Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R1075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Sicherungsrechten mit Angabe von Beginn und Ende des Beschränkungszeitraums gemäß Artikel 70 der Richtlinie 2014/59/EU; v) gegebenenfalls Informationen über von der vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten betroffenen Vertragsparteien mit Angabe von Beginn und Ende des Aussetzungszeitraums gemäß Artikel 71 der Richtlinie 2014/59/EU; a) die Bestätigung des üblichen Ablaufverfahrens für vertragliche Verpflichtungen, einschließlich Auszahlungsplänen, die keiner Aussetzung nach den Artikeln 69, 70 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen; b) die Kontaktstelle innerhalb des Instituts, bei der Kunden und Gläubiger weitere Informationen und Aktualisierungen über das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU und über seine Tätigkeiten einholen können. (2)   Die Bekanntmachung wird nach Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme so bald wie praktisch möglich veröffentlicht. KAPITEL VI ABWICKLUNGSKOLLEGIEN ABSCHNITT I Operative Organisation von Abwicklungskollegien Artikel 50 Ermittlung der Mitglieder und potenziellen Beobachter von Abwicklungskollegien und Erstellung einer Übersicht (1)   Für die Zwecke der Ermittlung der Mitglieder und potenziellen Beobachter des Abwicklungskollegiums erstellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Übersicht über die Unternehmen der Gruppe im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 (8) der Kommission und gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission (9) von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erstellten Übersicht über diese Gruppe. (2)   Nach erfolgter Erstellung der Übersicht gemäß Absatz 1 übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium die Liste der Mitglieder und potenziellen Beobachter. (3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde überprüft und aktualisiert die Übersicht über die Unternehmen der Gruppe und die Liste der Mitglieder und potenziellen Beobachter mindestens einmal jährlich. Sie überprüft und aktualisiert die Übersicht und die Liste der Mitglieder und potenziellen Beobachter zudem nach jeder wesentlichen Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur oder der Geschäftstätigkeit der Gruppe. (4)   Bei der Entscheidung über die Einrichtung eines Abwicklungskollegiums gemäß Artikel 88 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU prüft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ferner, ob andere Gruppen oder Kollegien gemäß dieser Verordnung tätig sind. Artikel 51 Abwicklungsbehörden von Drittländern als Beobachter im Abwicklungskollegium (1)   Nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens einer Abwicklungsbehörde eines Drittlandes gemäß Artikel 88 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU teilt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium dieses Ersuchen mit. (2)   Der Mitteilung werden folgende Unterlagen beigefügt: a) die Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde über die Gleichwertigkeit der für den Beobachter-Kandidaten geltenden Regeln in Bezug auf die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis unter Berücksichtigung von Buchstabe b; b) die Bedingungen für die Teilnahme des Beobachters im Abwicklungskollegium, die in die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen schriftlichen Modalitäten und Verfahren aufzunehmen sind; c) falls der Kandidat eine für eine Zweigstelle zuständige Abwicklungsbehörde eines Drittlands ist, die Einschätzung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde hinsichtlich der Bedeutung der betreffenden Zweigstelle; d) die Festlegung einer Frist, nach deren Ablauf von der Zustimmung ausgegangen wird, wobei bis zum Ablauf der Frist jedes Mitglied des Abwicklungskollegiums im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, das anderer Auffassung ist, seine ausführlich begründeten Einwände gegen die Einschätzung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gemäß Buchstabe a vorbringen kann. (3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt vor Treffen einer endgültigen Entscheidung jedem erhobenen Einwand Rechnung. Sie kann zu diesem Zweck die ausführlichen Standpunkte der Mitglieder des Kollegiums gemäß Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU einholen und der Mehrheitsmeinung Rechnung tragen. (4)   Beschließt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die Abwicklungsbehörde des Drittlands einzuladen, übermittelt sie dem Beobachter-Kandidaten eine entsprechende Einladung. Der Einladung werden die in den schriftlichen Vereinbarungen festgelegten Bedingungen für die Teilnahme als Beobachter beigefügt. Der Kandidat, der die Einladung erhält, gilt nach Annahme der Einladung, die mit der Annahme der Bedingungen für die Teilnahme gleichbedeutend ist, als Beobachter. (5)   Nach der Annahme übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium eine Aktualisierung des Überblicks gemäß Artikel 50. Artikel 52 Kommunikation mit dem Unionsmutterunternehmen (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gewährleistet im Interesse einer wirksamen und effizienten Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums eine regelmäßige Interaktion und Zusammenarbeit mit dem Unionsmutterunternehmen. (2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet das Unionsmutterunternehmen über die Einrichtung des Abwicklungskollegiums, übermittelt ihm eine Liste der Mitglieder und Beobachter und teilt ihm jede Änderung der Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums mit. Artikel 53 Erstellung und Aktualisierung von Kontaktlisten (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erhebt die Kontaktdaten der von jedem Mitglied und Beobachter für die Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben des Abwicklungskollegiums benannten Personen und leitet diese an die Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums weiter. Die Kontaktdaten sollten Angaben enthalten, die im Notfall, und insbesondere zum Zweck der Entscheidung über die Notwendigkeit, ein Gruppenabwicklungskonzept auszuarbeiten und sich darauf zu einigen, auch eine Kontaktaufnahme außerhalb der üblichen Arbeitszeiten ermöglichen. (2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass sie von allen Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums die Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartner erhält und über einschlägige Änderungen unverzüglich informiert wird. Artikel 54 Elemente schriftlich festgelegter Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums (1)   Die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU umfassen mindestens Folgendes: a) eine Beschreibung der Gruppe, des Unionsmutterunternehmens, der Tochterunternehmen und bedeutender Zweigstellen; b) die Liste der ermittelten Mitglieder und Beobachter des Kollegiums; c) eine Beschreibung der allgemeinen Rahmenbedingungen des Abwicklungskollegiums für die Zusammenarbeit zwischen Behörden und die Koordinierung von Tätigkeiten und Aufgaben. (2)   Die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung umfassen folgenden Elemente: a) gegebenenfalls eine Beschreibung der zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben geschaffenen nachgeordneten Strukturen des Kollegiums. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt für diese Zwecke und insbesondere im Hinblick auf die gemeinsame Beschlussfassung im Kollegium der Notwendigkeit der Schaffung nachgeordneter Strukturen im Abwicklungskollegium Rechnung; b) eine Liste der ermittelten Mitglieder des Kollegiums sowie der Beobachter, die an bestimmten Tätigkeiten des Kollegiums beteiligt sind. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt für diese Zwecke dafür Sorge, dass die Schaffung nachgeordneter Strukturen des Kollegiums, einschließlich nachgeordneter Strukturen mit Beteiligung von Beobachtern, nicht dazu führt, dass das Verfahren der gemeinsamen Beschlussfassung, insbesondere in Bezug auf die Mitglieder des Kollegiums, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU zur gemeinsamen Beschlussfassung verpflichtet sind, unterlaufen wird; c) eine Beschreibung der Rahmenbedingungen sowie der Bedingungen für die Teilnahme der Beobachter am Abwicklungskollegium, einschließlich der Bedingungen für ihre Beteiligung an Gesprächen und Prozessen im Kollegium sowie ihrer Rechte und Pflichten in Bezug auf den Austausch von Informationen gemäß den Artikeln 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die allgemeinen Rahmenbedingungen und Bedingungen für die Teilnahme der Beobachter nicht günstiger sind als die gemäß dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Rahmenbedingungen und Bedingungen für Mitglieder des Kollegiums und die schriftlich festgelegten Modalitäten des entsprechenden Kollegiums; d) eine Beschreibung der Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Koordinierung in Krisensituationen, insbesondere bei Krisen systemischer Art, die die Existenzfähigkeit von Unternehmen der Gruppe bedrohen können; e) eine Beschreibung der Verfahren, die einzuhalten sind, wenn zwar keine gemeinsame Entscheidung erforderlich ist, es aber angebracht erscheint, innerhalb des Abwicklungskollegiums oder einer der nachgeordneten Strukturen zu einem gemeinsamen Verständnis zu finden; f) eine Beschreibung der Vorkehrungen für den Informationsaustausch, einschließlich Angaben zu Umfang, Häufigkeit und Kommunikationskanälen im Zusammenhang mit den Artikeln 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU und der Rolle der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde als Koordinator für die Sammlung und Verbreitung von Informationen an Mitglieder und Beobachter des Kollegiums; g) eine Beschreibung relevanter Informationen, die mit den Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums zu teilen sind, insbesondere in Verbindung mit der Abwicklungsplanung, der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und anderen Aufgaben gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, unter anderem im Hinblick auf die Artikel 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU und die Rolle der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde; h) eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Behandlung vertraulicher Informationen gemäß den Artikeln 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU; i) eine Beschreibung der Verfahren für die Veranstaltung regelmäßiger und ad hoc stattfindender Sitzungen; j) eine Beschreibung des Verfahrens für die Koordinierung der Beiträge, die die Abwicklungsbehörden dem Aufsichtskollegium bzw. der konsolidierenden Aufsichtsbehörde aufgrund geltender Rechtsvorschriften oder auf eigene Initiative unabhängig vorlegen; k) eine Beschreibung des Verfahrens für die Übermittlung der Beiträge gemäß Buchstabe j, insbesondere der Rolle der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde hinsichtlich der Weiterleitung dieser Informationen an die konsolidierende Aufsichtsbehörde; l) eine Beschreibung der Politik für die Kommunikation mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, den zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten, dem Unionsmutterunternehmen und den Unternehmen der Gruppe gemäß Artikel 58; m) jegliche Vereinbarungen über die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums; und n) jegliche sonstige Bestimmungen bezüglich Vereinbarungen über die Einstellung der Arbeit. Artikel 55 Erstellung und Aktualisierung der schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt einen Vorschlag für die schriftlich festzulegenden Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums im Einklang mit Artikel 54. (2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet ihren Vorschlag an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums zur Konsultation und fordert diese auf, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Stellungnahmen dazu zu übermitteln. (3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde berücksichtigt die Stellungnahmen der Mitglieder des Abwicklungskollegiums und begründet jede davon abweichende Entscheidung. (4)   Nach ihrer Fertigstellung übermittelt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums. (5)   Die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums werden insbesondere nach jeder wesentlichen Änderung in der Zusammensetzung des Abwicklungskollegiums überprüft und aktualisiert. (6)   Für die Aktualisierung der schriftlich festgelegten allgemeinen Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums folgen die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die übrigen Mitglieder des Kollegiums dem Verfahren der Absätze 1 bis 5. Artikel 56 Praktische Aspekte der Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums (1)   Die Abwicklungskollegien berufen mindestens eine Präsenzsitzung pro Jahr ein. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann mit Zustimmung aller Mitglieder des Kollegiums und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gruppe eine andere Häufigkeit für Präsenzsitzungen des Abwicklungskollegiums festlegen. (2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde veranlasst regelmäßig andere Tätigkeiten des Kollegiums, insbesondere wenn ein Austausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums erforderlich ist. (3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde bereitet die Tagesordnungen und die Ziele der geplanten Sitzungen und anderen Aktivitäten vor und übermittelt diese den Mitgliedern des Kollegiums. (4)   Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums stellen sicher, dass ihre an diesen Sitzungen und anderen Tätigkeiten teilnehmenden Vertreter im Hinblick auf die Ziele der jeweiligen Sitzung oder Tätigkeit des Abwicklungskollegiums geeignet sind und dass sie so umfassend wie möglich ermächtigt sind, im Namen ihrer Behörden rechtsverbindlich zu handeln, wenn bei diesen Sitzungen oder anderen Tätigkeiten Entscheidungen zu treffen sind. (5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass maßgebliche Dokumente mit ausreichendem Vorlauf vor der betreffenden Sitzung oder Tätigkeit des Abwicklungskollegiums verteilt werden. (6)   Ergebnisse und Entscheidungen im Rahmen der Sitzungen oder anderen Tätigkeiten des Kollegiums werden schriftlich festgehalten und den Mitgliedern des Kollegiums innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt. Artikel 57 Informationsaustausch (1)   Vorbehaltlich der Artikel 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU stellen die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die Mitglieder des Kollegiums sicher, dass sie einander alle wesentlichen und relevanten Informationen übermitteln, unabhängig davon, ob sie diese von einem Unternehmen der Gruppe, einer zuständigen Behörde, einer Abwicklungsbehörde, einer anderen benannten Behörde oder einer sonstigen Quelle erhalten haben. (2)   Diese Informationen müssen zweckdienlich und sachlich richtig sein und rechtzeitig übermittelt werden, um es den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu ermöglichen, ihre Aufgaben sowohl im Normalfall als auch in Krisensituationen effizient, wirksam und vollumfänglich wahrzunehmen. (3)   Im Hinblick auf die wirksame und effiziente Koordinierung zwischen dem Aufsichts- und dem Abwicklungskollegium übermitteln die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die konsolidierende Aufsichtsbehörde einander sämtliche Informationen, die erforderlich sind, damit die Kollegien ihre Aufgaben gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 88 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen können. (4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt alle Informationen, die sie nach den Absätzen 1 und 2 erhält, den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums. (5)   Ist das Kollegium in verschiedene nachgeordnete Strukturen untergliedert, informiert die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alle Mitglieder des Kollegiums umfassend und rechtzeitig über das in diesen Kollegiumsstrukturen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen. (6)   Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, können gewöhnliche Kommunikationskanäle verwendet werden, wobei insbesondere zur Übermittlung vertraulicher Informationen sicheren Kommunikationskanälen der Vorzug zu geben ist. Für öffentlich zugängliche Informationen reicht es aus, dass die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Zugang zu diesen Informationen angibt. (7)   Falls das Abwicklungskollegium über eine sichere Website verfügt, ist diese Website als hauptsächlicher Kommunikationskanal zu verwenden. (8)   Die Artikel 50 bis 76 der vorliegenden Verordnung berühren nicht die Informationsbeschaffungsbefugnisse der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden. Artikel 58 Kommunikationspolitik (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist für die Kommunikation mit dem Unionsmutterunternehmen und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, falls diese nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, verantwortlich. (2)   Die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 88 Absatz 2 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU sind für die Kommunikation mit den Unternehmen und zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten verantwortlich. Artikel 59 Koordinierung der externen Kommunikation (1)   Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums koordinieren ihre externe Kommunikation im Zusammenhang mit Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten. (2)   Für die Zwecke der Koordinierung der externen Kommunikation einigen sich die Mitglieder des Abwicklungskollegiums zumindest in folgenden Aspekten auf eine einheitliche Linie: a) Aufteilung der Zuständigkeiten für die Koordinierung der externen Kommunikation im Fall einer Unternehmensfortführung, in einer Situation, in der ein Institut oder eine Gruppe als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen wird, und im Fall einer Abwicklung; b) Festlegung des Umfangs der offenzulegenden Informationen im Rahmen von Gruppenabwicklungsstrategien; c) Koordinierung der öffentlichen Erklärungen in Fällen, in denen ein Institut oder eine Gruppe als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen wird; d) Koordinierung öffentlicher Erklärungen im Zusammenhang mit den getroffenen Abwicklungsmaßnahmen, darunter auch die Veröffentlichung von Anordnungen oder Instrumenten zur Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen oder Bekanntmachungen, in denen die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahmen zusammengefasst werden. Artikel 60 Krisensituationen (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt operative Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums in Krisensituationen, insbesondere für Systemkrisen, die die Existenzfähigkeit der Unternehmen der Gruppe gefährden können, und aktualisiert diese regelmäßig. (2)   Die operativen Verfahren nach Absatz 1 umfassen mindestens die folgenden Aspekte: a) zu verwendende sichere Kommunikationskanäle; b) auszutauschende Informationen; c) zuständige Kontaktpersonen; d) die von den jeweiligen Mitgliedern des Kollegiums anzuwendenden Kommunikationsverfahren. ABSCHNITT II Gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungspläne Unterabschnitt 1 Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungspläne und Abwicklungsfähigkeitsbewertungen Artikel 61 Planung der einzelnen Schritte des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen (1)   Vor dem Beginn des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen vereinbaren die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden einen Zeitplan mit den Schritten, nach denen im gemeinsamen Entscheidungsprozess vorgegangen werden soll („Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung“). Kann keine Einigung über den Zeitplan erzielt werden, so legt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung unter Berücksichtigung der von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen geäußerten Standpunkte und Vorbehalte fest. (2)   Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung wird mindestens einmal jährlich aktualisiert und umfasst die folgenden Schritte, deren Reihenfolge zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden abgestimmt wird: a) vorbereitender Austausch zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden über die Abwicklungsstrategie der Gruppe im Hinblick auf die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung; b) Anforderung der für die Erstellung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen Informationen beim Unionsmutterunternehmen im Einklang mit Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU; c) Übermittlung der nach Buchstabe b dieses Absatzes angeforderten Informationen durch das Unionsmutterunternehmen direkt an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU; d) Weiterleitung der vom Unionsmutterunternehmen erhaltenen Informationen durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden unter Angabe einer Frist für weitere Auskunftsersuchen; e) Übermittlung der Beiträge der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen für die Erarbeitung des Gruppenabwicklungsplans und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde; f) Übermittlung des Entwurfs des Gruppenabwicklungsplans und des Entwurfs der Abwicklungsfähigkeitsbewertung durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums; g) Übermittlung etwaiger Anmerkungen zum Entwurf des Gruppenabwicklungsplans und zum Entwurf der Abwicklungsfähigkeitsbewertung durch die Mitglieder des Abwicklungskollegiums an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde; h) Beratungen mit dem Unionsmutterunternehmen über den Entwurf des Gruppenabwicklungsplans und die zugehörige Abwicklungsfähigkeitsbewertung, sofern die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dies für zweckmäßig erachtet; i) Austausch zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden über den Entwurf des Gruppenabwicklungsplans und die zugehörige Abwicklungsfähigkeitsbewertung; j) Zuleitung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden; k) Austausch zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung; l) Einigung über die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung; m) Benachrichtigung des Unionsmutterunternehmens über den Abschluss der gemeinsamen Entscheidung mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Gruppenabwicklungsplans. (3)   Der Zeitplan a) ist auf den Umfang und die Komplexität der einzelnen Schritte des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen abgestimmt; b) trägt den Zeitplänen der anderen innerhalb des Ab

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.