Europäische Union

Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972

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Avis juridique important | 31983Y1112(02) Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 Amtsblatt Nr. C 306 vom 12/11/1983 S. 0002 - 0014 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0038 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0038 ++++ BESCHLUSS Nr . 118 vom 20 . April 1983 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 des Rates vom 21 . März 1972 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESCHLIESST - aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 des Rates vom 14 . Juni 1971 , nach dem sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat , die sich aus der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 und den späteren Verordnungen ergeben , aufgrund des Artikels 81 Buchstabe d ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 , nach dem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine beschleunigte Feststellung der Leistungen nach dieser Verordnung zu fördern und zu verstärken hat , aufgrund des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 des Rates vom 21 . März 1972 , nach dem sie die Durchführungsvorschriften zu Artikel 50 Absatz 1 dieser Verordnung festzulegen hat , aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 , nach dem sie die Muster für Bescheinigungen , Erklärungen , Anträge und sonstige Unterlagen , die zur Anwendung der Verordnungen erforderlich sind , festzulegen hat , in der Erwägung , daß die Durchführungsvorschriften zu Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 sowie die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Vordrucke festgelegt werden müssen , in der Erwägung , daß der Beschluß Nr . 104 vom 29 . Mai 1975 durch bestimmte Änderungen ergänzt und aktualisiert werden muß - FOLGENDES : Die in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 574/72 genannten Träger stellen die Versicherungslaufbahnen der Arbeitnehmer , die nach den Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten versichers waren , nach folgenden Vorschriften zusammen : 1 . Die beteiligten Träger stellen die Versicherungslaufbahn des betreffenden Arbeitnehmers spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt zusammen , an dem dieser das Rentenalter erreicht . a ) entweder aufgrund eines Antrags des Arbeitnehmers bei einem dieser Träger b ) oder auf Veranlassung eines der beteiligten Träger . 2 . Der Träger , der die Zusammenstellung der Versicherungslaufbahn des Arbeitnehmers vornimmt , fuellt einen Vordruck E 503 aus und sendet ihn an die von der zuständigen Behörde seines Landes bezeichnete Stelle , 2.1 . Ist der Arbeitnehmer Staatsangehöriger dieses Staates , sendet die bezeichnete Stelle einen Vordruck E 503 an die bezeichnete Stelle jedes bekannten Beschäftigungslandes . Als Antwort auf den Vordruck E 503 übersenden die bezeichneten Stellen der Beschäftigungsländer der bezeichneten Stelle des Staatsangehörigkeitslandes einen Vordruck E 505 mit der Zusammenstellung der Versicherungslaufbahn des Arbeitnehmers . 2.2 . Ist der Arbeitnehmer nicht Staatsangehöriger dieses Staates , sendet die bezeichnete Stelle des Beschäftigungslandes , die die Zusammenstellung der Versicherungslaufbahn des Arbeitnehmers vornimmt , zuerst einen Vordruck E 503 an die bezeichnete Stelle des Staatsangehörigkeitslandes . Diese übermittelt als Antwort : - einen Vordruck E 504 mit allen in Durchführung des Beschlusses Nr . 117 ermittelten Versicherungsnummern ; - einen Vordruck E 505 mit allen Angaben zu der Versicherungslaufbahn des Arbeitnshmers in dem Staatsangehörigkeitsland . Nach Erhalt des Vordrucks E 504 sendet die bezeichnete Stelle des Beschäftigungslandes , die die Zusammenstellung der Versicherungslaufbahn vornimmt dann einen Vordruck E 503 an die bezeichnete Stelle jedes auf dem Vordruck E 504 genannten Beschäftigungslandes . Diese bezeichneten Stellen übersenden als Antwort einen Vordruck E 505 mit den Angaben über die Versicherungslaufbahn des Arbeitnehmers in dem jeweiligen Staat . 2.3 . Die beteiligten Träger stellen den Versicherungsverlauf zusammen und übermitteln die Vordrucke E 505 an die bezeichnete Stelle ihres Landes . 2.4 . " Bezeichnete Stelle " im Sinne dieses Beschlusses ist in : Belgien : Office national des pensions pour travailleurs salariés ( ONPTS ) Rijksdienst voor werknemerspensiönen ( RWP ) ( Staatliches Amt für Arbeitnehmerrenten ) , Brüssel Dänemark : Sikringsstyrelsen ( Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit ) , Kopenhagen Deutschland : Verband Deutscher Rentenversicherungsträger - Datenstelle der deutschen Rentenversicherung ( VDR-DSRV ) , Würzburg Griechenland : Idryma Koinonikon Asphaliseon ( IKA ) ( Sozialversicherungsanstalt ) , Athen Frankreich : Caisse nationale d'assurance-vieillesse des travailleurs salariés ( CNAVTS ) ( Staatliche Kasse der Altersversicherung der Arbeitnehmer ) , Paris Irland : Department of Social Welfare ( Ministerium für Sozialordnung ) , Dublin Italien : Istituto Nazionale della Previdenza Sociale ( INPS ) ( Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge ) , Rom Luxemburg : Centre d'informatique , d'affiliation et de perception des cotisations , commun aux institutions de sécurité sociale ( Zentralstelle der Träger der sozialen Sicherheit für Datenverarbeitung , Erfassung der Versicherten und Beitragserhebung ) , Luxemburg Niederlande : Sociale Verzekeringsbank ( Sozialversicherungsanstalt ) , Amsterdam Vereinigtes Königreich : Department of Health and Social Security , Records Branch ( Ministerium für Gesundheitswesen und soziale Sicherheit , Datenstelle ) , Newcastle upon Tyne . 3 . Statt der Vordrucke E 503 , E 504 und E 505 , deren Muster nachstehend wiedergegeben sind , kann mit Zustimmung der beteiligten Träger jeder andere Datenträger verwendet werden , sofern er dieselben Angaben enthält . 4 . Der Träger , der die in Anwendung des Artikels 2 des vorliegenden Beschlusses ermittelten Daten besitzt , kann diese allen beteiligten Trägern mitteilen . 5 . Bestimmen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für die Gewährung der Hinterbliebenentrente eine Altersgrenze , so stellen die beteiligten Träger die Versicherungslaufbahn eines verstorbenen Arbeitnehmers in gleicher Weise spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt zusammen , an dem die Hinterbliebenen das Alter für die Gewährung der Hinterbliebenenrente erreichen . 6 . Die Annahme seitens Dänemarks von Sendungen mit Vordrucken E 503 aus systematischen Zusammenstellungen von Versicherungslaufbahnen unterliegt einem vorherigen Vereinbarungsprotokoll zwischen den bezeichneten Stellen . 7 . Dieser Beschluß , der an die Stelle des Beschlusses Nr . 104 vom 29 . Mai 1975 tritt , wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Es gilt ab 1 . Januar 1984 . Der Vorsitzende der Verwaltungskommission H . KAUPPER EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN Verordnungen über soziale Sicherheit ... Ausgabedatum ( 1 ) E 503 ... Absenderland ( 2 ) ... Typ der Mitteilung ( 3 ) ANTRAG AUF ZUSAMMENSTELLUNG DES VERSICHERUNGSVERLAUFS EINES ARBEITNEHMERS ( VO 574/72 Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b ) ) 1 Empfänger ( 4 ) 1.1 Land ( 2 ) ... 2 Versicherungsnummer 2.1 bei dem Empfänger ( 5 ) ... 2.2 bei dem Absender ... 3 Namen und Geschlecht 3.1 Familienname ( 6 ) ... 3.2 Name bei der Geburt ( 6 ) ... 3.3 Vornamen ( 7 ) ... 3.4 Frühere Namen ( 8 ) ... 3.5 Geschlecht ( 9 ) ... 3.6 Name und Vornamen des Vaters ( 10 ) ... 3.7 Name und Vornamen der Mutter ( 10 ) ... 4 Geburt und Staatsangehörigkeit 4.1 Datum ( 11 ) ... 4.2 Ort ( 12 ) ... 4.3 Provinz oder Departement ( 13 ) ... 4.4 Land ( 14 ) ... 4.5 Staatsangehörigkeit ( 15 ) ... 5 Anschrift ( 16 ) ... 6 Bemerkungen ( 17 ) ... E 503 HINWEISE Für die Benutzung des Vordrucks E 503 gibt es zwei Fälle , je nachdem , ob die Zusammenstellung der Versicherungslaufbahn des Arbeitnehmers von - der bezeichneten Stelle des Staatsangehörigkeitslandes oder - der bezeichneten Stelle des Beschäftigungslandes ausgelöst wurde . Diese beiden Fälle können anhand der Kennung " Typ der Mitteilung " ( siehe Anmerkung 3 ) unterschieden werden . Die Zusammenstellung des Versicherungsverlaufs eines Arbeitnehmers wird von der bezeichneten Stelle des Staatsangehörigkeitslandes ausgelöst : Die bezeichnete Stelle des Staatsangehörigkeitslandes sendet einen Vordruck E 503 ( Typ der Mitteilung = 30 ) an die bezeichnete Stelle jedes der Beschäftigungsländer , die im Verfahren nach Beschluß Nr . 117 ermittelt wurden , sowie der Länder , die bei einer etwaigen Befragung des Arbeitnehmers in Erfahrung gebracht werden können . Im letztgenannten Fall kann im Vordruck E 503 die Angabe der Versicherungsnummer des Arbeitnehmers in dem Empfängerland fehlen . Als Antwort auf den Vordruck E 503 übersenden die bezeichneten Stellen der Beschäftigungsländer nach der ggf . erforderlichen Identifizierung des Arbeitnehmers der bezeichneten Stelle des Staatsangehörigkeitslandes einen Vordruck E 505 mit der Zusammenstellung des Versicherungsverlaufs . Die Zusammenstellung des Versicherungsverlaufs des Arbeitnehmers wird von der bezeichneten Stelle des Beschäftigungslandes ausgelöst : Bei der Zusammenstellung der Versicherungslaufbahn eines Arbeitnehmers verfährt die bezeichnete Stelle eines Beschäftigungslandes in zwei Phasen : a ) Sie sendet zunächst einen Vordruck E 503 ( Typ der Mitteilung = 20 ) an die bezeichnete Stelle des Staatsangehörigkeitslandes . Dieses Verfahren ist obligatorisch , selbst wenn der Beschluß Nr . 117 in den Beziehungen zwischen den beiden Mitgliedstaaten nicht durchgeführt wurde . Im letztgenannten Fall kann im Vordruck E 503 die Versicherungsnummer im Empfängerland fehlen . Als Antwort übersendet die bezeichnete Stelle des Staatsangehörigkeitslandes dem Absender : - einen Vordruck E 504 mit der dem Arbeitnehmer im Staatsangehörigkeitsland zugewiesenen Versicherungsnummer sowie mit allen im Verfahren nach Beschluß Nr . 117 ermittelten europäischen Versicherungsnummern ; - einen Vordruck E 505 mit den Angaben über die Versicherungslaufbahn des Arbeitnehmers in dem Staatsangehörigkeitsland . b ) Nach Eingang des Vordrucks E 504 sendet sie dann an die bezeichnete Stelle eines jeden der im E 504 genannten Beschäftigungsländer sowie der Beschäftigungsländer , die bei einer etwaigen Befragung des Arbeitnehmers in Erfahrung gebracht werden , einen Vordruck E 503 ( Typ der Mitteilung = 30 ) . Im letztgenannten Fall kann im Vordruck E 503 die Angabe der Versicherungsnummer des Arbeitnehmers im Empfängerstaat fehlen . Als Antwort auf den Vordruck E 503 übersenden die bezeichneten Stellen der Beschäftigungsländer : - der bezeichneten Stelle des Ausgangslandes nach Identifizierung des Arbeitnehmers , sofern diese erforderlich war , einen Vordruck E 505 mit der Zusammenstellung des Versicherungsverlaufs ; - der bezeichneten Stelle des Staatsangehörigkeitslandes einen Vordruck E 501 mit der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Versicherungsnummer , sofern vorher nicht für ihn das Verfahren nach Beschluß Nr . 117 durchgefürhrt worden war . ANMERKUNGEN ( 1 ) Das Format dieser Angabe wird dem absendenden Träger anheimgestellt . ( 2 ) Kennzeichen der Länder , denen die Träger angehören B = Belgien , D = Deutschland , DK = Dänemark , F = Frankreich , GR = Griechenland , I = Italien , IRL = Irland , L = Luxemburg , NL = Niederlande , GB = Vereinigtes Königreich . ( 3 ) Typ der Mitteilung Kennziffer 20 : Absender : bezeichnete Stelle des Beschäftigungslandes ; Empfänger : bezeichnete Stelle des Staatsangehörigkeitslandes . Kennziffer 30 : Absender : bezeichnete Stelle eines Beschäftigungslandes oder des Staatsangehörigkeitslandes ; Empfänger : bezeichnete Stelle eines Beschäftigungslandes . ( 4 ) Empfänger ist eine der im Beschluß Nr . 118 aufgefuhrten bezeichneten Stellen . Da die Vordrucke in Sammelsendungen und mit Begleitzettel versandt werden , genügt das Kennzeichen des Empfängerlandes . ( 5 ) Diese Angabe ist bei den dänischen Staatsangehörigen ( die dänische CPR - und gegebenenfalls auch ATP-Nummer angeben ) , bei den griechischen Staatsangehörigen ( Versicherungsnummer und Kennung des Trägers angeben , der die Versicherungsnummer zugewiesen hat ) und bei den Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs erforderlich . Bei allen übrigen Mitgliedstaaten ist sie erwünscht . ( 6 ) Angabe des üblichen Namens oder des durch Eheschließung erworbenen Namens ; der Geburtsname ist immer anzugeben ; ist er mit dem Familiennamen identisch , kann " IDEM " eingetragen werden ; die Zusätze " GENANNT " oder " ALIAS " und die Vorsatzwörter sind ungekürzt und in der standesamtlichen Reihenfolge anzugeben . ( 7 ) Angabe aller Vornamen in der standesamtlichen Reihenfolge . ( 8 ) Insbesondere anzugeben bei Adoption oder Führen von Beinamen : die Zusätze " GENANNT " und " ALIAS " und die Vorsatzwörter sind ungekürzt und in der standesamtlichen Reihenfolge anzugeben . ( 9 ) M = männlich , F = weiblich . ( 10 ) Diese Angabe ist erforderlich für die französischen Staatsangehörigen , die ausserhalb des französischen Mutterlandes geboren sind . ( 11 ) Für Tag und Monat werden zwei Ziffern , für das Jahr vier Ziffern eingesetzt ( Beispiel : 1 . August 1921 : 01 . 08 . 1921 ) . ( 12 ) Bei den in Bezirke eingeteilten Städten ist die Nummer des Bezirks anzugeben ( Beispiel : PARIS 14 ) . ( 13 ) Diese Angabe ist bei Versicherten französischer und italienischer Staatsangehörigkeit obligatorisch Dieses Feld enthält die Angabe der politisch-administrativen Einheit des jeweiligen Landes , zu der der Geburtsort gehört ( Beispiel : für Frankreich muß bei Geburtsort LILLE das Departement NORD zusammen mit der Kennziffer des Departements , soweit diese dem Versicherten bekannt ist , im vorliegenden Falle 59 , angegeben werden , was die Angabe ergibt : NORD 59 ; für Italien ist bei Geburtsort RIMINI die Provinz FORLI anzugeben ) . ( 14 ) Internationales Automobilkennzeichen des Geburtslandes des Versicherten . ( 15 ) Internationales Automobilkennzeichen des Landes , dessen Staatsangehörigkeit der Versicherte besitzt . ( 16 ) Derzeitige Anschrift des Versicherten nach den Regeln des Wohnlandes . ( 17 ) Bermerkungen jeglicher Art ( die letzte Anschrift in Dänemark bzw . in den Niederlanden ) . Bei Italien Angabe der Provinzen , in denen eine Tätigkeit ausgeuebt wurde . EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN Verordnungen über soziale Sicherheit ... Ausgabedatum ( 1 ) E 504 ... Absenderland ( 2 ) ... Typ der Mitteilung ( 3 ) MITTEILUNG DER VERSICHERUNGSNUMMERN EINES ARBEITNEHMERS ( VO 574/72 Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b ) ) 1 Empfänger ( 4 ) 1.1 Land ( 2 ) ... 2 Versicherungsnummer ( 5 ) 2.1 bei dem Empfänger ... 2.2 bei dem Absender ... 3 Namen und Geschlecht 3.1 Familienname ( 6 ) ... 3.2 Name bei der Geburt ( 6 ) ... 3.3 Vornamen ( 7 ) ... 3.4 Frühere Namen ( 8 ) ... 3.5 Geschlecht ( 9 ) ... 3.6 Name und Vornamen des Vaters ( 10 ) ... 3.7 Name und Vorname der Mutter ( 10 ) ... 4 Geburt , Staatsangehörigkeit und Tod 4.1 Datum ( 11 ) ... 4.2 Ort ( 12 ) ... 4.3 Provinz oder Departement ( 13 ) ... 4.4 Land ( 14 ) ... 4.5 Staatsangehörigkeit ( 15 ) ... 4.6 Sterbedatum ( 16 ) ... 5 Land und Versicherungsnummer ( 17 ) ... E 504 HINWEISE Die bezeichnete Stelle des Mitgliedstaats , dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer besitzt , fuellt nach Erhalt eines Vordrucks E 503 den vorliegenden Vordruck E 504 aus . Diese Stelle sendet den Vordruck E 504 sofort an die bezeichnete Stelle des Beschäftigungslandes des Arbeitnehmers , von der der Antrag auf Zusammenstellung des Versicherungsverlaufs ausgeht . Ferner stellt sie die inländische Versicherungslaufbahn des Arbeitnehmers zusammen , um sie der genannten Stelle auf Vordruck E 505 mitzuteilen . ANMERKUNGEN ( 1 ) Das Format dieser Angabe wird dem absendenden Träger anheimgestellt . ( 2 ) Kennzeichen der Länder , denen die Träger angehören : B = Belgien , D = Deutschland , DK = Dänemark , F = Frankreich , GR = Griechenland , I = Italien , IRL = Irland , L = Luxemburg , NL = Niederlande , GB = Vereinigtes Königreich . ( 3 ) Typ der Mitteilung : Hier ist die Kennziffer für das Ergebnis der Verarbeitung des entsprechenden Vordrucks E 503 einzutragen . Kennziffer 21 : Einwandfreie Identifizierung - Die mit Vordruck E 501 übermittelten Angaben stimmen mit denen der einzelstaatlichen Bezugsdatei überein . Die Versicherungsnummer wird übermittelt . Kennziffer 22 : Identifizierung trotz Divergenz - Die mit Vordruck E 503 übermittelten Angaben unterscheiden sich leicht von denen der innerstaatlichen Bezugsdatei ; - die Versicherungsnummer wird übermittelt . Die Angaben der Bezugsdatei stehen unter den Nummern 3 bis 5 . Kennziffer 23 : Identifizierung unmöglich ( Homonymie ) - Die im Vordruck E 503 enthaltenen Angaben können auf mehrere in der einzelstaatlichen Bezugskartei geführte Versicherte zutreffen ; - es wird keine Versicherungsnummer übermittelt . Kennziffer 24 : Identifizierung unmöglich ( Vordrucke können nicht verarbeitet werden ) - Wegen Unleserlichkeit oder Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Aufbauregeln können die im Vordruck E 503 enthaltenen Angaben nicht verarbeitet werden ; - es wird keine Versicherungsnummer übermittelt . Kennziffer 25 : Identifizierung unmöglich ( Feblen der Angaben über die Abstammung ) - Die im Vordruck E 503 gemachten Identifizierungsangaben treffen auf mehrere in der innerstaatlichen Bezugsdatei geführte Versicherte zu ; da die Angaben über die Abstammung fehlen , ist eine Identifizierung nicht möglich ; - es wird keine Versicherungsnummer übermittelt . Kennziffer 26 : Identifizierung unmöglich ( Angaben nicht plausibel ) - Die Angaben in Vordruck E 503 erscheinen nicht plausibel , weshalb eine Kontrolle unumgänglich ist ; - es wird keine Versicherungsnummer übermittelt . ( 4 ) Empfänger ist eine der in Beschluß Nr . 118 aufgeführten bezeichneten Stellen . Da die Vordrucke als Sammelsendung und mit einem Begleitzettel versandt werden , braucht nur das Kennzeichen des Empfängerlandes angegeben zu werden . ( 5 ) Versicherungsnummern Bei dem Empfängerträger : - die im Vordruck E 503 angegebene Nummer einsetzen . Beim Absenderträger : - diese Angabe ist bei den Mitteilungen 21 und 22 unbedingt erforderlich . ( 6 ) Angabe des üblichen Namens oder des durch Eheschließung erworbenen Namens ; der Geburtsname ist immer anzugeben ; stimmt er mit dem Familiennamen überein , kann " IDEM " eingetragen werden ; die Zusätze " GENANNT " und " ALIAS " sowie die Vorsatzwörter sind ungekürzt und in der standesamtlichen Reihenfolge einzutragen . ( 7 ) Angabe aller Vornamen in der standesamtlichen Reihenfolge . ( 8 ) Insbesondere anzugeben bei Adoption oder Führen von Beinamen ; die Zusätze " GENANNT " und " ALIAS " und die Vorsatzwörter sind ungekurzt und in der standesamtlichen Reihenfolge einzutragen . ( 9 ) M = mannlich ; F = weiblich . ( 10 ) Diese Angabe ist erforderlich bei französischen Staatsangehörigen , die ausserhalb des französischen Mutterlandes geboren sind . ( 11 ) Für Tag und Monat werden zwei Ziffern , für das Jahr vier Ziffern eingesetzt . ( Beispiel : 1 . August 1921 : 01 . 08 . 1921 ) ( 12 ) Bei den in Bezirke eingeteilten Städten ist die Nummer des Bezirks anzugeben ( Beispiel : Paris 14 ) . ( 13 ) Diese Angabe ist bei Versicherten französischer und italienischer Staatsangehörigkeit obligatorisch . Dieses Feld enthält die Angaben der politisch-administrativen Einheit des jeweiligen Landes , zu der der Geburtsort gehört ( Beispiel : für Frankreich muß bei Geburtsort LILLE das Departement NORD zusammen mit der Kennziffer des Departements , soweit diese dem Versicherten bekannt ist , im vorliegenden Falle 59 , angegeben werden , was die Angabe ergibt : NORD 59 ; für Italien ist bei Geburtsort RIMINI die Provinz FORLI anzugeben ) . ( 14 ) Geburtsland : Internationales Automobilkennzeichen des Geburtslandes des Versicherten . ( 15 ) Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers : Internationales Automobilkennzeichen des Landes , dessen Staatsangehörigkeit der Versicherte besitzt . ( 16 ) Sterbedatum : Für Tag und Monat werden zwei Ziffern , für das Jahr vier Ziffern eingesetzt . ( Beispiel : 1 . August 1921 : 01 . 08 . 1921 ) ( 17 ) Land und Versicherungsnummer : Für jedes im Verfahren nach Beschluß Nr . 117 ermittelte Beschäftigungsland des Arbeitnehmers ist anzugeben : - das Kennzeichen des Landes B = Belgien , D = Deutschland , DK = Dänemark , F = Frankreich , GR = Griechenland , I = Italien , IRL = Irland , L = Luxemburg , NL = Niederlande , GB = Vereinigtes Königreich . - die zugewiesene Versicherungsnummer . EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN Verordnungen über soziale Sicherheit ... Ausgabedatum ( 1 ) E 505 ... Absenderland ( 2 ) ... Typ der Mitteilung ( 3 ) BESCHEINIGUNG DES VERSICHERUNGSVERLAUFS EINES ARBEITNEHMERS ( VO 574/72 : Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b ) ) 1 Empfänger ( 4 ) 1.1 Land ( 2 ) ... 2 Versicherungsnummer ( 5 ) 2.1 bei dem Empfänger ... 2.2 bei dem Absender ... 3 Namen und Geschlecht 3.1 Familienname ( 6 ) ... 3.2 Name bei der Geburt ( 6 ) ... 3.3 Vornamen ( 7 ) ... 3.4 Frühere Namen ( 8 ) ... 3.5 Geschlecht ( 9 ) ... 3.6 Name und Vornamen des Vaters ( 10 ) ... 3.7 Name und Vornamen der Mutter ( 10 ) ... 4 Geburt , Staatsangehörigkeit und Tod 4.1 Datum ( 11 ) ... 4.2 Ort ( 12 ) ... 4.3 Provinz oder Departement ( 13 ) ... 4.4 Land ( 14 ) ... 4.5 Staatsangehörigkeit ( 15 ) ... 4.6 Sterbedatum ( 16 ) ... 5 Anschrift ( 17 ) ... 6 Bemerkungen ( 18 ) ... 7 . Zurückgelegte Versicherungszeiten ( 19 ) * 8 . Typ der zurückgelegten Zeit ( 20 ) * 9 . Art ( 21 ) * 10 . System ( 22 ) * 11 . Bergmännische Tetigkeit ( 23 ) * Jahr * von * bis * Tage * Wochen * Monate * Vierteljahre * Jahre * * * * * ... * ... * ... * ... * ... * ... * ... * ... * ... * ... * ... * ... * 12 . Gesamtversicherungszeit bzw . Gesamtdauer in den Systemen der sozialen Sicherheit des ausfertigenden Landes - für die Anspruchsbegründung und die Berechnung der Leistungen zu berücksichtigende Zeiten ( 24 ) Tage ... Wochen ... Monate ... Vierteljahre ... Jahre ... - nur für die Berechnung der Leistungen zu berücksichtigende Zeiten ( 24 ) Tage ... Wochen ... Monate ... Vierteljahre ... Jahre ... 13 . Bemerkungen zu den Punkten 7 bis 11 ... E 505 HINWEISE Vom bearbeitenden Träger über die Versicherungszeiten auszustellen , die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden . Jeder beteiligte Träger stellt einen Vordruck über die Zeiten aus , die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden , und übersendet diesen Vordruck über die bezeichnete Stelle seines Landes der bezeichneten Stelle des anfordernden Landes . Dieser Vordruck ersetzt nicht die Vordrucke E 205 und E 206 . Der Vordruck ist in Druckschrift auszufuellen . Er umfasst zwei Seiten , von denen keine , auch unausgefuellt , weggelassen werden darf . ANMERKUNGEN ( 1 ) Das Format dieser Angabe wird dem absendenden Träger anheimgestellt . ( 2 ) Kennzeichen der Länder , denen die Träger angehören : B = Belgien , D = Deutschland , DK = Dänemark , F = Frankreich , GR = Griechenland , I = Italien , IRL = Irland , L = Luxemburg , NL = Niederlande

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.