Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-01-01

Quellenkennung: 32017R0653. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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auf Ergebnissen aus der Vergangenheit und bestimmten Annahmen] (für andere Arten von PRIIP). Die Märkte könnten sich künftig völlig anders entwickeln. [Element D] Das Stressszenario zeigt, was Sie unter extremen Marktbedingungen zurückbekommen könnten. [Element E] Diese Art von Szenario ergab sich bei einer Anlage [gegebenenfalls Verweis auf Benchmark hinzufügen] zwischen [Daten in Jahren hinzufügen]. [Element F] Dieses Produkt kann nicht [einfach] eingelöst werden. Wenn Sie früher als zum Ende der empfohlenen Haltedauer aussteigen, [haben Sie keine Garantie] (wenn eine Garantie nur für die empfohlene Haltedauer besteht) [und] [es [werden/können] zusätzliche Kosten anfallen] (wenn Ausstiegskosten anfallen). [Element G] Die Rendite ist nur dann garantiert, wenn Sie [Beschreibung der maßgeblichen Bedingungen oder Verweis auf die Stellen, an denen diese Bedingungen im Basisinformationsblatt beschrieben sind, beispielsweise die Erläuterungen gemäß Anhang III]. [Element H] Dieses Diagramm zeigt, wie sich Ihre Anlage entwickeln könnte. Sie können dieses Diagramm mit den Auszahlungsdiagrammen anderer Derivate vergleichen. [Element I] Das dargestellte Diagramm zeigt verschiedene mögliche Ergebnisse und ist kein exakter Indikator dafür, wie viel Sie zurückerhalten. Wie viel Sie zurückerhalten, hängt davon ab, wie sich der zugrunde liegende Wert entwickelt. Das Diagramm zeigt für jede Höhe des zugrunde liegenden Werts, wie hoch der Gewinn oder Verlust bei dem Produkt wäre. Die horizontale Achse zeigt die verschiedenen möglichen Preise des zugrunde liegenden Werts zum Ablaufdatum und die vertikale Achse zeigt den Gewinn oder Verlust. [Element J] Wenn Sie dieses Produkt kaufen, setzen Sie darauf, dass der Preis des zugrunde liegenden Werts [steigen/fallen wird]. [Element K] Schlimmstenfalls könnten Sie Ihre gesamte Anlage (eingezahlte Prämie) verlieren. TEIL 3 Mustervorlagen Mustervorlage A: Zahlung einer einmaligen Anlage oder einer einmaligen Prämie Empfohlene Haltedauer: [] Anlagebeispiel: [10 000  EUR] (Sofern zutreffend) Versicherungsprämie: [Geldbetrag]   Wenn Sie nach 1 Jahr [aussteigen] Wenn Sie nach [.] [aussteigen] Wenn Sie nach (sofern zutreffend) (sofern zutreffend) [empfohlene Haltedauer] [aussteigen] Szenarien [für den Erlebensfall] Minimum [Geldbetrag] oder [Es gibt keine garantierte Mindestrendite [, wenn Sie vor [... Jahre/Monate/Tage] [aussteigen]] (sofern zutreffend) . Sie könnten Ihre Anlage ganz oder teilweise verlieren [oder Sie müssen weitere Zahlungen leisten, um Verluste zu decken] (sofern zutreffend)] Stressszenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR   Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % Pessimistisches Szenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR   Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % Mittleres Szenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR   Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % Optimistisches Szenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR   Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % (Sofern zutreffend) Szenario [im Todesfall] [Versichertes Ereignis] ►C4  Was die Begünstigten nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten ◄ [] EUR [] EUR [] EUR Mustervorlage B: Zahlung regelmäßiger Anlagen oder Prämien Empfohlene Haltedauer: [] Anlagebeispiel: [1 000  EUR] pro Jahr (Sofern zutreffend) Versicherungsprämie: [Geldbetrag] pro Jahr   Wenn Sie nach 1 Jahr [aussteigen] Wenn Sie nach [.] [aussteigen] Wenn Sie nach (sofern zutreffend) (sofern zutreffend) [empfohlene Haltedauer] [aussteigen] Szenarien [für den Erlebensfall] Minimum [Geldbetrag] oder [Es gibt keine garantierte Mindestrendite [, wenn Sie vor [... Jahre/Monate/Tage] [aussteigen]] (sofern zutreffend) . Sie könnten Ihre Anlage ganz oder teilweise verlieren [oder Sie müssen weitere Zahlungen leisten, um Verluste zu decken] (sofern zutreffend)] Stressszenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR   Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % Pessimistisches Szenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR   Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % Mittleres Szenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR   Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % Optimistisches Szenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR   Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % Anlagebetrag im Zeitverlauf [] EUR [] EUR [] EUR (Sofern zutreffend) Szenario [im Todesfall] [Versichertes Ereignis] ►C4  Was die Begünstigten nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten ◄ [] EUR [] EUR [] EUR Versicherungsprämie im Zeitverlauf [] EUR [] EUR [] EUR Mustervorlage C: PRIIP gemäß Anhang VI Nummer 76c (Autocallables) Empfohlene Haltedauer: Bis zur Kündigung oder Fälligkeit des Produkts Dies kann je nach Szenario unterschiedlich sein und ist in der Tabelle angegeben Anlagebeispiel: [10 000  EUR]   Wenn Sie nach 1 Jahr [aussteigen] Wenn Sie nach [.] [aussteigen] Wenn Sie bei Kündigung oder Fälligkeit [aussteigen] (sofern zutreffend) (sofern zutreffend)   Szenarien Minimum [Geldbetrag] oder [Es gibt keine garantierte Mindestrendite [, wenn Sie vor [... Jahre/Monate/Tage] [aussteigen]] (sofern zutreffend) . Sie könnten Ihre Anlage ganz oder teilweise verlieren [oder Sie müssen weitere Zahlungen leisten, um Verluste zu decken] (sofern zutreffend)] Stressszenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR (Laufzeit des Produkts endet nach []) Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % Pessimistisches Szenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR (Laufzeit des Produkts endet nach []) Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % Mittleres Szenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR (Laufzeit des Produkts endet nach []) Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % Optimistisches Szenario Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten [] EUR [] EUR [] EUR (Laufzeit des Produkts endet nach []) Jährliche Durchschnittsrendite [] % [] % [] % ▼B ANHANG VI METHODIK FÜR DIE BERECHNUNG DER KOSTEN TEIL 1 Aufstellung der Kosten I.   AUFSTELLUNG DER KOSTEN BEI INVESTMENTFONDS (AIF UND OGAW) Offenzulegende Kosten Einmalige Kosten 1. Einmalige Kosten sind Einstiegs- oder Ausstiegskosten, die: a)  entweder vom Kleinanleger direkt gezahlt werden; oder b)  von einer Zahlung abgezogen werden, die der Kleinanleger erhält oder die dem Kleinanleger zusteht. 2. Einmalige Kosten sind Kosten, die vom Kleinanleger getragen und nicht von den Vermögenswerten des AIF oder OGAW abgezogen werden. 3. Die einmaligen Kosten umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten von Vorlaufkosten, die in dem Kostenbetrag, der im Basisinformationsblatt offenzulegen ist, berücksichtigt werden: ▼M3 a)  Vertriebsgebühr, soweit deren Höhe der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM bekannt ist; ist der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM die tatsächliche Höhe nicht bekannt, wird der Höchstbetrag der möglichen für das spezifische PRIIP bekannten Vertriebskosten angegeben; ▼B b)  Einrichtungskosten (vorlaufseitig); c)  Marketingkosten (vorlaufseitig); d)  Zeichnungsgebühr, einschließlich Steuern. Wiederkehrende Kosten 4. Wiederkehrende Kosten sind Zahlungen, die von den Vermögenswerten eines AIF oder OGAW abgezogen werden, und Folgendem entsprechen: a)  unvermeidbaren Aufwendungen bei deren Tätigkeiten; b)  Zahlungen, einschließlich Vergütungen, an Parteien, die mit dem AIF oder OGAW verbunden sind oder Dienstleistungen für sie erbringen; c)  Transaktionskosten. 5. Die wiederkehrenden Kosten umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten von Kosten, die von den Vermögenswerten des AIF oder OGAW abgezogen werden, und werden in dem Kostenbetrag, der im Basisinformationsblatt offenzulegen ist, berücksichtigt: a)  sämtliche Zahlungen an die folgenden Personen, einschließlich an jede der folgenden Personen, auf die Funktionen übertragen wurden: ▼M3 i)  OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder AIFM; ▼B ii)  Leitungsorgan des Fonds im Falle einer Investmentgesellschaft; iii)  Verwahrstelle; iv)  Verwahrer; v)  Anlageberater; b)  sämtliche Zahlungen an Personen, die ausgelagerte Dienstleistungen für eine der obigen Personen erbringen, einschließlich: i)  Anbieter von Bewertungs- und Rechnungslegungsdienstleistungen; ii)  Unternehmen, die für die Anteilseigner Dienstleistungen erbringen, einschließlich Transferstellenagenten und Broker-Dealer, die buchmäßige Eigentümer der Fondsanteile sind und für die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Anteile Unterdepotdienstleistungen erbringen; iii)  Anbieter von Sicherheitenmanagement-Dienstleistungen; iv)  Anbieter von Primebroker-Dienstleistungen; v)  Anbieter von Wertpapierleihgeschäften; vi)  Anbieter von Immobilienverwaltungs- und ähnlichen Dienstleistungen; c)  Registrierungs-, Listing-, Regulierungs- und ähnliche Gebühren, einschließlich Passerteilungsgebühren; d)  rückgestellte Gebühren zur spezifischen Behandlung von Gewinnen und Verlusten; e)  Prüfungshonorare; f)  Zahlungen an Rechts- und Fachberater; ▼M3 g)  Vertriebs- oder Marketingkosten, soweit deren Höhe der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM bekannt ist; ist der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM die tatsächliche Höhe nicht bekannt, wird der Höchstbetrag der möglichen für das spezifische PRIIP bekannten Vertriebskosten angegeben; ▼B h)  Finanzierungskosten im Zusammenhang mit Krediten (bereitgestellt durch verbundene Parteien); i)  Kosten einer Kapitalgarantie, die von einem dritten Sicherungsgeber bereitgestellt wird; ▼M3 j)  Zahlungen an Dritte, um die unvermeidlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Ankauf oder der Veräußerung von Vermögenswerten im Fonds-Portfolio zu decken (einschließlich Transaktionskosten gemäß den Nummern 7 bis 23c dieses Anhangs); k)  Wert der Waren oder Dienstleistungen, die von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM oder einer verbundenen Person im Gegenzug für die Platzierung von Handelsaufträgen empfangen werden; ▼B l)  wenn ein Fonds seine Vermögenswerte in OGAW oder AIF investiert, werden bei seinem Gesamtkostenindikator die beim OGAW oder AIF angefallenen Kosten berücksichtigt. In die Berechnung geht Folgendes ein: ▼M3 i)  handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Wert um einen OGAW oder AIF, wird dessen letzte verfügbare Zahl des Gesamtkostenindikators verwendet, die erforderlichenfalls angepasst wird, um die tatsächlich angefallene Vertriebsgebühr auszuweisen; diese Zahl stützt sich entweder auf die von dem OGAW oder AIF oder dessen Betreiber oder der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM veröffentlichte Zahl, oder auf eine von einem zuverlässigen Dritten berechnete Zahl, wenn diese aktueller ist als die veröffentlichte Zahl; ▼B ii)  der Gesamtkostenindikator kann herabgesetzt werden, sofern für den Investmentfonds eine Vereinbarung besteht (die nicht bereits in der Gewinn- und- Verlustrechnung berücksichtigt wird), wonach der Investmentfonds einen Rabatt oder eine Retrozession der Gebühren aus dem zugrunde liegenden AIF oder OGAW erhält; iii)  wenn der Ankauf oder die Veräußerung von Anteilen nicht zum Mittelpreis des OGAW oder AIF erfolgt, wird der Wert der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und dem Mittelpreis als Transaktionskosten berücksichtigt, sofern dieser nicht in den Gesamtkostenindikator einberechnet ist; m)  wenn ein Fonds in ein anderes PRIIP als in einen OGAW oder AIF investiert, werden bei seinem Gesamtkostenindikator die beim zugrunde liegenden PRIIP angefallenen Kosten berücksichtigt. In die Berechnung geht Folgendes ein: ▼M3 i)  der letzte verfügbare Gesamtkostenindikator des zugrunde liegenden PRIIP wird in die Berechnung einbezogen und erforderlichenfalls angepasst, um die tatsächliche angefallene Einstiegsgebühr auszuweisen; ▼B ii)  der Gesamtkostenindikator kann herabgesetzt werden, sofern für den Investmentfonds eine Vereinbarung besteht (die nicht bereits in der Gewinn- und- Verlustrechnung berücksichtigt wird), wonach der Investmentfonds einen Rabatt oder eine Retrozession der Gebühren aus dem zugrunde liegenden PRIIP erhält; iii)  wenn der Ankauf oder die Veräußerung von Anteilen nicht zum Mittelpreis des zugrunde liegenden PRIIP erfolgt, wird der Wert der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und dem Mittelpreis als Transaktionskosten berücksichtigt, sofern dieser nicht in den Gesamtkostenindikator einberechnet ist; n)  wenn ein Fonds in ein anderes Anlageprodukt als ein PRIIP investiert, werden bei seinem Gesamtkostenindikator die im zugrunde liegenden Anlageprodukt angefallenen Kosten berücksichtigt. Der PRIIP-Hersteller verwendet entweder veröffentlichte Informationen, die einen angemessenen Ersatz für den Gesamtkostenindikator darstellen, oder andernfalls eine beste Schätzung seines Höchstwerts, wobei der aktuelle Prospekt des Anlageprodukts und der letzte veröffentlichte Bericht sowie der letzte veröffentlichte Abschluss herangezogen werden; o)  Betriebskosten (oder Vergütungen) im Rahmen einer Gebührenteilungsvereinbarung mit Dritten, sofern diese nicht bereits in einer anderen oben genannten Kostenart enthalten sind; p)  Erträge aus einer effizienten Portfolioverwaltung, sofern sie nicht in das Portfolio fließen; ▼M3 q)  implizite Kosten, die bei strukturierten Investmentfonds gemäß Abschnitt II dieses Anhangs und insbesondere den Nummern 36 bis 46 dieses Anhangs angefallen sind; ▼B r)  Dividenden aus den im Portfolio des Fonds gehaltenen Anteilen, falls die Dividenden nicht in den Fonds fließen. Zusätzliche Kosten 6. Die folgenden Arten von zusätzlichen Kosten werden in dem offenzulegenden Betrag berücksichtigt: ▼M3 a)  eine Erfolgsgebühr, die an die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder den AIFM oder einen Anlageberater zahlbar ist, einschließlich Erfolgsgebühren gemäß Nummer 24 dieses Anhangs; ▼B b)  „Carried Interests“ gemäß Nummer 25 dieses Anhangs. Berechnung spezifischer Kostenarten bei Investmentfonds Transaktionskosten ▼M3 7. Transaktionskosten werden annualisiert auf der Grundlage der durchschnittlichen Transaktionskosten berechnet, die während der drei vorangehenden Jahre bei dem PRIIP angefallen sind, wobei der Durchschnitt aus allen Transaktionen berechnet wird. Läuft ein PRIIP seit weniger als drei Jahren, werden die Transaktionskosten nach der unter den Nummern 21, 22 und 23 dieses Anhangs festgelegten Methodik berechnet. 8. Die Transaktionsgesamtkosten bei einem PRIIP werden als Summe der gemäß den Nummern 8a bis 23a dieses Anhangs ermittelten Transaktionskosten in der Basiswährung des PRIIP für alle Einzeltransaktionen des PRIIP in dem angegebenen Zeitraum berechnet. Diese Summe wird mittels Division durch die durchschnittlichen Nettovermögenswerte des PRIIP im selben Zeitraum in einen Prozentsatz umgerechnet. ▼M3 8a. Ein Mindestwert von expliziten Transaktionskosten gemäß Nummer 11a dieses Anhangs wird offengelegt. ▼B 9. Bei der Berechnung der Transaktionskosten des PRIIP in den drei vorangehenden Jahren sind die tatsächlichen Transaktionskosten für Anlagen in den folgenden Instrumenten nach der unter den Nummern 12 bis 18 dieses Anhangs beschriebenen Methodik zu berechnen: a)  Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission ( 13 ); b)  sonstige Instrumente mit häufigen Gelegenheiten zur Veräußerung, Rücknahme oder anderweitigen Realisierung zu Preisen, die für die Marktteilnehmer öffentlich zugänglich sind und bei denen es sich entweder um Marktpreise oder Preise handelt, die von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt oder validiert werden. ▼M3 10. Bei Anlagen in anderen Instrumenten oder Vermögenswerten werden Schätzungen der Transaktionskosten unter Anwendung der unter den Nummern 19 und 20 dieses Anhangs beschriebenen Methodik herangezogen. Transaktionskosten im Zusammenhang mit nicht-finanziellen Vermögenswerten werden gemäß Nummer 20a dieses Anhangs berechnet. ▼B Behandlung von Verwässerungsschutzmechanismen 11. Unterliegt ein PRIIP einem Preismechanismus, durch den der Verwässerungseffekt von Transaktionen im PRIIP selbst ausgeglichen wird, darf die Höhe des sich aus den Verwässerungsschutzmechanismen erwachsenden Nutzens für die ständigen PRIIP-Inhaber nach der folgenden Methodik von den bei dem PRIIP anfallenden Transaktionskosten abgezogen werden: a)  der Geldbetrag einer Verwässerungsschutzgebühr oder sonstigen Zahlung im Zusammenhang mit einer Transaktion im PRIIP selbst, die in das PRIIP fließt, darf von den Gesamttransaktionskosten abgezogen werden; b)  der dem PRIIP entstehende Nutzen aus der Ausgabe von Anteilen (oder anderweitigen Ermöglichung von Anlagen in das PRIIP) zu einem anderen als dem Mittelpreis oder der Stornierung von Anteilen (oder anderweitigen Ermöglichung der Rücknahme von Mitteln aus dem PRIIP) zu einem anderen als dem Mittelpreis, sofern der Nutzen in das PRIIP selbst fließt, wird wie folgt berechnet und darf von den Gesamttransaktionskosten abgezogen werden: i)  Differenz zwischen dem Preis der ausgegebenen Anteile und dem Mittelpreis, multipliziert mit der Nettoanzahl der ausgegebenen Anteile; ii)  Differenz zwischen dem Preis der stornierten Anteile und dem Mittelpreis, multipliziert mit der Nettoanzahl der stornierten Anteile; ▼M3 c)  der Verwässerungsschutzvorteil wird nur berücksichtigt, soweit er die Transaktionsgesamtkosten nicht unter die expliziten Transaktionskosten bringt. 11a. Zu den expliziten Kosten gehören die Kosten und Gebühren, die bei dem PRIIP anfallen und die aus der Finanzanlage des Kleinanlegers in das PRRIP gezahlt werden, um die zugrunde liegenden Vermögenswerte des PRIIP zu erwerben oder zu veräußern, beispielsweise an Makler oder andere Vermittler gezahlte Provisionen, Stempelgebühren oder Marktsteuern, Vertragsgebühren und Ausführungsgebühren für OTC-Derivate, sofern relevant. 11b. Die expliziten Gesamtkosten werden als die Summe der Kosten berechnet, die bei allen von den PRIIP in den vorangegangenen drei Jahren durchgeführten Transaktionen angefallen sind. Diese Summe wird mittels Division durch die durchschnittlichen Nettovermögenswerte des PRIIP im selben Zeitraum in einen Prozentsatz umgerechnet. Die offenzulegenden expliziten Mindestkosten werden annualisiert auf der Grundlage der durchschnittlichen expliziten Kosten berechnet, die während der drei vorangehenden Jahre bei dem PRIIP angefallen sind, wobei der Durchschnitt aus allen Transaktionen berechnet wird. ▼B Tatsächliche Transaktionskosten 12. Die tatsächlichen Transaktionskosten werden für jede Transaktion wie folgt berechnet: a)  für jeden Kauf durch das PRIIP wird der Preis des Instruments zum Zeitpunkt, zu dem die Kauforder zur Ausführung an eine andere Person übermittelt wird, („Eingangspreis“ bei Kauf) vom realisierten Nettoausführungspreis der Transaktion abgezogen. Der resultierende Wert wird mit der Anzahl der erworbenen Anteile multipliziert; b)  für jeden Verkauf durch das PRIIP wird der realisierte Nettoausführungspreis der Transaktion vom Preis des Instruments zum Zeitpunkt, zu dem die Verkaufsorder zur Ausführung an eine andere Person übermittelt wird, („Eingangspreis“ bei Verkauf) abgezogen. Der resultierende Wert wird mit der Anzahl der verkauften Anteile multipliziert. 13. Der realisierte Nettoausführungspreis entspricht dem Preis, zu dem die Transaktion ausgeführt wird und umfasst sämtliche Gebühren, Provisionen, Steuern und sonstigen Zahlungen (wie z. B. Verwässerungsschutzgebühren) im direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Transaktion, soweit diese Zahlungen aus den Vermögenswerten des PRIIP vorgenommen werden. ▼M3 14. Der Eingangspreis wird als Marktmittelpreis der Anlage zu dem Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Transaktionsorder an eine andere Person übermittelt wird. Wird die Transaktionsorder an einem anderen Tag als dem Tag abgewickelt, an dem sie ursprünglich an eine andere Person übermittelt wurde, so wird der Eröffnungspreis der Anlage am Tag der Transaktion oder, wenn der Eröffnungspreis nicht verfügbar ist, der vorherige Schlusspreis als Eingangspreis festgelegt. Ist zum Zeitpunkt der Übermittlung der Transaktionsorder an eine andere Person kein Preis verfügbar, wird der zuletzt verfügbare Preis, oder wenn ein aktueller Preis nicht verfügbar ist, ein vertretbarer unabhängiger Preis, oder wenn ein vertretbarer unabhängiger Preis nicht verfügbar ist, der Eröffnungspreis am Tag der Transaktion oder, wenn der Eröffnungspreis nicht verfügbar ist, der vorherige Schlusspreis als Eingangspreis festgelegt. Wird ein Auftrag ohne Übermittlung an eine andere Person ausgeführt, wird der Marktmittelpreis der Anlage zum Zeitpunkt der Transaktionsausführung als Eingangspreis festgelegt. 15. Sind keine Informationen über den Zeitpunkt der Übermittlung der Transaktionsorder an eine

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.