Europäische Union

97/21/EG, EGKS: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996 über eine staatliche Beihilfe an die Compañía Española de Tubos por Extrusión S.A., Llodio (Álava) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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obei auf Acería de Álava 3 501 435 639 Pta entfielen. Die bevorrechtigten Gläubiger hatten Forderungen in Höhe von 2 107 068 319 Pta bzw. 1 065 845 399 Pta. 2 115 Mio. Pta (d. h. etwa 12,5 % aller Forderungen) entfielen auf öffentliche Einrichtungen, von denen die Sozialversicherung der wichtigste Gläubiger war. Deren Forderungen beliefen sich auf 1 017 877 003 Pta in bezug auf Tubacex und auf 129 521 620 Pta gegenüber Acería de Álava. Den spanischen Behörden zufolge wandte die Sozialversicherung auf die Forderungen stets den gesetzlichen Zinssatz zuzüglich der nach den einschlägigen Bestimmungen anwendbaren Säumniszuschläge an. Die Forderungen der Sozialversicherung setzten sich zusammen aus älteren Forderungen (vor 1991) zuzüglich Zinsen und Säumniszuschläge, Forderungen von 1991 (zuzüglich bestimmter Zuschläge) sowie Forderungen aus der Zeit zwischen 1992 und dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung. Sie stellten sich folgendermaßen dar: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Sozialversicherung schloß sich am 30. September 1993 der Gläubigervereinbarung an, nachdem andere Gläubiger den Vorschlägen bereits in der Zeit zwischen dem 15. Juni und dem 2. September 1993 zugestimmt hatten. Die meisten Forderungen, auf die sich die Vereinbarung bezog, wurden von privaten Gläubigern geltend gemacht. Unter ihnen befanden sich namentlich nicht bezeichnete Inhaber von Schuldverschreibungen im Wert von 3 621 198 Pta. Die von den spanischen Behörden über diese Inhaber von Schuldverschreibungen mitgeteilten Informationen weisen darauf hin, daß offenbar 85 % der Forderungen in den Händen von privaten Gläubigern waren. Die spanischen Behörden erklärten daher, die Sozialversicherung habe in bezug auf die Vereinbarung keine nennenswerte Rolle gespielt. Die Forderungen der Sozialversicherung wurden folgendermaßen befriedigt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die spanischen Behörden erklärten, die Wandelanleihen von Tubacex seien im Juli 1994 verkauft worden, so daß die Sozialversicherung hinsichtlich dieses Teils ihrer Forderungen befriedigt worden sei (die Einnahmen beliefen sich auf 772 186 789 Pta). Die ausstehenden 64 067 714 Pta würden in den Jahren 2005 bis 2008 in vier jährlichen Tranchen gleicher Höhe bezahlt werden. Zu der Frage, weshalb die Sozialversicherung ihre vorrangigen Rechte aufgab und der Vereinbarung zustimmte, trugen die spanischen Behörden folgendes vor: - Es habe im Ermessen der Sozialversicherung gestanden, derartigen Vereinbarungen beizutreten (Königliche Verordnung 1517/91), so wie sie es schon in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen verschiedentlich getan habe. - Der Status eines bevorrechtigten Gläubigers sei nur relativ. - Die Sozialversicherung sei zu der Auffassung gelangt, sie könne leichter ihre Forderungen befriedigt sehen, wenn sie der Vereinbarung beitritt, als wenn sie von ihren Rechten Gebrauch mache. Dann nämlich hätte es zum Konkurs der Unternehmen mit den damit verbundenen sozialen Problemen kommen können. - Es seien keinerlei Schulden erlassen worden. - Die Sozialversicherung habe damit gerechnet, daß ihre Forderungen (wie letztlich auch geschehen) befriedigt werden würden. Im Laufe des Verfahrens wurde auch die Entscheidung der Sozialversicherung (und anderer staatlicher Gläubiger wie der BEX/BCI und des FOGASA) in Frage gestellt, die auf den Vermögenswerten von Tubacex lastenden Pfändungsbeschlüsse und Hypotheken aufheben bzw. löschen zu lassen, so daß das Unternehmen sie als Sicherheit für die Emission von Wandelanleihen verwenden konnte, aufgrund deren die Vereinbarung schließlich akzeptiert wurde (so wurden 10 000 Mio. Pta der emittierten Wandelanleihen im Wert von 11 500 Mio. Pta abgesichert). Nach den vorliegenden Informationen ging es um folgende Pfändungsbeschlüsse, Hypotheken und Vermögenswerte: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Am 6. Mai 1994 wurden die Wandelanleihen emittiert (davon waren 10 Mrd. Pta abgesichert). Gleichzeitig wurde bezüglich der vorstehend genannten Grundstücke und für ein 12 400 qm großes Grundstück in Amurrio eine Reihe von Sicherheitshypotheken bestellt und das Recht zur Pfändung von Aktien der Unternehmen Tubacex Comercial und Acería de Álava (bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 3 Mrd. Pta) eingeräumt. Den spanischen Behörden zufolge konnten die Hypotheken der BCI gelöscht werden, nachdem die entsprechenden Kredite zurückgezahlt worden waren (darunter in den Jahren 1992 und 1993 auch der Kredit über 960 Mio. Pta, der von der Zahlungseinstellung nicht erfaßt war). Bezüglich der Aufhebung der Pfändungsbeschlüsse durch die Sozialversicherung erklärten die spanischen Behörden, sie seie hierzu aufgrund der Klausel Nr. 5 der Gläubigervereinbarung verpflichtet gewesen. Außerdem seien die Pfändungsbeschlüsse durch die Hypothek ersetzt worden, die als Sicherheit für die Emission der Wandelanleihen gestellt wurde, so daß die Interessen der Sozialversicherung auch weiterhin geschützt gewesen seien. Zu der Frage, warum die Sozialversicherung in der beschriebenen Weise vorging, obwohl Tubacex nach der Zahlungseinstellung neue Schulden eingegangen war, derentwegen die Sozialversicherung gezwungen war, bestimmte Pfändungsbeschlüsse erneut zu erwirken (die in der Folge wieder aufgehoben wurden), erklärten die spanischen Behörden, diese neuen Pfändungsbeschlüsse in bezug auf die vor der Zahlungseinstellung entstandene Forderung seien am 22. März 1994 durch eine Pfandsicherheit ersetzt worden, die sich auf sämtliche Aktien der Tubacex Tubos Inoxidables SA (TTI) einschließlich aller Aktiva und Passiva des Unternehmens in bezug auf die Herstellung von rostfreien Stahlrohren bezog und einen Nettowert (laut einem unabhängigen Sachverständigen) von über 2,5 Mrd. Pta aufwies, d. h. mehr als zur Absicherung der Schulden erforderlich gewesen sei. Was schließlich die Umschuldung nach der Zahlungseinstellung angeht, so verwiesen die spanischen Behörden auf das mit der Königlichen Verordnung 1517/91 vom 11. Oktober 1991 anerkannte allgemeine Sozialversicherungsgesetz (Ley General de la Seguridad Social), wonach die Sozialversicherung unter Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes Rückzahlungen stunden und eine Zahlung in Raten akzeptieren kann. Am 25. März 1994 und am 12. April 1994 wurden diese Vereinbarungen jeweils mit Acería de Álava und Tubacex geschlossen. Die Modalitäten sahen folgendermaßen aus: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die spanische Regierung äußerte sich nicht nur zu den Gesichtspunkten, die im Zuge des Verfahrens überprüft wurden, sondern sie ging auch auf Bemerkungen von seiten Dritter ein, denen zufolge das Unternehmen noch andere Beihilfen erhalten habe. Sie erklärte, diese Fragen gehörten nicht zum Verfahren, und behauptete darüber hinaus, derartige Beihilfen seien nicht gewährt worden. Die spanischen Behörden betonten, die Kosten für die Rationalisierungsmaßnahmen, wie z. B. für den Abbau von Arbeitsplätzen, habe das Unternehmen aus eigenen Mitteln aufgebracht (Kapitalaufstockung im Dezember 1993 auf 2,251 Mrd. Pta und Verkauf von Aktiva). Ferner wurde darauf hingewiesen, daß die baskische Regierung zwar die Möglichkeit erwägt, Tubacex im Rahmen einer umfangreicheren Umstrukturierung von Tubacex, Tubos Reunidos und Productos Tubulares Sozialbeihilfen zu gewähren, daß aber bislang darüber noch nicht entschieden wurde. Zurückgewiesen wurden schließlich auch Behauptungen, TTI habe unzulässige Beihilfen erhalten. In Anbetracht der vorliegenden Informationen erkennt die Kommission an, daß die von den sonstigen Beteiligten vorgebrachten zusätzlichen Bemerkungen nicht in den Rahmen des Verfahrens fallen, und ist der Auffassung, daß ihnen in Ermangelung ausreichender Beweise vorläufig nicht weiter nachgegangen werden sollte. V Die Kommission hat geprüft, ob die verschiedenen Maßnahmen, auf die sich das Verfahren bezieht, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Stahlbeihilfenkodex darstellen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen ist sie dabei zu folgender Beurteilung gekommen: Verkauf eines Grundstücks an die baskische Regierung Da die Hypotheken der BCI und die Pfändungsbeschlüsse der Sozialversicherung gelöscht bzw. aufgehoben werden konnten, weil die entsprechenden Schulden zurückgezahlt oder durch andere Sicherheiten gedeckt waren und der Verkauf von den Verwaltern (die insbesondere die Interessen der Gläubiger vertreten) genehmigt wurde, ist die Kommission bereit anzuerkennen, daß in bezug auf diesen Gesichtspunkt des Verkaufs keine staatliche Beihilfe vorliegt. Bezüglich des endgültigen Verkaufspreises ist festzustellen, daß bedauerlicherweise keine öffentliche Ausschreibung veranstaltet wurde, da der gezahlte Preis dann ohne Zweifel der Marktpreis gewesen wäre. Wegen der verschiedenen Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß das Grundstück höher bewertet wurde als der tatsächlich gezahlte Kaufpreis, kann nach Auffassung der Kommission geschlossen werden, daß der Preis nicht über, sondern möglicherweise sogar unter dem Marktpreis lag. Demzufolge hat das Unternehmen keinen unrechtmäßigen finanziellen Vorteil erzielt; der gezahlte Preis enthält keinerlei staatliche Beihilfe. Die Kredite des FOGASA Wie bereits zu Beginn des Verfahrens ersichtlich war, ist gegen die Maßnahmen des FOGASA nichts einzuwenden, weil sie sich auf die rechtmäßigen Lohn- und Gehalts-forderungen der Arbeitnehmer bezogen, die diese auf anderem Wege nicht hätten durchsetzen können. In dieser Hinsicht enthielten die Vereinbarungen keine staatliche Beihilfe. Diese Maßnahme steht in Einklang mit Artikel 3 Buchstabe j) EG-Vertrag. Gleichwohl sind die übernommenen Kosten als Teil der normalen Betriebskosten eines Unternehmens anzusehen, und dieses ist grundsätzlich verpflichtet, diese Kosten aus eigenen Mitteln aufzubringen. Jeder staatliche Zuschuß zu diesen Kosten ist als eine Beihilfe anzusehen, sofern er dem Unternehmen einen finanziellen Vorteil verschafft, wobei es unerheblich ist, ob die Zahlungen dem Unternehmen unmittelbar oder den Arbeitnehmern über eine öffentliche Einrichtung gewährt werden. In Abschnitt IV wurde dargelegt, daß bei beiden Vereinbarungen der gesetzliche Zinssatz von 9 % zugrunde gelegt wurde. Bei der Beurteilung, ob dieser Zinssatz den normalen Marktbedingungen entsprach, hat die Kommission den Zinssatz - wie in einigen ähnlichen Fällen, die ebenfalls den FOGASA betrafen, so in der Entscheidung 91/1/EWG der Kommission (3) und in dem Beihilfefall Nr. C 56/94 (4) - mit dem mittleren Zinssatz verglichen, der von den spanischen Geschäftsbanken für Kredite mit einer Laufzeit von über drei Jahren angewandt wird. Im vorliegenden Fall lag der von den Geschäftsbanken in der fraglichen Zeit für Kredite mit einer Laufzeit von über drei Jahren angewandte mittlere Zinssatz gemäß den Statistiken der Zentralbank in folgender Höhe: 1992: 17,28 %, 1993: 16,19 %, 1994: 12,51 %. Diese Zinssätze, insbesondere der erste, liegen erheblich über den Sätzen, die den Vereinbarungen gemäß angewandt wurden. Die übrigen Kreditbedingungen (die offensichtliche Umschuldung nach der ersten Vereinbarung - vermutlich aufgrund eines Verzugs bei den in der ursprünglichen Fassung vereinbarten Rückzahlungen - sowie der größte Teil der in bezug auf die Hauptforderung und die Zinsen geleisteten Rückzahlungen erfolgte bei beiden Vereinbarungen offenbar zu dem Zweck, die wirtschaftliche Erholung des Unternehmens zu fördern) entsprechen auch nicht denjenigen, die bei Krediten zu normalen Marktbedingungen vereinbart werden, vor allem wenn man berücksichtigt, daß die Forderung durch eine für ein Grundstück eingetragene Hypothek abgesichert war und der FOGASA im Fall eines Konkurses oder sonstiger finanzieller Schwierigkeiten ein bevorrechtigter Gläubiger gewesen wäre. Die Vereinbarungen enthalten somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Stahlbeihilfenkodex. Diese war unzulässig (sie wurde der Kommission nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 6 des Stahlbeihilfenkodex mitgeteilt). Der genaue Umfang der Beihilfe ist schwer zu bestimmen, entspricht aber zumindest dem finanziellen Vorteil, der sich aus dem niedrigeren Zinssatz ergibt, der vom Zeitpunkt der Kreditvergabe an angewandt wurde. Aufhebung der Zahlungseinstellung Aufgrund der ihr vorliegenden Informationen kann die Kommission davon ausgehen, daß es sich bei der Zahlungseinstellung im Juni 1992 und ihrer Aufhebung im Oktober 1993 um Maßnahmen handelte, die in Einklang mit den allgemeinen Vorschriften standen, die in Spanien bei Fällen von Zahlungsunfähigkeit angewendet werden. Ebenso steht zweifelsfrei fest, daß die öffentlichen Gläubiger, darunter die Sozialversicherung, eine Minderheit vertraten und sich der Vereinbarung der privaten Gläubiger anschlossen, der zufolge die Schulden durch die Emission von Wandelanleihen teilweise beglichen werden sollten. Die Sozialversicherung war zwar ein bevorrechtigter Gläubiger und nicht verpflichtet, der Vereinbarung beizutreten (die in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften geschlossen wurde), doch stand es ihr frei, auf ihre Vorrechte zu verzichten und der Vereinbarung beizutreten. Die Kommission stellt fest, daß die Entscheidung der Sozialversicherung offenbar keinen Einfluß auf die der privaten Gläubiger hatte, die Vereinbarung zu akzeptieren, und daß ihre Entscheidung im Hinblick auf die suspendierten Forderungen weder mit Bedingungen verknüpft war, noch eine Senkung der Höhe der Schulden zur Folge hatte, die zudem seither nahezu vollständig zurückgezahlt wurden, teils in bar, teils durch den Verkauf von Wandelanleihen. Die Aufhebung der Pfändungsbeschlüsse der Sozialversicherung dürfte eher eine notwendige Folge des Beitritts zu der Vereinbarung gewesen sein als eine Maßnahme zur Erleichterung der Zusammenarbeit. Die Hypotheken der BCI konnten offenbar gelöscht werden, nachdem die entsprechenden Kredite zurückgezahlt worden waren. Die Kommission schließt daraus, daß die Maßnahmen der öffentlichen Gläubiger und insbesondere der Sozialversicherung im Rahmen der allgemein üblichen Bestimmungen lagen, so daß Tubacex insofern kein finanzieller Vorteil gewährt wurde und in dieser Hinsicht keine staatliche Beihilfe vorliegt. Die Frage, warum die Sozialversicherung in der beschriebenen Weise vorging, nachdem nach der Zahlungseinstellung Schulden aufgelaufen waren, wurde in zufriedenstellender Weise beantwortet. Gleichwohl entsprach die Verwaltung dieser Schulden im Rahmen der Umschuldung nicht den Marktbedingungen, auch wenn sie mit den geltenden Rechtsvorschriften in Einklang stand. Wie vorstehend bereits in bezug auf den FOGASA festgestellt wurde, betrug der von den Geschäftsbanken in der fraglichen Zeit für Kredite mit einer Laufzeit von über drei Jahren angewandte mittlere Zinssatz gemäß den Statistiken der Zentralbank zum Zeitpunkt, als die Umschuldung vereinbart wurde (1994), 12,51 %. Demgegenüber wurde im vorliegenden Fall der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 9 % angewandt. Entsprechend dem auf den FOGASA angewandten Kriterien ergibt sich daraus, daß die Umschuldung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Stahlbeihilfenkodex darstellt, die, da sie nicht mitgeteilt wurde, unzulässig war. Der genaue Umfang der erhaltenen unzulässigen Beihilfe ist wie im Fall der durch den FOGASA gewährten Kredite schwer zu bestimmen, entspricht aber zumindest dem finanziellen Vorteil, der sich daraus ergibt, daß in den Umschuldungsvereinbarungen ein Zinssatz von 9 % vereinbart wurde. VI Nach der Feststellung, daß die Kreditvereinbarungen des FOGASA und die Umschuldung der Sozialversicherung nach der Zahlungseinstellung unzulässige Beihilfen darstellen, ist zu prüfen, ob diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Acería de Álava ist ein Unternehmen, das unter Artikel 80 EGKS-Vertrag fällt, da es Erzeugnisse produziert, die in der Anlage I zum EGKS-Vertrag aufgeführt sind. Folglich gelangt der EGKS-Vertrag und der Stahlbeihilfenkodex auf die genannten Maßnahmen zugunsten dieses Unternehmens zur Anwendung. Gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag sind Beihilfen jeglicher Art und in jeder Form untersagt. Der Stahlbeihilfenkodex - mit der einstimmigen Zustimmung des Rates nach Artikel 95 EGKS-Vertrag beschlossen - bildet eine Ausnahmeregelung zu dem Verbot des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und sieht vor, daß bestimmte Arten von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können, nämlich Beihilfen für Forschung und Entwicklung (Artikel 2), Umweltschutz (Artikel 3), Schließung (Artikel 4) sowie Beihilfen nach allgemeinen Regionalbeihilferegelungen für Investitionen in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft, zu denen Spanien nicht gehört (Artikel 5). Betriebs-, Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sind unzulässig. Die fraglichen Maßnahmen fallen indes in keine der Kategorien zulässiger Beihilfen. Die Maßnahmen zugunsten von Tubacex sind nach den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag zu beurteilen, weil es dabei um Tätigkeiten geht, die nicht vom EGKS-Vertrag erfaßt werden (Herstellung von nahtlosen rostfreien Stahlrohren). Bei der Einleitung des vorliegenden Verfahrens wurde darauf hingewiesen, daß die Mitgliedstaaten gemäß der Rahmenregelung für bestimmte nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche (5) verpflichtet sind, der Kommission im voraus alle für den Bereich von nahtlosen Rohren vorgesehenen Beihilferegelungen mitzuteilen. Diese Regelung wurde wegen der besonders heiklen Wettbewerbssituation in den nicht unter den EGKS-Vertrag fallenden Stahlbereichen und wegen der besonders engen Beziehungen zwischen der ersten Stahlverarbeitungsstufe und der Eisen- und Stahlindustrie festgelegt, da Beihilfen an Tochtergesellschaften von Stahlunternehmen letztlich EGKS-Tätigkeiten zugute kommen könnten und sich dadurch auf die Beihilfenpolitik zugunsten der EGKS-Stahlindustrie auswirken würden. Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag gilt der Grundsatz, daß - soweit in dem Vertrag nichts anderes geregelt ist - staatliche Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Die Kommission hat bei der Einleitung des Verfahrens darauf hingewiesen, daß mit den von Tubacex hergestellten Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt wird, so daß die Wettbewerbsposition dieses Unternehmens durch jegliche ihm gewährte Beihilfe im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern verbessert würde. Dies würde den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Beihilfen fallen von ihrer Art und ihren Zielen her gesehen nicht unter die in Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen zu dem Grundsatz in Artikel 92 Absatz 1. Bestimmte Arten von Beihilfen können nach Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehene Ausnahme ist hier nicht einschlägig, da die Provinz, in der das Unternehmen liegt, nicht für diese Art von Beihilfen in Betracht kommt. Die spanischen Behörden haben auch nicht um die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ersucht. Die Freistellungsvoraussetzung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist ebenfalls offensichtlich nicht erfuellt, weil der Zweck der Beihilfe nicht darin bestand, wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Spaniens zu beheben. Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) sieht eine Freistellungsmöglichkeit bei Beihilfen "zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete" vor, soweit dadurch die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Tubacex gewährte Beihilfe könnte als eine Beihilfe zugunsten eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens aufgefaßt werden, wenn man dessen finanzielle Situation zum Zeitpunkt ihrer Gewährung berücksichtigt. Die Kommission ist der Auffassung, daß Beihilfen für in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen ein hohes Risiko bedeuten, weil die Beschäftigungsprobleme dadurch von einem Mitgliedstaat auf den anderen verlagert werden. Solche Beihilfen haben zur Folge, daß die Marktkräfte nicht mehr normal funktionieren, d. h. nicht wettbewerbsfähige Unternehmen bestehen fort, obwohl ihre Bemühungen um eine Anpassung an die sich ändernden Wettbewerbsbedingungen gescheitert sind. Gleichzeitig können diese Beihilfen wettbewerbsverzerrend wirken und den Handel dadurch beeinträchtigen, daß sie die Preispolitik der Beihilfeempfänger beeinflussen, wenn diese sich zu einer systematischen Preisunterbietung entschließen, um auf dem Markt zu bleiben. Die Kommission hat daher im Laufe der Zeit ein Konzept zur Bewertung von Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten entwickelt und in ihrem Achten Bericht über die Wettbewerbspolitik (Ziffer 227) sowie in den "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" (6) dargelegt. Demzufolge darf die Intensität dieser Beihilfen nicht das Maß überschreiten, das erforderlich ist, damit das Unternehmen weiterarbeiten kann, bis die zur Wiederherstellung seiner Lebensfähigkeit notwendigen Maßnahmen ergriffen worden sind. Außerdem müssen die Beihilfen von der Anwendung eines solchen Umstrukturierungsplans abhängig gemacht werden, der die langfristige Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens ermöglicht und Maßnahmen wie z. B. einen Kapazitätsabbau beinhaltet, um die negativen Auswirkungen auf die Wettbewerber auszugleichen (namentlich in Bereichen mit strukturellen Überkapazitäten). Die spanischen Behörden haben nicht versucht nachzuweisen, daß es sich bei allen fraglichen Maßnahmen um Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen handelt. In jedem Fall fehlt es an dem Nachweis für das Bestehen eines Plans für eine Umstrukturierung oder für einen Kapazitätsabbau bei Tubacex. Dies bestätigt, daß der einzige Zweck der Beihilfe darin bestand, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. VII Die Kommission folgert daher, daß die Beihilfen zugunsten von Tubacex und seinem Tochterunternehmen Acería de Álava, bestehend aus zwei Krediten des FOGASA und der von der Sozialversicherung nach der Zahlungseinstellung des Unternehmens durchgeführten Umschuldung, unzulässig sind, weil sie der Kommission nicht vorher gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag mitgeteilt wurden und - die Acería de Álava gewährte Beihilfe mit dem Stahlbeihilfenkodex und insofern mit Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag unvereinbar ist; - die Tubacex gewährte Beihilfe nach Artikel 92 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Da die Beihilfen unzulässig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, sind sie zurückzufordern und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen zu beseitigen, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Spanien in bezug auf die spanischen Unternehmen Tubos por Extrusión S.A. (Tubacex) und Acería de Álava ergriffenen Maßnahmen enthielten Elemente einer Beihilfe, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar und nach Artikel 92 EG-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS unzulässig sind, weil der angewandte Zinssatz unter den marktüblichen Zinssätzen lag. Im einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen: 1. die am 10. Juli 1992 zwischen dem Fondo de Garantía Salarial (FOGASA), Tubacex und Acería de Álava unterzeichnete Kreditvereinbarung über einen Gesamtbetrag von 444 327 300 Pta, geändert durch die Vereinbarungen vom 8. Februar 1993 und vom 16. Februar 1994 (über jeweils 376 194 872 bzw. 372 000 000 Pta); 2. die am 10. März 1994 zwischen dem FOGASA, Tubacex und Acería de Álava unterzeichnete Kreditvereinbarung über einen Gesamtbetrag von 465 727 750 Pta, geändert durch die Vereinbarung vom 3. Oktober 1994

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.