Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R1075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er finanziellen Unterstützung erhöhte Komplexität der Gruppe; e) die Kapital- und Liquiditätslage des unterstützenden Unternehmens. (2)   Wenn ein unterstützendes Unternehmen nicht in vollem Umfang über eine bevorzugte Abwicklungsstrategie informiert wird, nimmt es die Bewertung gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über den Abwicklungsplan vor. (3)   Die zuständigen Behörden und die für das unterstützende Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden arbeiten bei der Ermittlung der Auswirkungen der gruppeninternen finanziellen Unterstützung auf die Abwicklungsfähigkeit des unterstützenden Unternehmens eng zusammen. KAPITEL IV UNABHÄNGIGKEIT DER BEWERTER Artikel 37 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck (1) „bestellende Behörde“ die für die Auswahl und Bestellung des unabhängigen Bewerters für die Zwecke der Durchführung der Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 74 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zuständige juristische oder natürliche Person; (2) „einschlägiges Unternehmen“ ein Institut oder Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, dessen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Artikel 36 oder 74 der Richtlinie 2014/59/EU zu bewerten sind; (3) „einschlägige Behörde“ die bestellende Behörde, die Abwicklungsbehörde oder die in Artikel 83 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden und die erste in Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie 2014/59/EU genannte Behörde. Artikel 38 Elemente der Unabhängigkeit Zum Bewerter können juristische oder natürliche Personen bestellt werden. Der Bewerter gilt als unabhängig von einschlägigen Behörden und dem einschlägigen Unternehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: (1) Der Bewerter verfügt über die erforderlichen Qualifikationen, Erfahrungen, Fähigkeiten, Kenntnisse und Ressourcen und kann die Bewertung wirksam und ohne übermäßige Abhängigkeit von einer einschlägigen Behörde oder dem einschlägigen Unternehmen gemäß Artikel 39 vornehmen; (2) der Bewerter ist im Einklang mit Artikel 40 rechtlich von der einschlägigen Behörde und dem einschlägigen Unternehmen getrennt; (3) der Bewerter hat keine wesentlichen gemeinsamen oder widersprüchlichen Interessen im Sinne von Artikel 41. Artikel 39 Qualifikationen, Erfahrung, Fähigkeiten, Kenntnisse und Ressourcen (1)   Der unabhängige Bewerter verfügt in allen Fragen, die von der bestellenden Behörde für relevant erachtet werden, über die erforderlichen Qualifikationen, Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnisse. (2)   Der unabhängige Bewerter verfügt über personelle und technische Ressourcen, die die bestellende Behörde im Hinblick auf die Durchführung der Bewertung für angemessen betrachtet, oder hat Zugang zu solchen Ressourcen. Die Angemessenheit der Ressourcen wird unter Berücksichtigung der Art, Größe und Komplexität der vorzunehmenden Bewertung geprüft. (3)   Der unabhängige Bewerter wird bei der Durchführung der Bewertung a) von einer einschlägigen Behörde oder dem einschlägigen Unternehmen Anweisungen oder Leitlinien weder anfordern noch entgegennehmen; b) von einer einschlägigen Behörde oder dem einschlägigen Unternehmen finanzielle oder andere Vorteile weder anfordern noch entgegennehmen. (4)   Absatz 3 steht Folgendem nicht im Wege: a) der Bereitstellung von Anweisungen, Leitlinien, Räumlichkeiten, technischer Ausrüstung oder anderer Formen der Unterstützung, wenn dies nach Einschätzung der bestellenden Behörde oder einer anderen Behörde, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigt ist, für die Erreichung der Ziele der Bewertung erforderlich ist; b) der Zahlung einer der Durchführung der Bewertung angemessenen Vergütung und Aufwandsentschädigung an den unabhängigen Bewerter. Artikel 40 Strukturelle Trennung (1)   Der unabhängige Bewerter muss eine von einschlägigen Behörden, einschließlich der Abwicklungsbehörde, und dem einschlägigen Unternehmen getrennte Person sein. (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Anforderungen: a) Im Falle natürlicher Personen ist der unabhängige Bewerter weder Angestellter noch freier Mitarbeiter einer einschlägigen Behörde oder des einschlägigen Unternehmens; b) im Falle juristischer Personen ist der unabhängige Bewerter nicht Teil derselben Gruppe von Unternehmen wie eine einschlägige Behörde oder das einschlägige Unternehmen. Artikel 41 Wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen (1)   Der unabhängige Bewerter darf weder tatsächliche noch mögliche wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen mit einer einschlägigen Behörde oder dem einschlägigen Unternehmen haben. (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gilt ein tatsächliches oder potenzielles Interesse als wesentlich, wenn es nach Einschätzung der bestellenden Behörde oder einer anderen Behörde, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigt ist, das Urteil des unabhängigen Bewerters bei der Durchführung der Bewertung beeinflussen könnte oder eine solche Einflussnahme nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann. (3)   Für die Zwecke von Absatz 1 sind gemeinsame oder widersprüchliche Interessen mit mindestens folgenden Parteien relevant: a) der Geschäftsleitung und Mitgliedern des Leitungsorgans des einschlägigen Unternehmens; b) juristischen oder natürlichen Personen, die das einschlägige Unternehmen kontrollieren oder eine qualifizierte Beteiligung daran halten; c) Gläubigern, die nach Einschätzung der bestellenden Behörde oder einer anderen Behörde, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigt ist, ausgehend von den Informationen, die der bestellenden Behörde oder einer anderen Behörde, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigt ist, vorliegen, große Gläubiger sind; d) jedem Unternehmen der Gruppe. (4)   Für die Zwecke von Absatz 1 gelten zumindest folgende Elemente als relevant: a) die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich der früheren Erbringung von Dienstleistungen durch den unabhängigen Bewerter an das einschlägige Unternehmen und die in Absatz 3 genannten Personen, insbesondere die Verbindung zwischen diesen Dienstleistungen und für die Bewertung relevanten Elementen; b) persönliche und finanzielle Beziehungen zwischen dem unabhängigen Bewerter und dem einschlägigen Unternehmen und den in Absatz 3 genannten Personen; c) Investitionen oder andere wesentliche finanzielle Interessen des unabhängigen Bewerters; d) im Falle juristischer Personen, jede strukturelle Trennung oder andere Vorkehrungen, die getroffen werden, um eine Gefährdung der Unabhängigkeit beispielsweise durch Selbstprüfung, Eigeninteresse, Interessenvertretung, Vertrautheit, Vertrauen oder Einschüchterung, zu verhindern, einschließlich Regelungen zur Unterscheidung zwischen Bediensteten, die an der Bewertung beteiligt sein könnten, und anderen Bediensteten. (5)   Unbeschadet der Absätze 3 und 4 wird davon ausgegangen, dass eine Person tatsächliche wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen mit dem einschlägigen Unternehmen hat, wenn der unabhängige Bewerter im Jahr vor dem Datum der Prüfung seiner Eignung als unabhängiger Bewerter eine Abschlussprüfung des einschlägigen Unternehmens gemäß der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) durchgeführt hat. (6)   Jede Person, die als unabhängiger Bewerter in Betracht gezogen oder als unabhängiger Bewerter benannt wird, muss folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Sie verfügt im Einklang mit den geltenden Verhaltenskodizes und beruflichen Verhaltensregeln über Strategien und Verfahren zur Ermittlung jeglicher tatsächlicher oder potenzieller Interessen, die als wesentliches Interesse im Sinne von Absatz 2 betrachtet werden können; b) sie benachrichtigt die bestellende Behörde oder jede andere in Absatz 2 genannte Behörde, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung der Aufgabe ermächtigt ist, unverzüglich über jedes tatsächliche oder potenzielle Interesse, das nach Einschätzung des unabhängigen Bewerters von der Behörde als wesentliches Interesse gemäß Absatz 2 betrachtet werden könnte; c) sie ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Mitarbeiter oder andere an der Durchführung der Bewertung Beteiligte kein wesentliches Interesse im Sinne von Absatz 2 haben. KAPITEL V ABWICKLUNG ABSCHNITT I Vertragliche Anerkennung und Umwandlungsbefugnisse Artikel 42 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke von Kapitel V Abschnitt I bezeichnet der Ausdruck (1) „wesentliche Änderung“ in Bezug auf eine einschlägige Vereinbarung im Sinne von Absatz 2, dem vor dem Datum der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der Richtlinie 2014/59/EU beigetreten wurde, jede Änderung, einschließlich automatischer Änderungen, die nach diesem Datum vorgenommen wird und sich auf die materiellen Rechte und Pflichten einer Partei einer einschlägigen Vereinbarung auswirkt; unter Änderungen, die sich auf die materiellen Rechte und Pflichten einer Partei einer einschlägigen Vereinbarung auswirken, fallen auch Änderungen der Kontaktdaten eines Unterzeichners oder Empfängers der Zustellung von Schriftstücken, typografische Änderungen zur Berichtigung redaktioneller Fehler oder automatische Anpassungen der Zinssätze; (2) „einschlägige Vereinbarung“ jede Vereinbarung, einschließlich der Bestimmungen eines Kapitalinstruments, durch die Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU geschaffen werden. Artikel 43 Verbindlichkeiten, für die die Ausnahme von der Verpflichtung zur Aufnahme einer vertraglichen Bestimmung gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU gilt (1)   Für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU gilt eine besicherte Verbindlichkeit als nicht ausgenommen, wenn sie zum Zeitpunkt, zu dem sie entsteht, a) nicht vollständig besichert ist; b) vollständig besichert ist, aber einer vertraglichen Bestimmung unterliegt, die den Schuldner nicht dazu verpflichtet, die Verbindlichkeit gemäß den Anforderungen des Unionsrechts oder den rechtlichen Anforderungen eines Drittlands mit dem Unionsrecht gleichwertiger Wirkung auf kontinuierlicher Basis vollständig besichert zu halten. (2)   Für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU umfassen Verbindlichkeiten, die nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Mitgliedstaat die Vorschriften zur Umsetzung von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der Richtlinie 2014/59/EU angenommen hat, ausgegeben oder eingegangen wurden, a) nach diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob sie im Rahmen einschlägiger, vor diesem Datum in Kraft getretener Vereinbarungen begründet wurden, einschließlich Rahmenvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien über multiple Verbindlichkeiten; b) vor oder nach diesem Datum im Rahmen einschlägiger, vor diesem Datum in Kraft getretener Vereinbarungen begründete Verbindlichkeiten, die Gegenstand einer wesentlichen Änderung sind; c) Verbindlichkeiten aus nach diesem Datum ausgegebenen Schuldtiteln; d) Verbindlichkeiten aus vor oder nach diesem Datum im Rahmen einschlägiger, vor diesem Datum in Kraft getretener Vereinbarungen ausgegebenen Schuldtiteln, die Gegenstand einer wesentlichen Änderung sind. (3)   Für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die Verpflichtung zur Aufnahme einer vertraglichen Bestimmung in eine einschlägige Vereinbarung nicht gilt, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass das Recht des betreffenden Drittlands oder ein mit diesem Drittland geschlossenes bindendes Abkommen ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren vorsieht, das folgende Anforderungen erfüllt: a) es versetzt auf Verlangen der Abwicklungsbehörde oder auf Initiative der Verwaltungs- oder Justizbehörde des Drittlands, dessen Recht für die Verbindlichkeit oder das Instrument gilt, die entsprechende ordnungsgemäß befugte Verwaltungs- oder Justizbehörde eines Drittlands in die Lage, innerhalb eines Zeitraums, der nach Auffassung der Abwicklungsbehörde die wirksame Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch diese Behörde nicht beeinträchtigt, i) die Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde anzuerkennen und dieser Befugnis Wirkung zu verleihen; ii) die Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde durch Anwendung entsprechender Befugnisse zu unterstützen; b) es schreibt vor, dass die Gründe, aus denen eine Verwaltungs- oder Justizbehörde eines Drittlands die Anerkennung oder Unterstützung der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Buchstabe a versagen kann, klar dargelegt werden und sich auf einen oder mehrere der folgenden Ausnahmefälle beschränken: i) die Anerkennung oder Unterstützung der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde hätte in den betreffenden Drittländern negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität; ii) die Anerkennung oder Unterstützung der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde würde dazu führen, dass in einem Drittstaat ansässige Gläubiger, insbesondere Einleger, die in diesem Drittland ansässig und dort auszuzahlen sind, gegenüber Gläubigern und Einlegern, die in der Union ansässig oder auszuzahlen sind und gemäß dem Unionsrecht über vergleichbare Rechte verfügen, benachteiligt würden; iii) die Anerkennung und Unterstützung hätte für das betreffende Drittland beträchtliche finanzielle Auswirkungen zur Folge; iv) die Anerkennung oder Unterstützung der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch die Abwicklungsbehörde hätte in dem betreffenden Drittland Auswirkungen, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen. (4)   Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU prüft die Abwicklungsbehörde, ob die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Gründe einer Anerkennung oder Unterstützung der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse in keinem Fall der Anwendung solcher Befugnisse im Wege stehen. Artikel 44 Inhalt der in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU verlangten vertraglichen Bestimmung Die vertragliche Bestimmung einer einschlägigen Vereinbarung umfasst Folgendes: (1) die Kenntnisnahme und Akzeptanz durch die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, dass die Verbindlichkeit Gegenstand der Wahrnehmung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen durch eine Abwicklungsbehörde sein kann; (2) eine Beschreibung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse jeder Abwicklungsbehörde gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der Richtlinie 2014/59/EU oder gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), insbesondere der Befugnisse gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e, f, g und j der Richtlinie 2014/59/EU; (3) die Kenntnisnahme und Akzeptanz durch die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, dass a) sie an die Wirkung der Anwendung der Befugnisse gemäß Buchstabe b gebunden ist, auch im Hinblick auf i) jede gemäß der einschlägigen Vereinbarung bezüglich der Verbindlichkeit eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU vorgenommene Herabsetzung des Nennwerts oder ausstehenden Restbetrags, einschließlich angefallener, nicht gezahlter Zinsen; ii) die Umwandlung dieser Verbindlichkeit in Stammanteile oder andere Eigentumstitel; b) die Bestimmungen der einschlägigen Vereinbarung erforderlichenfalls geändert werden können, um der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse durch eine Abwicklungsbehörde Wirkung zu verleihen, und dass solche Abweichungen für die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU bindend sind; c) Stammanteile oder andere Eigentumstitel infolge der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse an die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU ausgegeben oder dieser übertragen werden können; (4) die Kenntnisnahme und Akzeptanz durch die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, dass die vertragliche Bestimmung bezüglich der darin enthaltenen Bestimmungen über den Ausschluss sonstiger Abkommen, Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den Gegenparteien im Zusammenhang mit dem Gegenstand der einschlägigen Vereinbarung erschöpfend ist. ABSCHNITT II Mitteilungen und Bekanntmachung einer Aussetzung Artikel 45 Allgemeine Mitteilungspflichten (1)   Mitteilungen gemäß Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 83 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU erfolgen schriftlich mittels angemessener, sicherer elektronischer Mittel. (2)   Die in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 und in Artikel 83 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten zuständigen Behörden geben die Kontaktdaten für die Übermittlung von Mitteilungen bekannt und machen diese öffentlich verfügbar. (3)   Vor Übermittlung einer Mitteilung kann der Absender mit den in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten zuständigen Behörden mündlich Kontakt aufnehmen, um diese über die Übermittlung einer Mitteilung zu unterrichten. (4)   Für die Zwecke der Mitteilungen gemäß Artikel 81 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, h und j und Artikel 83 Absatz 2 Buchstaben a, b, f und h der Richtlinie 2014/59/EU verwenden zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden die bei der Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übliche Sprache. (5)   Die in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 und in Artikel 83 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten zuständigen Behörden bestätigen dem Absender den Eingang der Mitteilung mit Angabe von Datum und Uhrzeit laut Aufzeichnung des Empfängers und der Kontaktdaten der mit der Mitteilung befassten Personen. Artikel 46 Mitteilung des Leitungsorgans an eine zuständige Behörde (1)   Mitteilungen des Leitungsorgans eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU an eine zuständige Behörde umfassen folgende Angaben: a) Name, Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und, soweit verfügbar, Unternehmenskennung des Instituts oder Unternehmens, das die Mitteilung übermittelt; b) sofern relevant, Name und Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes des unmittelbaren Mutterunternehmens und des Mutterunternehmens an der Spitze des Instituts oder des Unternehmens; c) einschlägige Informationen und Analysen, die das Leitungsorgan bei der Prüfung der Erfüllung der Bedingungen von Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt hat; d) eine Kopie der schriftlichen Bestätigung des Leitungsorgans seiner Bewertung, dass das Institut oder Unternehmen ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend ist; e) jegliche zusätzlichen Informationen, die das Leitungsorgan für seine Bewertung für relevant hält. (2)   Die Mitteilung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU erfolgt unverzüglich nach der Entscheidung des Leitungsorgans, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der genannten Richtlinie ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend ist. Artikel 47 Meldung der erhaltenen Mitteilung durch die zuständige Behörde an die Abwicklungsbehörde Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 46 übermittelt die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde unverzüglich folgende Informationen: (1) eine Kopie der erhaltenen Mitteilung mit allen Angaben gemäß Artikel 46 Absatz 1; (2) gegebenenfalls die Einzelheiten von Krisenpräventionsmaßnahmen oder Maßnahmen im Sinne von Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, die die zuständige Behörde ergriffen hat oder dem Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU zu ergreifen vorschreibt; (3) jegliche zusätzliche Unterlagen, die von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet werden, um der Abwicklungsbehörde eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen. Artikel 48 Mitteilung der Bewertung, dass ein Institut die Bedingungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt (1)   Die Mitteilung einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde für die Zwecke von Artikel 81 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU umfasst folgende Angaben: a) Name des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, auf das sich die Mitteilung bezieht; b) die Informationen gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und b; c) eine Zusammenfassung der Bewertung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU. (2)   Die Mitteilung erfolgt unverzüglich nach der Feststellung, dass die Bedingungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt sind. (3)   Die zuständige Behörde übermittelt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle zusätzlichen Informationen, die die Abwicklungsbehörde zum Abschluss ihrer Bewertung gegebenenfalls verlangt. Artikel 49 Bekanntmachung (1)   Die von der Abwicklungsbehörde zu veröffentlichende Bekanntmachung gemäß Artikel 83 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU umfasst folgende Angaben: a) Name, Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und, soweit verfügbar, Unternehmenskennung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU; b) sofern relevant, Name und Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes des unmittelbaren Mutterunternehmens und des Mutterunternehmens an der Spitze des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU; c) eine Liste der Namen anderer Unternehmen der Gruppe und verwandter Wirtschaftszweige, auf die sich Abwicklungsmaßnahmen auswirken, und soweit möglich auch Informationen über in Drittländern ansässige Zweigstellen; d) eine Zusammenfassung der getroffenen einschlägigen Abwicklungsmaßnahmen, die Daten, ab denen die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden, und insbesondere ihre Auswirkungen auf Kleinanleger, einschließlich: i) Informationen über den Zugang zu Einlagen gemäß der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, die das von der Abwicklungsmaßnahme betroffene Institut hält; ii) Informationen über den Zugang zu anderen Vermögenswerten oder Geldern im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2014/59/EU, die das von der Abwicklungsmaßnahme betroffene Institut hält; iii) gegebenenfalls Informationen über Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus Verträgen, die gemäß Artikel 69 der Richtlinie 2014/59/EU ausgesetzt werden können, mit Angabe von Beginn und Ende des Aussetzungszeitraums; iv) gegebenenfalls Informationen über abgesicherte Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU vorbehaltlich der Beschränkung von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.