Europäische Union

2001/478/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. April 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. 37.576 — UEFA-Übertragungsregelung) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1023)

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Quellenkennung: 32001D0478. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dung im Licht dieser neuen Umstände überprüfen. (57) Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Anstoßzeiten der beiden obersten Spielklassen einer Reihe von Fußballverbänden untersucht. Die Kommission hat festgestellt, dass die Hauptspieltage und -zeiten - denen laut Übertragungsregelung die übertragungsfreien Zeiten entsprechen müssen - von Land zu Land variieren (s. Tabellen in Anhang II) und die Anstoßzeiten insbesondere bei großen Fußballnationen (England, Frankreich, Deutschland und Spanien), deren Ligaspiele auch außerhalb des eigenen Landes vermarktet werden, zunehmend breit gefächert werden. In den meisten Ligen werden die Spiele über mehrere Tage der Woche verteilt und zu unterschiedlichen Zeiten ausgetragen. Diese unterschiedlichen Spielansetzungen werden daher nur selten dazu führen, dass Rundfunkanstalten Spiele aus einem bestimmten Land nicht übertragen können und somit vom Erwerb der entsprechenden Rechte abgehalten werden(55). Sie werden zwar unter Umständen nicht jedes Spiel direkt übertragen können, aber trotzdem zahlreiche weitere Gelegenheiten haben, andere Spiele des gleichen Wettbewerbs live zu senden. Rundfunkunternehmen werden folglich nicht oder nur höchst selten durch die Übertragungsregelung an der Direktübertragung von Spielen aus einem bestimmten Land oder von einem bestimmten Wettbewerb gehindert. Außerdem können zu anderen Zeiten Spiele anderer nationaler oder europäischer Wettbewerbe gezeigt werden. Trotz der Übertragungsregelung können die Rundfunkanbieter somit jederzeit wirtschaftlich attraktive Fußball-Übertragungsrechte erwerben. (58) Außerdem senden sie vielfach vor allem zeitversetzt Ausschnitte und Höhepunkte im Rahmen von Sportmagazinen, die problemlos außerhalb der übertragungsfreien Zeiten angesetzt werden können. Schließlich werden Kurznachrichten in anderen als Sportprogrammen nicht von der Regelung untersagt. (59) Da die Übertragungsregelung auf dem Rundfunkmarkt nicht zu nennenswerten Wettbewerbsbeschränkungen führt, ist die weitere Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß der Zuschauerbesuch in den Stadien oder die Mitwirkung im Amateursport von einer Übertragung von Fußballspielen beeinträchtigt wird, in dieser Sache unabhängig vom Medium nicht erforderlich. (60) Diese Entscheidung greift in keiner Weise der rechtlichen Würdigung der gemeinsamen Vermarktung von Übertragungsrechten anhand von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen vorweg. (61) Aus diesen Gründen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die UEFA-Übertragungsregelung keine nennenswerte Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen darstellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund ihrer Kenntnislage sieht die Kommission keinen Anlass für auf Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen gestützte Maßnahmen betreffend Artikel 47 der UEFA-Satzung und die einschlägigen Durchführungsbestimmungen der Übertragungsregelung. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Union des Associations Européennes de Football Route de Genève 46 CH - 1260 Nyon 2 Brüssel, den 19. April 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. C 121 vom 29.4.2000, S. 14. (4) Registriert als Sache Nr. IV/C-2/34.319. (5) Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beschwerden: Sache Nr. IV/33145 - Independent Television Association Limited (ITVA), Beschwerde vom 5. April 1989; Sache Nr. IV/33734 - Gestevision, Beschwerde vom 24. Oktober 1990; Sache Nr. IV/34199 - British Sky Broadcasting Limited (BSkyB), Beschwerde vom 28. Januar 1992; Sache Nr. IV/34784 - Channel 4, Beschwerde vom 13. Juli 1993; Sache Nr. IV/34790 - Canal+ SA, Beschwerde vom 16. Juli 1993; Sache Nr. IV/34948 - Telepiù srl., Beschwerde vom 13. Dezember 1993; Sache Nr. IV/35001 - CWL Telesport, Beschwerde vom 16. Februar 1994; Sache Nr. IV/35048 - Telecinco SA, Beschwerde vom 22. März 1994; Sache Nr. IV/37350 - Association of Commercial Television in Europe (ACT); Beschwerde vom 16. Dezember 1998; Sache Nr. IV/37461 - Channel 5, Beschwerde vom 6. April 1999. (6) Nach Artikel 1 Absatz 2 der Übertragungsregelung betrifft diese sämtliche Übertragungen und Aufzeichnungen von Fußballspielen unabhängig von der Übertragungstechnik (einschließlich des Internet und anderer schon vorhandener oder künftiger Übertragungswege). (7) Artikel 2 Absatz 1 der Übertragungsregelung. (8) Artikel 5 der Übertragungsregelung. (9) Ein "gezieltes Fußballprogramm" definiert die UEFA als eine Sendung, die speziell nach sprachlichen und/oder inhaltlichen Kriterien für ein bestimmtes Gebiet zusammengestellt wurde. (10) Zu finden auf der Internet-Seite der UEFA: http://www.uefa.com/. (11) Nach Auskunft der UEFA zählen hierzu Nachrichtenprogramme, Unterhaltungsprogramme, Sendungen mit biographischen Inhalten oder Retrospektiven, die möglicherweise kurze Fußballausschnitte enthalten. (12) Dazu zählen nach Artikel 4 Absatz 2 der Übertragungsregelung: 1. Spiele der Fußball-Nationalmannschaft, 2. Spiele, die nach innerstaatlichem Recht direkt übertragen werden müssen und 3. andere Spiele von nationaler Bedeutung. (13) Artikel 4 Absatz 3 der Übertragungsregelung. (14) Während der Spielzeit 1999/2000 machten lediglich drei Verbände von dieser Ausnahme Gebrauch; sie betraf insgesamt neun Spiele. Für die Saison 2000/2001 wurde bisher kein Spiel zur Übertragung angemeldet (Stand 18. Oktober 2000). (15) Artikel 2 Absatz 2 der Übertragungsregelung. (16) Artikel 5 der Übertragungsregelung. (17) Artikel 7 der Übertragungsregelung. (18) ABl. C 121 vom 29.4.2000, S. 14. Nur ACT, Canal+, Gestevision Telecico SA, Channel Four Television und Channel 5 Broadcasting Limited hielten ihre Beschwerden aufrecht, nachdem sie schriftlich zur Reaktion auf die Bekanntmachung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 aufgefordert worden waren. Da die übrigen Beschwerdeführer sich nicht äußerten, betrachtet die Kommission ihre Beschwerde als zurückgezogen. (19) Wie aus den Internet-Seiten von Canal+ ersichtlich, wo der Sender im August 2000 die baldige Aufnahme von Liveübertragungen englischer Erstligaspiele nach Dänemark am Samstagnachmittag, der mehr als 30 Jahre lang gesperrt war, als "Weltneuheit" ankündigte. Canal+ führt die neue Entwicklung auf den längjährigen Dialog mit dem dänischen Fußballverband, der UEFA und der Gemeinschaft zurück, der zu weniger restriktiven Übertragungsregeln geführt habe. Canal+ wird englische Erstligaspiele in Dänemark nunmehr Samstags, Sonntags und Montags live übertragen. (20) In ähnlicher Weise, wie die Substituierbarkeit von Diensten für die Abnehmer den vorgelagerten Markt des Angebots von digitalen interaktiven Fernsehdienstleistungen durch Diensteanbieter an Inhalteanbieter bestimmt, wie die Kommission in ihrer Entscheidung vom 15. September 1999 - Sache Nr. 36.539, British Interactive Broadcasting/Open - feststellte (ABl. L 312 vom 6.12.1999, S. 1). (21) Entscheidung der Kommission vom 20. September 1995 (RTL/Veronica/Endemol) (ABl. L 134 vom 5.6.1996, S. 32), sowie Entscheidung der Kommission vom 3. März 1999 (TPS) (ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 6). (22) Siehe folgende Entscheidungen der Kommission: Entscheidung der Kommission vom 2. August 1994 (IV/M.410 - Kirch/Richmond/Telepiù) (ABl. C 225 vom 13.8.1994, S. 3); Entscheidung 94/922/EG der Kommission vom 9. November 1994 (IV/M.469 - MSG Media Service) (ABl. L 364 vom 31.12.1994, S. 1); Entscheidung der Kommission vom 3. August 1999 (COMP/M.1574 - Kirch/Mediaset) (ABl. C 255 vom 8.9.1999, S. 3); Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000 (COMP/JV.37 - BSkyB/KirchPayTV) (ABl. C 110 vom 15.4.2000, S. 45); Entscheidung der Kommission zu RTL/Veronica/Endemol, siehe Fußnote 21; Entscheidung der Kommission zu TPS siehe Fußnote 21; Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2000 (IV/32.150 - Eurovision) (ABl. L 151 vom 24.6. 2000, S. 18). (23) Entscheidung der Kommission zu TPS, siehe Fußnote 21. (24) Entscheidung der Kommission zu Eurovision, siehe Fußnote 22. (25) Die Meisterschaft der ersten englischen Fußballliga beispielsweise beginnt im August und endet im Mai. Von den etwa 380 Spielen einer Saison werden 60 in voller Länge direkt übertragen. (26) In seiner Antwort 2d vom 26. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission teilte VMM mit, dass "der Erwerb von Sportrechten und die Ausstrahlung von Sportprogrammen im Allgemeinen für sich genommen unrentabel sind. Die Ausstrahlung von Sportprogrammen und insbesondere die Übertragung populärer Sportarten wie Fußball und Radsport sind aber für das Image und das Profil eines Fernsehprogramms von großer Bedeutung." (27) In seiner Antwort 2k vom 15. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 20. September 1999 führt RTL aus, dass "die Preise für Fußball-Übertragungsrechte derzeit so hoch liegen, dass sie durch die Einnahmen aus der Übertragung der entsprechenden Spiele nicht gedeckt werden". Wenn die Rechte dennoch erworben werden, liegt dies an ihrer Rolle für die Heranbildung eines Programmprofils. (28) Antwort 2j von ONdigital vom 23. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 20. September 1999: "Unser Interesse an Fußballrechten wird nicht durch die Verfügbarkeit von Filmen, Serien, Spielshows oder anderen Programmen beeinträchtigt, da der Fußball im Vereinigten Königreich über eine einzigartige Marktposition verfügt und wahrscheinlich ein anderes Marktsegment anspricht". Antwort 2i von NOS vom 16. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 21. September 1999: "Das Interesse unseres Senders an Fußball wird durch die Verfügbarkeit von Übertragungsrechten für andere Sportarten nur begrenzt beeinflusst, ... da Fußball in den Niederlanden die führende Sportart ist ... und in den Sportprogrammen von NOS eine zentrale Rolle einnimmt ... und auch andere Sportsendungen dank des Fußballs Einschaltquoten erzielen, die sie ohne Fußball nie erreichen würden." In seiner Antwort 3e führte NOS aus, dass "Fußball als Produkt einzigartig ist und eine Klasse für sich bildet. Kein anderes Programm kommt bei Zuschauerzahlen/Marktanteilen auch nur in die Nähe des Fußballs ... der damit erheblich das Image von NOS aufbessert". (29) Richard Russell Associates, "Sports Television: The ever changing face", 16.2.1999, S. 10 und 12. (30) Siehe Fußnote 25. (31) Dies geht aus den Antworten der Rundfunkanstalten auf das Auskunftsverlangen nach Artikel 11 hervor, insbesondere denen von Eurosport, RTBF, VMM, VRT, France 2 & 3, und NOS. (32) In seiner Antwort 2k vom 26. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 21. September 1999 teilt VMM mit, dass "der Erwerb von Sportrechten (insbesondere Fußball) an sich nicht rentabel ist. ... Bei der Entscheidung über den Erwerb von Senderechten für Fußball wird jedoch das Markenimage unserer Programme die entscheidende Rolle spielen". ONdigital hat vor kurzem die TV-Rechte an der UEFA-Champions Leage erworben und bietet die Spiele den Abonnenten zu Werbezwecken derzeit kostenlos an. Das Unternehmen betont in seiner Antwort 2d vom 23. November 1999 auf das o. a. Auskunftsverlangen, dass "in der Anlaufphase unserer Programmplattform die Heranbildung eines Abonnentenstamms wichtiger ist als reiner Gewinn". In der Antwort 2l vom gleichen Datum fügt das Unternehmen hinzu, dass seiner Auffassung nach "das Markenimage und der Wert unseres Angebots an die Verbraucher direkt mit den angebotenen Sportprogrammen verbunden sind". (33) Kagan Euro TV Sports, 26. Juli 1996. (34) Antwort 2e von ONdigital vom 23. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 20. September 1999. (35) Kagan Euro TV Sports, 26. Juli 1996. (36) Antwort 6f von ITV vom 12. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 10. September 1999. (37) Ein Hersteller von Fußballschuhen erreicht z. B. mehr potentielle Käufer, wenn er während des Endspiels eines Fußballturniers einen Spot und einen zweiten z. B. während eines Spielfilms zeigt, wenn der am Wochenende aktive Spieler vor dem Fernseher sitzt, als wenn er zwei Werbespots in Verbindung mit dem Endspiel ausstrahlen lässt. (38) Ein Hersteller von Getreidefrühstück hat nicht unbedingt eine bestimmte Zielgruppe im Auge, ein Fleischanbieter hingegen wird seinen Spot kaum während einer Sendung für Vegetarier gezeigt sehen wollen, selbst wenn diese sehr populär wäre. Wollen Rundfunkanstalten demnach Werbeplatz an Fleischanbieter verkaufen, können sie nicht lediglich Sendungen für Vegetarier ausstrahlen, sondern müssen auch solche zeigen, die von Zuschauern gesehen werden, die dem Fleischkonsum nicht völlig abgeneigt sind (auch wenn sie vielleicht weniger Zuschauer vor den Bildschirm locken). (39) Antwort 5c von Channel 5 vom 19. November 1999. (40) 1998 sahen im Vereinigten Königreich beispielsweise durchschnittlich 81 % der Bevölkerung über 15 täglich fern. Sie verbrachten jeden Tag 241 Minuten vor dem Fernsehgerät. Bei den 16-34jährigen hingegen erreichte das Fernsehen nur 73 %, und die vor dem Gerät verbrachte Zeit betrug lediglich 182 Minuten täglich. (41) Antwort 2e von E.g. Young & Rubicam Europe vom 21. Oktober 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 8. Oktober 1999: Für Produktkategorien, "die auf weibliche Verbraucher zugeschnitten sind, wird in Sportprogrammen kaum geworben". Antwort 4a von McCann-Erikson vom 3. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 8. Oktober 1999, Channel 5, Antwort 5c, ITV beschrieb die Zuschauerschaft der Champions League in der Antwort 5c vom 12. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 10. September 1999 als "männlicher, jünger und konsumfreudiger als der Durchschnitt". Die Antwort 2e von McCann-Erikson vom 3. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 8. Oktober 1999 stützt diese Aussagen. RTL schrieb in der Antwort 6d i) vom 15. November 1999 u. a., dass der Sender "Werbeeinnahmen verlieren würde, wenn er die UEFA-Champions League durch andere Fußball- oder Sportübertragungen ersetzen würde. Selbst wenn das Zuschauerprofil das gleiche wäre, würden die Einschaltquoten zurückgehen, da die anderen Sportereignisse nicht so attraktiv sind". (42) Die Antwort 3a von McCann-Erikson vom 3. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 8. Oktober 1999. (43) Entscheidung der Kommission zu Eurovision, siehe Fußnote 22, Ziffer 40. (44) Kagan Euro TV Sports, 26. Juli 1996, S. 8. (45) Kagan Euro TV Sports, 26. Juli 1996, S. 163. (46) Antwort 2i von ONdigital vom 23. November 1999 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 20. September 1999. (47) Entscheidung der Kommission zu Eurovision, siehe Fußnote 22, Ziffern 42 und 43. (48) Siehe folgende Entscheidungen der Kommission: M.779 - Bertelsmann/CLT (ABl. C 364 vom 4.12.1996, S. 3); RTL/Veronica/Endemol, siehe Fußnote 21. (49) Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1974, Rechtssache 36/74, Walrave/Union cycliste internationale, Slg. 1974, S. 1405, Randnummer 4, vom 14. Juli 1976, Rechtssache 13/76, Donà/Mantero, Slg. 1976, S. 1333, Randnummer 12, vom 15. Dezember 1995, Rechtssache C-415/93, URBSF/Bosman, Slg. 1995, S. I-4921, Randnummer 73, sowie vom 11. April 2000, Rechtssachen C-51/96 und C-191/97, Christelle Deliège/Ligue Francophone de Judo et Disciplines Asbl u. a., Slg. 2000, S. I-2549, Randnummer 41f, vom 13. April 2000, Rechtssache C-176/96, Jyri Lehtonen u. a./Fédération Royale des Sociétés de Basketball ASBL(FRBSB), Slg. 2000, S. I-2681 Randnummern 32 und 33. (50) Z. B. Eintrittskartenverkauf, Spielertransfers, Verkauf von Fanartikeln, Werbe- und Sponsorenverträge, Verkauf von Fernsehrechten usw. Die Größe des Vereins spielt keine Rolle, und eine Gewinnerzielungsabsicht ist für das Merkmal "Unternehmen" nicht erforderlich. Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache C-415/93, URBSF/Bosman, Slg. 1995, S. I-4921, Randnummer 255 und den dortigen Verweis auf das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 209-215 und 218/78, Van Landewyck/Kommission, Slg. 1980, S. 3125, Randnummer 88. (51) Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache C-415/93, URBSF/Bosman, Slg. 1995, S. I-4921, Randnummer 256. Siehe auch Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1992 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (IV/33.384 und IV/33.378 - Vertrieb von Pauschalreisen während der Fußball-Weltmeisterschaft 1990) (ABl. L 326 vom 12.11. 1992, S. 31) Randnummer 49 ("... dass die FIFA ein wirtschaftliche Tätigkeiten ausübendes Rechtssubjekt ist und ein Unternehmen im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag darstellt".) sowie Randnummer 53 ("Die [Federazione Italiana Gioco Calcio = der italienische Fußballverband] übt mithin ebenfalls wirtschaftliche Tätigkeiten aus und ist damit ein Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag"), sowie Urteil des Gerichts erster Instanz der europäischen Gemeinschaften vom 9. November 1994 in der Rechtssache T-46/92, Scottish Football Association/Kommission, Slg. 1994, S. II-1039, aus dem gefolgert werden kann, dass auch der schottische Fußballverband ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung im Sinne der Artikel 81f EG-Vertrag darstellt. Siehe dazu auch die verbundenen Rechtssachen C-51/96 und C-191/97, Christelle Deliège/Ligue Francophone de Judo et Disciplines Asbl u. Andere, siehe Fußnote 49, Randnummern 52-57. (52) Auch eine Einstufung als Vereinbarung zwischen Unternehmen würde an der Rechtslage nichts ändern, da Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen in gleicher Weise auf beide Formen der Zusammenarbeit Anwendung finden; siehe Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache C-415/93, URBSF/Bosman, Slg. 1995, S. I-4921, Randnummer 258. (53) Im Vereinigten Königreich gibt es aus historischen Gründen vier Fußballverbände. (54) Die in Artikel 4 der Übertragungsregelung vorgesehene Möglichkeit einer Ausstrahlung von Spielen während der übertragungsfreien Zeiten entspricht dem Ziel des Artikels 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23): es soll verhindert werden, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit die Möglichkeit vorenthalten wird, solche Ereignisse im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen. (55) Canal+ überträgt beispielsweise samstags, sonntags und montags Spiele der ersten englischen Liga nach Dänemark. ANHANG I Die 21 teuersten Sportrechtegeschäfte 1992-1996 ((Kagan Euro TV Sports, 26. Juli 1996.)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Übertragungsregelung (Artikel 3): blockierte Sendezeiten (Spielzeit 2000/2001, alle Angaben in Ortszeit) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.