Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1226 der Kommission vom 12. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung zu übermittelnden Informationen (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-08-15

Quellenkennung: 32020R1226. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ne von Artikel 47b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Auslösung eines zulässigen Kreditereignisses nicht ausschließen. Entfällt STSSY104 Artikel 26e Absatz 2 Unterabsatz 1 Ausgleichszahlung nach Eintritt von Kreditereignis auf Grundlage des tatsächlich realisierten Verlusts und nach Standardregeln und -verfahren   √   Kurze Erläuterung, dass die Ausgleichszahlung nach Eintritt eines Kreditereignisses auf der Grundlage des tatsächlich realisierten Verlusts des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers berechnet wird, der im Einklang mit ihren Standardregeln und -verfahren für die betreffenden Arten von Risikopositionen verwertet und zum Zeitpunkt der Leistung der Zahlung in ihren Abschlüssen erfasst wurde. Entfällt STSSY105 Artikel 26e Absatz 2 Unterabsatz 1 Ausgleichszahlung innerhalb eines bestimmten Zeitraums   √   Kurze Erläuterung, dass die endgültige Ausgleichszahlung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Forderungsverwertung für die betreffende zugrunde liegende Risikoposition zu leisten ist, wenn die Forderungsverwertung vor der planmäßigen rechtlichen Fälligkeit oder vor der vorzeitigen Beendigung der Besicherungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Entfällt STSSY106 Artikel 26e Absatz 2 Unterabsatz 1 Vorläufige Ausgleichszahlung spätestens sechs Monate nach Eintritt eines Kreditereignisses   √   Falls die Forderungsverwertung aus den Verlusten für die betreffende zugrunde liegende Risikoposition nicht bis zum Ablauf des in Artikel 26e Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Sechsmonatszeitraums abgeschlossen wurde: Kurze Erläuterung, dass spätestens sechs Monate nach Eintritt eines in den Feldern STSSY100 und STSSY101 genannten Kreditereignisses eine vorläufige Ausgleichszahlung geleistet wird. Entfällt STSSY107 Artikel 26e Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b Vorläufige Ausgleichszahlung höher als der betreffende erwartete Verlustbetrag   √   Kurze Erläuterung, dass die vorläufige Ausgleichszahlung mindestens dem höheren der folgenden Beträge entspricht: a)  dem erwarteten Verlustbetrag, der der Wertminderung entspricht, die vom Originator gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zum Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung in seinem Abschluss erfasst wurde, wobei davon ausgegangen wird, dass die Besicherungsvereinbarung nicht existiert und keine Verluste deckt; oder b)  gegebenenfalls dem erwarteten Verlustbetrag, der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen ist. Entfällt STSSY108 Artikel 26e Absatz 2 Unterabsatz 3 Bedingungen der vorläufigen Ausgleichszahlung   √   Wenn eine vorläufige Ausgleichszahlung geleistet wird: Kurze Erläuterung, dass die in Feld STSSY106 genannte endgültige Ausgleichszahlung erfolgt, um die vorläufige Abrechnung von Verlusten an den tatsächlich realisierten Verlust anzupassen. Entfällt STSSY109 Artikel 26e Absatz 2 Unterabsatz 4 Methode zur Berechnung der vorläufigen und endgültigen Ausgleichzahlungen   √   Kurze Erläuterung, dass die Methode zur Berechnung der vorläufigen und endgültigen Ausgleichszahlungen in der Besicherungsvereinbarung festgelegt ist. Entfällt STSSY110 Artikel 26e Absatz 2 Unterabsatz 5 Höhe der Ausgleichszahlung proportional zum Anteil des ausstehenden Nominalbetrags   √   Kurze Erläuterung, dass die Höhe der Ausgleichszahlung proportional ist zum Anteil des ausstehenden Nominalbetrags an der entsprechenden zugrunde liegenden Risikoposition, die durch die Besicherungsvereinbarung abgedeckt ist. Entfällt STSSY111 Artikel 26e Absatz 2 Unterabsatz 6 Durchsetzbarkeit der Ausgleichszahlung   √   Kurze Erläuterung, dass das Recht des Originators auf Erhalt der Ausgleichszahlung durchsetzbar ist. Entfällt STSSY112 Artikel 26e Absatz 2 Unterabsatz 6 Im Rahmen der Besicherungsvereinbarung von den Anlegern zu zahlender Betrag in der Besicherungsvereinbarung festgelegt   √   Kurze Erläuterung, dass die von den Anlegern im Rahmen der Besicherungsvereinbarung zu zahlenden Beträge in der Besicherungsvereinbarung klar festgelegt und begrenzt sind. Entfällt STSSY113 Artikel 26e Absatz 2 Unterabsatz 6 Berechnung der Beträge unter allen Umständen   √   Kurze Erläuterung, dass die Berechnung der von den Anlegern im Rahmen der Besicherungsvereinbarung zu zahlenden Beträge unter allen Umständen möglich ist. Entfällt STSSY114 Artikel 26e Absatz 2 Unterabsatz 6 Umstände, unter denen Anleger Zahlungen zu leisten haben, in der Besicherungsvereinbarung festgelegt   √   Kurze Erläuterung, dass in der Besicherungsvereinbarung klar festgelegt ist, unter welchen Umständen die Anleger Zahlungen zu leisten haben. Entfällt STSSY115 Artikel 26e Absatz 2 Unterabsatz 6 Eintritt der Umstände für Zahlungen durch die Anleger durch Drittpartei-Verifizierer bewertet   √   Kurze Erläuterung, dass der in Feld STSSY126 genannte Drittpartei Verifizierer bewertet, ob die in der Besicherungsvereinbarung festgelegten Umstände, unter denen die Anleger Zahlungen zu leisten haben, eingetreten sind. Entfällt STSSY116 Artikel 26e Absatz 2 Unterabsatz 7 Ausgleichszahlung auf der Ebene der einzelnen zugrunde liegenden Risikoposition berechnet   √   Kurze Erläuterung, dass der Betrag der Ausgleichszahlung auf der Ebene der einzelnen zugrunde liegenden Risikoposition berechnet wird, in Bezug auf die ein Kreditereignis eingetreten ist. Entfällt STSSY117 Artikel 26e Absatz 3 Unterabsatz 1 Festlegung des maximalen Verlängerungszeitraums für die Forderungsverwertung   √   Kurze Erläuterung, dass in der Besicherungsvereinbarung der maximale Verlängerungszeitraum festgelegt wird, der für die Forderungsverwertung für die zugrunde liegenden Risikopositionen gilt, in Bezug auf die ein Kreditereignis im Sinne von Artikel 26e Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 eingetreten ist, und die Forderungsverwertung zum Zeitpunkt der planmäßigen rechtlichen Fälligkeit oder der vorzeitigen Beendigung der Besicherungsvereinbarung noch nicht abgeschlossen ist. Entfällt STSSY118 Artikel 26e Absatz 3 Unterabsatz 1 Verlängerungszeitraum weniger als zwei Jahre   √   Kurze Erläuterung, dass der in Feld STSSY117 genannte Verlängerungszeitraum zwei Jahre nicht überschreitet. Entfällt STSSY119 Artikel 26e Absatz 3 Unterabsatz 1 Endgültige Ausgleichszahlung auf der Grundlage der endgültigen Abschätzung des Verlusts des Originators   √   Kurze Erläuterung, dass in der Besicherungsvereinbarung vorgesehen ist, dass auf der Grundlage der endgültigen Abschätzung des Verlusts, die der Originator zu diesem Zeitpunkt in seinem Abschluss erfassen müsste, bis zum Ende des in Feld STSSY117 genannten Verlängerungszeitraums eine endgültige Ausgleichszahlung geleistet wird, wobei davon ausgegangen wird, dass die Besicherungsvereinbarung nicht existiert und keine Verluste deckt. Entfällt STSSY120 Artikel 26e Absatz 3 Unterabsatz 2 Beendigung der Besicherungsvereinbarung   √   Für den Fall einer Beendigung der Besicherungsvereinbarung: Kurze Erläuterung, dass die Forderungsverwertung in Bezug auf alle ausstehenden Kreditereignisse, die vor dieser Beendigung eingetreten sind, wie in Artikel 26e Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 beschrieben, fortgesetzt wird. Entfällt STSSY121 Artikel 26e Absatz 3 Unterabsatz 3 Besicherungsprämien vom ausstehenden Nominalbetrag abhängig   √   Kurze Erläuterung, dass die im Rahmen der Besicherungsvereinbarung zu zahlenden Besicherungsprämien so strukturiert sind, dass sie vom zum Zeitpunkt der Zahlung ausstehenden Nominalbetrag der nicht notleidenden verbrieften Risikopositionen abhängen und das Risiko der besicherten Tranche widerspiegeln. Entfällt STSSY122 Artikel 26e Absatz 3 Unterabsatz 3 In der Besicherungsvereinbarung keine Mechanismen, die die tatsächliche Zuweisung von Verlusten an die Anleger vermeiden oder verringern können   √   Kurze Erläuterung, dass in der Besicherungsvereinbarung für die Zwecke von Feld STSSY117 keine garantierten Prämien, Prämienvorauszahlungen, Nachlass- oder anderen Mechanismen vorgesehen sind, die die tatsächliche Zuweisung von Verlusten an die Anleger vermeiden oder verringern oder zur Erstattung eines Teils der gezahlten Prämien nach der Fälligkeit der Transaktion an den Originator führen können. Entfällt STSSY123 Artikel 26e Absatz 3 Unterabsatz 4 Ausnahme für Prämienvorauszahlungen   √   Abweichend von den Feldern STSSY121 und STSSY122 für den Fall, dass das Garantiesystem im nationalen Recht eines Mitgliedstaats ausdrücklich vorgesehen ist und von einer der in Artikel 214 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Einrichtungen eine Rückbürgschaft gestellt wird: Kurze Erläuterung, dass Prämienvorauszahlungen unter der Voraussetzung, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden, zulässig sind. Entfällt STSSY124 Artikel 26e Absatz 3 Unterabsatz 5 Beschreibung der Besicherungsprämie in den Transaktionsunterlagen   √   Kurze Erläuterung, dass in den Unterlagen zu der Transaktion erläutert wird, wie die Besicherungsprämie und etwaige Kupons für jeden Zahlungstermin während der gesamten Laufzeit der Verbriefung berechnet werden. Entfällt STSSY125 Artikel 26e Absatz 3 Unterabsatz 6 Durchsetzbarkeit der Anlegerrechte   √   Kurze Erläuterung, dass die Rechte der Anleger auf Besicherungsprämien durchsetzbar sind. Entfällt STSSY126 Artikel 26e Absatz 4 Unterabsatz 1 Bestellung von Drittpartei-Verifizierer vor Abschlussstichtag der Transaktion √     Bestätigung, dass der Originator vor dem Abschlussstichtag der Transaktion einen Drittpartei-Verifizierer bestellt. Entfällt STSSY127 Artikel 26e Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a Verifizierung durch Drittpartei-Verifizierer — in der Mitteilung genanntes Kreditereignis gemäß den Bestimmungen der Besicherungsvereinbarung √     Bestätigung, dass der in Feld STSSY126 genannte Drittpartei-Verifizierer für jede zugrunde liegende Risikoposition, in Bezug auf die eine Mitteilung über ein Kreditereignis erfolgt, verifiziert, ob es sich bei dem in der Mitteilung genannten Kreditereignis um ein Kreditereignis gemäß den Bestimmungen des Besicherungsvertrags handelt. Entfällt STSSY128 Artikel 26e Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b Verifizierung durch Drittpartei-Verifizierer — zugrunde liegende Risikoposition im Referenzportfolio enthalten √     Bestätigung, dass der in Feld STSSY126 genannte Drittpartei-Verifizierer für jede zugrunde liegende Risikoposition, in Bezug auf die eine Mitteilung über ein Kreditereignis erfolgt, verifiziert, dass die zugrunde liegende Risikoposition zum Zeitpunkt des Eintritts des betreffenden Kreditereignisses im Referenzportfolio enthalten war. Entfällt STSSY129 Artikel 26e Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c Verifizierung durch Drittpartei-Verifizierer — Anerkennungskriterien bei Aufnahme in das Referenzportfolio erfüllt √     Bestätigung, dass der in Feld STSSY126 genannte Drittpartei-Verifizierer für jede zugrunde liegende Risikoposition, in Bezug auf die eine Mitteilung über ein Kreditereignis erfolgt, verifiziert, dass die zugrunde liegende Risikoposition zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Referenzportfolio die Anerkennungskriterien erfüllte. Entfällt STSSY130 Artikel 26e Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d Verifizierung durch Drittpartei-Verifizierer — Erfüllung der Bedingungen für Wiederauffüllungen √     Bestätigung, dass der in Feld STSSY126 genannte Drittpartei-Verifizierer für jede zugrunde liegende Risikoposition, in Bezug auf die eine Mitteilung über ein Kreditereignis erfolgt, verifiziert, dass eine Wiederauffüllung die Bedingungen für Wiederauffüllungen erfüllte, wenn der Verbriefung infolge einer Wiederauffüllung eine zugrunde liegende Risikoposition hinzugefügt wurde. Entfällt STSSY131 Artikel 26e Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e Verifizierung durch Drittpartei-Verifizierer — Verluste stimmt mit Gewinn- und Verlustrechnung des Originators überein √     Bestätigung, dass der in Feld STSSY126 genannte Drittpartei-Verifizierer für jede zugrunde liegende Risikoposition, in Bezug auf die eine Mitteilung über ein Kreditereignis erfolgt, verifiziert, dass der endgültige Verlustbetrag mit den vom Originator in seiner Gewinn- und Verlustrechnung verbuchten Verlusten übereinstimmt. Entfällt STSSY132 Artikel 26e Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe f Verifizierung durch Drittpartei-Verifizierer — Verluste den Anlegern ordnungsgemäß zugewiesen √     Bestätigung, dass der in Feld STSSY126 genannte Drittpartei-Verifizierer für jede zugrunde liegende Risikoposition, in Bezug auf die eine Mitteilung über ein Kreditereignis erfolgt, verifiziert, dass die Verluste im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Risikopositionen den Anlegern zum Zeitpunkt der Leistung der endgültigen Ausgleichszahlung ordnungsgemäß zugewiesen wurden. Entfällt STSSY133 Artikel 26e Absatz 4 Unterabsatz 2 Drittpartei-Verifizierer unabhängig von Originator, Anlegern und (gegebenenfalls) Verbriefungszweckgesellschaft   √   Kurze Erläuterung, dass der in Feld STSSY126 genannte Drittpartei-Verifizierer vom Originator und den Anlegern sowie gegebenenfalls von der Verbriefungszweckgesellschaft unabhängig ist. Entfällt STSSY134 Artikel 26e Absatz 4 Unterabsatz 2 Bestellung des Drittpartei-Verifizierers bis zum Abschlussstichtag   √   Kurze Erläuterung, dass der in Feld STSSY126 genannte Drittpartei-Verifizierer die Bestellung als Drittpartei-Verifizierer bis zum Abschlussstichtag der Transaktion angenommen hat. Entfällt STSSY135 Artikel 26e Absatz 4 Unterabsatz 3 Stichprobenartige Überprüfung durch Drittpartei-Verifizierer   √   Kurze Erläuterung, dass der in Feld STSSY126 genannte Drittpartei-Verifizierer die Überprüfung stichprobenartig und nicht auf der Grundlage jeder einzelnen zugrunde liegenden Risikoposition, für die eine Ausgleichszahlung beantragt wird, durchführt. Entfällt STSSY136 Artikel 26e Absatz 4 Unterabsatz 3 Möglichkeit für Anleger, die Überprüfung einer zugrunde liegenden Risikoposition durch den Drittpartei-Verifizierer zu verlangen   √   Kurze Erläuterung, ob und wie die Anleger die Überprüfung der Anerkennungsfähigkeit einer bestimmten zugrunde liegenden Risikoposition verlangen können, wenn sie mit der stichprobenartigen Überprüfung nicht zufrieden sind. Entfällt STSSY137 Artikel 26e Absatz 4 Unterabsatz 4 Möglichkeit des Drittpartei-Verifizierers, auf alle relevanten Informationen zuzugreifen   √   Kurze Erläuterung, dass sich der Originator in den Unterlagen zu der Transaktion verpflichtet, dem in Feld STSSY126 genannten Drittpartei-Verifizierer alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Überprüfung der in Artikel 26e Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Anforderungen erforderlich sind. Entfällt STSS138 Artikel 26e Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f Beendigung auslösende Ereignisse   √   Kurze Erläuterung, dass der Originator eine Transaktion nur bei einem der in Artikel 26e Absatz 5 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Ereignisse vor ihrer planmäßigen Fälligkeit beenden darf. Entfällt STSS139 Artikel 26e Absatz 5 Unterabsatz 2 Transaktionsunterlagen — Kündigungsrechte   √   Kurze Erläuterung, dass in den Unterlagen zu der Transaktion angegeben ist, ob eines der in Artikel 26e Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Kündigungsrechte in der betreffenden Transaktion vorgesehen ist und wie diese Kündigungsrechte strukturiert sind. Entfällt STSS140 Artikel 26e Absatz 5 Unterabsatz 3 Transaktionsunterlagen — zeitbasiertes Kündigungsrecht nicht im Hinblick darauf strukturiert, Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen zu vermeiden   √   Für die Zwecke von Artikel 26e Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 kurze Erläuterung, dass das zeitbasierte Kündigungsrecht nicht im Hinblick darauf strukturiert sein, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern gehaltenen Positionen zu vermeiden, und auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert ist. Entfällt STSS141 Artikel 26e Absatz 5 Unterabsatz 4 Zeitbasiertes Kündigungsrecht   √   Wenn die Transaktion ein zeitbasiertes Kündigungsrecht beinhaltet: Kurze Erläuterung, dass die in STSS139 und STSS140 genannten Anforderungen erfüllt werden, einschließlich einer Begründung für die Verwendung des zeitbasierten Kündigungsrechts und einer plausiblen Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Grund für die Ausübung des Kündigungsrechts nicht die Verschlechterung der Qualität der zugrunde liegenden Vermögenswerte ist. Entfällt STSS142 Artikel 26e Absatz 5 Unterabsatz 5 Besicherung mit Sicherheitsleistung — Rückgabe der Sicherheiten an die Anleger in der Reihenfolge der Seniorität der Tranchen   √   Im Falle einer Besicherung mit Sicherheitsleistung: Kurze Erläuterung. dass die Sicherheiten bei Beendigung der Besicherungsvereinbarung, vorbehaltlich der für den Originator geltenden Bestimmungen des einschlägigen Insolvenzrechts, in der Reihenfolge der Seniorität der Tranchen an die Anleger zurückgegeben werden. Entfällt STSS143 Artikel 26e Absatz 6 Beendigung der Transaktion bei Nichtzahlung der Besicherungsprämie   √   Kurze Erläuterung, dass Anleger eine Transaktion nicht aus anderen Gründen als der Nichtzahlung der Besicherungsprämie oder einer sonstigen wesentlichen Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch den Originator vor ihrer planmäßigen Fälligkeit beenden dürfen. Entfällt STSSY144 Artikel 26e Absatz 7 Buchstabe a Betrag des synthetischen Zinsüberschusses für Anleger in Transaktionsunterlagen angegeben und als fester Prozentsatz des ausstehenden Gesamtsaldos des Portfolios ausgedrückt   √   Wenn sich der Originator zu einem synthetischen Zinsüberschuss verpflichtet, der zur Bonitätsverbesserung für Anleger zur Verfügung steht: Kurze Erläuterung, dass der Betrag des synthetischen Zinsüberschusses, zu dessen Verwendung zur Bonitätsverbesserung sich der Originator in jedem Zahlungszeitraum verpflichtet, in den Unterlagen zu der Transaktion angegeben und als fester Prozentsatz des zu Beginn des betreffenden Zahlungszeitraums ausstehenden Gesamtsaldos des Portfolios ausgedrückt wird (fester synthetischer Zinsüberschuss). Entfällt STSSY145 Artikel 26e Absatz 7 Buchstabe b Nicht verwendeter synthetischer Zinsüberschuss geht an Originator zurück   √   Wenn sich der Originator zu einem synthetischen Zinsüberschuss verpflichtet, der zur Bonitätsverbesserung für Anleger zur Verfügung steht: Kurze Erläuterung, dass der synthetische Zinsüberschuss, der nicht zur Deckung von Kreditverlusten verwendet wird, die während jedes Zahlungszeitraums eintreten, an den Originator zurückgeht. Entfällt STSSY146 Artikel 26e Absatz 7 Buchstabe c Originatoren, die den IRB-Ansatz verwenden — Zugesagter Gesamtbetrag pro Jahr nicht höher als einjährigen regulatorischen erwarteten Verlustbeträge   √   Wenn sich der Originator zu einem synthetischen Zinsüberschuss verpflichtet, der zur Bonitätsverbesserung für Anleger zur Verfügung steht: Kurze Erläuterung, dass bei Originatoren, die den in Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten IRB-Ansatz verwenden, der zugesagte Gesamtbetrag pro Jahr nicht höher ist als die einjährigen regulatorischen erwarteten Verlustbeträge aller zugrunde liegenden Risikopositionen für das betreffende Jahr, berechnet gemäß Artikel 158 jener Verordnung. Entfällt STSSY147 Artikel 26e Absatz 7 Buchstabe d Originatoren, die den IRB-Ansatz nicht verwenden — Berechnung des einjährigen erwarteten Verlusts des zugrunde liegenden Portfolios in den Unterlagen zu der Transaktion klar festgelegt   √   Wenn sich der Originator zu einem synthetischen Zinsüberschuss verpflichtet, der zur Bonitätsverbesserung für Anleger zur Verfügung steht: Kurze Erläuterung, dass bei Originatoren, die den in Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten IRB-Ansatz nicht verwenden, die Berechnung des einjährigen erwarteten Verlusts des zugrunde liegenden Portfolios in den Unterlagen zu der Transaktion klar festgelegt ist. Entfällt STSSY148 Artikel 26e Absatz 7 Buchstabe e Bedingungen des synthetischen Zinsüberschusses in Transaktionsunterlagen aufgeführt   √   Wenn sich der Originator zu einem synthetischen Zinsüberschuss verpflichtet, der zur Bonitätsverbesserung für Anleger zur Verfügung steht: Kurze Erläuterung, dass die in Artikel 26e Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Bedingungen in den Unterlagen zu der Transaktion aufgeführt sind. Entfällt STSS149 Artikel 26e Absatz 8 Buchstaben a, b und c Genutzte Besicherungsvereinbarung   √   Kurze Erläuterung, welche der folgenden Formen die Besicherungsvereinbarung annimmt: a)  Garantie, die die in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllt, durch die das Kreditrisiko auf eine der in Artikel 214 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Stellen übertragen wird, sofern die Risikopositionen gegenüber dem Anleger nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 jener Verordnung für ein Risikogewicht von 0 % in Betracht kommen; b)  Garantie, die die in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllt und von einer Rückbürgschaft einer der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Stellen profitiert; c)  sonstige nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführte Besicherungen in Form einer Garantie, eines Kreditderivats oder synthetischer Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“), die die Anforderungen des Artikels 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, sofern die Verpflichtungen des Anlegers durch Sicherheiten gesichert sind, die die Anforderungen von Artikel 26e Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllen. Entfällt STSSY150 Artikel 26e Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a Durchsetzbarkeit des Rechts des Originators, die Sicherheit zur Erfüllung der Verpflichtungen der Anleger zur Leistung der Ausgleichszahlung zu verwenden, durch geeignete Sicherheitenvereinbarungen     √ Im Falle einer in Artikel 26e Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Besicherung: Ausführliche Erläuterung, wie das Recht des Originators, die Sicherheiten zur Erfüllung der Verpflichtungen der Anleger zur Leistung der Ausgleichszahlung zu verwenden, durchsetzbar ist, und wie die Durchsetzbarkeit dieses Rechts durch geeignete Sicherheitenvereinbarungen sichergestellt ist. Entfällt STSSY151 Artikel 26e Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b Recht der Anleger auf Erhalt nicht verwendeter Sicherheiten bei Auflösung der Verbriefung oder entsprechend der Amortisierung der Tranchen   √   Im Falle einer in Artikel 26e Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Besicherung: Kurze Erläuterung, dass das Recht der Anleger durchsetzbar ist, bei Auflösung der Verbriefung oder entsprechend der Amortisierung der Tranchen Sicherheiten, die nicht zur Erfüllung von Ausgleichszahlungen verwendet wurden, zurückzuerhalten. Entfällt STSSY152 Artikel 26e Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe c In Wertpapiere investierte Sicherheiten — Anerkennungskriterien und Verwahrungsvereinbarung in Transaktionsunterlagen festgelegt     √ Im Falle einer in Artikel 26e Absatz 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Besicherung: Ausführliche Erläuterung, wie im Fall, dass die Sicherheiten in Wertpapiere investiert sind, die Anerkennungskriterien und die Verwahrungsvereinbarung für diese Wertpapiere in den Unterlagen zu der Transaktion festgelegt sind. Entfällt STSSY153 Artikel 26e Absatz 9 Unterabsatz 2 Anleger, die dem Kreditrisiko des Originators ausgesetzt sind   √   Kurze Erläuterung, dass in d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.