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4.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 31/44 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. April 2004
über die Maßnahme Frankreichs zugunsten der Société de Réparation Navale et Industrielle S.A. (SORENI)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1362)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/90/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. VERFAHREN
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(1) |
Nachdem über die Presse publik geworden war, dass die französischen Behörden Finanzhilfe zur Förderung der Schiffsreparaturtätigkeiten im Hafen von Le Havre gewährt hatten, richtete die Kommission mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 ein Auskunftsverlangen an Frankreich. Mit Schreiben vom 15. März 2002 (Eingang am 19. März 2002) setzte Frankreich die Kommission davon in Kenntnis, dass das Schiffsreparaturunternehmen Société de réparation navale et industrielle (SORENI) von den französischen Behörden finanzielle Unterstützung erhalten hatte. Die Maßnahme wurde als nicht notifizierte Beihilfe registriert (NN 53/2002), da sie zum Zeitpunkt der Auskunftsübermittlung bereits gewährt und überdies bereits im Dezember 2001 ein Betrag von 1,72 Mio. EUR ausbezahlt worden war. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 4. April 2002 ersuchte die Kommission Frankreich um zusätzliche Angaben. Frankreich antwortete mit Schreiben vom 3. Juni 2002 (Eingang am darauf folgenden Tag). |
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(3) |
Die Kommission setzte Frankreich mit Schreiben vom 12. August 2002 von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Beihilfe wurde unter C 55/2002 registriert. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) veröffentlicht, und die Beteiligten wurden zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. |
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(4) |
Frankreich übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 (Eingang am darauf folgenden Tag). Das Vereinigte Königreich legte mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 (Eingang am 24. Oktober 2002) eine Stellungnahme vor, die an Frankreich weitergeleitet wurde und in der den französischen Behörden die Möglichkeit eingeräumt wurde, darauf zu reagieren. |
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(5) |
Die Kommission stellte Frankreich mit Schreiben vom 4. November 2002 weitere Fragen. Frankreich legte seine Antworten sowie seine Stellungnahme mit Schreiben vom 14. Januar 2003 (Eingang am gleichen Tag) vor. Frankreich übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 (Eingang am darauf folgenden Tag) und vom 10. Oktober 2003 (Eingang am gleichen Tag) ergänzende Angaben. Die Kommission ersuchte Frankreich mit Schreiben vom 21. November 2003 um weitere ergänzende Angaben, welche Frankreich mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 (Eingang am 8. Januar 2004) und vom 29. Januar 2004 (Eingang am gleichen Tag) übermittelte. |
II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
A. Das begünstigte Unternehmen
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(6) |
Beihilfeempfänger ist das Schiffsreparaturunternehmen SORENI mit Sitz in Le Havre, einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. SORENI wurde wie nachstehend erläutert am 1. November 2001 zur Übernahme der Vermögenswerte von drei Schiffsreparaturunternehmen gegründet. |
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(7) |
Die Werft Ateliers et chantiers du Havre — Construction navale (ACH-CN) mit Sitz in Le Havre wurde im Jahr 2000 wegen Zahlungsunfähigkeit geschlossen. ACH-CN erhielt Stilllegungsbeihilfen, die von der Kommission in der Entscheidung 2002/132/EG (3) genehmigt worden waren. Drei in der Schiffsreparatur tätige Tochtergesellschaften der Werft (SIREN, TMTM und MECA HELIX, im Folgenden: „die drei Vorgängerunternehmen“) überlebten zunächst, standen jedoch — bedingt durch den Verlust der Zulieferverträge, die sie zuvor mit ACH-CN abgeschlossen hatten, sowie durch den Vertrauensverlust der Reeder — sehr bald ebenfalls vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten. |
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(8) |
2001 beschlossen zwölf ortsansässige Zulieferer der drei ehemaligen Tochtergesellschaften die gemeinsame Gründung des neuen Unternehmens SORENI, das die Schiffsreparaturtätigkeiten der drei Vorgängerunternehmen übernehmen sollte. |
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(9) |
Am 24. August 2001 legten die zwölf ortsansässigen Zulieferer ihr Übernahmeangebot vor. SORENI wurde am 1. November 2001 gegründet und erwarb die Vermögenswerte der drei Vorgängerunternehmen am 9. November 2001 zum Preis von 1 001 EUR (1 000 EUR für die Lagerbestände und ein symbolischer Euro für die Aktiva). Frankreich gibt an, dass außer dem Angebot von SORENI kein weiteres Angebot vorlag, nachdem zu Beginn des gleichen Jahres mit einem ausländischen Investor geführte Verhandlungen gescheitert waren. |
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(10) |
Ursprünglich hatte Frankreich der Kommission gegenüber erklärt, dass gegen die drei Vorgängerunternehmen zum Zeitpunkt der Übernahme das Insolvenzverfahren eingeleitet worden war. Diese Aussage wurde von den französischen Behörden mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 mit dem Zusatz richtig gestellt, dass die Übernahme der Vermögenswerte nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgt sei und dass die drei Vorgängerunternehmen im Dezember 2003 im Hinblick auf laufende gerichtliche Verfahren und offene Forderungen formal zwar noch existierten, jedoch keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübten. |
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(11) |
Gemäß den in Frankreich geltenden sozialrechtlichen Bestimmungen zur Regelung von Betriebsübergängen (Artikel L 122-12 Absatz 2 des französischen Arbeitsgesetzbuchs Code du travail) war SORENI dazu verpflichtet, von den drei Vorgängerunternehmen sämtliche Beschäftigungsverträge zu übernehmen, und zwar zu unveränderten Bedingungen in Bezug auf Qualifikation, Entlohnung und Dauer der Betriebszugehörigkeit. Laut Aussagen der französischen Behörden übernahm SORENI infolgedessen 127 Arbeitnehmer von den drei Vorgängerunternehmen. Ebenso musste SORENI Lohnkosten in Höhe von 318 164 EUR übernehmen, die bereits vor der Übernahme zur Finanzierung des Vorruhestands asbestgeschädigter Arbeitnehmer vertraglich festgelegt worden waren. |
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(12) |
Die Kommission stellt fest, dass die Beschäftigtenzahl am 14. Januar 2003 auf 117 Arbeitnehmer reduziert worden war, wovon 99 in der Produktion tätig waren. Frankreich gab an, dass die Zahl der in der Produktion Beschäftigten in den sechs Jahren vor der Übernahme um 47 % gefallen und der Beschäftigtenstand somit von insgesamt 188 Beschäftigten bei den drei Vorgängerunternehmen im Jahr 1997 auf 99 Beschäftigte bei SORENI im Jahr 2002 zurückgegangen war. |
B. Der Geschäftsplan des neuen Unternehmens
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(13) |
Der Geschäftsplan wurde 2001 erstellt. Die Rentabilität von SORENI sollte durch einen für fünf Jahre konzipierten Geschäftsplan gesichert werden. Nach der Darstellung Frankreichs waren die Probleme von SORENI in erster Linie auf Schwierigkeiten seiner Anteilseigner, die früher als Zulieferer von den drei Vorgängerunternehmen abhängig gewesen waren, zurückzuführen. Außerdem habe SORENI eine Reihe von Belastungen und Schwierigkeiten, wie die Weiterführung sämtlicher Beschäftigungsverträge, die Finanzierung des Vorruhestandes asbestgeschädigter Arbeitnehmer und die Notwendigkeit zur Umstrukturierung der Produktion sowie zu Rationalisierungsmaßnahmen von den Vorgängerunternehmen übernommen. Da SORENI im Bereich der Schiffsreparatur tätig ist, war davon auszugehen, dass es aller Wahrscheinlichkeit nach mit ähnlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben würde wie die drei Vorgängerunternehmen: mit der Schwierigkeit, Zulieferverträge mit einer ortsansässigen Werft (wie z. B. ACH-CN) abzuschließen, mit allgemeinen Markteinbußen und dem generellen Imageverlust der Schiffsreparaturbranche von Le Havre. |
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(14) |
Nach Angaben Frankreichs zielt der für fünf Jahre erstellte, von den französischen Behörden als Umstrukturierungsplan bezeichnete Geschäftsplan darauf ab, diese Probleme mit Hilfe von drei verschiedenen Maßnahmenpaketen zu lösen. Das erste Maßnahmenpaket zielt auf die Adaptierung des Produktionsbereiches durch Investitionen in die Instandsetzung der Gebäude, den Ausbau des Fuhrparks und die beweglichen Werkzeugmaschinen ab (die einzelnen Investitionsbeträge sind Teil 1 von Tabelle 1 zu entnehmen). Das zweite Maßnahmenpaket betrifft die Neuausrichtung der Marketingpolitik des Unternehmens. Nach der Darstellung Frankreichs möchte sich das Unternehmen mit seiner Marketingstrategie sowohl bei den ortsansässigen Reedern als auch auf den nationalen und internationalen Märkten neu positionieren. So wolle man versuchen, das Vertrauen der ehemaligen Kunden der drei Vorgängerunternehmen wieder zu erlangen. Um dieses Ziel zu erreichen, beabsichtigt SORENI, einerseits neue Führungskräfte einzustellen und andererseits neue Technologien zu erwerben, dank deren Einsatz zusätzliche Geschäftsfelder erschlossen und damit wiederum die Wünsche eines breiteren Kundenkreises abgedeckt werden könnten. Die Kosten für das zweite Maßnahmenpaket sind Teil 2 von Tabelle 1 zu entnehmen. Das dritte Maßnahmenpaket zielt auf eine Umstrukturierung der Produktion auf zwei Ebenen ab: Verwaltung von Material, Lagerbeständen und Aufträgen (Rationalisierung und Informatisierung) sowie Ausbildung der Mitarbeiter. Die Kosten für das dritte Maßnahmenpaket sind in Teil 3 von Tabelle 1 aufgeschlüsselt. |
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(15) |
Darüber hinaus sind nach Ansicht Frankreichs die von den drei Vorgängerunternehmen übernommenen Kosten im Zusammenhang mit dem Vorruhestand asbestgeschädigter Arbeitnehmer sowie die Lohnkosten für die ersten drei Monate nach der Übernahme als Umstrukturierungskosten anzusehen. Nach der Darstellung Frankreichs habe man diese drei Monate benötigt, um erste Aufträge abzuschließen. Diese Kosten sind Teil 4 der Tabelle 1 zu entnehmen. TABELLE 1 Geschätzter Kapitalbedarf für die Umstrukturierung von SORENI
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(16) |
Dieser Berechnung zufolge würde SORENI Anlaufkosten in Höhe von 6 495 164 EUR benötigen. |
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(17) |
Laut den Angaben Frankreichs wurde dieser Plan auf der Grundlage realistischerweise angenommener Umsatzzahlen ausgehend von der tatsächlichen und der potenziellen Nachfrage auf dem Schiffsreparatursektor in Le Havre erstellt. Die französischen Behörden argumentieren, dass die drei Vorgängerunternehmen renommierte Fachbetriebe in diesem Sektor waren und ihre nunmehr an SORENI übergegangenen Mitarbeiter ein für das Unternehmen wertvolles Know-how mitbringen. Außerdem weist Frankreich darauf hin, dass der potenzielle ausländische Investor einen ähnlichen Geschäftsplan erstellt hatte wie SORENI, was beweise, dass die zugrunde gelegten Annahmen realistisch sind. Außerdem sollten die persönlichen Kontakte des Präsidenten von SORENI dem Unternehmen die Akquisition von Aufträgen erleichtern. Die französischen Behörden vertreten die Meinung, dass die zukünftige Schiffsreparaturtätigkeit von SORENI im Zusammenhang mit der Entwicklung des Hafens von Le Havre zu sehen ist. |
C. Das Beihilfevorhaben
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(18) |
Frankreich vertritt die Auffassung, dass der für SORENI erforderliche Kapitalbedarf von 6 495 164 EUR aus Beihilfen und Darlehen gedeckt werden soll, die von den in Tabelle 2 angeführten öffentlichen und privaten Kapitalgebern zur Verfügung gestellt werden. Am 28. September 2001, also nach der Abgabe des Übernahmeangebots der drei Vorgängerunternehmen, jedoch noch vor der Gründung von SORENI und vor dem effektiven Unternehmensübergang, traf Frankreich eine vorläufige Entscheidung bezüglich der Gewährung einer öffentlichen Finanzhilfe an SORENI. Eine rechtsverbindliche Entscheidung bezüglich der Gewährung der Beihilfe wurde am 29. November 2001 gefällt. |
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(19) |
Der französische Staat gewährte SORENI eine Subvention in Höhe von 3,43 Mio. EUR. Davon waren zwei Teilbeträge in Höhe von 1,72 Mio. bzw. 730 000 EUR bereits im September 2003 an SORENI überwiesen worden. |
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(20) |
Der Conseil régional der Region Haute-Normandie, der Conseil général des Departements Seine-Maritime und die Stadtverwaltung von Le Havre stellen SORENI jeweils eine Förderung in Höhe von 380 000 EUR zur Verfügung. Von diesen insgesamt 1,14 Mio. EUR waren 1 070 997 EUR bereits im September 2003 an SORENI überwiesen worden. |
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(21) |
Die privaten Kapitalzuwendungen werden als Kapitaleinlage der Anteilseigner von SORENI (462 000 EUR) und Bankdarlehen (1,3 Mio. EUR) ausgewiesen, die mit dem Umlaufvermögen besichert waren. TABELLE 2 Mit der Umstrukturierung von SORENI verbundene Finanzhilfe
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D. Marktanalyse
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(22) |
Nach Darstellung der französischen Behörden sind ausreichende Schiffsreparaturkapazitäten für die Entwicklung des Hafens von Le Havre unabdingbar, da damit ein gleich bleibendes Beschäftigungsniveau garantiert werden kann. Die wettbewerblichen Auswirkungen des in Frage stehenden Beihilfevorhabens wären nur begrenzt, und zwar aus folgenden drei Gründen: Erstens sei im Rahmen des Umstrukturierungsplans auch ein Personalabbau vorgesehen. Zweitens nennt Frankreich als wichtigste Mitbewerber (*2) von SORENI auf dem französischen und dem internationalen Markt die Firmen ARNO aus Dünkirchen und SOBRENA aus Brest. Auf dem lokalen Markt sei jedoch keines der beiden Unternehmen ein direkter Mitbewerber von SORENI. In diesem Zusammenhang gibt Frankreich an, dass SORENI zwischen 40 und 45 % seines Umsatzes bei den ortsansässigen Kunden erzielt. Die Überschneidung der Kundenkreise von SORENI mit denjenigen seiner Hauptkonkurrenten sei somit vernachlässigbar gering. Drittens sei SORENI ein KMU im Sinne von Artikel 2 Absatz b) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (4). |
E. Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag
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(23) |
In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (im Folgenden: „Beschluss zur Einleitung des Verfahrens“) hat die Kommission die fraglichen Maßnahmen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (5) (im Folgenden: „Schiffbauverordnung“) und der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (6) (im Folgenden: „Umstrukturierungsleitlinien“) beurteilt. |
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(24) |
Die Kommission hat in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der gewährten Finanzhilfe als Umstrukturierungsbeihilfen geäußert, da sie einerseits SORENI als neu gegründetes Unternehmen betrachtet, das aus der Abwicklung der drei Vorgängerunternehmen hervorgegangen ist, und andererseits auf Ziffer 7 der Umstrukturierungsleitlinien verweist, die besagt, dass neu gegründete Unternehmen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommen, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. |
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(25) |
Ebenso bezweifelt die Kommission, ob der Geschäftsplan von SORENI die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen erlaubt, wie dies in den Umstrukturierungsleitlinien festgelegt ist. Insbesondere bemängelte die Kommission, dass der Plan, den ihr die französischen Behörden vorgelegt hatten, weder eine Marktstudie noch eine Vorausschätzung der Kosten und Verkaufszahlen für die kommenden Jahre beinhaltete. |
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(26) |
Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass der in Randnummer 9 erwähnte ausländische Investor auf der Grundlage eines ähnlichen Plans zu dem Entschluss gelangt war, von der Übernahme des Schiffsreparaturbetriebs Abstand zu nehmen. Nicht zuletzt stellte die Kommission in Frage, ob sich die Höhe der staatlichen Kapitalzuwendungen auf das zur Umsetzung des Geschäftsplans unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkte und ob der Beihilfeempfänger entsprechend den in den Umstrukturierungsleitlinien festgeschriebenen Vorgaben tatsächlich einen bedeutenden Beitrag aus eigenen Mitteln geleistet hatte. |
III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN
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(27) |
Das Vereinigte Königreich hat folgende Stellungnahme abgegeben: Erstens sei unverständlich, wie das Beihilfevorhaben als Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht gezogen werden könnte, da die Werft ja die Tätigkeit der Vorgängerunternehmen in unveränderter Form weiterführen werde, und zwar offensichtlich ohne signifikanten Kapazitäts- oder Personalabbau. Zweitens vertritt das Vereinigte Königreich die Auffassung, dass bestimmte Investitionen und Kosten nicht als zuschussfähige Kosten für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommen. Drittens stellt das Vereinigte Königreich fest, dass SORENI ein direkter Konkurrent der britischen Schiffsreparaturunternehmen ist. |
IV. STELLUNGNAHME FRANKREICHS
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(28) |
Frankreich hat auf den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens mit der Übermittlung folgender zusätzlicher Angaben sowie mit der folgenden Stellungnahme reagiert: |
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(29) |
In der Frage, ob SORENI zum Bezug von Umstrukturierungsbeihilfen berechtigt ist, argumentiert Frankreich damit, dass das Unternehmen zwar ein neues Rechtsgebilde darstellt, dessen ungeachtet jedoch nichts anderes als die Fortsetzung des bisherigen Schiffsreparaturbetriebs verkörpert und somit auch für den Bezug von Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommt. Frankreich begründet seine Sichtweise damit, dass SORENI sämtliche Vermögenswerte, Geschäftsfelder und Goodwill sowie sämtliche materiellen und personellen Ressourcen, insbesondere auch die sozialrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Vorruhestand asbestgeschädigter Arbeitnehmer, von den Vorgängerunternehmen übernommen hat und daher mit diesen gleichzusetzen, d. h. als ein bereits bestehendes Unternehmen zu betrachten ist. |
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(30) |
Darüber hinaus macht Frankreich geltend, dass SORENI — selbst wenn es als neu gegründetes Unternehmen zu betrachten wäre — als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien bewertet werden müsste, da es zusammen mit den Vermögenswerten auch eine Reihe von Verpflichtungen (Weiterführung der Beschäftigungsverträge, Finanzierung des Vorruhestands asbestgeschädigter Arbeitnehmer) und Erschwernissen (Notwendigkeit der Anpassung und Rationalisierung der Produktionsmittel) übernommen habe. |
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(31) |
Zu den Zweifeln an der Tragfähigkeit des Geschäftsplans und insbesondere zu dem Vorwurf der fehlenden Marktanalyse nimmt Frankreich Stellung, indem es den Markt, auf dem SORENI tätig ist, folgendermaßen beschreibt: Der Markt umfasst die Segmente Havarie- und Reisereparaturen, Inspektion und Instandhaltung sowie umfangreiche Wartungsarbeiten. Die wichtigsten Mitbewerber von SORENI, die Firmen ARNO aus Dünkirchen und SOBRENA aus Brest, konkurrieren zwar auf dem französischen und auf dem internationalen Markt mit SORENI, nicht jedoch auf dem lokalen Markt, auf dem SORENI zwischen 40 und 45 % seines Umsatzes erwirtschaftet. Frankreich weist außerdem darauf hin, dass ausreichende Schiffsreparaturkapazitäten in einem Hafen der Größe von Le Havre für die reibungslose Abwicklung sämtlicher Aktivitäten des Hafens von wesentlicher Bedeutung sind. Nachdem SORENI das einzige Schiffsreparaturunternehmen in Le Havre ist, ist seine Existenz nach Auffassung der französischen Behörden für den Hafen von vitalem Interesse. |
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(32) |
Zum Beweis für die Tragfähigkeit des Geschäftsplans hat Frankreich eine Vorausschätzung der zu erwartenden Umsatzzahlen und Kosten für den für die Umsetzung des Umstrukturierungsplanes vorgesehenen Zeitraum von fünf Jahren vorgelegt. Diese Zahlen sind in Tabelle 3 angeführt. TABELLE 3 Vorausschätzung der Umsatzzahlen und der Kosten von SORENI
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(33) |
Außerdem erklärt Frankreich, dass die Qualität des Geschäftsplans bei der Entscheidung des ausländischen Investors, von der Übernahme der drei Vorgängerunternehmen Abstand zu nehmen, keine Rolle gespielt habe. Ausschlaggebend für seine Entscheidung sei vielmehr die Tatsache gewesen, dass er weder mit den Beschäftigten noch mit den Hafenbehörden ein Einvernehmen erzielen konnte und zudem selbst mit finanziellen Problemen zu kämpfen hatte. |
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(34) |
Bezüglich der Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme betont Frankreich, dass die Beihilfe dem Mindestbetrag entspreche, der erforderlich sei, um die Schiffsreparaturtätigkeiten in Le Havre wieder anzukurbeln. Frankreich weist auch darauf hin, dass der Beitrag der Anteilseigner von SORENI unter Berücksichtigung der Tatsache zu würdigen sei, dass sich diese selbst in finanziellen Schwierigkeiten befinden. |
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(35) |
Des Weiteren hat Frankreich die Kommission ersucht, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt direkt auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu prüfen, falls die Genehmigungsvoraussetzung bei Zugrundelegung der Umstrukturierungsleitlinien nicht erfüllt sei. Frankreich argumentiert, dass die Schiffsreparaturtätigkeiten deshalb für den reibungslosen Ablauf des Hafenbetriebs in Le Havre unabdingbar sind, weil ohne sie weder Schiffe in den Hafen einlaufen noch die für die Aufrechterhaltung des Hafenbetriebs benötigten Seefahrzeuge instand gehalten und die entsprechenden Dienste zur Gewährleistung der Sicherheit im Seeverkehr und des Bootstourismus (Reparatur von Yachten) angeboten werden könnten. Außerdem liege der Fortbestand des Schiffsreparaturbetriebs in Le Havre im Interesse der Gemeinschaft, da damit ganz im Sinne der Zielsetzungen der Gemeinsamen Verkehrspolitik der Förderung des Seeverkehrs gedient würde. Nicht zuletzt gebe es auch historische und strategische Überlegungen, die für die Weiterführung der Schiffsreparaturtätigkeiten im Hafen von Le Havre sprechen. |
V. WÜRDIGUNG
A. Staatliche Beihilfe
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(36) |
Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erklärt alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
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(37) |
Erstens stellt die von der französischen Regierung zugunsten von SORENI gewährte Beihilfe in Höhe von 3,43 Mio. EUR eine finanzielle Begünstigung dar, die aus staatlichen Mitteln finanziert wurde. Darüber hinaus sind auch wirtschaftliche Begünstigungen, die von regionalen oder lokalen Behörden der Mitgliedstaaten gewährt werden, als Beihilfen aus staatlichen Mitteln zu betrachten. Daraus folgt, dass auch die von der Region Haute-Normandie, dem Departement Seine-Maritime und der Stadt Le Havre an SORENI gewährten Zuschüsse (in Höhe von jeweils 380 000 EUR) als Beihilfen im Sinne des ersten Anwendungskriteriums von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten sind. |
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(38) |
Zweitens ist, nachdem die fraglichen Zuschüsse nur an ein bestimmtes Unternehmen, nämlich SORENI, gerichtet waren, das Kriterium des selektiven Charakters, das eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, erfüllt. |
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(39) |
Drittens verschaffen die in Rede stehenden Kapitalzuwendungen SORENI einen wirtschaftlichen Vorteil, den es von einem privaten Investor nicht erlangt hätte. Deshalb bergen diese Maßnahmen in sich schon die Gefahr der Wettbewerbsverfälschung. |
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(40) |
Viertens ist die Voraussetzung einer Beeinträchtigung des Handels dann gegeben, wenn der Begünstigte eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, im Rahmen derer Handel zwischen Mitgliedstaaten betrieben wird. Dies ist im Rahmen der Schiffsreparaturtätigkeit von SORENI auch tatsächlich der Fall. Dieser Sachverhalt wird von Frankreich nicht bestritten, sondern lediglich mit dem Hinweis versehen, dass die „wichtigsten“ Mitbewerber von SORENI französische Unternehmen sind, vom Vereinigten Königreich hingegen mit der Aussage bekräftigt, dass SORENI ein direkter Konkurrent des britischen Schiffsreparatursektors sei. |
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(41) |
Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass es sich bei sämtlichen in Teil II beschriebenen Zuschüssen zugunsten von SORENI um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. |
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(42) |
Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass Frankreich seiner Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, die Kommission rechtzeitig von seinem Beihilfevorhaben zu informieren, so dass sie sich dazu äußern kann, nicht nachgekommen ist. Die Beihilfe wird daher als rechtswidrig erachtet. |
B. Ausnahme gemäß EG-Vertrag
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(43) |
Da es sich bei SORENI um ein auf dem Schiffsreparatursektor tätiges Unternehmen handelt, fallen sämtliche Beihilfen, die ihm zur Förderung seines Betriebs gewährt werden, in den Anwendungsbereich der Sonderregelungen für staatliche Beihilfen an den Schiffbau. Seit dem 1. Januar 2004 sind diese Regeln in den an die Stelle der Schiffbauverordnung getretenen Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (7) enthalten. Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (8) wird die Kommission unrechtmäßige staatliche Beihilfen — d. h. Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden — stets anhand der Kriterien beurteilen, die in den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Rechtsinstrumenten festgelegt sind. Daraus ergibt sich, dass die Bestimmungen der Schiffbauverordnung anzuwenden sind. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es für die Würdigung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt insofern völlig unerheblich ist, ob die Kommission die Schiffbauverordnung oder aber die an ihre Stelle getretenen Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau anwendet, als in diesem Punkt sowohl für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen als auch für Regional- und Ausbildungsbeihilfen ein- und dieselben Kriterien gelten (9). |
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(44) |
Gemäß Artikel 2 der Schiffbauverordnung müssen Beihilfen, die für Schiffsreparaturaktivitäten gewährt werden, mit dieser Verordnung übereinstimmen, wenn sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden wollen. |
1. Umstrukturierungsbeihilfen
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(45) |
Nach der Darstellung Frankreichs zielt die in Rede stehende Beihilfe auf die Umstrukturierung der Aktivitäten von SORENI ab. Für die Umstrukturierung von auf dem Schiffsreparatursektor tätigen Unternehmen gewährte Beihilfen können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie mit Artikel 5 der Schiffbauverordnung übereinstimmen, in dem neben der Bezugnahme auf die Umstrukturierungsleitlinien auch eigene Zusatzbedingungen für den Schiffbausektor angeführt sind. |
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(46) |
Die Kommission hat daher geprüft, ob die in den Umstrukturierungsleitlinien vorgegebenen Kriterien erfüllt wurden. |
1.1 Förderungswürdigkeit des Unternehmens
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(47) |
Gemäß den Bestimmungen der Umstrukturierungsleitlinien kommt ein Unternehmen nur dann für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Frage, wenn es sich im Sinne der genannten Leitlinien in Schwierigkeiten befindet. Es gibt keine gemeinschaftliche Bestimmung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Gleichwohl geht die Kommission davon aus, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste zu beenden, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift (Ziffer 4 der Umstrukturierungsleitlinien). Zu den Symptomen eines Unternehmens in Schwierigkeiten gehören zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. |
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(48) |
Nach Ziffer 7 der Umstrukturierungsleitlinien kommen neu gegründete Unternehmen jedenfalls nicht für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind. |
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(49) |
Dass neu gegründete Unternehmen nicht für Umstrukturierungsbeihilfen in Frage kommen, wird damit begründet, dass die Entscheidung zugunsten einer Unternehmensneugründung in jedem Fall durch die Marktsituation gerechtfertigt sein muss. Ein Unternehmen darf nur dann gegründet werden, wenn es eine Chance hat, seine Tätigkeit auf dem betreffenden Markt auszuüben, d. h. wenn es von Anfang an mit ausreichendem Kapital ausgestattet und lebensfähig ist. |
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(50) |
Neu gegründete Unternehmen kommen deshalb nicht für Umstrukturierungsbeihilfen in Frage, weil sie zwar Anlaufschwierigkeiten, nicht jedoch die in den Umstrukturierungsleitlinien beschriebenen Schwierigkeiten haben können. Diese Schwierigkeiten wurden in Randnummer 47 beschrieben und hängen mit dem Werdegang des Unternehmens zusammen, da sie durch die Art und Weise, wie die Geschäftstätigkeit ausgeübt wurde, herbeigeführt worden sind. Ein neu gegründetes Unternehmen könnte schon allein aufgrund seiner Natur nicht mit solchen Schwierigkeiten konfrontiert sein. |
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(51) |
Neu gegründete Unternehmen können hingegen sehr wohl mit anfänglichen Verlusten zu kämpfen haben, da sie Investitions- und Betriebskosten decken müssen, die zu Beginn nicht unbedingt durch die Betriebseinnahmen gedeckt sind. Diese Kosten hängen jedoch mit der Anlaufphase der Unternehmenstätigkeit und nicht mit seiner Umstrukturierung zusammen. Würde man diese Kosten daher mit Umstrukturierungsbeihilfen fördern, so wären weder das Kriterium der Spezifizität noch das der Beschränkung auf das Mindestmaß erfüllt. |
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(52) |
Diese Einschränkung des Geltungsbereichs der Umstrukturierungsleitlinien gilt insbesondere für neu gegründete Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind. In solchen Fällen übernimmt das neu gegründete Unternehmen in der Regel nicht die Schulden der Vorgänger und steht somit auch nicht vor den in den Umstrukturierungsleitlinien beschriebenen Schwierigkeiten. |
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(53) |
In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission die Frage erörtert, ob es sich bei SORENI um ein neu gegründetes Unternehmen handelt. |
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(54) |
In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass SORENI ein neues Rechtsgebilde darstellt, das mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, die sich von derjenigen der drei Vorgängerunternehmen unterscheidet. Dieser Sachverhalt wird von Frankreich nicht bestritten. Im Gegenzug unterstreicht Frankreich jedoch, dass SORENI, auch wenn es ein von den Vorgängerunternehmen unabhängiges Rechtsgebilde darstellt, nichts anderes als die Fortsetzung der Aktivitäten dieser Unternehmen ist, deren Geschäftsfelder, Vermögenswerte und Goodwill sowie insbesondere deren sozialrechtliche Verpflichtungen ja an SORENI übergegangen sind, weshalb SORENI nicht als neu gegründetes Unternehmen betrachtet werden könne. Außerdem betont Frankreich, dass SORENI, selbst wenn man es als neu gegründetes Unternehmen betrachtete, dennoch als ein Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen wäre, da es dieselbe Tätigkeit ausübt wie die drei Vorgängerunternehmen und an finanzielle Verpflichtungen gebunden ist, die sich aus den sozialrechtlichen Bestimmungen herleiten. |
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(55) |
Die Kommission teilt die Auffassung Frankreichs, SORENI stelle die Fortsetzung der Aktivitäten der drei Vorgängerunternehmen dar, nicht. Denn ungeachtet der Tatsache, dass SORENI die Geschäftsfelder, Vermögenswerte und den Goodwill ebenso wie die Beschäftigten und eine Reihe sozialrechtlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Vorruhestand asbestgeschädigter Arbeitnehmer von den Vorgängerunternehmen übernommen hat, wurde durch die Übernahme die bisherige Geschäftstätigkeit beendet und eine neue Tätigkeit begonnen. Dies ist auch aus der Tatsache ersichtlich, dass die Gläubiger der Vorgängerunternehmen aus dem Verkaufserlös entschädigt wurden und SORENI als Käufer der Vermögenswerte ihnen gegenüber keinerlei Haftung übernommen hat. |
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(56) |
In Bezug auf das Argument der französischen Behörden, SORENI sei aufgrund der übernommenen Verpflichtungen — in Form von bestehenden Dienstverträgen und damit einhergehenden sozialrechtlichen Belastungen (Vorruhestand asbestgeschädigter Arbeitnehmer) — mit den drei Vorgängerunternehmen gleichzusetzen, vertritt die Kommission die Ansicht, dass diese sozialrechtlichen Verpflichtungen nichts anderes sind als eine Verpflichtung aufgrund der geltenden französischen Sozialgesetze (die sich in diesem Punkt nicht wesentlich von denen zahlreicher anderer Staaten unterscheiden). Diese Verpflichtung und die Höhe der daraus resultierenden Kosten waren dem Investor bekannt. Folglich hätten sämtliche mit der Übernahme der Aktiva verbundenen Kosten bereits bei der Festlegung des Kaufpreises berücksichtigt werden müssen. |
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(57) |
Auf das Argument der französischen Behörden, SORENI sei auch unter der Voraussetzung, dass es als neu gegründetes Unternehmen zu betrachten wäre, als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen, stellt die Kommission fest, dass SORENI nicht die Eigenschaften eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien wie in Randnummer 47 beschrieben aufweist, sondern lediglich die üblicherweise im Zusammenhang mit der Errichtung eines Unternehmens und dem Anlaufen der Geschäftstätigkeit anfallenden Kosten zu tragen hat, die einfach deshalb entstehen, weil sich das Investitionsprojekt erst in der Anlaufphase befindet. |
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(58) |
Jede Betriebsgründung ist zwangsläufig mit Kosten verbunden, die mit dem Werdegang des Unternehmens in keinem Zusammenhang stehen. SORENI hätte derartige Kosten auch dann zu tragen gehabt, wenn die Anteilseigener die Errichtung eines von der Schiffsreparaturtätigkeit der Vorgänger völlig unabhängigen Unternehmens beschlossen hätten, womit ebenfalls zwangsläufig Anlaufkosten verbunden gewesen wären, insbesondere für den Ankauf von Maschinen, die Einstellung und Ausbildung von Mitarbeitern, etc. |
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(59) |
In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass SORENI nicht allein wegen der Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit dem Vorruhestand asbestgeschädigter Arbeitnehmer, die die einzigen von den Vorgängerunternehmen übernommenen finanziellen Verpflichtungen darstellen, als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien betrachtet werden kann. |
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(60) |
Schließlich bringen die von SORENI übernommenen Mitarbeiter ein Know-how mit, das die französischen Behörden als wichtiges Argument für die Tragfähigkeit des Geschäftsplans anführen. Infolgedessen sind diese Mitarbeiter nicht als finanzielle Belastung, sondern vielmehr als Teil der übernommenen Aktiva anzusehen. Durch den Wegfall zusätzlicher Kosten für die Einstellung und Ausbildung neuer Arbeitskräfte dürfte sich die Übernahme der Mitarbeiter für die Positionierung des Unternehmens auf dem Markt sogar vorteilhaft auswirken. |
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(61) |
Die Kommission gelangt daher zu der Schlussfolgerung, dass SORENI von den drei Vorgängerunternehmen keinerlei finanzielle Verpflichtungen im Hinblick auf die Fortsetzung der bisherigen Schiffsreparaturtätigkeit übernommen hat. SORENI ist ein neu gegründetes Unternehmen, das sich auch keineswegs in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien befindet. |
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(62) |
Seit dem Inkrafttreten der Umstrukturierungsleitlinien im Jahr 1999 hat die Kommission in ihrer bisherigen Praxis Unternehmen stets ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung zwei Jahre lang als „neu gegründet“ betrachtet. Die Kommission hält fest, dass SORENI am 1. November 2001 als neues Unternehmen gegründet wurde. Somit ist das Unternehmen während eines Zeitraums von zwei Jahren ab seiner Gründung, d. h. bis zum 1. November 2003, nicht zum Bezug von Umstrukturierungsbeihilfen berechtigt. Die rechtsverbindliche Entscheidung für die Gewährung der Beihilfe an SORENI wurde jedoch am 29. November 2001 und somit innerhalb des fraglichen Zeitraums gefällt. |
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(63) |
Daraus schließt die Kommission, dass SORENI nicht zum Bezug von Umstrukturierungsbeihilfen berechtigt ist. |
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(64) |
In den nachstehenden Randnummern prüft die Kommission, ob die weiteren Zweifel, die sie in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens bezüglich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit den für Umstrukturierungsbeihilfen geltenden Bezugsvoraussetzungen geäußert hatte, durch die Auskünfte der französischen Behörden ausgeräumt werden konnten. |
1.2 Wiedererlangung der Rentabilität
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(65) |
Gemäß den Umstrukturierungsleitlinien wird die Gewährung der Beihilfe von der Durchführung eines Umstrukturierungsplans abhängig gemacht, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens in einem vernünftigen Zeitraum und auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben soll, damit das Unternehmen schließlich aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen kann. Dies muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen, wie durch die Aufgabe von Tätigkeitsbereichen, die auch nach der Umstrukturierung strukturell defizitär wären, herbeigeführt werden. |
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(66) |
Die Kommission begründet ihre zu diesem Punkt vorgebrachten Zweifel einerseits damit, dass der ausländische Investor beschlossen hatte, den Schiffsreparaturbetrieb nicht zu übernehmen, und beruft sich insbesondere auf den Umstand, dass ihr nur unzureichende Angaben über die Marktstudie sowie die voraussichtlichen Umsatzzahlen und Kosten für den Betrieb von SORENI in der Umsetzungsphase des Geschäftsplans vorgelegt worden waren. |
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(67) |
Dazu erklärte Frankreich, dass der ausländische Investor sein Angebot aufgrund von Problemen zurückgezogen hatte, die nichts mit der Natur des Umstrukturierungsplanes, sondern vielmehr mit seinen eigenen finanziellen Schwierigkeiten zu tun gehabt hätten. |
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(68) |
Außerdem legten die französischen Behörden der Kommission zahlenmäßig genau aufgeschlüsselte Prognosen für die Umsetzung des Plans, insbesondere in Bezug auf die für den betreffenden Zeitraum zu erwartenden Umsatzzahlen und Kosten, vor. |
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(69) |
Diese Angaben konnten die Zweifel der Kommission an der Tragfähigkeit des Geschäftsplans ausräumen. |
1.3 Begrenzung der Beihilfe auf das Mindestmaß
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(70) |
Gemäß den Umstrukturierungsleitlinien müssen sich Höhe und Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens beschränken. Die Beihilfeempfänger müssen entweder aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen bedeutenden Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. |
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(71) |
Nach Angaben der französischen Behörden belaufen sich die Kosten für die Umstrukturierung auf 6 495 164 EUR. Dieser Betrag gliedert sich in drei Tranchen. Die erste Tranche wird auf […] EUR beziffert und ist für Investitionen und Renovierungsarbeiten sowie für die Umstrukturierung des kaufmännischen Bereichs und der Produktion vorgesehen. Die zweite entspricht einem Betrag in Höhe von […] EUR und dient zur Deckung der Lohn- und Gehaltskosten während der ersten drei Monate des Betriebs von SORENI. Die dritte Tranche schließlich ist der Finanzierung des Vorruhestands asbestgeschädigter Arbeitnehmer vorbehalten und beläuft sich auf […] EUR. |
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(72) |
Die Kommission vertritt in diesem Punkt die Ansicht, dass weder die Lohn- und Gehaltskosten für die ersten drei Monate des Betriebs von SORENI noch die finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Vorruhestands asbestgeschädigter Arbeitnehmer, die ja bereits vor der Übernahme vertraglich festgelegt worden waren, als Umstrukturierungskosten betrachtet werden können. Es handelt sich dabei um Betriebskosten, die das Unternehmen aus seinen Eigenmitteln finanzieren muss. |
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(73) |
Als echte Umstrukturierungskosten bewertet die Kommission daher ausschließlich die Kosten in Höhe von 3,9 Mio. EUR, die im Zuge der Durchführung des eigentlichen Umstrukturierungsplans anfallen. |
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(74) |
Insgesamt ist SORENI aus diversen Mitteln der öffentlichen Hand Finanzhilfe in Höhe von 4,57 Mio. EUR zugeflossen. |
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(75) |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass hier das Kriterium der Verhältnismäßigkeit insofern nicht erfüllt wurde, als die Höhe der Beihilfe die für Umstrukturierungsbeihilfen förderfähigen Kosten übersteigt. Selbst wenn SORENI daher zum Bezug von Umstrukturierungsbeihilfen berechtigt wäre, stünde die in Rede stehende Beihilfe infolgedessen nicht im Einklang mit den Umstrukturierungsleitlinien. |
1.4 Die Umstrukturierungsleitlinien von 1994
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(76) |
In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission die fraglichen Maßnahmen im Lichte der im Jahr 1999 festgelegten Umstrukturierungsleitlinien geprüft. Diese Herangehensweise wird von den französischen Behörden in ihrer Stellungnahme zum vorerwähnten Beschluss nicht in Frage gestellt. Dazu sei angemerkt, dass in Artikel 5 der Schiffbauverordnung auf die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (10) aus dem Jahre 1994 (im Folgenden: „Umstrukturierungsleitlinien von 1994“) Bezug genommen wird, die im Jahr 1999 durch die Umstrukturierungsleitlinien ersetzt wurden. Die Kommission kommt jedenfalls zu dem Schluss, dass sie auch bei Zugrundelegung der Umstrukturierungsleitlinien von 1994 in der gleichen vorerwähnten Weise argumentiert hätte. Denn zum Ersten kann ein neu gegründetes Unternehmen schon aufgrund seiner Natur kein Unternehmen in Schwierigkeiten sein. Die Umstrukturierungsleitlinien von 1994 sind, obgleich weniger explizit, so doch vor allem darin, wie sie ein Unternehmen in Schwierigkeiten definieren, ganz eindeutig auf die Rettung und Umstrukturierung von bereits bestehenden und nicht von neu gegründeten Unternehmen abgestellt. Zweitens wird auch das Kriterium der Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß, das bereits in den Umstrukturierungsleitlinien von 1994 (11) festgeschrieben wurde, im vorliegenden Fall nicht erfüllt |
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(77) |
Damit wären die Genehmigungsvoraussetzungen auch nach den Umstrukturierungsleitlinien von 1994 nicht erfüllt. |
2. Regionale Investitionsbeihilfe
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(78) |
In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission den Standpunkt vertreten, dass die fraglichen Maßnahmen als regionale Investitionsbeihilfe betrachtet werden könnten. |
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(79) |
Die Voraussetzungen, unter denen regionale Investitionsbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, sind in Artikel 7 der Schiffbauverordnung festgelegt. Erstens kommen für diese Maßnahmen nur Regionen in Betracht, die die Kriterien von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) EG-Vertrag erfüllen. Zweitens darf die Intensität der Beihilfe die in der Schiffbauverordnung festgelegte Obergrenze nicht überschreiten. Drittens dürfen die Maßnahmen nur für Investitionen gewährt werden, die zur Sanierung oder Modernisierung bestehender Werften im Hinblick auf die Produktivitätssteigerung bestehender Anlagen getätigt werden. Viertens darf die Beihilfe nicht mit der finanziellen Umstrukturierung der betreffenden Werft verknüpft sein. Fünftens muss die Beihilfe auf die Bestreitung der beihilfefähigen Ausgaben beschränkt sein, wie sie in den geltenden gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegt sind (12). |
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(80) |
Le Havre liegt in einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Nach den Bestimmungen der Schiffbauverordnung und der von der Kommission genehmigten Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen darf die Nettobeihilfeintensität in dieser Region 12,5 % (13) nicht überschreiten. |
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(81) |
Laut Ziffer 4.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung werden die beihilfefähigen Ausgaben aufgrund einer einheitlichen Ausgabengesamtheit ermittelt, die den Investitionsbestandteilen Grundstücke, Gebäude und Anlagen entspricht. Laut Ziffer 4.6 der genannten Leitlinien können die beihilfefähigen Ausgaben auch bestimmte Kategorien immaterieller Investitionen umfassen. |
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(82) |
In Tabelle 1 sind sämtliche von SORENI als Umstrukturierungskosten geltend gemachten Aufwendungen aufgeschlüsselt. Die Kommission ist nach einer neuerlichen Prüfung dieser Kosten im Hinblick auf ihre Förderfähigkeit im Sinne von regionalen Investitionsbeihilfen zu der Auffassung gelangt, dass lediglich die in Tabelle 4 dargestellten Ausgaben den in Randnummer 81 beschriebenen Kriterien entsprechen. TABELLE 4 Im Sinne von regionalen Investitionsbeihilfen förderfähige Ausgaben
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(83) |
Die Kommission erkennt an, dass diese Investitionen zur Umsetzung der in Randnummer 14 dargelegten Ziele des Geschäftsplans von SORENI und damit auch zur Sanierung und Modernisierung der Werft im Hinblick auf die Steigerung ihrer Produktivität beitragen. Außerdem entsprechen diese Investitionen der einheitlichen Ausgabengesamtheit Investitionen für Gebäude (Punkte 1 und 2 in Tabelle 4) und Investitionen für Anlagen (Punkte 3 bis 8 in Tabelle 4). Die Punkte 9 und 10 in Tabelle 4 entsprechen immateriellen Investitionen (Erwerb von Lizenzen und Software). |
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(84) |
Die Kommission stellt fest, dass die übrigen in Tabelle 1 angeführten Ausgaben nicht im Sinne einer regionalen Investitionsbeihilfe förderfähig sind, da es sich lediglich um Betriebsausgaben bzw. um Schulungs- und Ausbildungskosten handelt. Bezüglich des Postens Organisation und Informatisierung ([…] EUR, siehe Tabelle 1) ist die Kommission auf der Basis der von den französischen Behörden übermittelten Informationen nicht zu dem Schluss gelangt, dass es sich hierbei um Ausgaben handelt, die den Kriterien für die Förderfähigkeit im Sinne einer regionalen Investitionsbeihilfe entsprechen. |
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(85) |
Daraus folgt, dass sich die im Sinne von regionalen Investitionsbeihilfen förderfähigen Ausgaben insgesamt auf 1,55 Mio. EUR (Gegenwartswert 1 412 560 EUR, ermittelt auf der Basis von 2001, Diskontsatz 6,33 %) belaufen. |
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(86) |
Die zulässige Beihilfehöchstintensität liegt bei 12,5 % netto (das entspricht im vorliegenden Fall 18,9 % brutto (14). Die genehmigungsfähige Beihilfe beträgt daher 266 691 EUR. |
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(87) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die dem Unternehmen SORENI gewährte Finanzhilfe entsprechend einem Teilbetrag in Höhe von 266 691 EUR als regionale Investitionsbeihilfe genehmigt werden kann. |
3. Ausbildungsbeihilfe
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(88) |
Die Kommission hat festgestellt, dass bestimmte Ausgaben, die SORENI in seinem Geschäftsplan anführt, Ausbildungszwecken zugeordnet werden. Die Beihilfe wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (15) (im Folgenden: „Verordnung für Ausbildungsbeihilfen“) gewährt. |
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(89) |
Beim Erlass der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen stützte sich die Kommission auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (16). Als Folgegesetz modifiziert die Verordnung für Ausbildungsbeihilfen die Schiffbauverordnung, die für sich genommen nicht die Möglichkeit zur Gewährung von Ausbildungsbeihilfen für den Schiffbaubereich vorsieht. In Artikel 1 der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen wird festgelegt, dass diese für Ausbildungsbeihilfen in allen Wirtschaftsbereichen, somit also auch für den Schiffbaubereich, gilt. |
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(90) |
In der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen wird festgelegt, dass Einzelbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn sie alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, d. h. die zulässige Beihilfehöchstintensität nicht übersteigen und sich auf Kosten beziehen, die laut Artikel 4 Absatz 7 der genannten Verordnung als beihilfefähig anerkannt sind. |
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(91) |
Die als Ausbildungsbeihilfen förderungswürdigen Ausbildungskosten sind in Tabelle 5 zusammengefasst und belaufen sich auf 700 000 EUR. Sie erfüllen die in Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen angeführten Voraussetzungen. TABELLE 5 Im Sinne von Ausbildungsbeihilfen förderfähige Ausgaben
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(92) |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen darf die Intensität der Beihilfen für spezifische Ausbildungsmaßnahmen bei kleinen und mittleren Unternehmen in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag 40 % nicht überschreiten. Die französischen Behörden haben im vorliegenden Fall jedoch keine Angaben darüber gemacht, welcher Teil der Ausbildung als „allgemeine Ausbildungsmaßnahmen“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen anzusehen wäre. |
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(93) |
Infolgedessen beträgt die Höhe der Ausbildungsbeihilfen insgesamt 280 000 EUR. |
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(94) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die dem Unternehmen SORENI gewährte Finanzhilfe in Höhe von 280 000 EUR als Ausbildungsbeihilfe genehmigt werden kann. |
4. Unmittelbare Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag
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(95) |
Mit dem Argument, dass ausreichende Schiffsreparaturkapazitäten in einem Hafen wie Le Havre für den reibungslosen Ablauf unerlässlich sind, haben die französischen Behörden die Kommission ersucht, die Vereinbarkeit der fraglichen finanziellen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu überprüfen. |
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(96) |
Dazu stellt die Kommission zunächst fest, dass gesetzt den Fall, dass der Hafenbetrieb ohne die von SORENI angebotenen Schiffsreparaturdienste tatsächlich nicht aufrechterhalten werden könnte, diese grundsätzlich ohne Zuhilfenahme staatlicher Zuschüsse aus den Eigenmitteln des Hafens finanziert werden müssten. Abgesehen davon genehmigt die Kommission ohnehin einen Teil der Beihilfe in Form einer regionalen Investitionsbeihilfe und berücksichtigt somit die bestehenden regionalen Besonderheiten. |
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(97) |
Außerdem sind die Bestimmungen der Schiffbauverordnung als umfassendes Regelwerk, welches sämtliche für den Schiffsreparatursektor anzuwendenden sektorspezifischen Regeln beinhaltet, im Verhältnis zum EG-Vertrag als lex specialis zu betrachten. Eine Genehmigung der Beihilfe aufgrund der unmittelbaren Anwendung des EG-Vertrags stünde im Widerspruch zu den Absichten, die mit dem Erlass sektorspezifischer Regeln verfolgt werden. |
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(98) |
Eine Würdigung der fraglichen Beihilfe unmittelbar auf der Grundlage des EG-Vertrags durch die Kommission ist daher nicht möglich. |
VI. SCHLUSSFOLGERUNG
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(99) |
Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass Frankreich eine Beihilfe in Höhe von 4,57 Mio. EUR unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig gewährt hat. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Würdigung dieser Beihilfe gelangt die Kommission weiterhin zu dem Schluss, dass diese Beihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von SORENI mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist, da sie die in der Schiffbauverordnung und in den Umstrukturierungsleitlinien vorgegebenen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass die Maßnahme in Form einer regionalen Investitionsbeihilfe im Sinne von Artikel 7 der Schiffbauverordnung bzw. einer Ausbildungsbeihilfe im Sinne der Verordnung für Ausbildungsbeihilfen als teilweise mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen ist. Der Differenzbetrag zwischen dem bereits ausgezahlten Betrag (3 520 997 EUR) und dem mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar erachteten Betrag (266 691 EUR + 280 000 EUR = 546 691 EUR) ist zurückzufordern (2 974 306 EUR). Der Differenzbetrag zwischen dem als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachteten, jedoch bereits gewährten Betrag (4 023 309 EUR) und dem zurückzufordernden Betrag (2 974 306 EUR) kann nicht ausbezahlt werden (1 049 003 EUR) — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Von der Finanzhilfe in Höhe von 4,57 Mio. EUR, die die französischen Behörden zugunsten des Schiffsreparaturunternehmens SORENI gewährt haben, sind
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a) |
266 691 EUR als regionale Investitionsbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar; |
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b) |
280 000 EUR als Ausbildungsbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar; |
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c) |
4 023 309 EUR nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wobei 1 049 003 EUR von diesem Betrag noch nicht ausbezahlt und 2 974 306 EUR bereits an SORENI überwiesen wurden. |
Artikel 2
(1) Die französischen Behörden ergreifen sämtliche erforderlichen Maßnahmen, um die Rückerstattung der in Artikel 1 Punkt c) genannten Beihilfe, die SORENI bereits unrechtmäßig zugeflossen ist, durch SORENI zu erwirken. Die Höhe dieser Beihilfe beträgt 2 974 306 EUR.
(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen.
(3) Der zurückzufordernde Betrag umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe SORENI zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
(4) Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.
(5) Die Zinsen werden nach der Zinseszinsformel für den gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraum berechnet.
Artikel 3
Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die vorgesehen bzw. bereits ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Frankreich verwendet zur Übermittlung seiner Informationen das im Anhang enthaltene Informationsblatt.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet.
Brüssel, den 20. April 2004
Für die Kommission
Mario MONTI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 222 vom 18.9.2002, S. 21.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 37.
(*1) Vertrauliche Informationen.
(*2) Sachlicher Fehler im französischen Text: „clients“ ist durch „concurrents“ zu ersetzen.
(4) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).
(5) ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.
(6) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.
(7) ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11.
(8) ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.
(9) Siehe auch Ziffern 12 b), 12 f) und 26 der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau.
(10) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.
(11) Siehe Absatz 3.2.2 Ziffer iii) der genannten Leitlinien.
(12) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.
(13) Nettosubventionsäquivalent (NSÄ).
(*3) Vertrauliche Informationen.
(14) Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ).
(15) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20).
ANHANG
Informationsblatt über die Vollstreckung der Entscheidung vom 20. April 2004
1. Berechnung des zurückzufordernden Betrags
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1.1 |
Bitte machen Sie folgende Angaben zur Höhe der unrechtmäßig an den Begünstigten ausbezahlten Beihilfe:
Bemerkungen: |
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1.2 |
Erläutern Sie im Detail, wie die Zinsen für den zurückzufordernden Beihilfebetrag ermittelt werden. |
2 Geplante bzw. bereits ergriffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe
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2.1 |
Erläutern Sie im Einzelnen, welche Maßnahmen geplant sind bzw. bereits ergriffen wurden, um die unverzügliche Rückerstattung der Beihilfe zu erwirken. Erläutern Sie gegebenenfalls auch die rechtlichen Grundlagen, auf die sich die geplanten bzw. bereits ergriffenen Maßnahmen stützen. |
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2.2 |
Machen Sie genaue Angaben über den Zeitplan für die Rückzahlung sowie über den Zeitpunkt, zu dem die gesamte Beihilfe zurückgezahlt sein wird. |
3 Bereits erfolgte Rückzahlung
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3.1 |
Bitte machen Sie folgende Angaben zur Höhe der vom Begünstigten zurückgezahlten Beihilfebeträge:
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3.2 |
Bitte fügen Sie diesem Blatt Unterlagen bei, mit denen die Rückzahlung der in der unter Punkt 3.1 angeführten Tabelle dargestellten Beihilfebeträge nachgewiesen wird. |
(*1) Datum (ggf. Mehrfachnennungen), an dem die Beihilfe bzw. einzelne Teilbeträge derselben an den Begünstigten ausbezahlt wurde(n).
(*2) Höhe der an den Begünstigten ausbezahlten Beihilfe.
(*3) Rückzahlungsdatum (ggf. Mehrfachnennungen)