Europäische Union

2003/382/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B — Nahtlose Stahlrohre) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4154) (Text von Bedeutung für den EWR)

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, Vallourec SA, Dalmine SpA, Sumitomo Metal Industries Limited, Nippon Steel Corporation, Kawasaki Steel Corporation und NKK Corporation erstreckte sich die Zuwiderhandlung auf den Zeitraum zwischen 1990 und 1995, für British Steel Limited auf den Zeitraum von 1990 bis Februar 1994. Artikel 2 (1) Mannesmannröhren-Werke AG, Vallourec SA, British Steel Limited und Dalmine SpA haben gegen Artikel 81 Artikel 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie im Rahmen der in Artikel 1 erwähnten Zuwiderhandlung Verträge abgeschlossen haben, die zu einer Aufteilung der Glattendrohrlieferungen an British Steel Limited (ab 1994 Vallourec SA) geführt haben. (2) Im Falle von British Steel Limited dauerte die Zuwiderhandlung vom 24. Juli 1991 bis Februar 1994, im Falle von Vallourec SA vom 24. Juli 1991 bis 30. März 1999, im Falle von Dalmine SpA vom 4. Dezember 1991 bis 30. März 1999 und im Falle der Mannesmannröhren-Werke AG vom 9. August 1993 bis 24. April 1997. Artikel 3 Die in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Unternehmen unterlassen, sofern nicht bereits geschehen, sämtliche dort genannten Zuwiderhandlungen und verzichten in Zukunft auf die dort bezeichneten Handlungen oder Verhaltensweisen bzw. auf alle sonstigen Maßnahmen mit gleicher Wirkung. Artikel 4 Gegen die in Artikel 1 genannten Unternehmen werden wegen der dort bezeichneten Zuwiderhandlung folgende Geldbußen verhängt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 5 Die Geldbußen sind binnen drei Monaten ab Bekanntgabe dieser Entscheidung auf folgendes Konto zu überweisen: Konto Nr. 310-0933000-43 Europäische Kommission Banque Bruxelles-Lambert Agence européenne Rond-point Schumann 5 B-1040 Brüssel Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Zinsen fällig. Dabei kommt der Zinssatz zur Anwendung, den die Europäische Zentralbank am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, für Wertpapierpensionsgeschäfte zugrunde gelegt hat, zuzüglich eines Aufschlags von 3,5 Prozentpunkten, was einem Zinssatz von 6,5 % entspricht. Artikel 6 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. Mannesmannröhren-Werke AG, Wiesenstraße 36, D-45473 Mülheim 2. Vallourec SA, 130, rue de Silly, BP 415, F-92103 Boulogne Billancourt Cedex 3. British Steel Limited, 15 Marylebone Road, London NW1 5JD, United Kingdom 4. Dalmine SpA, Piazza Caduti 6 luglio 1944, n. 1, I-24044 Dalmine (Bergamo) 5. Sumitomo Metal Industries Limited, Ote Centre Building, 1-3, Ohtemachi 1-Chome, Chiyoda-Ku, Tokyo, 100-8113 Japan 6. Nippon Steel Corporation, 6-3 Otemachi 2-chome, Chiyoda-ku, Tokyo 100-8071, Japan 7. Kawasaki Steel Corporation, Hibiya Kokusai Building, 2-3, Uchisaiwaicho 2-chome, Chiyoda-ku, Tokyo 100-0011, Japan 8. NKK Corporation, 1-1-2 Marunouchi Chiyoda-ku, Tokyo 100-8202, Japan Diese Entscheidung stellt einen vollstreckbaren Titel nach Artikel 256 EG-Vertrag dar. Brüssel, den 8. Dezember 1999 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.12.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. (3) 12. Gesamtbericht über die Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaften, S. 453. (4) Quelle: Antwort von British Steel vom 26. August 1997 auf das Auskunftsersuchen der Kommission. (5) Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 1997 in der Sache IV/M.906 (ABl. C 238 vom 5.8.1997, S. 15). (6) ABl. C 24 vom 29.1.1999, S. 2. (7) Quelle: Provvedimento n. 3630 dell'Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (C2311) Techint Finanziaria - Siderca/Dalmine. Bolletino N. 7-1996 dell'Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, S. 55. (8) "[...] Die inländischen Märkte waren in der Praxis zunächst den einheimischen Herstellern vorbehalten." (9) Die Zahlen in Klammern verweisen auf die Fundstelle in den Kommissionsunterlagen. (10) "Die Gespräche begannen nach dem Einbruch des Marktes 1977 (der auf den ersten Erdölboom folgte)." (11) Im Vorfeld der Sitzung vom 5. November 1993 fanden im Sommer zunächst vorbereitende Sitzungen der Europäer statt, denen im Herbst mehrere Sitzungen der gemischt europäisch-japanisch-lateinamerikanischen Arbeitsgruppen, eine Sitzung der europäischen Vorstandsvorsitzenden am 23. September (in der das Dokument "paper for president on octg and project linepipe" erörtert wurde) und eine Sitzung auf Ebene der europäischen und japanischen Führungskräfte folgten. (12) Originalzitat. (13) "Die Ausschreibungen von AGIP-Italien wurden regelmäßig von Dalmine gewonnen, weil in den Sitzungen des Clubs der Stahlrohrhersteller, die sich zweimal jährlich trafen - einmal in Europa und einmal in Japan - ein Gentlement Agreement ausgehandelt worden war, wonach jeder Hersteller in seinem Herkunftsland als Ausschreibungssieger hervorgehen sollte. Um das zu erreichen, gab es die weltweit anerkannte Regel, wonach sich die übrigen Hersteller verpflichteten, mit ihrem Preisangebot 8-10 % über dem Angebot des heimischen Herstellers zu liegen (...). Einem Hersteller, der sich nicht an die Vereinbarung hält und einen Mitbewerber auf dem heimischen Markt unterbietet, drohen derartige Vergeltungsmaßnahmen, dass ihm nichts anders übrig bleibt als sein Angebot zurückzuziehen, doch kommt dies praktisch nicht vor, da sich jeder strikt an die Regel hält." (14) "In den (fundamental rules) dürfte sich der Standpunkt der Gemeinschaftshersteller von nahtlosen Rohren widerspiegeln (...). Die Bestrebungen gingen in zwei Richtungen: Einleitung von Rationalisierungsmaßnahmen ... und Kontakte mit der japanischen Industrie, deren Produktionskapazität die Nachfrage überstieg. Bei den Kontakten ging es um die Ausfuhr von (insbesondere für die Erdölindustrie bestimmten) Rohren in Nicht-EG-Länder (Russland und China) sowie um die Begrenzung der Ausfuhren in die EG im Anschluss an die Schließung der British-Steel-Werke, d. h. um den Schutz der EG-Hersteller von nahtlosen Röhren." (15) "Praktisch waren die inländischen Märkte an erster Stelle den heimischen Herstellern vorbehalten." (16) "VLR ist der Ansicht, dass den Japanern von den Briten nicht das Tor zum britischen Markt geöffnet werden darf. Die Fundamentals müssen voll ausgereizt werden. In einem ersten Schritt müssen die japanischen Vorstände vom Clubvorstand schriftlich über das Eindringen der Shojas in den britischen Markt informiert werden. Es scheint schwer vorstellbar, daß es BSC gelingt, einen Verteilerschlüssel für japanische PJ auszuhandeln, wo sich doch SMI hieran seit Monaten die Zähne ausbeißt." (17) "STDM dürfte wohl mehr oder weniger vor dem britischen Markt haltmachen, da wir umgekehrt auch den mexikanischen und argentinischen Markt in Ruhe lassen, aber in der übrigen Welt wird das Unternehmen versuchen, größtmögliche Absätze zu erzielen." (18) "MRW ist der einzige europäische Hersteller, der den Japanern Angst macht und sie daher zur Einhaltung der 'Fundamentals improved' zwingen kann. Die Anwendung der 'Fundamentals' auf das Vereinigte Königreich wäre ganz im Interesse von MRW, da dieses nach der Schließung von Clydesdale einen Teil des Bedarfs Großbritanniens an Glattendrohren decken wird ... VLR betont, dass bei einer europäischen Allianz der Anteil von MRW hinreichend groß sein muss." (19) Ph. Varley, Vertreter von BSC. (20) "BS und VLR sind gemeinsam der Ansicht, dass die Stellung der EWG soweit gestärkt ist, dass eine Nachbesserung der Fundamentals möglich sein muss, die den Japanern den Zugang zum britischen Markt auch nach der Schließung von Clydesdale untersagt. PhV fügt hinzu, dass eine 100%ige Einhaltung der 'Fundamentals' im Vereinigten Königreich unmöglich ist und man daher zufrieden sein könne, solange die Lieferungen 15000 Tonnen jährlich nicht überschreiten. BS macht auf die Möglichkeit aufmerksam, Glattendrohre auch bei UTM, SIDERCA und TAMSA einzukaufen, um sich vor deren unkontrollierter Konkurrenz zu schützen." (21) "... wenn (...) die Japaner dazu gebracht werden können, dass sie sich vom britischen Markt fernhalten und den Europäern gestatten, das Problem unter sich zu regeln. In diesem Fall würden sich MRW, VLR und Dalmine die Glattendrohrlieferungen an BS teilen. Dann wäre es wahrscheinlich günstig, die VLR-Lieferungen an den Preis und die Menge der von BSC verkauften VAM zu koppeln." (22) "MRW/DALMINE/VLR haben BSC dazu gebracht, seine Glattendrohre in erster Linie bei den Europäern zu kaufen, die das Auftragsvolumen nach einem genauen Schema untereinander aufteilen." (23) "Die Anwendung der 'Fundamentals' auf das Vereinigte Königreich wäre ganz im Interesse von MRW, da diese nach Schließung von Clydesdale einen Teil der benötigten Glattendrohre liefern würden." (24) Arbeitspapier für die Sitzung der Vorstandsvorsitzenden der europäischen Unternehmen am 29. September 1993 in Paris im Hinblick auf die bevorstehende gemeinsame Sitzung mit den japanischen und den lateinamerikanischen Vorstandsvorsitzenden am 5. November 1993. Laut handschriftlichem Vermerk wurde Vallourec das Papier von AS (A. Stewart von British Steel) am 23. September 1993 übermittelt. (25) Siehe Fußnote 24. (26) "LA agreed the above share except for European market. For european tenders, liaison shall be discussed case by case in a cooperative sense." ("Die Südamerikaner waren abgesehen vom europäischen Markt mit den Quoten einverstanden. Bei europäischen Ausschreibungen sollten von Fall zu Fall Absprachen stattfinden.") (27) "Die Japaner haben zwar erklärt, dass sie sich auch im Falle einer Umstrukturierung der gemeinschaftlichen Industrie im Bereich nahtloser Rohre an die Abmachungen halten werden, doch fragt sich, ob dies auch gilt, wenn British Steel sich aus der Röhrenherstellung oder -fertigbearbeitung im Vereinigten Königreich zurückzieht." (28) "British Steel hat angekündigt, dass es die Produktion nahtloser Rohre eventuell einstellen will. Dabei will British Steel jedoch planvoll vorgehen, damit keine Unterbrechungen bei der Belieferung der Kunden entstehen und das Auftragsvolumen auch unter dem neuen Eigentümer beibehalten werden kann ... In den letzten sechs Monaten hat British Steel Gespräche mit anderen Stahlrohrherstellern geführt, die an einem Erwerb der Anlagen interessiert sind, und dabei den Eindruck gewonnen, dass die in diesem Papier beschriebene Verfahrensweise auf allgemeine Zustimmung stößt." (29) "MRW sprach sich dafür aus, dass Vallourec das OCTG-Geschäft übernehmen soll." (30) VLC-Bericht 1994 (Seite 14617). (31) Entscheidung 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 in der Sache IV/31.149 - Polypropylen (ABl. L 230 vom 18.8.1986, S. 1), Rdnr. 81. Urteile des Gerichts erster Instanz vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89 Rhône-Poulenc SA/Kommission (Slg. 1991, S. II-867, Rdnr. 120) und vom 20. April 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-305/94 usw., Limburgse Vinyl Maatschaapij NV e/Kommission (noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 715). (32) "Man einigte sich auf folgenden Verteilermodus: (...) vereinbart wurde ein Preisaufschlag von 50 % (...) die obige Übereinkunft gilt bis Ende März 1994." (33) Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69 (Slg. 1970, S. 661, Rdnr. 128). (34) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83, BNIC/Guy Clair (Slg. 1985, S. 391, Rdnr. 22). (35) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 51/75 - EMI Records Limited/CBS Limited United Kingdom (Slg. 1976, I-811, Rdnr. 28). Entscheidungen der Kommission 74/634/EWG vom 29. November 1974 (IV/27.095 - französisch-japanische Absprache über Kugellager, ABl. L 343 vom 21.12.1974, S. 19), 75/77/EWG vom 8. Januar 1975 (IV/27.039 - Pilzkonserven, ABl. L 29 vom 3.2.1975, S. 26) und 75/497/EWG vom 15. Juli 1975 (IV/27.000 - IFTRA-Regeln für Hersteller von Hüttenaluminium, ABl. L 228 vom 29.8.1995, S. 3). (36) Siehe Entscheidung 73/109/EWG der Kommission vom 2. Januar 1973 betreffend ein Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrages (IV/26.918 - Europäische Zuckerindustrie, ABl. L 140 vom 26.5.1973, S. 17). (37) ABl. C 23 vom 23.1.1997, S. 3, Abschnitte I.A.3 und II.A.2. (38) "British Steel bemerkt hierzu, dass eine solche Übereinkunft, wenn es sie denn gebe, aus einem gesamtwirtschaftlichen Blickwinkel heraus betrachtet werden müsse (...). Da eine derartige Übereinkunft den Wettbewerb in der Gemeinschaft nicht in spürbarer Weise eingeschränkt hätte, fehlt es an einer aus wirtschaftlicher Sicht logischen Erklärung für eine solche Übereinkunft, weshalb fraglich ist, ob es ein Übereinkommen der Art, wie es in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vermutet wird, überhaupt je gegeben hat." (Punkt 1.6 der Antwort von BS auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte). (39) "NSC kann nicht ausschließen, dass einige der Mitarbeiter, die für das Geschäft mit nahtlosen Rohren zuständig waren, vor Juli 1995 an solchen Treffen teilgenommen haben. NSC kann nicht mit Sicherheit sagen, ob frühere Mitarbeiter bei Sitzungen zwischen europäischen und japanischen Herstellern zugegen gewesen sind und, sollte dies der Fall gewesen sein, in welcher Eigenschaft sie dort waren." (40) "SMI hielt es für wichtig darauf hinzuweisen, dass es sich auf das Erinnerungsvermögen von SMI-Mitarbeitern verlassen hat. Ohne schriftliche Unterlagen lasse sich jedoch nicht mit letzter Sicherheit sagen, ob die Aussagen der Mitarbeiter den Tatsachen entsprechen." (41) Herrn [...] (NKK) ist nichts anderes bekannt als das, was (...) in unserem Antwortschreiben vom 7. November 1997 steht. (42) Alle Informationen, die KSC der Kommission zu den Treffen geben kann, sind, da sie auf bloßem Hörensagen beruhen, zwangsläufig vage. (43) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-14/89, Montedipe/Kommission (Slg. 1992, S. II-1155, Entscheidungsgrund 264). (44) ABl. L 328 vom 14.11.1992, S. 15, Rdnr. 38. (45) "Einige Kunden im Vereinigten Königreich werden die Gelegenheit nutzen wollen und von BSC verlangen, dass es die im Vergleich zu den Europäern weitaus billigeren südamerikanischen Glattendrohre verwendet, was ihnen BSC kaum abschlagen könnte." (46) In Punkt 4 (des Vertrags) ist die Rede von drei Fristen: bei für März geplanten Lieferungen muss BS beispielsweise a) bis 15. Dezember die Mengen, b) bis 15. Januar die Außendurchmesser und c) bis 25. Januar (bei Lieferungen in der ersten Monatshälfte) und bis 10. Februar (bei Lieferungen in der zweiten Monatshälfte) die übrigen Parameter der Bestellung angeben. (47) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4. ANHANG 1 PRODUKTION UND AUSFUHR NAHTLOSER ROHRE, 1996 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Europäischer Verband der Stahlrohrhersteller. ANHANG 2 VON VALLOUREC, DALMINE, MRW, BS((Die Zahlen für Britisch Steel verstehen sich ohne die im Walzwerk Wednesfield hergestellten Linepipe.)), NSC, SMI((SMI hat keine gesonderten Zahlen für Project-Linepipe und handelsübliche Linepipe ausgewiesen. Sie wurden deshalb bei den Angaben über Linepipe nicht berücksichtigt. Die Menge der gelieferten OCTG-Glattendrohre ist in den Zahlen für OCTG-Standard-Gewinderohre inbegriffen.)), KSC UND NKK((NKK's Angaben über die abgesetzte Menge an nahtlosen Rohren beruhen auf Angaben des japanischen Finanzministeriums. Nach Produktarten aufgeschlüsselte Zahlen über den weltweiten Absatz an OCTG oder Linepipe wurden nicht vorgelegt. Bei den Zahlen über den Absatz in Europa handelt es sich um Schätzungen. Die NKK-Zahlen über den weltweiten Absatz blieben daher unberücksichtigt. Der Absatz an OCTG-Glattendrohren spiegelt sich in den Zahlen für OCTG-Standard-Gewinderohre wider.)) ABGESETZTE MENGE AN NAHTLOSEN STAHLROHREN FÜR DIE ERDÖLINDUSTRIE (ROSTFREIE STAHLROHRE AUSGENOMMEN) Durchschnittlicher Absatz 1990-1995 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 3 MENGE DER VON VALLOUREC, DALMINE, MRW, BS, NSC, SMI, KSC UND NKK GELIEFERTEN NAHTLOSEN OCTG Durchschnitt 1990-1996 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 4 MENGE DER VON VALLOUREC, DALMINE, MRW, BS, NSC, SMI, KSC UND NKK GELIEFERTEN NAHTLOSEN LEITUNGSROHRE (LINEPIPE) Durchschnitt 1990-1996 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 5 EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN (MIT AUSNAHME JAPANS) Durchschnittliche Mengen 1990-1995 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Eurostat.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.