Europäische Union

97/21/EG, EGKS: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996 über eine staatliche Beihilfe an die Compañía Española de Tubos por Extrusión S.A., Llodio (Álava) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2001-02-22

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1997D0021 — DE — 22.02.2001 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juli 1996 über eine staatliche Beihilfe an die Compañía Española de Tubos por Extrusión S.A., Llodio (Álava) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/21/EGKS, EG) (ABl. L 008, 11.1.1997, p.14) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2000   L 52 26 22.2.2001 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juli 1996 über eine staatliche Beihilfe an die Compañía Española de Tubos por Extrusión S.A., Llodio (Álava) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/21/EGKS, EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie ( 1 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 6 Absatz 4 der genannten Entscheidung und in Anbetracht der eingegangenen Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Compañía Española de Tubos por Extrusión S.A., nachstehend „Tubacex“ genannt, ist ein privatwirtschaftliches Unternehmen mit Sitz in Llodio (Álava), das nahtlose Stahlrohre herstellt und ein Tochterunternehmen namens „Acería de Álava“ in Amurrio (Álava) besitzt, das ebenfalls Stahl produziert. Nachdem das Unternehmen in den vorangegangenen Jahren unter ernsten finanziellen Schwierigkeiten gelitten hatte, erklärte Tubacex im Juni 1992 gemäß dem spanischen Gesetz über Zahlungseinstellungen seine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit und setzte seine Zahlungen aus. Dieser Zustand wurde im Oktober 1993 nach einer Absprache mit den Gläubigern beendet, die im wesentlichen vorsah, daß die Schulden durch die Emission von Wandelanleihen getilgt werden sollten. Nach einer eingehenden Voruntersuchung der verschiedenen Aspekte der finanziellen Umstrukturierung des Unternehmens und weiterer damit zusammenhängender Fragen beschloß die Kommission am 25. Februar 1995, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS (im folgenden „Stahlbeihilfenkodex“ genannt) wegen möglicher Beihilfeelemente im Zusammenhang mit folgenden finanziellen Maßnahmen einzuleiten: 1. Verkauf eines Grundstücks an die baskische Regierung (Aufhebung des von der Sozialversicherung erwirkten Pfändungsbeschlusses sowie Zahlung von 220 Mio. Pta durch die baskische Regierung); 2. Kreditvereinbarungen mit dem Garantiefonds für Löhne und Gehälter („Fondo de Garantía Salarial“ — FOGASA); 3. finanzielle Umstrukturierung von Tubacex; als Beihilfeelemente kommen insbesondere die Mitwirkung der Sozialversicherung und anderer staatlicher Einrichtungen an der Aufhebung der Zahlungseinstellung, d. h. der Umwandlung von Schulden in Kapital sowie der Löschung von Hypotheken und Aufhebung von Pfändungsbeschlüssen mit dem Ziel, Immobilien als Sicherheit für die Emission von Wandelanleihen stellen zu können, in Betracht. Die Kommission teilte der spanischen Regierung mit Schreiben vom 10. März 1995 ihre Entscheidung mit, das Verfahren einzuleiten. Mit der Veröffentlichung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  ( 2 ) wurden die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten von der Sache unterrichtet. II Die spanische Regierung antwortete am 10. April 1995 auf das Schreiben der Kommission, in dem diese die Eröffnung des Verfahrens mitgeteilt hatte, und belegte ihren Standpunkt, wonach keine der fraglichen Maßnahmen als eine staatliche Beihilfe anzusehen sei, mit weiteren Unterlagen (nähere Einzelheiten zu den Ausführungen der spanischen Regierung siehe Abschnitte III und IV dieser Entscheidung). Im Laufe des Verfahrens erhielt die Kommission Stellungnahmen von anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten: aus Österreich (ein Hersteller von Rohren), Deutschland (ein nationaler Stahlrohrherstellerverband und das Bundeswirtschaftsministerium), Frankreich (ein nationaler Stahlerzeugerverband), Italien (ein nationaler Stahlerzeugerverband), Spanien (ein nationaler Stahlerzeugerverband) und dem Vereinigten Königreich (ein Hersteller von Rohren). Auch die britische Regierung gab eine Stellungnahme ab, die jedoch nicht innerhalb der vorgegebenen Frist bis zum 7. Dezember 1995 vorlag, so daß sie nicht berücksichtigt werden konnte. Mit Ausnahme des spanischen Stahlerzeugerverbandes, der die Auffassung vertrat, daß keine Beihilfeelemente vorliegen, befürworteten alle sonstigen Beteiligten die Einleitung des Verfahrens. Ihrer Ansicht nach handelte es sich bei den fraglichen finanziellen Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe. Außerdem wiesen sie darauf hin, daß das Unternehmen möglicherweise noch weitere Beihilfen erhalten hat, die von diesem Verfahren nicht erfaßt werden. Der österreichische Rohrhersteller verwies in seiner Stellungnahme auf Tätigkeiten eines von diesem Verfahren nicht erfaßten anderen Unternehmens. Das deutsche Wirtschaftsministerium beanstandete die Entscheidung der Sozialversicherung, ihre Rechte als bevorrechtigter Gläubiger nicht auszuüben, die Pfändungsbeschlüsse ganz allgemein aufzuheben und vor allem dem Verkauf eines Grundstücks an die baskische Regierung zuzustimmen. Außerdem kritisierte es die Entscheidung des FOGASA, hypothekarisch belastete Vermögenswerte als Sicherheit für Kredite zu akzeptieren. All diese Umstände weisen nach Ansicht des deutschen Wirtschaftsministeriums auf eine den Wettbewerb verfälschende unzulässige Beihilfe hin. Der deutsche Verband der Stahlrohrhersteller trug vor, Tubacex habe seit 1990/91 seinen Marktanteil in der Gemeinschaft — darunter u. a. auch in Deutschland — erheblich erhöht, indem es unter seinen Selbstkosten anbiete, was nach Ansicht des Verbandes nur mit Beihilfen oder der Aussicht auf den Erhalt von Beihilfen möglich ist. Der französische Verband der Stahlrohrhersteller verwies auf die finanzielle Lage, die sich bei Tubacex seit 1990 verschlechtert habe, und warf die Frage auf, wie das Unternehmen ohne Beihilfen habe fortbestehen können, denn seiner Ansicht nach sei es ohne derartige Interventionen konkursreif gewesen. Die Kommission solle unbedingt in Erfahrung bringen, wer die Aktionäre und Gläubiger des Unternehmens sind. Nach Ansicht des Verbandes hat das neue Tochterunternehmen, Tubacex Tubos Inoxidables, unzulässige Beihilfen erhalten. Besorgt zeigte sich der Verband auch über die anhaltenden Berichte in den Medien über die staatliche finanzielle Unterstützung für einen noch umfangreicheren Umstrukturierungsprozeß auf dem Gebiet der nahtlosen Stahlrohre, der eine neue Gruppe, Unión de Tubos Vascos (UTV), betrifft, zu der neben Tubacex noch Tubos Reunidos und Productos Tubulares gehören. Der italienische Stahlerzeugerverband wies auf die Verluste von Tubacex in den vergangenen Jahren hin und erklärte, das Unternehmen habe zwischen 1991 und 1993 seinen Marktanteil in Italien mit Hilfe von Dumpingpreisen erheblich vergrößert, und diese Tendenz habe auch während der finanziellen Umstrukturierung des Unternehmens angehalten. Nach Ansicht des Verbandes war dies nur mit staatlicher Hilfe möglich. Auch der britische Hersteller beklagte sich über Einbußen, die er aufgrund des von Tubacex betriebenen Wettbewerbs erlitten habe, bei dem das Unternehmen — gestützt auf staatliche Beihilfen — eine Niedrigpreispolitik betreibe. Er betrachte das Verhalten der Sozialversicherung als eine Beihilfe, denn die Verzinsung der Schulden sei letztlich in marktunüblicher Höhe festgelegt worden. Außerdem habe die Sozialversicherung nicht ihre vorrangigen Rechte ausgeübt und ihre Pfändungsbeschlüsse aufheben lassen, so daß ihre Aussichten zur Tilgung dieser Schulden gesunken seien. Schließlich habe sie mit der Annahme von Wandelanleihen nicht den gesamten Schuldenbetrag abgedeckt. Ferner seien die Umschuldungen nach der Einstellung der Zahlungen nur durch eine staatliche Beihilfe möglich gewesen, weil die marktüblichen Zinssätze höher als die im vorliegenden Fall vereinbarten Sätze gewesen seien. Ebenso seien auch die Kredite des FOGASA nicht zu marktüblichen Konditionen vergeben worden. In bezug auf den Verkauf eines Grundstücks an die baskische Regierung äußerte sich der britische Hersteller überrascht, daß der Pfändungsbeschluß der Sozialversicherung und die Hypotheken der Banco de Crédito Industrial (BCI) noch vor dem Verkauf aufgehoben bzw. gelöscht werden konnten und daß keine öffentliche Ausschreibung erfolgte. Außerdem wies derselbe Hersteller darauf hin, daß noch weitere Maßnahmen als staatliche Beihilfen angesehen werden könnten, darunter einige Kredite von im Mehrheitsbesitz der öffentlichen Hand befindlichen Banken, die in der Zeit von 1986 bis 1989 in den Bilanzen erschienen. Er forderte die Kommission auf, ihre nach ihrer ersten Untersuchung gezogenen Schlußfolgerungen, denen zufolge keine Beihilfen im Zusammmenhang mit sonstigen internen Umstrukturierungsmaßnahmen gewährt worden waren, sowie auch die ganz allgemeine Umstrukturierung des Sektors zu überprüfen, nachdem in den Medien neue Informationen verbreitet worden waren, denen zufolge die baskische Regierung angeblich beschlossen hat, dem Unternehmen Sozialbeihilfen in Höhe von 3,306 Mrd. Pta zu gewähren. Die Stellungnahmen wurden der spanischen Regierung von der Kommission mit Schreiben vom 24. Januar 1996 mitgeteilt. III Die spanische Regierung antwortete mit Schreiben vom 16. Februar 1996 und beharrte auf ihrem Standpunkt, wonach keine staatliche Beihilfe gewährt worden sei. Die in bezug auf die Unternehmen Tubacex und Acería de Álava ergriffenen Maßnahmen entsprächen vielmehr dem geltenden Recht. In ihrer Antwort machte die spanische Regierung insbesondere zu folgenden Gesichtspunkten nähere Angaben: die Verschuldung von Tubacex, die Identität der bevorrechtigten Gläubiger, die Rolle der Sozialversicherung bei dem erzielten Gläubigervergleich (einschließlich der Gründe dafür, warum sie auf ihre Vorrechte verzichtete und die Pfändungsbeschlüsse in bezug auf die Vermögenswerte von Tubacex aufheben ließ), der auf die Forderungen der Sozialversicherung angewandte Zinssatz, die Löschung der Hypotheken der BCI/BEX (Banco Exterior de España), der Verkauf eines Grundstücks an die baskische Regierung, die Kreditvereinbarungen mit dem FOGASA und die geleisteten Rückzahlungen (diese Informationen werden im Abschnitt IV der vorliegenden Entscheidung eingehend geprüft). Außerdem enthielt das Schreiben der spanischen Regierung verschiedene Bemerkungen zu den Stellungnahmen der sonstigen Beteiligten. Die spanischen Behörden stellten ganz allgemein den Umfang der finanziellen Schwierigkeiten von Tubacex sowie die Behauptung in Abrede, Tubacex habe mit staatlicher Unterstützung Dumpingpreise praktiziert, um seinen Marktanteil zu erhöhen. Der zunehmende Marktanteil des Unternehmens sei vielmehr in erster Linie auf dessen solide Geschäftspolitik zurückzuführen; ferner sei es schwierig, Preise für rostfreien Stahl zu vergleichen, weil es in dieser Hinsicht verschiedene Arten und Qualitäten gebe, sowohl billigere als auch teurere. Da die mitgeteilten Angaben in einigen Punkten unvollständig waren, erbat die Kommission mit Schreiben vom 5. März 1996 weitere Ausführungen. In Beantwortung dieses Schreibens und früherer Auskunftsersuchen legte die spanische Regierung mit den Schreiben vom 26. März, 30. Mai sowie 13. und 24. Juni 1996 zusätzliche Informationen vor. IV Nach den vorliegenden Informationen stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Der Verkauf eines Grundstücks an die baskische Regierung Die Kommission wies bei der Einleitung des Verfahrens darauf hin, daß der Verkauf einer Reihe von Presseveröffentlichungen zufolge innerhalb einer sehr kurzen Zeit und ohne öffentliche Ausschreibung getätigt worden sei, daß das Grundstück bis unmittelbar vor dem Verkauf durch eine Hypothek der BCI und einen Pfändungsbeschluß der Sozialversicherung belastet gewesen sei und man seinerzeit nicht wußte, was später mit dem Grundstück geschehen sollte. Es bestanden Zweifel in bezug auf den Wert des Grundstücks und der Entscheidung der Sozialversicherung, von dem Pfändungsbeschluß erfaßte Vermögenswerte zu veräußern, ohne die Verfahren zur Beitreibung ihrer Schulden einzuleiten. Die Kommission schloß daraus, daß der Verkaufspreis vermutlich Elemente einer staatlichen Beihilfe enthielt. Die spanische Regierung wies in ihren Bemerkungen darauf hin, daß die Verhandlungen über den Grundstücksverkauf Anfang 1993 aufgenommen wurden und das Geschäft folglich nicht so schnell abgewickelt wurde, wie die Presseveröffentlichungen vermuten ließen. Das verkaufte Grundstück (69 555 qm) sei Teil einer größeren Parzelle (243 629 qm) in Amurrio gewesen. Diese habe vollständig im Eigentum von Tubacex gestanden und sei Gegenstand eines Pfändungsbeschlusses der Sozialversicherung gewesen. Außerdem sei das Grundstück als Sicherheit für die von der BCI gewährten Kredite mit Hypotheken belastet gewesen. Nach seinem Verkauf am 1. Juni 1993 wurde das Grundstück der „Amurrioko Industrialdea“ zugewiesen, einem Unternehmen, das zur Entwicklung eines Industriegebiets gegründet worden war. 4 000 qm des Grundstücks wurden im Juli 1994 an ein Privatunternehmen, Hormigones Alaveses, veräußert. Im Januar 1995 wurde auf dem restlichen Grundstück mit den ersten Bauarbeiten begonnen (Bau von Industriegebäuden und Büros auf einer Fläche von etwa 3 000 qm). Die Arbeiten werden im Laufe dieses Jahres mit dem Bau von weiteren Industriegebäuden auf einer Fläche von 5 400 qm fortgesetzt. Die spanische Regierung erklärte, der für das Grundstück bezahlte Preis habe unter dem marktüblichen Preis gelegen. In den Unterlagen über die Aufteilung des Grundstücks sei es zwar mit 70 Mio. Pta bewertet worden, aber diese Zahl entspreche lediglich dem ursprünglichen Buchwert. Es wurde urkundlich bewiesen, daß der Wert bei anderen Schätzungen weitaus höher eingestuft worden war. Bei der ersten handelte es sich um eine unabhängige Schätzung, die Tubacex in Auftrag gegeben hatte, um die Interessen des Unternehmens bei den Verhandlungen besser wahrnehmen zu können. Diese Schätzung datierte vom 24. Mai 1993 und schloß versehentlich ein Gelände auf der anderen Straßenseite mit ein. Die Größe des bewerteten Grundstücks entsprach jedoch mit 69 555 qm der des in der Folge am 1. Juli 1993 für 220,35 Mio. Pta verkauften Grundstücks. Am 9. November 1993 schließlich wurde erneut von unabhängigen Sachverständigen eine Bewertung vorgenommen, diesmal um für das Handelsregister von Álava gemäß dem Gesetz über Aktiengesellschaften die bei der Gründung von Amurrioko Industrialdea geleistete Sacheinlage zu bewerten. Bei dieser Gelegenheit wurde das Grundstück mit 260 Mio. Pta bewertet. Außerdem legten die spanischen Behörden Unterlagen über eine im Februar 1995 vom Stadtrat von Amurrio zu Steuerzwecken in Auftrag gegebene Bewertung des Grundstücks sowie über den Preis vor, den Hormigones Alaveses im Juli 1994 für die Parzelle von 4 000 qm bezahlte. Die verschiedenen Bewertungen ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle: (in Pta)   Schätzung Preis/qm Schätzung im Mai 1993 317,25 Mio. 5 000/qm Verkaufspreis im Juni 1993 220,35 Mio. 3 168/qm Schätzung im November 1993 260 Mio. 3 738/qm Schätzung zu Steuerzwecken im Februar 1995   4 024/qm Verkaufspreis der 4 000-qm-Parzelle im Juli 1994 14,4 Mio. 3 600/qm Was das Fehlen einer öffentlichen Ausschreibung angeht, so erklärte die spanische Regierung, beim Verkauf an private Unternehmen werde üblicherweise auf direktem Wege verhandelt. Daraus zögen sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Vorteile. Insofern habe es sich hier um ein rechtmäßiges Vorgehen gehandelt, das mit Zustimmung der in dem Zahlungseinstellungsverfahren richterlich eingesetzten Verwalter erfolgt sei. Der spanischen Regierung zufolge wurden die auf der größten Parzelle des Grundstücks lastenden Hypotheken der BCI am 21. Mai 1993 gelöscht, weil die entsprechenden Darlehen (einschließlich der Zinsen) bereits vollständig zurückgezahlt worden waren. Die Zahlungen erstreckten sich über mehrere Jahre bis zur Zahlungseinstellung im Juni 1992. Hiervon ausgenommen waren die letzten drei Raten für einen Kredit in Höhe von 960 Mio. Pta aus dem Jahr 1986, die am 1. Juli 1992, am 1. Oktober 1992 und am 1. Januar 1993 zurückgezahlt wurden (sie waren nicht Gegenstand des Zahlungseinstellungsverfahrens). Am 3. Juni 1993 ließ die Sozialversicherung ihren Pfändungsbeschluß in bezug auf das verkaufte Grundstück (mit Zustimmung der vom Gericht bestellten Verwalter) aufheben, weil ein Teil ihrer Forderung vor der Zahlungseinstellung aus dem mit dem Verkauf erzielten Erlös befriedigt wurde. Bezüglich des größeren Teils des Grundstückes (von dem die verkaufte Parzelle abgetrennt worden war) und anderer Vermögenswerte, mit denen die Forderungen abgesichert waren, hielt die Sozialversicherung die Pfändungsbeschlüsse aufrecht. Die vom FOGASA gewährten Kredite Die Kommission war zu Beginn des Verfahrens nicht sicher, ob die im Juli 1992 (nach der Zahlungseinstellung) und 1994 vom FOGASA gewährten Kredite zu marktüblichen Konditionen vereinbart worden waren. Darüber hinaus war sie zu der Auffassung gelangt, daß die zwei Vereinbarungen über die Stellung von Sicherheiten für die Kredite (durch die Eintragung von Hypotheken) einer näheren Untersuchung bedurften. Die spanische Regierung hatte erklärt, die Kredite stünden mit den für den FOGASA geltenden Vorschriften in Einklang und enthielten keine staatliche Beihilfe. Der FOGASA ist eine vom Arbeitsministerium und der Sozialversicherung beaufsichtigte unabhängige Einrichtung, die aus Mitteln der Arbeitgeber finanziert wird. Seine wichtigste Aufgabe besteht darin, die von in Konkurs gefallenen oder in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Unternehmen geschuldeten Löhne, Gehälter und Unterstützungszahlungen an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Der FOGASA stellt die Kredite nicht den betroffenen Unternehmen zur Verfügung, sondern befriedigt mit seinen Zahlungen alle rechtmäßigen Forderungen, die ihm gegenüber von den Arbeitnehmern geltend gemacht werden, und läßt sich diese Zahlungen von den Unternehmen erstatten. Im vorliegenden Fall forderten die Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen den FOGASA nach der Zahlungseinstellungserklärung auf, die ihnen geschuldeten Löhne und Gehälter auszuzahlen. Nach entsprechenden Verhandlungen unterzeichneten der FOGASA, Tubacex und Acería de Álava am 10. Juli 1992 eine Vereinbarung, in der sich der FOGASA verpflichtete, den Arbeitnehmern vorläufig Löhne und Gehälter in Höhe von 444 327 300 Pta zu zahlen. Die Unternehmen verpflichteten sich ihrerseits, diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 211 641 186 Pta zurückzuzahlen. Die Rückzahlung sollte innerhalb von acht Jahren erfolgen, bei einem Zinssatz von 10 % p.a., zahlbar in halbjährlichen Beträgen von 40 998 011 Pta. Nach der Auszahlung der Arbeitnehmer wurde am 8. Februar 1993 eine Änderung der Kreditvereinbarung beschlossen, der zufolge der letztlich geschuldete Kapitalbetrag auf 376 194 837 Pta und die Zinsen auf 183 473 133 Pta festgelegt wurden, rückzahlbar ab dem 1. August 1993 in 16 halbjährlichen Raten zu einem Zinssatz von 9 %. Die zurückzuzahlenden Beträge (einschließlich der Zinsen) sollten anfangs bei 33 Mio. Pta liegen und am Ende der vorgesehenen Laufzeit 37 Mio. Pta erreichen (die Verzinsung sollte schrittweise sinken). Am 10. März 1994 wurde infolge eines für die Arbeitnehmer aufgestellten Sozialplans eine neue Kreditvereinbarung über 465 727 750 Pta zuzüglich Zinsen in Höhe von 197 580 900 Pta geschlossen. Als Zeitraum für die Rückzahlung waren acht Jahre ab dem 30. Dezember 1994 vorgesehen, bei einem Zinssatz von 9 %. Die Zinsen sollten erst in den letzten drei Jahren zurückgezahlt werden; 71 % des Kapitalbetrags sollten erst ab dem 30. Dezember 1998 getilgt werden. Den spanischen Behörden zufolge bot das Unternehmen nach der Unterzeichnung dieser zweiten Vereinbarung eine Sofortzahlung von 4 194 839 Pta an, die der ersten Vereinbarung und einigen damit zusammenhängenden neuen Absprachen über die Stellung hypothekarischer Sicherheiten entsprach (siehe unten). Am 3. Oktober 1994 wurde eine zweite revidierte Kreditvereinbarung über 496 491 521 Pta zuzüglich 205 335 378 Pta Zinsen getroffen, rückzahlbar ab dem 30. Dezember 1994 innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren. Die Zinsen sollten erst in den letzten drei Jahren zurückgezahlt werden; mit der Tilgung von 70 % des Kapitalbetrags sollte erst ab dem 30. Dezember 1998 begonnen werden. Die erste Kreditvereinbarung wurde ursprünglich durch eine am 5. August 1992 eingetragene Hypothek zu Lasten eines in Llodio gelegenen 56 627,64 qm großen Grundstücks von Tubacex abgesichert, das bereits mit Hypotheken zugunsten der BCI und mit einem Pfändungsbeschluß der Sozialversicherung belastet war. Später wurden die Belastungen dieses Grundstücks aufgehoben. An ihrer Stelle wurde ein im Eigentum der Tubacex Taylor Accesorios S.A. (TTA) stehendes Grundstück, dessen Wert nach unabhängigen Schätzungen 800 Mio. Pta betrug, am 16. Februar 1994 mit einer Hypothek belastet. Eine weitere Hypothek wurde für ein Grundstück der Acería de Álava, das mit 310 Mio. Pta bewertet wurde, eingetragen. Nach Ansicht der spanischen Behörden übersteigt der Wert beider Grundstücke (1 110 Mio. Pta) die Höhe der beiden Kredite bei weitem. Die nachstehende Tabelle zeigt die verschiedenen Kreditvereinbarungen zusammen mit den entsprechenden Bedingungen: Datum der Vereinbarung Kapital (Pta) Zinsen (Pta) Zinssatz (%) Sonstige Bedingungen 1.  Vereinbarung 10. Juli 1992 444 327 300 211 641 186 10 Gleichmäßige Raten in Höhe von 40 998 011 Pta 8. Februar 1993 376 194 873 183 473 133 9 Ab 1. 8. 1993 nahezu identische Raten in Höhe von 33 bis 37 Mio. Pta 16. Februar 1994 372 000 000 154 138 830 9 Aufhebung der gleichmäßigen Raten. Erste Zahlung am 30. 6. 1994. 79 % des Kapitals sind zuzügl. Zinsen ab 30. 6. 1999 zurückzuzahlen 2.  Vereinbarung 10. März 1994 465 727 750 197 580 900 9 Erste Zahlung am 30. 12. 1994. Bis zum 30. 12. 1999 keine Zinszahlungen. 71 % des Kapitals sind erst ab 31. 12. 1998 zurückzuzahlen 3. Oktober 1994 469 491 521 205 335 378   Keine wesentlichen Änderungen Die spanischen Behörden behaupten, der FOGASA habe die Kredite gemäß der königlichen Verordnung 505/85 vom 6. März 1985 und dem Ministerialerlaß vom 20. August 1985 gewährt. Letzterer enthält eingehende Durchführungsvorschriften zu Artikel 32 der königlichen Verordnung, die Rechtsgrundlage für die von der FOGASA geschlossenen Vereinbarungen über die Rückzahlung der an die Arbeitnehmer ausbezahlten Gelder ist. Die Kommission legt diese Vereinbarungen so aus, daß es im Ermessen des FOGASA steht, die Rückzahlungen über einen Zeitraum von bis zu acht Jahren unter Berücksichtigung eines Zahlungsaufschubs von bis zu sechs Monaten hinauszuschieben oder zu verteilen. Die hinausgeschobenen Zahlungen sind dann nach dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Dieser lag zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der ersten Vereinbarungen — d. h. 1992 und 1994 — bei 9 %. Dies entspricht dem letztlich angewendeten Zinssatz. Den spanischen Behörden zufolge haben sich die Unternehmen an die Fristen gehalten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.