Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-01-01

Quellenkennung: 32017R0653. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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andere Person (oder keine hinreichend exakten Angaben hierzu) verfügbar oder liegen keine Informationen über den Preis zu diesem Zeitpunkt vor, darf ein vertretbarer unabhängiger Preis oder, wenn ein vertretbarer unabhängiger Preis nicht verfügbar ist, der Eröffnungspreis der Anlage am Tag der Transaktion oder, wenn der Eröffnungspreis nicht verfügbar ist, der vorherige Schlusspreis als Eingangspreis herangezogen werden. ▼B 16. Die Kosten von Transaktionen, die durch PRIIP und über Finanzinstrumente abgewickelt werden, die in eine der Kategorien gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU fallen, werden wie folgt berechnet: a)  bei standardisierten Instrumenten und bei regulärem Handel mit dem Instrument selbst (beispielsweise einem Index-Future auf einen großen Aktienindex) werden die Transaktionskosten bezogen auf das Instrument selbst berechnet. Als Eingangspreis wird der Mittelpreis des Instruments festgelegt; b)  bei linearen, auf die Kunden abgestimmten Instrumenten und bei Fehlen sowohl von Preistransparenz als auch regulärem Handel mit dem Instrument selbst werden die Transaktionskosten bezogen auf die zugrunde liegenden Vermögenswerte berechnet. Der Eingangspreis wird basierend auf dem Preis beziehungsweise den Preisen der zugrunde liegenden Vermögenswerte ermittelt, wobei angemessene Gewichtungen vorgenommen werden, wenn mehrere Vermögenswerte zugrunde liegen. Wenn die Transaktionskosten im Zusammenhang mit dem Instrument die Transaktionskosten des zugrunde liegenden Vermögenswerts wesentlich übersteigen, muss sich dies in der Transaktionskostenberechnung widerspiegeln; c)  bei nichtlinearen Instrumenten dürfen die Transaktionskosten als Differenz zwischen dem für die Instrumente gezahlten oder erhaltenen Preis und dem beizulegenden Zeitwert („Fair Value“) des Instruments wie unter den Nummern 36 bis 46 dieses Anhangs beschrieben berechnet werden. 17. Bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang mit Fremdwährungen muss der Eingangspreis eine angemessene Schätzung des konsolidierten Preises widerspiegeln und darf nicht einfach dem von einer einzigen Gegenpartei oder einer Devisenplattform stammenden Preis entsprechen, selbst wenn eine Vereinbarung dahin gehend besteht, dass alle Fremdwährungstransaktionen mit einer einzigen Gegenpartei getätigt werden. ▼M3 18. Bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang mit Ordern, die ursprünglich Gegenstand einer Auktion waren, wird der Eingangspreis als Mittelpreis unmittelbar vor der Auktion berechnet. Bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang mit Ordern, die zu einem zuvor festgelegten Zeitpunkt ausgeführt werden, wird der Eingangspreis zu diesem zuvor festgelegten Zeitpunkt berechnet, auch wenn die Ausführungsorder vor diesem Zeitpunkt übermittelt wurde. ▼M3 Außerbörsliche Transaktionen 18a. Abweichend von den Nummern 12 bis 16 dieses Anhangs werden bei außerbörslichen Transaktionen die tatsächlichen Transaktionskosten wie folgt berechnet: a)  wird eine Transaktion ausgeführt, nachdem Geld- und Briefkurs von mehr als einer potenziellen Gegenpartei eingeholt wurden, wird der Eingangspreis wie folgt festgelegt: i)  der Mittelwert zwischen dem besten Geldkurs und dem besten Briefkurs, wobei der beste Geldkurs unter dem besten Briefkurs liegt; ii)  der beste Geldkurs im Fall eines Verkaufs oder der beste Briefkurs im Fall eines Kaufs, wobei der beste Geldkurs höher ist als der beste Briefkurs; b)  wird eine Transaktion ausgeführt, ohne dass sowohl Geld- als auch Briefkurse eingeholt wurden, werden die Transaktionskosten durch die Multiplikation der Anzahl der abgewickelten Anteile mit der Hälfte des Werts der Spanne zwischen dem Geldkurs und dem Briefkurs des Instruments berechnet, wobei der Wert dieser Spanne wie folgt berechnet wird: i)  aus einer Zusammensetzung von Echtzeitmarkt-Geld-/-Briefkursen, sofern verfügbar; ii)  wenn keine Echtzeitmarkt-Geld-/-Briefkurse verfügbar sind, werden sie durch Bezugnahme auf folgende Spannen ermittelt: —  entweder von früheren Transaktionen mit Vermögenswerten, die ähnliche Merkmale (Dauer, Fälligkeit, Kupon, Call-/Put-Fähigkeit) und Liquidität aufweisen, wobei Transaktionen herangezogen werden, die zuvor vom PRIIP-Hersteller ausgeführt wurden; oder —  von Daten, die von einem unabhängigen Dritten überprüft wurden, oder einer Vermögensbewertung durch einen unabhängigen Dritten. ▼B Transaktionskosten für andere Vermögenswerte 19. Die Transaktionskosten für andere Vermögenswerte als die unter Nummer 9 dieses Anhangs genannten Vermögenswerte, werden nach der unter Nummer 12 dieses Anhangs beschriebenen Methodik geschätzt, wobei der Eingangspreis wie folgt berechnet wird: a)  bei einem Verkauf: i)  der Eingangspreis wird als der vorherige unabhängige Bewertungspreis des Vermögenswerts berechnet, der gegebenenfalls unter Anwendung eines geeigneten Benchmark-Indexes um Marktbewegungen bereinigt wird; ii)  liegt kein vorheriger unabhängiger Bewertungspreis vor, müssen die Transaktionskosten basierend auf der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und einer Bewertung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts vor dem Verkauf geschätzt werden; b)  bei einem Kauf: i)  der Eingangspreis wird als der vorherige unabhängige Bewertungspreis des Vermögenswerts berechnet, der gegebenenfalls unter Anwendung eines geeigneten Benchmark-Indexes um Marktbewegungen bereinigt wird, sofern ein solcher Preis verfügbar ist; ii)  liegt kein vorheriger unabhängiger Bewertungspreis vor, müssen die Transaktionskosten basierend auf der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und einer Bewertung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts vor dem Kauf geschätzt werden. 20. Die geschätzten Transaktionskosten dürfen den Betrag der bestimmbaren tatsächlichen Kosten, die direkt mit der Transaktion verbunden sind, nicht unterschreiten. ▼M3 20a. Bei der Berechnung von Kosten im Zusammenhang mit nicht-finanziellen Vermögenswerten werden die Transaktionskosten als die Summe der tatsächlichen Kosten berechnet, die direkt im Zusammenhang mit dieser Transaktion stehen, einschließlich aller Gebühren, Provisionen, Steuern und sonstigen Zahlungen (wie Verwässerungsschutzgebühren), soweit diese Vermögenswerte aus den Vermögenswerten des PRIIP stammen. Bei einer Kostenabschreibung über einen in den Rechnungslegungsmethoden des PRIIP festgelegten Zeitraum entsprechen die tatsächlichen Kosten den in den letzten drei Jahren abgeschriebenen Kostenbeträgen. ▼B Transaktionskosten für neue PRIIP 21. Bei PRIIP, die seit weniger als drei Jahren laufen und überwiegend in die unter Nummer 9 dieses Anhangs genannten Vermögenswerte investieren, dürfen die Transaktionskosten entweder durch Multiplikation des jeweiligen geschätzten Portfolioumsatzes in jeder Anlageklasse mit den gemäß der unter Buchstabe c beschriebenen Methodik berechneten Kosten oder als Durchschnitt der tatsächlichen, während der Betriebsperiode angefallenen Transaktionskosten und einer standardisierten Schätzung wie folgt berechnet werden: a)  für das größte Vielfache bezogen auf sechs Monate, in denen das PRIIP läuft, werden die Transaktionskosten wie unter den Nummern 12 bis 18 dieses Anhangs beschrieben berechnet; b)  für den verbleibenden Zeitraum bis zu drei Jahren werden die Transaktionskosten durch Multiplikation des jeweils geschätzten Portfolioumsatzes in jeder Anlageklasse nach der unter Buchstabe c beschriebenen Methodik geschätzt; c)  die jeweils zu verwendende Methodik ist von der Anlageklasse abhängig und wird wie folgt bestimmt: i)  Bei den Anlageklassen in der nachfolgenden Tabelle werden die Transaktionskosten als Durchschnitt der geschätzten Transaktionskosten (basierend auf Bid-Ask-Spreads geteilt durch 2) für die betreffende Anlageklasse unter normalen Marktbedingungen berechnet. Für die Kostenschätzung werden für jede Anlageklasse ein oder mehrere Referenzindizes bestimmt. Anschließend werden die durchschnittlichen Bid-Ask-Spreads der zugrunde liegenden Indizes erhoben. Die erhobenen Daten beziehen sich auf den abschließenden Bid-Ask-Spread am zehnten Geschäftstag jedes Monats während des letzten Jahres. Die erhobenen Bid-Ask-Spreads werden sodann durch 2 dividiert, um die geschätzten Transaktionskosten für jeden Zeitpunkt zu erhalten. Der Durchschnitt dieser Werte entspricht den geschätzten Transaktionskosten in jeder Anlageklasse unter normalen Marktbedingungen. Anlageklassen Staatsanleihen Staatsanleihen und ähnliche Instrumente, entwickelter Markt, Rating AAA-A Staatsanleihen und ähnliche Instrumente, entwickelter Markt, anderes Rating unter A Staatsanleihen, aufstrebende Märkte (harte und weiche Währung) Staatsanleihen, aufstrebende Märkte (harte und weiche Währung) Unternehmensanleihen mit Investment-Grade-Status Unternehmensanleihen mit Investment-Grade-Status Sonstige Unternehmensanleihen Hochverzinsliche Unternehmensanleihen ii)  Für die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Anlageklassen werden die Transaktionskosten (einschließlich der expliziten und impliziten Kosten) entweder anhand vergleichbarer Informationen oder durch Addition von Schätzungen der expliziten Kosten und von Schätzungen des halbierten Bid-Ask-Spreads entsprechend der unter Ziffer i beschriebenen Methodik geschätzt. Anlageklassen Liquidität Geldmarktinstrumente (wohlgemerkt keine Geldmarktfonds) Aktien, entwickelte Märkte Large-Cap-Aktien (entwickelte Märkte) Mid-Cap-Aktien (entwickelte Märkte) Small-Cap-Aktien (entwickelte Märkte) Aktien, aufstrebende Märkte Large-Cap-Aktien (aufstrebende Märkte) Mid-Cap-Aktien (aufstrebende Märkte) Small-Cap-Aktien (aufstrebende Märkte) Börsennotierte Derivate Börsennotierte Derivate iii)  Bei den Anlageklassen in der nachfolgenden Tabelle entsprechen die Transaktionskosten dem Durchschnitt der beobachteten Transaktionskosten (basierend auf Bid-Ask-Spreads geteilt durch 2) in dieser Anlageklasse unter normalen Marktbedingungen. Bei der Ermittlung der beobachteten Transaktionskosten können die Ergebnisse einer Panelerhebung in Betracht gezogen werden. Anlageklassen OTC OTC Exotische Optionen OTC Standard-Optionen OTC IRS, CDS und vergleichbare Instrumente OTC Swaps und vergleichbare Instrumente (ausgenommen IRS, CDS und vergleichbare Instrumente) OTC FX Forwards, entwickelte Märkte OTC FX Forwards, aufstrebende Märkte 22. Der Portfolioumsatz bei einem PRIIP, das weniger als ein Jahr läuft, muss im Einklang mit der in den Emissionsprospekten dargelegten Anlagepolitik geschätzt werden. Der geschätzte Portfolioumsatz bei einem PRIIP, das länger als ein Jahr läuft, muss mit dem tatsächlichen Portfolioumsatz konsistent sein. 23. Bei PRIIP, die weniger als drei Jahre laufen und überwiegend in andere Anlagen als die unter Nummer 9 dieses Anhangs genannten Anlagen investieren, schätzt der PRIIP-Hersteller die Transaktionskosten anhand der Fair-Value-Methode unter Verwendung vergleichbarer Vermögenswerte. ▼M3 Geringe Anzahl von Transaktionen und andere ähnliche Fälle 23a. Abweichend von den Nummern 12 bis 18a dieses Anhangs können die Transaktionskosten nach der unter Nummer 21 Buchstabe b dieses Anhangs dargelegten Methodik berechnet werden, soweit eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  in den letzten drei Jahren wurden nur sehr wenige Transaktionen im Rahmen eines PRIIP durchgeführt; b)  der Gesamtwert aller in den letzten drei Jahren durchgeführten Transaktionen macht einen sehr geringen Prozentsatz des Nettoinventarwerts des PRIIP aus; c)  die Schätzung der Transaktionsgesamtkosten ist im Vergleich zur Schätzung der Gesamtkosten nicht signifikant. Verwendung von Daten vor dem 31. Dezember 2024 23b. Bis zum 31. Dezember 2024 können die Transaktionskosten für PRIIP, bei denen es sich um OGAW oder AIF handelt, für die ein Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2021 Vorschriften über das Format und den Inhalt des Basisinformationsblatts gemäß den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG anwendet, nach der in Nummer 21 dieses Anhangs festgelegten Methodik berechnet werden. 23c. Investiert ein Versicherungsanlageprodukt in einen OGAW oder AIF gemäß Nummer 23b dieses Anhangs, können die Transaktionskosten für diese Anlagen bis zum 31. Dezember 2024 nach der in Nummer 21 dieses Anhangs festgelegten Methodik berechnet werden. ▼B Erfolgsgebühren 24. Die Erfolgsgebühren werden wie folgt berechnet: a)  Berechnung der Gebühren auf der Grundlage der historischen Daten der letzten 5 Jahre. Die durchschnittlichen jährlichen Erfolgsgebühren werden prozentual berechnet; b)  wenn keine vollständige Historie in Bezug auf die Erfolgsgebühren vorliegt, weil der Fonds bzw. die Anteilsklasse neu ist oder sich die Bedingungen des Fonds wegen der Einführung der Erfolgsgebühr oder der Änderung diesbezüglicher Parameter geändert haben, wird die oben genannte Methode wie folgt angepasst: i)  Heranziehung der relevanten verfügbaren Historie in Bezug auf die Erfolgsgebühren des Fonds bzw. der Anteilsklasse; ii)  für Jahre, für die keine Daten verfügbar sind, Schätzung der Rendite des Fonds bzw. der Anlageklasse und im Falle eines relativen Erfolgsgebührenmodells Heranziehung der historischen Reihe der Benchmarks/Basisvergütungen. Bei neuen Fonds wird die Rendite anhand der Rendite eines vergleichbaren Fonds oder einer Peer-Gruppe geschätzt. Die geschätzte Rendite entspricht der Bruttorendite vor Abzug aller Kosten, die bei dem neuen Fonds berechnet werden. Daher müssen die Renditen der Peer-Gruppe angepasst werden, indem die relevanten Durchschnittskosten, die nach den Regeln des neuen Fonds berechnet werden, addiert werden. Beispielsweise werden im Falle einer neuen Klasse mit einer anderen Gebührenstruktur die Renditen dieser neuen Klasse unter Berücksichtigung der Kosten der vorhandenen Klasse angepasst; iii)  Berechnung der Gebühren ab Beginn des Stichprobenzeitraums gemäß Buchstabe a bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Daten über die tatsächlichen Erfolgsgebühren des Fonds verfügbar sind, wobei der relevante Algorithmus auf die oben genannte historische Reihe angewandt wird; iv)  Verkettung der beiden Erfolgsgebühren-Reihen mit einer Reihe über den gesamten Stichprobenzeitraum gemäß Buchstabe a; v)  Berechnung der Erfolgsgebühren nach der unter Buchstabe a genannten Methodik (Durchschnitt der jährlichen Erfolgsgebühren). Carried Interests 25. Die Carried Interests werden wie folgt berechnet: a)  Berechnung der Gebühren auf der Grundlage der historischen Daten der letzten 5 Jahre. Die durchschnittlichen jährlichen Carried Interests werden prozentual berechnet; b)  wenn keine vollständige Historie in Bezug auf die Carried Interests vorliegt, weil der Fonds bzw. die Anteilsklasse neu ist oder sich die Bedingungen des Fonds wegen der Einführung von Carried Interests oder der Änderung diesbezüglicher Parameter geändert haben, wird die oben genannte Methode wie folgt angepasst: i)  Heranziehung der relevanten verfügbaren Historie in Bezug auf die Carried Interests des Fonds bzw. der Anteilsklasse: —  für alle Jahre, für die keine Daten verfügbar sind, Schätzung der Rendite des Fonds bzw. der Anteilsklasse; —  Bei neuen Fonds wird die Rendite anhand der Rendite eines vergleichbaren Fonds oder einer Peer-Gruppe geschätzt. Die geschätzte Rendite entspricht der Bruttorendite vor Abzug aller Kosten, die bei dem neuen Fonds berechnet werden. Daher müssen die Renditen der Peer-Gruppe angepasst werden, indem die relevanten Durchschnittskosten, die nach den Regeln des neuen Fonds berechnet werden, addiert werden. Beispielsweise werden im Falle einer neuen Klasse mit einer anderen Gebührenstruktur die Renditen dieser neuen Klasse unter Berücksichtigung der Kosten der vorhandenen Klasse angepasst; ii)  Berechnung der Carried Interests ab Beginn des Stichprobenzeitraums gemäß Buchstabe a bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Daten über die tatsächlichen Carried Interests des Fonds vorliegen, wobei der relevante Algorithmus auf die oben genannte historische Reihe angewandt wird; iii)  Verkettung der beiden Carried Interests-Reihen mit einer Reihe über den gesamten Stichprobenzeitraum gemäß Buchstabe a; iv)  Berechnung der Carried Interests nach der unter Buchstabe a genannten Methodik (Durchschnitt der jährlichen Carried Interests). 26. Wenn während der Anlage keine Carried Interests entnommen werden, ist die Angabe „Null Carried Interests“ in der Kostenübersichtstabelle mit einem Warnhinweis zu versehen, in dem erläutert wird, dass nach Ausstieg aus der Anlage eine Zahlung von x % der endgültigen Rendite anfällt. ▼C2 II.   AUFSTELLUNG DER KOSTEN BEI ANDEREN PRIP ALS INVESTMENTFONDS ▼B Offenzulegende Kosten Einmalige Kosten 27. Bei den einmaligen Kosten handelt es sich um Einstiegs- und Ausstiegskosten, worin anfängliche Gebühren, Provisionen oder sonstige Beträge eingeschlossen sind, die vom Kleinanleger direkt gezahlt oder von einer Zahlung abgezogen werden, die der Kleinanleger erhält oder die dem Kleinanleger zusteht. 28.  ►C2  Die einmaligen Kosten werden von einem PRIP, ◄ bei dem es sich nicht um einen Investmentfonds handelt, getragen, unabhängig davon, ob es sich dabei um unvermeidliche Aufwendungen für seinen Betrieb oder um die Vergütung einer Partei handelt, die mit ihm verbunden ist oder Dienstleistungen dafür erbringt. Einmalige Einstiegskosten und -gebühren 29.  ►C2  Die einmaligen Einstiegskosten und -gebühren umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten, die in dem Kostenbetrag, der für andere PRIP als Investmentfonds offenzulegen ist, berücksichtigt werden: ◄ a)  Verkaufsprovisionen; b)  Strukturierungskosten, einschließlich Market-Making-Kosten (Spread) und Abwicklungskosten; c)  Absicherungskosten (zur Gewährleistung, dass der PRIIP-Hersteller in der Lage ist, die Performance der Derivatkomponente des strukturierten Produkts nachzubilden — diese Kosten beinhalten auch Transaktionskosten); d)  Rechtsberatungskosten; e)  Kosten für die Kapitalabsicherung; f)  implizite Prämie, die an den Emittenten gezahlt wird. Einmalige Ausstiegskosten und -gebühren 30.  ►C2  Die einmaligen Ausstiegskosten und -gebühren umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten, die in dem Kostenbetrag, der für andere PRIP als Investmentfonds offenzulegen ist, berücksichtigt werden: ◄ a)  anteilige Gebühren; b)  Bid-Mid-Spread für den Verkauf des Produkts und anwendbare explizite Kosten oder Vertragsstrafen im Falle eines vorzeitigen Ausstiegs. Bei der Schätzung des Bid-Mid-Spreads werden die Verfügbarkeit eines Sekundärmarkts, die Marktbedingungen und der Produkttyp berücksichtigt. Ist der PRIIP-Hersteller (oder ein verbundener Dritter) die einzige verfügbare Gegenpartei, die das Produkt auf dem Sekundärmarkt kaufen kann, wird bei der Schätzung davon ausgegangen, dass die Ausstiegskosten zum beizulegenden Zeitwert des Produkts entsprechend den entsprechenden internen Strategien zu addieren sind. c)  Kosten im Zusammenhang mit Differenzkontrakten (Contract for Difference, CFD) wie z. B.: i)  Provisionen, die von CFD-Anbietern berechnet werden — allgemeine Provision oder Provision auf jeden Handel, d. h. Eröffnung und Schließung eines Kontrakts; ii)  CFD-Handel wie z. B. Bid-Ask-Spreads, tägliche oder Overnight-Finanzierungskosten, Kontoverwaltungsgebühren und Steuern, die nicht bereits im beizulegenden Zeitwert enthalten sind. Wiederkehrende Kosten 31. Bei den wiederkehrenden Kosten handelt es sich um Zahlungen, die regelmäßig von allen fälligen Zahlungen an den Kleinanleger oder von dem Anlagebetrag abgezogen werden. 32.  ►C2  Diese wiederkehrenden Kosten umfassen alle Arten von Kosten, die von einem PRIP, ◄ bei dem es sich nicht um einen Investmentfonds handelt, getragen werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um unvermeidliche Aufwendungen für seinen Betrieb oder um die Vergütung einer Partei handelt, die mit ihm verbunden ist oder Dienstleistungen dafür erbringt. 33. Der nachfolgenden Aufstellung, die als Richtschnur, aber nicht als erschöpfend anzusehen ist, sind die Arten von wiederkehrenden Kosten zu entnehmen, die im Falle des gesonderten Abzugs oder der getrennten Berechnung in dem offenzulegenden Betrag zu berücksichtigen sind: a)  Kosten im Zusammenhang mit Kuponzahlungen; b)  Kosten des zugrunde liegenden Werts, falls zutreffend. ▼C2 Kosten von PRIP gemäß Anhang IV Nummer 17 ▼B 34. Die einmaligen Ausstiegskosten und -gebühren umfassen Börsen-, Clearing- und Abwicklungsgebühren, soweit bekannt. 35. Wiederkehrende Kosten sind Absicherungskosten, die unter normalen und gestressten Marktbedingungen anfallen. ▼C2 Berechnung der impliziten Kosten von anderen PRIP als Investmentfonds 36. Zur Berechnung der in PRIP eingebetteten, impliziten Kosten legt der PRIIP-Hersteller den Ausgabepreis und nach der Zeichnungsfrist den Kaufpreis des Produkts auf einem Sekundärmarkt zugrunde. ▼B 37. Die Differenz zwischen dem Preis und dem beizulegenden Zeitwert des Produkts wird als Schätzwert der im Preis inbegriffenen Gesamteinstiegskosten angesehen. Wenn der PRIIP-Hersteller nicht in der Lage ist, die relevanten impliziten Kosten, die gemäß Nummer 29 dieses Anhangs offenzulegen sind, anhand der Differenz zwischen dem Preis und dem beizulegenden Zeitwert zu differenzieren, setzt er sich mit dem Emittenten der verschiedenen Komponenten des Produkts oder der zuständigen Stelle in Verbindung, um sich die relevanten Informationen über diese Kosten zu beschaffen. 38. Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der am Bewertungsstichtag unter aktuellen Marktbedingungen in einer regulären Transaktion im Hauptmarkt (oder vorteilhaftesten Markt) beim Verkauf eines Vermögenswertes zu erzielen bzw. für den Abgang einer Verbindlichkeit zu zahlen wäre (d. h. ein Ausstiegspreis), unabhängig davon, ob dieser Preis direkt beobachtbar ist oder unter Anwendung einer anderen Bewertungsmethode geschätzt wird. 39. Die für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts geltende Fair-Value-Politik umfasst verschiedene Regeln, u. a. in den folgenden Bereichen: a)  Governance; b)  Methodik für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts. 40. Die unter Nummer 39 dieses Anhangs genannten Regeln zielen auf die Festlegung eines Bewertungsprozesses ab, der: a)  den einschlägigen Rechnungslegungsstandards in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert entspricht; b)  ►C2  sicherstellt, dass die internen Preismodelle für PRIP mit den Methodiken, Modellen und Standards im Einklang stehen, die der PRIIP-Hersteller bei der Bewertung des eigenen Portfolios heranzieht, ◄ wobei angenommen wird, dass das Produkt zur Veräußerung verfügbar ist bzw. zu Handelszwecken gehalten wird; c)  mit der Komplexität des Produkts und der Art des zugrunde liegenden Werts im Einklang steht; d)  das Kreditrisiko des Emittenten und die Unsicherheit im Hinblick auf den zugrunde lie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.