Europäische Union

2005/90/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 über die Maßnahme Frankreichs zugunsten der Société de Réparation Navale et Industrielle S.A. (SORENI) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1362) (Text von Bedeutung für den EWR)

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4.2.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 31/44 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. April 2004 über die Maßnahme Frankreichs zugunsten der Société de Réparation Navale et Industrielle S.A. (SORENI) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1362) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/90/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Nachdem über die Presse publik geworden war, dass die französischen Behörden Finanzhilfe zur Förderung der Schiffsreparaturtätigkeiten im Hafen von Le Havre gewährt hatten, richtete die Kommission mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 ein Auskunftsverlangen an Frankreich. Mit Schreiben vom 15. März 2002 (Eingang am 19. März 2002) setzte Frankreich die Kommission davon in Kenntnis, dass das Schiffsreparaturunternehmen Société de réparation navale et industrielle (SORENI) von den französischen Behörden finanzielle Unterstützung erhalten hatte. Die Maßnahme wurde als nicht notifizierte Beihilfe registriert (NN 53/2002), da sie zum Zeitpunkt der Auskunftsübermittlung bereits gewährt und überdies bereits im Dezember 2001 ein Betrag von 1,72 Mio. EUR ausbezahlt worden war. (2) Mit Schreiben vom 4. April 2002 ersuchte die Kommission Frankreich um zusätzliche Angaben. Frankreich antwortete mit Schreiben vom 3. Juni 2002 (Eingang am darauf folgenden Tag). (3) Die Kommission setzte Frankreich mit Schreiben vom 12. August 2002 von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Beihilfe wurde unter C 55/2002 registriert. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) veröffentlicht, und die Beteiligten wurden zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. (4) Frankreich übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 (Eingang am darauf folgenden Tag). Das Vereinigte Königreich legte mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 (Eingang am 24. Oktober 2002) eine Stellungnahme vor, die an Frankreich weitergeleitet wurde und in der den französischen Behörden die Möglichkeit eingeräumt wurde, darauf zu reagieren. (5) Die Kommission stellte Frankreich mit Schreiben vom 4. November 2002 weitere Fragen. Frankreich legte seine Antworten sowie seine Stellungnahme mit Schreiben vom 14. Januar 2003 (Eingang am gleichen Tag) vor. Frankreich übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 (Eingang am darauf folgenden Tag) und vom 10. Oktober 2003 (Eingang am gleichen Tag) ergänzende Angaben. Die Kommission ersuchte Frankreich mit Schreiben vom 21. November 2003 um weitere ergänzende Angaben, welche Frankreich mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 (Eingang am 8. Januar 2004) und vom 29. Januar 2004 (Eingang am gleichen Tag) übermittelte. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME A.   Das begünstigte Unternehmen (6) Beihilfeempfänger ist das Schiffsreparaturunternehmen SORENI mit Sitz in Le Havre, einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. SORENI wurde wie nachstehend erläutert am 1. November 2001 zur Übernahme der Vermögenswerte von drei Schiffsreparaturunternehmen gegründet. (7) Die Werft Ateliers et chantiers du Havre — Construction navale (ACH-CN) mit Sitz in Le Havre wurde im Jahr 2000 wegen Zahlungsunfähigkeit geschlossen. ACH-CN erhielt Stilllegungsbeihilfen, die von der Kommission in der Entscheidung 2002/132/EG (3) genehmigt worden waren. Drei in der Schiffsreparatur tätige Tochtergesellschaften der Werft (SIREN, TMTM und MECA HELIX, im Folgenden: „die drei Vorgängerunternehmen“) überlebten zunächst, standen jedoch — bedingt durch den Verlust der Zulieferverträge, die sie zuvor mit ACH-CN abgeschlossen hatten, sowie durch den Vertrauensverlust der Reeder — sehr bald ebenfalls vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten. (8) 2001 beschlossen zwölf ortsansässige Zulieferer der drei ehemaligen Tochtergesellschaften die gemeinsame Gründung des neuen Unternehmens SORENI, das die Schiffsreparaturtätigkeiten der drei Vorgängerunternehmen übernehmen sollte. (9) Am 24. August 2001 legten die zwölf ortsansässigen Zulieferer ihr Übernahmeangebot vor. SORENI wurde am 1. November 2001 gegründet und erwarb die Vermögenswerte der drei Vorgängerunternehmen am 9. November 2001 zum Preis von 1 001 EUR (1 000 EUR für die Lagerbestände und ein symbolischer Euro für die Aktiva). Frankreich gibt an, dass außer dem Angebot von SORENI kein weiteres Angebot vorlag, nachdem zu Beginn des gleichen Jahres mit einem ausländischen Investor geführte Verhandlungen gescheitert waren. (10) Ursprünglich hatte Frankreich der Kommission gegenüber erklärt, dass gegen die drei Vorgängerunternehmen zum Zeitpunkt der Übernahme das Insolvenzverfahren eingeleitet worden war. Diese Aussage wurde von den französischen Behörden mit Schreiben vom 29. Dezember 2003 mit dem Zusatz richtig gestellt, dass die Übernahme der Vermögenswerte nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgt sei und dass die drei Vorgängerunternehmen im Dezember 2003 im Hinblick auf laufende gerichtliche Verfahren und offene Forderungen formal zwar noch existierten, jedoch keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübten. (11) Gemäß den in Frankreich geltenden sozialrechtlichen Bestimmungen zur Regelung von Betriebsübergängen (Artikel L 122-12 Absatz 2 des französischen Arbeitsgesetzbuchs Code du travail) war SORENI dazu verpflichtet, von den drei Vorgängerunternehmen sämtliche Beschäftigungsverträge zu übernehmen, und zwar zu unveränderten Bedingungen in Bezug auf Qualifikation, Entlohnung und Dauer der Betriebszugehörigkeit. Laut Aussagen der französischen Behörden übernahm SORENI infolgedessen 127 Arbeitnehmer von den drei Vorgängerunternehmen. Ebenso musste SORENI Lohnkosten in Höhe von 318 164 EUR übernehmen, die bereits vor der Übernahme zur Finanzierung des Vorruhestands asbestgeschädigter Arbeitnehmer vertraglich festgelegt worden waren. (12) Die Kommission stellt fest, dass die Beschäftigtenzahl am 14. Januar 2003 auf 117 Arbeitnehmer reduziert worden war, wovon 99 in der Produktion tätig waren. Frankreich gab an, dass die Zahl der in der Produktion Beschäftigten in den sechs Jahren vor der Übernahme um 47 % gefallen und der Beschäftigtenstand somit von insgesamt 188 Beschäftigten bei den drei Vorgängerunternehmen im Jahr 1997 auf 99 Beschäftigte bei SORENI im Jahr 2002 zurückgegangen war. B.   Der Geschäftsplan des neuen Unternehmens (13) Der Geschäftsplan wurde 2001 erstellt. Die Rentabilität von SORENI sollte durch einen für fünf Jahre konzipierten Geschäftsplan gesichert werden. Nach der Darstellung Frankreichs waren die Probleme von SORENI in erster Linie auf Schwierigkeiten seiner Anteilseigner, die früher als Zulieferer von den drei Vorgängerunternehmen abhängig gewesen waren, zurückzuführen. Außerdem habe SORENI eine Reihe von Belastungen und Schwierigkeiten, wie die Weiterführung sämtlicher Beschäftigungsverträge, die Finanzierung des Vorruhestandes asbestgeschädigter Arbeitnehmer und die Notwendigkeit zur Umstrukturierung der Produktion sowie zu Rationalisierungsmaßnahmen von den Vorgängerunternehmen übernommen. Da SORENI im Bereich der Schiffsreparatur tätig ist, war davon auszugehen, dass es aller Wahrscheinlichkeit nach mit ähnlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben würde wie die drei Vorgängerunternehmen: mit der Schwierigkeit, Zulieferverträge mit einer ortsansässigen Werft (wie z. B. ACH-CN) abzuschließen, mit allgemeinen Markteinbußen und dem generellen Imageverlust der Schiffsreparaturbranche von Le Havre. (14) Nach Angaben Frankreichs zielt der für fünf Jahre erstellte, von den französischen Behörden als Umstrukturierungsplan bezeichnete Geschäftsplan darauf ab, diese Probleme mit Hilfe von drei verschiedenen Maßnahmenpaketen zu lösen. Das erste Maßnahmenpaket zielt auf die Adaptierung des Produktionsbereiches durch Investitionen in die Instandsetzung der Gebäude, den Ausbau des Fuhrparks und die beweglichen Werkzeugmaschinen ab (die einzelnen Investitionsbeträge sind Teil 1 von Tabelle 1 zu entnehmen). Das zweite Maßnahmenpaket betrifft die Neuausrichtung der Marketingpolitik des Unternehmens. Nach der Darstellung Frankreichs möchte sich das Unternehmen mit seiner Marketingstrategie sowohl bei den ortsansässigen Reedern als auch auf den nationalen und internationalen Märkten neu positionieren. So wolle man versuchen, das Vertrauen der ehemaligen Kunden der drei Vorgängerunternehmen wieder zu erlangen. Um dieses Ziel zu erreichen, beabsichtigt SORENI, einerseits neue Führungskräfte einzustellen und andererseits neue Technologien zu erwerben, dank deren Einsatz zusätzliche Geschäftsfelder erschlossen und damit wiederum die Wünsche eines breiteren Kundenkreises abgedeckt werden könnten. Die Kosten für das zweite Maßnahmenpaket sind Teil 2 von Tabelle 1 zu entnehmen. Das dritte Maßnahmenpaket zielt auf eine Umstrukturierung der Produktion auf zwei Ebenen ab: Verwaltung von Material, Lagerbeständen und Aufträgen (Rationalisierung und Informatisierung) sowie Ausbildung der Mitarbeiter. Die Kosten für das dritte Maßnahmenpaket sind in Teil 3 von Tabelle 1 aufgeschlüsselt. (15) Darüber hinaus sind nach Ansicht Frankreichs die von den drei Vorgängerunternehmen übernommenen Kosten im Zusammenhang mit dem Vorruhestand asbestgeschädigter Arbeitnehmer sowie die Lohnkosten für die ersten drei Monate nach der Übernahme als Umstrukturierungskosten anzusehen. Nach der Darstellung Frankreichs habe man diese drei Monate benötigt, um erste Aufträge abzuschließen. Diese Kosten sind Teil 4 der Tabelle 1 zu entnehmen. TABELLE 1 Geschätzter Kapitalbedarf für die Umstrukturierung von SORENI (EUR) Posten Betrag Teil 1 — Investitionen und Instandsetzungsarbeiten Instandsetzung der Werfthalle (2002) […] (*1) Instandsetzung der Verwaltungsgebäude und der darin befindlichen Räumlichkeiten (2002) […] Säuberung des Hofes/der Werfthalle […] Investitionen in bewegliche Anlagegüter 2002: Fahrzeuge […] EDV […] Werkzeug […] Investitionen in bewegliche Anlagegüter 2002—2004: Sandstrahl-/Metallbearbeitungsanlage […] Lkw […] Diverse bewegliche Werkzeugmaschinen […] Zwischensumme 1 […] Teil 2 — Reorganisation des kaufmännischen Bereichs Personaleinstellungen 2002—2004 2 Führungskräfte Geschäftsleitung   1 Assistent der Geschäftsleitung   3 Ingenieure in leitender Position   4 Führungskräfte im Produktionsbereich   Löhne, Gehälter und Personalaufwand insgesamt […] Marketingausgaben — bis Ende 2002 Broschüren/Logo, Aussendungen, Vertriebsnetz, Kundenbesuche […] Ausgaben 2003—2005 Erwerb neuer Lizenzen […] Kurse und Mitarbeiterschulungen bei den Lizenzgebern von SORENI […] Besuche von Vertriebspartnern im In- und Ausland […] Überarbeitung und Verlängerung der Verträge mit den Vertriebspartnern um drei Jahre […] Zwischensumme 2 […] Teil 3 — Umstrukturierung der Produktion Organisation und Informatisierung 2002—2003 […] Ankauf einer speziellen Software für die Schiffsreparatur 2003—2004 […] Ausbildung: 37 450 Stunden/3 Jahre […] Zwischensumme 3 […] Teil 4 — Lohn- und Gehaltskosten und sonstiger Personalaufwand Löhne und Gehälter gemäß laufenden Dienstverträgen während der ersten drei Monate nach der Übernahme […] Vor der Übernahme vertraglich festgelegte Kosten im Zusammenhang mit dem Vorruhestand asbestgeschädigter Arbeitnehmer […] Zwischensumme 4 […] GESAMT (Zwischensummen 1+2+3+4) 6 495 164 (16) Dieser Berechnung zufolge würde SORENI Anlaufkosten in Höhe von 6 495 164 EUR benötigen. (17) Laut den Angaben Frankreichs wurde dieser Plan auf der Grundlage realistischerweise angenommener Umsatzzahlen ausgehend von der tatsächlichen und der potenziellen Nachfrage auf dem Schiffsreparatursektor in Le Havre erstellt. Die französischen Behörden argumentieren, dass die drei Vorgängerunternehmen renommierte Fachbetriebe in diesem Sektor waren und ihre nunmehr an SORENI übergegangenen Mitarbeiter ein für das Unternehmen wertvolles Know-how mitbringen. Außerdem weist Frankreich darauf hin, dass der potenzielle ausländische Investor einen ähnlichen Geschäftsplan erstellt hatte wie SORENI, was beweise, dass die zugrunde gelegten Annahmen realistisch sind. Außerdem sollten die persönlichen Kontakte des Präsidenten von SORENI dem Unternehmen die Akquisition von Aufträgen erleichtern. Die französischen Behörden vertreten die Meinung, dass die zukünftige Schiffsreparaturtätigkeit von SORENI im Zusammenhang mit der Entwicklung des Hafens von Le Havre zu sehen ist. C.   Das Beihilfevorhaben (18) Frankreich vertritt die Auffassung, dass der für SORENI erforderliche Kapitalbedarf von 6 495 164 EUR aus Beihilfen und Darlehen gedeckt werden soll, die von den in Tabelle 2 angeführten öffentlichen und privaten Kapitalgebern zur Verfügung gestellt werden. Am 28. September 2001, also nach der Abgabe des Übernahmeangebots der drei Vorgängerunternehmen, jedoch noch vor der Gründung von SORENI und vor dem effektiven Unternehmensübergang, traf Frankreich eine vorläufige Entscheidung bezüglich der Gewährung einer öffentlichen Finanzhilfe an SORENI. Eine rechtsverbindliche Entscheidung bezüglich der Gewährung der Beihilfe wurde am 29. November 2001 gefällt. (19) Der französische Staat gewährte SORENI eine Subvention in Höhe von 3,43 Mio. EUR. Davon waren zwei Teilbeträge in Höhe von 1,72 Mio. bzw. 730 000 EUR bereits im September 2003 an SORENI überwiesen worden. (20) Der Conseil régional der Region Haute-Normandie, der Conseil général des Departements Seine-Maritime und die Stadtverwaltung von Le Havre stellen SORENI jeweils eine Förderung in Höhe von 380 000 EUR zur Verfügung. Von diesen insgesamt 1,14 Mio. EUR waren 1 070 997 EUR bereits im September 2003 an SORENI überwiesen worden. (21) Die privaten Kapitalzuwendungen werden als Kapitaleinlage der Anteilseigner von SORENI (462 000 EUR) und Bankdarlehen (1,3 Mio. EUR) ausgewiesen, die mit dem Umlaufvermögen besichert waren. TABELLE 2 Mit der Umstrukturierung von SORENI verbundene Finanzhilfe (EUR) Kapitalgeber Betrag 1.    Öffentliche Kapitalgeber Französische Regierung 3 430 000 Conseil régional der Region Haute Normandie 380 000 Conseil général des Departements Seine Maritime 380 000 Stadt Le Havre 380 000 Zwischensumme 1 4 570 000 2.    Private Kapitalgeber Anteilseigner von SORENI   — Kapital 462 000 — Bankdarlehen (BNP Paribas) 1 300 000 Zwischensumme 2 1 762 000 GESAMT (Zwischensummen 1 + 2) 6 332 000 D.   Marktanalyse (22) Nach Darstellung der französischen Behörden sind ausreichende Schiffsreparaturkapazitäten für die Entwicklung des Hafens von Le Havre unabdingbar, da damit ein gleich bleibendes Beschäftigungsniveau garantiert werden kann. Die wettbewerblichen Auswirkungen des in Frage stehenden Beihilfevorhabens wären nur begrenzt, und zwar aus folgenden drei Gründen: Erstens sei im Rahmen des Umstrukturierungsplans auch ein Personalabbau vorgesehen. Zweitens nennt Frankreich als wichtigste Mitbewerber (*2) von SORENI auf dem französischen und dem internationalen Markt die Firmen ARNO aus Dünkirchen und SOBRENA aus Brest. Auf dem lokalen Markt sei jedoch keines der beiden Unternehmen ein direkter Mitbewerber von SORENI. In diesem Zusammenhang gibt Frankreich an, dass SORENI zwischen 40 und 45 % seines Umsatzes bei den ortsansässigen Kunden erzielt. Die Überschneidung der Kundenkreise von SORENI mit denjenigen seiner Hauptkonkurrenten sei somit vernachlässigbar gering. Drittens sei SORENI ein KMU im Sinne von Artikel 2 Absatz b) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (4). E.   Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (23) In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (im Folgenden: „Beschluss zur Einleitung des Verfahrens“) hat die Kommission die fraglichen Maßnahmen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (5) (im Folgenden: „Schiffbauverordnung“) und der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (6) (im Folgenden: „Umstrukturierungsleitlinien“) beurteilt. (24) Die Kommission hat in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der gewährten Finanzhilfe als Umstrukturierungsbeihilfen geäußert, da sie einerseits SORENI als neu gegründetes Unternehmen betrachtet, das aus der Abwicklung der drei Vorgängerunternehmen hervorgegangen ist, und andererseits auf Ziffer 7 der Umstrukturierungsleitlinien verweist, die besagt, dass neu gegründete Unternehmen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommen, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. (25) Ebenso bezweifelt die Kommission, ob der Geschäftsplan von SORENI die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen erlaubt, wie dies in den Umstrukturierungsleitlinien festgelegt ist. Insbesondere bemängelte die Kommission, dass der Plan, den ihr die französischen Behörden vorgelegt hatten, weder eine Marktstudie noch eine Vorausschätzung der Kosten und Verkaufszahlen für die kommenden Jahre beinhaltete. (26) Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass der in Randnummer 9 erwähnte ausländische Investor auf der Grundlage eines ähnlichen Plans zu dem Entschluss gelangt war, von der Übernahme des Schiffsreparaturbetriebs Abstand zu nehmen. Nicht zuletzt stellte die Kommission in Frage, ob sich die Höhe der staatlichen Kapitalzuwendungen auf das zur Umsetzung des Geschäftsplans unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkte und ob der Beihilfeempfänger entsprechend den in den Umstrukturierungsleitlinien festgeschriebenen Vorgaben tatsächlich einen bedeutenden Beitrag aus eigenen Mitteln geleistet hatte. III.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (27) Das Vereinigte Königreich hat folgende Stellungnahme abgegeben: Erstens sei unverständlich, wie das Beihilfevorhaben als Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht gezogen werden könnte, da die Werft ja die Tätigkeit der Vorgängerunternehmen in unveränderter Form weiterführen werde, und zwar offensichtlich ohne signifikanten Kapazitäts- oder Personalabbau. Zweitens vertritt das Vereinigte Königreich die Auffassung, dass bestimmte Investitionen und Kosten nicht als zuschussfähige Kosten für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommen. Drittens stellt das Vereinigte Königreich fest, dass SORENI ein direkter Konkurrent der britischen Schiffsreparaturunternehmen ist. IV.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS (28) Frankreich hat auf den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens mit der Übermittlung folgender zusätzlicher Angaben sowie mit der folgenden Stellungnahme reagiert: (29) In der Frage, ob SORENI zum Bezug von Umstrukturierungsbeihilfen berechtigt ist, argumentiert Frankreich damit, dass das Unternehmen zwar ein neues Rechtsgebilde darstellt, dessen ungeachtet jedoch nichts anderes als die Fortsetzung des bisherigen Schiffsreparaturbetriebs verkörpert und somit auch für den Bezug von Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommt. Frankreich begründet seine Sichtweise damit, dass SORENI sämtliche Vermögenswerte, Geschäftsfelder und Goodwill sowie sämtliche materiellen und personellen Ressourcen, insbesondere auch die sozialrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Vorruhestand asbestgeschädigter Arbeitnehmer, von den Vorgängerunternehmen übernommen hat und daher mit diesen gleichzusetzen, d. h. als ein bereits bestehendes Unternehmen zu betrachten ist. (30) Darüber hinaus macht Frankreich geltend, dass SORENI — selbst wenn es als neu gegründetes Unternehmen zu betrachten wäre — als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien bewertet werden müsste, da es zusammen mit den Vermögenswerten auch eine Reihe von Verpflichtungen (Weiterführung der Beschäftigungsverträge, Finanzierung des Vorruhestands asbestgeschädigter Arbeitnehmer) und Erschwernissen (Notwendigkeit der Anpassung und Rationalisierung der Produktionsmittel) übernommen habe. (31) Zu den Zweifeln an der Tragfähigkeit des Geschäftsplans und insbesondere zu dem Vorwurf der fehlenden Marktanalyse nimmt Frankreich Stellung, indem es den Markt, auf dem SORENI tätig ist, folgendermaßen beschreibt: Der Markt umfasst die Segmente Havarie- und Reisereparaturen, Inspektion und Instandhaltung sowie umfangreiche Wartungsarbeiten. Die wichtigsten Mitbewerber von SORENI, die Firmen ARNO aus Dünkirchen und SOBRENA aus Brest, konkurrieren zwar auf dem französischen und auf dem internationalen Markt mit SORENI, nicht jedoch auf dem lokalen Markt, auf dem SORENI zwischen 40 und 45 % seines Umsatzes erwirtschaftet. Frankreich weist außerdem darauf hin, dass ausreichende Schiffsreparaturkapazitäten in einem Hafen der Größe von Le Havre für die reibungslose Abwicklung sämtlicher Aktivitäten des Hafens von wesentlicher Bedeutung sind. Nachdem SORENI das einzige Schiffsreparaturunternehmen in Le Havre ist, ist seine Existenz nach Auffassung der französischen Behörden für den Hafen von vitalem Interesse. (32) Zum Beweis für die Tragfähigkeit des Geschäftsplans hat Frankreich eine Vorausschätzung der zu erwartenden Umsatzzahlen und Kosten für den für die Umsetzung des Umstrukturierungsplanes vorgesehenen Zeitraum von fünf Jahren vorgelegt. Diese Zahlen sind in Tabelle 3 angeführt. TABELLE 3 Vorausschätzung der Umsatzzahlen und der Kosten von SORENI Jahr Umsatz (Mio. EUR) Jährliche Steigerung (%) Kosten (Mio. EUR) Jährliche Steigerung (%) 2001 […]       2002 […] […] […]   2003 […] […] […] […] 2004 […] […] […] […] 2005 […] […] […] […] 2006     […] […] (33) Außerdem erklärt Frankreich, dass die Qualität des Geschäftsplans bei der Entscheidung des ausländischen Investors, von der Übernahme der drei Vorgängerunternehmen Abstand zu nehmen, keine Rolle gespielt habe. Ausschlaggebend für seine Entscheidung sei vielmehr die Tatsache gewesen, dass er weder mit den Beschäftigten noch mit den Hafenbehörden ein Einvernehmen erzielen konnte und zudem selbst mit finanziellen Problemen zu kämpfen hatte. (34) Bezüglich der Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme betont Frankreich, dass die Beihilfe dem Mindestbetrag entspreche, der erforderlich sei, um die Schiffsreparaturtätigkeiten in Le Havre wieder anzukurbeln. Frankreich weist auch darauf hin, dass der Beitrag der Anteilseigner von SORENI unter Berücksichtigung der Tatsache zu würdigen sei, dass sich diese selbst in finanziellen Schwierigkeiten befinden. (35) Des Weiteren hat Frankreich die Kommission ersucht, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt direkt auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu prüfen, falls die Genehmigungsvoraussetzung bei Zugrundelegung der Umstrukturierungsleitlinien nicht erfüllt sei. Frankreich argumentiert, dass die Schiffsreparaturtätigkeiten deshalb für den reibungslosen Ablauf des Hafenbetriebs in Le Havre unabdingbar sind, weil ohne sie weder Schiffe in den Hafen einlaufen noch die für die Aufrechterhaltung des Hafenbetriebs benötigten Seefahrzeuge instand gehalten und die entsprechen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.