Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1226 der Kommission vom 12. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung zu übermittelnden Informationen (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-08-15

Quellenkennung: 32020R1226. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r ausgefallene Risikopositionen im Sinne von Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfassen noch Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers zum Zeitpunkt der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition gegebenenfalls in einem öffentlichen Kreditregister von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte oder — sofern es kein solches öffentliches Kreditregister gibt — in einem anderen Kreditregister, das für den Originator oder den ursprünglichen Kreditgeber zugänglich ist, eingetragen waren. Entfällt STSSY57 Artikel 26b Absatz 11 Buchstabe c Risiko, dass Zahlungen nicht geleistet werden, nicht höher als bei nicht verbrieften Risikopositionen   √   Kurze Erläuterung, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen zum Zeitpunkt der Auswahl weder ausgefallene Risikopositionen im Sinne von Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfassen noch Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden. Entfällt STSSY58 Artikel 26b Absatz 12 Zum Zeitpunkt der Aufnahme der zugrunde liegenden Risikopositionen mindestens eine Zahlung geleistet √     Bestätigung, dass die Schuldner zum Zeitpunkt der Aufnahme der zugrunde liegenden Risikopositionen mindestens eine Zahlung geleistet haben, außer wenn a)  es sich bei der Verbriefung um eine revolvierende Verbriefung handelt, die durch Risikopositionen unterlegt ist, die in einer einzigen Rate zu zahlen sind oder eine Laufzeit von weniger als einem Jahr haben, darunter auch, ohne Einschränkungen, monatliche Zahlungen für revolvierende Kredite; oder b)  die Risikoposition die Refinanzierung einer Risikoposition darstellt, die bereits in der Transaktion enthalten ist. Falls eine dieser beiden Ausnahmen vorliegt: Kurze Erläuterung. Punkte 3.3 und 3.4.6 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY59 Artikel 26c Absatz 1 Erfüllung der Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt     √ Ausführliche Erläuterung, wie der Originator oder der ursprüngliche Kreditgeber die Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt. Punkt 3.1 von Anhang 9 und Punkt 3.4.3 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY60 Artikel 26c Absatz 2 Unterabsatz 1 Minderung von Zins- und Währungsrisiken √     Bestätigung, dass a)  die Zins- und Währungsrisiken, die sich aus einer Verbriefung ergeben, und ihre möglichen Auswirkungen auf die Zahlungen an den Originator und die Anleger in den Unterlagen zu der Transaktion beschrieben werden, b)  diese Risiken in angemessener Weise gemindert und alle diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen offengelegt werden. Punkte 3.4.2 und 3.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY61 Artikel 26c Absatz 2 Unterabsatz 1 Sicherheiten im Rahmen von Besicherungsvereinbarung und Ausgleichszahlung lauten auf dieselbe Währung √     Bestätigung, dass etwaige Sicherheiten zur Besicherung der Verpflichtungen des Anlegers gemäß der Besicherungsvereinbarung auf dieselbe Währung lauten wie die Ausgleichszahlung. Punkte 3.4.2 und 3.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY62 Artikel 26c Absatz 2 Unterabsatz 2 Verbindlichkeiten der Verbriefungszweckgesellschaft gleich hoch oder niedriger als Einnahmen der Verbriefungszweckgesellschaft   √   Kurze Erläuterung, dass im Falle einer Verbriefung unter Nutzung einer Verbriefungszweckgesellschaft der Betrag der Verbindlichkeiten der Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit den Zinszahlungen an die Anleger zu jedem Zahlungstermin gleich hoch oder niedriger ist als der Betrag der Einnahmen der Verbriefungszweckgesellschaft, die vom Originator und aus etwaigen Sicherheitenvereinbarungen stammen. Punkte 3.4.2 und 3.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY63 Artikel 26c Absatz 2 Unterabsatz 3 Keine Derivate, außer zur Absicherung von Zins- oder Währungsrisiken √     Bestätigung, dass der Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen keine Derivate umfasst, sofern diese nicht zur Absicherung von Zins- oder Währungsrisiken der zugrunde liegenden Risikopositionen dienen. Punkte 3.4.2 und 3.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY64 Artikel 26c Absatz 2 Unterabsatz 3 Verwendung von Derivaten auf der Grundlage gemeinsamer Standards   √   Kurze Erläuterung, dass im Falle der in Feld STSSY63 genannten Ausnahme jedes verwendete Derivat auf der Grundlage allgemein akzeptierter Standards gezeichnet und dokumentiert wird. Punkte 3.4.2 und 3.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY65 Artikel 26c Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 An einen Referenzwert gebundene Zinszahlungen basieren auf üblichen Zinssätzen und sind nicht an komplexe Formeln gebunden   √   Wenn Zinszahlungen im Zusammenhang mit der Transaktion an einen Referenzwert gebunden sind: Kurze Erläuterung, worauf die an einen Referenzwert gebundenen Zinszahlungen basieren: a)  auf marktüblichen Zinssätzen oder den die Refinanzierungskosten widerspiegelnden üblichen sektoralen Sätzen, und dass sie nicht an komplexe Formeln oder Derivate gebunden sind; oder b)  auf von Sicherheiten zur Besicherung der Verpflichtungen des Anlegers gemäß der Besicherungsvereinbarung generierten Erträgen. Kurze Erläuterung, dass alle an einen Referenzwert gebundenen Zinszahlungen, die in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen fällig werden, auf marktüblichen Zinssätzen oder auf den üblichen sektoralen Sätzen, die die Refinanzierungskosten widerspiegeln, basieren und nicht an komplexe Formeln oder Derivate gebunden sind. Punkte 2.2.2 und 2.2.13 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY66 Artikel 26c Absatz 4 Unterabsatz 1 Durchsetzungsmaßnahmen des Anlegers im Verwertungs- bzw. Beendigungsfall   √   Kurze Erläuterung, dass es dem Anleger nach Eintritt eines Verwertungs- bzw. Beendigungsfalls in Bezug auf den Originator gestattet ist, Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. Punkt 3.4.5 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY67 Artikel 26c Absatz 4 Unterabsatz 2 Durchsetzung der Besicherungsvereinbarung — keine Zurückbehaltung von Geldbeträgen in der Verbriefungszweckgesellschaft   √   Kurze Erläuterung, dass — falls bei einer Verbriefung unter Nutzung einer Verbriefungszweckgesellschaft ein Beitreibungsbescheid oder eine Kündigung der Besicherungsvereinbarung zugestellt wird — in der Verbriefungszweckgesellschaft keine Geldbeträge zurückbehalten werden, die das übersteigen, was notwendig ist, um den operativen Fortbestand dieser Verbriefungszweckgesellschaft, die Leistung der Ausgleichszahlungen für ausgefallene zugrunde liegende Risikopositionen, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch verwertet werden, oder die ordnungsgemäße Rückzahlung an die Anleger gemäß den Vertragsbedingungen der Verbriefung sicherzustellen. Punkt 3.4.5 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY68 Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 1 Zuweisung der Verluste in der Reihenfolge der Seniorität   √   Kurze Erläuterung, dass die Verluste den Inhabern einer Verbriefungsposition, beginnend mit der nachrangigsten Tranche, in der Reihenfolge der Seniorität der Tranchen zugewiesen werden. Punkt 3.4.5 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY69 Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 2 Sequenzielle Amortisierung   √   Kurze Erläuterung, dass im Rahmen einer sequentiellen Amortisierung aller Tranchen beginnend mit der vorrangigsten Tranche zu jedem Zahlungstermin der ausstehende Betrag der Tranchen bestimmt wird. Punkt 3.4.5 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY70 Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Nichtsequentielle Zahlungsrangfolge   √   Abweichend von Feld STSSY69 kurze Erläuterung, dass Transaktionen mit nichtsequentieller Zahlungsrangfolge auslösende Ereignisse umfassen, die sich auf die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen beziehen, die dann zu einer Zahlungsrangfolge führen, bei der eine Rückkehr zu sequentiellen Zahlungen in der Reihenfolge ihrer Seniorität erfolgt. Punkt 3.4.5 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY71 Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe a Wertentwicklungsbezogene auslösende Ereignisse     √ Ausführliche Erläuterung des vorgeschriebenen, in Feld STSSY70 genannten wertentwicklungsbezogenen auslösenden Ereignisses, bei dem es sich entweder um die Erhöhung des kumulierten Betrags der ausgefallenen Risikopositionen handelt oder um die Erhöhung der kumulierten Verluste, die einen bestimmten Prozentsatz des ausstehenden Betrages des zugrunde liegenden Portfolios übersteigt. Punkt 3.4.5 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY72 Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe b Wertentwicklungsbezogene auslösende Ereignisse     √ Ausführliche Erläuterung des in Feld STSSY70 genannten zusätzlichen rückwärts gerichteten auslösenden Ereignisses. Punkt 3.4.5 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY73 Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe c Wertentwicklungsbezogene auslösende Ereignisse     √ Ausführliche Erläuterung des in Feld STSSY70 genannten vorwärts gerichteten auslösenden Ereignisses. Punkt 3.4.5 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY74 Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 7 Sicherheiten in der Höhe des Amortisierungsbetrags   √   Kurze Erläuterung, dass im Zuge der Amortisierung der Tranchen Sicherheiten in der Höhe des Amortisierungsbetrags dieser Tranchen an die Anleger zurückgegeben werden, sofern die Anleger diese Tranchen besichert haben. Punkt 3.4.5 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY75 Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 8 Eingetretenes Kreditereignis und zu einem beliebigen Zahlungstermin verbleibender Betrag der Besicherung   √   Kurze Erläuterung, dass — für den Fall, dass ein in den Feldern STSSY100 oder STSSY101 genanntes Kreditereignis in Bezug auf zugrunde liegende Risikopositionen eingetreten und die Forderungsverwertung für diese Risikopositionen noch nicht abgeschlossen ist — der zu einem beliebigen Zahlungstermin verbleibende Betrag der Besicherung mindestens dem ausstehenden Nominalbetrag dieser zugrunde liegenden Risikopositionen abzüglich des Betrags etwaiger vorläufiger Zahlungen entspricht, die in Bezug auf diese zugrunde liegenden Risikopositionen geleistet wurden. Punkt 3.4.5 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY76 Artikel 26c Absatz 6 Buchstabe a Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung oder auslösende Ereignisse — Kreditqualität   √   Handelt es sich bei einer Verbriefung um eine revolvierende Verbriefung: Kurze Erläuterung, dass die Unterlagen zu der Transaktion geeignete Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung oder auslösende Ereignisse für die Beendigung der revolvierenden Periode für den Fall einer Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. unter einen im Voraus festgelegten Schwellenwert umfassen. Punkte 2.3 und 2.4 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY77 Artikel 26c Absatz 6 Buchstabe b Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung oder auslösende Ereignisse — Verluste   √   Handelt es sich bei einer Verbriefung um eine revolvierende Verbriefung: Kurze Erläuterung, dass die Unterlagen zu der Transaktion geeignete Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung oder auslösende Ereignisse für die Beendigung der revolvierenden Periode für den Fall eines Anstiegs der Verluste über einen im Voraus festgelegten Schwellenwert umfassen. Punkte 2.3 und 2.4 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY78 Artikel 26c Absatz 6 Buchstabe c Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung oder auslösende Ereignisse — Neue Risikopositionen   √   Handelt es sich bei einer Verbriefung um eine revolvierende Verbriefung: Kurze Erläuterung, dass die Unterlagen zu der Transaktion geeignete Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung oder auslösende Ereignisse für die Beendigung der revolvierenden Periode für den Fall einer nicht hinreichenden Generierung neuer zugrunde liegender Risikopositionen, die über die im Voraus festgelegte Kreditqualität verfügen, während eines bestimmten Zeitraums umfassen. Punkte 2.3 und 2.4 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY79 Artikel 26c Absatz 7 Buchstabe a Vertragliche Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten — Forderungsverwalter   √   Kurze Erläuterung, dass die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Forderungsverwalters in den Unterlagen zu der Transaktion eindeutig festgelegt sind. Punkt 3.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY80 Artikel 26c Absatz 7 Buchstabe a Vertragliche Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten — Treuhänder   √   Kurze Erläuterung, dass die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebenleistungen, soweit anwendbar, in den Unterlagen zu der Transaktion eindeutig festgelegt sind. Punkt 3.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY81 Artikel 26c Absatz 7 Buchstabe a Vertragliche Pflichten, Pflichten und Verantwortlichkeiten — Drittpartei-Verifizierer   √   Kurze Erläuterung, dass die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des in Feld STSSY126 genannten Drittpartei-Verifizierers in den Unterlagen zu der Transaktion eindeutig festgelegt sind. Punkt 3.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY82 Artikel 26c Absatz 7 Buchstabe b Ersatz von Dienstleistern bei Ausfall oder Insolvenz   √   Kurze Erläuterung, dass in den Unterlagen zu der Transaktion eindeutig Bestimmungen festgelegt sind, die den Ersatz von Forderungsverwalter, Treuhänder, anderen Anbietern von Nebenleistungen oder gegebenenfalls des in Feld STSSY126 genannten Drittpartei-Verifizierers vorsehen, damit ein Ausfall oder eine Insolvenz eines dieser Dienstleister nicht zur Beendigung der Erbringung dieser Dienstleistungen führt, sofern es sich bei diesen Dienstleistern nicht um den Originator handelt. Punkt 3.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY83 Artikel 26c Absatz 7 Buchstabe c Verfahren für die Forderungsverwaltung   √   Kurze Erläuterung, dass die für die zugrunde liegenden Risikopositionen zum Abschlussstichtag der Transaktion und danach geltenden Verfahren für die Forderungsverwaltung und die Umstände, unter denen diese Verfahren geändert werden können, in den Unterlagen zu der Transaktion eindeutig festgelegt sind. Punkt 3.4.6 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY84 Artikel 26c Absatz 7 Buchstabe d Forderungsverwaltungsstandards   √   Kurze Erläuterung, dass die Forderungsverwaltungsstandards, die der Forderungsverwalter bei der Verwaltung der zugrunde liegenden Risikopositionen während der gesamten Laufzeit der Verbriefung einhalten muss, in den Unterlagen zu der Transaktion eindeutig festgelegt sind. Punkt 3.4.6 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY85 Artikel 26c Absatz 8 Unterabsatz 1 Erforderliche Erfahrung des Forderungsverwalters   √   Kurze Erläuterung, dass der Forderungsverwalter über Erfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen verfügt, die den verbrieften Risikopositionen ähneln. Punkt 3.4.6 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY86 Artikel 26c Absatz 8 Unterabsatz 1 Gut dokumentierte und angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen √     Bestätigung, dass der Forderungsverwalter über gut dokumentierte und angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements für die Verwaltung von Risikopositionen verfügt. Punkt 3.4.6 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY87 Artikel 26c Absatz 8 Unterabsatz 2 Mindestens ebenso strenge Verfahren für die Forderungsverwaltung wie für ähnliche, nicht verbriefte Risikopositionen √     Kurze Erläuterung, dass der Forderungsverwalter auf die zugrunde liegenden Risikopositionen Verfahren für die Forderungsverwaltung anwendet, die mindestens ebenso streng sind wie diejenigen, die der Originator auf ähnliche, nicht verbriefte Risikopositionen anwendet. Punkt 3.4.6 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY88 Artikel 26c Absatz 9 Referenzregister     √ Ausführliche·Erläuterung, wie der Originator ein stets auf dem neuesten Stand zu haltendes Referenzregister führt, damit die zugrunde liegenden Risikopositionen jederzeit identifiziert sind. Entfällt STSSY89 Artikel 26c Absatz 9 Referenzregister — Inhalt   √   Kurze Erläuterung, dass in dem in Feld STSSY88 genannten Referenzregister die Referenzschuldner, die Referenzverbindlichkeiten, die die zugrunde liegenden Risikopositionen begründen, und für jede zugrunde liegende Risikoposition der abgesicherte und ausstehende Nominalbetrag angegeben sind. Entfällt STSSY90 Artikel 26c Absatz 10 Zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlegern √     Bestätigung, dass die Unterlagen zu der Transaktion eindeutige Bestimmungen enthalten, die eine zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlegern ermöglichen. Punkte 3.4.7 und 3.4.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY91 Artikel 26c Absatz 10 Verbriefungszweckgesellschaft — Stimmrechte klar definiert √     Bestätigung, dass im Falle einer Verbriefung unter Nutzung einer Verbriefungszweckgesellschaft die Stimmrechte klar definiert und Inhabern von Schuldverschreibungen zugeordnet und die Zuständigkeiten des Treuhänders und anderer Stellen mit treuhänderischen Pflichten gegenüber den Anlegern eindeutig dargelegt werden. Entfällt STSSY92 Artikel 26d Absatz 1 Daten über die historische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste √     Bestätigung, dass potenziellen Anlegern vor der Bepreisung Daten über die historische statische und dynamische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste wie beispielsweise Daten zu Zahlungsverzügen und Ausfällen (über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren) für Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln, und die jeweiligen Datenquelle und die Grundlage für die Geltendmachung der Ähnlichkeit zwischen den Risikopositionen zugänglich gemacht werden. Punkt 2.2.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY93 Artikel 26d Absatz 2 Externe Überprüfung einer Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen √     Bestätigung, dass vor dem Abschluss der Transaktion eine Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen einer externen Überprüfung durch eine geeignete und unabhängige Stelle unterzogen wird, wobei unter anderem überprüft wird, ob die zugrunde liegenden Risikopositionen für eine Besicherung im Rahmen der Besicherungsvereinbarung infrage kommen. Entfällt STSSY94 Artikel 26d Absatz 3 Liability-Cashflow-Modell für potenzielle Anleger √     Bestätigung, dass der Originator potenziellen Anlegern vor der Bepreisung der Verbriefung ein Liability-Cashflow-Modell zur Verfügung stellt, das genau das vertragliche Verhältnis zwischen den zugrunde liegenden Risikopositionen und den Zahlungen abbildet, die zwischen dem Originator, den Anlegern, sonstigen Dritten und gegebenenfalls der Verbriefungszweckgesellschaft getätigt werden, und dass dieses Modell nach der Bepreisung den Anlegern fortlaufend und den potenziellen Anlegern auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird. Entfällt STSSY95 Artikel 26d Absatz 4 Unterabsatz 1 Veröffentlichung der Umweltbilanz von zugrunde liegenden Risikopositionen, bei denen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte handelt   √   Im Falle einer Verbriefung, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte handelt, und außer im Falle der in Feld STSSY96 genannten Ausnahme: Kurze Erläuterung, dass der Originator die vorhandenen Informationen über die Umweltbilanz der durch diese Darlehen finanzierten Vermögenswerte im Rahmen der nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 offengelegten Informationen veröffentlicht. Entfällt STSSY96 Artikel 26d Absatz 4 Unterabsatz 2 Abweichung von der vorgeschriebenen Veröffentlichung der Umweltbilanz von zugrunde liegenden Risikopositionen, bei denen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte handelt   √   Falls der Originator beschließt, von der Anforderung in Feld STSSY95 abzuweichen: Kurze Erläuterung, dass der Originator die verfügbaren Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der durch die zugrunde liegenden Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte auf die Nachhaltigkeitsfaktoren veröffentlicht. Entfällt STSSY97 Artikel 26d Absatz 5 Verantwortlichkeit des Originators für die Einhaltung von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 √     Bestätigung, dass der Originator für die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 verantwortlich ist. Entfällt STSSY98 Artikel 26d Absatz 5 Informationen hinsichtlich Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 werden den potenziellen Anlegern zur Verfügung gestellt √     Bestätigung, dass die nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 erforderlichen Informationen den potenziellen Anlegern auf Verlangen vor der Bepreisung zur Verfügung gestellt werden. Entfällt STSSY99 Artikel 26d Absatz 5 Informationen hinsichtlich Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) 2017/2402 werden den potenziellen Anlegern zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form zur Verfügung gestellt √     Bestätigung, dass die nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) 2017/2402 erforderlichen Informationen vor der Bepreisung zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form zur Verfügung gestellt werden und dass die endgültigen Unterlagen den Anlegern spätestens 15 Tage nach Abschluss der Transaktion zur Verfügung gestellt werden. Entfällt STSSY100 Artikel 26e Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Kreditereignisse und Verwendung von Garantien   √   wenn die Risikoübertragung durch die Verwendung von Garantien erreicht wird: Kurze Erläuterung, dass die Besicherungsvereinbarung mindestens die in Artikel 215 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditereignisse abdeckt. Entfällt STSSY101 Artikel 26e Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Kreditereignisse und Verwendung von Kreditderivaten   √   Wenn die Risikoübertragung durch die Verwendung von Kreditderivaten erreicht wird: Kurze Erläuterung, dass die Besicherungsvereinbarung mindestens die in Artikel 216 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kreditereignisse abdeckt. Entfällt STSSY102 Artikel 26e Absatz 1 Unterabsatz 2 Besicherungsvereinbarung dokumentiert   √   Kurze Erläuterung, dass alle Kreditereignisse dokumentiert werden. Entfällt STSSY103 Artikel 26e Absatz 1 Unterabsatz 3 Stundungsmaßnahmen schließen Auslösung eines zulässigen Kreditereignisses nicht aus   √   Kurze Erläuterung, dass auf die zugrunde liegenden Risikopositionen angewandte Stundungsmaßnahmen im Sin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.