Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R1075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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s der unabhängige Bewerter ohne unzulässige Inanspruchnahme einer zuständigen Behörde, auch der Abwicklungsbehörde, und des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instituts oder Unternehmens zur wirksamen Durchführung der Bewertung in der Lage ist. Werden allerdings Anweisungen oder Leitlinien ausgegeben, die zur Durchführung der Bewertung unerlässlich sind und beispielsweise die Methodik betreffen, die das Unionsrecht im Bereich der Bewertung zu Abwicklungszwecken vorsieht, so sollte dies nicht als unzulässige Inanspruchnahme betrachtet werden. Auch eine Unterstützung, in deren Rahmen das betreffende Institut oder Unternehmen dem unabhängigen Bewerter beispielsweise Systeme, Abschlüsse, aufsichtlich vorgeschriebene Berichte, Marktdaten, andere Belege oder eine sonstige Unterstützung zur Verfügung stellt, sollte nicht unterbunden werden, wenn diese nach Einschätzung der bestellenden Behörde oder einer anderen im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigten Behörde als erforderlich angesehen wird, um die Durchführung der Bewertung zu erleichtern. Anweisungen, Leitlinien und andere Formen der Unterstützung sollten unter Einhaltung aller etwaigen künftigen Verfahren auf Einzel- oder Sammelbasis vereinbart werden. (36) Die Zahlung angemessener Vergütungen und Aufwandsentschädigungen im Zusammenhang mit der Bewertung sollte nicht unterbunden werden. (37) Wird die Bewertung von einer Person vorgenommen, die bei einer jeweils zuständigen Behörde einschließlich der Abwicklungsbehörde oder dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Institut oder Unternehmen beschäftigt oder mit dieser bzw. diesem verbunden ist, kann dies selbst in Fällen, in denen eine vollständige strukturelle Trennung vollzogen wurde, um Gefährdungen wie Selbstprüfung, Eigeninteresse, Interessenvertretung, Vertrautheit, Vertrauen oder Einschüchterung entgegenzuwirken, die Unabhängigkeit gefährden. Aus diesem Grund muss für eine angemessene rechtliche Trennung gesorgt sein, d. h., der unabhängige Bewerter darf weder Mitarbeiter oder Auftragnehmer einer jeweils zuständigen Behörde, auch nicht der Abwicklungsbehörde, oder des betreffenden Instituts oder Unternehmens sein noch derselben Gruppe angehören. (38) Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass der unabhängige Bewerter und die jeweils zuständige Behörde einschließlich der Abwicklungsbehörde und das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannte Institut oder Unternehmen einschließlich Geschäftsleitung, Mehrheitsanteilseignern, Unternehmen der Gruppe und großen Gläubigern keine wesentlichen gemeinsamen oder widersprüchlichen Interessen haben, wie es der Fall sein könnte, wenn der unabhängige Bewerter ein großer Gläubiger des betreffenden Instituts oder Unternehmens ist. Auch persönliche Beziehungen könnten ein wesentliches Interesse darstellen. (39) Die bestellende Behörde oder eine andere im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigte Behörde sollte deshalb beurteilen, ob gemeinsame oder widersprüchliche Interessen vorliegen. Für die Zwecke dieser Beurteilung sollte der unabhängige Bewerter die bestellende Behörde oder eine andere im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigte Behörde über alle tatsächlichen oder potenziellen Interessen unterrichten, die diese Behörde seiner Auffassung nach als wesentlich einschätzen könnte, und alle Angaben liefern, die die Behörde für die Zwecke dieser Beurteilung vernünftigerweise anfordert. Bei juristischen Personen sollte die Unabhängigkeit mit Blick auf das Unternehmen oder die Personengesellschaft insgesamt bewertet werden, wobei allen etwaigen strukturellen Trennungen oder Regelungen Rechnung zu tragen ist, die geschaffen wurden, um zwischen den an der Bewertung beteiligten und den nicht an der Bewertung beteiligten Mitarbeitern zu unterscheiden und auf diese Weise Gefährdungen wie Selbstprüfung, Eigeninteresse, Interessenvertretung, Vertrautheit, Vertrauen oder Einschüchterung entgegenzuwirken. Sind diese Gefährdungen im Vergleich zu den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen so signifikant, dass die Unabhängigkeit der Person gefährdet ist, so sollte dem Unternehmen oder der Personengesellschaft die unabhängige Bewertung nicht anvertraut werden. (40) Ein Abschlussprüfer, der in dem Jahr vor der Überprüfung auf Eignung als unabhängiger Bewerter das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannte Unternehmen geprüft hat, sollte unter keinen Umständen als unabhängig betrachtet werden. Auch andere Prüfungs- oder Bewertungsleistungen, die in den Jahren unmittelbar vor der Bewertung der Unabhängigkeit für das betreffende Institut oder Unternehmen erbracht wurden, sind als wesentliches gemeinsames oder widersprüchliches Interesse zu betrachten, es sei denn, es wird unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, einschließlich aller etwaigen strukturellen Trennungen oder sonstigen Regelungen zur Zufriedenheit der bestellenden Behörde oder einer anderen im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigten Behörde das Gegenteil nachgewiesen. (41) Zur Ermittlung aller bestehenden oder potenziellen Interessen, die nach Auffassung des Bewerters ein wesentliches gemeinsames oder widersprüchliches Interesse darstellen könnten, sollte der unabhängige Bewerter nach seiner Bestellung kontinuierlich über Strategien und Verfahren verfügen, die den geltenden berufsethischen und beruflichen Standards entsprechen. Die bestellende Behörde oder eine andere im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigte Behörde sollte umgehend über alle festgestellten tatsächlichen oder potenziellen Interessen unterrichtet werden und prüfen, ob diese als wesentlich zu betrachten sind; in diesem Fall sollte der unabhängige Bewerter abberufen und ein neuer Bewerter bestellt werden. (42) Der Richtlinie 2014/59/EU zufolge müssen die Mitgliedstaaten ihren Abwicklungsbehörden eine Reihe von Befugnissen übertragen, darunter die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 66 dieser Richtlinie genannten Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse, die unabhängig von oder in Verbindung mit einer Abwicklungsmaßnahme ausgeübt werden können. (43) Es muss sichergestellt werden, dass die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse bei sämtlichen nicht durch Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU ausgenommenen Verbindlichkeiten ausgeübt werden können. Bei Verbindlichkeiten, die dem Recht eines Drittlands unterliegen und nicht unter die Ausnahme des Artikels 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU fallen, sollte eine vertragliche Bestimmung aufgenommen werden, die die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse bei diesen Verbindlichkeiten ermöglicht. (44) Die in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten vertraglichen Bedingungen sollten in Vereinbarungen aufgenommen werden, die unter diesen Artikel fallen, eine Verbindlichkeit begründen und nach dem Geltungsbeginn der zur Umsetzung von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen Bestimmungen geschlossen wurden. (45) Die in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannte vertragliche Bestimmung sollte insbesondere in Vereinbarungen über Verbindlichkeiten aufgenommen werden, die zum Zeitpunkt ihres Entstehens nicht vollständig besichert sind oder vollständig besichert sind, aber einer vertraglichen Bestimmung unterliegen, die den Schuldner nicht dazu verpflichtet, die Verbindlichkeit gemäß den Anforderungen des Unionsrechts oder den rechtlichen Anforderungen eines Drittlands mit dem Unionsrecht gleichwertiger Wirkung auf kontinuierlicher Basis vollständig besichert zu halten. (46) Bei einschlägigen Vereinbarungen, die nach dem Geltungsbeginn der zur Umsetzung von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen Bestimmungen geschlossen wurden, sollte die vertragliche Bestimmung aufgenommen werden, wenn im Rahmen dieser Vereinbarung nach dem Umsetzungstermin Verbindlichkeiten begründet werden. (47) Zusätzlich dazu sollten bei einschlägigen Vereinbarungen, die nach dem Geltungsbeginn der zur Umsetzung von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen Bestimmungen geschlossen wurden, wesentliche Änderungen, die sich auf die materiellen Rechte und Pflichten einer an der Vereinbarung beteiligten Partei auswirken, zur Aufnahme der in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten vertraglichen Bestimmung verpflichten. Nicht wesentliche Änderungen, die sich nicht auf die materiellen Rechte und Pflichten einer an einem einschlägigen Abkommen beteiligten Partei auswirken, sollten für eine Verpflichtung zur Aufnahme der vertraglichen Bestimmung nicht ausreichen; in allen anderen Fällen sollte die vertragliche Bestimmung aufgenommen werden. (48) Um ein angemessenes Maß an Konvergenz zu ermöglichen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass Unterschiede bei den Rechtsordnungen oder Unterschiede, die sich aus der Form oder Art der Verbindlichkeit ergeben, von den Abwicklungsbehörden und den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instituten und Unternehmen berücksichtigt werden können, sollte festgelegt werden, was die vertragliche Bestimmung auf jeden Fall enthalten muss. (49) Um eine unionsweit einheitliche Vorgehensweise zu erreichen, die eine wirksame Koordinierung zwischen den jeweils zuständigen Behörden sicherstellt, und um die Abwicklungsbehörde in die Lage zu versetzen, zügig fundierte Abwicklungsentscheidungen zu treffen, werden in dieser Verordnung Verfahren und Inhalt der in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Mitteilungen festgelegt. (50) Mitteilungen sollten mit Blick auf die Dringlichkeit und Bedeutung des Mitteilungsgegenstands über sichere elektronische Kommunikationsmittel erfolgen. Um die Koordinierung zwischen den Parteien zu fördern, sieht der Prozess vorab eine mündliche Kontaktaufnahme und anschließende Empfangsbestätigungen vor. (51) Da Mitteilungen dem Empfänger angemessene Informationen liefern sollten, die diesem die unverzügliche Wahrnehmung seiner Aufgaben ermöglichen, wird deshalb im Einzelnen festgelegt, welche Angaben die Mitteilung, die das Leitungsorgan eines in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Instituts oder Unternehmens der zuständigen Behörde bei Ausfall oder wahrscheinlichem Ausfall zu übermitteln hat, enthalten muss. Auch wenn die zuständige Behörde die Abwicklungsbehörde über eine solche Mitteilung unterrichtet, sollten diese Informationen weitergeleitet werden, damit Letztere ihre Aufgaben erfüllen kann. Auch für die Mitteilung der Einschätzung, dass ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, sollten für den Fall, dass die Beurteilung von der zuständigen Behörde bzw. der Abwicklungsbehörde initiiert wurde, inhaltliche Vorgaben festgelegt werden. In diesem Fall sollten in einer solchen Mitteilung auch die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU dargelegten Voraussetzungen genannt werden. (52) Um für die angemessene Unterrichtung der Interessenträger über Abwicklungsmaßnahmen eine unionsweit harmonisierte Vorgehensweise zu erreichen, werden in dieser Verordnung für die Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme zusammengefasst werden, wozu auch der Beschluss zählt, die Wahrnehmung bestimmter Rechte gemäß den Artikeln 69, 70 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU auszusetzen oder zu beschränken, Verfahren und Inhalt festgelegt. (53) Die inhaltlichen Vorgaben, die diese Verordnung in Bezug auf die Bekanntmachung enthält, betreffen bestimmte kritische Informationen, die an Klein- und Großkunden sowie an Gläubiger weitergegeben werden müssen; bei den in dieser Verordnung nicht geregelten Elementen sollte die Bekanntmachung mit der breiteren Kommunikationsstrategie in Einklang stehen, die im Rahmen des Abwicklungsplans entwickelt wurde und Kapitel II dieser Verordnung unter den Abschnitten I und II behandelt wird. Aufgrund der großen Auswirkungen, die die Gruppen-Abwicklungsplanung und -Abwicklung in mehr als einem Mitgliedstaat haben kann, sollten technische Regulierungsstandards erlassen werden, die detaillierte einheitliche Regeln für die Errichtung von Abwicklungskollegien und die Verfahren festlegen, die diese bei der Wahrnehmung der in Artikel 88 der Richtlinie 2014/59/EU dargelegten Funktionen und Aufgaben einzuhalten haben. (54) Bei der Errichtung eines Abwicklungskollegiums sollte eine Duplizierung der von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und dem Aufsichtskollegium bereits durchgeführten Arbeiten vermieden werden. Auch muss sichergestellt werden, dass diese Arbeiten den Erfordernissen der Funktionsweise des Kollegiums angepasst werden. Es sollte insbesondere sichergestellt werden, dass die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde alle von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde im Rahmen des Aufsichtskollegiums durchgeführten relevanten Arbeiten berücksichtigt, aktualisiert und entsprechend anpasst, was insbesondere für die Ermittlung der relevanten Unternehmen der Gruppe und damit auch der Behörden gilt, die aufgefordert werden sollten, Mitglieder oder Beobachter des Kollegiums zu werden („Erstellung einer Übersicht“). (55) Ein Verweis auf andere Gruppen oder Kollegien, die die gleichen Aufgaben und Funktionen wahrnehmen, gemäß Artikel 88 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU sollte Krisenmanagementgruppen umfassen, die gemäß den vom Rat für Finanzstabilität und der G20 erarbeiteten Grundsätzen und Vorgehensweisen eingerichtet wurden, aber nicht auf diese beschränkt sein. Aus diesem Grund muss vorgesehen werden, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden bei der Beurteilung ihrer Pflicht zur Errichtung eines Abwicklungskollegiums ebenfalls beurteilen, ob die Funktionsweise dieser anderen Gruppen oder Kollegien den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. (56) Artikel 88 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU sieht bereits vor, dass die Abwicklungsbehörden von Drittländern als Beobachter am Abwicklungskollegium teilnehmen können. Es muss deshalb geregelt werden, wie ihre Teilnahme am Abwicklungskollegium und ihre Einbindung in die verschiedenen Aufgaben des Kollegiums zu organisieren ist. (57) Eine wirksame Abwicklungsplanung erfordert eine wirksame und zeitnahe Interaktion und Zusammenarbeit zwischen dem Abwicklungskollegium und der Bankengruppe, insbesondere zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und dem Unions-Mutterunternehmen. Zu diesem Zweck wird von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde erwartet, dass sie das Unions-Mutterunternehmen über die Errichtung des Abwicklungskollegiums, dessen Zusammensetzung sowie über jede etwaige Änderung dieser Zusammensetzung unterrichtet. Eine wirksame und zeitnahe Interaktion und Zusammenarbeit zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und dem Unions-Mutterunternehmen sollte jedoch dem zur Erhaltung der Finanzstabilität erforderlichen Tempo der Maßnahmen oder dem vorbereitenden oder präventiven Charakter sowie der bei der Abwicklungsplanung erforderlichen komplexen ökonomischen Bewertung Rechnung tragen. (58) Die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren des Abwicklungskollegiums sollten die zur Gewährleistung effizienter und wirksamer Entscheidungsprozesse notwendigen organisatorischen Bestimmungen einschließen. Das Abwicklungskollegium sollte insbesondere die Notwendigkeit anerkennen, für die Wahrnehmung von Kollegiumsaufgaben flexible nachgeordnete Strukturen zu schaffen, und gewährleisten, dass die Mitglieder aufgabenübergreifend angemessen ihren Beitrag leisten können. Insbesondere wenn es als angemessen betrachtet wird, dass andere Behörden als Beobachter am Kollegium teilnehmen, sollte die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde sicherstellen, dass die Bedingungen für diese Teilnahme in den schriftlichen Modalitäten festgelegt werden und diese nicht günstiger sind als die in dieser Verordnung für die Kollegiumsmitglieder festgelegten Bedingungen. (59) Die schriftlichen Modalitäten und Verfahren des Abwicklungskollegiums sollten auch die erforderlichen operativen Bestimmungen enthalten, die dafür sorgen, dass das Kollegium es den Abwicklungsbehörden ermöglicht, sowohl ihren Input an das Aufsichtskollegium abzustimmen als auch organisatorische Vorkehrungen im Hinblick auf die Analyse, Prüfung und Bewertung des vom Aufsichtskollegium erhaltenen Inputs zu treffen. Idealerweise sollten schriftliche Modalitäten deshalb auch ein Verfahren für die Kommunikation zwischen dem Aufsichts- und dem Abwicklungskollegium und hier vor allem zwischen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorsehen. Schriftliche Modalitäten sollten ebenfalls regeln, wie das Abwicklungskollegium in allen Fällen, in denen es in der Praxis zwar einer Koordinierung bedarf, eine gemeinsame Entscheidung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU aber nicht erforderlich ist, zur Erreichung eines gemeinsamen Verständnisses zu verfahren hat. (60) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde sollte Zugang zu allen Informationen besitzen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten benötigt, und die Sammlung und Verbreitung der Informationen koordinieren, die ein Kollegiumsmitglied oder ein Unternehmen der Gruppe, das den in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Geheimhaltungspflichten und Bestimmungen zum Austausch vertraulicher Informationen unterliegt, übermittelt. (61) Um zu gewährleisten, dass die operativen Verfahren geeignet sind, um einer Krisensituation wirksam zu begegnen, sollte die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Funktionsweise des Abwicklungskollegiums testen und — falls angemessen — das Unions-Mutterunternehmen an der Durchführung dieser Tests beteiligen können. (62) Eine rechtzeitige und realistische Planung ist für alle gemeinsamen Entscheidungsprozesse von grundlegender Bedeutung. Jede an diesen Prozessen beteiligte Abwicklungsbehörde sollte der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ihren Beitrag zu der jeweiligen gemeinsamen Entscheidung rechtzeitig, in effizienter Weise und nach dem für die jeweilige gemeinsame Entscheidung festgelegten Zeitplan übermitteln. (63) Es muss sichergestellt werden, dass gemeinsame Entscheidungen zügig und rechtzeitig getroffen werden. Dies ist besonders für Abwicklungsentscheidungen wichtig, gilt aber auch für die Abwicklungsplanung. Gleichzeitig sollte sichergestellt sein, dass alle an dem gemeinsamen Entscheidungsprozess beteiligten Behörden ausreichend Zeit zur Meinungsäußerung erhalten. Um einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen beiden Zielen zu schaffen, sollte die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befugt sein, den anderen an diesem Prozess beteiligten Behörden ihren Vorschlagsentwurf vorzulegen und gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf die Zustimmung der Behörden, die keine Einwände erhoben haben, als gesichert gelten sollte. Bei Festlegung der betreffenden Frist sollte die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem gesetzlich vorgegebenen oder zuvor vom Kollegium selbst bestimmten zeitlichen Rahmen des Entscheidungsprozesses gebührend Rechnung tragen. (64) Um die Festlegung eines wirksamen Verfahrens zu gewährleisten, sollte für die Bestimmung der Reihenfolge der einzelnen Schritte in letzter Instanz die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde verantwortlich sein. Bei der Festlegung der einzelnen Schritte zur Erreichung einer gemeinsamen Entscheidung sollte anerkannt werden, dass einige dieser Schritte parallel zueinander und andere nacheinander unternommen werden können. (65) Nach Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU sollten Gruppenabwicklungspläne mindestens einmal jährlich überprüft und aktualisiert werden. Doch muss darüber hinaus auch eine Ad-hoc-Überprüfung und -Aktualisierung sichergestellt sein, falls sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse des Aufsichtskollegiums als notwendig erweist oder vom Abwicklungskollegium selbst für erforderlich gehalten wird. (66) Um die Funktionsweise der Abwicklungskollegien transparenter zu gestalten, sollten für die Übermittlung der gemeinsamen Entscheidungen an das Unionsmutterunternehmen und die anderen Unternehmen der jeweiligen Gruppe in dieser Verordnung klare einheitliche Bedingungen festgelegt werden. Um die Vergleichbarkeit von Prozessen und Ergebnissen zu gewährleisten und dadurch Konvergenz zu erreichen, müssen klare einheitliche Regeln für den Prozess und die Unterlagen festgelegt werden, die für die gemeinsame Entscheidungsfindung innerhalb der Abwicklungskollegien benötigt werden. (67) Damit das Abwicklungskollegium seine in Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehene Funktion erfüllen kann, sollte ferner gewährleistet sein, dass die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen für den Fall, dass keine gemeinsame Entscheidung vorliegt, die einzelnen Entscheidungen koordinieren. Um einen Rahmen zu schaffen, der es der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen Behörden ermöglicht, sich selbst bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung um eine wirkungsvolle und praktikable Abwicklungsplanung zu bemühen, muss die Funktionsweise der Kollegien festgelegt werden. (68) Wenn die im Abwicklungskollegium vertretenen jeweiligen Abwicklungsbehörden ermitteln, ob es eines Gruppenabwicklungskonzepts bedarf, sollten sie gemäß den Artikeln 91 und 92 der Richtlinie 2014/59/EU prüfen, ob die betreffende Abwicklung für die gesamte Gruppe relevant ist. Zu diesem Zweck sollte sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde um Feststellung sämtlicher Unternehmen der Gruppe bemühen, auf die es sich auswirkt oder auswirken würde, wenn ein Unternehmen der Gruppe oder das Unionsmutterunternehmen die in Artikel 32 oder 33 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen erfüllt. (69) Um optimale Bedingungen für eine Abwicklung zu gewährleisten, muss innerhalb eines engen Zeitrahmens effizient und wirkungsvoll gearbeitet werden. Aus diesem Grund muss vorgesehen werden, dass das Abwicklungskollegium bei Prüfung der Notwendigkeit eines Abwicklungskonzepts ebenfalls die Notwendigkeit einer gegenseitigen Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen prüft. In Bezug auf Finanzierungspläne und die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU sollte das Abwicklungskollegium insbesondere berücksichtigen, ob eine gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen erforderlich ist. Erfolgt keine gegenseitige Unterstützung, sollten Inhalt und Ablauf des Finanzierungsplans entsprechend angepasst werden. Im Interesse eines weiteren effizienten Ablaufs sollte die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihr abschließendes Urteil über die Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts durch ihren Vorschlag für dieses Konzept ersetzen dürfen. (70) Das Gruppenabwicklungskonzept sollte so weit wie möglich und angemessen dem Gruppenabwicklungsplan Rechnung tragen und diesem folgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zu dem Schluss, dass sich die Abwicklungsziele wirksamer durch nicht im Abwicklungsplan vorgesehene Maßnahmen erreichen lassen. (71) Für Koordinierungszwecke ist es erforderlich, dass all diejenigen, auf die sich die Abwicklung eines Instituts auswirkt, über sämtliche Standunkte und Maßnahmen einer Abwicklungsbehörde, die mit der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept nicht einverstanden ist, auf dem Laufenden sind. Aus diesem Grund sollte diese Behörde der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde klare Gr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.