Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-12-28

Quellenkennung: 32017R0655. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02017R0655 — DE — 28.12.2022 — 002.002 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/655 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 334) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/987 DER KOMMISSION vom 27. April 2018   L 182 40 18.7.2018 ►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2387 DER KOMMISSION vom 30. August 2022   L 316 1 8.12.2022 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 321 vom 15.12.2022, S.  75 (2022/2387) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/655 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (Text von Bedeutung für den EWR) Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung dient der Festlegung der genauen Bedingungen für die Auswahl von Motoren, die Prüfverfahren und die Ergebnisberichterstattung zur Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten unter Verwendung portabler Emissionsmesssysteme. Artikel 2 Geltungsbereich ▼M2 1.   Diese Verordnung gilt für die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von der Emissionsstufe V entsprechenden, in Betrieb befindlichen Motoren der nachfolgend genannten Klassen, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind, unabhängig davon, wann die EU-Typgenehmigung für diese Motoren erteilt wurde: a)  NRE und NRG (alle Unterklassen); b)  NRS-vi-1b, NRS-vr-1b, NRS-v-2a, NRS-v-2b und NRS-v-3; c)  IWP und IWA (alle Unterklassen); d)  RLL und RLR (alle Unterklassen); e)  ATS; f)  SMB; g)  NRSh (alle Unterklassen); h)  NRS-vi-1a und NRS-vr-1a. ▼B 2.   Diese Verordnung gilt für Motorhersteller. Diese Verordnung gilt nicht für Originalgerätehersteller. 3.   Diese Verordnung gilt nicht, wenn der Hersteller der Genehmigungsbehörde nachweist, dass er nicht in der Lage ist, zur Durchführung einer Überwachungsprüfung im Betrieb Zugang zu einem Motor zu erhalten, der in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät eingebaut ist. ▼M2 Artikel 3 Verfahren und Anforderungen an die Überwachung der Emissionen in Betrieb befindlicher Motoren Die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 vorgesehene Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von Motoren im Betrieb erfolgt wie nachstehend ausgeführt: a)  Für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Motoren wird die Überwachung gemäß dem Anhang dieser Verordnung durchgeführt. b)  Für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g und h genannten Motoren gilt: i)  der Anhang dieser Verordnung findet keine Anwendung; ii)  das Alterungsverfahren zur Bestimmung des Verschlechterungsfaktors (DF) für den Motortyp oder gegebenenfalls für die Motorenfamilie gemäß Anhang III Abschnitt 4.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission ( 1 ), einschließlich jedes automatisierten Elements, wird so gestaltet, dass der Hersteller die während der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP) dieser Motoren unter typischer Nutzung zu erwartende Verschlechterung der Emissionen des im Betrieb befindlichen Motors angemessen vorhersagen kann. iii)  Die Kommission führt alle 5 Jahre in Zusammenarbeit mit den Herstellern ein Pilotprogramm durch, in das die neuesten Motortypen einbezogen werden, um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Bestimmung von DF gemäß Anhang III Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 weiterhin geeignet und wirksam ist, um die Schadstoffemissionen während der Nutzungsdauer von Motoren zu mindern. ▼M1 Artikel 3a Übergangsbestimmungen 1.   Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/987 der Kommission ( 2 ) geänderten Fassung erteilen die Genehmigungsbehörden bis zum 31. Dezember 2018 auch weiterhin EU-Typgenehmigungen für Motortypen oder Motorenfamilien nach dieser Verordnung in ihrer am 6. August 2018 geltenden Fassung. 2.   Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/987 geänderten Fassung erlauben die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2019 ferner das Inverkehrbringen von Motoren, die auf einem Motortyp beruhen, der nach dieser Verordnung in ihrer am 6. August 2018 geltenden Fassung typgenehmigt wurde. ▼C1 3.   Bei EU-Typgenehmigungen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie, die gemäß der vorliegenden Verordnung vor dem 28. Dezember 2022 erteilt wurden, ist es nicht erforderlich, dass diese Typgenehmigungen infolge der gemäß den Anforderungen des Anhangs durchgeführten Prüfungen überarbeitet oder erweitert werden. ▼B Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG 1.    Allgemeine Anforderungen an die Überwachung im Betrieb 1.1. Für die Zwecke dieses Anhangs ist eine „Kategorie nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte“ eine Gruppe von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die die gleiche(n) allgemeine(n) Funktion(en) erfüllen. 1.2. Der Hersteller verschafft sich Zugang zu Motoren, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind, um Überwachungsprüfungen im Betrieb vorzunehmen. Bei der Durchführung der Überwachungsprüfung im Betrieb nimmt der Hersteller die Emissionsdatenerfassung, die Messung der Abgasparameter und die Datenaufzeichnung bei einem in Betrieb befindlichen Motor in einer nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder einem nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Gerät mit betriebsüblichen Lastzyklen vor, bis die in Anlage 2 Nummer 2 im Anhang festgelegte Mindestprüfdauer erreicht ist. ▼M2 1.2.a. Motorengruppe mit Überwachung im Betrieb (ISM-Gruppe) Für die Durchführung von Prüfungen im Betrieb werden alle vom Hersteller produzierten Motortypen und Motorenfamilien entsprechend ihrer Unterklasse gemäß Tabelle 1 und wie in Abbildung 1 dargestellt zusammengefasst. Ein Hersteller kann für jeden möglichen Typ einer ISM-Gruppe eine ISM-Gruppe haben. Tabelle 1 ISM-Gruppen ISM-Gruppe Motoren(unter)klassen A NRE-v-5, NRE-v-6 B NRE-c-5, NRE-c-6 C NRE-v-3, NRE-v-4 D NRE-c-3, NRE-c-4 E NRE-v-1, NRE-c-1, NRE-v-2, NRE-c-2 F NRE-v-7, NRE-c-7 G NRG-v-1, NRG-c-1 H NRS-v-2b, NRS-v-3 I NRS-vr-1b, NRS-vi-1b, NRS-v-2a J IWP-v-1, IWP-c-1, IWA-v-1, IWA-c-1, IWP-v-2, IWP-c-2, IWA-v-2, IWA-c-2 K IWP-v-3, IWP-c-3, IWA-v-3, IWA-c-3 L IWP-v-4, IWP-c-4, IWA-v-4, IWA-c-4 M RLL-v-1, RLL-c-1 N RLR-v-1, RLR-c-1 O SMB-v-1 P ATS-v-1 Abbildung 1 Darstellung der ISM-Gruppen 1.2.b. Die Genehmigungsbehörde, die die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellt, ist entweder: a)  die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung des Motortyps oder der Motorenfamilie erteilt hat, wenn die ISM-Gruppe eine einzige Typgenehmigung beinhaltet; b)  die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung mehrerer Motortypen und/oder Motorenfamilien innerhalb derselben ISM-Gruppe erteilt hat; c)  wenn die ISM-Gruppe Motortypen und/oder Motorenfamilien enthält, die von verschiedenen Genehmigungsbehörden genehmigt wurden, die von allen beteiligten Genehmigungsbehörden benannte Genehmigungsbehörde. ▼B 1.3. Die Motoren, an denen die Überwachungsprüfung im Betrieb durchgeführt wird, a)  sind in eine der für den Motortyp bzw. die Motorenfamilie repräsentativsten Kategorien nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte eingebaut; ▼M2 ————— ▼B c)  verfügen über ein Wartungsheft, aus dem hervorgeht, dass der Motor ordnungsgemäß und nach den Herstellerempfehlungen gewartet wurde; d)  weisen keine Zeichen missbräuchlicher Nutzung (z. B. Überlastung oder Betrieb mit ungeeignetem Kraftstoff) oder anderer Veränderungen (z. B. unbefugte Eingriffe) auf, durch die das Emissionsverhalten in Bezug auf gasförmige Schadstoffe beeinflusst werden könnte; e)  entsprechen den Typgenehmigungsunterlagen hinsichtlich der Bauteile der in den Motor und die nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder das nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Gerät eingebauten Emissionsminderungsanlage(n). ▼M2 1.4. Motoren mit einem elektronischen Steuergerät (ECU) und mit einer Kommunikationsschnittstelle, die die erforderlichen Daten gemäß Anlage 7 bereitstellen soll, bei denen jedoch eine Schnittstelle oder Daten fehlen oder bei denen es nicht möglich ist, eine klare Identifizierung und Validierung der erforderlichen Signale zu erreichen, sind nicht für Überwachungsprüfungen im Betrieb geeignet; es ist ein alternativer Motor zu wählen. Die Genehmigungsbehörde darf das Fehlen eines ECU oder einer Schnittstelle oder fehlende oder ungültige Signale oder die mangelnde Konformität des ECU-Drehmomentsignals nicht als Grund für die Verringerung der Anzahl der gemäß dieser Verordnung zu prüfenden Motoren akzeptieren. ▼B 1.5. Motoren, bei denen die Datenerfassung des elektronischen Steuergeräts die Emissionen gasförmiger Schadstoffe oder die Leistung der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen oder Geräte beeinflusst, gelten als ungeeignet für Überwachungsprüfungen im Betrieb. Unbeschadet der Anforderungen von Artikel 39 der Verordnung (EU) 2016/1628 darf ein alternativer Motor nur gewählt werden, wenn der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde das Nichtvorhandensein einer Umgehungsstrategie überzeugend nachweisen kann. 2.    Plan für die Überwachung in Betrieb befindlicher Motoren ▼M2 2.1. Der Hersteller übermittelt der Genehmigungsbehörde den ursprünglichen Plan für die Überwachung jeder ISM-Gruppe: a)  für ISM-Gruppe A: innerhalb eines Monats ab Beginn der Produktion jedes Motortyps oder jeder Motorenfamilie in der ISM-Gruppe; b)  für alle anderen ISM-Gruppen: zum jeweils späteren der folgenden Daten: i)  26. Juni 2023; ii)  einen Monat nach Beginn der Produktion jedes Motortyps oder jeder Motorenfamilie in der ISM-Gruppe. 2.2. Der ursprüngliche Überwachungsplan enthält die Liste der Motortypen und Motorenfamilien in der ISM-Gruppe zusammen mit den Kriterien für die Auswahl sowie einer Begründung der Auswahl ▼B a)  der im Plan enthaltenen Motorenfamilien bzw. Motortypen und Kategorie(n) nicht für den Straßenverkehr bestimmter Maschinen und Geräte; b)  der Liste der einzelnen Motoren und der gegebenenfalls bereits festgelegten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte für die Überwachungsprüfung im Betrieb; c)  des gewählten Prüfschemas. ▼M2 2.3. Die Hersteller übermitteln der Genehmigungsbehörde einen aktualisierten Plan für die Überwachung in Betrieb befindlicher Motoren, sobald die Liste der Motorenfamilien in der ISM-Gruppe geändert wird oder die Liste der einzelnen Motoren und der ausgewählten nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte vollständig ist oder überarbeitet wurde. In diesem aktualisierten Plan sind die bei der Auswahl angelegten Kriterien zu begründen und gegebenenfalls die Gründe für die Überarbeitung der früheren Liste anzugeben. Ändert sich die Anzahl der Motorenfamilien in der ISM-Gruppe oder die jährliche Produktionsmenge für den Unionsmarkt, so wird der Plan mit der Zahl der gemäß Nummer 2.6 durchzuführenden Prüfungen ebenfalls entsprechend angepasst. ▼B 2.4. Die Genehmigungsbehörde genehmigt den ursprünglichen und anschließend aktualisierten Plan oder verlangt entsprechende Änderungen innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage und stellt sicher, dass der endgültige Plan die größtmögliche Auswahl an Motortypen und Kategorien nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen und Geräte umfasst. 2.5. Jeder ursprüngliche oder aktualisierte Überwachungsplan muss von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden, bevor die Prüfung der darin aufgeführten Motoren und nicht für den Straßenverkehr bestimmten Maschinen und Geräte aufgenommen wird. ▼M2 2.6. Kriterien für die Auswahl der zu prüfenden Motoren Die Anzahl der zu prüfenden Motoren bezieht sich auf die ISM-Gruppe und nicht auf die Motorenunterklassen, Motorenfamilien oder Motortypen der ISM-Gruppe. Der Hersteller wählt Motoren aus, die die Unterklassen, Motorenfamilien und Motortypen der ISM-Gruppe ausgewogen repräsentieren. Dies sollte nicht notwendigerweise bedeuten, dass Motoren aus allen Unterklassen, Motorenfamilien oder Motortypen geprüft werden. Bei ISM-Gruppen, die sowohl die Klasse IWP als auch die Klasse IWA enthalten, umfasst die Motorauswahl soweit möglich Motoren beider Klassen. 2.6.1.   Prüfschema für ISM-Gruppe A Der Hersteller wählt eines der folgenden, unter den Nummern 2.6.1.1 und 2.6.1.2 beschriebenen Prüfschemata für die Überwachung im Betrieb. 2.6.1.1.   Prüfschema auf der Grundlage der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP) ▼C1 2.6.1.1.1. Prüfung von neun Motoren aus der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb von weniger als a % der EDP gemäß Tabelle 2. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2024 zu übermitteln. 2.6.1.1.2. Prüfung von neun Motoren aus der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb von mehr als b % der EDP gemäß Tabelle 2. Die Prüfberichte sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2026 zu übermitteln. ▼M2 2.6.1.1.3. Kann der Hersteller die Anforderungen in Nummer 2.6.1.1 nicht erfüllen, weil keine geeigneten Motoren mit der erforderlichen Betriebsakkumulation gemäß Nummer 2.6.1.1.2 verfügbar sind, so kann die Genehmigungsbehörde die Prüfung von Motoren gemäß dieser Nummer mit einem kumulierten Betrieb zwischen zweimal a % und b % der EDP gestatten, sofern der Hersteller stichhaltige Nachweise dafür vorlegt, dass er Motoren mit der höchsten verfügbaren Betriebsakkumulation ausgewählt hat. Alternativ akzeptiert die Genehmigungsbehörde einen Wechsel zum Prüfschema auf der Grundlage eines Vierjahreszeitraums gemäß Nummer 2.6.1.2. In diesem Fall wird die Gesamtzahl der gemäß Nummer 2.6.1.2 zu prüfenden Motoren um die Zahl der Motoren verringert, die bereits gemäß Nummer 2.6.1.1 geprüft und gemeldet wurden. Tabelle 2 % der EDP-Werte für ISM-Gruppe gemäß Nummer 2.6.1 Bezugsleistung des ausgewählten Motors (kW) a b 56 ≤ P < 130 20 55 130 ≤ P ≤ 560 30 70 2.6.1.2.   Prüfschema auf der Grundlage eines Vierjahreszeitraums Jeder Hersteller prüft durchschnittlich neun Motoren der ISM-Gruppe pro Jahr während eines Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Jahren. Die Prüfberichte sind der Genehmigungsbehörde jedes Jahr für die jeweils durchgeführten Prüfungen zu übermitteln. Der Zeitplan für die Prüfung und die Übermittlung der Ergebnisse ist in den ursprünglichen Plänen und in allen weiteren aktualisierten Plänen für die Überwachung von Motoren im Betrieb anzugeben, die vom Hersteller übermittelt und von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden. 2.6.1.2.1. Die Prüfergebnisse der ersten neun Motoren sind innerhalb von 24 Monaten, nachdem der erste Motor in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät eingebaut wurde, und nicht später als 30 Monate nach dem Beginn der Produktion eines genehmigten Motortyps bzw. einer genehmigten Motorenfamilie in der ISM-Gruppe zu übermitteln. 2.6.1.2.2. Kann der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass 30 Monate nach Beginn der Produktion kein Motor in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät eingebaut worden ist, so sind die Prüfergebnisse nach dem Einbau des ersten Motors an einem mit der Genehmigungsbehörde vereinbarten Termin zu übermitteln. 2.6.1.2.3. Kleinserienhersteller Die Anzahl der zu prüfenden Motoren ist im Fall von Kleinserienherstellern folgendermaßen anzupassen: a)  Hersteller, die nur zwei Motorenfamilien in einer ISM-Gruppe produzieren, übermitteln jährlich die Prüfergebnisse von durchschnittlich sechs Motoren; b)  Hersteller, die für den Unionsmarkt mehr als 250 Motoren einer ISM-Gruppe mit einer einzigen Motorenfamilie pro Jahr produzieren, übermitteln jährlich die Prüfergebnisse von durchschnittlich drei Motoren; c)  Hersteller, die für den Unionsmarkt zwischen 125 und 250 Motoren einer ISM-Gruppe mit einer einzigen Motorenfamilie pro Jahr produzieren, übermitteln jährlich die Prüfergebnisse von durchschnittlich zwei Motoren; d)  Hersteller, die für den Unionsmarkt weniger als 125 Motoren einer ISM-Gruppe mit einer einzigen Motorenfamilie pro Jahr produzieren, übermitteln jährlich die Prüfergebnisse von durchschnittlich einem Motor. Die Genehmigungsbehörde überprüft, ob die angegebenen Produktionsmengen während des Vierjahreszeitraums, in dem der Hersteller Prüfungen durchführt, nicht überschritten werden. Wenn diese Mengen zu einem beliebigen Zeitpunkt überschritten werden, muss der Hersteller für die verbleibenden Jahre des Vierjahreszeitraums, für die noch keine Ergebnisse gemeldet wurden, jährlich durchschnittlich neun Motoren prüfen. 2.6.2.   Prüfschema für ISM-Gruppen B, F, G, J, K, L, M und N Der Hersteller wählt für jede Gruppe eines der folgenden, unter den Nummern 2.6.2.1 und 2.6.2.2 beschriebenen Prüfschemata für die Überwachung im Betrieb. 2.6.2.1.   Prüfschema auf der Grundlage der Emissions-Dauerhaltbarkeitsperiode (EDP) ▼C1 2.6.2.1.1. Prüfung von x Motoren aus der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb von weniger als c % der EDP gemäß Tabelle 3. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2024 zu übermitteln. 2.6.2.1.2. Prüfung von x Motoren aus der ISM-Gruppe mit einem kumulierten Betrieb von mehr als d % der EDP gemäß Tabelle 3. Die Prüfergebnisse sind der Genehmigungsbehörde bis zum 28. Dezember 2026 zu übermitteln. ▼M2 2.6.2.1.3. Kann der Hersteller die Anforderungen in Nummer 2.6.2.1.1 und 2.6.2.1.2 nicht erfüllen, weil keine geeigneten Motoren mit der erforderlichen Betriebsakkumulation verfügbar sind, kann die Genehmigungsbehörde die Prüfung von Motoren gemäß dieser Nummer mit einem kumulierten Betrieb zwischen zweimal c % und d % der EDP gestatten, sofern der Hersteller stichhaltige Nachweise dafür vorlegt, dass er Motoren mit der höchsten verfügbaren Betriebsakkumulation ausgewählt hat. Alternativ akzeptiert die Genehmigungsbehörde einen Wechsel zum Prüfschema auf der Grundlage eines Vierjahreszeitraums gemäß Nummer 2.6.2.2. In diesem Fall wird die Gesamtzahl der gemäß Nummer 2.6.2.2 zu prüfenden Motoren um die Zahl der Motoren verringert, die bereits gemäß den Nummern 2.6.2.1.1 und 2.6.2.1.2 geprüft und gemeldet wurden. 2.6.2.1.4. Wird der Prüfbericht für eine der Klasse RLL gleichwertigen Motorenfamilie der Stufe IIIB verwendet, um eine entsprechende Typgenehmigung der Stufe V für diese Motorenfamilie gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 zu erhalten, und kann der Motorhersteller die Anforderungen der Nummern 2.6.2.1.1 und 2.6.2.1.2 nicht erfüllen, weil Motoren der Stufe V mit der erforderlichen Betriebsakkumulation nicht verfügbar sind, so akzeptiert die Genehmigungsbehörde die Auswahl eines Motors der Stufe IIIB, der den Anforderungen der Nummern 2.6.2.1.1 und 2.6.2.1.2 entspricht. Tabelle 3 % der EDP-Werte für ISM-Gruppen gemäß Nummer 2.6.2.1 Bezugsleistung des ausgewählten Motors (kW) c d P < 56 10 40 56 ≤ P < 130 20 55 P ≥ 130 30 70 Tabelle 4 Anzahl der Motoren, die für ISM-Gruppen gemäß Nummern 2.6.2, 2.6.3.1 und 2.6.4.1 zu prüfen sind N CA x 1 - 1 2 ≤ N ≤ 4 - 2 > 4 ≤ 50 2 5 ≤ N ≤ 6 > 50 3 ≥ 7 > 50 4 Dabei gilt: N = Gesamtzahl der EU-Motorenfamilien, die vom Hersteller in der ISM-Gruppe produziert werden CA = kombinierte Jahresproduktion für den EU-Markt für die verbleibenden Motorenfamilien, die vom Hersteller innerhalb einer ISM-Gruppe produziert werden, nachdem die vier Familien mit der höchsten Jahresproduktion für den EU-Markt ausgeschlossen wurden. x = Anzahl der zu prüfenden Motoren 2.6.2.2.   Prüfschema auf der Grundlage eines Vierjahreszeitraums Prüfung von jährlich durchschnittlich x Motoren der ISM-Gruppe während eines Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Jahren gemäß Tabelle 4. Die Prüfberichte sind der Genehmigungsbehörde jedes Jahr für die jeweils durchgeführten Prüfungen zu übermitteln. Der Zeitplan für die Prüfung und die Übermittlung der Ergebnisse ist in den ursprünglichen Plänen und in allen weiteren aktualisierten Plänen für die Überwachung von Motoren im Betrieb anzugeben, die vom Hersteller übermittelt und von der Genehmigungsbehörde genehmigt werden. ▼C1 2.6.2.2.1. Die Prüfergebnisse der ersten x Motoren sind vor dem späteren der folgenden Daten zu übermitteln: a)  28. Dezember 2024; ▼M2 b)  12 Monate nach dem Einbau des ersten Motors in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobiles Gerät; c)  18 Monate nach Beginn der Produktion eines genehmigten Motortyps oder einer genehmigten Motorenfamilie in der ISM-Gruppe. 2.6.2.2.2. Kann der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass 18 Monate nach Beginn der Produktion kein Motor in eine nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschine oder ein nicht für den Straßenverkehr bestimmtes mobi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.