Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R1075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t einer bevorzugten Abwicklungsstrategie gemäß Absatz 4. (7)   Wenn eine Abwicklungsbehörde die bevorzugte Abwicklungsstrategie überarbeitet, so bewertet sie die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit dieser überarbeiteten bevorzugten Abwicklungsstrategie gemäß den Artikeln 26 und 27. Artikel 24 Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens (1)   Die Abwicklungsbehörden bewerten die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Liquidation eines Instituts oder einer Gruppe im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens und die Auswirkungen einer solchen Liquidation im Hinblick auf die Inanspruchnahme einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln im Vergleich zu einer Abwicklung. (2)   Die Abwicklungsbehörden prüfen bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Liquidation die möglichen Auswirkungen der Liquidation des Instituts oder der Gruppe auf Finanzsysteme von Mitgliedstaaten oder der Union im Hinblick auf die Gewährleistung der Kontinuität des Zugangs zu kritischen Funktionen des Instituts oder der Gruppe und die Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2014/59/EU. Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen zu diesem Zweck die Funktionen des Instituts oder der Gruppe und bewerten die Wahrscheinlichkeit erheblicher negativer Auswirkungen einer Liquidation auf a) das Funktionieren des Finanzmarktes und das Marktvertrauen; b) Finanzmarktinfrastrukturen, insbesondere: i) mögliche Beschränkungen des normalen Funktionierens der Finanzmarktinfrastrukturen infolge einer abrupten Einstellung der Tätigkeiten in einer Weise, die das gesamte Finanzsystem negativ beeinflussen würde; ii) Möglichkeit und möglicher Umfang, in dem Finanzmarktinfrastrukturen während der Liquidation als Übertragungskanal wirken könnten; c) andere Finanzinstitute, insbesondere: i) eine aufgrund der Liquidation eintretende Erhöhung der Refinanzierungskosten oder Verringerung der Verfügbarkeit von Finanzmitteln für andere Finanzinstitute in einer Weise, die ein Risiko für die Finanzstabilität darstellt; ii) das Risiko eines direkten oder indirekten Übergreifens und makroökonomischer Rückkopplungseffekte; d) die Realwirtschaft und insbesondere die Verfügbarkeit kritischer Finanzdienstleistungen. (3)   Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass die Liquidation glaubwürdig ist, so prüft sie die Durchführbarkeit der Liquidation. (4)   Die Abwicklungsbehörden prüfen zu diesem Zweck, ob die Systeme des Instituts oder der Gruppe die Informationen liefern können, die von den Einlagensicherungssystemen für die Zwecke der Leistung von Zahlungen für gedeckte Einlagen in der durch die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Höhe und innerhalb der dort festgelegten Fristen verlangt werden oder die für gleichwertige Einlagensicherungssysteme von Drittländern, u. a. im Hinblick auf Guthaben in Form gedeckter Einlagen, relevant sind. Die Abwicklungsbehörden bewerten ferner, ob das Institut oder die Gruppe über die zur Unterstützung der Einlagensicherungssysteme erforderlichen Kapazitäten verfügt, wobei insbesondere zwischen gedeckten und nicht gedeckten Guthaben auf Sparkonten zu unterscheiden ist. Artikel 25 Ermittlung einer Abwicklungsstrategie (1)   Die Abwicklungsbehörden bewerten, ob mögliche Abwicklungsstrategien angesichts der Struktur und des Geschäftsmodell des Instituts oder der Gruppe und angesichts der für juristische Personen innerhalb der Gruppe geltenden Abwicklungsregelungen dazu geeignet sind, die Abwicklungsziele zu erreichen. Eine Abwicklungsmaßnahme kann als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet werden, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre. (2)   Bei Gruppen prüfen die zuständigen Abwicklungsbehörden, wie zweckmäßig im jeweiligen Fall ein singulärer bzw. ein multipler Abwicklungsansatz wäre. (3)   Die Abwicklungsbehörden prüfen zu diesem Zweck mindestens folgende Elemente: a) Abwicklungsinstrumente, die bei der bevorzugten Abwicklungsstrategie angewandt würden, und Verfügbarkeit dieser Abwicklungsinstrumente für juristische Personen, auf die sie laut Abwicklungsstrategie angewandt werden sollen; b) Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Rahmen der vorgeschlagenen Abwicklungsstrategie, Risiko der Nichtbeteiligung an Verlustausgleich oder Rekapitalisierung und juristische Personen, die diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten begeben, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass i) ein singulärer Abwicklungsansatz sich wahrscheinlich besser eignet, wenn extern emittierte berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten, die im Rahmen der vorgeschlagenen Abwicklungsstrategie voraussichtlich einen Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung leisten werden, vom Mutterunternehmen an der Spitze oder der Gruppenholdinggesellschaft in ausreichendem Umfang begeben werden; ii) ein multipler Abwicklungsansatz sich wahrscheinlich besser eignet, wenn die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Gruppe oder Verbindlichkeiten, die im Rahmen der vorgeschlagenen Abwicklungsstrategie voraussichtlich einen Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung leisten werden, von mehr als einem Unternehmen oder regionalen oder funktionalen Untergruppen innerhalb der abzuwickelnden Gruppe begeben werden; c) vertragliche oder andere Regelungen für die Übertragung von Verlusten zwischen den juristischen Personen einer Gruppe; d) operative Struktur und Geschäftsmodell des Instituts oder der Gruppe, wobei insbesondere zu unterscheiden ist, ob diese stark integriert sind oder eine dezentrale Struktur mit weitgehender Trennung zwischen den verschiedenen Teilen des Instituts oder der Gruppe haben, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass i) ein singulärer Abwicklungsansatz sich wahrscheinlich besser eignet, wenn eine Gruppe stark integriert ist und Funktionen des Liquiditätsmanagements, des Risikomanagements, der Liquiditätssteuerung oder IT-Funktionen und andere kritische gemeinsame Dienste zentralisiert hat; ii) ein multipler Abwicklungsansatz sich wahrscheinlich besser eignet, wenn die Tätigkeiten einer Gruppe auf zwei oder mehr eindeutig bestimmbare Untergruppen aufgeteilt sind, die finanziell, rechtlich oder operativ unabhängig von anderen Teilen der Gruppe sind, und kritische operative Abhängigkeiten von anderen Teilen der Gruppe auf soliden Regelungen basieren, die im Falle einer Abwicklung Kontinuität gewährleisten; e) Durchsetzbarkeit der Abwicklungsinstrumente, die insbesondere in Drittländern angewandt würden; f) Notwendigkeit unterstützender Maßnahmen anderer Behörden, insbesondere in Drittländern, oder der Unterlassung eigener Abwicklungsmaßnahmen durch solche Behörden sowie Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit solcher von den betreffenden Behörden ergriffenen Maßnahmen. (4)   Die Abwicklungsbehörden prüfen, ob für bestimmte Szenarien oder Umstände, unter denen die Abwicklungsstrategie nicht durchführbar und glaubwürdig umgesetzt werden kann, Varianten der Abwicklungsstrategie erforderlich sind. (5)   Die Abwicklungsbehörden prüfen, inwieweit jede Strategievariante geeignet ist, die Abwicklungsziele zu erreichen und insbesondere die Kontinuität kritischer Funktionen zu gewährleisten. Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für Varianten der Abwicklungsstrategie werden nur ergriffen, wenn sie Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsstrategie nicht beeinträchtigen. Artikel 26 Bewertung der Durchführbarkeit einer Abwicklungsstrategie (1)   Die Abwicklungsbehörden prüfen, ob die ausgewählte Abwicklungsstrategie wirksam und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden kann, und ermitteln mögliche Hindernisse für die Durchführung der ausgewählten Abwicklungsstrategie. (2)   Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen Hindernisse für die kurzfristige Stabilisierung des Instituts oder der Gruppe. Die Abwicklungsbehörden prüfen ferner alle vorhersehbaren Hindernisse für eine gemäß Artikel 52 der Richtlinie 2014/59/EU oder aus anderen Gründen voraussichtlich erforderliche Reorganisation, wenn in der Abwicklungsstrategie für einen Teil oder die Gesamtheit des Instituts oder der Gruppe eine Rückkehr zu langfristiger Existenzfähigkeit vorgesehen ist. (3)   Hindernisse werden mindestens in folgende Kategorien eingeteilt: a) Struktur und Tätigkeiten; b) Finanzmittel; c) Informationen; d) grenzübergreifende Aspekte; e) rechtliche Fragen. Artikel 27 Bewertung der Durchführbarkeit: Struktur und Tätigkeiten Die Abwicklungsbehörden prüfen bei der Beurteilung potenzieller Hindernisse für die Abwicklung im Zusammenhang mit Struktur und Tätigkeiten des Instituts oder der Gruppe mindestens folgende Aspekte: (1) die unter den Nummern 1 bis 7, 16, 18 und 19 von Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aspekte; (2) Abhängigkeiten wesentlicher Unternehmen und Kerngeschäftsbereiche von Funktionen, Beschäftigten oder anderen kritischen gemeinsamen Diensten in den Bereichen Infrastruktur, IT, Liquiditätsmanagement oder Finanzierung; (3) Vereinbarkeit der Regelungen für die Unternehmensführung, Kontrolle und Risikomanagement mit geplanten Änderungen der Struktur des Instituts oder der Gruppe; (4) Vereinbarkeit der Rechts- und Franchisestruktur des Instituts oder der Gruppe mit geplanten Änderungen der unternehmerischen Struktur des Instituts oder der Gruppe; (5) Verfügbarkeit geeigneter für die Abwicklungsstrategie erforderlicher Abwicklungsinstrumente in Bezug auf jede juristische Person. Artikel 28 Bewertung der Durchführbarkeit: Finanzmittel Die Abwicklungsbehörden prüfen bei der Beurteilung potenzieller Hindernisse für die Abwicklung im Zusammenhang mit Finanzmitteln mindestens folgende Aspekte: (1) die unter den Nummern 13, 14, 15 und 17 von Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aspekte; (2) Notwendigkeit der Ermittlung und Quantifizierung des Betrags von Verbindlichkeiten, die im Rahmen der bevorzugten Abwicklungsstrategie voraussichtlich nicht zu Verlustausgleich und Rekapitalisierung beitragen, unter Berücksichtigung mindestens folgender Faktoren: i) Fälligkeit; ii) Nachrangigkeit; iii) Arten der Inhaber des Instruments oder Übertragbarkeit des Instruments; iv) rechtliche Hindernisse hinsichtlich der Verlustabsorptionsfähigkeit wie die fehlende Anerkennung von Abwicklungsinstrumenten nach ausländischem Recht oder Vorhandensein von Aufrechnungsrechten; v) andere Faktoren, die bewirken können, dass Verbindlichkeiten im Falle der Abwicklung nicht zum Verlustausgleich herangezogen werden; vi) juristische Personen, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder andere Verlust absorbierende Verbindlichkeiten begeben, und Betrag dieser Verbindlichkeiten; (3) Umfang des Finanzierungsbedarfs im Vorfeld und während der Abwicklung, Verfügbarkeit von Finanzierungsquellen und Hindernisse für die erforderliche Übertragung von Mitteln innerhalb des Instituts oder der Gruppe; (4) Spezifizierung geeigneter Regelungen für die Übertragung von Verlusten auf juristische Personen, auf die Abwicklungsinstrumente angewandt würden, durch andere Unternehmen der Gruppe, gegebenenfalls unter Bewertung des Betrags und der Verlustabsorptionsfähigkeit gruppeninterner Finanzierungen. Artikel 29 Bewertung der Durchführbarkeit: Informationen Die Abwicklungsbehörden prüfen bei der Beurteilung potenzieller Hindernisse für die Abwicklung im Zusammenhang mit Informationen mindestens folgende Aspekte: (1) die unter den Nummern 8 bis 12 von Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aspekte; (2) Fähigkeit des Instituts oder der Gruppe zur Bereitstellung von Informationen über Betrag und Standort von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe, die voraussichtlich als Sicherheiten für Zentralbankfazilitäten dienen können; (3) Fähigkeit des Instituts oder der Gruppe zur Bereitstellung von Informationen für eine Bewertung zur Ermittlung des Betrags der erforderlichen Herabschreibung oder Rekapitalisierung. Artikel 30 Bewertung der Durchführbarkeit: grenzübergreifende Aspekte Die Abwicklungsbehörden prüfen bei der Beurteilung potenzieller Hindernisse für die Abwicklung im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Aspekten mindestens folgende Aspekte: (1) den unter Nummer 20 von Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aspekt; (2) Vorhandensein angemessener Verfahren für Koordinierung, Kommunikation und Zusicherung zu treffender Maßnahmen zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmestaats, einschließlich Drittländern, im Hinblick auf die Durchführung der Abwicklungsstrategie; (3) Vorrang von Vorschriften der Rechtsordnung des Herkunfts- und des Aufnahmestaats gegenüber vertraglichen Kündigungsrechten bei Finanzkontrakten, die ausschließlich bei Ausfall und Abwicklung eines verbundenen Unternehmens ausgelöst werden. Artikel 31 Bewertung der Durchführbarkeit: sonstige potenziellen Hindernisse Bei der Beurteilung potenzieller Hindernisse für die Abwicklung sind folgende juristischen Fragen zu berücksichtigen: (1) Möglichkeit, Anforderungen bezüglich Genehmigungen oder Zulassungen, die Voraussetzung für die Abwicklungsstrategie sind, rechtzeitig zu erfüllen; (2) Möglichkeit der Vertragskündigung im Rahmen der wesentlichen Vertragsunterlagen bei Eintritt der Abwicklung; (3) Verhinderung der in der Abwicklungsstrategie vorgesehenen Übertragung von Vermögenswerten und/oder Verbindlichkeiten aufgrund vertraglicher Verpflichtungen, die die Abwicklungsbehörde nicht außer Kraft setzen kann. Artikel 32 Bewertung der Glaubwürdigkeit einer Abwicklungsstrategie (1)   Nach Bewertung der Durchführbarkeit der ausgewählten Abwicklungsstrategie bewerten die Abwicklungsbehörden deren Glaubwürdigkeit unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Auswirkungen einer Abwicklung auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft von Mitgliedstaaten oder der Union mit dem Ziel der Gewährleistung der Kontinuität vom Institut oder der Gruppe erbrachter kritischer Funktionen. Bei der Bewertung werden die unter den Nummern 21 bis 28 von Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aspekte einbezogen. (2)   Die Abwicklungsbehörden prüfen bei dieser Bewertung die wahrscheinlichen Auswirkungen der Umsetzung der Abwicklungsstrategie auf das Finanzsystem von Mitgliedstaaten oder der Union. Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen zu diesem Zweck die Funktionen des Instituts oder der Gruppe und bewerten die Wahrscheinlichkeit erheblicher negativer Auswirkungen der Abwicklungsstrategie auf a) das Funktionieren des Finanzmarktes und das Marktvertrauen; b) Finanzmarktinfrastrukturen, insbesondere: i) mögliche Beschränkungen des normalen Funktionierens der Finanzmarktinfrastrukturen infolge einer abrupten Einstellung der Tätigkeiten in einer Weise, die das gesamte Finanzsystem negativ beeinflussen würde; ii) Möglichkeit und möglicher Umfang, in dem Finanzmarktinfrastrukturen während der Liquidation als Übertragungskanal wirken könnten; c) andere Finanzinstitute, insbesondere: i) eine aufgrund der Liquidation eintretende Erhöhung der Refinanzierungskosten oder Verringerung der Verfügbarkeit von Finanzmitteln für andere Finanzinstitute in einer Weise, die ein Risiko für die Finanzstabilität darstellt; ii) das Risiko eines direkten oder indirekten Übergreifens und makroökonomischer Rückkopplungseffekte; d) die Realwirtschaft und insbesondere die Verfügbarkeit von Finanzdienstleistungen. KAPITEL III GRUPPENINTERNE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG Artikel 33 Aussichten auf Überwindung der finanziellen Schwierigkeiten (1)   Die Voraussetzung für die begründete Aussicht, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der Gruppe, das Empfänger der finanziellen Unterstützung ist, (im Folgenden „empfangendes Unternehmen“) durch die gewährte Unterstützung in wesentlichem Umfang behoben werden, gilt als erfüllt, wenn die Aussichten auf Stabilisierung durch folgende Elemente untermauert werden: a) Der durch Beschreibung der Kapital- und Liquiditätslage des empfangenden Unternehmens und eine Vorausschätzung seines Kapital- und Liquiditätsbedarfs ermittelte Kapital- und Liquiditätsbedarf des empfangenden Unternehmens ist unter Berücksichtigung aller anderen relevanten Finanzierungsquellen, aus denen dieser Bedarf gedeckt werden könnte, sowie des zur Überwindung der finanziellen Schwierigkeiten erforderlichen Zeitraums und der Modalitäten für die Unterstützung auf ausreichende Dauer gedeckt; b) die Ergebnisse einer Analyse der Finanzlage sowie der internen und externen Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten, insbesondere des Geschäftsmodells und des Risikomanagements des empfangenden Unternehmens und der vergangenen, derzeitigen und erwarteten Marktbedingungen, stehen nicht im Widerspruch zu der Aussicht auf Stabilisierung; c) es besteht ein Aktionsplan mit Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzlage des empfangenden Unternehmens, die erforderlichenfalls auch eine Überarbeitung seines Geschäftsmodells und Risikomanagements umfassen; d) die den Beschreibungen und Prognosen gemäß den Buchstaben a, b und c zugrunde liegenden Annahmen sind kohärent und plausibel und tragen den Stressbedingungen des empfangenden Unternehmens, den aktuellen Marktbedingungen sowie potenziellen negativen Entwicklungen Rechnung. (2)   Bei der Bewertung der in Absatz 1 genannten Voraussetzung berücksichtigt die in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannte zuständige Behörde Informationen und Bewertungen der für das empfangende Unternehmen zuständigen Behörde. Artikel 34 Modalitäten der Unterstützung (1)   Die Modalitäten, einschließlich der Gegenleistung, für die finanzielle Unterstützung gelten als in Einklang mit Artikel 19 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU stehend, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Modalitäten spiegeln Folgendes angemessen wider: i) das Ausfallrisiko des empfangenden Unternehmens; ii) den Rang der Ansprüche; iii) den erwarteten Verlust des Unternehmens der Gruppe, das die finanzielle Unterstützung gewährt, (im Folgenden „unterstützendes Unternehmen“) im Falle eines Ausfalls des empfangenden Unternehmens; iv) im Fall eines Darlehens oder einer zugesagten Fazilität das Fälligkeitsprofil auf der Grundlage einer vollständigen Offenlegung aller relevanten, aktuellen Informationen durch das empfangende Unternehmen und weitere dem unterstützenden Unternehmen zur Verfügung stehende Informationen; b) die Modalitäten stehen im besten Interesse des unterstützenden Unternehmens gemäß Artikel 19 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU und reflektieren das bei der Ermittlung des besten Interesses geprüfte Verhältnis zwischen Nutzen, Risiken und Kosten, einschließlich des direkten oder indirekten Nutzens, den das unterstützende Unternehmen aus der Bereitstellung der finanziellen Unterstützung gegebenenfalls ziehen kann, sowie den aufgrund der Bereitstellung entstehenden Nutzen für die Gruppe. Für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer iv kann von der Berücksichtigung voraussichtlicher vorübergehender Auswirkungen auf die Marktpreise aufgrund gruppenexterner Ereignisse abgesehen werden, wenn eine plausible Projektion der Marktlage für die Annahme spricht, dass das Ausmaß der Auswirkungen und ihre Dauer die Fähigkeit des empfangenden Unternehmens, sämtliche Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, nicht beeinträchtigt. (2)   Die Bewertung der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b stützt sich auf eine für jeden Einzelfall vorgenommene vergleichende Analyse des Ausfallrisikos des empfangenden Unternehmens bei Gewährung bzw. Nichtgewährung der Unterstützung. Die Analyse des Ausfallrisikos basiert auf den in Artikel 33 aufgeführten Elementen. Die Analyse erfolgt unbeschadet der Berücksichtigung weiterer für die Zwecke der Bewertung des Verhältnisses zwischen Nutzen, Kosten und Risiken auf Einzelfallbasis und nach Ermessen der für das unterstützende Unternehmen zuständigen Behörde relevanter Elemente, die das unterstützende Unternehmen bei einer Bonitätsbeurteilung im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung eines Darlehens auf der Grundlage aller dem unterstützenden Unternehmen vorliegenden Informationen berücksichtigen würde. (3)   Die Bewertung befasst sich auch mit potenziellen Schäden bezüglich Franchise-Wert, Refinanzierung und Ansehen sowie dem Nutzen aufgrund der effizienten Nutzung und Fungibilität des Eigenkapitals und der Refinanzierungskonditionen der Gruppe. Soweit möglich, werden Nutzen und Kosten, die bei der Ermittlung des besten Interesses berücksichtigt werden, in Geldwert ausgedrückt. Ferner sind Nachlässe, die dem empfangenden Unternehmen im Vergleich zu den marktüblichen Bedingungen gewährt werden, zu quantifizieren, einschließlich Abschlägen auf Sicherheiten oder Zinssätze. (4)   Bei der Ermittlung des besten Interesses sind in der Vereinbarung über die finanzielle Unterstützung enthaltene bindende Verpflichtungen, die die Annahmen über das künftige Geschäftsmodell und Risikomanagement des empfangenden Unternehmens untermauern, zu berücksichtigen. (5)   Die zuständige Behörde berücksichtigt die von der für das empfangende Unternehmen zuständigen Behörde vorgelegten Informationen und Bewertungen. Artikel 35 Liquidität und Solvenz des unterstützenden Unternehmens (1)   Vorbehaltlich der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzung wird davon ausgegangen, dass die Gewährung der finanziellen Unterstützung die Liquidität oder Solvenz des unterstützenden Unternehmens nicht gefährdet, wenn nach Gewährung der finanziellen Unterstützung a) nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass die Vermögenswerte des unterstützenden Unternehmens zu jeder Zeit höher sind als seine Verbindlichkeiten; b) nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass das unterstützende Unternehmen folgende Bedingungen erfüllt: i) es kann all seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit begleichen; ii) es verstößt nicht gegen die Solvenz- und Liquiditätsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einer Art und Weise, die den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde rechtfertigen würde. (2)   Bei der Bewertung werden das Ausfallrisiko des empfangenden Unternehmens und der aus dem Ausfall des empfangenden Unternehmens resultierende Verlust des unterstützenden Unternehmens sowie mögliche nachteilige Entwicklungen berücksichtigt. Die Bewertung erfolgt im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen an ein angemessenes Risikomanagement des unterstützenden Unternehmens. Artikel 36 Abwicklungsfähigkeit des unterstützenden Unternehmens (1)   Es wird davon ausgegangen, dass die Gewährung der finanziellen Unterstützung die Abwicklungsfähigkeit des unterstützenden Unternehmens nicht untergräbt, wenn durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Umsetzung der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsstrategie für das unterstützende Unternehmen auf der Grundlage der Bewertung nach den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2014/59/EU nicht in erheblichem Umfang beeinträchtigt werden. Bei dieser Bewertung wird insbesondere berücksichtigt, welche Auswirkungen die Gewährung der finanziellen Unterstützung hat auf a) das Verlustabsorptionspotenzial innerhalb der Gruppe nach Erfüllung der Abwicklungsvoraussetzungen; b) die Verflechtung des unterstützenden Unternehmens mit dem empfangenden Unternehmen; c) das Ansteckungsrisiko innerhalb der Gruppe; d) die aufgrund der Gewährung d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.