Europäische Union

2005/90/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 über die Maßnahme Frankreichs zugunsten der Société de Réparation Navale et Industrielle S.A. (SORENI) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1362) (Text von Bedeutung für den EWR)

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…] (*3) GESAMT 1 550 000 (83) Die Kommission erkennt an, dass diese Investitionen zur Umsetzung der in Randnummer 14 dargelegten Ziele des Geschäftsplans von SORENI und damit auch zur Sanierung und Modernisierung der Werft im Hinblick auf die Steigerung ihrer Produktivität beitragen. Außerdem entsprechen diese Investitionen der einheitlichen Ausgabengesamtheit Investitionen für Gebäude (Punkte 1 und 2 in Tabelle 4) und Investitionen für Anlagen (Punkte 3 bis 8 in Tabelle 4). Die Punkte 9 und 10 in Tabelle 4 entsprechen immateriellen Investitionen (Erwerb von Lizenzen und Software). (84) Die Kommission stellt fest, dass die übrigen in Tabelle 1 angeführten Ausgaben nicht im Sinne einer regionalen Investitionsbeihilfe förderfähig sind, da es sich lediglich um Betriebsausgaben bzw. um Schulungs- und Ausbildungskosten handelt. Bezüglich des Postens Organisation und Informatisierung ([…] EUR, siehe Tabelle 1) ist die Kommission auf der Basis der von den französischen Behörden übermittelten Informationen nicht zu dem Schluss gelangt, dass es sich hierbei um Ausgaben handelt, die den Kriterien für die Förderfähigkeit im Sinne einer regionalen Investitionsbeihilfe entsprechen. (85) Daraus folgt, dass sich die im Sinne von regionalen Investitionsbeihilfen förderfähigen Ausgaben insgesamt auf 1,55 Mio. EUR (Gegenwartswert 1 412 560 EUR, ermittelt auf der Basis von 2001, Diskontsatz 6,33 %) belaufen. (86) Die zulässige Beihilfehöchstintensität liegt bei 12,5 % netto (das entspricht im vorliegenden Fall 18,9 % brutto (14). Die genehmigungsfähige Beihilfe beträgt daher 266 691 EUR. (87) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die dem Unternehmen SORENI gewährte Finanzhilfe entsprechend einem Teilbetrag in Höhe von 266 691 EUR als regionale Investitionsbeihilfe genehmigt werden kann. 3.   Ausbildungsbeihilfe (88) Die Kommission hat festgestellt, dass bestimmte Ausgaben, die SORENI in seinem Geschäftsplan anführt, Ausbildungszwecken zugeordnet werden. Die Beihilfe wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (15) (im Folgenden: „Verordnung für Ausbildungsbeihilfen“) gewährt. (89) Beim Erlass der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen stützte sich die Kommission auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (16). Als Folgegesetz modifiziert die Verordnung für Ausbildungsbeihilfen die Schiffbauverordnung, die für sich genommen nicht die Möglichkeit zur Gewährung von Ausbildungsbeihilfen für den Schiffbaubereich vorsieht. In Artikel 1 der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen wird festgelegt, dass diese für Ausbildungsbeihilfen in allen Wirtschaftsbereichen, somit also auch für den Schiffbaubereich, gilt. (90) In der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen wird festgelegt, dass Einzelbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn sie alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, d. h. die zulässige Beihilfehöchstintensität nicht übersteigen und sich auf Kosten beziehen, die laut Artikel 4 Absatz 7 der genannten Verordnung als beihilfefähig anerkannt sind. (91) Die als Ausbildungsbeihilfen förderungswürdigen Ausbildungskosten sind in Tabelle 5 zusammengefasst und belaufen sich auf 700 000 EUR. Sie erfüllen die in Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen angeführten Voraussetzungen. TABELLE 5 Im Sinne von Ausbildungsbeihilfen förderfähige Ausgaben (EUR) POSTEN BETRAG Ausbildung: 37 450 Ausbildungsstunden/3 Jahre 600 000 Kurse und Mitarbeiterschulungen bei den Lizenzgebern von SORENI 100 000 GESAMT 700 000 (92) Gemäß Artikel 4 der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen darf die Intensität der Beihilfen für spezifische Ausbildungsmaßnahmen bei kleinen und mittleren Unternehmen in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag 40 % nicht überschreiten. Die französischen Behörden haben im vorliegenden Fall jedoch keine Angaben darüber gemacht, welcher Teil der Ausbildung als „allgemeine Ausbildungsmaßnahmen“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen anzusehen wäre. (93) Infolgedessen beträgt die Höhe der Ausbildungsbeihilfen insgesamt 280 000 EUR. (94) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die dem Unternehmen SORENI gewährte Finanzhilfe in Höhe von 280 000 EUR als Ausbildungsbeihilfe genehmigt werden kann. 4.   Unmittelbare Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (95) Mit dem Argument, dass ausreichende Schiffsreparaturkapazitäten in einem Hafen wie Le Havre für den reibungslosen Ablauf unerlässlich sind, haben die französischen Behörden die Kommission ersucht, die Vereinbarkeit der fraglichen finanziellen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu überprüfen. (96) Dazu stellt die Kommission zunächst fest, dass gesetzt den Fall, dass der Hafenbetrieb ohne die von SORENI angebotenen Schiffsreparaturdienste tatsächlich nicht aufrechterhalten werden könnte, diese grundsätzlich ohne Zuhilfenahme staatlicher Zuschüsse aus den Eigenmitteln des Hafens finanziert werden müssten. Abgesehen davon genehmigt die Kommission ohnehin einen Teil der Beihilfe in Form einer regionalen Investitionsbeihilfe und berücksichtigt somit die bestehenden regionalen Besonderheiten. (97) Außerdem sind die Bestimmungen der Schiffbauverordnung als umfassendes Regelwerk, welches sämtliche für den Schiffsreparatursektor anzuwendenden sektorspezifischen Regeln beinhaltet, im Verhältnis zum EG-Vertrag als lex specialis zu betrachten. Eine Genehmigung der Beihilfe aufgrund der unmittelbaren Anwendung des EG-Vertrags stünde im Widerspruch zu den Absichten, die mit dem Erlass sektorspezifischer Regeln verfolgt werden. (98) Eine Würdigung der fraglichen Beihilfe unmittelbar auf der Grundlage des EG-Vertrags durch die Kommission ist daher nicht möglich. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (99) Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass Frankreich eine Beihilfe in Höhe von 4,57 Mio. EUR unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig gewährt hat. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Würdigung dieser Beihilfe gelangt die Kommission weiterhin zu dem Schluss, dass diese Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von SORENI mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist, da sie die in der Schiffbauverordnung und in den Umstrukturierungsleitlinien vorgegebenen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass die Maßnahme in Form einer regionalen Investitionsbeihilfe im Sinne von Artikel 7 der Schiffbauverordnung bzw. einer Ausbildungsbeihilfe im Sinne der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen als teilweise mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen ist. Der Differenzbetrag zwischen dem bereits ausgezahlten Betrag (3 520 997 EUR) und dem mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar erachteten Betrag (266 691 EUR + 280 000 EUR = 546 691 EUR) ist zurückzufordern (2 974 306 EUR). Der Differenzbetrag zwischen dem als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachteten, jedoch bereits gewährten Betrag (4 023 309 EUR) und dem zurückzufordernden Betrag (2 974 306 EUR) kann nicht ausbezahlt werden (1 049 003 EUR) — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Von der Finanzhilfe in Höhe von 4,57 Mio. EUR, die die französischen Behörden zugunsten des Schiffsreparaturunternehmens SORENI gewährt haben, sind a) 266 691 EUR als regionale Investitionsbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar; b) 280 000 EUR als Ausbildungsbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar; c) 4 023 309 EUR nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wobei 1 049 003 EUR von diesem Betrag noch nicht ausbezahlt und 2 974 306 EUR bereits an SORENI überwiesen wurden. Artikel 2 (1)   Die französischen Behörden ergreifen sämtliche erforderlichen Maßnahmen, um die Rückerstattung der in Artikel 1 Punkt c) genannten Beihilfe, die SORENI bereits unrechtmäßig zugeflossen ist, durch SORENI zu erwirken. Die Höhe dieser Beihilfe beträgt 2 974 306 EUR. (2)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen. (3)   Der zurückzufordernde Betrag umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe SORENI zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (4)   Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. (5)   Die Zinsen werden nach der Zinseszinsformel für den gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraum berechnet. Artikel 3 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die vorgesehen bzw. bereits ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Frankreich verwendet zur Übermittlung seiner Informationen das im Anhang enthaltene Informationsblatt. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet. Brüssel, den 20. April 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 222 vom 18.9.2002, S. 21. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)   ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 37. (*1)  Vertrauliche Informationen. (*2)  Sachlicher Fehler im französischen Text: „clients“ ist durch „concurrents“ zu ersetzen. (4)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22). (5)   ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1. (6)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (7)   ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11. (8)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (9)  Siehe auch Ziffern 12 b), 12 f) und 26 der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau. (10)   ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (11)  Siehe Absatz 3.2.2 Ziffer iii) der genannten Leitlinien. (12)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (13)  Nettosubventionsäquivalent (NSÄ). (*3)  Vertrauliche Informationen. (14)  Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ). (15)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20). (16)   ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1. ANHANG Informationsblatt über die Vollstreckung der Entscheidung vom 20. April 2004 1.   Berechnung des zurückzufordernden Betrags 1.1 Bitte machen Sie folgende Angaben zur Höhe der unrechtmäßig an den Begünstigten ausbezahlten Beihilfe: Datum (*1) Höhe der Beihilfe (*2) Währung             Bemerkungen: 1.2 Erläutern Sie im Detail, wie die Zinsen für den zurückzufordernden Beihilfebetrag ermittelt werden. 2   Geplante bzw. bereits ergriffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe 2.1 Erläutern Sie im Einzelnen, welche Maßnahmen geplant sind bzw. bereits ergriffen wurden, um die unverzügliche Rückerstattung der Beihilfe zu erwirken. Erläutern Sie gegebenenfalls auch die rechtlichen Grundlagen, auf die sich die geplanten bzw. bereits ergriffenen Maßnahmen stützen. 2.2 Machen Sie genaue Angaben über den Zeitplan für die Rückzahlung sowie über den Zeitpunkt, zu dem die gesamte Beihilfe zurückgezahlt sein wird. 3   Bereits erfolgte Rückzahlung 3.1 Bitte machen Sie folgende Angaben zur Höhe der vom Begünstigten zurückgezahlten Beihilfebeträge: Datum (*1) Rückzahlungsbetrag Währung             3.2 Bitte fügen Sie diesem Blatt Unterlagen bei, mit denen die Rückzahlung der in der unter Punkt 3.1 angeführten Tabelle dargestellten Beihilfebeträge nachgewiesen wird. (*1)  Datum (ggf. Mehrfachnennungen), an dem die Beihilfe bzw. einzelne Teilbeträge derselben an den Begünstigten ausbezahlt wurde(n). (*2)  Höhe der an den Begünstigten ausbezahlten Beihilfe. (*3)  Rückzahlungsdatum (ggf. Mehrfachnennungen)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.