Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R1075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tplan für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten a) ist auf den Umfang und die Komplexität der einzelnen Schritte des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen abgestimmt; b) trägt den Zeitplänen der anderen innerhalb des Abwicklungskollegiums behandelten gemeinsamen Entscheidungen Rechnung; c) berücksichtigt soweit möglich die Zeitpläne der anderen innerhalb des betreffenden Aufsichtskollegiums behandelten gemeinsamen Entscheidungen, insbesondere den Zeitplan für gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU. Der Zeitplan für gemeinsame Entscheidungen über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wird entsprechend den Ergebnissen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit angepasst, insbesondere wenn sich aus dieser Bewertung Maßnahmen zur Beseitigung bzw. zum Abbau wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ergeben, die sich unmittelbar auf die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene oder auf Unternehmensebene auswirken können. (4)   Bei der Ausarbeitung des Zeitplans für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten trägt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern Rechnung, die in den schriftlich festgelegten Modalitäten des Abwicklungskollegiums und in den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehen sind. (5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden teilen dem Unionsmutterunternehmen und den Unternehmen der Gruppe, für die sie zuständig sind, gegebenenfalls den vorläufigen Termin für den Austausch nach Absatz 2 Buchstabe e mit. (6)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden teilen dem Unionsmutterunternehmen und den Unternehmen der Gruppe, für die sie zuständig sind, den geschätzten Termin für die in Absatz 2 Buchstabe g genannte Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung mit. Artikel 87 Vorschlag auf konsolidierter Ebene und auf Ebene des Unionsmutterunternehmens (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihren Vorschlag zu a) der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die das Unionsmutterunternehmen jederzeit erfüllen muss, sofern nicht im Einklang mit Artikel 45 Absatz 11 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde; b) der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene. (2)   Der Vorschlag nach Absatz 1 muss begründet werden, insbesondere in Bezug auf die Bewertungskriterien gemäß Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU. (3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gibt die Frist für den Eingang der begründeten schriftlichen Stellungnahme der konsolidierenden Aufsichtsbehörde an, insbesondere in Bezug auf die Bewertungskriterien gemäß Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU. Übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Stellungnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist, so geht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde davon aus, dass die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu ihrem Vorschlag nach Absatz 1 keine Anmerkungen hat. (4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden so bald wie möglich alle Anmerkungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Artikel 88 Vorschlag auf Ebene der Tochterunternehmen (1)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden übermitteln der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den jeweils zuständigen Behörden ihren Vorschlag für die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die jedes der Tochterunternehmen der Gruppe jederzeit auf Einzelbasis erfüllen muss, sofern nicht im Einklang mit Artikel 45 Absatz 12 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde. (2)   Der Vorschlag nach Absatz 1 muss begründet werden, insbesondere in Bezug auf die Bewertungskriterien gemäß Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU. (3)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden geben in Abstimmung mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Frist für den Eingang der umfassend begründeten schriftlichen Stellungnahmen der zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich an, insbesondere in Bezug auf die Bewertungskriterien gemäß Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU. Übermitteln die zuständigen Behörden ihre Stellungnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist, so gehen die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden davon aus, dass die zuständigen Behörden zu den einzelnen Vorschlägen nach Absatz 1 keine Anmerkungen haben. (4)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden übermitteln der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde so bald wie möglich alle Anmerkungen der zuständigen Behörden. Artikel 89 Austausch über die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde organisiert zwischen den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden einen Austausch über die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens. (2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden erörtern die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, um diese mit den auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens unterbreiteten Vorschlägen für Mindestanforderungen abzustimmen. Artikel 90 Erstellung der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt den Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens unter Berücksichtigung etwaiger Ausnahmen nach Artikel 45 Absätze 11 oder 12 der Richtlinie 2014/59/EU. Der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung enthält jeden der folgenden Punkte: a) Bezeichnungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die sich auf die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens einigen; b) Bezeichnungen der konsultierten konsolidierenden Aufsichtsbehörde und anderen zuständigen Behörden; c) Namen der Beobachter, die im Einklang mit den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern der schriftlich festgelegten Modalitäten am Verfahren für die gemeinsame Entscheidung beteiligt waren; d) Bezeichnungen des Unionsmutterunternehmens und der Unternehmen der Gruppe, die die gemeinsame Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist; e) Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Erzielung der gemeinsamen Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts; Verweise auf von den Mitgliedstaaten vorgesehene zusätzliche Kriterien, auf deren Grundlage die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten festgelegt wird; f) Datum des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung und Datum maßgeblicher Aktualisierungen derselben; g) Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene sowie gegebenenfalls eine Frist für die Erreichung des geforderten Niveaus; Begründung dieses Niveaus der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungskriterien von Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU; h) Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Ebene des Unionsmutterunternehmens, sofern nicht im Einklang mit Artikel 45 Absatz 11 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde, sowie gegebenenfalls eine Frist für die Erreichung des geforderten Niveaus; Begründung dieses Niveaus der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungskriterien von Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU; i) Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die jedes der Tochterunternehmen auf Einzelbasis erfüllen muss, sofern nicht im Einklang mit Artikel 45 Absatz 12 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde, sowie gegebenenfalls eine Frist für die Erreichung des geforderten Niveaus; Begründung dieses Niveaus der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungskriterien von Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU. (2)   Sieht die Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vor, dass die Mindestanforderung für das Unionsmutterunternehmen oder für eines oder mehrere Tochterunternehmen der Gruppe auf konsolidierter oder auf individueller Basis teilweise durch vertragliche Bail-in-Instrumente erreicht wird, so enthält die Entscheidung außerdem den Nachweis, dass diese Instrumente nach Auffassung der Abwicklungsbehörden die Kriterien von Artikel 45 Absatz 14 der Richtlinie 2014/59/EU für vertragliche Bail-in-Instrumente erfüllen. Artikel 91 Einigung über die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens unverzüglich den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und setzt diesen eine Frist für die elektronische oder postalische Übermittlung ihrer schriftlichen Zustimmung zu dieser gemeinsamen Entscheidung. (2)   Sofern eine Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens keine Einwände gegen den erhaltenen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung hat, übermittelt sie ihre schriftliche Zustimmung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb der nach Absatz 1 festgesetzten Frist. (3)   Die endgültige Fassung der gemeinsamen Entscheidung ist die gemäß Artikel 90 abgefasste gemeinsame Entscheidung, der die schriftlichen Zustimmungen nach Absatz 2 sowie die schriftliche Zustimmung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde beigefügt sind; sie wird von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde denjenigen Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen zugesandt, die der gemeinsamen Entscheidung zustimmen. (4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens dem Abwicklungskollegium zu. Artikel 92 Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die gemeinsame Entscheidung dem Leitungsorgan des Unionsmutterunternehmens zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe g festgesetzten Frist zu. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen darüber in Kenntnis. (2)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden legen den Leitungsorganen der Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich die entsprechenden Teile der gemeinsamen Entscheidung zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe g festgesetzten Frist vor. (3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann Einzelheiten in Bezug auf den Inhalt und die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung mit dem Unionsmutterunternehmen erörtern. (4)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden können Einzelheiten in Bezug auf den Inhalt und die Anwendung der jeweiligen Teile der gemeinsamen Entscheidung mit den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen erörtern. Artikel 93 Überwachung der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt die Ergebnisse des Austauschs gemäß Artikel 92 Absatz 3 jenen Abwicklungsbehörden mit, die für Tochterunternehmen zuständig sind, deren Unionsmutterunternehmen Maßnahmen zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter oder auf individueller Basis ergreifen müssen. (2)   Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden teilen die Ergebnisse des Austauschs gemäß Artikel 92 Absatz 4 der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde mit, sofern in ihrem Zuständigkeitsbereich Tochterunternehmen der Gruppe gehalten sind, Maßnahmen zu ergreifen, um die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter oder auf individueller Basis zu erfüllen. (3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet den übrigen für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden die Ergebnisse des Verfahrens nach Absatz 2 zu. (4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden überwachen die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens für alle der gemeinsamen Entscheidung unterliegenden Unternehmen der Gruppe und auf konsolidierter Ebene. Unterabschnitt 2 Verfahren in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung auf konsolidierter Ebene Artikel 94 Gemeinsame Entscheidungen auf der Ebene jedes Tochterunternehmens in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung auf konsolidierter Ebene In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung auf konsolidierter Ebene oder auf Ebene des Mutterunternehmens bemühen sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie 2014/59/EU darum, zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf das Niveau der auf jedes einzelne Tochterunternehmen anzuwendenden Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu gelangen. Die gemeinsame Entscheidung trägt der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten Rechnung, die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde auf konsolidierter Ebene und auf Ebene des Mutterunternehmens festgelegt wurde; das Verfahren für die Erstellung, Herbeiführung, Übermittlung und Überwachung der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf das Niveau der auf jedes einzelne Tochterunternehmen anzuwendenden Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten folgt den in den Artikeln 90 bis 93 beschriebenen Schritten mit Ausnahme der Schritte für die Festlegung des Niveaus der Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene und auf Ebene des Mutterunternehmens. Artikel 95 Elemente der Mitteilung einzelner Entscheidungen (1)   Kann keine gemeinsame Entscheidung erzielt werden, übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums ihre Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene und auf Ebene des Mutterunternehmens in Form eines Dokuments, das alle folgenden Punkte enthält: a) Bezeichnung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde; b) Bezeichnungen des Unionsmutterunternehmens und der übrigen Unternehmen in diesem Hoheitsgebiet, für die die gemeinsame Entscheidung gilt; c) Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts und insbesondere Verweise auf von dem Mitgliedstaat, in dem das Unionsmutterunternehmen zugelassen ist, vorgesehene zusätzliche Kriterien, auf deren Grundlage die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten festgelegt wird; d) Datum der Entscheidung; e) Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene sowie gegebenenfalls eine Frist für die Erreichung des geforderten Niveaus; Begründung dieses Niveaus der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungskriterien von Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU; f) Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Ebene des Unionsmutterunternehmens, sofern nicht im Einklang mit Artikel 45 Absatz 11 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde, sowie gegebenenfalls eine Frist für die Erreichung des geforderten Niveaus; Begründung dieses Niveaus der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungskriterien von Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU; g) Namen der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und der Beobachter, die gemäß den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern am Verfahren für die gemeinsame Entscheidung beteiligt waren, sowie eine Zusammenfassung der Standpunkte dieser Behörden und Angaben zu den nicht konsensfähigen Punkten; h) Anmerkungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu den Standpunkten der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und der Beobachter, insbesondere zu den nicht konsensfähigen Punkten; i) sieht die Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vor, dass diese Anforderung für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter oder auf individueller Basis teilweise durch vertragliche Bail-in-Instrumente erreicht wird, so enthält die Entscheidung außerdem den Nachweis, dass diese Instrumente nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Kriterien von Artikel 45 Absatz 14 der Richtlinie 2014/59/EU für vertragliche Bail-in-Instrumente erfüllen. (2)   Kann keine gemeinsame Entscheidung erzielt werden, übermitteln die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die eigene Entscheidungen in Bezug auf die auf jedes einzelne Tochterunternehmen anzuwendende Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten treffen, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ein Dokument, das alle folgenden Punkte enthält: a) Bezeichnung der die Entscheidung treffenden für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde; b) Bezeichnungen der Tochterunternehmen der Gruppe in ihrem Zuständigkeitsbereich, die die gemeinsame Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist; c) Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts und insbesondere Verweise auf von den Mitgliedstaaten, in denen die Tochterunternehmen dieser Gruppe zugelassen sind, vorgesehene zusätzliche Kriterien, auf deren Grundlage die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten festgelegt werden; d) Datum der Entscheidung; e) Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die in Bezug auf das jeweilige Tochterunternehmen anzuwenden ist, sowie gegebenenfalls eine Frist für die Erreichung des geforderten Niveaus; Begründung dieses Niveaus der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungskriterien von Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU; f) Bezeichnung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde sowie eine Zusammenfassung ihrer Standpunkte und Angaben zu den nicht konsensfähigen Punkten; g) Anmerkungen der Abwicklungsbehörde des Tochterunternehmens zu den Standpunkten der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, insbesondere zu den nicht konsensfähigen Punkten. h) Sieht die Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vor, dass diese Anforderung auf der Ebene des Tochterunternehmens teilweise durch vertragliche Bail-in-Instrumente erreicht wird, so enthält die Entscheidung außerdem den Nachweis, dass diese Instrumente nach Auffassung der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde die Kriterien von Artikel 45 Absatz 14 der Richtlinie 2014/59/EU für vertragliche Bail-in-Instrumente erfüllen. (3)   Sofern die EBA konsultiert wurde, enthalten die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen eine Erläuterung etwaiger Abweichungen von der Empfehlung der EBA. Artikel 96 Mitteilung der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen einzelnen Entscheidungen (1)   In Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens innerhalb der Frist nach Artikel 45 Absätze 9 und 10 der Richtlinie 2014/59/EU übermitteln die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen ihre Entscheidungen schriftlich an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, und zwar spätestens zu den folgenden Terminen: a) einen Monat nach Ablauf der in Artikel 45 Absatz 9 bzw. Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Frist; b) einen Monat nach der Übermittlung der Empfehlung der EBA, die diese nach einem gemäß Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU gestellten Konsultationsersuchen abgab; c) einen Monat nach einer von der EBA im Einklang mit Artikel 45 Absatz 9 Unterabsatz 3 oder Artikel 45 Absatz 10 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidung oder zu einem anderen, in einer derartigen Entscheidung von der EBA festgesetzten Datum. (2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich von ihrer eigenen Entscheidung und den Entscheidungen gemäß Absatz 1 in Kenntnis. ABSCHNITT IV Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.