Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R1075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ünde für ihre Ablehnung nennen. (72) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) der Kommission vorgelegt hat. (73) In Bezug auf die technischen Regulierungsstandards für den Inhalt der Abwicklungspläne von Instituten, die keiner Gruppe angehören, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird, und den Inhalt der Abwicklungspläne, die nach Artikel 10 bzw. 13 der Richtlinie 2014/59/EU für Gruppen vorgeschrieben sind, und in Bezug auf die technischen Regulierungsstandards für die in Artikel 15 Absatz 4 bzw. Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Kriterien, anhand deren die Abwicklungsfähigkeit von Instituten oder Gruppen zu bewerten ist, hat die EBA den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken konsultiert. (74) Die EBA hat zu den Standardentwürfen, auf denen diese Verordnung beruht, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN UND ABWICKLUNGSPLÄNE ABSCHNITT I Gemeinsame Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: (1) die Angaben, die ein Einzelsanierungsplan enthalten muss und gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU die Angaben, die ein Gruppensanierungsplan enthalten muss; (2) gemäß Artikel 6 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde sowohl den Einzel- als auch den Gruppenabwicklungsplan zu bewerten hat; (3) gemäß Artikel 10 und Artikel 13 der Richtlinie 2014/59/EU die Angaben, die Abwicklungspläne von Instituten, die keiner Gruppe angehören, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird, enthalten müssen, bzw. die Angaben, die Gruppenabwicklungspläne enthalten müssen; (4) gemäß Artikel 15 Absatz 4 bzw. Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU die für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen zu prüfenden Aspekte und Kriterien; (5) die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und i der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 19 dieser Richtlinie; (6) die Umstände, unter denen eine Person für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 sowie des Artikels 74 der Richtlinie 2014/59/EU als unabhängig von der Abwicklungsbehörde und dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Institut oder Unternehmen zu betrachten ist; (7) die Liste der Verbindlichkeiten, die von der in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Pflicht zur Aufnahme der vertraglichen Bestimmung ausgenommen sind, und der Inhalt der im genannten Absatz verlangten vertraglichen Bestimmung; (8) die Verfahren und Inhalte in Bezug auf die in Artikel 81 Absatz 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Mitteilungen sowie auf die in Artikel 83 der genannten Richtlinie genannte Bekanntmachung einer Aussetzung; (9) detaillierte Vorschriften über die Errichtung und konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien für die Wahrnehmung der in Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Aufgaben. Für die Punkte 1, 2, 3 und 4 können etwaige nach Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU bestimmte vereinfachte Anforderungen gelten. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (1) „Einzelsanierungsplan“ a) einen Sanierungsplan, der nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU von einem Institut aufgestellt wird, das keiner Gruppe angehört, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird; b) einen Sanierungsplan, der nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU von einem Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens aufgestellt wird; (2) „Abwicklungsstrategie“ das in einem Abwicklungsplan oder Gruppenabwicklungsplan vorgesehene Paket von Abwicklungsmaßnahmen; (3) „bevorzugte Abwicklungsstrategie“ eine Abwicklungsstrategie, mit der sich die in Artikel 31 der Richtlinie 2014/59/EU dargelegten Abwicklungsziele angesichts der Struktur und des Geschäftsmodells des Instituts oder der Gruppe am besten erreichen lassen, sowie die für die juristischen Personen einer Gruppe geltenden Abwicklungsregelungen; (4) „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die die in Artikel 45 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die in Artikel 45 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen; (5) „singulärer Abwicklungsansatz“ eine Abwicklungsstrategie, bei der eine einzige Abwicklungsbehörde Abwicklungsbefugnisse auf Ebene des Mutterunternehmens oder eines der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts anwendet; (6) „multipler Abwicklungsansatz“ eine Abwicklungsstrategie, bei der mindestens zwei Abwicklungsbehörden Abwicklungsbefugnisse auf regionale oder funktionale Untergruppen oder Unternehmen einer Gruppe anwenden; (7) „Kontrolle“ Kontrolle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4); (8) „qualifizierte Beteiligung“ eine qualifizierte Beteiligung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. ABSCHNITT II Inhalt der Sanierungspläne Artikel 3 In den Sanierungsplan aufzunehmende Informationen Ein Sanierungsplan muss mindestens folgende Elemente enthalten: (1) eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile des Sanierungsplans gemäß Artikel 4; (2) Angaben zur Unternehmensführung gemäß Artikel 5; (3) eine strategische Analyse gemäß den Artikeln 6 bis 12; (4) einen Kommunikations- und Informationsplan gemäß Artikel 14; (5) eine Analyse von Vorbereitungsmaßnahmen gemäß Artikel 15. Artikel 4 Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile des Sanierungsplans (1)   Die Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile des Sanierungsplans umfasst Zusammenfassungen folgender Elemente: a) Angaben des Sanierungsplans zur Unternehmensführung; b) strategische Analyse des Sanierungsplans, einschließlich einer Zusammenfassung der Sanierungskapazität insgesamt gemäß Artikel 12 Absatz 3; c) alle seit Vorlage der letzten Fassung des Sanierungsplans bei der zuständigen Behörde eingetretenen wesentlichen Änderungen des Instituts, der Gruppe oder des Sanierungsplans; d) Kommunikations- und Informationsplan des Sanierungsplans, e) im Sanierungsplan beschriebene Vorbereitungsmaßnahmen. (2)   Für die Zwecke von Kapitel I Abschnitte II und III bezeichnet der Begriff „wesentliche Änderung“ jede Änderung mit möglichen Auswirkungen auf die Fähigkeit eines Instituts oder eines EU-Mutterunternehmens oder eines oder mehrerer seiner Tochterunternehmen, einen Sanierungsplan oder eine oder mehrere in einem Sanierungsplan enthaltene Sanierungsoptionen umzusetzen. Artikel 5 Unternehmensführung Die Angaben zur Unternehmensführung enthalten zumindest eine ausführliche Beschreibung folgender Elemente: (1) Ausarbeitung des Sanierungsplans, einschließlich a) Rolle und Funktion der für die Erstellung, Durchführung und Aktualisierung der einzelnen Abschnitte des Plans zuständigen Personen; b) Identität der Person mit der Gesamtverantwortung für die laufende Aktualisierung des Sanierungsplans und Beschreibung des Verfahrens für die Aktualisierung des Sanierungsplans nach jeder wesentlichen Änderung mit Auswirkungen auf das Institut oder die Gruppe oder deren Umfeld; c) Beschreibung der Art und Weise, wie der Plan in die Unternehmensführung des Instituts oder der Gruppe und in den allgemeinen Rahmen für das Risikomanagement integriert ist; d) falls das Unternehmen Teil einer Gruppe ist, Beschreibung der innerhalb der Gruppe getroffenen Maßnahmen und Regelungen zur Gewährleistung der Koordinierung und Kohärenz der Sanierungsoptionen auf Ebene der Gruppe und der einzelnen Tochterunternehmen; (2) Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans, einschließlich mindestens: a) der Angabe, ob der Sanierungsplan von einer internen Revision, einem externen Rechnungsprüfer oder einem Risikoausschuss geprüft wurde; b) einer Bestätigung, dass der Sanierungsplan durch das Leitungsorgan des Instituts oder des EU-Mutterunternehmens, das einen Sanierungsplan vorzulegen hat, bewertet und genehmigt wurde; (3) Bedingungen und Verfahren zur Gewährleistung der rechtzeitigen Umsetzung der Sanierungsoptionen, einschließlich mindestens: a) einer Beschreibung des internen Eskalations- und Entscheidungsprozesses, der zur Anwendung kommt, wenn die Anforderungen des jeweiligen Indikators erfüllt sind, und dazu dient, Sanierungsoptionen zu prüfen und zu bestimmen, welche Option angesichts der festgestellten finanziellen Stresssituation gegebenenfalls zu wählen ist, mit Angabe zumindest: i) der Rolle und Funktion der an diesem Prozess beteiligten Personen, einschließlich einer Beschreibung ihrer Zuständigkeiten, oder im Falle der Beteiligung eines Ausschusses am Prozess der Rolle, Aufgaben, Zuständigkeiten und Funktionen der Ausschussmitglieder; ii) der zu befolgenden Prozesse; iii) der Frist für die Entscheidung über die Sanierungsoptionen sowie des Zeitpunkts und der Art und Weise der Unterrichtung der zuständigen Behörden über die Erfüllung der Anforderungen der Indikatoren; b) einer detaillierten Beschreibung der Indikatoren zum Aufzeigen möglicher Anfälligkeiten, Schwachstellen oder Bedrohungen im Hinblick auf mindestens die Kapitalausstattung, die Liquiditätsausstattung, die Profitabilität und das Risikoprofil der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen; (4) Kohärenz des Plans in Bezug auf den allgemeinen Rahmen für das Risikomanagement des Instituts oder der Gruppe, einschließlich einer Beschreibung der relevanten Referenzwerte (Frühwarnsignale), die Teil des regelmäßigen internen Risikomanagements des Instituts oder der Gruppe sind, sofern diese Referenzwerte sinnvoll dazu dienen, die Leitung über die mögliche Erfüllung der Anforderungen der Indikatoren zu unterrichten; (5) Management-Informationssysteme, einschließlich einer Beschreibung der Regelungen, die getroffen wurden, um die zeitnahe und zuverlässige Verfügbarkeit der zur Umsetzung der Sanierungsoptionen erforderlichen Informationen für die Entscheidungsfindung unter Stressbedingungen zu gewährleisten. Artikel 6 Strategische Analyse (1)   Bei der strategischen Analyse werden die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen ermittelt und die wichtigsten Schritte zur Sicherung dieser Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen in finanziellen Stresssituationen beschrieben. (2)   Die strategische Analyse umfasst zumindest folgende Teilabschnitte: a) eine Beschreibung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen gemäß Artikel 7; b) eine Beschreibung der Sanierungsoptionen gemäß den Artikeln 8 bis 12. Artikel 7 Beschreibung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen (1)   Der Teilabschnitt der strategischen Analyse, in dem die vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen beschrieben werden, enthält folgende Angaben: a) eine allgemeine Beschreibung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen, einschließlich i) einer Beschreibung ihrer Geschäfts- und Risikogesamtstrategie; ii) ihres Geschäftsmodells und Geschäftsplans, einschließlich einer Liste der wichtigsten Hoheitsgebiete, in denen sie selbst oder über eine juristische Person oder Zweigstelle im Sinne von Absatz 2 tätig sind; iii) ihrer Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen; iv) der Verfahren und Parameter zur Ermittlung der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen; b) eine Zuordnung der Kerngeschäftsbereiche und kritischen Funktionen zu den juristischen Personen und Zweigstellen im Sinne von Absatz 2; c) eine ausführliche Beschreibung der rechtlichen und finanziellen Strukturen der vom Plan erfassten Unternehmen, einschließlich einer Erläuterung der gruppeninternen Verflechtungen in Bezug auf alle juristischen Personen oder Zweigstellen im Sinne von Absatz 2, einschließlich einer Beschreibung i) aller wesentlichen gruppeninternen Forderungen und Finanzierungsverhältnisse, der Kapitalströme innerhalb der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen, der bestehenden gruppeninternen Garantien und der gruppeninternen Garantien, die zum Zeitpunkt der Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen voraussichtlich bestehen werden; ii) der rechtlichen Verflechtungen, einschließlich rechtsverbindlicher Vereinbarungen zwischen Unternehmen einer Gruppe wie Beherrschungsverträge und Gewinn- und Verlustabführungsverträge; iii) der operativen Verflechtungen in Bezug auf Tätigkeiten, die in einer juristischen Person oder Zweigstelle zentralisiert sind und eine wichtige Rolle für das Funktionieren der anderen juristischen Personen, Zweigstellen oder der Gruppe spielen, insbesondere zentralisierte IT-Funktionen, für die Liquiditätssteuerung zuständige Funktionen (Treasury), Risikofunktionen und Verwaltungsfunktionen; iv) jeglicher Vereinbarungen über die gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2014/59/EU mit Angabe der Parteien der Vereinbarung, der Form der finanziellen Unterstützung und der Modalitäten für die Gewährung der finanziellen Unterstützung; d) eine Beschreibung der externen Verflechtungen mit Angaben zu mindestens: i) signifikanten Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber den wichtigsten Gegenparteien; ii) signifikanten Finanzprodukten und -dienstleistungen der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen für andere Finanzmarktteilnehmer; iii) signifikanten Dienstleistungen Dritter für die vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen. (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c wird der Verweis auf juristische Personen oder Zweigstellen als Verweis auf juristische Personen oder Zweigstellen verstanden, die a) einen wesentlichen Beitrag zum Gewinn oder zur Finanzierung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen leisten oder einen erheblichen Anteil ihrer Vermögenswerte, ihrer Verbindlichkeiten oder ihres Eigenkapitals halten; b) wichtige Geschäftstätigkeiten ausüben; c) wichtige operative, risikorelevante oder administrative Funktionen zentralisiert wahrnehmen; d) erhebliche Risiken tragen, die im schlimmsten Fall die Existenzfähigkeit des Instituts oder der Gruppe in Gefahr bringen könnten; e) nicht ohne großes Risiko für das Institut oder die Gruppe insgesamt veräußert oder liquidiert werden können; f) in mindestens einem der Mitgliedstaaten, in dem sie ihren Sitz haben oder tätig sind, eine wichtige Rolle für die Finanzstabilität spielen. Artikel 8 Sanierungsoptionen (1)   Der Teilabschnitt über Sanierungsoptionen enthält eine Liste aller Sanierungsoptionen und eine Beschreibung der einzelnen Optionen gemäß den Artikeln 9 bis 12. (2)   Der Teilabschnitt über Sanierungsoptionen beschreibt ein breites Spektrum an Sanierungsoptionen, die bei finanziellen Stressszenarien zur Anwendung kommen und nach vernünftigem Ermessen einen Beitrag zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen leisten können. (3)   Die Sanierungsoptionen werden so beschrieben, dass die zuständige Behörde die Auswirkungen und die Durchführbarkeit jeder Sanierungsoption bewerten kann. (4)   Die Sanierungsoptionen umfassen sowohl außerordentliche Maßnahmen als auch Maßnahmen, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen getroffen werden könnten. (5)   Sanierungsoptionen dürfen nicht allein aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass sie eine Veränderung der aktuellen Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens erfordern würden. Artikel 9 Schritte, Regelungen und Maßnahmen im Rahmen von Sanierungsoptionen (1)   Bei jeder Sanierungsoption ist mindestens Folgendes anzugeben: a) ein bestimmtes Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen mit dem vorrangigen Ziel der Sicherung des Fortbestehens von kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereichen; b) Regelungen und Maßnahmen mit dem vorrangigen Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts oder der konsolidierten Eigenmittel der Gruppe durch externe Rekapitalisierungen und interne Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalausstattung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen; c) Regelungen und Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Zugangs der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen zu Finanzierungsquellen, die in Notfällen die Fortsetzung ihrer Tätigkeiten und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bei Fälligkeit sicherstellen; d) Regelungen und Maßnahmen zur Verringerung der Risiken und des Fremdfinanzierungsanteils oder zur Restrukturierung von Geschäftsbereichen, gegebenenfalls einschließlich einer Analyse der Möglichkeiten zur Veräußerung von Vermögenswerten, juristischen Personen oder Geschäftsbereichen; e) Regelungen und Maßnahmen mit dem vorrangigen Ziel einer freiwilligen Restrukturierung von Verbindlichkeiten ohne Auslösung eines Ausfall-, Kündigungs-, Herabstufungs- oder ähnlichen Ereignisses. Für die Zwecke von Buchstabe c umfassen die Maßnahmen externe Maßnahmen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Neuordnung der verfügbaren Liquidität innerhalb der Gruppe. Die Finanzierungsquellen für Notfälle schließen potenzielle Liquiditätsquellen, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten zur Liquiditätsübertragung zwischen Unternehmen der Gruppe und Geschäftsbereichen ein. (2)   Umfasst eine Sanierungsoption keine Schritte, Regelungen oder Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e, so ist im Teilabschnitt über Sanierungsoptionen der Nachweis zu erbringen, dass das Institut, das Unionsmutterunternehmen oder das Tochterunternehmen, das den Plan erstellt und vorgelegt hat, diese Schritte, Regelungen oder Maßnahmen angemessen geprüft hat. Artikel 10 Folgenabschätzung Jede Sanierungsoption enthält eine Folgenabschätzung mit einer detaillierten Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Tätigkeiten und Vermögenswerte der Unternehmen, auf die sich die betreffende Option bezieht, einschließlich mindestens folgender Elemente: (1) einer Bewertung der finanziellen und operativen Auswirkungen, in der die erwarteten Auswirkungen auf Solvenz, Liquidität, Finanzierungspositionen, Profitabilität und Tätigkeiten der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen dargelegt sind; sofern relevant, werden in der Bewertung die einzelnen Unternehmen der Gruppe, die von der Option betroffen oder an deren Umsetzung beteiligt sein können, eindeutig genannt; (2) einer Bewertung der externen Auswirkungen und systemischen Folgen, in der die erwarteten Auswirkungen auf kritische Funktionen der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen und die Auswirkungen auf Anteilseigner, Kunden, insbesondere Einleger und Kleinanleger, Gegenparteien und gegebenenfalls den Rest der Gruppe beschrieben werden; (3) der Bewertungsannahmen und aller anderen Annahmen für die Zwecke der Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2, einschließlich Annahmen über die Marktfähigkeit von Vermögenswerten oder das Verhalten anderer Finanzinstitute. Artikel 11 Bewertung der Durchführbarkeit (1)   Jede Sanierungsoption enthält eine Bewertung der Durchführbarkeit mit mindestens: a) einer Bewertung der aufgrund der Erfahrungen mit der Durchführung der Sanierungsoption oder einer gleichwertigen Maßnahme angenommenen Risiken in Verbindung mit der Sanierungsoption; b) einer genauen Analyse und Beschreibung aller wesentlichen Hindernisse für eine wirksame und zeitnahe Durchführung des Plans und einer Beschreibung der Möglichkeiten zur Überwindung dieser Hindernisse; c) gegebenenfalls einer Analyse möglicher Hindernisse für die wirksame Umsetzung der Sanierungsoptionen aufgrund der Struktur der Gruppe oder gruppeninterner Regelungen unter Berücksichtigung wesentlicher Hindernisse praktischer oder rechtlicher Natur, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe im Wege stehen; d) Lösungen für unter den Buchstaben b und c festgestellte Hindernisse. (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 umfasst ein wesentliches Hindernis alle Faktoren, die negative Auswirkungen auf die zeitnahe Durchführung der Sanierungsoption haben könnten, unter anderem rechtliche, operative, geschäftliche und finanzielle Risiken sowie Reputationsrisiken wie eine etwaige Herabstufung des Ratings. Artikel 12 Kontinuität der Geschäftstätigkeiten (1)   Jede Sanierungsoption enthält eine Bewertung der Art und Weise, wie die Kontinuität der Geschäftstätigkeiten bei Umsetzung der Option gewährleistet wird. (2)   Diese Bewertung umfasst eine Analyse interner Tätigkeiten (z. B. IT-Systeme, Zulieferung und Humanressourcen) und des Zugangs der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen zu Marktinfrastrukturen (z. B. Clearing- und Abwicklungssysteme, Zahlungssysteme). Bei der Bewertung der operativen Notfallplanung sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: a) Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Zugangs zu relevanten Finanzmarktinfrastrukturen erforderlich sind; b) Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des kontinuierlichen Geschäftsbetriebs der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen erforderlich sind, einschließlich Infrastruktur- und IT-Diensten; c) voraussichtlicher Zeitrahmen für die Umsetzung und Wirksamkeit der Sanierungsoption; d) Wirksamkeit der Sanierungsoption und Zweckmäßigkeit der Indikatoren in einer Reihe von Szenarien für finanzielle Stresssituationen mit einer Bewertung der Auswirkungen der einzelnen Szenarien auf die vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen, insbesondere auf Kapital, Liquidität, Profitabilität, Risikoprofil und Betrieb. (3)   Bei dieser Bewertung ist anzugeben, welche Sanierungsoption in einem bestimmten Szenario angebracht sein könnte, wobei auch auf die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsoption, ihre Durchführbarkeit unter Berücksichtigung potenzieller Hindernisse für die Umsetzung und den für ihre Umsetzung erforderlichen Zeitrahmen eingegangen wird. Ausgehend von diesen Informationen wird in der Bewertung beschrieben, über welche Sanierungskapazität die vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen insgesamt verfügen, d. h., inwieweit sie dank der Sanierungsoptionen in der Lage sind, sich unter verschiedenen Szenarien für erhebliche makroökonomische und finanzielle Stresssituationen zu sanieren. Artikel 13 Querverweise Erhalten Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU in Artikel 7 genannte Informationen, können die zuständigen Behörden vorbehaltlich der Gewährleistung der Vollständigkeit und der Qualität des Sanierungsplans gemäß Kapitel I Abschnitt III zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 7 Querverweise auf diese Informationen akzeptieren. Artikel 14 Kommunikations- und Informationsplan (1)   Im Kommunikations- und Informationsplan werden folgende Punkte detailliert ausgeführt: a) interne Kommunikation, insbesondere mit dem Personal, mit Betriebsräten oder anderen Vertretern des Personals; b) gegebenenfalls externe Kom

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.