Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016R1075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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munikation, insbesondere mit Anteilseignern und anderen Investoren, zuständigen Behörden, Gegenparteien, Finanzmärkten, Finanzmarktinfrastrukturen, Einlegern und der Öffentlichkeit; c) wirksame Vorschläge zur Bewältigung möglicher negativer Reaktionen der Märkte. (2)   Der Sanierungsplan enthält mindestens eine Analyse der Art und Weise der Umsetzung des Kommunikations- und Informationsplans, wenn eine oder mehrere der Regelungen oder Maßnahmen des Sanierungsplans umgesetzt werden. (3)   Im Kommunikations- und Informationsplan wird der spezifische Kommunikationsbedarf für die einzelnen Sanierungsoptionen angemessen geprüft. Artikel 15 Vorbereitungsmaßnahmen (1)   Der Sanierungsplan enthält eine Analyse aller Vorbereitungsmaßnahmen, die von den erfassten Unternehmen getroffen wurden oder erforderlich sind, um die Durchführung des Sanierungsplans zu vereinfachen oder seine Wirksamkeit zu verbessern, sowie Fristen für die Durchführung dieser Maßnahmen. (2)   Diese Vorbereitungsmaßnahmen umfassen Maßnahmen, die zur Überwindung von Hindernissen für die wirksame Umsetzung der im Sanierungsplan beschriebenen Sanierungsoptionen erforderlich sind. ABSCHNITT III Bewertung von Sanierungsplänen Artikel 16 Vollständigkeit der Sanierungspläne Die zuständige Behörde prüft, inwieweit ein Sanierungsplan die Anforderungen von Artikel 5 bzw. Artikel 7 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllt, und überprüft im Hinblick auf die Vollständigkeit des Plans, ob dieser (1) alle in Abschnitt A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU aufgelisteten und in Kapitel I Abschnitt I dieser Verordnung weiter ausgeführten Angaben enthält; (2) aktuelle Informationen enthält, die seit der letzten Vorlage des Plans eingetretenen wesentlichen Änderungen des Unternehmens, und insbesondere Änderungen seiner Rechts- oder Organisationsstruktur, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, Rechnung tragen; (3) gegebenenfalls analysiert, wie und wann die vom Plan erfassten Unternehmen gemäß den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen können, und die Vermögenswerte angibt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können; (4) eine angemessene Bandbreite von Szenarien für erhebliche makroökonomische und finanzielle Stresssituationen in Bezug auf die spezifischen Bedingungen der vom Plan erfassten Unternehmen angemessen widerspiegelt, von der EBA gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU herausgegebenen Leitlinien zur Festlegung der bei Sanierungsplänen zugrunde zu legenden Bandbreite an Szenarien Rechnung trägt und gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle erforderlichen Anstrengungen vorsieht, um diesen Leitlinien nachzukommen; (5) Indikatoren enthält, die angeben, wann im Plan genannte, geeignete Maßnahmen getroffen werden können; (6) die Angaben gemäß den Absätzen 1 bis 5 in Bezug auf die Gruppe als Ganzes enthält; (7) gegebenenfalls im Zuge einer gemäß Kapitel III der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung einschlägige Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung enthält; (8) in Bezug auf jedes der Szenarien für erhebliche makroökonomische und finanzielle Stresssituationen, die gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU im Plan vorzusehen sind, angibt, ob a) innerhalb der Gruppe, auch auf Ebene der einzelnen von dem Plan erfassten Unternehmen, Hindernisse für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestehen; b) es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen. Artikel 17 Qualität der Sanierungspläne Bei der Bewertung der Voraussetzungen und Kriterien nach Artikel 5 und Artikel 7 der Richtlinie 2014/59/EU prüft die zuständige Behörde, sofern zutreffend, die Qualität des entsprechenden Sanierungsplans anhand folgender Aspekte: (1) die Klarheit des Plans ist aufgrund folgender Elemente gegeben: a) der Plan ist ohne ergänzende Erläuterungen verständlich und in klarer und verständlicher Sprache abgefasst; b) die Definitionen und Beschreibungen sind im gesamten Plan klar und kohärent; c) die im Plan enthaltenen Annahmen und Bewertungen werden erläutert; d) Verweise auf nicht im Plan enthaltene Dokumente und Anhänge ergänzen den Plan und leisten einen substanziellen Beitrag zur Ermittlung von Optionen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der finanziellen Solidität und Existenzfähigkeit der erfassten Unternehmen; (2) die Relevanz der im Plan enthaltenen Informationen gilt als gegeben, wenn der Schwerpunkt dieser Informationen auf der Ermittlung von Optionen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der finanziellen Solidität und Existenzfähigkeit des Instituts oder der Gruppe liegt; (3) die Vollständigkeit des Sanierungsplans gilt als gegeben, wenn unter besonderer Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit der vom Plan erfassten Unternehmen, ihrer Größe und der Verflechtungen mit anderen Instituten und Gruppen sowie dem Finanzsystem insgesamt: a) die gemäß den Artikeln 5 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU in Sanierungspläne aufzunehmenden Informationen ausreichend detailliert sind; b) der Plan eine ausreichende Bandbreite von Sanierungsoptionen und -indikatoren enthält, von der EBA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU herausgegebenen Leitlinien zur Festlegung der in Sanierungspläne aufzunehmenden Indikatoren Rechnung trägt und gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle erforderlichen Anstrengungen vorsieht, um diesen Leitlinien nachzukommen; (4) die interne Stimmigkeit des Plans gilt als gegeben, wenn a) im Fall eines Einzelsanierungsplans, dieser in sich selbst stimmig ist; b) im Fall eines Gruppensanierungsplans, dieser in sich selbst stimmig ist; c) im Falle, dass gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU Pläne für Tochterunternehmen auf Einzelbasis erstellt werden müssen, die Stimmigkeit zwischen diesen Plänen und dem Gruppensanierungsplan gegeben ist. Artikel 18 Umsetzung der in den Sanierungsplänen vorgeschlagenen Regelungen (1)   Die zuständige Behörde prüft die Erfüllung des Kriteriums von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU durch den Sanierungsplan anhand folgender Elemente: a) Grad der Integration und Vereinbarkeit des Plans mit der allgemeinen Unternehmensführung und den internen Verfahren der vom Plan erfassten Unternehmen und mit ihrem Risikomanagement; b) Aufnahme einer ausreichenden Anzahl plausibler und gangbarer Sanierungsoptionen, die es nach vernünftigem Ermessen wahrscheinlich machen, dass das Institut oder die Gruppe in der Lage sind, verschiedene Szenarien für finanzielle Stresssituationen rasch und wirksam zu meistern; c) Aufnahme von Sanierungsoptionen mit wirksamen Maßnahmen zur Überwindung von Szenarien für erhebliche makroökonomische und finanzielle Belastungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU; d) realistische Fristen für die Durchführung der Optionen und deren Berücksichtigung in den Verfahren zur Gewährleistung der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen; e) Grad der Vorbereitung des Instituts oder der Gruppe auf die Überwindung der finanziellen Stresssituation, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen angemessen beschrieben wurden und gegebenenfalls ob diese Maßnahmen umgesetzt wurden oder ein Plan für ihre Umsetzung ausgearbeitet wurde; f) Angemessenheit des Spektrums von Szenarien für erhebliche makroökonomische und finanzielle Belastungen, vor deren Hintergrund der Plan geprüft wurde; g) Angemessenheit der Verfahren zur Prüfung des Plans im Hinblick auf die in Buchstabe f genannten Szenarien und Umfang, in dem die Sanierungsoptionen und -indikatoren für jedes Szenario im Rahmen dieser Prüfung analysiert werden; h) Prüfung, inwieweit die Annahmen und Bewertungen des Plans und jeder Sanierungsoption realistisch und plausibel sind. (2)   Die Plausibilität jeder Sanierungsoption des Plans gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird unter Berücksichtigung folgender Aspekte geprüft: a) Umfang, in dem das Institut oder die Gruppe die Umsetzung selbst kontrollieren kann, und Grad der Abhängigkeit von Maßnahmen Dritter; b) Aufnahme eines hinreichend breiten Spektrums an Sanierungsoptionen und geeigneten Indikatoren, Bedingungen und Verfahren zur Gewährleistung einer zeitnahen Umsetzung dieser Optionen; c) Umfang, in dem der Plan nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Auswirkungen der Umsetzung der vorgeschlagenen Sanierungsoption auf das Institut oder die Gruppe berücksichtigt; d) Wahrscheinlichkeit der Aufrechterhaltung der Existenzfähigkeit und Wiederherstellung der finanziellen Solidität des Instituts oder der Gruppe durch die Umsetzung des Plans und insbesondere der Sanierungsoptionen; e) sofern zutreffend, Umfang, in dem das Institut oder die Gruppe oder Wettbewerber mit ähnlichen Merkmalen frühere Phasen finanzieller Belastung mit den gleichen Merkmalen wie das betrachtete Szenario dank der beschriebenen Sanierungsoptionen bewältigen konnten, mit besonderem Schwerpunkt auf der zeitnahen Umsetzung der Sanierungsoptionen und im Falle eines Gruppensanierungsplans der Koordinierung der Sanierungsoptionen innerhalb der Gruppe. Artikel 19 Sanierungsoptionen Die zuständige Behörde prüft die Erfüllung des Kriteriums von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU durch den Sanierungsplan anhand folgender Elemente: (1) nach vernünftigem Ermessen gegebene Wahrscheinlichkeit einer zeitnahen und wirksamen Umsetzung des Plans und der einzelnen Sanierungsoptionen auch in erheblichen makroökonomischen und finanziellen Stresssituationen; (2) nach vernünftigem Ermessen gegebene Wahrscheinlichkeit der Umsetzung des Plans und besonderer Sanierungsoptionen in einem Umfang, der eine ausreichende Erfüllung der Ziele ohne nennenswerte negative Auswirkungen auf das Finanzsystem ermöglicht; (3) dank des Spektrums an Sanierungsoptionen erzielte Minderung der Gefahr des Entstehens von Hindernissen für die Umsetzung dieser Optionen oder nachteiliger systemischer Folgen aufgrund gleichzeitig getroffener Sanierungsmaßnahmen anderer Institute oder Gruppen; (4) Umfang, in dem die Sanierungsoptionen im Widerspruch zu denen von Instituten oder Gruppen stehen können, die beispielsweise aufgrund vergleichbarer Geschäftsmodelle, Strategien oder Tätigkeitsbereiche ähnliche Schwachstellen haben, wenn die Optionen zum gleichen Zeitpunkt umgesetzt würden; (5) Umfang, in dem die gleichzeitige Umsetzung von Sanierungsoptionen durch mehrere Institute oder Gruppen die Wirkung und Durchführbarkeit dieser Optionen voraussichtlich beeinträchtigt. Artikel 20 Besondere Anforderungen an Gruppensanierungspläne Die zuständige Behörde prüft die Erfüllung der Kriterien von Artikel 7 Absätze 4 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU durch den Gruppensanierungsplan anhand folgender Elemente: (1) Umfang, in dem der Plan die Gruppe als Ganzes oder die einzelnen Institute der Gruppe stabilisieren kann, unter Berücksichtigung von insbesondere: a) der Verfügbarkeit von Sanierungsoptionen auf Gruppenebene, um ohne Beeinträchtigung der finanziellen Solidität der Gruppe die Finanzlage eines Tochterunternehmens erforderlichenfalls wiederherzustellen; b) der nach Umsetzung einer bestimmten Sanierungsoption gegebenen Verfügbarkeit eines existenzfähigen Geschäftsmodells für die Gruppe als Ganzes und für der Gruppe angehörende Institute, die der betreffenden Option zufolge ihre Geschäfte fortführen sollen; c) des Umfangs, in dem im Plan enthaltene Regelungen die Koordinierung und Kohärenz von Maßnahmen gewährleisten, die auf Ebene des Mutterunternehmens oder eines gemäß Titel VII Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts oder auf Ebene einzelner Institute zu ergreifen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit Verfahren der Unternehmensführung, die in den Plan aufgenommen sind, der Unternehmensverfassung einzelner Tochterunternehmen und den einschlägigen rechtlichen Beschränkungen Rechnung tragen; (2) Umfang, in dem der Plan Lösungen zur Überwindung von Hindernissen für die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen innerhalb der Gruppe bietet, die in Bezug auf ein in Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenes Szenario festgestellt werden; falls die Hindernisse nicht überwunden werden können, Umfang, in dem alternative Sanierungsmaßnahmen die gleichen Ziele erreichen könnten; (3) Umfang, in dem der Plan Lösungen zur Überwindung wesentlicher Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art bietet, die im Hinblick auf die umgehende Übertragung von Eigenmitteln, Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe festgestellt werden; falls die Hindernisse nicht überwunden werden können, Umfang, in dem alternative Sanierungsmaßnahmen die gleichen Ziele erreichen könnten. Artikel 21 Art der zu bewertenden Unternehmen Die zuständige Behörde trägt bei der Bewertung der Gesamtglaubwürdigkeit eines Sanierungsplans gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 der Art der Geschäftstätigkeit der vom Plan erfassten Unternehmen, ihrer Größe und den Verflechtungen mit anderen Instituten und Gruppen sowie dem Finanzsystem insgesamt Rechnung. KAPITEL II ABWICKLUNGSPLÄNE ABSCHNITT I Inhalt der Abwicklungspläne Artikel 22 In den Abwicklungsplan aufzunehmende Kategorien von Informationen Der Abwicklungsplan enthält mindestens die unter den Absätzen 1 bis 8 genannten Elemente, einschließlich aller gemäß den Artikeln 10 und 12 der Richtlinie 2014/59/EU erforderlichen Informationen und aller zusätzlichen Informationen, die für die Durchführung der Abwicklungsstrategie erforderlich sind: (1) eine Zusammenfassung des Plans, einschließlich einer Beschreibung des Instituts oder der Gruppe, und eine Zusammenfassung der Angaben gemäß den Absätzen 2 bis 8; (2) eine Beschreibung der im Plan vorgesehenen Abwicklungsstrategie, einschließlich a) einer Auflistung der im Plan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen; b) einer Auflistung der juristischen Personen, auf die Abwicklungsmaßnahmen angewandt würden; c) einer Auflistung der kritischen Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche, die aufrechterhalten werden sollen, sowie derjenigen, die von anderen Funktionen getrennt werden sollen; d) einer Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes wesentlichen Aspekts des Plans gemäß Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU; e) einer detaillierten Beschreibung aller Varianten der bevorzugten Abwicklungsstrategie für den Fall, dass die bevorzugte Strategie nicht umgesetzt werden kann; f) einer Beschreibung des Entscheidungsprozesses für die Durchführung der Abwicklungsstrategie, einschließlich des erforderlichen Zeitrahmens für Entscheidungen; g) im Falle von Gruppenabwicklungsplänen der Modalitäten für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Abwicklungsbehörden und anderen einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen der Gruppe ansässig sind oder bedeutende Zweigstellen unterhalten, sowie einschlägigen Behörden von Drittländern, in denen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, im Einklang mit den schriftlichen Modalitäten und Verfahren gemäß Kapitel VI Abschnitt I; (3) eine Beschreibung der Informationen und der Modalitäten für deren Bereitstellung, um eine wirksame Umsetzung der Abwicklungsstrategie möglich zu machen, einschließlich mindestens: a) einer Beschreibung der Informationen und der Verfahren zur Gewährleistung von deren Verfügbarkeit innerhalb angemessener Fristen zur Ermöglichung der Bewertung — insbesondere für die Zwecke der Artikel 36 und 49 der Richtlinie 2014/59/EU — und einer Beschreibung der Marktfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Veräußerungsvorschriften für Geschäftsbank- und Brückenbankinstrumente; b) einer Zuordnung der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche zu juristischen Personen, insbesondere der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche von Abwicklungsmaßnahmen unterliegenden Unternehmen sowie der kritischen Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche, die auf verschiedene juristische Personen aufgeteilt sind und nach Umsetzung der Abwicklungsstrategie getrennt würden; c) einer Beschreibung der Modalitäten für den Austausch von Informationen zwischen Abwicklungsbehörden und anderen einschlägigen Behörden, einschließlich Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, gemäß Artikel 90 der Richtlinie 2014/59/EU; d) einer detaillierten Beschreibung der Modalitäten, die gewährleisten, dass die Informationen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU sich auf aktuellem Stand befinden und den Abwicklungsbehörden bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden; (4) eine Beschreibung der Modalitäten zur Gewährleistung der Kontinuität des Zugangs zu kritischen Funktionen während der Abwicklung, einschließlich einer Beschreibung von mindestens: a) den kritischen gemeinsamen Systemen und Vorgängen, die fortgesetzt werden müssen, um die Kontinuität kritischer Funktionen zu wahren, sowie der Modalitäten zur Gewährleistung der vertraglichen und operativen Solidität ihrer Bereitstellung während der Abwicklung; b) der internen und externen Abhängigkeiten von entscheidender Bedeutung für die Aufrechterhaltung der operativen Kontinuität; c) den Modalitäten zur Gewährleistung des Zugangs zu Zahlungssystemen oder anderen finanziellen Infrastrukturen, die für die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen erforderlich sind, einschließlich einer Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen; (5) eine Beschreibung des Finanzierungsbedarfs und der für die Umsetzung der im Plan vorgesehenen Abwicklungsstrategie erforderlichen Finanzierungsquellen, einschließlich mindestens folgender Elemente: a) Beschreibung der Finanzierungs- und Liquiditätsanforderungen aufgrund der Abwicklungsstrategie; b) Beschreibung potenzieller Quellen für die Abwicklungsfinanzierung, einschließlich der Finanzierungsbedingungen, der Bedingungen für ihre Nutzung, des Zeitpunkts ihrer Verfügbarkeit, der Unternehmen, die Finanzierungen erhalten können, und jeglicher Anforderungen bezüglich der zu leistenden Sicherheiten; c) sofern relevant, Beschreibung und Analyse der Modalitäten und des Zeitpunkts für Anträge auf Nutzung von Zentralbankfazilitäten (außer Notfallliquiditätshilfe oder sonstige Unterstützung nach nicht standardisierten Bedingungen) durch in Abwicklung befindliche Institute oder Gruppen nach Maßgabe der im Abwicklungsplan enthaltenen Bedingungen mit Angabe der verfügbaren Sicherheiten; d) für Gruppen Beschreibung der vereinbarten Grundsätze für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in verschiedenen Rechtsordnungen, einschließlich Finanzierungsquellen in verschiedenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2014/59/EU; (6) Pläne für die Kommunikation mit kritischen Interessenträgern unter Einbeziehung von mindestens: a) Geschäftsführung, Eigentümern und Mitarbeitern des Instituts oder der Gruppe, einschließlich Verfahren zur Konsultation des Personals und gegebenenfalls den Dialog mit den Sozialpartnern im Rahmen des Abwicklungsverfahrens, und Bewertung der Auswirkungen des Plans auf die Beschäftigten; b) Kunden, Medien und breiter Öffentlichkeit; c) Einlegern, Anteilseignern, Schuldverschreibungsinhabern, Gegenparteien, Finanzmarktinfrastrukturen und anderen betroffenen Marktteilnehmern; d) administrativen oder gerichtlichen Einrichtungen, deren Genehmigung oder Zulassung von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung der Abwicklungsstrategie ist; e) Beratern, die zur Durchführung der Abwicklungsstrategie benötigt werden; (7) Schlussfolgerungen aus der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit mit mindestens folgenden Elementen: a) aktueller Stand der Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe; b) Zusammenfassung der Schlussfolgerungen zur Liquidationsbewertung gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a; c) detaillierte Beschreibung jeglicher im Hinblick auf die Abwicklungsfähigkeit festgestellter Hindernisse und aller Maßnahmen, die zur Überwindung oder Beseitigung dieser Hindernisse vom Institut oder der Gruppe vorgeschlagen oder von der Abwicklungsbehörde verlangt werden; d) quantifizierte Bewertung jeder Veränderung hinsichtlich Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder den geeigneten Standort berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Hinblick auf die Beseitigung oder Überwindung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit unter Berücksichtigung der in Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU genannten und in gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakten weiter spezifizierten Kriterien; (8) Stellungnahmen des Instituts oder der Gruppe zum Abwicklungsplan. ABSCHNITT II Bewertung der Abwicklungsfähigkeit Artikel 23 Phasen der Bewertung (1)   Die Abwicklungsbehörden bewerten die Abwicklungsfähigkeit in folgenden aufeinander folgenden Phasen: a) Bewertung der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Liquidation des Instituts oder der Gruppe im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 24; b) Auswahl einer bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Bewertung gemäß Artikel 25; c) Bewertung der Durchführbarkeit der ausgewählten Abwicklungsstrategie gemäß den Artikeln 26 bis 31; d) Bewertung der Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsstrategie gemäß Artikel 32. (2)   Ist die Abwicklungsbehörde der eindeutigen Auffassung, dass Institute oder Gruppen ähnliche Risiken für das Finanzsystem bergen oder dass die Umstände, unter denen ihre Liquidation wahrscheinlich nicht durchführbar ist, ähnlich sind, kann diese Abwicklungsbehörde die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Liquidation dieser Institute oder Gruppen in ähnlicher oder gleicher Weise bewerten. Die Arten von Instituten gemäß Unterabsatz 1 können anhand der Kriterien in Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2013/36/EU ermittelt werden. (3)   Kommt eine Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass die Abwicklung eines Instituts oder von Unternehmen einer Gruppe im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens nicht durchführbar oder glaubwürdig ist oder dass im öffentlichen Interesse eine Abwicklungsmaßnahme erforderlich sein kann, weil die Abwicklungsziele bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens nicht im gleichen Umfang erreicht würden, so ermittelt sie eine bevorzugte Abwicklungsstrategie, die auf der Grundlage der vom Institut oder der Gruppe gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU vorgelegten Informationen und der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien für das Institut oder die Gruppe geeignet ist. Soweit erforderlich, ermittelt die Abwicklungsbehörde auch Strategievarianten für Umstände, unter denen die Strategie nicht durchführbar und glaubwürdig ist. (4)   Die Bewertung der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie umfasst auch eine Bewertung jeder Strategievariante, die als Teil dieser Strategie vorgeschlagen wird. (5)   Die Abwicklungsbehörden verlangen vom Institut oder der Gruppe gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU zusätzliche Angaben, die für die Bewertung der bevorzugten Strategie und der Strategievariante erforderlich sind. (6)   Die Abwicklungsbehörden überarbeiten gegebenenfalls die bevorzugte Abwicklungsstrategie oder prüfen alternative Strategien auf der Grundlage einer abgeschlossenen Bewertung der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.