Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R1075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

wicklungskollegiums behandelten gemeinsamen Entscheidungen Rechnung; c) berücksichtigt soweit möglich die Zeitpläne der anderen innerhalb des betreffenden Aufsichtskollegiums behandelten gemeinsamen Entscheidungen, insbesondere den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Prüfung und die Bewertung des Gruppensanierungsplans gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU. Artikel 62 Elemente des Zeitplans für gemeinsame Entscheidungen (1)   Bei der Ausarbeitung des Zeitplans für eine gemeinsame Entscheidung berücksichtigen die beteiligten Behörden bzw. die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, falls sie allein handelt, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der Notwendigkeit, während der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit das Entscheidungsverfahren auszusetzen, um wesentliche Hindernisse zu beseitigen und sicherzustellen, dass die im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung festgelegten Fristen entsprechend angepasst werden. (2)   Bei der Ausarbeitung des Zeitplans für eine gemeinsame Entscheidung trägt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern Rechnung, die in den schriftlich festgelegten Modalitäten des Abwicklungskollegiums und in den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt sind. (3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde informiert das Unionsmutterunternehmen über die folgenden Punkte des Zeitplans: a) den voraussichtlichen Termin für die Anforderung der für die Erstellung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen Informationen gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b und die Frist für die Übermittlung dieser Informationen gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c; b) gegebenenfalls den voraussichtlichen Termin für die Organisation der Beratungen gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe h, c) den voraussichtlichen Termin für die Benachrichtigung gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe m. Artikel 63 Vorbereitender Austausch über die Abwicklungsstrategie Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde organisiert einen vorbereitenden Austausch mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen für die folgenden Zwecke: (1) Erörterung eines ersten Vorschlags für die Abwicklungsstrategie für die Gruppe; (2) Prüfung, ob ein Teil der für die Erarbeitung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen Informationen einer der zuständigen Behörden bereits vorliegt, und Mitteilung dieser Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU; (3) Festlegung der zusätzlichen Informationen, die vom Unionmutterunternehmen angefordert werden müssen; (4) Einigung über die Beiträge, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen erhalten muss, um den Gruppenabwicklungsplan erarbeiten und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit vornehmen zu können. Artikel 64 Informationen des Unionsmutterunternehmens (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ersucht das Unionsmutterunternehmen um Übermittlung aller erforderlichen Informationen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Austauschs nach Artikel 63. (2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt dem Unionsmutterunternehmen eindeutig mit, für welche Unternehmen der Gruppe und innerhalb welcher Frist diese Informationen zu übermitteln sind. (3)   Das Unionsmutterunternehmen übermittelt die angeforderten Informationen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der nach Absatz 2 festgesetzten Frist. (4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann das Unionsmutterunternehmen in Fällen nach Artikel 66 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vor und nach der Weiterleitung von Informationen an die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden um zusätzliche Informationen ersuchen. Artikel 65 Weiterleitung von Informationen durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die nach Artikel 64 erhaltenen Informationen unverzüglich an die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden weiter und fordert diese auf, innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, ob zusätzliche Informationen erforderlich sind. (2)   Jede Behörde, die Informationen erhält, kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 zusätzliche Informationen bei der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde anfordern, wenn sie der Auffassung ist, dass diese zusätzlichen Informationen für die Zwecke der Erarbeitung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans und der Vornahme der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit für das Unternehmen oder die Zweigstelle in ihrem Zuständigkeitsbereich relevant sind. In diesem Fall gelten die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 64 entsprechend. (3)   Die Informationen gelten erst als vollständig durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die Behörden gemäß Absatz 2 weitergeleitet, wenn sowohl die ersten als auch die nachfolgenden Informationen tatsächlich weitergeleitet wurden. (4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt dem Abwicklungskollegium unter Berücksichtigung von Absatz 3 den Beginn der Viermonatsfrist mit, innerhalb derer die Einigung über die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU zu erzielen ist. (5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden übermitteln sich unter Beachtung der Geheimhaltungspflichten nach den Artikeln 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU gegenseitig zusätzliche Informationen, um die Erstellung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit zu erleichtern. Artikel 66 Ausarbeitung und Zuleitung des Entwurfs des Gruppenabwicklungsplans und des Entwurfs der Abwicklungsfähigkeitsbewertung (1)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden legen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ihre Beiträge für den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe e festgesetzten Frist vor. (2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt den Entwurf des Gruppenabwicklungsplans gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/59/EU unter Berücksichtigung der von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen vorgelegten Beiträge. (3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die Entwürfe des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung den Mitgliedern des Kollegiums zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe f festgesetzten Frist zu. Artikel 67 Konsultation der Mitglieder des Abwicklungskollegiums (1)   Die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde konsultierten Mitglieder des Kollegiums übermitteln ihre Anmerkungen zu den Entwürfen des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung innerhalb der nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist. (2)   Die zuständigen Behörden nach den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln Stellungnahmen in Bezug auf die Abwicklungsfähigkeit der Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich. (3)   In Fällen, in denen eine Behörde der Ansicht ist, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe oder eines oder mehrerer ihrer Unternehmen entgegenstehen, übermittelt sie ihre Bewertung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist. (4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden die von den übrigen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums erhaltenen Anmerkungen, einschließlich der von den Behörden erhaltenen Anmerkungen zur Abwicklungsfähigkeit der Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich. Artikel 68 Beratungen mit dem Unionsmutterunternehmen Veranlasst die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Beratungen über die Entwürfe des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung mit dem Unionsmutterunternehmen nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe h, so tut sie dies zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung für diesen Schritt festgesetzten Frist. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen die vom Unionsmutterunternehmen im Rahmen dieses Austauschs vorgebrachten Anmerkungen. Artikel 69 Austausch über den Entwurf des Gruppenabwicklungsplans und den Entwurf der Abwicklungsfähigkeitsbewertung (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde organisiert zeitnah, spätestens jedoch innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung festgesetzten Frist, einen Austausch über die Entwürfe des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung mit den Abwicklungsbehörden nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe i. (2)   Der Austausch betrifft Fragen im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe und erleichtert die Ermittlung potenzieller wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit unter Berücksichtigung etwaiger Anmerkungen des Unionsmutterunternehmens. Zu diesem Zweck unterrichtet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen über ihre eigene Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe und berücksichtigt die Stellungnahmen der anderen Mitglieder des Kollegiums. (3)   Auf der Grundlage des Austauschs nach Absatz 1 stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung fertig. Etwaige Änderungen an den Entwurfsfassungen des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung tragen dem Ergebnis dieses Austauschs Rechnung. (4)   Werden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt, so findet Artikel 76 Absatz 1 Anwendung. Artikel 70 Erstellung der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt einen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung. Der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung enthält jeden der folgenden Punkte: (1) Bezeichnungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die sich auf den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung einigen; (2) Bezeichnungen der Abwicklungsbehörden und der zuständigen Behörden, die im Rahmen der Ausarbeitung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans und der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit konsultiert wurden, insbesondere: a) Bezeichnungen der Abwicklungsbehörden der bedeutenden Zweigstellen und der Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d der Richtlinie 2014/59/EU niedergelassen sind; b) Bezeichnungen der jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU; c) Namen der Beobachter, die im Einklang mit den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern der schriftlich festgelegten Modalitäten am Verfahren für die gemeinsame Entscheidung beteiligt waren; (3) Bezeichnungen des Unionsmutterunternehmens und der Unternehmen der Gruppe, die vom Gruppenabwicklungsplan und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung betroffen sind und die die gemeinsame Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist; (4) Verweise auf die geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts für die Erstellung, die Fertigstellung und die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung; (5) Datum der Annahme der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung und Daten ihrer etwaigen Aktualisierungen; (6) den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung einschließlich aller Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von wesentlichen Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 17 Absätze 4, 5 und 6 sowie Artikel 18 der Richtlinie 2014/59/EU, auf deren Grundlage die gemeinsame Entscheidung getroffen wird. Falls das Unionsmutterunternehmen oder eines oder mehrere seiner Unternehmen diese Maßnahmen bereits durchführen, sind auch Informationen zu den Fristen für ihre Durchführung anzugeben; (7) eine Zusammenfassung der Standpunkte der im Rahmen des Verfahrens für die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung konsultierten Behörden; (8) sofern während des Verfahrens für die gemeinsame Entscheidung die EBA konsultiert wurde, eine Erläuterung etwaiger Abweichungen von der Empfehlung der EBA. Artikel 71 Einigung über die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung unverzüglich den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und setzt diesen eine Frist für die elektronische oder postalische Übermittlung ihrer schriftlichen Zustimmung zu dieser gemeinsamen Entscheidung. (2)   Sofern eine Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens keine Einwände gegen den erhaltenen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung hat, übermittelt sie ihre schriftliche Zustimmung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb der nach Absatz 1 festgesetzten Frist. (3)   Die endgültige Fassung der gemeinsamen Entscheidung ist die gemäß Artikel 70 abgefasste gemeinsame Entscheidung, der die schriftlichen Zustimmungen nach Absatz 2 sowie die schriftliche Zustimmung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde beigefügt sind; sie wird von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde denjenigen Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen zugesandt, die der gemeinsamen Entscheidung zustimmen. (4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung dem Abwicklungskollegium. Artikel 72 Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung und der Zusammenfassung des Gruppenabwicklungsplans an das Unionsmutterunternehmen (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die gemeinsame Entscheidung und eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Gruppenabwicklungsplans, einschließlich der Abwicklungsfähigkeitsbewertung, dem Leitungsorgan des Unionsmutterunternehmens zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe m festgesetzten Frist zu. (2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen darüber in Kenntnis. (3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung mit dem Unionsmutterunternehmen erörtern, um deren Einzelheiten zu erläutern. Unterabschnitt 2 Verfahren in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung Artikel 73 Uneinigkeit (1)   Sind eine oder mehrere der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen nicht mit dem Gruppenabwicklungsplan und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung einverstanden, unternehmen die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen, die einverstanden sind, nach Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU alle in den Artikeln 70, 71 und 72 festgelegten Schritte, um die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung aufzusetzen, eine Einigung darüber herbeizuführen und sie zu übermitteln. (2)   Die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit ist Gegenstand eines Dokuments, das alle in Artikel 70 genannten Angaben enthält. (3)   Sie enthält außerdem eine Zusammenfassung der Standpunkte der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen, die am ersten Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung teilgenommen aber dieser Entscheidung nicht zugestimmt haben. In dieser Zusammenfassung wird insbesondere auf alle nicht konsensfähigen Punkte eingegangen. Artikel 74 Elemente der Mitteilung einzelner Entscheidungen (1)   Kann innerhalb des in Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Viermonatszeitraums keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden erzielt werden, übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums in Form eines Dokuments, das alle folgenden Punkte enthält: a) Bezeichnung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde; b) Bezeichnung des Unionsmutterunternehmens; c) Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts; d) Datum der Entscheidung; e) den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung einschließlich aller Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von wesentlichen Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 17 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wird. Falls das Unionsmutterunternehmen diese Maßnahmen bereits durchführt, sind auch die Fristen für ihre Durchführung anzugeben; f) Namen der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und der Beobachter, die gemäß den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern am Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit beteiligt waren, sowie eine Zusammenfassung der Standpunkte dieser Behörden und Angaben zu den nicht konsensfähigen Punkten; g) Anmerkungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu den Standpunkten der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und der Beobachter, insbesondere zu den nicht konsensfähigen Punkten. (2)   Kann innerhalb des in Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Viermonatszeitraums keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden erzielt werden, übermitteln die Abwicklungsbehörden, die individuelle Abwicklungspläne erstellen, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ein Dokument, das alle folgenden Punkte enthält: a) Bezeichnung der die Entscheidung treffenden Abwicklungsbehörde; b) Bezeichnungen der Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der Abwicklungsbehörde, die die Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist; c) Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts; d) Datum der Entscheidung; e) den Abwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung für die Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich einschließlich aller Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von wesentlichen Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 17 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wird. Falls die Unternehmen diese Maßnahmen bereits durchführen, sind auch die Fristen für ihre Durchführung anzugeben; f) Bezeichnung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und Erläuterung der Gründe für die Ablehnung der Entwürfe für den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung. (3)   Sofern die EBA konsultiert wurde, enthalten die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU eine Erläuterung etwaiger Abweichungen von der Empfehlung der EBA. Artikel 75 Mitteilung der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen einzelnen Entscheidungen (1)   In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU übermitteln die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen ihre Entscheidungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 und 6 dieser Richtlinie schriftlich an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, und zwar bis zum spätesten der folgenden Termine: a) einen Monat nach Ablauf der in Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Frist; b) einen Monat nach der Übermittlung der Empfehlung der EBA, die diese nach einem gemäß Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU gestellten Konsultationsersuchen abgab; c) einen Monat nach einer von der EBA im Einklang mit Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2 oder Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidung oder zu einem anderen, in einer derartigen Entscheidung von der EBA festgesetzten Datum. (2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich von ihrer eigenen Entscheidung und den Entscheidungen gemäß Absatz 1 in Kenntnis. Unterabschnitt 3 Gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit Artikel 76 Aussetzung des Verfahrens für die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung (1)   Ermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit oder stimmt sie einer Stellungnahme einer der zum Gruppenabwicklungsplan und zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit konsultierten Behörden hinsichtlich der festgestellten wesentlichen Hindernisse zu, so setzt sie das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU aus und informiert die Mitglieder des Abwicklungskollegiums über ihre Entscheidung. (2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet erneut das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan einschließlich der zugehörigen Abwicklungsfähigkeitsbewertung ein, sobald das Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nach Artikel 18 der Richtlinie 2014/59/EU abgeschlossen ist. Artikel 77 Planung der einzelnen Schritte des Verfahrens für eine gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit (1)   Vor dem Beginn des Verfahrens für eine gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit vereinbaren die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden einen Zeitplan mit den Schritten, nach denen hierfür vorgegangen werden soll. Kann keine Einigung über den Zeitplan erzielt werden, so legt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung unter Berücksichtigung der von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen geäußerten Standpunkt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.