Europäische Union

97/21/EG, EGKS: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996 über eine staatliche Beihilfe an die Compañía Española de Tubos por Extrusión S.A., Llodio (Álava) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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über 469 491 521 Pta; 3. die am 25. März 1994 zwischen der Sozialversicherung und Acería de Álava geschlossene Vereinbarung über eine Umschuldung in Höhe von 274 409 604 Pta; 4. die am 12. April 1994 zwischen der Sozialversicherung und Tubacex geschlossene Vereinbarung über eine Umschuldung in Höhe von 1 409 957 329 Pta. Artikel 2 Spanien beseitigt die in den in Artikel 1 bezeichneten Maßnahmen enthaltenen Beihilfeelemente oder wendet die marktüblichen Zinssätze ab dem Zeitpunkt an, an dem die Kredite des FOGASA zum ersten Mal gewährt wurden und an dem die Umschuldung von der Sozialversicherung nach der Zahlungseinstellung vorgenommen wurde. Die Differenz zwischen dem marktüblichen und dem bis zur Beseitigung der Beihilfe tatsächlich gewährten Zinssatz ist zurückzuzahlen. Die Rückzahlung einschließlich Zinsen erfolgt nach spanischem Recht. Es wird der in Absatz 1 genannte marktübliche Zinssatz angewandt, wobei die Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zu ihrer völligen Rückzahlung zu zahlen sind. Artikel 3 Bezüglich der übrigen Gesichtspunkte, die im Rahmen dieses Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS untersucht wurden, d. h. des Verkaufs eines Grundstücks an die baskische Regierung und der Beteiligung einer öffentlichen Einrichtung (der Sozialversicherung) an der Aufhebung der Zahlungseinstellung, wird festgestellt, daß sie keine Beihilfe darstellen. Das Verfahren wird deshalb in dieser Hinsicht eingestellt. Artikel 4 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 30. Juli 1996 Für die Kommission Hans VAN DEN BROEK Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57. (2) ABl. Nr. C 282 vom 26. 10. 1995, S. 3. (3) ABl. Nr. L 5 vom 8. 1. 1991, S. 18. (4) ABl. Nr. L 298 vom 22. 11. 1996, S. 14. (5) ABl. Nr. C 320 vom 13. 12. 1988, S. 3. (6) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.