Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1226 der Kommission vom 12. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung zu übermittelnden Informationen (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-08-15

Quellenkennung: 32020R1226. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dass die ABCP-Programmunterlagen Bestimmungen enthalten, die sicherstellen, dass für den Fall, dass der Sponsor seine Zusage in Bezug auf die Finanzierung der Liquiditätsfazilität nicht vor deren Ablauf erneuert, die Liquiditätsfazilität in Anspruch genommen wird und die fällig werdenden Wertpapiere zurückgezahlt werden. Angabe der entsprechenden Seiten im Prospekt oder der sonstigen zugrunde liegenden Dokumentation, auf denen die für die Anforderungen des Artikels 26 Absatz 7 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/2402 relevanten Informationen zu finden sind. Entfällt STSAP36 Artikel 26 Absatz 8 Erfahrung des Forderungsverwalters     √ Ausführliche Erläuterung dazu, wie die Anforderungen des Artikels 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt werden, einschließlich Strategien und Verfahren, mit denen die Einhaltung dieser Anforderungen sichergestellt wird. Angabe der entsprechenden Seiten im Prospekt oder der sonstigen zugrunde liegenden Dokumentation, die die einschlägigen Erläuterungen zur Einhaltung der Anforderungen des Artikels 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 (soweit anwendbar) (Erfahrung des Forderungsverwalters, Strategien, Verfahren und Risikomanagement) enthalten. Punkt 3.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980. (1)    Falls einschlägig, ist auch die betreffende Fundstelle in der Basisdokumentation anzugeben. ▼M1 ANHANG IV Der ESMA bei Bilanzverbriefungen gemäß Artikel 26b bis 26c der Verordnung (EU) 2017/2402 zu übermittelnde Informationen Allgemeine Informationen Feld-Nr. Artikel der Verordnung (EU) 2017/2402 Feldbezeichnung Geforderter Meldeinhalt Weitere Angaben STSSY1 Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 3 Erste Anlaufstelle Rechtsträgerkennung (LEI) der als erste Anlaufstelle benannten Instanz und Name der jeweils zuständigen Behörde. Punkt 3.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY2 Entfällt Meldedatum Datum der Meldung an die ESMA. Entfällt STSSY3 Entfällt Identifikationsnummer des Finanzinstruments Falls verfügbar, internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) bzw. -nummern. Wenn keine ISIN verfügbar ist, andere eindeutige Wertpapier-Kennnummer (einschl. Credit-Linked-Notes), soweit verfügbar. Falls verfügbar, weitere Angaben nach Punkt 3.1 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY4 Entfällt Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) LEI des Originators und des Sponsors bzw. der Originatoren und der Sponsoren und, falls verfügbar, des ursprünglichen Kreditgebers/der ursprünglichen Kreditgeber und der Verbriefungszweckgesellschaft(en). Punkt 4.2 von Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY5 Artikel 31 Absatz 3 Sicherungsgeber LEI, Name und Sitzland des/der ursprünglichen Sicherheitsgeber(s) und Name der zuständigen Behörde. Entfällt STSSY6 Entfällt Kennziffer der Meldung Bei Übermittlung einer Aktualisierung: einmalige Referenznummer, die die ESMA bei der ursprünglichen STS-Meldung vergeben hat. Entfällt STSSY7 Entfällt Eindeutige Kennung Von der meldenden Stelle gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 zugewiesene eindeutige Kennung. Entfällt STSSY8 Entfällt Verbriefungsregister Falls verfügbar, Name des registrierten Verbriefungsregisters. Entfällt STSSY9 Artikel 18 Unterabsatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Sitzland Land, in dem der/die Originator(en), Sponsor(en), ursprüngliche(n) Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaft(en) seinen/ihren Sitz hat/haben. Entfällt STSSY10 Entfällt Klassifizierung der synthetischen Verbriefung Art der synthetischen Verbriefung: — synthetische Verbriefung mit Besicherung mit Sicherheitsleistung; — synthetische Verbriefung mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung. Entfällt STSSY11 Entfällt Synthetische Verbriefung mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung Name des Sicherungsgebers (Staat oder supranationale Einrichtung mit einem Risikogewicht von 0 %). Entfällt STSSY12 Entfällt Genutzte Besicherungsvereinbarung Art der genutzten Besicherungsvereinbarung: — Kreditderivate; — Finanzgarantien. Entfällt STSSY13 Entfällt Klassifizierung der zugrunde liegenden Risikopositionen Art der zugrunde liegenden Risikopositionen, unter anderem: 1)  Risikopositionen aus Handelsfinanzierungsgeschäften; 2)  Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU); 3)  Verbraucherkredite; 4)  Kredite an Großunternehmen; 5)  Mischung aus Krediten an KMU und Großunternehmen; 6)  Risikopositionen aus Gewerbeimmobilien; 7)  Sonstige. Entfällt STSSY14 Entfällt Ausgabedatum Abschlussstichtag der Transaktion und, falls davon abweichend, das Datum, an dem die Sicherungsvereinbarung wirksam wird. Entfällt STSSY15 Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 Zugelassener Dritt-Überprüfer — Erklärung Wurden von einem zugelassenen Dritten STS-Überprüfungsdienstleistungen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erbracht: eine Erklärung, dass die Erfüllung der STS-Kriterien durch diesen zugelassenen Dritten bestätigt wurde. Entfällt STSSY16 Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 Zugelassener Dritt-Überprüfer — Name und Sitzland Wurden von einem zugelassenen Dritten STS-Überprüfungsdienstleistungen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erbracht: Name und Sitzland dieses Dritten. Entfällt STSSY17 Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 Zugelassener Dritt-Überprüfer — zuständige Behörde Wurden von einem zugelassenen Dritten STS-Überprüfungsdienstleistungen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erbracht: Name der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat. Entfällt STSSY18 Artikel 27 Absatz 5 STS-Status Falls anwendbar, eine mit Gründen versehene Meldung des Originators, dass die synthetische Verbriefung nicht mehr als STS anzusehen ist. Entfällt Spezifische Informationen Feld-Nr. Artikel der Verordnung (EU) 2017/2402 Feldbezeichnung Bestätigung Kurze Erläuterung Ausführliche Erläuterung Geforderter Meldeinhalt Weitere Angaben STSSY19 Artikel 26b Absatz 1 Unterabsatz 1 Originator ist ein in der Union beaufsichtigtes Unternehmen √     Bestätigung, dass es sich beim Originator um ein in der Union zugelassenes oder lizenziertes Unternehmen handelt. Entfällt STSSY20 Artikel 26b Absatz 1 Unterabsatz 2 Verfahrensweise des Originators mit von Dritten erworbenen Risikopositionen   √   Kurze Erläuterung, dass der Originator bei Risikopositionen eines Dritten, die er auf eigene Rechnung erworben und dann verbrieft hat, in Bezug auf Kreditvergabe, Inkasso, Forderungsverwertung und Forderungsverwaltung nicht weniger streng verfährt als bei vergleichbaren Risikopositionen, die nicht erworben wurden. Entfällt STSSY21 Artikel 26b Absatz 2 Originierung der zugrunde liegenden Risikopositionen   √   Kurze Erläuterung, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen im Rahmen der Kerngeschäftstätigkeit des Originators originiert werden. Entfällt STSSY22 Artikel 26b Absatz 3 Unterabsatz 1 Zum Abschlussstichtag der Transaktion in der Bilanz des Originators gehaltene Vermögenswerte √     Bestätigung, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen zum Abschlussstichtag einer Transaktion in der Bilanz des Originators oder eines Unternehmens gehalten werden, das derselben Gruppe wie der Originator angehört. Entfällt STSSY23 Artikel 26b Absatz 3 Unterabsatz 2 Art der Gruppe √     Für Feld STSSY22 eine Bestätigung, welche der beiden folgenden Arten von Gruppen die relevante ist: a)  eine Gruppe von juristischen Personen, die der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt; b)  eine Gruppe im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG (1). Entfällt STSSY24 Artikel 26b Absatz 4 Keine weitere Absicherung der Risikoposition des Originators √     Bestätigung, dass der Originator seine Risikoposition gegenüber dem Kreditrisiko der der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen nicht über die durch die Besicherungsvereinbarung erzielte Absicherung hinaus absichert. Entfällt STSSY25 Artikel 26b Absatz 5 Besicherungsvereinbarung erfüllt Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 √     Bestätigung, dass die Besicherungsvereinbarung die in Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorgaben zur Kreditrisikominderung erfüllt. Entfällt STSSY26 Artikel 26b Absatz 5 Besicherungsvereinbarung, die andere Vorschriften zur Kreditrisikominderung erfüllt   √   Ist Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar: Kurze Erläuterung, dass die Erfüllung von Anforderungen gewährleistet ist, die nicht weniger streng sind als die in jenem Artikel genannten. Entfällt STSSY27 Artikel 26b Absatz 6 Buchstabe a Zusicherungen und Gewährleistungen — Eigentumsrecht an den zugrunde liegenden Risikopositionen   √   Kurze Erläuterung der Zusicherungen und Gewährleistungen des Originators, dass der Originator oder ein Unternehmen der Gruppe, zu der er gehört, über ein uneingeschränktes und gültiges Eigentumsrecht an den zugrunde liegenden Risikopositionen und den damit verbundenen Nebenrechten verfügt. Entfällt STSSY28 Artikel 26b Absatz 6 Buchstabe b Zusicherungen und Gewährleistungen — Originator hält das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Risikopositionen in seiner Bilanz   √   Kurze Erläuterung der Zusicherungen und Gewährleistungen des Originators, dass — wenn es sich beim Originator um ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder um ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG handelt — der Originator oder ein Unternehmen, das in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist, das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Risikopositionen in seiner Bilanz hält. Entfällt STSSY29 Artikel 26b Absatz 6 Buchstabe c Zusicherungen und Gewährleistungen — Risikoposition erfüllt die Anerkennungskriterien   √   Kurze Erläuterung der Zusicherungen und Gewährleistungen des Originators, dass jede zugrunde liegende Risikoposition zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das verbriefte Portfolio die Anerkennungskriterien sowie alle Bedingungen für eine Ausgleichszahlung, mit Ausnahme des Eintritts eines Kreditereignisses im Sinne von Artikel 26e Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402, in Übereinstimmung mit der in den Verbriefungsunterlagen enthaltenen Besicherungsvereinbarung erfüllt. Punkt 2.2.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY30 Artikel 26b Absatz 6 Buchstabe d Zusicherungen und Gewährleistungen — rechtskräftige und durchsetzbare Verpflichtung für den Schuldner   √   Kurze Erläuterung der Zusicherungen und Gewährleistungen des Originators, dass die Vereinbarung nach bestem Wissen des Originators für jede zugrunde liegende Risikoposition eine rechtskräftige, gültige, verbindliche und durchsetzbare Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der in dieser Vereinbarung festgelegten Geldbeträge enthält. Punkt 2.2.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY31 Artikel 26b Absatz 6 Buchstabe e Zusicherungen und Gewährleistungen — Vergabekriterien   √   Kurze Erläuterung der Zusicherungen und Gewährleistungen des Originators, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen Vergabekriterien erfüllen, die nicht weniger streng sind als die vom Originator auf ähnliche, nicht verbriefte Risikopositionen angewandten Standardvergabekriterien. Punkt 2.2.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY32 Artikel 26b Absatz 6 Buchstabe f Zusicherungen und Gewährleistungen — keine Schuldner mit erheblicher Verletzung oder Ausfall hinsichtlich einer Verpflichtung   √   Kurze Erläuterung der Zusicherungen und Gewährleistungen des Originators, dass nach bestem Wissen des Originators zum Zeitpunkt der Aufnahme der zugrunde liegenden Risikoposition in das verbriefte Portfolio für keinen der Schuldner eine erhebliche Verletzung oder ein Ausfall hinsichtlich einer ihrer Verpflichtungen in Bezug auf eine zugrunde liegende Risikoposition vorliegt. Punkt 2.2.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY33 Artikel 26b Absatz 6 Buchstabe g Zusicherungen und Gewährleistungen — keine falschen Angaben in den Transaktionsunterlagen   √   Kurze Erläuterung der Zusicherungen und Gewährleistungen des Originators, dass die Unterlagen zu der Transaktion nach bestem Wissen des Originators keine falschen Angaben zu den Einzelheiten der zugrunde liegenden Risikopositionen enthalten. Punkt 2.2.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY34 Artikel 26b Absatz 6 Buchstabe h Zusicherungen und Gewährleistungen — Durchsetzbarkeit oder Einbringbarkeit der zugrunde liegenden Risikopositionen   √   Kurze Erläuterung der Zusicherungen und Gewährleistungen des Originators, dass bei Abschluss der Transaktion oder bei Aufnahme einer zugrunde liegenden Risikoposition in das verbriefte Portfolio die Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem ursprünglichen Kreditgeber in Bezug auf diese zugrunde liegende Risikoposition nicht in einer Art und Weise geändert wurde, die die Durchsetzbarkeit oder Einbringbarkeit dieser zugrunde liegenden Risikoposition beeinträchtigt. Punkt 2.2.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY35 Artikel 26b Absatz 7 Unterabsatz 1 Anerkennungskriterien, die im Hinblick auf die zugrunde liegenden Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis gestatten   √   Kurze Erläuterung, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen im Voraus festgelegte, eindeutige und dokumentierte Anerkennungskriterien erfüllen, die im Hinblick auf diese Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis gestatten. Abschnitt 2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY36 Artikel 26b Absatz 7 Unterabsatz 2 Ausnahme vom Verbot der aktiven Portfolioverwaltung   √   Für Feld STSSY35: Kurze Erläuterung, dass die Substitution von Risikopositionen, die nicht mit den Zusicherungen oder Gewährleistungen im Einklang stehen, oder, wenn die Verbriefung einen Wiederauffüllungszeitraum umfasst, die Hinzufügung von Risikopositionen, die die festgelegten Wiederauffüllungsbedingungen erfüllen, nicht als aktive Portfolioverwaltung angesehen wird. Abschnitt 2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY37 Artikel 26b Absatz 7 Unterabsatz 3 Nach dem Abschlussstichtag der Transaktion hinzugefügte Risikoposition erfüllt die Anerkennungskriterien   √   Kurze Erläuterung, dass nach dem Abschlussstichtag der Transaktion hinzugefügte Risikopositionen Anerkennungskriterien erfüllen, die mindestens so streng sind wie die bei der ursprünglichen Auswahl der zugrunde liegenden Risikopositionen angewandten Anerkennungskriterien. Abschnitt 2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY38 Artikel 26b Absatz 7 Unterabsatz 4 Buchstabe a Vollständig zurückgezahlte Risikopositionen   √   Wenn die zugrunde liegenden Risikopositionen aus der Transaktion herausgenommen werden sollen: Kurze Erläuterung, dass sie vollständig zurückgezahlt oder auf andere Weise fällig wurden. Abschnitt 2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY39 Artikel 26b Absatz 7 Unterabsatz 4 Buchstabe b Zugrunde liegende Risikopositionen veräußert   √   Wenn die zugrunde liegende Risikoposition aus der Transaktion herausgenommen werden soll: Kurze Erläuterung, dass sie im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs des Originators veräußert wurde, sofern diese Veräußerung keine außervertragliche Kreditunterstützung im Sinne von Artikel 250 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellt. Abschnitt 2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY40 Artikel 26b Absatz 7 Unterabsatz 4 Buchstabe c Nicht kreditbedingte Änderung   √   Wenn die zugrunde liegende Risikoposition aus der Transaktion herausgenommen werden soll: Kurze Erläuterung, dass sie Gegenstand einer Änderung wie einer Refinanzierung oder Restrukturierung von Schulden ist, die nicht kreditbedingt ist und im Rahmen der gewöhnlichen Forderungsverwaltung in Bezug auf diese zugrunde liegende Risikoposition erfolgt. Abschnitt 2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY41 Artikel 26b Absatz 7 Unterabsatz 4 Buchstabe d Anerkennungskriterien nicht erfüllt   √   Wenn die zugrunde liegende Risikoposition aus der Transaktion herausgenommen werden soll: Kurze Erläuterung, dass sie die Anerkennungskriterien zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Transaktion nicht erfüllt hat. Abschnitt 2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY42 Artikel 26b Absatz 8 Unterabsatz 1 Homogenität der Vermögenswerte     √ Ausführliche·Erläuterung, wie die Verbriefung durch einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen unterlegt ist, die im Hinblick auf die Vermögenswertkategorie homogen sind, unter Bezugnahme auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1851 der Kommission (2). Punkt 2.2.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY43 Artikel 26b Absatz 8 Unterabsatz 1 Nur eine einzige Vermögenswertkategorie     √ Ausführliche·Erläuterung, wie der Pool zugrunde liegender Risikopositionen nur eine einzige Vermögenswertkategorie enthält. Punkt 2.2.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY44 Artikel 26b Absatz 8 Unterabsatz 2 Vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen   √   Kurze Erläuterung, dass die in Feld STSSY42 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen mit vollem Rückgriffsrecht auf Schuldner sowie gegebenenfalls auf Garantiegeber umfassen. Punkt 2.2.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY45 Artikel 26b Absatz 8 Unterabsatz 3 Festgelegte periodische Zahlung     √ Ausführliche·Erläuterung, wie die in Feld STSSY42 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen mit festgelegten periodischen Zahlungsströmen, deren Ratenhöhe variieren kann, in Bezug auf Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlungen oder mit einem anderen Recht auf Erhalt von Erträgen aus Vermögenswerten, die diese Zahlungen stützen, ausgestattet sind. Punkt 2.2.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY46 Artikel 26b Absatz 8 Unterabsatz 3 Erlöse aus dem Verkauf von Vermögenwerten     √ Ausführliche·Erläuterung, ob und wie durch die in Feld STSSY42 genannten zugrunde liegenden Risikopositionen auch Erlöse aus dem Verkauf von finanzierten oder geleasten Vermögenwerten generiert werden können. Punkt 2.2.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY47 Artikel 26b Absatz 8 Unterabsatz 4 Keine übertragbaren Wertpapiere     √ Ausführliche·Erläuterung, wie die zugrunde liegenden Risikopositionen keine übertragbaren Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) umfassen, mit Ausnahme von Unternehmensanleihen, die nicht an einem Handelsplatz notiert sind. Punkt 2.2.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY48 Artikel 26b Absatz 9 Keine Wiederverbriefung √     Bestätigung, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen keine Verbriefungspositionen umfassen. Punkt 2.2 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY49 Artikel 26b Absatz 10 Unterabsatz 1 Vergabestandards werden potenziellen Anlegern offengelegt √     Bestätigung, dass die Vergabestandards, nach denen die zugrunde liegenden Risikopositionen originiert werden, sowie wesentliche Änderungen gegenüber früheren Vergabestandards potenziellen Anlegern unverzüglich in vollem Umfang offengelegt werden. Punkt 2.2.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY50 Artikel 26b Absatz 10 Unterabsatz 1 Volles Rückgriffsrecht auf einen Schuldner √     Bestätigung, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen mit vollem Rückgriffsrecht auf einen Schuldner, bei dem es sich nicht um eine Verbriefungszweckgesellschaft handelt, gezeichnet werden. Punkt 2.2.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY51 Artikel 26b Absatz 10 Unterabsatz 1 Vergabestandards — keine Dritten √     Bestätigung, dass an den Kredit- oder Vergabeentscheidungen in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen keine Dritten beteiligt sind. Punkt 2.2.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY52 Artikel 26b Absatz 10 Unterabsatz 2 Vergabestandards — Darlehen für Wohnimmobilien √     Im Falle von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien handelt: Bestätigung, dass der Pool von Darlehen keine Darlehen enthält, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Darlehensantragsteller oder gegebenenfalls die Intermediäre darauf hingewiesen wurde(n), dass die vorliegenden Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft werden. Punkt 2.2.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY53 Artikel 26b Absatz 10 Unterabsatz 3 Vergabestandards — Kreditwürdigkeitsprüfung √     Bestätigung, dass bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kredit- bzw. Darlehensnehmers die Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder des Artikels 18 Absätze 1 bis 4, des Artikels 18 Absatz 5 Buchstabe a und des Artikels 18 Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder gegebenenfalls entsprechende Anforderungen in Drittländern erfüllt sind. Punkt 2.2.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY54 Artikel 26b Absatz 10 Unterabsatz 4 Erfahrung des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers √     Bestätigung, dass der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber über Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen verfügt, die den verbrieften Risikopositionen ähneln. Punkt 2.2.7 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY55 Artikel 26b Absatz 11 Buchstabe a Keine ausgefallenen Risikopositionen   √   Kurze Erläuterung, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen zum Zeitpunkt der Auswahl weder ausgefallene Risikopositionen im Sinne von Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfassen noch Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers für zahlungsunfähig erklärt wurden, oder deren Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Originierung einen endgültigen und unanfechtbaren Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat, oder die innerhalb von drei Jahren vor der Auswahl der zugrunde liegenden Risikopositionen ein Umschuldungsverfahren hinsichtlich ihrer notleidenden Risikopositionen durchlaufen haben, außer wenn i) eine umstrukturierte zugrunde liegende Risikoposition seit der Umstrukturierung, die mindestens ein Jahr vor der Auswahl der zugrunde liegenden Risikopositionen stattgefunden haben muss, keine neuen Zahlungsrückstände aufgewiesen hat, oder ii) in den vom Originator nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/2402 übermittelten Informationen der Anteil der umstrukturierten zugrunde liegenden Risikopositionen, der Zeitpunkt und die Einzelheiten ihrer Umstrukturierung und ihre Wertentwicklung seit der Umstrukturierung explizit dargelegt sind. Falls eine dieser beiden Ausnahmen vorliegt: Kurze Erläuterung. Punkt 2.2.8 von Anhang 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 STSSY56 Artikel 26b Absatz 11 Buchstabe b Keine negative Bonitätsgeschichte   √   Kurze Erläuterung, dass die zugrunde liegenden Risikopositionen zum Zeitpunkt der Auswahl wede

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.