Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R1075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

e und Vorbehalte fest. (2)   Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung enthält die folgenden Schritte: a) Erstellung und Zuleitung des Berichts über die ermittelten wesentlichen Hindernisse gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Abstimmung mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der EBA; b) Übermittlung des Berichts gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an das Unionsmutterunternehmen, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und an die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden; c) Termin für die Übermittlung der Stellungnahme und Vorschläge alternativer Maßnahmen zur Überwindung der wesentlichen Hindernisse durch das Unionsmutterunternehmen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU — falls angebracht; d) gegebenenfalls Austausch zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums über etwaige Stellungnahmen und die vom Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen zur Überwindung der wesentlichen Hindernisse gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU; e) Ausarbeitung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit; f) Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit; und g) Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit. (3)   Wenn das Unionsmutterunternehmen im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU Stellung nimmt und alternative Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit vorschlägt, überprüft und aktualisiert die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung, um das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung zu erweitern. (4)   Bei der Ausarbeitung des Zeitplans für eine gemeinsame Entscheidung trägt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern Rechnung, die in den schriftlich festgelegten Modalitäten des Abwicklungskollegiums und in den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen sind. (5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde informiert das Unionsmutterunternehmen über alle Punkte des Zeitplans für die gemeinsame Entscheidung, an denen seine Beteiligung vorgesehen ist. Artikel 78 Konsultation zum Bericht und Übermittlung (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt einen Entwurf eines Berichts über die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU und übermittelt diesen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, der EBA, den zuständigen Behörden und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden. Falls dies angebracht ist, legt sie den Berichtsentwurf ferner auf dem in den schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums vereinbarten Weg den anderen Mitgliedern dieses Kollegiums und den Beobachtern vor. (2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde berücksichtigt die eingegangenen Anmerkungen und Standpunkte bei der Fertigstellung des Berichts. Sie legt für jede Abweichung von den Standpunkten oder Anmerkungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der EBA eine umfassende Begründung vor. (3)   Der Bericht geht nach seiner Fertigstellung dem Unionsmutterunternehmen zu. (4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt dem Abwicklungskollegium den Beginn der Viermonatsfrist mit, innerhalb derer die Einigung über die gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse zu erzielen ist Artikel 79 Anmerkungen des Unionsmutterunternehmens und Konsultation der Behörden (1)   Legt das Unionsmutterunternehmen Anmerkungen vor und unterbreitet es der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Eingangs des Berichts gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU Vorschläge für alternative Maßnahmen zur Überwindung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit, so leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde diese Anmerkungen und Vorschläge unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 10 Tagen den anderen Mitgliedern des Kollegiums zu. (2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde informiert das Abwicklungskollegium unter Berücksichtigung von Absatz 1 über die Verlängerung der Frist, innerhalb derer die Einigung über die gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 18 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU zu erzielen ist. (3)   Bei der Zuleitung der Anmerkungen und Vorschläge für alternative Maßnahmen des Unionsmutterunternehmens setzt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen fest. (4)   Übermitteln die Behörden ihre Stellungnahmen nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, so geht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde davon aus, dass diese Behörden zu den Anmerkungen und Vorschlägen für alternative Maßnahmen des Unionsmutterunternehmen nichts anzumerken haben, und leitet den nächsten Verfahrensschritt ein. (5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden so bald wie möglich und ohne unnötige Verzögerung alle Anmerkungen der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums und erörtert die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Abbau der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit mit ihnen. (6)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden berücksichtigen und erörtern ferner in gebührendem Maße die potenziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf alle Unternehmen der Gruppe, auf alle Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, und auf die Union als Ganzes. Artikel 80 Erstellung der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt einen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit und berücksichtigt dabei gegebenenfalls die Ergebnisse der gemäß Artikel 79 Absätze 5 und 6 geführten Erörterungen. (2)   Der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung enthält jeden der folgenden Punkte: a) Bezeichnungen des Unionsmutterunternehmens und der Unternehmen der Gruppe, die die gemeinsame Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist; b) Bezeichnungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die sich auf die gemeinsame Entscheidung einigen; c) Bezeichnungen der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden der bedeutenden Zweigstellen, die in Bezug auf die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe, die Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse und gegebenenfalls die Anmerkungen des Unionsmutterunternehmens und seine Vorschläge für alternative Maßnahmen konsultiert wurden; d) Namen der Beobachter, die im Einklang mit den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern der schriftlich festgelegten Modalitäten am Verfahren für die gemeinsame Entscheidung beteiligt waren; e) Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts; f) Datum der gemeinsamen Entscheidung; g) Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absätze 5 oder 6 der Richtlinie 2014/59/EU, auf die sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden geeinigt haben, sowie Frist für die Umsetzung dieser Maßnahmen durch die jeweiligen Unternehmen der Gruppe; h) falls die vom Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nicht oder nur teilweise akzeptiert werden, eine Erläuterung dazu, weshalb die vom Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen als zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ungeeignet eingestuft werden und inwiefern die Maßnahmen gemäß Buchstabe g die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit effektiv abbauen bzw. beseitigen können; i) eine Zusammenfassung der Standpunkte der im Rahmen des Verfahrens für die gemeinsame Entscheidung konsultierten Behörden; j) sofern während des Verfahrens für die gemeinsame Entscheidung die EBA konsultiert wurde, eine Erläuterung etwaiger Abweichungen von der Empfehlung der EBA. Artikel 81 Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit unverzüglich den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und setzt diesen eine Frist für die elektronische oder postalische Übermittlung ihrer schriftlichen Zustimmung zu dieser gemeinsamen Entscheidung. (2)   Sofern eine Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens keine Einwände gegen den erhaltenen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung hat, übermittelt sie ihre schriftliche Zustimmung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb der nach Absatz 1 festgesetzten Frist. (3)   Die endgültige Fassung der gemeinsamen Entscheidung ist die gemäß Artikel 80 abgefasste gemeinsame Entscheidung, der die schriftlichen Zustimmungen nach Absatz 2 sowie die schriftliche Zustimmung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde beigefügt sind; sie wird von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde denjenigen Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen zugesandt, die der gemeinsamen Entscheidung zustimmen. (4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit dem Abwicklungskollegium. Artikel 82 Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die gemeinsame Entscheidung dem Leitungsorgan des Unionsmutterunternehmens zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist zu. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen darüber in Kenntnis. (2)   Betreffen einige der gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Maßnahmen bestimmte Unternehmen der Gruppe, nicht aber das Unionsmutterunternehmen, so leiten die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden den Leitungsorganen dieser in ihrem Zuständigkeitsgebiet ansässigen Unternehmen die entsprechenden Teile der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist zu. (3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann Einzelheiten in Bezug auf den Inhalt und die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit mit dem Unionsmutterunternehmen erörtern. (4)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden können Einzelheiten in Bezug auf den Inhalt und die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit mit den Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich erörtern. Artikel 83 Überwachung der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden die Ergebnisse der gegebenenfalls gemäß Artikel 82 Absatz 3 geführten Erörterungen mit. (2)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden teilen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Ergebnisse der gegebenenfalls gemäß Artikel 82 Absatz 4 geführten Erörterungen mit. (3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden überwachen die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit in Bezug auf die Unternehmen der Gruppe, für die sie zuständig sind. Unterabschnitt 4 Verfahren in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit Artikel 84 Elemente der Mitteilung einzelner Entscheidungen (1)   Kann keine gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU erzielt werden, übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung unverzüglich den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums in Form eines Dokuments, das alle folgenden Punkte enthält: a) Bezeichnung der die Entscheidung treffende für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde; b) Bezeichnung des Unionsmutterunternehmens, das die gemeinsame Entscheidung betrifft und auf das sie anwendbar ist; c) Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts; d) Datum der Entscheidung; e) Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absätze 5 oder 6 der Richtlinie 2014/59/EU, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde beschlossen hat, sowie Frist für die Umsetzung dieser Maßnahmen; f) falls die vom Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde nicht oder nur teilweise akzeptiert werden, eine Erläuterung dazu, weshalb die vom Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen als zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ungeeignet eingestuft werden und inwiefern die Maßnahmen gemäß Buchstabe e die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit effektiv abbauen bzw. beseitigen können; g) Namen der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und der Beobachter, die gemäß den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern am Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit beteiligt waren, sowie eine Zusammenfassung der Standpunkte dieser Behörden und Angaben zu den nicht konsensfähigen Punkten; h) Anmerkungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu den Standpunkten der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und der Beobachter, insbesondere zu den nicht konsensfähigen Punkten. (2)   Beschließen die Abwicklungsbehörden in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung Maßnahmen, die von den Tochterunternehmen auf der Ebene des einzelnen Unternehmens zu treffen sind, so übermitteln sie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ein Dokument, das alle folgenden Punkte enthält: a) Bezeichnung der die Entscheidung treffenden Abwicklungsbehörde; b) Bezeichnungen der Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Abwicklungsbehörde, die die Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist; c) Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts; d) Datum der Entscheidung; e) Von der Abwicklungsbehörde beschlossene Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absätze 5 oder 6 der Richtlinie 2014/59/EU sowie Frist für die Umsetzung dieser Maßnahmen durch die betreffenden Unternehmen; f) falls die von den Tochterunternehmen gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschlagenen Maßnahmen von den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden nicht oder nur teilweise akzeptiert werden, eine Erläuterung dazu, weshalb die von diesen Tochterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen als zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ungeeignet eingestuft werden und inwiefern die Maßnahmen gemäß Buchstabe e die wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit effektiv abbauen bzw. beseitigen können; g) Bezeichnung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und Erläuterung der Gründe, weshalb die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Maßnahmen zum Abbau der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit abgelehnt wurden. (3)   Sofern die EBA konsultiert wurde, enthalten die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen eine Erläuterung etwaiger Abweichungen von der Empfehlung der EBA. Artikel 85 Mitteilung der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen einzelnen Entscheidungen (1)   In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU übermitteln die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen ihre Entscheidungen gemäß Artikel 18 Absätze 6 und 7 dieser Richtlinie schriftlich an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, und zwar spätestens zu den folgenden Terminen: a) einen Monat nach Ablauf der in Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Frist; b) einen Monat nach der Übermittlung der Empfehlung der EBA, die diese nach einem gemäß Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU gestellten Konsultationsersuchen abgab; c) einen Monat nach einer von der EBA im Einklang mit Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 3 oder Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidung oder zu einem anderen, in einer derartigen Entscheidung von der EBA festgesetzten Datum. (2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich von ihrer eigenen Entscheidung und den Entscheidungen gemäß Absatz 1 in Kenntnis. ABSCHNITT III Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Unterabschnitt 1 Verfahren für die gemeinsame Entscheidung Artikel 86 Planung des Verfahrens für eine gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (1)   Vor dem Beginn des Verfahrens für eine gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens vereinbaren die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden einen Zeitplan mit den Schritten, nach denen hierfür vorgegangen werden soll („Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“). Kann keine Einigung über den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erzielt werden, so legt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde diesen unter Berücksichtigung der von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen geäußerten Standpunkte und Vorbehalte fest. Damit die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen wie in Artikel 45 Absatz 15 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen parallel zur Erarbeitung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans getroffen werden kann, wird der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung des Zeitplans für die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit festgelegt. Insbesondere legen die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden die Viermonatsfrist für die Herbeiführung der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Möglichkeit so, dass sie zur gleichen Zeit beginnt wie diejenige der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit. (2)   Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wird regelmäßig aktualisiert und enthält mindestens die folgenden Schritte: a) Übermittlung des Vorschlags der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene und auf Ebene des Mutterunternehmens an die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde; b) Übermittlung der Vorschläge der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden zu den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Ebene jedes Tochterunternehmens an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die jeweils zuständigen Behörden; c) Austausch über die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und den Abwicklungsbehörden, in deren Zuständigkeitsgebiet bedeutende Zweigstellen ansässig sind; d) Erstellung und Zuleitung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden; e) Austausch über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens zwischen dem Unionsmutterunternehmen und den Tochterunternehmen der Gruppe, soweit dies nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich ist; f) Einigung über die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens; g) Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens an das Unionsmutterunternehmen. (3)   Der Zei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.