Europäische Union

Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972

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, GB = Vereinigtes Königreich . ( 3 ) Typ der Mitteilung Hier ist die Kennziffer für das Ergebnis der Verarbeitung des entsprechenden Vordrucks E 503 einzutragen . Kennziffer 31 : Einwandfreie Identifizierung - Die mit Vordruck E 503 übermittelten Angaben stimmen mit denen der innerstaatlichen Bezugsdatei überein ; - die Versicherungsnummer wird übermittelt . Kennziffer 32 : Identifizierung trotz Divergenz - Die mit Vordruck E 503 übermittelten Angaben unterscheiden sich leicht von denen der innerstaatlichen Bezugsdatei ; - die Versicherungsnummer wird übermittelt . Die Angaben der Bezugsdatei stehen unter den Nummern 3 bis 5 . Kennziffer 33 : Identifizierung unmöglich ( Homonymie ) - Die im Vordruck E 503 enthaltenen Angaben können auf mehrere in der einzelstaatlichen Bezugsdatei geführte Versicherte treffen ; - es wird keine Versicherungsnummer übermittelt . Kennziffer 34 : Identifizierung unmöglich ( Vordrucke können nicht verarbeitet werden ) - Wegen Unleserlichkeit oder Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Aufbauregeln können die im Vordruck E 503 enthaltenen Angaben nicht verarbeitet werden ; - es wird keine Versicherungsnummer übermittelt . Kennziffer 35 : Identifizierung unmöglich ( Fehlen der Angaben über die Abstammung ) - Die im Vordruck E 503 gemachten Identifizierungsangaben treffen auf mehrere in der innerstaatlichen Bezugsdatei geführte Versicherte zu ; da die Angaben über die Abstammung fehlen , ist eine Identifizierung nicht möglich ; - es wird keine Versicherungsnummer übermittelt . Kennziffer 36 : Identifizierung unmöglich ( Angaben nicht plausibel ) - Die Angaben im Vordruck E 503 erscheinen nicht plausibel , weshalb eine Kontrolle unumgänglich ist ; - es wird keine Versicherungsnummer übermittelt . ( 4 ) Empfänger ist eine der in Beschluß Nr . 118 aufgeführten bezeichneten Stellen . Da die Vordrucke als Sammelsendung und mit einem Begleitzettel versandt werden , braucht nur das Kennzeichen des Empfängerlandes angegeben zu werden . ( 5 ) Versicherungsnummern Bei dem Empfängerträger : - die im Vordruck E 503 angegebene Nummer einsetzen . Beim Absenderträger : - diese Angabe ist bei den Mitteilungen 31 und 32 unbedingt erforderlich . ( 6 ) Angabe des üblichen Namens oder des durch Eheschließung erworbenen Namens ; der Geburtsname ist immer anzugeben ; stimmt er mit dem Familiennamen überein , kann " IDEM " eingetragen werden ; die Zusätze " GENANNT " und " ALIAS " sowie die Vorsatzwörter sind ungekürzt und in der standesamtlichen Reihenfolge einzutragen . ( 7 ) Angabe aller Vornamen in der standesamtlichen Reihenfolge . ( 8 ) Insbesondere anzugeben bei Adoption oder Führen von Beinamen ; die Zusätze " GENANNT " und " ALIAS " und die Vorsatzwörter sind ungekürzt und in der standesamtlichen Reihenfolge einzutragen . ( 9 ) M = männlich ; F = weiblich . ( 10 ) Diese Angabe ist erforderlich bei französischen Staatsangehörigen , die ausserhalb des französischen Mutterlandes geboren sind . ( 11 ) Für Tag und Monat werden zwei Ziffern , für das Jahr vier Ziffern eingesetzt . ( Beispiel : 1 . August 1921 : 01 . 08 . 1921 ) ( 12 ) Bei den in Bezirke eingeteilten Städten ist die Nummer des Bezirks anzugeben Beispiel : PARIS 14 ) ( 13 ) Diese Angabe ist bei Versicherten französischer und italienischer Staatsangehörigkeit obligatorisch Dieses Feld enthält die Angabe der politisch-administrativen Einheit des jeweiligen Landes , zu der der Geburtsort gehört ( Beispiel : für Frankreich muß bei Geburtsort LILLE das Departement NORD zusammen mit der Kennziffer des Departements , soweit diese dem Versicherten bekannt ist , im vorliegenden Fall 59 , angegeben werden , was die Angabe ergibt : NORD 59 ; für Italien ist bei Geburtsort RIMINI die Provinz FORLI anzugeben ) . ( 14 ) Internationales Automobilkennzeichen des Geburtslandes des Versicherten . ( 15 ) Internationales Automobilkennzeichen des Landes , dessen Staatsangehörigkeit der Versicherte besitzt . ( 16 ) Für Tag und Monat werden zwei Ziffern , für das Jahr vier Ziffern eingesetzt . ( Beispiel : 1 . August 1921 : 01 . 08 . 1921 ) ( 17 ) Derzeitige Anschrift des Versicherten nach den Regeln des Wohnlandes . ( 18 ) Bemerkungen jeglicher Art ( letzte Anschrift in Dänemark bzw . in den Niederlanden ) . ( 19 ) Angabe sämtlicher im ausfuellenden Land zurückgelegten Zeiten in der chronologischen Reihenfolge . Bei Wechsel der Zeiteinheit ist stets die nächste Zeile zu beginnen . Den bezeichneten Stellen wird empfohlen , diese Angaben in der Zeiteinheit , in der sie sie erhalten haben , zu speichern . ( 20 ) Bezeichnung des Typs der zurückgelegten Zeit : ( Schlüsselverzeichnis in Anlage 6 des Leitfadens für die Anwendung des Beschlusses Nr . 118 ) . ( 21 ) Die ausstellenden Träger können zusätzliche Angaben zu den mitgeteilten Versicherungszeiten machen ; hierzu ist das in Anlage 6 des Leitfadens für die Anwendung des Beschlusses Nr . 118 gegebene Verzeichnis der jedem Mitgliedstaat eigenen Kennungen zu benutzen . ( 22 ) Angabe des Versicherungssystems ( das Kennungsverzeichnis der Versicherungssysteme jedes Mitgliedstaats befindet sich in Anlage 6 des Leitfadens für die Anwendung des Beschlusses Nr . 118 ) . ( 23 ) Von Ländern mit eigenem knappschaftlichem System nur auszufuellen für in diesem System zurückgelegten Zeiten . Von Ländern ohne eigenes knappschaftliches System ist die Spalte immer auszufuellen ; ist der Versicherte im Bergbau beschäftigt , sind folgende Kennziffern zu verwenden : 1 = über Tage 2 = unter Tage 3 = nicht präzisiert . ( 24 ) Die Zusammenrechnung hat ohne Umrechnung zu erfolgen . Mitteilungen der im Rahmen verschiedener Ausschreibungsverfahren in der Landwirtschaft gefassten Beschlüsse ( siehe Mitteilung im ABl . Nr . L 360 vom 21 . 12 . 1982 , S . 43 ) Dauerausschreibungen * Wöchentliche Ausschreibung * * Datum des Kommissionsbeschlusses * Hoechsterstattung * Verordnung ( EWG ) Nr . 1256/83 der Kommission vom 20 . Mai 1983 zur Durchführung einer Ausschreibung der Abschöpfung und/oder der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach den Ländern der Zonen IV c ) und d ) * - * keine Angebote * ( ABl . Nr . L 133 vom 21 . 5 . 1983 , S . 36 ) * * * Verordnung ( EWG ) Nr . 1257/83 der Kommission vom 20 . Mai 1983 über die Eröffnung einer Ausschreibung der Abschöpfung und/oder der Erstattung für die Ausfuhr von Weichweizen nach Ländern der Zonen I , IIa ) , III , IVa ) und b ) , V , VI , VII , der Deutschen Demokratischen Republik und der Iberischen Halbinsel * 10 . 11 . 1983 * 46,99 ECU/t * ( ABl . Nr . L 133 vom 21 . 5 . 1983 , S . 39 ) * * * Verordnung ( EWG ) Nr . 1521/83 der Kommission vom 8 . Juni 1983 zur Durchführung einer Ausschreibung der Abschöpfung und/oder der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach Ländern der Zonen I , IIa ) , III , IV , V , VI , VIIa ) , VIIc ) , der Deutschen Demokratischen Republik und der Iberischen Halbinsel * 10 . 11 . 1983 * 29,98 ECU/t * ( ABl . Nr . L 153 vom 11 . 6 . 1983 , S . 27 ) * * * Ausschreibung * Ausschr . Nr . * Datum des Kommissionsbeschlusses * Mindestverkaufspreis/100 kg * Verordnung ( EWG ) Nr . 1000/83 der Kommission vom 27 . April 1983 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zum Verkauf von Olivenöl aus Beständen der griechischen Interventionsstelle * 6 * 10 . 11 . 1983 * Naturreines Olivenöl , extra : 19 097 Dr * * * * Naturreines Olivenöl , fein : 18 695 Dr * * * * Naturreines Olivenöl , mittelfein : 18 031 Dr * * * * Naturreines Lampantöl : 16 133 Dr * * * * Oliventresteröl : 8 740 Dr * ( ABl . Nr . L 112 vom 28 . 4 . 1983 , S . 14 ) * * * * Verordnung ( EWG ) Nr . 1341/83 der Kommission vom 26 . Mai 1983 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zum Verkauf für die Ausfuhr von Olivenöl aus Beständen der italienischen Interventionsstelle * 5 * 10 . 11 . 1983 * Naturreines Olivenöl , extra : - Lit * * * * Oliventresteröl : 83 000 Lit * ( ABl . Nr . L 139 vom 28 . 5 . 1983 , S . 84 ) * * * * Verordnung ( EWG ) Nr . 2501/83 der Kommission vom 6 . September 1983 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zum Verkauf für die Ausfuhr von Olivenöl aus Beständen der greichischen Interventionsstelle * 2 * 10 . 11 . 1983 * Naturreines Olivenöl , extra : 9 450 Dr * * * * Naturreines Olivenöl , fein : 9 256 Dr * * * * Naturreines Olivenöl , mittelfein : 8 414 Dr * * * * Naturreines Lampantöl : 7 524 Dr * * * * Oliventresteröl : 4 750 Dr * ( ABl . Nr . L 247 vom 7 . 9 . 1983 , S . 5 ) * * *

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.