Europäische Union

2001/478/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. April 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. 37.576 — UEFA-Übertragungsregelung) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1023)

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Quellenkennung: 32001D0478. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ßig bestimmte Wettbewerbe wie die UEFA-Champions League übertragen, veranlassen sie die Zuschauer dazu, beim Einschalten des Fernsehgeräts aus Gewohnheit zuerst ihr Programm anzuklicken. Diese "Markenloyalität" besteht also darin, dass die Zuschauer dieses Programm beim Einschalten des Fernsehapparats zum Ausgangspunkt nehmen. Davon profitieren auch andere Sendungen, die im gleichen Programm ausgestrahlt werden. (32) Diese Bindung von Zuschauern ist für alle Fernsehprogramme wichtig; besonders darauf angewiesen sind aber werbefinanzierte Programme, da sie ihren Werbeplatz nur dann verkaufen können, wenn sie der Werbeindustrie für alle ihre Sendungen Einschaltquoten vorzuweisen in der Lage sind. Fußball ist wegen der hohen Attraktivität beim Zuschauer und seinem Potential für langfristig hohe Einschaltquoten in dieser Hinsicht besonders wichtig. Zuschauer, die ein bestimmtes Spiel sehen wollen, schalten das Programm oft schon lange vor Spielbeginn ein und bleiben nach Spielschluss an dem Programm "hängen", um zu sehen, ob auch die nachfolgende Sendung von Interesse ist. Deswegen ist der Werbeplatz in einigen Fällen nicht nur während des Spiels und unmittelbar davor und danach besonders teuer, sondern auch noch während der Sendungen vor und nach dem Spiel. (33) Die Untersuchung der Kommission hat bestätigt, dass die Rundfunkunternehmen die Entwicklung eines Programmimages bei ihrer Entscheidung über den Kauf von Fußball-Übertragungsrechten berücksichtigen(27). Sie sind der Auffassung, dass der Fußball ihren Programmen ein Image verleiht, ohne das diese keine Entwicklungschancen hätten. Die Verfügbarkeit alternativer Programme beeinflusst nicht ihr Interesse an und ihre Nachfrage nach Fußball-Übertragungsrechten(28). Die Richard Russell Associats bezeichnen Sport als eine wichtige Triebfeder für den inzwischen zehnjährigen Geschäftserfolg von BskyB(29). (34) Besonders wertvoll für die Imagebildung eines Programms ist beim Fußball die Regelmäßigkeit des Angebots. Im Gegensatz zu vielen anderen Sportereignissen werden Fußballspiele regelmäßig über einen Großteil des Jahres ausgetragen. Damit können kontinuierlich hohe Einschaltquoten erreicht werden(30). Obwohl auch andere Sportarten Großereignisse vorweisen können, sind diese in der Regel weniger zahlreich und finden nicht so regelmäßig statt. Sie können zwar ebenfalls hohe Einschaltquoten erreichen, aber nicht in so stabilen Intervallen wie Fußball. Gerade diese Regelmäßigkeit spielt für das Image eines Programms eine große Rolle, da es nur über einen längeren Zeitraum hinweg herangebildet werden kann(31). (35) Der Bedarf an Ausprägung eines eigenen Programmprofils ist so stark, dass die Programmanbieter unter bestimmten Umständen auch finanzielle Einbußen bei einzelnen Programmteilen in Kauf nehmen, wenn sie diese Zuschauer an das Programm binden können. Einige Rundfunkunternehmen nutzen den Fußball augenscheinlich als Lockvogelangebot(32). (36) Wegen dieser besonderen Eigenschaften der Fußball-Übertragungsrechte sind die Rundfunkanstalten bereit, für Fußball höhere Preise zu zahlen als für alle anderen Sportarten einschließlich so außergewöhnlicher Veranstaltungen wie Formel I-Rennen und die Olympischen Spiele(33). Aus der Tabelle in Anhang I geht hervor, dass von den 21 nach Kaufsumme gerechnet größten Sportrechtegeschäften zwischen 1992 und 1996 14 auf Fußball entfielen. Nach Angabe von ONdigital sind die Fußballrechte die teuersten Sportrechte(34). Die Aufwendungen für Sportrechte sind in den letzten Jahren insgesamt erheblich gestiegen. Der Fußball hatte an den Sportausgaben der Fernsehanstalten den größten Einzelanteil und betrug im europäischen Durchschnitt 44,6 %(35). Daran wird die Bedeutung sichtbar, welche die Rundfunkanstalten dem Fußball gegenüber Senderechten für andere Sportarten beimessen. 2.1.3.2. Besondere Zuschauerkategorie (37) Rundfunkanstalten wollen möglichst viele Zuschauer erreichen. Deswegen streben sie ein ausgewogenes Programm an, mit dem der Geschmack vieler Zuschauer getroffen wird. Die Versorgung breiter Zuschauerschichten ist Teil des öffentlichen Auftrags öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten. Auch Anbieter von Abonnentenprogrammen wollen viele Zuschauer erreichen, um Abonnenten zu gewinnen. Private Rundfunkanstalten wiederum streben nach einem möglichst breiten Publikum, da sie Werbeminuten meist im Paket über das ganze Programm verstreut verkaufen und nicht einzeln in Verbindung mit bestimmten Programmteilen(36). Unternehmen, die z. B. während eines Spiels der ersten englischen Fußballliga werben wollen, werden somit auch Werbeplatz während anderer Sendungen kaufen. Darin kommt auch die für Werbeunternehmen optimale Strategie zum Ausdruck, durch Streuung ihrer Werbebotschaft auf mehrere unterschiedliche Programmteile mit unterschiedlicher Zuschauerschaft möglichst viele potentielle Kunden zu erreichen(37). Die Regelmäßigkeit und Häufigkeit der Ereignisse und die hohen Zuschauerzahlen erhöhen den Wert der Fußball-Programmteile im Rahmen eines Werbeplatz-Pakets, da das Werbeunternehmen potentielle Kundenkreise mit einem eigenständigen Konsumentenprofil wiederholt erreichen kann. (38) Bei der Zusammensetzung eines solchen Pakets wählen die Werbeunternehmen die Sendungen, während derer ihr Reklamespot gezeigt werden soll, nicht willkürlich aus. Die von den jeweiligen Sendungen angesprochenen Zuschauerkategorien sind von großer Bedeutung für die Werbewirtschaft. Hierin kommt der eigentliche Sinn jedweder Werbetätigkeit zum Ausdruck: Unternehmen wollen neue Kunden gewinnen oder bereits vorhandene an sich binden. Eine Werbebotschaft kann diesen Zweck nur erfuellen, wenn sie von potentiell am angepriesenen Produkt interessierten Kunden wahrgenommen wird(38). (39) Nicht alle Zuschauerkategorien sind für die Rundfunkanstalten (und die Werbebranche) gleich interessant. Einige Verbraucher sehen häufiger fern als andere. Außerdem sind Kaufkraft und Kaufverhalten unterschiedlich ausgeprägt. Für die Programmanbieter am interessantesten ist die Zielgruppe der Männer, die über eine überdurchschnittliche Kaufkraft verfügen und zwischen 16 und 35 Jahre alt sind, da ihr Kaufverhalten noch weniger von festen Gewohnheiten geprägt ist als das älterer Jahrgänge. Sie sind daher eher bereit, neue Produkte und Dienstleistungen auszuprobieren. Zum Leidwesen der Rundfunkanstalten und der Werbebranche enthält diese Verbraucherkategorie einen hohen Anteil von "leichten TV-Konsumenten"(39), die in der Regel wenig fernsehen(40). Die Werbebranche kann diese Zielgruppe folglich im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen wie der der Frauen über 55, die viel mehr Zeit vor dem Bildschirm verbringen, über das Fernsehen nur viel schwerer erreichen. Die Attraktivität und schwierige Erreichbarkeit dieser Zielgruppe verleiht den von ihr bevorzugten Sendungen erheblichen Wert, und alle Rundfunkanstalten und Werbeunternehmen bemühen sich um ein auf sie zugeschnittenes Programmangebot. (40) Nach den Untersuchungen der Kommission scheint der Fußball das wirksamste Mittel, diese Zielgruppe zu erreichen: zwei Drittel der Zuschauer sind Männer der anvisierten Altersgruppe(41). Die Rundfunkanstalten können für Werbespots in Verbindung mit Fußball höhere Preise verlangen, und der Werbeplatzpreis während der Übertragung übertrifft den Preis für Werbeplatz bei anderen Sportarten. Bei Übertragungen von Spielen der Premier League und der UEFA-Champions League können die britischen Rundfunkunternehmen je nach Spielpaarung und Wettbewerbsphase Preisaufschläge zwischen 10 und 50 % verlangen(42). (41) Die Attraktivität von Fernsehübertragungen und damit das Ausmaß des Wettbewerbs um die Übertragungsrechte variiert nach Sportart und Art des Wettbewerbs. Massensportarten wie Fußball erreichen generell hohe Zuschauerzahlen, Minderheitensportarten hingegen nur sehr niedrige. Internationale Sportereignisse können in einem bestimmten Land ein größeres Publikumsinteresse hervorrufen als nationale, wenn die eigene Nationalmannschaft oder der eigene Landesmeister teilnimmt, während sie andernfalls fast ignoriert würden(43). In den meisten Mitgliedstaaten erreicht der Fußball kontinuierlich die höchsten Einschaltquoten. 1997 entfielen von den 25 erfolgreichsten europäischen Sportsendungen 21 auf Fußball. Auch in der dem Sport gewidmeten Sendezeit kommt die Popularität des Fußballs zum Ausdruck. 1996/97 wurden im Fernsehen 13939 Stunden Fußball übertragen; an zweiter Stelle folgte Tennis mit 5155 Stunden, d. h. weniger als der Hälfte(44). Die Redakteure von Kagan kommentierten dies mit der Feststellung, dass "die Aufschlüsselung der Sendezeiten nach Sportart die Stellung des Fußballs als wichtigste Fernsehsportart veranschaulicht"(45). Auch in verschiedenen Antworten auf das Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 kommt diese Auffassung zum Ausdruck. So vermerkt ONdigital: "Im Vereinigten Königreich ziehen die Übertragungen von Erstliga-Spielen ständig Millionen Zuschauer an und übertreffen damit alle anderen saisonalen Sportprogramme"(46). 2.1.3.3. Schlussfolgerung zum vorgelagerten Markt (42) Die Marktuntersuchung der Kommission lässt die Existenz eines separaten Marktes für Fußballrechte als wahrscheinlich erscheinen, dem in der Praxis vor allem die alljährlichen und ganzjährigen Fußballwettbewerbe wie die nationalen Erst- und Zweitligameisterschaften und Pokalwettbewerbe sowie die Champions League und der UEFA-Pokal zuzurechnen sind. Eine Segmentierung im Hinblick auf nicht das ganze Jahr über ausgetragene Wettbewerbe wie die Fußball-WM(47) ist möglich, da solche Wettbewerbe von den Rundfunkanstalten nicht als regelmäßiges Programmangebot verwertet werden können. Da die UEFA-Übertragungsregelung aber auch - wie oben erwähnt - auf dem Markt der ganzjährigen Wettbewerbe nicht zu einer nennenswerten Wettbewerbsbeschränkung führt, ist eine genaue Abgrenzung der relevanten Produktmärkte nicht erforderlich. 2.1.4. Die den obigen nachgelagerten Märkte, auf denen die Rundfunkanbieter um Einschaltquoten, von diesen abhängige Werbeeinnahmen und Abonnenten konkurrieren (43) Wie erwähnt hat der Erwerb von Fußball-Rechten erhebliche Folgen für die Fernsehmärkte, auf denen die Rundfunkanstalten um Werbeeinnahmen und/oder Abonnenten konkurrieren. Die Wettbewerbsfähigkeit der Rundfunkunternehmen bei der Werbung um Abonnenten und dem Verkauf von Werbeplatz scheint durch die Übertragungsregelung nicht eingeschränkt zu werden. Für diese Entscheidung ist deswegen die Klärung der Frage, ob sich der Markt, auf dem die Rundfunkanstalten um zuschauerabhängige Werbeeinnahmen und Abonnenten konkurrieren, auf die Ausstrahlung von Fußballsendungen beschränkt, nicht erforderlich. 2.2. Geographisch relevanter Markt (44) Die UEFA-Übertragungsregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den Rechtemärkten um nationale Märkte handelt, da die Übertragungsrechte selbst für europaweite Wettbewerbe wie die Champions League grundsätzlich für jedes Land einzeln verkauft werden. (45) Auch die Fernsehemärkte sind u. a. aus kulturellen und sprachlichen Gründen als nationale oder regionale Märkte einzustufen(48). 2.3. Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen (46) Nach Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder des Europäischen Wirtschaftsraums bezwecken oder bewirken. 2.3.1. Vereinbarungen oder Beschlüsse von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen (47) Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Sport nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht fällt, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 des Vertrags gehört(49). Berufsfußball-Vereine sind wirtschaftlich tätig(50) und damit Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Nationale Fußballverbände sind folglich Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen. Soweit sie wirtschaftlich tätig sind, sind sie auch selbst als Unternehmen zu betrachten(51). Die UEFA ist demnach ein Verband von Unternehmensverbänden und auch selbst ein Unternehmen, soweit sie wirtschaftlich tätig ist und beispielsweise Vermarktungsrechte für UEFA-Wettbewerbe verkauft. Die UEFA, die nationalen Fußballverbände und die ihnen angeschlossenen Vereine sind somit als Unternehmen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen zu betrachten, und zwar unabhängig von dem Umstand, dass einige dieser Einrichtungen keinen Erwerbscharakter haben und sie auch kulturelle und soziale Aktivitäten verfolgen. (48) Die Übertragungsregelung ist Teil der Satzung der UEFA und wurde von den zuständigen UEFA-Gremien verabschiedet. Es handelt sich folglich um einen Beschluss einer Vereinigung von Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen(52). 2.3.2. Keine nennenswerte Einschränkung des Wettbewerbs durch die Übertragungsregelung (49) Nach Auffassung der UEFA bietet die Übertragungsregelung den nationalen Verbänden eine begrenzte Möglichkeit, die inländischen Fußballwettbewerbe so anzusetzen, dass sie zeitlich nicht mit Fußballübertragungen im Fernsehen zusammenfallen. Die UEFA räumt zwar ein, dass Rundfunkanstalten in einigen Fällen nicht in der Lage wären, Fußballspiele zur gewünschten Sendezeit zu übertragen, macht aber geltend, dass der Wettbewerb durch die Übertragungsregelung nicht in nennenswertem Umfang eingeschränkt wird, da die Zeiten, zu denen die Übertragung von Fußball im Fernsehen untersagt werden kann, äußerst begrenzt sind. (50) Von vornherein hält die Kommission fest, dass die Übertragungsregelung keinen wettbewerbswidrigen Zweck im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verfolgt. Ihr Zweck ist nämlich nicht, die Möglichkeiten der Rundfunkanstalten zum Erwerb von Fußball-Übertragungsrechten im wirtschaftlichen Sinne einzuschränken oder ihren Spielraum beim Wettbewerb um Werbeeinnahmen oder Abonnenten zu verringern. Sie soll vielmehr die Entwicklung des Fußballsports und die Vielfalt der Wettbewerbe fördern. (51) Sie mag jedoch unter bestimmten Umständen dazu führen, dass Fernsehsender Fußballspiele nicht zum gewünschten Zeitpunkt direkt übertragen können. Die nationalen Verbände sind nämlich verpflichtet, bei der Veräußerung von Übertragungsrechten für in ihrem Verbandsgebiet stattfindende Wettbewerbe zwecks Verwertung im Ausland dafür zu sorgen, dass die dort möglicherweise geltenden übertragungsfreien Zeiten anderer Verbände respektiert werden und die eigenen Wettbewerbe dort nicht innerhalb der blockierten Zeitfenster gezeigt werden. Diese Folge der Übertragungsregelung kann jedoch nicht als nennenswerte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen eingestuft werden. (52) Die Kommission gelangt daher unter Berücksichtigung der verschiedenen Bestimmungen der UEFA-Übertragungsregelung zu folgendem Ergebnis: a) Die Übertragungsregelung ermöglicht es den nationalen Fußballverbänden, am Samstag oder am Sonntag die Übertragung von Fußballspielen im Fernsehen innerhalb ihres Verbandsgebietes für 21/2 Stunden zu untersagen. b) Die blockierte Zeit muss ganz unzweideutig der inländischen Hauptspielzeit entsprechen, die als jene Zeit definiert ist, zu der die Mehrheit (d. h. 50 % oder mehr) der wöchentlichen Spiele der beiden höchsten einheimischen Spielklassen ausgetragen wird. c) Damit wird eine willkürliche oder übermäßige Blockade von Sendezeiten ebenso verhindert wie ein Übertragungsverbot in spielfreien Zeiten (z. B. außerhalb der Saison). d) Wenn die Hauptspielzeiten zu sehr ausgedehnt werden, so dass 50 % oder mehr Spiele der beiden höchsten einheimischen Spielklassen nicht samstags oder sonntags ausgetragen werden, können gar keine Sendezeiten blockiert werden. e) Ferner ist durch diese enge Anknüpfung sicher gewährleistet, dass die übertragungsfreien Zeiten im Laufe eines Jahres größtenteils konstant bleiben. Außerdem haben die Verbände nach Festlegung der übertragungsfreien Zeit keinen weiteren Einfluss in Form von Genehmigungsverfahren mehr auf ihre Anwendung. Die nationalen Fußballverbände und die Rundfunkanstalten können Fußballspiele deswegen frühzeitig so ansetzen, dass sie sich nicht mit Fernseh-Übertragungen anderer Spiele überschneiden, was für die Fußball-Programmplanung von größter Wichtigkeit ist. Mit dieser Bestimmung wird der Sorge der Rundfunkanstalten Rechnung getragen, dass Fußballverbände ihre Hauptspielzeiten und damit die übertragungsfreien Zeitfenster kurzfristig umterminieren und damit die Programmplanung durchkreuzen. Das damit verbundene Risiko für die Programmplanung liegt in dem Umstand begründet, dass die Rundfunkanstalten Übertragungsrechte in der Regel für mehrere Jahre im Voraus erwerben. f) Wenn ein Mitgliedsverband die Übertragung eines Spiels während der in seinem Verbandsgebiet geltenden übertragungsfreien Zeiten erlaubt, ist er nicht berechtigt, sich der gleichzeitigen Übertragung anderer Spiele zu widersetzen. g) Eine Ausstrahlung kurzer, aufgezeichneter Ausschnitte im Rahmen von Nicht-Sport-Programmen (z. B. Nachrichten) bleibt auch in den übertragungsfreien Zeiten zulässig. (53) Bei der Marktuntersuchung hat die Kommission festgestellt, dass für die Spielzeit 2000/2001 - wie der Tabelle in Anhang II zu entnehmen ist - nur 10 der 21 nationalen Fußballverbände die Übertragungsregelung angewendet und Sendezeiten blockiert haben (6 am Samstag und 4 am Sonntag). Zwar haben drei der vier Fußballverbände des Vereinigten Königreichs(53) übertragungsfreie Zeiten festgelegt, diese aber - wie schon bisher - untereinander abgestimmt. Die Sorge der britischen Rundfunkanbieter, dass die vier Verbände des Vereinigten Königreichs nicht zu einer Koordinierung ihrer übertragungsfreien Zeiten verpflichtet wären und somit unterschiedliche Zeiten blockieren könnten, was die Ausstrahlung von Fußball im Vereinigten Königreich technisch ungeheurer erschweren, allerdings nicht ganz unmöglich machen würde, da der Fernsehsender seine Fußball-Übertragung durch ein anderes Programm ersetzen müsste, scheint somit in der Praxis unbegründet. (54) Britische Rundfunkunternehmen zeigten sich überdies besorgt, dass sie aus der Einschränkung der Blockademöglichkeiten des Artikels 3 durch Artikel 4 - Zulässigkeit der Übertragung von Spielen von nationaler Bedeutung - keinen Nutzen ziehen würden(54). Sie befürchteten, dass angesichts der unterschiedlichen Interessen der vier Verbände die Freistellung durch einen Verband nicht für die anderen Verbände gelten würde und eine Ausstrahlung in deren Verbandsgebiete nicht in Frage käme. Die Kommission stellt fest, dass Artikel 4 den Rundfunkanstalten entgegenkommt, da er für bestimmte, allerdings seltene Spiele Ausnahmen von den übertragungsfreien Zeiten gestattet. Diese Bestimmung erlaubt die Übertragung von Fußballspielen während der blockierten Zeiten, zu denen ansonsten kein Fußball gezeigt werden darf. Außerdem muss ein Mitgliedsverband auch die gleichzeitige Übertragung anderer Spiele in seinem Hoheitsgebiet hinnehmen, wenn er von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch macht. Da Artikel 4 die in Artikel 3 festgelegten Beschränkungen somit abschwächt, ist er für die Rundfunkanbieter vorteilhaft. Während der laufenden Spielzeit 2000/2001 wird diese Bestimmung im Übrigen von keinem der UEFA angeschlossenen Fußballverband angewendet. Während der Saison 1999/2000, als noch deutlich mehr übertragungsfreie Zeiten galten, wurde diese Bestimmung lediglich bei 9 Fußballspielen angewandt. Der englische und der schottische Fußballverband haben je dreimal von dieser Klausel Gebrauch gemacht. In einem Fall war dabei das gleiche Zeitfenster betroffen. Diese Ausnahmebestimmung ist folglich in der Praxis kaum von Bedeutung. (55) Ferner wird vorgebracht, dass die Übertragungsregelung Probleme für eine grenzüberschreitende Ausstrahlung von Fußballspielen schaffe. Einige Rundfunkanstalten weisen darauf hin, dass dank der technischen Entwicklung mancher Fernsehanbieter seine Programme bald in ganz Europa ausstrahlen wird. Sie müssten dann unterschiedliche übertragungsfreie Zeiten und Kompetenzen berücksichtigen, wodurch übernationale Programme vor Schwierigkeiten gestellt würden. Es trifft zu, dass die TV-Anbieter die übertragungsfreien Zeiten sämtlicher Verbandsgebiete einhalten müssen, in die sie gezielt ausstrahlen. Die damit verbundenen Beschränkungen können aber derzeit nicht als nennenswert eingestuft werden, zumal der Kommission keine Fälle bekannt wurden, in denen die Anwendung der Übertragungsregelung zu Problemen gefihrt hätte. Außerdem hat sich kein transnationaler Fernsehsender bei der Kommission beschwert. "Gezielte Übertragungen" im Sinne der Übertragungsregelung sind Übertragungen in der Landessprache. Bei verschlüsselten Programmen ist es technisch möglich, Länder von der Übertragung auszuschließen, in denen übertragungsfreie Zeiten gelten. Frei empfangbare europaweite Sender wie Eurosport können die Übertragungsregelung umgehen, indem sie Kommentare in bestimmten Sprachen nicht anbieten. Am Beispiel von Eurosport, das seine Programme bereits heute auf regionale oder lokale Zuschauerscharten zuschneidet, zeigt sich, dass die Rundfunkanstalten ihre Programme nach Ländern differenzieren können. Ferner überträgt Eurosport, das einzige in sämtlichen Mitgliedstaaten und in den EWR-Ländern empfangbare Sportprogramm, europäische Ligaspiele in der Regel nicht live, sondern zeitversetzt. Da die Übertragungsregelung nur für gezielte Programme im oben definierten Sinne gilt, und die meisten Rundfunkanstalten nur in das Gebiet jeweils eines Verbandes gezielt ausstrahlen, kann dieses Problem derzeit nicht als bedeutsam oder schwerwiegend gelten. Sollte sich daran künftig etwas ändern, hätte die Kommission die Lage neu zu beurteilen. (56) Ein anderer Einwand schließlich betraf die mögliche Beeinträchtigung von Internet-Dienstleistungen durch die Übertragungsregelung. Über das Internet können Fußballspiele - im Gegensatz zur traditionellen Fernsehübertragung - rund um die Uhr und - was noch wichtiger ist - ohne geographische Grenzen auf Abruf empfangen werden. Ein Anbieter von Internet-Dienstleistungen müsste daher die übertragungsfreien Zeiten sämtlicher Mitgliedsverbände berücksichtigen, wollte er die Übertragungsregelung einhalten. Er müsste seine Inhalte während aller dieser Zeiten für die Internet-Nutzer im jeweiligen Verbandsgebiet blockieren und für die übrigen Zeiten extra freigeben. Ein solches Verfahren wäre für einen Inhalteanbieter des Internet zwar technisch möglich, aber unwirtschaftlich; ein solches Erfordernis könnte die Entwicklung neuer, innovativer Dienstleistungen behindern. Die Kommission teilt jedoch die Ansicht eines der sonstigen Betroffenen, dass die Technologie der Bildübertragungen für Endverbraucher via Internet noch nicht ausgereift und das wirtschaftliche Potential dieser Dienstleistungen noch eher unbedeutend ist. Deswegen vertritt die Kommission zum jetzigen Zeitpunkt die Auffassung, dass die Übertragungsregelung den Internet-Markt für FußballÜbertragungen nicht nennenswert beeinträchtigt. Der Kommission ist kein Internetdienst bekannt, der die Direktübertragung von Fußballspielen in voller Länge anbietet oder anzubieten plant. Dies könnte sich allerdings künftig ändern: wenn der Kommission Entwicklungen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass die Übertragungsregelung zu einem Hindernis für die Entwicklung neuer Internet-Dienstleistungen geworden ist, wird sie ihre Entschei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.