Europäische Union

2001/856/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 2000 über die staatlichen Beihilfen zugunsten von Verlipack — Belgien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2926)

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Avis juridique important | 32001D0856 2001/856/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 2000 über die staatlichen Beihilfen zugunsten von Verlipack — Belgien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2926) Amtsblatt Nr. L 320 vom 05/12/2001 S. 0028 - 0043 Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 2000 über die staatlichen Beihilfen zugunsten von Verlipack - Belgien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2926) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/856/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das EWR-Abkommen, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den oben genannten Artikeln, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Nachdem 1997 Beschwerden über Beihilfen der Wallonischen Region an Verlipack eingegangen waren, deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen nicht gegeben zu sein schien, hatte die Kommission diesen Fall am 18. November 1997 in die Liste der nicht notifizierten Beihilfen aufgenommen. (2) Nach Prüfung der Maßnahmen im Licht der Bestimmungen von Artikel 87 ff. EG-Vertrag und Artikel 61 EWR-Abkommen entschied die Kommission am 16. September 1998 auf der Grundlage der von Belgien offiziell übermittelten Angaben, keine Einwände gegen die Interventionen der Wallonischen Region zu erheben(1). Die Entscheidung gelangte zu dem Schluss, dass die Maßnahmen mit den Leitlinien für Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen(2) (im folgenden "Leitlinien") vereinbar sind und dass insbesondere die Beteiligung der Wallonischen Region dem Verhalten eines Risikokapitalgebers unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen entsprach. Zudem belegte die gleichzeitige mehrheitliche und effektive Beteiligung eines privaten Kapitalgebers, der Gruppe Heye-Glas (im folgenden "Heye"), dass die Verlipack-Gruppe als auf Sicht rentabel und als lebensfähig galt. (3) Pressemeldungen und mehreren Beschwerdeführern zufolge erlitten die Produktionsstätten von Verlipack im Laufe des Jahres 1998 erneute Verluste. Überdies stammte einem Beschwerdeführer zufolge die am 11. April 1997 vorgenommene private Aufstockung des Kapitals der Holding Verlipack I(3) in Wirklichkeit aus Mitteln der Wallonischen Region, der SRIW(4), in Form von zwei Darlehen. (4) Mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 und vom 13. Januar 1999 ersuchte die Kommission Belgien um Auskunft über die Entwicklung von Verlipack sowie über die Behauptungen hinsichtlich der Gewährung der beiden Darlehen an Heye. (5) Mit Schreiben vom 25. Februar 1999, registriert am 1. März 1999, erteilte Belgien die geforderten Auskünfte, aufgrund derer sich die Kommission gezwungen sah, die Prüfung aller 1997 von der Wallonischen Region zugunsten von Verlipack gewährten Maßnahmen wieder aufzunehmen. (6) Am 19. Mai 1999 beschloss die Kommission, das Verfahren gegen die Interventionen zugunsten von Verlipack nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(5) einzuleiten. (7) Mit Schreiben vom 1. Juli 1999 informierte die Kommission Belgien über ihren Beschluss, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag gegen diese Beihilfe einzuleiten. (8) Der Beschluss der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(6) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, ihre Bemerkungen zu den fraglichen Beihilfen einzureichen. (9) Die Kommission erhielt die diesbezüglichen Bemerkungen von den Beteiligten. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 übermittelte sie diese an Belgien und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme; diese Erklärungen erhielt sie mit Schreiben vom 22. Dezember 1999, registriert am 3. Januar 2000. II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN II.1. Der Begünstigte (10) Die AG Verlipack war bis zu ihrer Konkurserklärung am 18. Januar 1999 der größte belgische Hersteller von Behälterglas mit einem Marktanteil von 20 % in Belgien und 2 % in der Europäischen Union. Das Unternehmen hatte in seinen Werken in Ghlin, Jumet und Mol 735 Beschäftigte. Die beiden wallonischen Standorte Ghlin und Jumet befinden sich in Entwicklungsgebieten für eine Beihilferegelung mit regionaler Zweckbestimmung nach dem belgischen Gesetz vom 30. Dezember 1970(7). Die Aktiengesellschaften Verlipack Ghlin, Verlipack Jumet und Verlipack Mol wurden 1985 mit einer von der Kommission genehmigten Kapitalbeteiligung der Nationalen Gesellschaft für die Umstrukturierung des Behälterglassektors von 49 %(8) gegründet. (11) 1989 erwarb die Wallonische Region nach dem Sondergesetz vom 15. Januar 1989 die Aktien ohne Stimmrecht der Standorte Ghlin und Jumet, während die Aktien des Standortes Mol an die Flämische Region abgetreten wurden. Infolge verschiedener Kapitalaufstockungen durch private Aktionäre (Imcopack Wallonie und Imcopack Vlaanderen, die zur Beaulieu-Gruppe gehören) ging die Beteiligung der öffentlichen Hand schrittweise zurück. Schließlich trat die Wallonische Region im Dezember 1996 ihre auf 113712000 BEF veranschlagten Anteile an den beiden wallonischen Standorten an die Beaulieu-Gruppe ab. Auf diese Weise wurden die wallonischen Standorte von Verlipack vorübergehend zu Gesellschaften ohne öffentliche Beteiligung. (12) Im September 1996 schloss die deutsche Industriegruppe Heye-Glas mit der Verlipack-Gruppe eine Vereinbarung über technische Hilfe. Diese Vereinbarung wurde dann am 11. April 1997 auf Managementunterstützung und Finanzhilfe ausgedehnt. An diesem Tag übernahm Heye eine Kapitalbeteiligung der am 24. Januar 1997 von der Beaulieu-Gruppe gegründeten Holding Verlipack I in Höhe von 515 Mio. BEF und hielt damit nach der Kapitalaufstockung der Holding I auf insgesamt 1,030 Mrd. BEF gegenüber der Beaulieu-Gruppe eine zusätzliche Aktie. Am 11. April 1997 wurde zwischen den Aktionären der Holding Verlipack I und der Wallonischen Region (Einlage 350 Mio. BEF, d. h. 25,35 %) die Holding Verlipack II mit einem Kapital in Höhe von 1380500000 BEF gegründet. (13) In Anbetracht der Beteiligung des Heye-Konzerns, der weltweit in der Behälterglastechnologie führend ist, seines finanziellen Engagements, eines strategischen Plans, der ein umfangreiches Investitionsprogramm vorsah, sowie der Orientierung auf gewinnträchtigere Märkte konnte die Wallonische Region mit Aussichten auf langfristige Rentabilität und Lebensfähigkeit dieses Unternehmens rechnen. (14) Die 1998 verzeichneten erneuten Verluste, die den Verlipack-Managern zufolge auf eine Überkapazität auf dem betreffenden Markt zurückzuführen waren, widerlegten jedoch diese sehr günstigen Prognosen, die beim Abschluss der Vereinbarung über technische und finanzielle Hilfe sowie Managementunterstützung mit Heye aufgestellt wurden. (15) Am 7. Januar 1999 wurden die Einstellung der Tätigkeit des Werkes in Mol (Flandern) und der Vergleichsantrag für die Werke in Jumet und Ghlin (Wallonien) bekannt gegeben. (16) Das Handelsgericht Turnhout eröffnete am 11. Januar 1999 den Konkurs des Verlipack-Werkes in Mol (Flandern), während das Handelsgericht Mons am 18. Januar 1999 den Konkurs der sechs Unternehmen der Glasgruppe Verlipack (Standorte Ghlin und Jumet, Verlipack Belgium, Verlipack Engineering, Verlimo und Imcourlease) eröffnete. II.2. Die Beihilfen II.2.1. Maßnahmen aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 (17) Bei der Gründung der Holding Verlipack II, deren Aktionär die Holding Verlipack I mit einem Kapital von 1,030 Mrd. BEF ist, die zu gleichen Teilen von der Beaulieu-Gruppe und der deutschen Heye-Gruppe (die eine zusätzliche Aktie hat) gehalten werden, hat die Wallonische Region eine Beteiligung in Höhe von 200 Mio. BEF übernommen. Nach der Umwandlung des Beteiligungsdarlehens von 150 Mio. BEF erhöhte sich ihr Anteil auf 350 Mio. BEF, was 25,35 % des Kapitals der Holding Verlipack II ausmacht. II.2.2. Maßnahmen, die nicht von der Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 abgedeckt werden (18) Die von Belgien am 25. Februar 1999 übermittelten Angaben lassen erkennen, dass die Wallonische Region beim Eintritt der Heye-Gruppe in Verlipack zusätzliche Maßnahmen ergriffen hat. Gemäß den vom Vorstand der SRIW am 8. Januar und am 12. März 1997 gefassten Beschlüssen wurden Heye zwei Darlehen in Höhe von 250 Mio. BEF gewährt, "d. h. der Betrag der Bareinlage von Heye in die Holding A (der Betrag wurde im Übrigen als Kapitaleinlage in die Holding B und danach in die Verlipack-Betriebsgesellschaften eingebracht)". (19) In diesem Fall handelt es sich um Folgendes: (20) - Eine am 27. März 1997 aufgelegte Obligationsanleihe in Höhe von 250 Mio. BEF mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einem festen Zinssatz von 5,10 % zuzüglich 1 % Risikoprämie zur vollständigen Finanzierung der Kapitalisierungsgeschäfte der Standorte Ghlin und Jumet sowie der Investitionen in die drei Betriebsstandorte der Verlipack-Gruppe, einschließlich des Standortes Mol in Flandern. (21) Eine Klausel über den bedingten Forderungsverzicht legt fest, dass, "falls die Holding 2 ... sowie die drei Betriebsgesellschaften SA Verlipack Jumet, SA Verlipack Ghlin und SA Verlipack Mol am vertraglich festlegten Fälligkeitstag einer Darlehenstranche Gegenstand eines Konkurseröffnungsbeschlusses sind, die vom Unternehmen ab diesem Fälligkeitstag einschließlich dieser Fälligkeit geschuldeten Beträge der SRIW nicht mehr zurückerstattet werden müssen und letztere sich verpflichtet, unter diesen Umständen auf die entsprechende Forderung zu verzichten, sofern das Unternehmen bis zu diesem Zeitpunkt sowohl bei der Hauptschuld als auch bei den Zinsen die Fälligkeiten ordnungsgemäß beglichen hat. Diese Klausel kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn der Konkurs das Ergebnis einer bewussten Politik des Mehrheitsaktionärs Heye ist, die die Verlagerung der Produktion in Drittländer zur Folge hat". (22) - Ein am 28. März 1997 gewährtes Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren und "Zinsen zum sechsmonatigen BIBOR-Satz, der jeweils am ersten Werktag des Halbjahres, in dem sie fällig werden, gilt, ..., erhöht um 1,5 %. ... Gleichwohl kann das Unternehmen ab dem sechsten Jahr jederzeit beschließen, einen unveränderlichen festen Zinssatz von 7 % pro Jahr für die gesamte Restlaufzeit dieses Darlehens zu wählen". (23) Die Klausel über die Zweckbestimmung des Darlehensvertrags sieht vor, dass "der gesamte Betrag ... zur vollständigen Finanzierung der in den Übersichten im Anhang zu diesem Vertrag beschriebenen Geschäfte bestimmt ist". Diese Klausel soll "zu einer Kapitalaufstockung der SA Verlipack Ghlin in bar um mindestens 400 Mio. BEF und ... der SA Verlipack Jumet in bar um mindestens 300 Mio. BEF sowie zu Investitionen durch die drei Betriebsgesellschaften der Gruppe gemäß Investitionsplan führen ...". (24) Die Klausel über die sofortige Fälligkeit des Darlehensvertrags ermöglicht es der SRIW, die sofortige Rückzahlung ihrer Forderung u. a. in folgenden Fällen zu verlangen: "erhebliche Ungenauigkeit der erteilten Auskünfte; die wenn auch nur teilweise Nichterfuellung einer das Darlehen betreffenden gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch das Unternehmen; Nichterfuellung der Zweckbestimmungsklausel (Finanzierungsgeschäfte) bis spätestens 31. Juli 1997 oder wenn die vorgesehenen Investitionen nicht bis zum 31. Dezember 2000 in Höhe von mindestens 80 % der vorgesehenen Beträge durchgeführt wurden ...; freiwillige Liquidation der Gesellschaften SA Verlipack Jumet, SA Verlipack Ghlin und SA Verlipack Mol ...". (25) - Schließlich gewährte die Wallonische Region der Beaulieu-Gruppe beim Rückkauf von 25911 Aktien und Kapitalanteilen der Verlipack-Gruppe nach dem Vertrag vom Dezember 1996 Zahlungserleichterungen. Einerseits erfolgt die Zahlung in "Fälligkeiten von 20 % von 2001 bis 2005", und andererseits werden auf die zu den im oben genannten Vertrag vorgesehenen Terminen fälligen Beträge keine Zinsen erhoben. II.3. Von der Kommission vorgebrachte Gründe zur Eröffnung des Verfahrens (26) Nach der Mitteilung Belgiens vom 25. Februar 1999, die die Gewährung von zwei Darlehen in Höhe von jeweils 250 Mio. BEF durch die wallonischen Behörden an Heye zur Finanzierung seiner Beteiligung an Verlipack bestätigte, hegte die Kommission Zweifel daran, ob sich die Wallonische Region bei ihrer Beteiligung in Höhe von 350 Mio. BEF am Verlipack-Kapital an den Grundsatz des unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgebers gehalten hat. (27) Das Fehlen von Angaben, die für die Einschätzung einer öffentlichen Kapitalzuführung im Sinne der Leitlinien von ausschlaggebender Bedeutung sind, kann die Kommission veranlassen, ihre Entscheidung nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 659/1999 zu widerrufen, denn die Kapitalbeteiligung der wallonischen Behörden erfolgt nicht mehr gleichzeitig mit der eines privaten Aktionärs, da dieser öffentliche Mittel in Anspruch genommen hat. (28) Ein privater Geldgeber hätte nicht, wie es die Wallonische Region getan hat, einerseits eine Kapitalbeteiligung von 350 Mio. BEF (25,35 %) übernommen und andererseits Heye ein Darlehen über 500 Mio. BEF gewährt, um seine Beteiligung als Mehrheitsaktionär an Verlipack finanzieren zu können. Unter Berücksichtigung der beiden gewährten Darlehen beläuft sich die Intervention der wallonischen Behörden zugunsten von Verlipack auf 850 Mio. BEF. (29) Was die Verwendung der beiden Darlehen in Höhe von insgesamt 500 Mio. BEF anbelangt, so legen die beiden Verträge sowie die Beschlüsse des Vorstands der SRIW vom 8. Januar 1997 fest, dass die Darlehensbeträge zu einer Kapitalaufstockung der Standorte Ghlin und Jumet sowie zu Investitionen entsprechend dem in zwei Phasen (1997-1999 und 2000-2001) durchzuführenden Investitionsplan führen müssen. In ihrer Entscheidung vom 19. Mai 1999 vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Verlipack-Gruppe der Empfänger der diesen beiden Darlehen entsprechenden Beihilfen war. (30) Die Kommission war der Ansicht, dass die Bedingungen für die Gewährung der beiden Darlehen auch nicht dem Verhalten eines privaten Geldgebers in der Marktwirtschaft entspricht. Im vorliegenden Fall handelt es sich einerseits um die Gewährung einer Obligationsanleihe mit einer Klausel über den Forderungsverzicht bei Konkurs und andererseits um die Gewährung des zweiten Darlehens, dessen effektive Rückzahlung erst ab dem vierten Jahr, d. h. ab 28. März 2000 erfolgen sollte. (31) Die Kommission stellte ebenfalls fest, dass die Interventionen Belgiens nicht einer Beihilfe zur Rettung gleichgesetzt werden können, da sie die festgelegten Bedingungen nicht erfuellen(9). (32) Da es zudem keinen Umstrukturierungsplan und keine realistischen Annahmen in Bezug auf die künftigen Betriebsbedingungen von Verlipack und insbesondere in Bezug auf die Marktentwicklung gibt, gelangte die Kommission zu der Ansicht, dass die Beihilfen zugunsten von Verlipack nach den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(10) nicht genehmigt werden können. (33) Nach den der Kommission vorliegenden Angaben können die Beihilfen zugunsten von Verlipack auch nicht als Beihilfen zur rascheren Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten oder Wirtschaftsgebiete betrachtet werden. (34) Auf dem Markt für Behälterglas, auf dem Verlipack tätig ist, besteht innergemeinschaftlicher Handel, und in diesem Handel herrscht ein gewisser Wettbewerb. Außerdem ist nach den Erklärungen der Verlipack-Manager der Konkursantrag eine Folge des Preiseinbruchs wegen Überkapazität der Glasproduktion auf dem europäischen Markt. Schließlich stellte die Kommission fest, dass die von Belgien gewährten Beihilfen die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maß beeinträchtigen können. (35) Die Kommission äußerte ebenfalls Zweifel in Bezug auf den möglichen Nutzen, der sich für die Beaulieu-Gruppe aus den Zahlungserleichterungen beim Rückkauf der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und der Gewinnanteilsscheine durch diese Gruppe für einen Betrag von 113723000 BEF ergeben könnte. Nach der Konkurseröffnung von Verlipack leistete die Beaulieu-Gruppe keinerlei Zahlung an die Wallonische Region. III. BEMERKUNGEN DER BETEILIGTEN (36) Nach der Aufforderung, in Anwendung von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag Bemerkungen einzureichen, erhielt die Kommission Stellungnahmen von drei Beschwerdeführern und von dem privaten Kapitalgeber. (37) In der Hoffnung, Licht in diese Angelegenheit zu bringen, übersandte der erste Beteiligte ein Dokument vom 27. Februar 1997, das von Robert Collignon, seinerzeit für die Wirtschaft zuständiger Ministerpräsident der wallonischen Regierung, unterzeichnet ist und das "Finanzierungssystem: Beaulieu-Gruppe (Verlipack), Heye Glas und Wallonische Region auf der Grundlage der Haushaltszuweisung von 350 Mio. BEF (Beschluss der wallonischen Regierung vom 12. Dezember 1996)" zum Gegenstand hat. (38) Diesem Dokument zufolge weist die Situation der beiden wallonischen Standorte per 31. August 1996 Verluste auf, die für Ende 1996 auf 184 Mio. BEF geschätzt wurden und laut dem Dokument wie folgt zu erklären sind: - die anhaltende Schwäche des Marktes in Europa, die zu einem Rückgang der Verkaufspreise führte; - die schlechte Qualität der von Verlipack hergestellten Erzeugnisse seit mehreren Jahren, die insbesondere auf Funktionsstörungen einiger Öfen zurückzuführen ist; - unzulängliches Management; - Verlust wichtiger Märkte aufgrund des oben genannten Qualitätsproblems und Verlust des Vertrauens in die Firma und ihre derzeitigen Aktionäre, von denen man meint, dass sie sich aus dem Sektor zurückziehen wollen. (39) Aus diesem Dokument geht auch hervor, dass es der Beaulieu-Gruppe als Hauptaktionär trotz Einbringung von über 2 Mrd. BEF und beträchtlicher Investitionen nicht gelungen ist, eine angemessene Qualität und Produktivität zu erreichen. Die am 1. September 1996 zwischen der Beaulieu-Gruppe und Heye geschlossene Vereinbarung ermöglichte zwar eine spektakuläre Steigerung der Qualität der Glasproduktion und der Produktivität der beiden wallonischen Standorte, doch die Ergebnisse sind sehr negativ geblieben. (40) Allerdings enthalten die der Kommission übermittelten Bemerkungen keine Angaben zu den beiden Darlehen in Höhe von 500 Mio. BEF, die es ihr ermöglichen würden, ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen. (41) Ein zweiter Beteiligter äußerte insbesondere seine anhaltenden Bedenken hinsichtlich der Beihilfen, die Verlipack in der Vergangenheit gewährt wurden und möglicherweise künftig gewährt werden. Besonders besorgt ist er darüber, dass Herr Dominique Balcaen den Standort Ghlin wieder übernommen hat, um seine Weiterbetreibung zu ermöglichen(11). Seiner Auffassung nach sei es unumgänglich, einen Ofen des wiederaufgenommenen Standorts in ein bis zwei Jahren auszutauschen, um die Produktion mittelfristig weiterführen zu können. Die Kosten für die Erneuerung würden Investitionen in Höhe von 200 bis 300 Mio. BEF erfordern. Der Beteiligte fragt sich jedoch, ob der neue Eigentümer des Standortes Glin in der Lage ist, eine solche Investition ohne eine erneute staatliche Beihilfe zu finanzieren. (42) Die Kommission wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Behälterglassektor weiterhin vor Überkapazitätsproblemen steht und durch starken Wettbewerb und beträchtlichen innergemeinschaftlichen Handel gekennzeichnet ist. Jede weitere Beihilfe für Verlipack würde zu nachteiligen Auswirkungen für andere Unternehmen des Behälterglassektors führen. In Anbetracht der Vorgeschichte hinsichtlich der öffentlichen Beihilfen zugunsten von Verlipack und der offenkundigen Versuche der wallonischen Behörden, eine staatliche Beihilfe durch die Gewährung von Darlehen an einen Dritten zu verschleiern, wird die Kommission aufgefordert, alle Regierungen und Empfänger derartiger Beihilfen darauf hinzuweisen, dass ein solches Verhalten nicht hinnehmbar ist. (43) Der private Kapitalgeber Heye bemerkt erstens in bezug auf das Verfahren, dass er erst durch die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1999 veröffentlichte Mitteilung Kenntnis von der Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 erhalten und keinen Zugang zum Originaltext dieser Entscheidung gehabt habe. (44) Zweitens bemerkt er, dass die beiden Darlehen in Höhe von insgesamt 500 Mio. BEF, die am 27. und 28. März 1997 von der Wallonischen Region bewilligt wurden, "dem Wortlaut der Darlehensverträge zufolge bindend dazu bestimmt waren, in voller Höhe an die Gesellschaften Verlipack Jumet SA und Verlipack Ghlin SA als Betreiber der Standorte Jumet bzw. Ghlin übertragen zu werden. Diese Mittel gelangten über zwei Kapitalaufstockungen zunächst der Gesellschaft Verlipack Holding I und danach der Gesellschaft Verlipack Holding II in diese Tochterunternehmen und dienten letztendlich zu deren Kapitalaufstockungen". (45) Heye erklärt, er habe bereits im März 1997 (d. h. vor Abschluss der Darlehensverträge) gegenüber der Region die Sorge geäußert, die geplanten Maßnahmen könnten möglicherweise als staatliche Beihilfen eingestuft werden und müssten der Kommission notifiziert werden. Er fasst die Haltung der wallonischen Behörden wie folgt zusammen: "Sie versicherten, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine staatliche Beihilfe handle und dass sie, sollte dies nicht zutreffen, Erfahrung darin hätten, der Kommission staatliche Beihilfeprojekte zu notifizieren, und sich darum kümmern würden". (46) Außerdem könne es sich den wallonischen Behörden zufolge keinesfalls um staatliche Beihilfen handeln, wenn man die Zinshöhe der beiden Darlehen berücksichtige, zumindest für die ersten beiden Jahre. Schließlich handele es sich um eine Intervention, die der eines privaten Geldgebers vergleichbar sei, und aufgrund des geographischen Standortes der Produktionsstätten der Verlipack-Gruppe kämen Ausnahmeregelungen vom allgemeinen Recht zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zur Anwendung. (47) Heye hatte keinen Grund, diese Erklärungen von Vertretern einer von der öffentlichen Hand gehaltenen Gesellschaft in Zweifel zu ziehen. Heye sei auch nicht verpflichtet gewesen, sich nach dem genauen Inhalt der Notifizierung zu erkundigen; diese Pflicht obliegt nicht dem Empfänger und a fortiori den Drittbeteiligten(12). (48) Der Kapitalgeber führt an, dass er bei der Vorbereitung der Notifizierung an die Kommission nur eine begrenzte Rolle gespielt und den wallonischen Behörden alle geforderten Auskünfte erteilt habe. Außerdem könne seiner Meinung nach "der Empfänger ab dem Zeitpunkt, zu dem die Notifizierung erfolgt ist, zu Recht darauf vertrauen, dass sie vollständig und exakt ist, um so mehr, als sie von öffentlichen Behörden vorgenommen wurde, die gemäß Artikel 10 EG-Vertrag die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsinstitutionen haben". Folglich ist er der Ansicht, dass weder ihm noch den Empfängerfirmen zum Vorwurf gemacht werden könne, dass die wallonischen Behörden in der Notifizierung, die zur Entscheidung vom 16. September 1998 geführt hat, der Kommission die beiden Darlehen verschwiegen haben. (49) Was den Inhalt der Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 anbelangt, keine Einwände gegen die Kapitalbeteiligung der wallonischen Behörden zu erheben, so bemerkt er, dass die Behauptung, "... Heye habe bei seiner Kapitalbeteiligung an Verlipack keine Eigenmittel einbringen wollen", nicht der Wahrheit entspricht. Bei der Gewährung der Darlehen habe er sich verpflichten müssen, dass die Holding II an den drei Standorten der Verlipack-Gruppe Investitionen in Höhe von insgesamt 2,452 Mrd. BEF nach einem bis zum Jahre 2002 gestaffe

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