Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-01-01

Quellenkennung: 32017R0653. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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genden Wert berücksichtigt; e)  die Parameter zur Ermittlung eines aktiven Markts festlegt, um eine Fehlbepreisung des Risikos zu vermeiden, die in Extremfällen zu äußert ungenauen Schätzungen führen könnte; f)  die Verwendung von relevanten am Markt beobachtbaren Inputdaten maximiert und die Verwendung von nicht beobachtbaren Inputdaten auf ein Minimum beschränkt. 41. Der beizulegende Zeitwert eines strukturierten Produkts wird auf folgender Grundlage bestimmt: a)  Marktpreise, soweit verfügbar oder effizient gebildet; b)  interne Preismodelle unter Verwendung von Marktwerten, die indirekt mit dem Produkt verbunden sind und von Produkten mit ähnlichen Eigenschaften abgeleitet wurden, als Inputdaten (vergleichbarer Ansatz); c)  interne Preismodelle basierend auf Inputdaten, die nicht direkt aus Marktdaten abgeleitet werden und für die Schätzungen und Annahmen formuliert werden müssen (Mark-to-Model-Ansatz). 42. Kann der beizulegende Zeitwert nicht aus Marktpreisen abgeleitet werden, wird er unter Verwendung einer Bewertungsmethode berechnet, mit der die verschiedenen Faktoren mit Einfluss auf die Auszahlungsstruktur des Produkts korrekt dargestellt werden können, wobei Marktdaten maximal genutzt werden. 43. Bei der unter Nummer 42 dieses Anhangs beschriebenen Bewertungsmethode wird Folgendes je nach Komplexität des Produkts berücksichtigt: a)  Zugrundelegung aktueller marktüblicher Transaktionen zwischen sachkundigen, professionellen Gegenparteien; b)  Bezugnahme auf den aktuellen Marktpreis eines anderen, im Wesentlichen gleichen Instruments; c)  Anwendung eines geeigneten Modells des abgezinsten Cashflows, bei dem die Wahrscheinlichkeit jedes Cashflows unter Verwendung eines geeigneten Modells der Vermögenswert-Preisentwicklung bestimmt wird. 44. Im Falle von Zeichnungsprodukten wird der beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt der Festsetzung der Produktbedingungen berechnet. Dieses Bewertungsdatum liegt nahe an dem Zeitpunkt, zu dem die Zeichnungsfrist beginnt. Bei längeren Angebotsfristen oder hoher Marktvolatilität wird ein Kriterium für die Aktualisierung der Kosteninformationen festgelegt. 45. Bei Anwendung von vorläufigen Bedingungen werden die Kosten auf der Grundlage der Mindestbedingungen des Produkts berechnet. 46. Wenn variable Zeichnungspreise zur Anwendung kommen, wird ein Verfahren für die Einbeziehung und Offenlegung der Kostenwirkung des variierenden Zeichnungspreises festgelegt. III.   AUFSTELLUNG DER KOSTEN BEI VERSICHERUNGSANLAGEPRODUKTEN Offenzulegende Kosten Einmalige Kosten 47. Bei den einmaligen Kosten handelt es sich um Einstiegs- und Ausstiegskosten, worin anfängliche Gebühren, Provisionen oder sonstige Beträge eingeschlossen sind, die vom Kleinanleger direkt gezahlt oder von der ersten Zahlung oder einer begrenzten Anzahl von Zahlungen abgezogen werden, die dem Kleinanleger zustehen, oder die bei Einlösung oder Kündigung des Produkts von einer Zahlung abgezogen werden. 48. Diese einmaligen Kosten werden von einem Versicherungsanlageprodukt getragen, unabhängig davon, ob es sich dabei um unvermeidliche Aufwendungen für seinen Betrieb oder um die Vergütung einer Partei handelt, die mit ihm verbunden ist oder Dienstleistungen dafür erbringt. 49. Die einmaligen Kosten umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten von Einstiegskosten und -gebühren, die in dem Betrag, der für Versicherungsanlageprodukte offenzulegen ist, berücksichtigt werden: a)  Strukturierungs- oder Marketingkosten; b)  Ankauf-, Vertriebs-, Verkaufskosten; c)  Bearbeitungs-/Betriebskosten (einschließlich Kosten für die Verwaltung des Versicherungsschutzes); d)  Kostenanteil der Prämien für biometrische Risiken gemäß Nummer 59 dieses Anhangs; e)  Kosten für das Halten des erforderlichen Kapitals (vorlaufseitig und offenzulegen, sofern diese berechnet werden). Wiederkehrende Kosten 50. Wiederkehrende Kosten sind Zahlungen, die regelmäßig von allen Zahlungen des Kleinanlegers oder von dem investierten Betrag oder von Beträgen abgezogen werden, die dem Kleinanleger nicht im Rahmen einer Gewinnbeteiligung zugewiesen werden. 51. Diese wiederkehrenden Kosten umfassen alle Kostenarten, die von einem Versicherungsanlageprodukt getragen werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um unvermeidliche Aufwendungen für seinen Betrieb oder um die Vergütung einer Partei handelt, die mit ihm verbunden ist oder Dienstleistungen dafür erbringt. 52. Der nachfolgenden Liste, die als Richtschnur, aber nicht als erschöpfend anzusehen ist, sind die Arten von wiederkehrenden Kosten zu entnehmen, die im Betrag der „sonstigen laufenden Kosten“ in Anhang VII Tabelle 2 zu berücksichtigen sind: a)  Strukturierungs- oder Marketingkosten; b)  Ankauf-, Vertriebs-, Verkaufskosten; c)  Bearbeitungs-/Betriebskosten (einschließlich Kosten für die Verwaltung des Versicherungsschutzes); d)  Kostenanteil der Prämien für biometrische Risiken gemäß Nummer 59 dieses Anhangs; e)  sonstige Verwaltungskosten; f)  Kosten für das Halten des erforderlichen Kapitals (wiederkehrender Anteil und offenzulegen, sofern diese berechnet werden); g)  jeder Betrag, mit dem der investierte Betrag implizit belastet wird, wie beispielsweise wiederkehrende Kosten für die Verwaltung der Anlagen der Versicherungsgesellschaft (Depotgebühren, Kosten für neue Anlagen usw.); h)  Zahlungen an Dritte, um die unvermeidlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Ankauf oder der Veräußerung von Vermögenswerten des Versicherungsanlageprodukts zu decken (einschließlich Transaktionskosten gemäß den Nummern 7 bis 23 dieses Anhangs). 53. Wenn ein Versicherungsanlageprodukt einen Teil seiner in OGAW oder AIF liegenden Vermögenswerte in ein anderes PRIIP als OGAW oder AIF oder in ein anderes Anlageprodukt als ein PRIIP investiert, findet die Nummer 5 Buchstabe l, Buchstabe m bzw. Buchstabe n dieses Anhangs Anwendung. Offenlegung der Kosten der Prämie für biometrische Risiken bei Versicherungsanlageprodukten Kostenanteil der Prämien für biometrische Risiken 54. Bei den Prämien für biometrische Risiken handelt es sich um die Prämien, die von dem Kleinanleger direkt gezahlt oder von den Beträgen, die der Deckungsrückstellung zugeführt werden, oder vom Beteiligungsbonus der Versicherungspolice abgezogen werden und mit denen das statistische Risiko der Leistungszahlungen im Rahmen des Versicherungsschutzes abgedeckt werden soll. 55. Der beizulegende Zeitwert der Prämien für biometrische Risiken entspricht dem voraussichtlichen beizulegenden Zeitwert (entsprechend den Zinssätzen gemäß Nummer 71 Buchstabe a dieses Anhangs) der künftigen Leistungszahlungen im Rahmen des Versicherungsschutzes, wobei Folgendes berücksichtigt wird: a)  Best-Estimate-Annahmen zu diesen Leistungszahlungen, die aus dem individuellen Risikoprofil des Portfolios des einzelnen Herstellers abgeleitet werden; b)  sonstige Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz (Rabatte auf Prämien für biometrische Risiken, die an die Kleinanleger zurückgezahlt werden, Erhöhung der Leistungszahlungen, Senkung der künftigen Prämien usw.) aufgrund von Gewinnbeteiligungsmechanismen (gesetzlich und/oder vertraglich). 56. Die Best-Estimate-Annahmen zu künftigen Leistungszahlungen im Rahmen des Versicherungsschutzes werden auf realistische Weise angestellt. 57. In den geschätzten künftigen Leistungszahlungen sind keine Vorsichtsmargen oder Kosten für die Verwaltung des Versicherungsschutzes einberechnet. 58. Bei Herstellern, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen, stehen diese Best-Estimate-Annahmen im Einklang mit den jeweiligen Annahmen, die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Solvabilität-II-Bilanz herangezogen werden. 59. Der Kostenanteil der Prämien für biometrische Risiken entspricht der Differenz zwischen den dem Kleinanleger berechneten Prämien für biometrische Risiken gemäß Nummer 54 dieses Anhangs und dem beizulegenden Zeitwert der Prämien für biometrische Risiken gemäß Nummer 55 dieses Anhangs. 60. Anstelle des Kostenanteils darf ein PRIIP-Hersteller die Prämien für biometrische Risiken auch in voller Höhe in die Berechnung der einmaligen oder wiederkehrenden Kosten dieser Prämien einfließen lassen. TEIL 2 Gesamtkostenindikatoren und kombinierte Wirkung der Kosten ▼M3 I.   IN TABELLE 1 „KOSTEN IM ZEITVERLAUF“ AUFZUNEHMENDE KUMULIERTE KOSTENWERTE 61. Bei den Gesamtkosten handelt es sich um alle dem PRIIP-Hersteller für die betreffende Haltedauer bekannten Kosten, gegebenenfalls einschließlich der Ausstiegskosten, die wie folgt berechnet werden: a)  bei Investmentfonds die Summe der Kosten gemäß den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs zuzüglich der Summe der Kosten gemäß den Nummern 4 und 6 dieses Anhangs; ▼C4 b)  bei anderen PRIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30, die Summe der Kosten gemäß den Nummern 27 und 28 dieses Anhangs zuzüglich der Summe der Kosten gemäß den Nummern 31 und 32 dieses Anhangs; ▼C5 c)  bei PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30 die Summe der Kosten gemäß den Nummern 34 und 35 dieses Anhangs; d)  bei Versicherungsanlageprodukten die Summe der Kosten gemäß den Nummern 47 und 48 dieses Anhangs zuzüglich der Summe der Kosten gemäß den Nummern 50 und 51 dieses Anhangs. 62. Die Tabelle „Kosten im Zeitverlauf“ enthält auch die kumulierten Gesamtkostenindikatoren des PRIIP, die als Renditeminderung aufgrund der gemäß den Nummern 70, 71 bis 72 dieses Anhangs berechneten Gesamtkosten berechnet werden. ▼M3 ————— ▼M3 63. Wird für die Berechnung der Kostenwerte eine Annahme über die Wertentwicklung des PRIIP benötigt (für monetäre oder prozentuale Angaben), wird die für die Berechnung verwendete Wertentwicklung des PRIIP gemäß Nummer 71 dieses Anhangs ermittelt. ▼M3 II.   GESAMTKOSTENINDIKATOREN FÜR JEDE IN TABELLE 2 „ZUSAMMENSETZUNG DER KOSTEN“ AUFZUNEHMENDE KOSTENART Einmalige Kosten und Indikatoren für einmalige Kosten ▼M3 64. Bei der Berechnung der Indikatoren für die Einstiegs- und Ausstiegskosten sind die Kosten zu berücksichtigen, die gemäß Teil 1 dieses Anhangs als Einstiegs- oder Ausstiegskosten angegeben sind. Bei Versicherungsanlageprodukten stellen die Indikatoren für die Einstiegs- und Ausstiegskosten des PRIIP die Minderung der jährlichen Rendite aufgrund der Einstiegs- und Ausstiegskosten unter der Annahme dar, dass das PRIIP bis zum Ende der empfohlenen Haltedauer gehalten wird, berechnet gemäß den Nummern 70, 71 und 72 dieses Anhangs. ►C4  Bei PRIP stellen die 31 Indikatoren für die Einstiegs- und Ausstiegskosten die Kosten in monetären Einheiten dar, wenn das Produkt ein Jahr lang gehalten wird (oder für die empfohlene Haltedauer, falls diese kürzer ist), berechnet unter der Annahme einer Nettowertentwicklung von 0 %. ◄ Indikatoren für wiederkehrende Kosten: Transaktionskosten und andere wiederkehrende Kosten 65. Die Indikatoren für die wiederkehrenden Kosten des PRIIP werden wie folgt berechnet: a)  bei Versicherungsanlageprodukten als die Minderung der jährlichen Rendite aufgrund dieser Kosten unter der Annahme, dass das PRIIP bis zum Ende der empfohlenen Haltedauer gehalten wird, berechnet gemäß den Nummern 70, 71 und 72 dieses Anhangs; b)  bei PRIIP als Betrag der laufenden Kosten in monetären Einheiten, wenn das Produkt ein Jahr lang gehalten wird (oder für die empfohlene Haltedauer, falls diese kürzer ist), berechnet unter der Annahme einer Nettowertentwicklung von 0 %. 66. Bei der Berechnung des Indikators für die Transaktionskosten werden die folgenden Kosten berücksichtigt: a)  bei Investmentfonds die unter den Nummern 7 bis 23c dieses Anhangs genannten Transaktionskosten; b)  bei anderen PRIIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30, die unter Nummer 29 Buchstabe c dieses Anhangs genannten Kosten; c)  bei Versicherungsanlageprodukten die unter Nummer 52 Buchstabe h dieses Anhangs genannten Kosten. 67. Bei der Berechnung des Indikators für sonstige wiederkehrende Kosten (in Anhang VII als „Verwaltungsgebühren und sonstige Verwaltungs- oder Betriebskosten“ bezeichnet) stellen die zu berücksichtigenden Kosten die Differenz zwischen den Gesamtkosten gemäß Nummer 61 dieses Anhangs und der Summe des Indikators für einmalige Kosten gemäß Nummer 64 dieses Anhangs zuzüglich des Indikators für die Transaktionskosten gemäß Nummer 66 dieses Anhangs und der Indikatoren für die zusätzlichen Kosten gemäß den Nummern 68 und 69 dieses Anhangs dar. Zusätzliche Kosten und Indikatoren für die zusätzlichen Kosten (Erfolgsgebühren und Carried Interests) 68. Der Indikator für die zusätzlichen Kosten des PRIIP wird wie folgt berechnet: a)  bei Versicherungsanlageprodukten als die Minderung der jährlichen Rendite aufgrund von Erfolgsgebühren oder Carried Interest oder beidem unter der Annahme, dass das PRIIP bis zum Ende der empfohlenen Haltedauer gehalten wird, berechnet gemäß den Nummern 70, 71 und 72 dieses Anhangs; ▼C4 b)  bei PRIP als die Kosten in monetären Einheiten, wenn das PRIIP ein Jahr lang gehalten wird (oder für die empfohlene Haltedauer, falls diese kürzer ist), berechnet unter der Annahme einer Nettowertentwicklung von 0 %. ▼C5 69. Bei Investmentfonds werden für die Berechnung der Erfolgsgebühren die Kosten gemäß Nummer 6 Buchstabe a dieses Anhangs berücksichtigt. Bei Investmentfonds werden für die Berechnung von Carried Interests die Kosten gemäß Nummer 6 Buchstabe b dieses Anhangs berücksichtigt. ▼M3 III.   BERECHNUNG DER KOSTENWERTE ▼B Berechnung des Gesamtkostenindikators ▼M3 70. Die in den Teilen I und II dieses Anhangs genannte Renditeminderung wird anhand von Beträgen berechnet, die mit den in den Nummern 90 und 91 dieses Anhangs genannten Beträgen übereinstimmen. Die Renditeminderung wird berechnet als Differenz zwischen den beiden Prozentsätzen i und r, wobei r dem jährlichen internen Zinsfuß im Verhältnis zu den Bruttozahlungen des Kleinanlegers und den geschätzten Leistungszahlungen an den Kleinanleger während der relevanten Haltedauer und i dem jährlichen internen Zinsfuß für das jeweilige kostenfreie Szenario entspricht. 71. Die Schätzung der künftigen Leistungszahlungen für die Berechnung der Kosten gemäß Nummer 70 dieses Anhangs erfolgt auf der Grundlage der folgenden Annahmen: a)  bei PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30 und bei allen PRIIP für die Kostenindikatoren, die anzeigen, dass das PRIIP für höchstens ein Jahr gehalten wird, wird eine standardisierte Nettowertentwicklung von 0 % angenommen; b)  außer in den Fällen, in denen Buchstabe a Anwendung findet, wird die Wertentwicklung des PRIIP unter Anwendung der Methodik und der zugrunde liegenden Hypothese berechnet, die für die Schätzung des mittleren Szenarios im Abschnitt „Performance-Szenarien“ im Basisinformationsblatt herangezogen wurde; c)  die Leistungszahlungen werden unter der Annahme geschätzt, dass alle in die Gesamtkosten gemäß Nummer 61 dieses Anhangs einberechneten Kosten abgezogen werden. ▼B 72. Für die Berechnung des kostenfreien Szenarios gemäß Nummer 70 dieses Anhangs gilt Folgendes: a)  zur Berechnung von i werden entweder die Bruttozahlungen des Kleinanlegers aus der Berechnung von r um die offenzulegenden Kosten verringert oder die voraussichtlichen Leistungszahlungen an den Kleinanleger aus der Berechnung von r werden unter der Annahme erhöht, dass die offenzulegenden Kostenbeträge zusätzlich angelegt wurden. Damit entspricht i dem jährlichen internen Zinsfuß im Verhältnis zu diesen bereinigten Zahlungen des Kleinanlegers bzw. an den Kleinanleger; b)  wenn die offenzulegenden Kosten als konstanter Prozentsatz des Werts der Vermögenswerte ausgedrückt werden können, dürfen sie in der unter Nummer 72 Buchstabe a dieses Anhangs beschriebenen Berechnung außer Acht gelassen und stattdessen anschließend zum Prozentsatz des jährlichen internen Zinsfußes i für das jeweilige kostenfreie Szenario hinzuaddiert werden. ▼C2 Spezifische Anforderungen für andere PRIP als Investmentfonds: ▼B 73. Für die Berechnung des kostenfreien Szenarios gemäß Nummer 70 dieses Anhangs ►C2  für andere PRIP als Investmentfonds ◄ werden die Bruttozahlungen des Kleinanlegers aus der Berechnung von r gemäß Nummer 72 dieses Anhangs um die offenzulegenden Kosten verringert. Spezifische Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte: 74. Für die unter den Nummern 70 bis 72 dieses Anhangs beschriebenen Berechnungen wird davon ausgegangen, dass bei Versicherungsanlageprodukten während der Haltedauer keine aus dem Versicherungsschutz resultierenden Zahlungen erfolgen. Daher basiert die Berechnung des Gesamtkostenindikators ausschließlich auf den geschätzten Kapitalauszahlungen. 75. Sofern die wiederkehrenden und einmaligen Kosten durch explizite Kosten, die fester Bestandteil der Prämienberechnung für das Produkt sind, abgedeckt sind, stützt sich die Berechnung der wiederkehrenden und einmaligen Kosten auf diese expliziten Kosten. 76. In Bezug auf die Gewinnbeteiligung bei Versicherungsanlageprodukten gilt Folgendes: a)  Bei der Berechnung der wiederkehrenden und einmaligen Kosten für Versicherungsanlageprodukte werden Beträge, die über Gewinnbeteiligungsmechanismen aus der Anlagerendite entnommen werden, als Kosten betrachtet; b)  wenn ein Teil der Kosten über separate Kostenboni an die Kleinanleger zurückfließt, werden diese als Kostenrabatt betrachtet, durch den die Kostenabzüge verringert werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i)  die Kostenboni werden getrennt von den anderen Bestandteilen des Beteiligungsbonus ausgewiesen und dienen der Teilerstattung von Kosten gemäß den Vertragsbedingungen des Produkts. ii)  der PRIIP-Hersteller kann anhand von zuverlässigen versicherungsmathematischen Methoden nachweisen, dass künftige Kostenboni durch voraussichtliche künftige Gewinne, die sich bei einer vorsichtigen Annahme künftiger Kosten ergeben, gedeckt werden. ▼M3 Spezifische Anforderungen für PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von weniger als einem Jahr ▼M3 76a. Die prozentualen Kostenindikatoren werden anhand der kumulierten Kosten in dem Zeitraum, dividiert durch den Anlagebetrag, berechnet, und es wird eine Fußnote hinzugefügt, um diese Berechnung zu erläutern und auf die fehlende Vergleichbarkeit mit den jährlichen prozentualen Kostenindikatoren anderer PRIIP hinzuweisen. Spezifische Anforderungen für PRIIP, bei denen es sich um Terminkontrakte, Future-Kontrakte, Differenzkontrakte oder Swaps handelt 76b. Die prozentualen Kostenindikatoren werden anhand des Nominalbetrags des Kontrakts berechnet, und es wird eine Fußnote zur Erläuterung dieser Berechnung hinzugefügt. Spezifische Anforderungen für PRIIP, die vor Ablauf der empfohlenen Haltedauer automatisch gekündigt oder aufgelöst werden können, wenn bestimmte zuvor festgelegte Bedingungen erfüllt sind 76c. Die Kostenwerte werden unter der Annahme von zwei unterschiedlichen Szenarien dargestellt: a)  das PRIIP wird zum ersten möglichen Zeitpunkt gekündigt; b)  das Fälligkeitsdatum des PRIIP ist erreicht. Die Kostenwerte werden unter der Annahme berechnet, dass die Wertentwicklung mit jedem Szenario übereinstimmt. ▼B Prinzip der Vermeidung einer Doppelerfassung 77. Fällt eine Kostenart unter zwei oder mehrere in diesem Anhang genannte Kostenarten, wird diese Kostenart bei der Berechnung der darauf basierenden Indikatoren (Quoten) nur einmal erfasst. Sonstige Spezifikationen ▼M3 78. Die Kostenwerte in Geldbeträgen werden auf den nächsten Euro aufgerundet. Die Kostenindikatoren in Prozent werden mit einer Dezimalstelle angegeben. 79. Die Kostenwerte werden mindestens einmal jährlich berechnet. 80.   Die Kostenwerte beruhen auf den aktuellen Kostenberechnungen des PRIIP-Herstellers. Unbeschadet der Nummer 77 dieses Anhangs werden die Kosten inklusive aller Steuern bewertet. Bei Investmentfonds gilt Folgendes: a)  für jede Anteilsklasse wird eine separate Berechnung durchgeführt, doch wenn die Anteile von zwei oder mehr Klassen gleichrangig sind, ist eine einzige Berechnung zulässig; b)  im Falle eines Dachfonds wird jeder zugehörige Teilfonds oder Unterfonds für die Zwecke dieses Anhangs getrennt behandelt, doch werden Kosten, die dem Fonds insgesamt zuzurechnen sind, zwischen allen Unterfonds auf einer für alle Anleger gerechten Basis aufgeteilt. ▼B 81. Abgesehen von der ersten Berechnung für ein neues PRIIP und soweit nicht anders angegeben, werden die Quoten mindestens einmal pro Jahr auf Ex-post-Basis berechnet. Wird die Verwendung der Ex-post-Zahl aufgrund einer wesentlichen Veränderung als ungeeignet angesehen, darf stattdessen eine Schätzung herangezogen werden, bis verlässliche Ex-post-Zahlen, die die Wirkung der wesentlichen Veränderung widerspiegeln, verfügbar sind. ▼M3 82. Grundlage für diese Ex-post-Zahlen sind aktuelle Kostenberechnungen, die der PRIIP-Hersteller aus berechtigten Gründen als für diesen Zweck geeignet ansieht. Die Zahlen können auf den Kosten basieren, die in der im letzten Jahres- oder Halbjahresbericht veröffentlichten Gewinn- und Verlustrechnung für das PRIIP angegeben wurden, sofern diese Rechnung hinreichend aktuell ist. Ist dies nicht der Fall, wird stattdessen eine vergleichbare Rechnung basierend auf den Kosten, die während eines aktuelleren 12-Monats-Zeitraums berechnet wurden, verwendet. ▼B 83. Informationen über die während der vorherigen Jahre/Zeiträume geltenden Quoten werden an dem Ort veröffentlicht, der im Basisinformationsdokument als allgemeine Quelle für weitere dem Anleger auf Wunsch zur Verfügung stehende Informationen angegeben wird. ▼M3 84. Wenn die einem zugrunde liegenden OGAW oder AIF zuzuschreibenden Kosten zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes: a)  der Kostenindikator jedes zugrunde liegenden OGAW oder AIF wird entsprechend dem proportionalen Nettoinventarwert des PRIIP, der zum Stichtag (Datum, an dem die Zahlen des PRIIP ermittelt werden) auf diesen OGAW oder AIF entfällt, anteilsmäßig bestimmt; b)  alle anteiligen Zahlen werden dem Gesamtkostenwert des investierenden PRIIP selbst hinzuaddiert, sodass sich eine einzige Gesamtsumme ergibt. ▼B Berechnungsmethodik für neue PRIIP 85. Anstelle von Ex-post-Daten werden zur Berechnung der verschiedenen Kostenarten Schätzungen herangezogen. Bei solchen Schätzungen wird entweder ein vergleichbares PRIIP oder eine Peer-Gruppe als Stellvertreter eingesetzt. 86. Bei PRIIP, bei denen eine feste Pauschalgebühr berechnet wird, wird diese Gebühr herangezogen, sofern sie alle Kosten umfasst, die gemäß den Kostenoffenlegungspflichten des PRIIP darzulegen sind. 87. Bei PRIIP, die eine Deckelung oder Obergrenze für die möglichen Gebühren vorsehen und sofern diese alle Kosten beinhaltet, die gemäß den Kostenoffenlegungspflichten des PRIIP darzulegen sind, darf stattdessen diese Deckelung oder Obergrenze herangezogen werden, solange sich der PRIIP-Hersteller verpflichtet, die veröffentlichte Zahl einzuhalten und etwaige Kosten, die andernfalls zur Überschreitung der betreffenden Zahl führen würden, aufzufangen. 88. Wenn die Angabe einer Zahl mit zwei Dezimalstellen den Anlegern nach Auffassung des PRIIP-Herstell

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.