Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R1075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Unterabschnitt 1 Entscheidung über die Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den Artikeln 91 und 92 der Richtlinie 2014/59/EU Artikel 97 Verfahren für Entscheidungen über die Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts Das Verfahren zur Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts umfasst die folgenden Schritte: (1) sofern möglich, Austausch über die Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts sowie von auf gegenseitiger Unterstützung basierenden Finanzierungsmechanismen; (2) Ausarbeitung des Entwurfs der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. des Entwurfs der diesbezüglichen Entscheidung durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und deren Übermittlung an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums; (3) Konsultation der Mitglieder des Abwicklungskollegiums zum Entwurf der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. zum Entwurf der diesbezüglichen Entscheidung; (4) Fertigstellung der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. der diesbezüglichen Entscheidung und Übermittlung an das Abwicklungskollegium. Artikel 98 Austausch über die Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts (1)   Nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe a oder h der Richtlinie 2014/59/EU organisiert die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde im Abwicklungskollegium einen Austausch gemäß den Absätzen 2 und 3, an dem sich mindestens die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden beteiligen. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Mitgliedern die folgenden Informationen zu: a) erhaltene Mitteilung; b) ihre Vorschläge zu den Punkten in Absatz 3; c) Frist für den Abschluss des Austausches. (3)   Der Austausch betrifft die folgenden Fragen: a) ob sich die Abwicklung des Tochterunternehmens bzw. des Unionsmutterunternehmens nach Maßgabe der Artikel 91 bzw. 92 der Richtlinie 2014/59/EU auf die Gruppe auswirkt und die Erstellung eines Gruppenabwicklungskonzepts rechtfertigt; b) ob der Finanzierungsplan im Einklang mit Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU eine gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen vorsehen soll. Artikel 99 Erstellung und Übermittlung des Entwurfs der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. des Entwurfs einer diesbezüglichen Entscheidung (1)   Für die Zwecke der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts im Rahmen von Artikel 91 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie 2014/59/EU erstellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Entwurf dieser Beurteilung nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 91 Absatz 1 dieser Richtlinie. (2)   Soll auf Grundlage von Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU entschieden werden, dass ein Gruppenabwicklungskonzept nicht erforderlich ist, erstellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Entwurf dieser Entscheidung, nachdem sie bei der Beurteilung zu der Einschätzung gelangt ist, dass das Unionsmutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 32 und 33 der genannten Richtlinie erfüllt und dass keiner der Umstände nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie vorliegt. (3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt den Entwurf der Beurteilung bzw. den Entwurf der Entscheidung gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Austauschs. (4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet ihren Entwurf der Beurteilung bzw. ihren Entwurf der Entscheidung dem Abwicklungskollegium mit folgenden Informationen zu: a) für die Zwecke von Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU ihre Stellungnahme zu den voraussichtlichen Folgen der mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen bzw. Insolvenzmaßnahmen auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten, sowie insbesondere zu der Frage, ob die Abwicklungsmaßnahmen oder die anderen Maßnahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen bzw. die Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden; b) für die Zwecke von Artikel 92 der Richtlinie 2014/59/EU ihre Stellungnahme zum Nichtvorliegen eines Umstands, der nach Artikel 92 Absatz 1 dieser Richtlinie ein Gruppenabwicklungskonzept erforderlich macht, unter Berücksichtigung der in Artikel 92 Absatz 2 dieser Richtlinie aufgeführten Elemente; c) für die Zwecke des Finanzierungsplans gemäß Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU ihre Stellungnahme zur Notwendigkeit einer gegenseitigen Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen. (5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde fügt ihrem Entwurf der Beurteilung bzw. ihrem Entwurf der Entscheidung alle wesentlichen Angaben bei, die sie gemäß den Artikeln 81, 82, 91 oder 92 der Richtlinie 2014/59/EU erhalten hat, und setzt den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums eine präzise Frist für die Mitteilung ihrer von dem Beurteilungs- bzw. Entscheidungsentwurf abweichenden Einschätzungen und Standpunkte. (6)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet den von ihr erstellten Entwurf der Beurteilung bzw. Entwurf der Entscheidung unverzüglich und gegebenenfalls unter Einhaltung der Frist gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU dem Abwicklungskollegium zu. Artikel 100 Konsultation zum Entwurf der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. zum Entwurf einer diesbezüglichen Entscheidung (1)   Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums, die den Entwurf der Beurteilung bzw. den Entwurf der Entscheidung erhalten haben, übermitteln gegebenenfalls ihre wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte. (2)   Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte sind schriftlich darzulegen und umfassend zu begründen; sie können auf elektronischem Wege übermittelt werden. (3)   Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte sind unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Situation unverzüglich und innerhalb der gesetzten Frist zu übermitteln. (4)   Übermitteln die Mitglieder ihre wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte nicht innerhalb der gesetzten Frist, so geht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde davon aus, dass sie dem Entwurf zustimmen. Artikel 101 Fertigstellung der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. der diesbezüglichen Entscheidung (1)   Nach Ablauf der Konsultationsfrist stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. ihre diesbezügliche Entscheidung unverzüglich und gegebenenfalls unter Einhaltung der Frist gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU fertig. Die Endfassung der Beurteilung bzw. Entscheidung umfasst auch eine Stellungnahme zur Notwendigkeit einer gegenseitigen Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen für die Zwecke des Finanzierungsplans gemäß Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU; sie trägt den im Rahmen der Konsultation vorgebrachten wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkten Rechnung, indem gegebenenfalls Änderungen eingebracht werden. (2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde begründet ihre Beurteilung bzw. Entscheidung, der zufolge kein Gruppenabwicklungskonzept erforderlich ist, nur, wenn im Rahmen der Konsultation wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte vorgebracht wurden. (3)   Sofern die EBA konsultiert wurde, erläutert die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde etwaige Abweichungen ihrer Beurteilung von der Empfehlung der EBA. (4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet ihre Endfassung der Beurteilung bzw. Entscheidung den am Verfahren beteiligten Mitgliedern des Abwicklungskollegiums unverzüglich zu. (5)   Gelangt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass ein Gruppenabwicklungskonzept notwendig ist, kann sie entscheiden, ihre abschließende Beurteilung oder Entscheidung in Abweichung von Absatz 4 nicht zu übermitteln und das Verfahren für die Ausarbeitung des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 102 einzuleiten. Unterabschnitt 2 Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über Gruppenabwicklungskonzepte Artikel 102 Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept Das in Artikel 91 Absatz 4 bzw. Artikel 92 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU beschriebene Verfahren zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept umfasst die folgenden Schritte: (1) Erstellung und Übermittlung des Entwurfs des Gruppenabwicklungskonzepts durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums; (2) Konsultation zum Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts, an der sich mindestens die Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Unternehmen beteiligen; (3) Erstellung und Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen; (4) Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept gemäß Artikel 91 Absatz 7 bzw. Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU; (5) Information der Mitglieder des Abwicklungskollegiums über die Ergebnisse der gemeinsamen Entscheidung. Artikel 103 Erstellung und Übermittlung des Entwurfs des Gruppenabwicklungskonzepts (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt den Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU; das Konzept umfasst Folgendes: a) Beschreibung der gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen, die gewährleisten, dass das Gruppenabwicklungskonzept umgesetzt werden kann; b) Beschreibung der rechtlichen und aufsichtlichen Voraussetzungen, die für die Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts gegebenenfalls erfüllt sein müssen; c) Frist für die Durchführung des Gruppenabwicklungskonzepts und Zeitplan und Reihenfolge für die einzelnen Abwicklungsmaßnahmen, d) Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten für die Koordinierung der Abwicklungsmaßnahmen, der externen Kommunikation und der internen Kommunikation mit den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums sowie Kontaktdaten der Mitglieder des Abwicklungskollegiums; e) Finanzierungsplan gemäß Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer gegenseitigen Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen. (2)   Für die Zwecke von Artikel 91 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde sicher, dass das Gruppenabwicklungskonzept Folgendes enthält: a) Erläuterung der Gründe für die Anwendung einer Alternativoption für den Abwicklungsplan gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich der Gründe, weshalb die vorgeschlagenen Maßnahmen besser geeignet sind als die im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsstrategie und -maßnahmen, um die Abwicklungsziele gemäß Artikel 31 der Richtlinie zu erreichen und die allgemeinen Grundsätze für eine Abwicklung gemäß Artikel 34 der Richtlinie einzuhalten; b) Auflistung und Beschreibung der Elemente des Gruppenabwicklungskonzepts, die vom Abwicklungsplan nach Artikel 13 der Richtlinie 2014/59/EU abweichen. (3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Entwurf des Abwicklungskonzepts unverzüglich den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums und setzt diesen eine Frist für: a) die Konsultation gemäß Artikel 104; b) die Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept gemäß Artikel 106. (4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den von ihr erstellten Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts unverzüglich und gegebenenfalls unter Einhaltung der Fristen gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU. (5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde stellt sicher, dass die Fristen nach Absatz 3 es den Behörden erlauben, ihre Stellungnahmen unter Einhaltung der Frist gemäß Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU abzugeben. Artikel 104 Konsultation zum Gruppenabwicklungskonzept (1)   Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums, die den Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 103 Absatz 3 erhalten haben, übermitteln gegebenenfalls ihre wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte. (2)   Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte können alle Aspekte des Entwurfs des Gruppenabwicklungskonzepts betreffen, unter anderem: a) Hindernisse, die möglicherweise im nationalen Recht oder anderweitig bestehen und der Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts im Einklang mit der vorgesehenen Abwicklungsstrategie und den vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen entgegenstehen; b) einschlägige Aktualisierungen der Informationen, die für die Zwecke der gegenseitigen Unterstützung der Finanzierungsmechanismen übermittelt wurden und sich auf die Durchführung des Finanzierungsplans auswirken könnten; c) Auswirkung des Gruppenabwicklungskonzepts oder des Finanzierungsplans auf die vom Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten. (3)   Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte sind schriftlich darzulegen und umfassend zu begründen; sie können in elektronischer Form vorgelegt werden. Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte sind unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Situation unverzüglich und innerhalb der Frist nach Artikel 103 Absatz 3 zu übermitteln. (4)   Übermitteln die Mitglieder ihre wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte nicht innerhalb der gesetzten Frist, so geht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde davon aus, dass diese Mitglieder dem Gruppenabwicklungskonzept zustimmen. Artikel 105 Erstellung und Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept (1)   Nach Ablauf der Konsultationsfrist erstellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept nach Maßgabe der Artikel 91 und 92 sowie gegebenenfalls Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU. (2)   Bei der Erstellung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung trägt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den im Rahmen der Konsultation vorgebrachten wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkten Rechnung, indem sie gegebenenfalls Änderungen in das Gruppenabwicklungskonzept einbringt. (3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde begründet: a) das Ausmaß der Berücksichtigung der von den Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen vorgebrachten wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte im Entwurf der gemeinsamen Entscheidung; b) sofern die EBA konsultiert wurde, etwaige Abweichungen von der Empfehlung der EBA im Gruppenabwicklungskonzept sowie die Tragweite dieser Abweichungen. (4)   Der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung enthält die folgenden Punkte: a) Bezeichnungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen; b) Bezeichnung des Unionsmutterunternehmens und Aufstellung sämtlicher Unternehmen der Gruppe, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft und auf die es anwendbar ist; c) Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts; d) Datum des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept; e) Endfassung des Gruppenabwicklungskonzepts einschließlich etwaiger Begründungen nach Absatz 3. (5)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept unverzüglich den Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Unternehmen und setzt ihnen eine Frist für die Übermittlung ihrer Zustimmung zur gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept. Artikel 106 Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept (1)   Sofern die Abwicklungsbehörden nach Erhalt der gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 105 Absatz 5 keine Einwände vorbringen wollen, übermitteln sie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ihre schriftlichen Zustimmungen innerhalb der festgesetzten Frist auf postalischem oder elektronischem Weg. (2)   Die endgültige Fassung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept ist die endgültige gemeinsame Entscheidung, der die schriftlichen Zustimmungen beigefügt sind. Artikel 107 Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung an das Kollegium (1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Endfassung der gemeinsamen Entscheidung unverzüglich an die Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen. (2)   Den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Zusammenfassung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept zu. Unterabschnitt 3 Ablehnung des Gruppenabwicklungskonzepts und in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffene Entscheidungen Artikel 108 Ablehnungsmitteilungen (1)   Ist eine Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 91 Absatz 8 bzw. Artikel 92 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagenen Gruppenabwicklungskonzept nicht einverstanden oder weicht davon ab, oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen ergreifen muss, so setzt sie die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unverzüglich von ihrer Ablehnung in Kenntnis. (2)   Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält die folgenden Elemente: a) Bezeichnung der Abwicklungsbehörde; b) Bezeichnung des Unternehmens im Zuständigkeitsbereich der Abwicklungsbehörde; c) Datum der Mitteilung; d) Bezeichnung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde; e) Erklärung der Abwicklungsbehörde bezüglich ihrer Ablehnung des Gruppenabwicklungskonzepts, ihrer Abweichung vom Gruppenabwicklungskonzept oder ihrer Einschätzung, dass für die Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen besser geeignet sind; f) detaillierte Begründung ihrer Ablehnung für diejenigen Elemente des Gruppenabwicklungskonzepts, mit denen die Abwicklungsbehörde nicht einverstanden ist oder von denen sie abweicht, sowie Erläuterung ihrer Einschätzung, dass andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen angezeigt sind; g) detaillierte Beschreibung der von der Abwicklungsbehörde zu ergreifenden Maßnahmen bzw. Abwicklungsmaßnahmen sowie Zeitplan und Reihenfolge für die einzelnen Maßnahmen. (3)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums von der Mitteilung nach Absatz 2 in Kenntnis. Artikel 109 Entscheidungsverfahren für mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstandene Abwicklungsbehörden (1)   Abwicklungsbehörden, die gemäß Artikel 91 Absatz 9 bzw. Artikel 92 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU keine Einwände gegen das Gruppenabwicklungskonzept erheben, vereinbaren nach den Artikeln 106 und 107 der vorliegenden Verordnung eine gemeinsame Entscheidung untereinander. (2)   Die gemeinsame Vereinbarung umfasst sämtliche in den Artikeln 106 und 107 genannten Elemente sowie die gemäß Artikel 108 Absatz 2 eingegangenen Ablehnungsmitteilungen. KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 110 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23. März 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190. (2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). (3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). (4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (5)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149). (6)  Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1). (7)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1). (8)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 2). (9)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 21).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.