Europäische Union

2001/478/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. April 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. 37.576 — UEFA-Übertragungsregelung) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1023)

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Avis juridique important | 32001D0478 2001/478/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. April 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. 37.576 — UEFA-Übertragungsregelung) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1023) Amtsblatt Nr. L 171 vom 26/06/2001 S. 0012 - 0028 Entscheidung der Kommission vom 19. April 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. 37.576 - UEFA-Übertragungsregelung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1023) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/478/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 2, gestützt auf den Antrag auf Negativattest bzw. Einzelfreistellung in der am 19. Juli 1999 eingegangenen und am 5. April 2000 geänderten Anmeldung gemäß Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, nach Veröffentlichung einer Zusammenfassung der Anmeldung(3) gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. SACHVERHALT (1) Diese Entscheidung betrifft die Regeln des Europäischen Fußballbunds (UEFA) zur Übertragung von Fußballspielen, d. h. die "Regelung zur Anwendung von Artikel 47 der UEFA-Satzung, Fassung von 2000" (Übertragungsregelung). Gemäß diesen Regeln dürfen die Mitgliedsverbände der UEFA einen eng begrenzten Zeitrahmen (wenige Stunden) festlegen, zu denen in ihrem Gebiet kein Fußball im Fernsehen ausgestrahlt werden darf. Damit soll den Verbänden die Möglichkeit verschafft werden, in begrenztem Umfang einheimische Fußballspiele oder -turniere austragen zu können, ohne Gefahr zu laufen, wegen der gleichzeitigen Ausstrahlung von Fußballspielen im Fernsehen Zuschauereinbußen oder eine geringere Beteiligung von Amateurspielern hinnehmen zu müssen. (2) Die UEFA ist eine internationale Vereinigung von 51 europäischen Fußballverbänden mit Sitz in Nyon (Schweiz). Die Mitgliedschaft steht allen nationalen Fußballverbänden in Europa offen. Grundsätzlich gibt es in jedem Mitgliedsland des EWR nur einen nationalen Fußballdachverband. Eine Ausnahme bildet das Vereinigte Königreich, wo aus historischen Gründen England, Wales, Schottland und Nordirland eigene Fußballverbände haben. Als der von der FIFA (Fédération Internationale de Football Association) anerkannte Dachverband in Europa ist die UEFA das Selbstverwaltungsorgan des europäischen Fußballs. Darüber hinaus organisiert die UEFA internationale Fußballwettbewerbe und -turniere auf europäischer Ebene wie die UEFA-Fußball-Europameisterschaft, die UEFA-Champions' League oder den UEFA-Cup. (3) 1988 führte die UEFA erstmalig Übertragungsregeln ein, die am 19. Mai 1992 bei der Kommission angemeldet(4) und über die Jahre hinweg mehrmals geändert wurden. Mehrere Rundfunkanstalten haben Beschwerde gegen diese Regelung eingelegt(5). Die Beschwerdeführer kritisierten die angemeldeten Übertragungsregeln als wettbewerbsbeschränkend. Da die Kommission diese Sorge teilte, suchte sie gemeinsam mit den Parteien nach einer einvernehmlichen und mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft vereinbaren Lösung. 1994 wurde ein Schlichter benannt, der 1996 die Suche nach einem Kompromiss für gescheitert erklärte. (4) Am 16. Juli 1998 stellte die Kommission daher in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte fest, dass die damals geltende Übertragungsregelung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstieß und auch nicht gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen freigestellt werden konnte. (5) Am 15. Oktober 1998 legte die UEFA in Erwiderung auf die Beschwerdepunkte der Kommission einen Vorschlag über eine neue Übertragungsregelung vor. Am 2. Juli 1999 ersetzte die UEFA die alte Regelung, gegen die sich die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hatte, durch eine neue, auf ihrem Vorschlag basierende Übertragungsregelung und meldete diese am 19. Juli 1999 bei der Kommission an. Gleichzeitig zog sie ihre Anmeldung von 1992 zurück. (6) Eine Prüfung der Übertragungsregelung vom 2. Juli 1999 ließ weitere Änderungen notwendig erscheinen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2000 forderte die Kommission die UEFA auf, die Möglichkeit der nationalen Fußballverbände zur Blockierung von Sendezeiten weiter einzuschränken. Problematisch waren insbesondere Artikel 3 Absatz 3 der Übertragungsregelung und die Anwendung dieser Bestimmung. Unter anderem mussten die nationalen Verbände gemäß Artikel 3 Absatz 3 nachweisen, dass die gemäß Artikel 3 Absatz 1 festgelegten übertragungsfreien Zeiten den Hauptspieltagen und -zeiten im Verbandsgebiet entsprachen. Problematisch war, dass die Begriffe Hauptspieltage und Hauptspielzeiten in der Regelung nicht definiert wurden. Eine Nachprüfung, ob die nationalen Verbände tatsächlich lediglich die einheimische Hauptspielzeit als Sperrfrist festlegten, war deswegen nur schwer möglich. (7) Daher wurde die UEFA aufgefordert, die Hauptspieltage und -zeiten eindeutig zu definieren und unzweideutig vorzuschreiben, dass die übertragungsfreien Zeiten diesen Hauptspieltagen und -zeiten zu entsprechen haben. In der Regel handelt es sich, wie die Kommission ausdrücklich betonte, bei dem in Rede stehenden Hauptspieltag um einen Wochenendtag (entweder den Samstag oder den Sonntag). Ein Fußballspiel dauert 2 x 45 Minuten, was zusammen mit einer Halbzeitpause von 15 Minuten knapp 2 Stunden ergibt. Den Fußballverbänden durfte daher nach Auffassung der Kommission lediglich eine übertragungsfreie Zeit entweder Samstags oder Sonntags von 21/2 Stunden Länge zugestanden werden; diese Zeit reicht aus, damit die Zuschauer sich ins Stadion begeben, das Spiel verfolgen und nach Hause zurückkehren können, ohne Gefahr zu laufen, eine interessante Fußballübertragung im Fernsehen zu verpassen. Die Kommission bestand auf diesen Änderungen, weil eine klare Definition der inländischen Hauptspieltage und -zeiten in Verbindung mit einer strengen, durchsetzbaren Nachweispflicht bei der Unterrichtung der UEFA von den geplanten übertragungsfreien Zeiten nämlich verhindern würde, dass von dieser Sperrfrist übermäßiger Gebrauch gemacht wird. Die enge Anbindung der übertragungsfreien Zeiten an die Hauptspieltage und -zeiten, die in der Regel stabil bleiben, wird - wie die Kommission betont - gewährleisten, dass die Fußballverbände alljährlich die gleichen Zeiten blockieren und damit verlässliche Voraussetzungen für die Programmplanung schaffen. (8) Mit Schreiben vom 5. April 2000 unterrichtete die UEFA die Kommission von der Änderung des Artikels 3 der Übertragungsregelung im Sinne der Kommissionsvorschläge. Dieses Schreiben stellte gleichzeitig eine förmliche Anmeldung der Änderung dar. Sie wurde vom UEFA-Exekutivkomitee am 31. März 2000 gemäß Artikel 9 der Übertragungsregelung angenommen und trat am 1. August 2000 in Kraft. 1.1. Die Bestimmungen der UEFA über die Übertragung von Fußballspielen 1.1.1. Die UEFA-Satzung in der Fassung des Jahres 2000 (9) Die materiellen Bestimmungen der UEFA über die Übertragung von Fußballspielen enthält die Rundfunk-Übertragungsregelung, die vom Exekutivkomitee der UEFA gemäß Artikel 47 Absatz 2 der UEFA-Satzung beschlossen wird. Demnach kann das Exekutivkomitee der UEFA Ausführungsbestimmungen erlassen, in denen das Recht der UEFA und der Mitgliedsverbände gemäß Artikel 47 Absatz 1 zur Genehmigung der Übertragung von Fußballspielen konkretisiert wird: "1. Die UEFA und ihre Mitgliedsverbände verfügen über das ausschließliche Recht zur Genehmigung von direkten oder zeitversetzten Übertragungen von Spielen, die unter ihre Zuständigkeit fallen, in Bild und Ton in voller Länge oder in Ausschnitten, und von sonstigen Verwendungen von Bild und Tonmaterial von diesen Spielen. 2. Das Exekutivkomitee erlässt Bestimmungen über die Anwendung dieser Rechte." 1.1.2. Die Übertragungsregelung vom 31. März 2000 (10) Die Übertragungsregelung soll verhindern, dass Fußballfans durch gleichzeitige Fernsehübertragungen(6) vom Besuch von Spielen in Wohnortnähe und/oder von der Mitwirkung in Amateur- und Jugendspielen abgehalten werden(7). Da einige Verbände diese etwaigen nachteiligen Folgen nicht fürchten, handelt es sich bei der Vorschrift zur Festlegung der übertragungsfreien Zeiten um eine "kann"-Bestimmung. Die Verbände sind allerdings verpflichtet, bei der Veräußerung ihrer Übertragungsrechte zur Verwertung im Ausland die übertragungsfreien Zeiten anderer Verbände zu respektieren(8). (11) Nach Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedsverband samstags oder sonntags 21/2 Stunden festlegen, an denen im Verbandsgebiet kein Fußball gezeigt werden darf. Das Verbot gilt nur für gezielte Fußballprogramme(9). Gemäß Artikel 3 Absatz 3 müssen diese 21/2 Stunden den einheimischen Hauptspieltagen und -zeiten entsprechen. In Artikel 3 Absatz 4 wird die inländische Hauptspielzeit als jene Zeit definiert, zu der die Mehrheit (d. h. 50 % oder mehr) der wöchentlichen Spiele der beiden höchsten einheimischen Spielklassen ausgetragen wird. Dabei kann es sich um Spiele sowohl von Amateur- als auch von Lizenzspielermannschaften handeln. Die Saison beginnt mit dem ersten Spiel der höchsten Spielklasse (Landesmeisterschaft) und endet mit dem letzten Spiel dieser Spielklasse. Um jegliche Unklarheit zu vermeiden, gelten übertragungsfreie Zeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 nur während der Fußballsaison, deren Termine der UEFA mitzuteilen sind. Außerdem können die Fußballverbände, da die übertragungsfreien Zeiten auf die tatsächlichen Spieltage begrenzt sind, z. B. nicht verbieten, dass während einer etwaigen Winterpause Fußballspiele im Fernsehen auch zu der Sendezeit ausgestrahlt werden, zu der ansonsten im Verbandsgebiet die Fußballwettbewerbe stattfinden. (12) Nach Artikel 3 Absatz 2 müssen die Mitgliedsverbände einen etwaigen Beschluss über die Nutzung der Möglichkeit, übertragungsfreie Zeiten festzulegen, spätestens einen Monat vor Saisonbeginn fassen. Auch eine Änderung dieser übertragungsfreien Zeiten ist nur mit Wirkung ab der folgenden Saison und nur bis einen Monat vor Saisonbeginn möglich. Legen die nationalen Fußballverbände eine übertragungsfreie Zeit fest, unterrichten sie die UEFA nach Artikel 3 Absatz 3 unverzüglich schriftlich; die UEFA veröffentlicht diese Angaben(10). Artikel 3 Absatz 5 verpflichtet die Verbände, der UEFA als Beleg für die korrekte Festlegung der übertragungsfreien Zeiten spätestens einen Monat vor Saisonbeginn die Spieltermine für die gesamte Spielzeit, einschließlich des Beginns und Endes der Spielzeit, vorzulegen. Unterrichtet ein Mitgliedsverband die UEFA nicht fristgerecht von seinem Beschluss, darf er während der betreffenden Saison die Fernsehübertragung von Fußballspielen in seinem Verbandsgebiet nicht einschränken. (13) Eine Ausstrahlung kurzer, aufgezeichneter Ausschnitte im Rahmen von Nicht-Sport-Programmen (z. B. Nachrichten) fällt nach Artikel 3 Absatz 6 nicht unter das Sendeverbot(11). (14) Außerdem dürfen bestimmte Fußballspiele auch während der übertragungsfreien Zeiten ausgestrahlt werden(12). Die Mitgliedsverbände teilen der UEFA spätestens 45 Tage vorher Termin und Anstoßzeit jener Spiele mit, die während der übertragungsfreien Zeiten ausgestrahlt werden sollen(13). Da solche Spiele aber die große Ausnahme darstellen, wird diese Sonderbestimmung praktisch kaum angewendet(14). Wenn ein Mitgliedsverband die Übertragung eines Spiels - einschließlich solcher der vorgenannten Kategorien - erlaubt, ist er nicht berechtigt, sich der gleichzeitigen Übertragung von Spielen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedsverbandes stattfinden, in seinem eigenen Gebiet zu widersetzen. (15) Eine Ungleichbehandlung ausländischer Fußballveranstaltungen ist den Mitgliedsverbänden nicht gestattet. Die Übertragungsregelung gilt sowohl für die Übertragung einheimischer als auch ausländischer Spiele(15). Die nationalen Fußballverbände sind dafür verantwortlich, dass sämtliche Betroffenen die Übertragungsregelung einhalten(16). Der Kontroll- und Disziplinarausschuss der UEFA kann Mitgliedsverbänden, die gegen die Übertragungsregelung verstoßen, Disziplinarmaßnahmen oder Richtlinien auferlegen. Außerdem kann die UEFA gemäß den jeweils mit den Mitgliedsverbänden vereinbarten Beitragsregelungen Verwaltungsmaßnahmen treffen(17). 1.2. Bemerkungen sonstiger Beteiligter (16) Auf die von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17(18) reagierten sieben sonstige Beteiligte. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführer und sonstigen Beteiligten lassen sich wie folgt zusammenfassen: (17) Die Übertragungsregelung vom 31. März 2000 sei zwar besser als die vorhergehende(19), würde aber weiterhin den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen einschränken; die UEFA habe keinen Nachweis für eine Freistellungsfähigkeit auf der Grundlage von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen erbracht, da sie nicht bewiesen habe, dass sich die Frnseh-Übertragung von Fußballspielen nachteilig auf die Zuschauerzahlen in den Stadien und den Amateurfußball auswirkt. Außerdem wäre eine Anwendung der Übertragungsregelung auf das Pay-TV wegen der geringen Abonnentenzahlen und folglich der geringen Auswirkungen des Pay-TV nicht gerechtfertigt. (18) Ihrer Auffassung nach erhöht die Übertragungsregelung das mit dem Erwerb von Fernsehrechten an Fußballspielen verbundene Geschäftsrisiko, da die nationalen Verbände die übertragungsfreien Zeiten erst einen Monat vor Saisonbeginn festlegen müsen. Da Senderechte grundsätzlich über künftige Spielzeiten abgeschlossen würden, könne niemand garantieren, dass die Fußballverbände die Hauptspielzeiten und damit die blockierte Sendezeit nicht von einer Saison zur nächsten ändern. (19) Einem besonderen Problem sähen sich die britischen Rundfunkanbieter gegenüber, da die vier Verbände des Vereinigten Königreichs nicht zu einer Koordinierung ihrer übertragungsfreien Zeiten verpflichtet wären und somit unterschiedliche Zeiten blockieren könnten, was die Ausstrahlung von Fußball im Vereinigten Königreich ungeheurer schwierig machen könne. Britische Rundfunkunternehmen zeigten sich überdies besorgt, dass sie aus der Einschränkung der Blockademöglichkeiten des Artikels 3 durch Artikel 4 - Zulässigkeit der Übertragung von Spielen von nationaler Bedeutung - keinen Nutzen ziehen würden. Sie befürchteten, dass angesichts der unterschiedlichen Interessen der vier Verbände des Vereinigten Königreichs die Freistellung durch einen Verband nicht für die anderen Verbände gelten würde und eine Ausstrahlung in deren Verbandsgebiete nicht in Frage käme. (20) Einige Rundfunkanstalten weisen darauf hin, dass dank der technischen Entwicklung mancher Fernsehanbieter seine Programme bald in ganz Europa ausstrahlen wird. Im schlimmsten Fall müsste dieser dann unterschiedliche übertragungsfreie Zeiten und Kompetenzen berücksichtigen, wodurch übernationale Programme vor unüberwindliche Schwierigkeiten gestellt würden. Des weiteren würden von der Übertragungsregelung auch neuartige Dienstleistungen über das Internet, Fernsehen auf Abruf, Pay-per-View und andere multimediale Angebote erfasst. Über das Internet könnten Fußballspiele - im Gegensatz zur traditionellen Fernsehübertragung - rund um die Uhr und nicht nur während bestimmter Sendezeiten auf Abruf empfangen werden. Außerdem kennt das Internet keine geographischen Grenzen. Ein Anbieter von Internet-Dienstleistungen müsste daher die übertragungsfreien Zeiten sämtlicher Mitgliedsverbände berücksichtigen, wollte er die Übertragungsregelung einhalten. Er müsste seine Inhalte während aller dieser Zeiten blockieren und für die übrigen Zeiten extra freigeben. Ein solches Verfahren wäre für die Inhalteanbieter des Internet unwirtschaftlich. Außerdem würde der technische Fortschritt bei den multimedialen Dienstleistungen in Europa beeinträchtigt und die Entwicklung der Sportangebote über neue Medien wie das Internet schwer eingeschränkt. 2. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 2.1. Sachlich relevanter Markt 2.1.1. Anmeldung der UEFA (21) In ihrer Anmeldung hatte die UEFA keine Produktmarktdefinition angeboten, sondern lediglich festgestellt, dass sich die Übertragungsregelung sowohl auf den Fußball als auch auf den Fernsehmarkt auswirkt. 2.1.2. Potentiell betroffene Märkte (22) Nach Auffassung der Kommission sind folgende Märkte potentiell von der Übertragungsregelung der UEFA betroffen: - der oder die Märkte für den Erwerb von Übertragungsrechten für das frei empfangbare und das gegen Bezahlung (daher Pay-TV) empfangbare Fernsehen - und die nachgelagerten Märkte, auf denen die Rundfunkanbieter um Einschaltquoten, von diesen abhängige Werbeeinnahmen und Abonnenten konkurrieren. (23) Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass auch die Märkte für Internet-Übertragungsrechte und Internet-Inhalte potentiell von der Übertragungsregelung der UEFA betroffen sind. Zum heutigen Zeitpunkt kann das Abspielen von Bildübertragungen über das Internet allerdings noch nicht als realistische Alternative oder Ergänzung zur Übertragung von Fußballspielen im Fernsehen betrachtet werden. Die Technologie der Bildübertragungen für Endverbraucher via Internet ist noch nicht ausgereift, und das wirtschaftliche Potential hält sich noch in Grenzen. Der Kommission ist kein Internetdienst bekannt, der die Direktübertragung von Fußballspielen in voller Länge anbietet oder anzubieten plant. Deswegen ist keine Dienstleistung vorhanden, die durch die Übertragungsregelung in nennenswertem Umfang eingeschränkt würde. Auch wenn sich dies künftig ändern kann, sobald die erforderliche Übertragungskapazität in breitem Umfang verfügbar wird, ist es zurzeit und im Hinblick auf diese Entscheidung nicht erforderlich, den Markt für Internet-Rechte an Fußballspielen und die Märkte der Internetinhalte für Endverbraucher und der damit verbundenen Werbung näher zu untersuchen. 2.1.3. Der vorgelagerte Markt des Erwerbs von Fußball-Übertragungsrechten (24) Die Zuschauerpräferenzen sind für die Programmeinkaufspolitik sämtlicher Fernsehanbieter entscheidend und bestimmen somit den Wert einer Sendung(20). Die Kommission stellt fest, dass sämtliche Rundfunkanbieter aller Sparten als tatsächliche oder potentielle Verwerter von Fußball-Übertragungsrechten zu betrachten sind und Fußball für sie unabhängig von der Marktabgrenzung von großer Bedeutung ist(21). Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten erwerben Programme, um ihrem öffentlichen Auftrag nachzukommen, ein möglichst breites Publikum zu erreichen. Teilweise oder zur Gänze durch Werbeeinnahmen finanzierte Anbieter frei empfangbarer Programme erwerben möglichst zuschauerträchtige Programme und verkaufen Programmplatz an die Werbebranche. Pay-TV-Anbieter kaufen Programme, um Abonnenten anzulocken. (25) Obwohl sämtliche Rundfunkanbieter um die Senderechte für Fußball konkurrieren, werden die Rechte für Live-Übertragungen in voller Länge mehr und mehr an Pay-TV-Anbieter verkauft, während frei empfangbare Sender Rechte für Aufzeichnungen oder Zusammenfassungen erwerben. Der Grund hierfür ist der größere finanzielle Spielraum der Pay-TV-Anbieter. Obwohl die Kommission das Pay-TV in früheren Entscheidungen(22) als einen gesonderten Markt eingestuft hatte, ist eine getrennte Analyse der Märkte für frei empfangbares Fernsehen und Pay-TV hier nicht erforderlich, da sämtliche Arten von Fußball-Übertragungen unter die einschlägige Regelung fallen. (26) Der Markt für Übertragungsrechte entspricht jener Zahl von Programmen, die den gleichen Zweck erfuellen können. Die Substituierbarkeit von Programmen lässt sich daran ermessen, in welchem Ausmaß andere Programmangebote das gleiche Ziel erreichen. Wenn eine bestimmte Programmsparte regelmäßig hohe Einschaltquoten oder bestimmte Zuschauergruppen erreicht oder ein Markenimage bietet, das nicht durch ein anderes Programmangebot erzielt werden kann, bilden diese Programme einen separaten Markt, da keine anderen Programme der Preisgestaltungsfreiheit der Inhaber an den einschlägigen Programmrechten Schranken setzen können. (27) Bisher hat die Kommission den Markt für Fußball-Übertragungsrechte noch nicht als gesonderten Produktmarkt definiert. In ihrer TPS-Entscheidung(23) hat die Kommission als allgemein anerkannt vorausgesetzt, dass Spielfilme und Sportereignisse die populärsten Programmsparten darstellen, und einen gesonderten Markt für Sportübertragungen nicht ausgeschlossen. In ihrer Eurovisions-Entscheidung(24) hat die Kommission festgestellt, dass es für den Erwerb von Übertragungsrechten für einige große, nicht regelmäßig stattfindende, meist internationale Sport-Großereignisse wie die Fußball-WM höchstwahrscheinlich gesonderte Märkte gibt. Demnach haben Sportprogramme besondere Eigenschaften wie große Attraktivität bei den Fernsehzuschauern und ein leicht identifizierbares Publikum, das von der Werbebranche gezielt angesprochen werden kann. Allerdings war eine genaue Definition der relevanten Produktmärkte nicht erforderlich. (28) Die Nachprüfungen der Kommission in dem hier in Rede stehenden Fall haben Anhaltspunkte für einen separaten Fußballrechte-Markt ergeben. Ferner gibt es Belege für einen weiteren gesonderten Markt für außergewöhnliche, nicht alljährlich stattfindende Ereignisse wie die Fußball-WM, die nicht durch Rechte an regelmäßigen Fußballwettbewerben ersetzt werden können. Unabhängig davon ist die Kommission der Auffassung, dass die UEFA-Übertragungsregelung auch dann nicht zu einer nennenswerten Wettbewerbsbeschränkung führen würde, wenn dem sachlich relevanten Rechtemarkt lediglich die alljährlichen und ganzjährigen Fußballwettbewerbe wie die nationalen Erst- und Zweitligameisterschaften und Pokalwettbewerbe sowie die Champions League und der UEFA-Pokal zugerechnet würden. (29) Auch wenn zahlreiche, nachstehend näher beschriebene Anzeichen für eine solche Marktabgrenzung sprechen, ist eine genaue Markdefinition in dieser Sache nicht erforderlich. 2.1.3.1. Programmimage (30) Der Fußball ist zur Heranbildung eines bestimmten Programmimages besonders geeignet. Fußball ist für jene Zuschauerkategorien, die für die Rundfunkanstalten als besonders interessant gelten, ein herausragendes Programmmerkmal, erzielt aber auch generell hohe Einschaltquoten. Der Fußballsport bietet regelmäßige Ereignisse über den größten Teil des Jahres hinweg(25), und die Zuschauer werden nicht nur von einem einzelnen Spiel angezogen, sondern verfolgen den Wettbewerb als Ganzes. Fußballwettbewerbe garantieren damit einen Zuschauerstamm über lange Zeiträume. Die Zuschauer schalten das entsprechende Programm regelmäßig ein und identifizieren es mit dem Fußball. Der Fußball verleiht dem Programm folglich ein besonderes Image. (31) Der Aufbau eines Programmimages wird in der TV-Branche angesichts des rasch wachsenden Programmangebots und der damit verbundenen zunehmenden Auswahl unter zahlreichen Programmen mit ähnlichen Produkten immer wichtiger(26). Mit der Zunahme des Programmangebots haben es die Fernsehsender immer schwerer, Zuschauer anzuziehen und an sich zu binden. Ein klares Programmprofil fördert feste Sehgewohnheiten und führt dazu, dass Zuschauer zu bestimmten Sendezeiten regelmäßig das gleiche Programm einschalten. Diese Loyalität kann nur durch ein differenziertes Programmangebot herbeigeführt werden, bei dem bestimmte Sendungen mit herausragendem Profil das Gesamtimage des Programms prägen. Wenn Rundfunkanstalten regelmä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.