Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1226 der Kommission vom 12. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung zu übermittelnden Informationen (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-08-15

Quellenkennung: 32020R1226. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Transaktionsunterlagen angegeben ist, ob die Anleger weiterhin dem Kreditrisiko des Originators ausgesetzt sind. Entfällt STSSY154 Artikel 26e Absatz 9 Unterabsatz 3 Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters zur Bestätigung der Durchsetzbarkeit der Besicherung in allen Hoheitsgebieten √     Bestätigung, dass der Originator ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters eingeholt hat, in dem die Durchsetzbarkeit der Besicherung in allen relevanten Hoheitsgebieten bestätigt wird. Entfällt STSSY155 Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe a Hochwertige Sicherheiten — Schuldverschreibungen mit einem Risikogewicht von 0 %   √   Wenn eine Besicherung gemäß Artikel 26e Absatz 10 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 in Form von Schuldverschreibungen mit einem Risikogewicht von 0 % im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestellt wird: Kurze Erläuterung, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i)  diese Schuldverschreibungen haben eine Restlaufzeit von höchstens drei Monaten, die nicht länger ist als der verbleibende Zeitraum bis zum nächsten Zahlungstermin; ii)  diese Schuldverschreibungen können in Höhe des offenen Saldos der besicherten Tranche in bar eingelöst werden; iii)  diese Schuldverschreibungen werden von einem vom Originator und den Anlegern unabhängigen Verwahrer gehalten. Entfällt STSSY156 Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b Hochwertige Sicherheiten — Barmitteln bei einem Drittkreditinstitut mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3   √   Wenn eine Besicherung gemäß Artikel 26e Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 gestellt wird: Kurze Erläuterung, dass der Originator und der Anleger nach der Sicherheitenvereinbarung Rückgriff auf Sicherheiten in Form von Barmitteln haben, die bei einem Drittkreditinstitut mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gemäß der in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Zuordnung gehalten werden. Entfällt STSSY157 Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 2 Abweichung — Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator     √ Im Falle einer abweichenden Regelung nach Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402: Ausführliche·Erläuterung, dass nach der Sicherheitenvereinbarung mit Zustimmung des Anlegers nur der Originator Rückgriff auf hochwertige Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen hat. Entfällt STSSY158 Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 3 Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator — Genehmigung der zuständigen Behörden     √ Ausführliche·Erläuterung, dass die gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannten zuständigen Behörden Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, wenn der Originator oder ein verbundenes Unternehmen eine Bonitätsstufe von 3 erfüllt, zulassen, sofern Marktschwierigkeiten, objektive Hindernisse im Zusammenhang mit der Bonitätsstufe, die dem Mitgliedstaat des Instituts zugewiesen wurde, oder erhebliche potenzielle Konzentrationsprobleme in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der Anwendung der Anforderung der Bonitätsstufe von mindestens 2 gemäß Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 dokumentiert werden können. Entfällt STSSY159 Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 4 Übertragung der Sicherheiten, wenn das Drittkreditinstitut oder der Originator die Mindestbonitätsstufe nicht mehr erfüllt     √ Ausführliche·Erläuterung, wie die Sicherheiten gemäß Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 übertragen werden, wenn die Sicherheiten in Form einer Bareinlage bei einem Institut gehalten wurde, das die Mindestbonitätsstufe nicht mehr erfüllt. Entfällt STSSY160 Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 5 Erfüllung der Anforderungen an die Sicherheiten bei Anlagen in vom Originator ausgegebenen synthetischen Unternehmensanliehen (Credit Linked Notes) √     Bestätigung, dass eine Anlage in synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) erfolgt, die gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom Originator ausgegeben werden. Entfällt (1)    Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1). (2)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/1851 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Homogenität der einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen (ABl. L 285 vom 6.11.2019, S. 1). (3)    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349). (4)    Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66). (5)    Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.