Europäische Union

2005/90/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 über die Maßnahme Frankreichs zugunsten der Société de Réparation Navale et Industrielle S.A. (SORENI) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1362) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0090. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den Dienste zur Gewährleistung der Sicherheit im Seeverkehr und des Bootstourismus (Reparatur von Yachten) angeboten werden könnten. Außerdem liege der Fortbestand des Schiffsreparaturbetriebs in Le Havre im Interesse der Gemeinschaft, da damit ganz im Sinne der Zielsetzungen der Gemeinsamen Verkehrspolitik der Förderung des Seeverkehrs gedient würde. Nicht zuletzt gebe es auch historische und strategische Überlegungen, die für die Weiterführung der Schiffsreparaturtätigkeiten im Hafen von Le Havre sprechen. V.   WÜRDIGUNG A.   Staatliche Beihilfe (36) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erklärt alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (37) Erstens stellt die von der französischen Regierung zugunsten von SORENI gewährte Beihilfe in Höhe von 3,43 Mio. EUR eine finanzielle Begünstigung dar, die aus staatlichen Mitteln finanziert wurde. Darüber hinaus sind auch wirtschaftliche Begünstigungen, die von regionalen oder lokalen Behörden der Mitgliedstaaten gewährt werden, als Beihilfen aus staatlichen Mitteln zu betrachten. Daraus folgt, dass auch die von der Region Haute-Normandie, dem Departement Seine-Maritime und der Stadt Le Havre an SORENI gewährten Zuschüsse (in Höhe von jeweils 380 000 EUR) als Beihilfen im Sinne des ersten Anwendungskriteriums von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten sind. (38) Zweitens ist, nachdem die fraglichen Zuschüsse nur an ein bestimmtes Unternehmen, nämlich SORENI, gerichtet waren, das Kriterium des selektiven Charakters, das eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, erfüllt. (39) Drittens verschaffen die in Rede stehenden Kapitalzuwendungen SORENI einen wirtschaftlichen Vorteil, den es von einem privaten Investor nicht erlangt hätte. Deshalb bergen diese Maßnahmen in sich schon die Gefahr der Wettbewerbsverfälschung. (40) Viertens ist die Voraussetzung einer Beeinträchtigung des Handels dann gegeben, wenn der Begünstigte eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, im Rahmen derer Handel zwischen Mitgliedstaaten betrieben wird. Dies ist im Rahmen der Schiffsreparaturtätigkeit von SORENI auch tatsächlich der Fall. Dieser Sachverhalt wird von Frankreich nicht bestritten, sondern lediglich mit dem Hinweis versehen, dass die „wichtigsten“ Mitbewerber von SORENI französische Unternehmen sind, vom Vereinigten Königreich hingegen mit der Aussage bekräftigt, dass SORENI ein direkter Konkurrent des britischen Schiffsreparatursektors sei. (41) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass es sich bei sämtlichen in Teil II beschriebenen Zuschüssen zugunsten von SORENI um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. (42) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass Frankreich seiner Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, die Kommission rechtzeitig von seinem Beihilfevorhaben zu informieren, so dass sie sich dazu äußern kann, nicht nachgekommen ist. Die Beihilfe wird daher als rechtswidrig erachtet. B.   Ausnahme gemäß EG-Vertrag (43) Da es sich bei SORENI um ein auf dem Schiffsreparatursektor tätiges Unternehmen handelt, fallen sämtliche Beihilfen, die ihm zur Förderung seines Betriebs gewährt werden, in den Anwendungsbereich der Sonderregelungen für staatliche Beihilfen an den Schiffbau. Seit dem 1. Januar 2004 sind diese Regeln in den an die Stelle der Schiffbauverordnung getretenen Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (7) enthalten. Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (8) wird die Kommission unrechtmäßige staatliche Beihilfen — d. h. Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden — stets anhand der Kriterien beurteilen, die in den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Rechtsinstrumenten festgelegt sind. Daraus ergibt sich, dass die Bestimmungen der Schiffbauverordnung anzuwenden sind. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es für die Würdigung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt insofern völlig unerheblich ist, ob die Kommission die Schiffbauverordnung oder aber die an ihre Stelle getretenen Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau anwendet, als in diesem Punkt sowohl für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen als auch für Regional- und Ausbildungsbeihilfen ein- und dieselben Kriterien gelten (9). (44) Gemäß Artikel 2 der Schiffbauverordnung müssen Beihilfen, die für Schiffsreparaturaktivitäten gewährt werden, mit dieser Verordnung übereinstimmen, wenn sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden wollen. 1.   Umstrukturierungsbeihilfen (45) Nach der Darstellung Frankreichs zielt die in Rede stehende Beihilfe auf die Umstrukturierung der Aktivitäten von SORENI ab. Für die Umstrukturierung von auf dem Schiffsreparatursektor tätigen Unternehmen gewährte Beihilfen können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie mit Artikel 5 der Schiffbauverordnung übereinstimmen, in dem neben der Bezugnahme auf die Umstrukturierungsleitlinien auch eigene Zusatzbedingungen für den Schiffbausektor angeführt sind. (46) Die Kommission hat daher geprüft, ob die in den Umstrukturierungsleitlinien vorgegebenen Kriterien erfüllt wurden. 1.1   Förderungswürdigkeit des Unternehmens (47) Gemäß den Bestimmungen der Umstrukturierungsleitlinien kommt ein Unternehmen nur dann für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Frage, wenn es sich im Sinne der genannten Leitlinien in Schwierigkeiten befindet. Es gibt keine gemeinschaftliche Bestimmung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Gleichwohl geht die Kommission davon aus, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste zu beenden, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift (Ziffer 4 der Umstrukturierungsleitlinien). Zu den Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten gehören zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. (48) Nach Ziffer 7 der Umstrukturierungsleitlinien kommen neu gegründete Unternehmen jedenfalls nicht für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind. (49) Dass neu gegründete Unternehmen nicht für Umstrukturierungsbeihilfen in Frage kommen, wird damit begründet, dass die Entscheidung zugunsten einer Unternehmensneugründung in jedem Fall durch die Marktsituation gerechtfertigt sein muss. Ein Unternehmen darf nur dann gegründet werden, wenn es eine Chance hat, seine Tätigkeit auf dem betreffenden Markt auszuüben, d. h. wenn es von Anfang an mit ausreichendem Kapital ausgestattet und lebensfähig ist. (50) Neu gegründete Unternehmen kommen deshalb nicht für Umstrukturierungsbeihilfen in Frage, weil sie zwar Anlaufschwierigkeiten, nicht jedoch die in den Umstrukturierungsleitlinien beschriebenen Schwierigkeiten haben können. Diese Schwierigkeiten wurden in Randnummer 47 beschrieben und hängen mit dem Werdegang des Unternehmens zusammen, da sie durch die Art und Weise, wie die Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde, herbeigeführt worden sind. Ein neu gegründetes Unternehmen könnte schon allein aufgrund seiner Natur nicht mit solchen Schwierigkeiten konfrontiert sein. (51) Neu gegründete Unternehmen können hingegen sehr wohl mit anfänglichen Verlusten zu kämpfen haben, da sie Investitions- und Betriebskosten decken müssen, die zu Beginn nicht unbedingt durch die Betriebseinnahmen gedeckt sind. Diese Kosten hängen jedoch mit der Anlaufphase der Unternehmenstätigkeit und nicht mit seiner Umstrukturierung zusammen. Würde man diese Kosten daher mit Umstrukturierungsbeihilfen fördern, so wären weder das Kriterium der Spezifizität noch das der Beschränkung auf das Mindestmaß erfüllt. (52) Diese Einschränkung des Geltungsbereichs der Umstrukturierungsleitlinien gilt insbesondere für neu gegründete Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind. In solchen Fällen übernimmt das neu gegründete Unternehmen in der Regel nicht die Schulden der Vorgänger und steht somit auch nicht vor den in den Umstrukturierungsleitlinien beschriebenen Schwierigkeiten. (53) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission die Frage erörtert, ob es sich bei SORENI um ein neu gegründetes Unternehmen handelt. (54) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass SORENI ein neues Rechtsgebilde darstellt, das mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, die sich von derjenigen der drei Vorgängerunternehmen unterscheidet. Dieser Sachverhalt wird von Frankreich nicht bestritten. Im Gegenzug unterstreicht Frankreich jedoch, dass SORENI, auch wenn es ein von den Vorgängerunternehmen unabhängiges Rechtsgebilde darstellt, nichts anderes als die Fortsetzung der Aktivitäten dieser Unternehmen ist, deren Geschäftsfelder, Vermögenswerte und Goodwill sowie insbesondere deren sozialrechtliche Verpflichtungen ja an SORENI übergegangen sind, weshalb SORENI nicht als neu gegründetes Unternehmen betrachtet werden könne. Außerdem betont Frankreich, dass SORENI, selbst wenn man es als neu gegründetes Unternehmen betrachtete, dennoch als ein Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen wäre, da es dieselbe Tätigkeit ausübt wie die drei Vorgängerunternehmen und an finanzielle Verpflichtungen gebunden ist, die sich aus den sozialrechtlichen Bestimmungen herleiten. (55) Die Kommission teilt die Auffassung Frankreichs, SORENI stelle die Fortsetzung der Aktivitäten der drei Vorgängerunternehmen dar, nicht. Denn ungeachtet der Tatsache, dass SORENI die Geschäftsfelder, Vermögenswerte und den Goodwill ebenso wie die Beschäftigten und eine Reihe sozialrechtlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Vorruhestand asbestgeschädigter Arbeitnehmer von den Vorgängerunternehmen übernommen hat, wurde durch die Übernahme die bisherige Geschäftstätigkeit beendet und eine neue Tätigkeit begonnen. Dies ist auch aus der Tatsache ersichtlich, dass die Gläubiger der Vorgängerunternehmen aus dem Verkaufserlös entschädigt wurden und SORENI als Käufer der Vermögenswerte ihnen gegenüber keinerlei Haftung übernommen hat. (56) In Bezug auf das Argument der französischen Behörden, SORENI sei aufgrund der übernommenen Verpflichtungen — in Form von bestehenden Dienstverträgen und damit einhergehenden sozialrechtlichen Belastungen (Vorruhestand asbestgeschädigter Arbeitnehmer) — mit den drei Vorgängerunternehmen gleichzusetzen, vertritt die Kommission die Ansicht, dass diese sozialrechtlichen Verpflichtungen nichts anderes sind als eine Verpflichtung aufgrund der geltenden französischen Sozialgesetze (die sich in diesem Punkt nicht wesentlich von denen zahlreicher anderer Staaten unterscheiden). Diese Verpflichtung und die Höhe der daraus resultierenden Kosten waren dem Investor bekannt. Folglich hätten sämtliche mit der Übernahme der Aktiva verbundenen Kosten bereits bei der Festlegung des Kaufpreises berücksichtigt werden müssen. (57) Auf das Argument der französischen Behörden, SORENI sei auch unter der Voraussetzung, dass es als neu gegründetes Unternehmen zu betrachten wäre, als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen, stellt die Kommission fest, dass SORENI nicht die Eigenschaften eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien wie in Randnummer 47 beschrieben aufweist, sondern lediglich die üblicherweise im Zusammenhang mit der Errichtung eines Unternehmens und dem Anlaufen der Geschäftstätigkeit anfallenden Kosten zu tragen hat, die einfach deshalb entstehen, weil sich das Investitionsprojekt erst in der Anlaufphase befindet. (58) Jede Betriebsgründung ist zwangsläufig mit Kosten verbunden, die mit dem Werdegang des Unternehmens in keinem Zusammenhang stehen. SORENI hätte derartige Kosten auch dann zu tragen gehabt, wenn die Anteilseigener die Errichtung eines von der Schiffsreparaturtätigkeit der Vorgänger völlig unabhängigen Unternehmens beschlossen hätten, womit ebenfalls zwangsläufig Anlaufkosten verbunden gewesen wären, insbesondere für den Ankauf von Maschinen, die Einstellung und Ausbildung von Mitarbeitern, etc. (59) In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass SORENI nicht allein wegen der Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit dem Vorruhestand asbestgeschädigter Arbeitnehmer, die die einzigen von den Vorgängerunternehmen übernommenen finanziellen Verpflichtungen darstellen, als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien betrachtet werden kann. (60) Schließlich bringen die von SORENI übernommenen Mitarbeiter ein Know-how mit, das die französischen Behörden als wichtiges Argument für die Tragfähigkeit des Geschäftsplans anführen. Infolgedessen sind diese Mitarbeiter nicht als finanzielle Belastung, sondern vielmehr als Teil der übernommenen Aktiva anzusehen. Durch den Wegfall zusätzlicher Kosten für die Einstellung und Ausbildung neuer Arbeitskräfte dürfte sich die Übernahme der Mitarbeiter für die Positionierung des Unternehmens auf dem Markt sogar vorteilhaft auswirken. (61) Die Kommission gelangt daher zu der Schlussfolgerung, dass SORENI von den drei Vorgängerunternehmen keinerlei finanzielle Verpflichtungen im Hinblick auf die Fortsetzung der bisherigen Schiffsreparaturtätigkeit übernommen hat. SORENI ist ein neu gegründetes Unternehmen, das sich auch keineswegs in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien befindet. (62) Seit dem Inkrafttreten der Umstrukturierungsleitlinien im Jahr 1999 hat die Kommission in ihrer bisherigen Praxis Unternehmen stets ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung zwei Jahre lang als „neu gegründet“ betrachtet. Die Kommission hält fest, dass SORENI am 1. November 2001 als neues Unternehmen gegründet wurde. Somit ist das Unternehmen während eines Zeitraums von zwei Jahren ab seiner Gründung, d. h. bis zum 1. November 2003, nicht zum Bezug von Umstrukturierungsbeihilfen berechtigt. Die rechtsverbindliche Entscheidung für die Gewährung der Beihilfe an SORENI wurde jedoch am 29. November 2001 und somit innerhalb des fraglichen Zeitraums gefällt. (63) Daraus schließt die Kommission, dass SORENI nicht zum Bezug von Umstrukturierungsbeihilfen berechtigt ist. (64) In den nachstehenden Randnummern prüft die Kommission, ob die weiteren Zweifel, die sie in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens bezüglich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit den für Umstrukturierungsbeihilfen geltenden Bezugsvoraussetzungen geäußert hatte, durch die Auskünfte der französischen Behörden ausgeräumt werden konnten. 1.2   Wiedererlangung der Rentabilität (65) Gemäß den Umstrukturierungsleitlinien wird die Gewährung der Beihilfe von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens in einem vernünftigen Zeitraum und auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben soll, damit das Unternehmen schließlich aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen kann. Dies muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen, wie durch die Aufgabe von Tätigkeitsbereichen, die auch nach der Umstrukturierung strukturell defizitär wären, herbeigeführt werden. (66) Die Kommission begründet ihre zu diesem Punkt vorgebrachten Zweifel einerseits damit, dass der ausländische Investor beschlossen hatte, den Schiffsreparaturbetrieb nicht zu übernehmen, und beruft sich insbesondere auf den Umstand, dass ihr nur unzureichende Angaben über die Marktstudie sowie die voraussichtlichen Umsatzzahlen und Kosten für den Betrieb von SORENI in der Umsetzungsphase des Geschäftsplans vorgelegt worden waren. (67) Dazu erklärte Frankreich, dass der ausländische Investor sein Angebot aufgrund von Problemen zurückgezogen hatte, die nichts mit der Natur des Umstrukturierungsplanes, sondern vielmehr mit seinen eigenen finanziellen Schwierigkeiten zu tun gehabt hätten. (68) Außerdem legten die französischen Behörden der Kommission zahlenmäßig genau aufgeschlüsselte Prognosen für die Umsetzung des Plans, insbesondere in Bezug auf die für den betreffenden Zeitraum zu erwartenden Umsatzzahlen und Kosten, vor. (69) Diese Angaben konnten die Zweifel der Kommission an der Tragfähigkeit des Geschäftsplans ausräumen. 1.3   Begrenzung der Beihilfe auf das Mindestmaß (70) Gemäß den Umstrukturierungsleitlinien müssen sich Höhe und Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens beschränken. Die Beihilfeempfänger müssen entweder aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen bedeutenden Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. (71) Nach Angaben der französischen Behörden belaufen sich die Kosten für die Umstrukturierung auf 6 495 164 EUR. Dieser Betrag gliedert sich in drei Tranchen. Die erste Tranche wird auf […] EUR beziffert und ist für Investitionen und Renovierungsarbeiten sowie für die Umstrukturierung des kaufmännischen Bereichs und der Produktion vorgesehen. Die zweite entspricht einem Betrag in Höhe von […] EUR und dient zur Deckung der Lohn- und Gehaltskosten während der ersten drei Monate des Betriebs von SORENI. Die dritte Tranche schließlich ist der Finanzierung des Vorruhestands asbestgeschädigter Arbeitnehmer vorbehalten und beläuft sich auf […] EUR. (72) Die Kommission vertritt in diesem Punkt die Ansicht, dass weder die Lohn- und Gehaltskosten für die ersten drei Monate des Betriebs von SORENI noch die finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Vorruhestands asbestgeschädigter Arbeitnehmer, die ja bereits vor der Übernahme vertraglich festgelegt worden waren, als Umstrukturierungskosten betrachtet werden können. Es handelt sich dabei um Betriebskosten, die das Unternehmen aus seinen Eigenmitteln finanzieren muss. (73) Als echte Umstrukturierungskosten bewertet die Kommission daher ausschließlich die Kosten in Höhe von 3,9 Mio. EUR, die im Zuge der Durchführung des eigentlichen Umstrukturierungsplans anfallen. (74) Insgesamt ist SORENI aus diversen Mitteln der öffentlichen Hand Finanzhilfe in Höhe von 4,57 Mio. EUR zugeflossen. (75) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass hier das Kriterium der Verhältnismäßigkeit insofern nicht erfüllt wurde, als die Höhe der Beihilfe die für Umstrukturierungsbeihilfen förderfähigen Kosten übersteigt. Selbst wenn SORENI daher zum Bezug von Umstrukturierungsbeihilfen berechtigt wäre, stünde die in Rede stehende Beihilfe infolgedessen nicht im Einklang mit den Umstrukturierungsleitlinien. 1.4   Die Umstrukturierungsleitlinien von 1994 (76) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission die fraglichen Maßnahmen im Lichte der im Jahr 1999 festgelegten Umstrukturierungsleitlinien geprüft. Diese Herangehensweise wird von den französischen Behörden in ihrer Stellungnahme zum vorerwähnten Beschluss nicht in Frage gestellt. Dazu sei angemerkt, dass in Artikel 5 der Schiffbauverordnung auf die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (10) aus dem Jahre 1994 (im Folgenden: „Umstrukturierungsleitlinien von 1994“) Bezug genommen wird, die im Jahr 1999 durch die Umstrukturierungsleitlinien ersetzt wurden. Die Kommission kommt jedenfalls zu dem Schluss, dass sie auch bei Zugrundelegung der Umstrukturierungsleitlinien von 1994 in der gleichen vorerwähnten Weise argumentiert hätte. Denn zum Ersten kann ein neu gegründetes Unternehmen schon aufgrund seiner Natur kein Unternehmen in Schwierigkeiten sein. Die Umstrukturierungsleitlinien von 1994 sind, obgleich weniger explizit, so doch vor allem darin, wie sie ein Unternehmen in Schwierigkeiten definieren, ganz eindeutig auf die Rettung und Umstrukturierung von bereits bestehenden und nicht von neu gegründeten Unternehmen abgestellt. Zweitens wird auch das Kriterium der Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß, das bereits in den Umstrukturierungsleitlinien von 1994 (11) festgeschrieben wurde, im vorliegenden Fall nicht erfüllt (77) Damit wären die Genehmigungsvoraussetzungen auch nach den Umstrukturierungsleitlinien von 1994 nicht erfüllt. 2.   Regionale Investitionsbeihilfe (78) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission den Standpunkt vertreten, dass die fraglichen Maßnahmen als regionale Investitionsbeihilfe betrachtet werden könnten. (79) Die Voraussetzungen, unter denen regionale Investitionsbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, sind in Artikel 7 der Schiffbauverordnung festgelegt. Erstens kommen für diese Maßnahmen nur Regionen in Betracht, die die Kriterien von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) EG-Vertrag erfüllen. Zweitens darf die Intensität der Beihilfe die in der Schiffbauverordnung festgelegte Obergrenze nicht überschreiten. Drittens dürfen die Maßnahmen nur für Investitionen gewährt werden, die zur Sanierung oder Modernisierung bestehender Werften im Hinblick auf die Produktivitätssteigerung bestehender Anlagen getätigt werden. Viertens darf die Beihilfe nicht mit der finanziellen Umstrukturierung der betreffenden Werft verknüpft sein. Fünftens muss die Beihilfe auf die Bestreitung der beihilfefähigen Ausgaben beschränkt sein, wie sie in den geltenden gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegt sind (12). (80) Le Havre liegt in einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Nach den Bestimmungen der Schiffbauverordnung und der von der Kommission genehmigten Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen darf die Nettobeihilfeintensität in dieser Region 12,5 % (13) nicht überschreiten. (81) Laut Ziffer 4.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung werden die beihilfefähigen Ausgaben aufgrund einer einheitlichen Ausgabengesamtheit ermittelt, die den Investitionsbestandteilen Grundstücke, Gebäude und Anlagen entspricht. Laut Ziffer 4.6 der genannten Leitlinien können die beihilfefähigen Ausgaben auch bestimmte Kategorien immaterieller Investitionen umfassen. (82) In Tabelle 1 sind sämtliche von SORENI als Umstrukturierungskosten geltend gemachten Aufwendungen aufgeschlüsselt. Die Kommission ist nach einer neuerlichen Prüfung dieser Kosten im Hinblick auf ihre Förderfähigkeit im Sinne von regionalen Investitionsbeihilfen zu der Auffassung gelangt, dass lediglich die in Tabelle 4 dargestellten Ausgaben den in Randnummer 81 beschriebenen Kriterien entsprechen. TABELLE 4 Im Sinne von regionalen Investitionsbeihilfen förderfähige Ausgaben (EUR) Posten Betrag Gebäude: 1. Instandsetzung der Werfthalle (2002) […] 2. Instandsetzung der Verwaltungsgebäude und der darin befindlichen Räumlichkeiten (2002) […] Anlagen: 2002: 3. Fahrzeuge […] 4. EDV […] 5. Werkzeug […] 2002—2004: 6. Sandstrahl-/Metallbearbeitungsanlage […] 7. Lkw […] 8. Diverse bewegliche Werkzeugmaschinen […] Immaterielle Investitionen: 9. Erwerb neuer Lizenzen (2003—2005) […] 10. Erwerb einer speziellen Software für die Schiffsreparatur (2003—2004) [

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.