Europäische Union

2003/382/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B — Nahtlose Stahlrohre) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4154) (Text von Bedeutung für den EWR)

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st nicht stichhaltig genug, um die Möglichkeit des Absatzes japanischer Erzeugnisse auf den Heimatmärkten der europäischen Hersteller völlig auszuschließen. Verschiedene Dokumente belegen vielmehr, dass die europäischen Unternehmen die Japaner sowohl bei den Gewinde- als auch bei den örtlich mit Gewinden zu versehenden Glattendrohren (Seiten 15611 und 15623) als echte Bedrohung empfanden. Dies beweist ganz klar, dass sich die japanischen Hersteller eben aufgrund der Übereinkunft über den Schutz der Heimatmärkte von den europäischen Märkten ferngehalten haben. (137) Die von den Unternehmen vorgetragenen wirtschaftlichen Argumente sind aus folgenden Gründen nicht haltbar: - Die handelspolitischen Maßnahmen der Kommission zur Bewältigung der Stahlkrise und speziell das Abkommen mit der japanischen Regierung dienten dazu, Störungen am Markt zu verhindern. Diese Maßnahmen konnten der Grund dafür sein, dass die japanischen Unternehmen bis 1990 nicht nach Europa exportierten; sie erklären jedoch nicht, warum diese Politik auch nach diesem Zeitpunkt noch aufrechterhalten wurde. - Angesichts der strukturellen Überkapazitäten des Sektors (siehe Rdnr. 45) und der hohen Fixkosten trägt jedes Erzeugnis, das zu einem über den Grenzkosten liegenden Preis verkauft wird, zur Deckung der Fixkosten bei und verringert damit die Produktionskosten insgesamt. Daher haben alle Hersteller selbst auf Märkten mit einem geringeren Bedarf an den betreffenden Erzeugnissen ein gewisses Interesse. - Die japanischen Unternehmen exportieren mehr als 95 % ihrer gesamten Ölrohr-Produktion per Schiff in alle Teile der Welt. In ihrem Vortrag anläßlich der Anhörung wiesen sie die Frachtkosten nach Europa jeweils getrennt aus, d. h., so als ob die Schiffe nur eine allein für Europa bestimmte geringe Menge an Röhren transportierten. Die Möglichkeit einer kostensparenden Sammelladung wird dabei gar nicht ins Auge gefasst. Zudem ist die Entfernung bei der Beförderung per Schiff kein preisbestimmender Faktor. Auch handelte es sich bei den angegebenen Kosten nicht um die Realkosten, sondern um Schätzungen; es fehlt der Vergleich zwischen den realen Transportkosten und den realen Produktionskosten, wodurch sich eventuell hätte feststellen lassen, ob das Geschäft tatsächlich nicht kostendeckend war. - Zu dem Argument der Unterschiede bei den Normen und dem Erfordernis von nationalen Genehmigungen ist zu sagen, dass es sich bei der API-Norm um eine weltweit gültige Norm handelt, und dass es mögliche Forderungen von Verbraucherseite nach einer Genehmigung überall in der Welt gibt. - Die Lieferfristen ab Japan sind bei API-OCTG und linepipe project und Premiumgewinderohren die gleichen, bei letzteren gilt dies jedoch nicht als Hindernis für Exporte. - Die äußerst starke Stellung der europäischen Hersteller auf ihren Heimatmärkten ist für die Kommission eher eine Bestätigung dafür, dass die "Fundamentals" eingehalten wurden, als ein Hindernis für die Exporttätigkeit der japanischen Unternehmen in Europa. - Das Argument drohender Antidumping-Verfahren zur Verhinderung japanischer Exporte nach Europa kann die Kommission nicht gelten lassen. Bisher gab es kein Antidumping-Verfahren im Zusammenhang mit dem Import japanischer Stahlerzeugnisse, und die gegen andere Länder eingeleiteten Antidumping-Verfahren (die im Übrigen nahtlose Rohre generell betrafen) haben zu keinem Ergebnis geführt. Das Argument ist auch deshalb nicht haltbar, weil verschiedene Stahlerzeugnisse japanischer (und europäischer) Hersteller in den Vereinigten Staaten Gegenstand von Antidumping-Verfahren waren, ohne dass dies zu einem Rückzug der betreffenden Unternehmen vom amerikanischen Markt geführt hätte. - Zu der angeblichen Bevorzugung heimischer Hersteller durch Erdölgesellschaften und Gasversorgungsunternehmen ist zu sagen, dass die japanischen Unternehmen kein Beispiel für ein nicht erfolgreiches Angebot nennen konnten. Ohne Angebote kann jedoch auch nicht mit Aufträgen gerechnet werden. - Die Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen schließen die Vergabe von Aufträgen an japanische Unternehmen nicht aus. (138) Die Kommission räumt ein, dass die japanischen Hersteller beim Absatz ihrer Produkte in Europa aufgrund der räumlichen Entfernung und der Zollgebühren bis zu einem gewissen Grad benachteiligt sind. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um ihre Abwesenheit auf dem europäischen Markt über einen so langen Zeitraum hinweg zu erklären. b) Dauer der Übereinkunft (139) Die japanischen Unternehmen machen geltend, dass Vallourec lediglich ausgesagt habe, dass nach 1977 Kontakte aufgenommen worden seien, ohne jedoch den genauen Zeitpunkt anzugeben. Dalmine argumentiert, dass selbst wenn 1977 tatsächlich erste Gespräche stattgefunden hätten, dies noch nicht heiße, dass sie auch zu einem Ergebnis in Form der von der Kommission beschriebenen Übereinkunft geführt hätten, und dass eine Einigung durchaus erst später erfolgt sein könne. Diese Unternehmen sind der Auffassung, dass die Kommission den Beginn der Übereinkunft nicht allein aufgrund der Aussage von Vallourec mit 1977 angeben dürfe. SMI hätte nach eigener Aussage keine Einwände, wenn die Kommission von einem Start Mitte der achtziger Jahre ausgehen würde. (140) Die Kommission stützt sich in dieser Frage auf die Aussage von Vallourec und ist der Ansicht, dass sie von keinem Unternehmen konkret widerlegt werden konnte. (141) Was das Ende der Übereinkunft betrifft, so geben KSC, SMI, NKK und Dalmine an, nach 1994 an keiner Sitzung des Europäisch-Japanischen Clubs mehr teilgenommen zu haben. (142) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass es als Beweis für die Beteiligung an einer über lange Jahre hinweg bestehenden Übereinkunft keiner Teilnahme an Sitzungen bedarf. Laut Aussage von Vallourec vom 17. September 1996 hatten die Kontakte zu den japanischen Unternehmen etwas mehr als ein Jahr zuvor aufgehört. Ein weiteres Indiz hierfür ist die Tatsache, dass die Nachprüfungen der Kommission im Dezember 1994 stattfanden. Dies hat die Kommission dazu bewogen (siehe Rdnr. 108), die Dauer der Übereinkunft mit 1977-1995 anzugeben (außer für BS). 3. Zur rechtlichen Würdigung a) Der Europäisch-Japanische Club (143) Die japanischen Unternehmen und auch BS behaupten, dass eine Übereinkunft über den Schutz der Heimatmärkte, sollte es sie gegeben haben, keinen Einfluss auf den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes gehabt hätte, da die Exporttätigkeit der japanischen Unternehmen mit den oben beschriebenen Hindernissen konfrontiert war (siehe Rdnr. 133). BS gibt seinerseits an, auf den Heimatmärkten der übrigen Hersteller nicht tätig gewesen zu sein, weil es sich nach dem Bau seines Rohrwalzwerkes auf den britischen Markt habe konzentrieren wollen; eine Übereinkunft über einen Rückzug aus den übrigen Absatzgebieten hätte daher in Bezug auf die Wettbewerbssituation nichts geändert. (144) Die Frage, wie sich die Vereinbarung konkret auf den Markt auswirkt, ist jedoch ohne Bedeutung, wenn unzweifelhaft feststeht, dass damit eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bezweckt wurde (siehe auch Rdnr. 104); sie spielt nur noch für die Festsetzung der Höhe einer eventuellen Geldbuße eine Rolle(43). (145) Die japanischen Unternehmen führen auch an, dass sie ihre Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucher (Erdölgesellschaften) verkaufen. Da kein Weiterverkauf stattfinde, würde die Übereinkunft auch nicht den innergemeinschaftlichen Handel im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag beeinträchtigen. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass dieses Argument die Tatsache außer Acht lässt, dass neben den vier japanischen Unternehmen auch vier europäische Unternehmen an der Übereinkunft, die u. a. den Schutz der Heimatmärkte vorsah, beteiligt waren. Nach dem Dafürhalten der Kommission können die Handelsströme zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten durch eine solche Übereinkunft durchaus in einer Weise beeinflusst werden, die nicht mehr im Einklang mit den Zielen eines Marktes steht. Aus den oben erläuterten Gründen (siehe Rdnr. 106) kann der innergemeinschaftliche Handel dadurch daher in spürbarer Weise beeinträchtigt werden. b) Die zwischen BS, Vallourec, Dalmine und MRW geschlossenen Verträge (146) Die vier Parteien leugnen, dass die drei Verträge das Ergebnis einer Absprache unter den Beteiligten sind: sie seien einzeln und unabhängig voneinander ausgehandelt und abgeschlossen worden. (147) Die Kommission vertritt dagegen den Standpunkt, dass BS und Vallourec (auf Betreiben von Vallourec im Rahmen der Verlängerung des VAM-Lizenzvertrages) vereinbart haben, dass sich BS seine Glattendrohre bei MRW, Dalmine und Vallourec beschafft, um den britischen Markt gegenüber den japanischen Unternehmen weiterhin als "Heimatmarkt" ausgeben zu können (siehe auch Rdnr. 78 bis 81). 1993 beschlossen die vier Unternehmen im Rahmen der Umstrukturierung der europäischen Stahlindustrie, die in den Verhandlungen mit den japanischen Herstellern ebenfalls eine Rolle spielte, die Verträge zu verlängern (siehe Rdnr. 91). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die genannten Verträge gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen. (148) Des Weiteren behaupten die Parteien, die Verträge seien aus kaufmännischer Sicht gerechtfertigt und würden daher nicht gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen. (149) So habe BS aus rein wirtschaftlichen Erwägungen heraus 1990 beschlossen, die Herstellung warm gewalzter nahtloser Rohre (Clydesdale) einzustellen. Dieser Beschluss sei im April 1991 umgesetzt worden. Für den kurzfristig weiterlaufenden Betrieb in den Fertigbearbeitungsanlagen von Airdree ("Imperial") hätte daher die Versorgung mit Glattendrohren sichergestellt werden müssen. Die den drei Vertragsparteien zugesicherten prozentualen Absatzmengen seien daraus zu erklären, dass es für BS aufgrund der schwankenden Nachfrage im Vereinigten Königreich riskant gewesen wäre, sich für die nächsten fünf Jahre auf bestimmte und unveränderliche Absatzmengen bzw. einen einzigen Zulieferer festzulegen. Als Lizenzgeber für die OCTG-Produktion von BS habe Vallourec über eine äußerst starke Verhandlungsposition verfügt und sei deshalb zum Hauptlieferanten geworden ([...] %). Als weitere Zulieferer hätten sich zwangsläufig Dalmine und MRW angeboten, da diese ein Interesse an der Reduzierung ihres Lagerbestandes und der Lagerhaltungskosten gehabt hätten und zur Lieferung binnen einer Woche in der Lage gewesen seien, während die Lieferfristen der Japaner mehrere Wochen betragen hätten. BS weist außerdem darauf hin, dass die Methode zur Berechnung des Glattendrohrpreise den Lieferanten immer noch genügend Spielraum gelassen hätte und der Wettbewerb daher nicht eingeschränkt worden sei. In diesem Zusammenhang habe BS zudem immer nur die Durchschnittspreise des vorangegangenen Quartals preisgegeben. (150) Dalmine gibt an, durch den Vertrag mit BS habe sich ihm ein neues Absatzgebiet auf dem größten Markt in Europa erschlossen, [...]. Außerdem steht Dalmine auf dem Standpunkt, dass es sich nicht zur Lieferung einer unbekannten Menge von Glattendrohren verpflichtet habe, da die Mengen monatlich festgelegt worden seien. Außerdem habe das Unternehmen beim Abschluss des Vertrags nur eine untergeordnete Rolle gespielt. (151) Nach Angaben von MRW hat der Vertrag mit BS dem Unternehmen nach dem Wegbrechen der Märkte der ehemaligen Sowjetunion und nach dem verlorenen Rechtsstreit mit Vallourec über die Verwendung der MRW-eigenen Premium-Gewindeverbindungen zu einer besseren Auslastung seiner Produktionskapazitäten verholfen. (152) Die Kommission ist hingegen der Auffassung, dass durch die Verträge die Präsenz von BS als heimischer Hersteller im Hinblick auf die "Fundamentals" sichergestellt werden sollte (siehe Rdnr. 146). Angesichts der damaligen strukturellen Überkapazitäten im Bereich nahtloser Rohre (in der Verordnung (EWG) Nr. 3296/92 der Kommission(44), mit der ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung in Kroatien, Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn eingeführt wurde, ist die Rede von einem Auslastungsgrad, der weit unter 75 % und damit unter der Rentabilitätsschwelle liegt) brauchte BS keine Lieferengpässe oder unrentable Preise für Glattendrohre zu befürchten. Aus den Unterlagen (Seiten 15611 und 15612) geht ebenfalls hervor, dass der britische Markt durch die Verträge ein Hochpreisland blieb. ("Certains clients UK voudront profiter d'opportunité de tubes lisses à prix plus bas que ceux offerts par les Européens à BSC et chercheront à imposer à BSC des tubes lisses d'origine sud-américaine, ce que BSC aura du mal à refuser"(45).) Um einen "unkontrollierten Wettbewerb" zu vermeiden, hatte BS sogar die Möglichkeit in Betracht gezogen, Glattendrohre nicht nur von Vallourec, MRW und Dalmine, sondern auch von anderen Herstellern zu beziehen (Seiten 15586-15587). Schließlich ist zu sagen, dass auch die nichteuropäischen Hersteller zur Lieferung der Glattendrohre innerhalb der vertraglich vorgesehenen Mindestfrist von 5-6 Wochen in der Lage gewesen wären(46). Außerdem bestand die Vertragsstrafe bei Lieferverzug lediglich darin, dass die nicht gelieferte Menge bei der Berechnung des dem Lieferanten vertraglich zugesicherten Auftragsvolumens mit eingerechnet wurde. Die einzige Konsequenz aus dem Lieferverzug war folglich die faktische Reduzierung des in den Verträgen vorgesehenen Lieferumfanges. Hieraus folgt, dass die Lieferfrist nicht die Rolle spielte, die BS ihr zusprechen möchte. (153) Fest steht, dass die Verträge wettbewerbsbeschränkende Klauseln enthielten: - Vallourec, MRW und Dalmine haben mit BS keine festen Liefermengen, sondern nur prozentuale Lieferanteile vereinbart; sie verpflichteten sich damit gegenüber einem Konkurrenten zur Lieferung von Mengen in zunächst unbekannter Höhe. Damit verzichteten sie teilweise auf die Möglichkeit, aus einer steigenden Nachfrage nach Gewinderohren Nutzen zu ziehen. BS (später Vallourec) konnte diese Nachfrage selbst befriedigen, da die vertragliche Regelung es dem Unternehmen erlaubte, von MRW, Dalmine und Vallourec Glattendrohre in unbegrenzter Menge zu beziehen. Vallourec, MRW und Dalmine hätten sich hierauf jedoch nicht eingelassen, wenn sie sich nicht sicher gewesen wären, dass BS die Verträge nicht dazu missbraucht, seinen Marktanteil bei Gewinderohren auf ihre Kosten zu erhöhen. Punkt 9 c) (des Vertrags) räumte den Rohrlieferanten daher ein Kündigungsrecht für den Fall ein, dass sie nachweisen konnten, dass die Verträge tatsächlich zu Verlusten in ihrer Geschäftsbilanz geführt hatten. Durch die Festlegung der Liefermengen in Prozenten wurde zudem der Wettbewerb zwischen MRW, Vallourec und Dalmine in Bezug auf die an BS zu liefernden Mengen ausgeschaltet. - Als Folge der Preisfestsetzungsmethode, wonach die Preise der Glattendrohre von den Preisen der Gewinderohre abhingen, konnten Vallourec, MRW oder Dalmine kein Interesse daran haben, einen Preiswettbewerb bei den Gewinderohren im Vereinigten Königreich aufzunehmen, da sich eine Senkung der Preise für Gewinderohre auch auf die Preise für die Glattendrohre, die die Unternehmen an BS (und später an Vallourec) liefern sollten, niedergeschlagen hätte. Die vier Parteien stellten auf diese Weise sicher, dass die Preise im Vereinigten Königreich auf einem hohen Niveau blieben. - Die Informationen, die BS (bzw. später Vallourec) vertragsgemäß an die übrigen Parteien weitergeben musste (Informationen über Preise und Absatzmengen), fallen normalerweise unter das Geschäftsgeheimnis. Durch die Weitergabe dieser Informationen konnten die Beteiligten die Kontrolle über die Marktbedingungen im Vereinigten Königreich aufrechterhalten. (154) Vallourec behauptet, die Verträge aus den gleichen Gründen erneuert zu haben, die BS seinerzeit zu ihrem Abschluss bewegt hätten. (155) Die Kommission ist hingegen der Ansicht, dass die Vertragsverlängerung im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der europäischen Stahlindustrie gesehen werden muss, bei der es den vier Vertragsparteien darauf ankam, dass das Vereinigte Königreich als "Heimatmarkt" erhalten bleibt. Dies geht jedenfalls aus den Unterlagen hervor (siehe Rdnr. 91). F. Geldbußen 1. Allgemeines (156) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen haben, durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 EUR bis zu 1 Mio. EUR oder darüber hinaus bis zu 10 % des Umsatzes, den die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erwirtschaftet haben, verhängen. (157) Bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission den einschlägigen Sachverhalt sowie vor allem die Schwere und die Dauer des Verstoßes. (158) Im vorliegenden Fall kommt auch die Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen zur Anwendung(47). 2. Schwere des Verstoßes (159) Die Schwere des Verstoßes richtet sich nach seiner Art, seinen konkreten Auswirkungen auf den Markt und nach der Größe des betroffenen räumlichen Marktes. (160) Die Kommission stellt fest, dass die Rohre, die Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung sind (nahtlose Standard-OCTG und "Project-linepipe"), nur einen Teil aller für die Erdöl- und Erdgasindustrie bestimmten nahtlosen Rohre ausmachen. Die von den Adressaten der vorliegenden Entscheidung in der Gemeinschaft verkauften Standard-OCTG und Project-linepipe machen nur ca. 19 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an nahtlosen OCTG und Linepipe aus; der restliche Verbrauch wird durch nahtlose OCTG und Linepipe gedeckt, die nicht Gegenstand der fraglichen Übereinkunft sind (mehr als 50 %), und durch Importe aus Drittländern mit Ausnahme von Japan (mehr als 21 %). Aufgrund des technischen Fortschritts bei der Herstellung geschweißter Rohre in den vergangenen 25 Jahren konnte zudem ein Teil der Nachfrage nach nahtlosen OCTG und Linepipe durch geschweißte Rohre mittleren Durchmessers gedeckt werden, die geringere Produktionskosten verursachen (siehe Rdnr. 24). Die konkreten Auswirkungen des Verstoßes auf den Markt sind somit begrenzt. (161) Die in dieser Entscheidung untersuchte Vereinbarung über den Schutz von Heimatmärkten stellt jedoch ihrem Wesen nach grundsätzlich einen äußerst schweren Verstoß gegen geltendes Gemeinschaftsrecht dar, da ein solches Vorgehen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt. Die Stahlerzeuger haben sich in vollem Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit ihres Handelns auf ein geheimes und institutionalisiertes System verständigt, durch das der Wettbewerb auf einem wirtschaftlich bedeutsamen Sektor eingeschränkt werden sollte. Außerdem entfällt der überwiegende Teil des Verbrauchs an nahtlosen OCTG und Linepipe in der Gemeinschaft auf die vier von der Übereinkunft betroffenen Mitgliedstaaten, die somit einen räumlich ausgedehnten Markt darstellen. (162) Aus diesen Gründen ist der Verstoß als "äußerst schwer" zu qualifizieren. Allerdings berücksichtigt die Kommission dabei den Umstand, dass die Adressaten der vorliegenden Entscheidung in den betreffenden vier Mitgliedstaaten jährlich nahtlose Rohre im Wert von nur insgesamt 73 Mio. EUR absetzen. (163) In Anbetracht obiger Ausführungen wird die Höhe der Geldbuße, die sich nach der Schwere des Verstoßes richtet, auf 10 Mio. EUR festgesetzt. (164) Bezüglich der zwischen BS, MRW, Dalmine und Vallourec geschlossenen Verträge ist die Kommission der Auffassung, dass es sich hierbei um Mittel zur Durchführung des Prinzips des Schutzes der Heimatmärkte handelt, die in Zusammenhang mit den Vorkommnissen im Rahmen des Europäisch-Japanischen Clubs zu sehen sind. Aus diesem Grund beabsichtigt die Kommission nicht, zusätzliche Geldbußen zu verhängen. (165) Die vorliegende Entscheidung richtet sich ausnahmslos an Großunternehmen. Eine Abstufung der Geldbußen nach der Unternehmensgröße ist daher nicht nötig. 3. Dauer des Verstoßes (166) Wie bereits ausgeführt (siehe Rdnr. 108), berücksichtigt die Kommission eine Zuwiderhandlung erst ab dem Jahr 1990. Für Vallourec, MRW, Dalmine, KSC, NKK, NSC und SMI erstreckt sich der Zeitraum der Zuwiderhandlung auf die Jahre 1990-1995, für BS auf die Jahre 1990-1994. Es handelt sich somit um einen Verstoß von mittlerer Dauer, der einen Aufschlag von 10 % für jedes Jahr der Zuwiderhandlung auf den anhand des Schweregrades ermittelten Betrag rechtfertigt. (167) Für Vallourec, MRW, Dalmine, KSC, NKK, NSC und SMI beläuft sich der Grundbetrag der Geldbuße damit auf 15 Mio. EUR, für BS auf 14 Mio. EUR. 4. Mildernde Umstände (168) Die Kommission hält den Unternehmen zugute, dass sich die Stahlrohrproduktion, wie bereits in Randnummer 26 beschrieben, in einer langjährigen Krisensituation befand. Speziell seit 1991 verschlechterte sich die Lage u. a. infolge der zunehmenden Einfuhren zusehends, was zu einem Kapazitätsabbau und Betriebsschließungen führte. (169) Diese Überlegungen können als mildernde Umstände gewertet werden und rechtfertigen eine Minderung des Grundbetrages um 10 %. 5. Anwendbarkeit der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (170) Vallourec hat als einziges betroffenes Unternehmen konkrete Hinweise auf die Existenz und den Inhalt des Kartells geliefert. Diese Hinweise erleichterten der Kommission die Feststellung, dass ein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt. Außerdem bestritt Vallourec gegenüber der Kommission nicht den Tatbestand, auf den diese ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte stützte. (171) Diese Zusammenarbeit rechtfertigt eine Herabsetzung des Grundbetrages um 40 % gemäß Abschnitt D Ziffer 2 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Mitteilung. (172) Auch Dalmine hat gegenüber der Kommission in seiner schriftlichen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und im Verlauf der Anhörung nicht bestritten, dass die Angaben, auf die die Kommission ihre Anschuldigungen stützt, den Tatsachen entsprechen. (173) Gemäß Abschnitt D Ziffer 2 zweiter Gedankenstrich der zitierten Mitteilung wird daher auch Dalmine eine Herabsetzung des Grundbetrages um 20 % zuerkannt. (174) Das Verhalten von MRW erscheint der Kommission hingegen widersprüchlich: Zwar haben MRW in ihrer schriftlichen Antwort auf die Beschwerdepunkte und in der Anhörung den Sachverhalt nicht bestritten, aber auch nicht deutlich Stellung bezogen. Außerdem hat sich das Unternehmen geweigert, bestimmte Auskünfte zu erteilen, die die Kommission durch Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 angefordert hatte. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass eine Anwendung der Mitteilung in diesem Fall nicht gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für BS, das zwar den Sachverhalt an sich nicht bestritten, aber doch die Existenz der Vereinbarung, so wie sie von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschrieben wurde, in Zweifel gezogen hat. (175) Im Falle von KSC, NKK, NSC und SMI konnte die Kommission keinerlei echte Zusammenarbeit erkennen, die eine Anwendung der oben genannten Mitteilung rechtfertigen würde; außerdem haben diese Unternehmen die Existenz der Übereinkunft während des gesamten Verfahrens geleugnet - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Unternehmen Mannesmannröhren-Werke AG, Vallourec SA, British Steel Limited, Dalmine SpA, Sumitomo Metal Industries Limited, Nippon Steel Corporation, Kawasaki Steel Corporation und NKK Corporation haben gegen die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag aufgrund der Beteiligung an einer Übereinkunft, die unter anderem den Schutz der Heimatmärkte für nahtlose Standard-OCTG und Project-linepipe vorsah, in der Weise und in dem Umfang verstoßen, wie sie in vorstehender Begründung beschrieben wurden. (2) Für die Mannesmannröhren-Werke AG

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.