Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2164 der Europäischen Zentralbank vom 30. November 2016 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2017 (EZB/2016/43)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-12-23

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02016D0043 — DE — 23.12.2017 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2016/2164 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 30. November 2016 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2017 (EZB/2016/43) (ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 73) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2017/2442 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 8. Dezember 2017   L 344 59 23.12.2017 ▼B BESCHLUSS (EU) 2016/2164 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 30. November 2016 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2017 (EZB/2016/43) Artikel 1 Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2017 Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Jahr 2017 wie in der folgenden Tabelle aufgeführt: ▼M1 (in Mio. EUR)   Umfang der zur Ausgabe genehmigten Euro-Münzen im Jahr 2017   Umlaufmünzen Sammlermünzen Umfang der Ausgabe von Münzen (nicht für den Umlauf bestimmt) Belgien 51,0 1,0 52,0 Deutschland 419,0 219,0 638,0 Estland 9,7 0,3 10,0 Irland 30,7 0,8 31,5 Griechenland 106,3 0,6 106,9 Spanien 359,3 30,0 389,3 Frankreich 224,3 51,0 275,3 Italien 139,2 1,8 141,0 Zypern 14,0 0,1 14,1 Lettland 16,3 0,3 16,6 Litauen 30,0 0,3 30,3 Luxemburg 17,7 0,2 17,9 Malta 10,2 0,2 10,4 Niederlande 25,0 4,0 29,0 Österreich 87,2 181,8 269,0 Portugal 62,0 3,0 65,0 Slowenien 24,0 2,0 26,0 Slowakei 15,6 1,4 17,0 Finnland 35,0 10,0 45,0 Insgesamt 1 676,5 507,8 2 184,3 ▼B Artikel 2 Wirksamwerden Dieser Beschluss wird am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten wirksam. Artikel 3 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.