31997D0021

97/21/EG, EGKS: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996 über eine staatliche Beihilfe an die Compañía Española de Tubos por Extrusión S.A., Llodio (Álava) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 008 vom 11/01/1997 S. 0014 - 0024


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juli 1996 über eine staatliche Beihilfe an die Compañía Española de Tubos por Extrusión S.A., Llodio (Álava) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/21/EGKS, EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c),

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 6 Absatz 4 der genannten Entscheidung und in Anbetracht der eingegangenen Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die Compañía Española de Tubos por Extrusión S.A., nachstehend "Tubacex" genannt, ist ein privatwirtschaftliches Unternehmen mit Sitz in Llodio (Álava), das nahtlose Stahlrohre herstellt und ein Tochterunternehmen namens "Acería de Álava" in Amurrio (Álava) besitzt, das ebenfalls Stahl produziert.

Nachdem das Unternehmen in den vorangegangenen Jahren unter ernsten finanziellen Schwierigkeiten gelitten hatte, erklärte Tubacex im Juni 1992 gemäß dem spanischen Gesetz über Zahlungseinstellungen seine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit und setzte seine Zahlungen aus. Dieser Zustand wurde im Oktober 1993 nach einer Absprache mit den Gläubigern beendet, die im wesentlichen vorsah, daß die Schulden durch die Emission von Wandelanleihen getilgt werden sollten.

Nach einer eingehenden Voruntersuchung der verschiedenen Aspekte der finanziellen Umstrukturierung des Unternehmens und weiterer damit zusammenhängender Fragen beschloß die Kommission am 25. Februar 1995, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS (im folgenden "Stahlbeihilfenkodex" genannt) wegen möglicher Beihilfeelemente im Zusammenhang mit folgenden finanziellen Maßnahmen einzuleiten:

1. Verkauf eines Grundstücks an die baskische Regierung (Aufhebung des von der Sozialversicherung erwirkten Pfändungsbeschlusses sowie Zahlung von 220 Mio. Pta durch die baskische Regierung);

2. Kreditvereinbarungen mit dem Garantiefonds für Löhne und Gehälter ("Fondo de Garantía Salarial" - FOGASA);

3. finanzielle Umstrukturierung von Tubacex; als Beihilfeelemente kommen insbesondere die Mitwirkung der Sozialversicherung und anderer staatlicher Einrichtungen an der Aufhebung der Zahlungseinstellung, d. h. der Umwandlung von Schulden in Kapital sowie der Löschung von Hypotheken und Aufhebung von Pfändungsbeschlüssen mit dem Ziel, Immobilien als Sicherheit für die Emission von Wandelanleihen stellen zu können, in Betracht.

Die Kommission teilte der spanischen Regierung mit Schreiben vom 10. März 1995 ihre Entscheidung mit, das Verfahren einzuleiten. Mit der Veröffentlichung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) wurden die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten von der Sache unterrichtet.

II

Die spanische Regierung antwortete am 10. April 1995 auf das Schreiben der Kommission, in dem diese die Eröffnung des Verfahrens mitgeteilt hatte, und belegte ihren Standpunkt, wonach keine der fraglichen Maßnahmen als eine staatliche Beihilfe anzusehen sei, mit weiteren Unterlagen (nähere Einzelheiten zu den Ausführungen der spanischen Regierung siehe Abschnitte III und IV dieser Entscheidung).

Im Laufe des Verfahrens erhielt die Kommission Stellungnahmen von anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten: aus Österreich (ein Hersteller von Rohren), Deutschland (ein nationaler Stahlrohrherstellerverband und das Bundeswirtschaftsministerium), Frankreich (ein nationaler Stahlerzeugerverband), Italien (ein nationaler Stahlerzeugerverband), Spanien (ein nationaler Stahlerzeugerverband) und dem Vereinigten Königreich (ein Hersteller von Rohren). Auch die britische Regierung gab eine Stellungnahme ab, die jedoch nicht innerhalb der vorgegebenen Frist bis zum 7. Dezember 1995 vorlag, so daß sie nicht berücksichtigt werden konnte.

Mit Ausnahme des spanischen Stahlerzeugerverbandes, der die Auffassung vertrat, daß keine Beihilfeelemente vorliegen, befürworteten alle sonstigen Beteiligten die Einleitung des Verfahrens. Ihrer Ansicht nach handelte es sich bei den fraglichen finanziellen Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe. Außerdem wiesen sie darauf hin, daß das Unternehmen möglicherweise noch weitere Beihilfen erhalten hat, die von diesem Verfahren nicht erfaßt werden.

Der österreichische Rohrhersteller verwies in seiner Stellungnahme auf Tätigkeiten eines von diesem Verfahren nicht erfaßten anderen Unternehmens.

Das deutsche Wirtschaftsministerium beanstandete die Entscheidung der Sozialversicherung, ihre Rechte als bevorrechtigter Gläubiger nicht auszuüben, die Pfändungsbeschlüsse ganz allgemein aufzuheben und vor allem dem Verkauf eines Grundstücks an die baskische Regierung zuzustimmen. Außerdem kritisierte es die Entscheidung des FOGASA, hypothekarisch belastete Vermögenswerte als Sicherheit für Kredite zu akzeptieren. All diese Umstände weisen nach Ansicht des deutschen Wirtschaftsministeriums auf eine den Wettbewerb verfälschende unzulässige Beihilfe hin.

Der deutsche Verband der Stahlrohrhersteller trug vor, Tubacex habe seit 1990/91 seinen Marktanteil in der Gemeinschaft - darunter u. a. auch in Deutschland - erheblich erhöht, indem es unter seinen Selbstkosten anbiete, was nach Ansicht des Verbandes nur mit Beihilfen oder der Aussicht auf den Erhalt von Beihilfen möglich ist.

Der französische Verband der Stahlrohrhersteller verwies auf die finanzielle Lage, die sich bei Tubacex seit 1990 verschlechtert habe, und warf die Frage auf, wie das Unternehmen ohne Beihilfen habe fortbestehen können, denn seiner Ansicht nach sei es ohne derartige Interventionen konkursreif gewesen. Die Kommission solle unbedingt in Erfahrung bringen, wer die Aktionäre und Gläubiger des Unternehmens sind. Nach Ansicht des Verbandes hat das neue Tochterunternehmen, Tubacex Tubos Inoxidables, unzulässige Beihilfen erhalten. Besorgt zeigte sich der Verband auch über die anhaltenden Berichte in den Medien über die staatliche finanzielle Unterstützung für einen noch umfangreicheren Umstrukturierungsprozeß auf dem Gebiet der nahtlosen Stahlrohre, der eine neue Gruppe, Unión de Tubos Vascos (UTV), betrifft, zu der neben Tubacex noch Tubos Reunidos und Productos Tubulares gehören.

Der italienische Stahlerzeugerverband wies auf die Verluste von Tubacex in den vergangenen Jahren hin und erklärte, das Unternehmen habe zwischen 1991 und 1993 seinen Marktanteil in Italien mit Hilfe von Dumpingpreisen erheblich vergrößert, und diese Tendenz habe auch während der finanziellen Umstrukturierung des Unternehmens angehalten. Nach Ansicht des Verbandes war dies nur mit staatlicher Hilfe möglich.

Auch der britische Hersteller beklagte sich über Einbußen, die er aufgrund des von Tubacex betriebenen Wettbewerbs erlitten habe, bei dem das Unternehmen - gestützt auf staatliche Beihilfen - eine Niedrigpreispolitik betreibe. Er betrachte das Verhalten der Sozialversicherung als eine Beihilfe, denn die Verzinsung der Schulden sei letztlich in marktunüblicher Höhe festgelegt worden. Außerdem habe die Sozialversicherung nicht ihre vorrangigen Rechte ausgeübt und ihre Pfändungsbeschlüsse aufheben lassen, so daß ihre Aussichten zur Tilgung dieser Schulden gesunken seien. Schließlich habe sie mit der Annahme von Wandelanleihen nicht den gesamten Schuldenbetrag abgedeckt. Ferner seien die Umschuldungen nach der Einstellung der Zahlungen nur durch eine staatliche Beihilfe möglich gewesen, weil die marktüblichen Zinssätze höher als die im vorliegenden Fall vereinbarten Sätze gewesen seien. Ebenso seien auch die Kredite des FOGASA nicht zu marktüblichen Konditionen vergeben worden.

In bezug auf den Verkauf eines Grundstücks an die baskische Regierung äußerte sich der britische Hersteller überrascht, daß der Pfändungsbeschluß der Sozialversicherung und die Hypotheken der Banco de Crédito Industrial (BCI) noch vor dem Verkauf aufgehoben bzw. gelöscht werden konnten und daß keine öffentliche Ausschreibung erfolgte.

Außerdem wies derselbe Hersteller darauf hin, daß noch weitere Maßnahmen als staatliche Beihilfen angesehen werden könnten, darunter einige Kredite von im Mehrheitsbesitz der öffentlichen Hand befindlichen Banken, die in der Zeit von 1986 bis 1989 in den Bilanzen erschienen. Er forderte die Kommission auf, ihre nach ihrer ersten Untersuchung gezogenen Schlußfolgerungen, denen zufolge keine Beihilfen im Zusammmenhang mit sonstigen internen Umstrukturierungsmaßnahmen gewährt worden waren, sowie auch die ganz allgemeine Umstrukturierung des Sektors zu überprüfen, nachdem in den Medien neue Informationen verbreitet worden waren, denen zufolge die baskische Regierung angeblich beschlossen hat, dem Unternehmen Sozialbeihilfen in Höhe von 3,306 Mrd. Pta zu gewähren.

Die Stellungnahmen wurden der spanischen Regierung von der Kommission mit Schreiben vom 24. Januar 1996 mitgeteilt.

III

Die spanische Regierung antwortete mit Schreiben vom 16. Februar 1996 und beharrte auf ihrem Standpunkt, wonach keine staatliche Beihilfe gewährt worden sei. Die in bezug auf die Unternehmen Tubacex und Acería de Álava ergriffenen Maßnahmen entsprächen vielmehr dem geltenden Recht. In ihrer Antwort machte die spanische Regierung insbesondere zu folgenden Gesichtspunkten nähere Angaben: die Verschuldung von Tubacex, die Identität der bevorrechtigten Gläubiger, die Rolle der Sozialversicherung bei dem erzielten Gläubigervergleich (einschließlich der Gründe dafür, warum sie auf ihre Vorrechte verzichtete und die Pfändungsbeschlüsse in bezug auf die Vermögenswerte von Tubacex aufheben ließ), der auf die Forderungen der Sozialversicherung angewandte Zinssatz, die Löschung der Hypotheken der BCI/BEX (Banco Exterior de España), der Verkauf eines Grundstücks an die baskische Regierung, die Kreditvereinbarungen mit dem FOGASA und die geleisteten Rückzahlungen (diese Informationen werden im Abschnitt IV der vorliegenden Entscheidung eingehend geprüft). Außerdem enthielt das Schreiben der spanischen Regierung verschiedene Bemerkungen zu den Stellungnahmen der sonstigen Beteiligten. Die spanischen Behörden stellten ganz allgemein den Umfang der finanziellen Schwierigkeiten von Tubacex sowie die Behauptung in Abrede, Tubacex habe mit staatlicher Unterstützung Dumpingpreise praktiziert, um seinen Marktanteil zu erhöhen. Der zunehmende Marktanteil des Unternehmens sei vielmehr in erster Linie auf dessen solide Geschäftspolitik zurückzuführen; ferner sei es schwierig, Preise für rostfreien Stahl zu vergleichen, weil es in dieser Hinsicht verschiedene Arten und Qualitäten gebe, sowohl billigere als auch teurere.

Da die mitgeteilten Angaben in einigen Punkten unvollständig waren, erbat die Kommission mit Schreiben vom 5. März 1996 weitere Ausführungen. In Beantwortung dieses Schreibens und früherer Auskunftsersuchen legte die spanische Regierung mit den Schreiben vom 26. März, 30. Mai sowie 13. und 24. Juni 1996 zusätzliche Informationen vor.

IV

Nach den vorliegenden Informationen stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Der Verkauf eines Grundstücks an die baskische Regierung

Die Kommission wies bei der Einleitung des Verfahrens darauf hin, daß der Verkauf einer Reihe von Presseveröffentlichungen zufolge innerhalb einer sehr kurzen Zeit und ohne öffentliche Ausschreibung getätigt worden sei, daß das Grundstück bis unmittelbar vor dem Verkauf durch eine Hypothek der BCI und einen Pfändungsbeschluß der Sozialversicherung belastet gewesen sei und man seinerzeit nicht wußte, was später mit dem Grundstück geschehen sollte. Es bestanden Zweifel in bezug auf den Wert des Grundstücks und der Entscheidung der Sozialversicherung, von dem Pfändungsbeschluß erfaßte Vermögenswerte zu veräußern, ohne die Verfahren zur Beitreibung ihrer Schulden einzuleiten. Die Kommission schloß daraus, daß der Verkaufspreis vermutlich Elemente einer staatlichen Beihilfe enthielt.

Die spanische Regierung wies in ihren Bemerkungen darauf hin, daß die Verhandlungen über den Grundstücksverkauf Anfang 1993 aufgenommen wurden und das Geschäft folglich nicht so schnell abgewickelt wurde, wie die Presseveröffentlichungen vermuten ließen. Das verkaufte Grundstück (69 555 qm) sei Teil einer größeren Parzelle (243 629 qm) in Amurrio gewesen. Diese habe vollständig im Eigentum von Tubacex gestanden und sei Gegenstand eines Pfändungsbeschlusses der Sozialversicherung gewesen. Außerdem sei das Grundstück als Sicherheit für die von der BCI gewährten Kredite mit Hypotheken belastet gewesen.

Nach seinem Verkauf am 1. Juni 1993 wurde das Grundstück der "Amurrioko Industrialdea" zugewiesen, einem Unternehmen, das zur Entwicklung eines Industriegebiets gegründet worden war. 4 000 qm des Grundstücks wurden im Juli 1994 an ein Privatunternehmen, Hormigones Alaveses, veräußert. Im Januar 1995 wurde auf dem restlichen Grundstück mit den ersten Bauarbeiten begonnen (Bau von Industriegebäuden und Büros auf einer Fläche von etwa 3 000 qm). Die Arbeiten werden im Laufe dieses Jahres mit dem Bau von weiteren Industriegebäuden auf einer Fläche von 5 400 qm fortgesetzt.

Die spanische Regierung erklärte, der für das Grundstück bezahlte Preis habe unter dem marktüblichen Preis gelegen. In den Unterlagen über die Aufteilung des Grundstücks sei es zwar mit 70 Mio. Pta bewertet worden, aber diese Zahl entspreche lediglich dem ursprünglichen Buchwert. Es wurde urkundlich bewiesen, daß der Wert bei anderen Schätzungen weitaus höher eingestuft worden war. Bei der ersten handelte es sich um eine unabhängige Schätzung, die Tubacex in Auftrag gegeben hatte, um die Interessen des Unternehmens bei den Verhandlungen besser wahrnehmen zu können. Diese Schätzung datierte vom 24. Mai 1993 und schloß versehentlich ein Gelände auf der anderen Straßenseite mit ein. Die Größe des bewerteten Grundstücks entsprach jedoch mit 69 555 qm der des in der Folge am 1. Juli 1993 für 220,35 Mio. Pta verkauften Grundstücks. Am 9. November 1993 schließlich wurde erneut von unabhängigen Sachverständigen eine Bewertung vorgenommen, diesmal um für das Handelsregister von Álava gemäß dem Gesetz über Aktiengesellschaften die bei der Gründung von Amurrioko Industrialdea geleistete Sacheinlage zu bewerten. Bei dieser Gelegenheit wurde das Grundstück mit 260 Mio. Pta bewertet.

Außerdem legten die spanischen Behörden Unterlagen über eine im Februar 1995 vom Stadtrat von Amurrio zu Steuerzwecken in Auftrag gegebene Bewertung des Grundstücks sowie über den Preis vor, den Hormigones Alaveses im Juli 1994 für die Parzelle von 4 000 qm bezahlte.

Die verschiedenen Bewertungen ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:

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Was das Fehlen einer öffentlichen Ausschreibung angeht, so erklärte die spanische Regierung, beim Verkauf an private Unternehmen werde üblicherweise auf direktem Wege verhandelt. Daraus zögen sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Vorteile. Insofern habe es sich hier um ein rechtmäßiges Vorgehen gehandelt, das mit Zustimmung der in dem Zahlungseinstellungsverfahren richterlich eingesetzten Verwalter erfolgt sei.

Der spanischen Regierung zufolge wurden die auf der größten Parzelle des Grundstücks lastenden Hypotheken der BCI am 21. Mai 1993 gelöscht, weil die entsprechenden Darlehen (einschließlich der Zinsen) bereits vollständig zurückgezahlt worden waren. Die Zahlungen erstreckten sich über mehrere Jahre bis zur Zahlungseinstellung im Juni 1992. Hiervon ausgenommen waren die letzten drei Raten für einen Kredit in Höhe von 960 Mio. Pta aus dem Jahr 1986, die am 1. Juli 1992, am 1. Oktober 1992 und am 1. Januar 1993 zurückgezahlt wurden (sie waren nicht Gegenstand des Zahlungseinstellungsverfahrens). Am 3. Juni 1993 ließ die Sozialversicherung ihren Pfändungsbeschluß in bezug auf das verkaufte Grundstück (mit Zustimmung der vom Gericht bestellten Verwalter) aufheben, weil ein Teil ihrer Forderung vor der Zahlungseinstellung aus dem mit dem Verkauf erzielten Erlös befriedigt wurde. Bezüglich des größeren Teils des Grundstückes (von dem die verkaufte Parzelle abgetrennt worden war) und anderer Vermögenswerte, mit denen die Forderungen abgesichert waren, hielt die Sozialversicherung die Pfändungsbeschlüsse aufrecht.

Die vom FOGASA gewährten Kredite

Die Kommission war zu Beginn des Verfahrens nicht sicher, ob die im Juli 1992 (nach der Zahlungseinstellung) und 1994 vom FOGASA gewährten Kredite zu marktüblichen Konditionen vereinbart worden waren. Darüber hinaus war sie zu der Auffassung gelangt, daß die zwei Vereinbarungen über die Stellung von Sicherheiten für die Kredite (durch die Eintragung von Hypotheken) einer näheren Untersuchung bedurften.

Die spanische Regierung hatte erklärt, die Kredite stuenden mit den für den FOGASA geltenden Vorschriften in Einklang und enthielten keine staatliche Beihilfe.

Der FOGASA ist eine vom Arbeitsministerium und der Sozialversicherung beaufsichtigte unabhängige Einrichtung, die aus Mitteln der Arbeitgeber finanziert wird. Seine wichtigste Aufgabe besteht darin, die von in Konkurs gefallenen oder in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Unternehmen geschuldeten Löhne, Gehälter und Unterstützungszahlungen an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Der FOGASA stellt die Kredite nicht den betroffenen Unternehmen zur Verfügung, sondern befriedigt mit seinen Zahlungen alle rechtmäßigen Forderungen, die ihm gegenüber von den Arbeitnehmern geltend gemacht werden, und läßt sich diese Zahlungen von den Unternehmen erstatten.

Im vorliegenden Fall forderten die Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen den FOGASA nach der Zahlungseinstellungserklärung auf, die ihnen geschuldeten Löhne und Gehälter auszuzahlen. Nach entsprechenden Verhandlungen unterzeichneten der FOGASA, Tubacex und Acería de Álava am 10. Juli 1992 eine Vereinbarung, in der sich der FOGASA verpflichtete, den Arbeitnehmern vorläufig Löhne und Gehälter in Höhe von 444 327 300 Pta zu zahlen. Die Unternehmen verpflichteten sich ihrerseits, diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 211 641 186 Pta zurückzuzahlen. Die Rückzahlung sollte innerhalb von acht Jahren erfolgen, bei einem Zinssatz von 10 % p.a., zahlbar in halbjährlichen Beträgen von 40 998 011 Pta. Nach der Auszahlung der Arbeitnehmer wurde am 8. Februar 1993 eine Änderung der Kreditvereinbarung beschlossen, der zufolge der letztlich geschuldete Kapitalbetrag auf 376 194 837 Pta und die Zinsen auf 183 473 133 Pta festgelegt wurden, rückzahlbar ab dem 1. August 1993 in 16 halbjährlichen Raten zu einem Zinssatz von 9 %. Die zurückzuzahlenden Beträge (einschließlich der Zinsen) sollten anfangs bei 33 Mio. Pta liegen und am Ende der vorgesehenen Laufzeit 37 Mio. Pta erreichen (die Verzinsung sollte schrittweise sinken).

Am 10. März 1994 wurde infolge eines für die Arbeitnehmer aufgestellten Sozialplans eine neue Kreditvereinbarung über 465 727 750 Pta zuzüglich Zinsen in Höhe von 197 580 900 Pta geschlossen. Als Zeitraum für die Rückzahlung waren acht Jahre ab dem 30. Dezember 1994 vorgesehen, bei einem Zinssatz von 9 %. Die Zinsen sollten erst in den letzten drei Jahren zurückgezahlt werden; 71 % des Kapitalbetrags sollten erst ab dem 30. Dezember 1998 getilgt werden. Den spanischen Behörden zufolge bot das Unternehmen nach der Unterzeichnung dieser zweiten Vereinbarung eine Sofortzahlung von 4 194 839 Pta an, die der ersten Vereinbarung und einigen damit zusammenhängenden neuen Absprachen über die Stellung hypothekarischer Sicherheiten entsprach (siehe unten).

Am 3. Oktober 1994 wurde eine zweite revidierte Kreditvereinbarung über 496 491 521 Pta zuzüglich 205 335 378 Pta Zinsen getroffen, rückzahlbar ab dem 30. Dezember 1994 innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren. Die Zinsen sollten erst in den letzten drei Jahren zurückgezahlt werden; mit der Tilgung von 70 % des Kapitalbetrags sollte erst ab dem 30. Dezember 1998 begonnen werden.

Die erste Kreditvereinbarung wurde ursprünglich durch eine am 5. August 1992 eingetragene Hypothek zu Lasten eines in Llodio gelegenen 56 627,64 qm großen Grundstücks von Tubacex abgesichert, das bereits mit Hypotheken zugunsten der BCI und mit einem Pfändungsbeschluß der Sozialversicherung belastet war. Später wurden die Belastungen dieses Grundstücks aufgehoben. An ihrer Stelle wurde ein im Eigentum der Tubacex Taylor Accesorios S.A. (TTA) stehendes Grundstück, dessen Wert nach unabhängigen Schätzungen 800 Mio. Pta betrug, am 16. Februar 1994 mit einer Hypothek belastet. Eine weitere Hypothek wurde für ein Grundstück der Acería de Álava, das mit 310 Mio. Pta bewertet wurde, eingetragen. Nach Ansicht der spanischen Behörden übersteigt der Wert beider Grundstücke (1 110 Mio. Pta) die Höhe der beiden Kredite bei weitem.

Die nachstehende Tabelle zeigt die verschiedenen Kreditvereinbarungen zusammen mit den entsprechenden Bedingungen:

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Die spanischen Behörden behaupten, der FOGASA habe die Kredite gemäß der königlichen Verordnung 505/85 vom 6. März 1985 und dem Ministerialerlaß vom 20. August 1985 gewährt. Letzterer enthält eingehende Durchführungsvorschriften zu Artikel 32 der königlichen Verordnung, die Rechtsgrundlage für die von der FOGASA geschlossenen Vereinbarungen über die Rückzahlung der an die Arbeitnehmer ausbezahlten Gelder ist.

Die Kommission legt diese Vereinbarungen so aus, daß es im Ermessen des FOGASA steht, die Rückzahlungen über einen Zeitraum von bis zu acht Jahren unter Berücksichtigung eines Zahlungsaufschubs von bis zu sechs Monaten hinauszuschieben oder zu verteilen. Die hinausgeschobenen Zahlungen sind dann nach dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

Dieser lag zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der ersten Vereinbarungen - d. h. 1992 und 1994 - bei 9 %. Dies entspricht dem letztlich angewendeten Zinssatz. Den spanischen Behörden zufolge haben sich die Unternehmen an die Fristen gehalten, die in den endgültigen Fassungen beider Kreditvereinbarungen für die Rückzahlungen vorgesehen waren. Es wurden jedoch keine Angaben über die Rückzahlungen gemacht, die gemäß den früheren Fassungen dieser Vereinbarungen geleistet wurden.

Aufhebung der Zahlungseinstellung

Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens sah die Kommission in dem Mitwirken staatlicher Gläubiger an der Aufhebung der Zahlungseinstellung ein Indiz für eine staatliche Beihilfe, und zwar im Hinblick auf den Beschluß der Sozialversicherung, auf ihre vorrangigen Rechte zu verzichten, wegen der Art der Verwaltung ihrer Forderungen und der Rolle, die sie (zusammen mit der BCI-Bank) spielte, als die auf den Vermögenswerten lastenden Pfändungsbeschlüsse aufgehoben bzw. die Hypotheken gelöscht wurden, die als Sicherheit für die Emission von Wandelanleihen dienten, und vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die nach der Zahlungseinstellung entstandenen Forderungen der Sozialversicherung mit Tubacex vereinbart worden waren, so daß weitere (später aufgehobene) Pfändungsbeschlüsse erforderlich wurden und für diese Neuverschuldung eine neue Umschuldungsvereinbarung getroffen werden mußte.

Die spanische Regierung trug vor, daß die Schulden von Tubacex gemäß dem abschließenden Gläubigerverzeichnis, das im April 1993 von den richterlich bestellten Verwaltern erstellt wurde, insgesamt 16 932 977 026 Pta betrugen, wobei auf Acería de Álava 3 501 435 639 Pta entfielen. Die bevorrechtigten Gläubiger hatten Forderungen in Höhe von 2 107 068 319 Pta bzw. 1 065 845 399 Pta. 2 115 Mio. Pta (d. h. etwa 12,5 % aller Forderungen) entfielen auf öffentliche Einrichtungen, von denen die Sozialversicherung der wichtigste Gläubiger war. Deren Forderungen beliefen sich auf 1 017 877 003 Pta in bezug auf Tubacex und auf 129 521 620 Pta gegenüber Acería de Álava.

Den spanischen Behörden zufolge wandte die Sozialversicherung auf die Forderungen stets den gesetzlichen Zinssatz zuzüglich der nach den einschlägigen Bestimmungen anwendbaren Säumniszuschläge an.

Die Forderungen der Sozialversicherung setzten sich zusammen aus älteren Forderungen (vor 1991) zuzüglich Zinsen und Säumniszuschläge, Forderungen von 1991 (zuzüglich bestimmter Zuschläge) sowie Forderungen aus der Zeit zwischen 1992 und dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung. Sie stellten sich folgendermaßen dar:

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Die Sozialversicherung schloß sich am 30. September 1993 der Gläubigervereinbarung an, nachdem andere Gläubiger den Vorschlägen bereits in der Zeit zwischen dem 15. Juni und dem 2. September 1993 zugestimmt hatten. Die meisten Forderungen, auf die sich die Vereinbarung bezog, wurden von privaten Gläubigern geltend gemacht. Unter ihnen befanden sich namentlich nicht bezeichnete Inhaber von Schuldverschreibungen im Wert von 3 621 198 Pta. Die von den spanischen Behörden über diese Inhaber von Schuldverschreibungen mitgeteilten Informationen weisen darauf hin, daß offenbar 85 % der Forderungen in den Händen von privaten Gläubigern waren.

Die spanischen Behörden erklärten daher, die Sozialversicherung habe in bezug auf die Vereinbarung keine nennenswerte Rolle gespielt.

Die Forderungen der Sozialversicherung wurden folgendermaßen befriedigt:

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Die spanischen Behörden erklärten, die Wandelanleihen von Tubacex seien im Juli 1994 verkauft worden, so daß die Sozialversicherung hinsichtlich dieses Teils ihrer Forderungen befriedigt worden sei (die Einnahmen beliefen sich auf 772 186 789 Pta). Die ausstehenden 64 067 714 Pta würden in den Jahren 2005 bis 2008 in vier jährlichen Tranchen gleicher Höhe bezahlt werden.

Zu der Frage, weshalb die Sozialversicherung ihre vorrangigen Rechte aufgab und der Vereinbarung zustimmte, trugen die spanischen Behörden folgendes vor:

- Es habe im Ermessen der Sozialversicherung gestanden, derartigen Vereinbarungen beizutreten (Königliche Verordnung 1517/91), so wie sie es schon in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen verschiedentlich getan habe.

- Der Status eines bevorrechtigten Gläubigers sei nur relativ.

- Die Sozialversicherung sei zu der Auffassung gelangt, sie könne leichter ihre Forderungen befriedigt sehen, wenn sie der Vereinbarung beitritt, als wenn sie von ihren Rechten Gebrauch mache. Dann nämlich hätte es zum Konkurs der Unternehmen mit den damit verbundenen sozialen Problemen kommen können.

- Es seien keinerlei Schulden erlassen worden.

- Die Sozialversicherung habe damit gerechnet, daß ihre Forderungen (wie letztlich auch geschehen) befriedigt werden würden.

Im Laufe des Verfahrens wurde auch die Entscheidung der Sozialversicherung (und anderer staatlicher Gläubiger wie der BEX/BCI und des FOGASA) in Frage gestellt, die auf den Vermögenswerten von Tubacex lastenden Pfändungsbeschlüsse und Hypotheken aufheben bzw. löschen zu lassen, so daß das Unternehmen sie als Sicherheit für die Emission von Wandelanleihen verwenden konnte, aufgrund deren die Vereinbarung schließlich akzeptiert wurde (so wurden 10 000 Mio. Pta der emittierten Wandelanleihen im Wert von 11 500 Mio. Pta abgesichert).

Nach den vorliegenden Informationen ging es um folgende Pfändungsbeschlüsse, Hypotheken und Vermögenswerte:

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Am 6. Mai 1994 wurden die Wandelanleihen emittiert (davon waren 10 Mrd. Pta abgesichert). Gleichzeitig wurde bezüglich der vorstehend genannten Grundstücke und für ein 12 400 qm großes Grundstück in Amurrio eine Reihe von Sicherheitshypotheken bestellt und das Recht zur Pfändung von Aktien der Unternehmen Tubacex Comercial und Acería de Álava (bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 3 Mrd. Pta) eingeräumt.

Den spanischen Behörden zufolge konnten die Hypotheken der BCI gelöscht werden, nachdem die entsprechenden Kredite zurückgezahlt worden waren (darunter in den Jahren 1992 und 1993 auch der Kredit über 960 Mio. Pta, der von der Zahlungseinstellung nicht erfaßt war). Bezüglich der Aufhebung der Pfändungsbeschlüsse durch die Sozialversicherung erklärten die spanischen Behörden, sie seie hierzu aufgrund der Klausel Nr. 5 der Gläubigervereinbarung verpflichtet gewesen. Außerdem seien die Pfändungsbeschlüsse durch die Hypothek ersetzt worden, die als Sicherheit für die Emission der Wandelanleihen gestellt wurde, so daß die Interessen der Sozialversicherung auch weiterhin geschützt gewesen seien.

Zu der Frage, warum die Sozialversicherung in der beschriebenen Weise vorging, obwohl Tubacex nach der Zahlungseinstellung neue Schulden eingegangen war, derentwegen die Sozialversicherung gezwungen war, bestimmte Pfändungsbeschlüsse erneut zu erwirken (die in der Folge wieder aufgehoben wurden), erklärten die spanischen Behörden, diese neuen Pfändungsbeschlüsse in bezug auf die vor der Zahlungseinstellung entstandene Forderung seien am 22. März 1994 durch eine Pfandsicherheit ersetzt worden, die sich auf sämtliche Aktien der Tubacex Tubos Inoxidables SA (TTI) einschließlich aller Aktiva und Passiva des Unternehmens in bezug auf die Herstellung von rostfreien Stahlrohren bezog und einen Nettowert (laut einem unabhängigen Sachverständigen) von über 2,5 Mrd. Pta aufwies, d. h. mehr als zur Absicherung der Schulden erforderlich gewesen sei.

Was schließlich die Umschuldung nach der Zahlungseinstellung angeht, so verwiesen die spanischen Behörden auf das mit der Königlichen Verordnung 1517/91 vom 11. Oktober 1991 anerkannte allgemeine Sozialversicherungsgesetz (Ley General de la Seguridad Social), wonach die Sozialversicherung unter Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes Rückzahlungen stunden und eine Zahlung in Raten akzeptieren kann. Am 25. März 1994 und am 12. April 1994 wurden diese Vereinbarungen jeweils mit Acería de Álava und Tubacex geschlossen. Die Modalitäten sahen folgendermaßen aus:

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Die spanische Regierung äußerte sich nicht nur zu den Gesichtspunkten, die im Zuge des Verfahrens überprüft wurden, sondern sie ging auch auf Bemerkungen von seiten Dritter ein, denen zufolge das Unternehmen noch andere Beihilfen erhalten habe. Sie erklärte, diese Fragen gehörten nicht zum Verfahren, und behauptete darüber hinaus, derartige Beihilfen seien nicht gewährt worden. Die spanischen Behörden betonten, die Kosten für die Rationalisierungsmaßnahmen, wie z. B. für den Abbau von Arbeitsplätzen, habe das Unternehmen aus eigenen Mitteln aufgebracht (Kapitalaufstockung im Dezember 1993 auf 2,251 Mrd. Pta und Verkauf von Aktiva). Ferner wurde darauf hingewiesen, daß die baskische Regierung zwar die Möglichkeit erwägt, Tubacex im Rahmen einer umfangreicheren Umstrukturierung von Tubacex, Tubos Reunidos und Productos Tubulares Sozialbeihilfen zu gewähren, daß aber bislang darüber noch nicht entschieden wurde. Zurückgewiesen wurden schließlich auch Behauptungen, TTI habe unzulässige Beihilfen erhalten.

In Anbetracht der vorliegenden Informationen erkennt die Kommission an, daß die von den sonstigen Beteiligten vorgebrachten zusätzlichen Bemerkungen nicht in den Rahmen des Verfahrens fallen, und ist der Auffassung, daß ihnen in Ermangelung ausreichender Beweise vorläufig nicht weiter nachgegangen werden sollte.

V

Die Kommission hat geprüft, ob die verschiedenen Maßnahmen, auf die sich das Verfahren bezieht, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Stahlbeihilfenkodex darstellen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen ist sie dabei zu folgender Beurteilung gekommen:

Verkauf eines Grundstücks an die baskische Regierung

Da die Hypotheken der BCI und die Pfändungsbeschlüsse der Sozialversicherung gelöscht bzw. aufgehoben werden konnten, weil die entsprechenden Schulden zurückgezahlt oder durch andere Sicherheiten gedeckt waren und der Verkauf von den Verwaltern (die insbesondere die Interessen der Gläubiger vertreten) genehmigt wurde, ist die Kommission bereit anzuerkennen, daß in bezug auf diesen Gesichtspunkt des Verkaufs keine staatliche Beihilfe vorliegt.

Bezüglich des endgültigen Verkaufspreises ist festzustellen, daß bedauerlicherweise keine öffentliche Ausschreibung veranstaltet wurde, da der gezahlte Preis dann ohne Zweifel der Marktpreis gewesen wäre. Wegen der verschiedenen Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß das Grundstück höher bewertet wurde als der tatsächlich gezahlte Kaufpreis, kann nach Auffassung der Kommission geschlossen werden, daß der Preis nicht über, sondern möglicherweise sogar unter dem Marktpreis lag. Demzufolge hat das Unternehmen keinen unrechtmäßigen finanziellen Vorteil erzielt; der gezahlte Preis enthält keinerlei staatliche Beihilfe.

Die Kredite des FOGASA

Wie bereits zu Beginn des Verfahrens ersichtlich war, ist gegen die Maßnahmen des FOGASA nichts einzuwenden, weil sie sich auf die rechtmäßigen Lohn- und Gehalts-forderungen der Arbeitnehmer bezogen, die diese auf anderem Wege nicht hätten durchsetzen können. In dieser Hinsicht enthielten die Vereinbarungen keine staatliche Beihilfe. Diese Maßnahme steht in Einklang mit Artikel 3 Buchstabe j) EG-Vertrag. Gleichwohl sind die übernommenen Kosten als Teil der normalen Betriebskosten eines Unternehmens anzusehen, und dieses ist grundsätzlich verpflichtet, diese Kosten aus eigenen Mitteln aufzubringen. Jeder staatliche Zuschuß zu diesen Kosten ist als eine Beihilfe anzusehen, sofern er dem Unternehmen einen finanziellen Vorteil verschafft, wobei es unerheblich ist, ob die Zahlungen dem Unternehmen unmittelbar oder den Arbeitnehmern über eine öffentliche Einrichtung gewährt werden.

In Abschnitt IV wurde dargelegt, daß bei beiden Vereinbarungen der gesetzliche Zinssatz von 9 % zugrunde gelegt wurde. Bei der Beurteilung, ob dieser Zinssatz den normalen Marktbedingungen entsprach, hat die Kommission den Zinssatz - wie in einigen ähnlichen Fällen, die ebenfalls den FOGASA betrafen, so in der Entscheidung 91/1/EWG der Kommission (3) und in dem Beihilfefall Nr. C 56/94 (4) - mit dem mittleren Zinssatz verglichen, der von den spanischen Geschäftsbanken für Kredite mit einer Laufzeit von über drei Jahren angewandt wird.

Im vorliegenden Fall lag der von den Geschäftsbanken in der fraglichen Zeit für Kredite mit einer Laufzeit von über drei Jahren angewandte mittlere Zinssatz gemäß den Statistiken der Zentralbank in folgender Höhe: 1992: 17,28 %, 1993: 16,19 %, 1994: 12,51 %. Diese Zinssätze, insbesondere der erste, liegen erheblich über den Sätzen, die den Vereinbarungen gemäß angewandt wurden. Die übrigen Kreditbedingungen (die offensichtliche Umschuldung nach der ersten Vereinbarung - vermutlich aufgrund eines Verzugs bei den in der ursprünglichen Fassung vereinbarten Rückzahlungen - sowie der größte Teil der in bezug auf die Hauptforderung und die Zinsen geleisteten Rückzahlungen erfolgte bei beiden Vereinbarungen offenbar zu dem Zweck, die wirtschaftliche Erholung des Unternehmens zu fördern) entsprechen auch nicht denjenigen, die bei Krediten zu normalen Marktbedingungen vereinbart werden, vor allem wenn man berücksichtigt, daß die Forderung durch eine für ein Grundstück eingetragene Hypothek abgesichert war und der FOGASA im Fall eines Konkurses oder sonstiger finanzieller Schwierigkeiten ein bevorrechtigter Gläubiger gewesen wäre.

Die Vereinbarungen enthalten somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Stahlbeihilfenkodex. Diese war unzulässig (sie wurde der Kommission nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 6 des Stahlbeihilfenkodex mitgeteilt). Der genaue Umfang der Beihilfe ist schwer zu bestimmen, entspricht aber zumindest dem finanziellen Vorteil, der sich aus dem niedrigeren Zinssatz ergibt, der vom Zeitpunkt der Kreditvergabe an angewandt wurde.

Aufhebung der Zahlungseinstellung

Aufgrund der ihr vorliegenden Informationen kann die Kommission davon ausgehen, daß es sich bei der Zahlungseinstellung im Juni 1992 und ihrer Aufhebung im Oktober 1993 um Maßnahmen handelte, die in Einklang mit den allgemeinen Vorschriften standen, die in Spanien bei Fällen von Zahlungsunfähigkeit angewendet werden. Ebenso steht zweifelsfrei fest, daß die öffentlichen Gläubiger, darunter die Sozialversicherung, eine Minderheit vertraten und sich der Vereinbarung der privaten Gläubiger anschlossen, der zufolge die Schulden durch die Emission von Wandelanleihen teilweise beglichen werden sollten. Die Sozialversicherung war zwar ein bevorrechtigter Gläubiger und nicht verpflichtet, der Vereinbarung beizutreten (die in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften geschlossen wurde), doch stand es ihr frei, auf ihre Vorrechte zu verzichten und der Vereinbarung beizutreten. Die Kommission stellt fest, daß die Entscheidung der Sozialversicherung offenbar keinen Einfluß auf die der privaten Gläubiger hatte, die Vereinbarung zu akzeptieren, und daß ihre Entscheidung im Hinblick auf die suspendierten Forderungen weder mit Bedingungen verknüpft war, noch eine Senkung der Höhe der Schulden zur Folge hatte, die zudem seither nahezu vollständig zurückgezahlt wurden, teils in bar, teils durch den Verkauf von Wandelanleihen.

Die Aufhebung der Pfändungsbeschlüsse der Sozialversicherung dürfte eher eine notwendige Folge des Beitritts zu der Vereinbarung gewesen sein als eine Maßnahme zur Erleichterung der Zusammenarbeit. Die Hypotheken der BCI konnten offenbar gelöscht werden, nachdem die entsprechenden Kredite zurückgezahlt worden waren.

Die Kommission schließt daraus, daß die Maßnahmen der öffentlichen Gläubiger und insbesondere der Sozialversicherung im Rahmen der allgemein üblichen Bestimmungen lagen, so daß Tubacex insofern kein finanzieller Vorteil gewährt wurde und in dieser Hinsicht keine staatliche Beihilfe vorliegt.

Die Frage, warum die Sozialversicherung in der beschriebenen Weise vorging, nachdem nach der Zahlungseinstellung Schulden aufgelaufen waren, wurde in zufriedenstellender Weise beantwortet. Gleichwohl entsprach die Verwaltung dieser Schulden im Rahmen der Umschuldung nicht den Marktbedingungen, auch wenn sie mit den geltenden Rechtsvorschriften in Einklang stand. Wie vorstehend bereits in bezug auf den FOGASA festgestellt wurde, betrug der von den Geschäftsbanken in der fraglichen Zeit für Kredite mit einer Laufzeit von über drei Jahren angewandte mittlere Zinssatz gemäß den Statistiken der Zentralbank zum Zeitpunkt, als die Umschuldung vereinbart wurde (1994), 12,51 %. Demgegenüber wurde im vorliegenden Fall der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 9 % angewandt. Entsprechend dem auf den FOGASA angewandten Kriterien ergibt sich daraus, daß die Umschuldung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Stahlbeihilfenkodex darstellt, die, da sie nicht mitgeteilt wurde, unzulässig war. Der genaue Umfang der erhaltenen unzulässigen Beihilfe ist wie im Fall der durch den FOGASA gewährten Kredite schwer zu bestimmen, entspricht aber zumindest dem finanziellen Vorteil, der sich daraus ergibt, daß in den Umschuldungsvereinbarungen ein Zinssatz von 9 % vereinbart wurde.

VI

Nach der Feststellung, daß die Kreditvereinbarungen des FOGASA und die Umschuldung der Sozialversicherung nach der Zahlungseinstellung unzulässige Beihilfen darstellen, ist zu prüfen, ob diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

Acería de Álava ist ein Unternehmen, das unter Artikel 80 EGKS-Vertrag fällt, da es Erzeugnisse produziert, die in der Anlage I zum EGKS-Vertrag aufgeführt sind. Folglich gelangt der EGKS-Vertrag und der Stahlbeihilfenkodex auf die genannten Maßnahmen zugunsten dieses Unternehmens zur Anwendung.

Gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag sind Beihilfen jeglicher Art und in jeder Form untersagt. Der Stahlbeihilfenkodex - mit der einstimmigen Zustimmung des Rates nach Artikel 95 EGKS-Vertrag beschlossen - bildet eine Ausnahmeregelung zu dem Verbot des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und sieht vor, daß bestimmte Arten von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können, nämlich Beihilfen für Forschung und Entwicklung (Artikel 2), Umweltschutz (Artikel 3), Schließung (Artikel 4) sowie Beihilfen nach allgemeinen Regionalbeihilferegelungen für Investitionen in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft, zu denen Spanien nicht gehört (Artikel 5). Betriebs-, Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sind unzulässig. Die fraglichen Maßnahmen fallen indes in keine der Kategorien zulässiger Beihilfen.

Die Maßnahmen zugunsten von Tubacex sind nach den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag zu beurteilen, weil es dabei um Tätigkeiten geht, die nicht vom EGKS-Vertrag erfaßt werden (Herstellung von nahtlosen rostfreien Stahlrohren). Bei der Einleitung des vorliegenden Verfahrens wurde darauf hingewiesen, daß die Mitgliedstaaten gemäß der Rahmenregelung für bestimmte nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche (5) verpflichtet sind, der Kommission im voraus alle für den Bereich von nahtlosen Rohren vorgesehenen Beihilferegelungen mitzuteilen. Diese Regelung wurde wegen der besonders heiklen Wettbewerbssituation in den nicht unter den EGKS-Vertrag fallenden Stahlbereichen und wegen der besonders engen Beziehungen zwischen der ersten Stahlverarbeitungsstufe und der Eisen- und Stahlindustrie festgelegt, da Beihilfen an Tochtergesellschaften von Stahlunternehmen letztlich EGKS-Tätigkeiten zugute kommen könnten und sich dadurch auf die Beihilfenpolitik zugunsten der EGKS-Stahlindustrie auswirken würden.

Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag gilt der Grundsatz, daß - soweit in dem Vertrag nichts anderes geregelt ist - staatliche Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

Die Kommission hat bei der Einleitung des Verfahrens darauf hingewiesen, daß mit den von Tubacex hergestellten Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt wird, so daß die Wettbewerbsposition dieses Unternehmens durch jegliche ihm gewährte Beihilfe im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern verbessert würde. Dies würde den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen.

Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Beihilfen fallen von ihrer Art und ihren Zielen her gesehen nicht unter die in Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen zu dem Grundsatz in Artikel 92 Absatz 1.

Bestimmte Arten von Beihilfen können nach Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehene Ausnahme ist hier nicht einschlägig, da die Provinz, in der das Unternehmen liegt, nicht für diese Art von Beihilfen in Betracht kommt. Die spanischen Behörden haben auch nicht um die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ersucht. Die Freistellungsvoraussetzung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist ebenfalls offensichtlich nicht erfuellt, weil der Zweck der Beihilfe nicht darin bestand, wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Spaniens zu beheben.

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) sieht eine Freistellungsmöglichkeit bei Beihilfen "zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete" vor, soweit dadurch die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Tubacex gewährte Beihilfe könnte als eine Beihilfe zugunsten eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens aufgefaßt werden, wenn man dessen finanzielle Situation zum Zeitpunkt ihrer Gewährung berücksichtigt.

Die Kommission ist der Auffassung, daß Beihilfen für in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen ein hohes Risiko bedeuten, weil die Beschäftigungsprobleme dadurch von einem Mitgliedstaat auf den anderen verlagert werden. Solche Beihilfen haben zur Folge, daß die Marktkräfte nicht mehr normal funktionieren, d. h. nicht wettbewerbsfähige Unternehmen bestehen fort, obwohl ihre Bemühungen um eine Anpassung an die sich ändernden Wettbewerbsbedingungen gescheitert sind. Gleichzeitig können diese Beihilfen wettbewerbsverzerrend wirken und den Handel dadurch beeinträchtigen, daß sie die Preispolitik der Beihilfeempfänger beeinflussen, wenn diese sich zu einer systematischen Preisunterbietung entschließen, um auf dem Markt zu bleiben.

Die Kommission hat daher im Laufe der Zeit ein Konzept zur Bewertung von Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten entwickelt und in ihrem Achten Bericht über die Wettbewerbspolitik (Ziffer 227) sowie in den "Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" (6) dargelegt. Demzufolge darf die Intensität dieser Beihilfen nicht das Maß überschreiten, das erforderlich ist, damit das Unternehmen weiterarbeiten kann, bis die zur Wiederherstellung seiner Lebensfähigkeit notwendigen Maßnahmen ergriffen worden sind. Außerdem müssen die Beihilfen von der Anwendung eines solchen Umstrukturierungsplans abhängig gemacht werden, der die langfristige Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens ermöglicht und Maßnahmen wie z. B. einen Kapazitätsabbau beinhaltet, um die negativen Auswirkungen auf die Wettbewerber auszugleichen (namentlich in Bereichen mit strukturellen Überkapazitäten).

Die spanischen Behörden haben nicht versucht nachzuweisen, daß es sich bei allen fraglichen Maßnahmen um Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen handelt. In jedem Fall fehlt es an dem Nachweis für das Bestehen eines Plans für eine Umstrukturierung oder für einen Kapazitätsabbau bei Tubacex. Dies bestätigt, daß der einzige Zweck der Beihilfe darin bestand, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

VII

Die Kommission folgert daher, daß die Beihilfen zugunsten von Tubacex und seinem Tochterunternehmen Acería de Álava, bestehend aus zwei Krediten des FOGASA und der von der Sozialversicherung nach der Zahlungseinstellung des Unternehmens durchgeführten Umschuldung, unzulässig sind, weil sie der Kommission nicht vorher gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag mitgeteilt wurden und

- die Acería de Álava gewährte Beihilfe mit dem Stahlbeihilfenkodex und insofern mit Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag unvereinbar ist;

- die Tubacex gewährte Beihilfe nach Artikel 92 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

Da die Beihilfen unzulässig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, sind sie zurückzufordern und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen zu beseitigen, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Spanien in bezug auf die spanischen Unternehmen Tubos por Extrusión S.A. (Tubacex) und Acería de Álava ergriffenen Maßnahmen enthielten Elemente einer Beihilfe, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar und nach Artikel 92 EG-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS unzulässig sind, weil der angewandte Zinssatz unter den marktüblichen Zinssätzen lag. Im einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:

1. die am 10. Juli 1992 zwischen dem Fondo de Garantía Salarial (FOGASA), Tubacex und Acería de Álava unterzeichnete Kreditvereinbarung über einen Gesamtbetrag von 444 327 300 Pta, geändert durch die Vereinbarungen vom 8. Februar 1993 und vom 16. Februar 1994 (über jeweils 376 194 872 bzw. 372 000 000 Pta);

2. die am 10. März 1994 zwischen dem FOGASA, Tubacex und Acería de Álava unterzeichnete Kreditvereinbarung über einen Gesamtbetrag von 465 727 750 Pta, geändert durch die Vereinbarung vom 3. Oktober 1994 über 469 491 521 Pta;

3. die am 25. März 1994 zwischen der Sozialversicherung und Acería de Álava geschlossene Vereinbarung über eine Umschuldung in Höhe von 274 409 604 Pta;

4. die am 12. April 1994 zwischen der Sozialversicherung und Tubacex geschlossene Vereinbarung über eine Umschuldung in Höhe von 1 409 957 329 Pta.

Artikel 2

Spanien beseitigt die in den in Artikel 1 bezeichneten Maßnahmen enthaltenen Beihilfeelemente oder wendet die marktüblichen Zinssätze ab dem Zeitpunkt an, an dem die Kredite des FOGASA zum ersten Mal gewährt wurden und an dem die Umschuldung von der Sozialversicherung nach der Zahlungseinstellung vorgenommen wurde. Die Differenz zwischen dem marktüblichen und dem bis zur Beseitigung der Beihilfe tatsächlich gewährten Zinssatz ist zurückzuzahlen.

Die Rückzahlung einschließlich Zinsen erfolgt nach spanischem Recht. Es wird der in Absatz 1 genannte marktübliche Zinssatz angewandt, wobei die Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bis zu ihrer völligen Rückzahlung zu zahlen sind.

Artikel 3

Bezüglich der übrigen Gesichtspunkte, die im Rahmen dieses Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS untersucht wurden, d. h. des Verkaufs eines Grundstücks an die baskische Regierung und der Beteiligung einer öffentlichen Einrichtung (der Sozialversicherung) an der Aufhebung der Zahlungseinstellung, wird festgestellt, daß sie keine Beihilfe darstellen. Das Verfahren wird deshalb in dieser Hinsicht eingestellt.

Artikel 4

Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 30. Juli 1996

Für die Kommission

Hans VAN DEN BROEK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57.

(2) ABl. Nr. C 282 vom 26. 10. 1995, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 5 vom 8. 1. 1991, S. 18.

(4) ABl. Nr. L 298 vom 22. 11. 1996, S. 14.

(5) ABl. Nr. C 320 vom 13. 12. 1988, S. 3.

(6) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.