2003/382/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B — Nahtlose Stahlrohre) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4154) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 140 vom 06/06/2003 S. 0001 - 0029
Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B - Nahtlose Stahlrohre) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4154) (Nur der deutsche, englische, französische und italienische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/382/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003(2), insbesondere auf die Artikel 3 und 15, in Anbetracht des Beschlusses der Kommission vom 20. Januar 1999, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Verfahren (1) Aufgrund eines Beschlusses der Kommission vom 25. November 1994 nahmen Beamte der Kommission und Vertreter der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten am 1. und 2. Dezember 1994 gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 Nachprüfungen bei einer Reihe von Unternehmen vor, darunter die Adressaten der vorliegenden Entscheidung - British Steel plc, Mannesmannröhren-Werke AG und Vallourec SA -, um festzustellen, ob eine Zuwiderhandlung gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81) vorliegt. (2) Parallel hierzu führten Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde ("ESA") aufgrund eines Ersuchens gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Protokolls Nr. 23 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR-Abkommen") Untersuchungen durch, um zu prüfen, ob eine Zuwiderhandlung gemäß Artikel 53 des EWR-Abkommens vorliegt. (3) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls Nr. 23 des EWR-Abkommens leitete die ESA aufgrund eines Beschlusses vom 6. Dezember 1995 die Unterlagen an die Kommission weiter, da das anlässlich der Überprüfungen gesammelte Material auf eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels hindeutete. (4) Zwischen September 1996 und Dezember 1997 wurden bei Vallourec SA, Dalmine SpA und Mannesmannröhren-Werke AG gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zusätzliche Überprüfungen vorgenommen. Anschließend wurden an sämtliche Adressaten der vorliegenden Entscheidung Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 gerichtet. (5) Da sich die Unternehmen Dalmine SpA, Siderca SAIC und die Groupe Techint weigerten, einige der verlangten Auskünfte zu erteilen, erging in dieser Sache am 6. Oktober 1997 eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17. Siderca SAIC und Dalmine SpA gingen anschließend vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften gegen diese Entscheidung vor. Die Klage von Dalmine SpA wurde per Gerichtsbeschluss vom 24. Juni 1998 für unzulässig erklärt. (6) Auch an die Mannesmannröhren-Werke AG wurde nach Ausbleiben einiger der verlangten Auskünfte am 15. Mai 1998 eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 gerichtet. (7) Am 20. Januar 1999 sandte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Adressaten der vorliegenden Entscheidung sowie an Siderca SAIC und Tubos de Acero de México SA. (8) Zwischen dem 11. Februar und dem 22. April 1999 erhielten die Unternehmen die Möglichkeit, Einsicht in die von der Kommission in dieser Sache zusammengestellten Unterlagen zu nehmen. Außerdem übersandte die Kommission mit Schreiben vom 11. Mai 1999 Kopien der Überprüfungsbeschlüsse vom November 1994 an die Unternehmen, die keinen solchen Beschluss erhalten und daher bisher auch keinen Zugang zu den Unterlagen hatten. (9) Nachdem sich die Adressaten der vorliegenden Entscheidung schriftlich zu den Beschwerdepunkten geäußert hatten, fand am 10. Juni 1999 in dieser Sache im Beisein aller Beteiligten eine Anhörung statt. B. Die Parteien 1. Mannesmannröhren-Werke AG (10) Die Mannesmannröhren-Werke AG ("MRW") ist ein Unternehmen deutschen Rechts und gehört zu 79 % der Mannesmann AG. Die deutsche Mannesmann AG ist ein Mischkonzern, der in den Bereichen Maschinen- und Anlagenbau, Informationstechnik, Elektronik, Herstellung von Autozubehörteilen, Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Eisen- und Stahlerzeugnissen und in damit zusammenhängenden Dienstleistungsbereichen tätig ist. Die restlichen Anteile an MRW (21 %) werden von der Thyssen Stahl AG gehalten. MRW ist die Kapitalanlagegesellschaft für alle Mannesmann-Geschäftstätigkeiten im Bereich der Stahlrohrherstellung. Das Unternehmen ist in der Stahlerzeugung und -verarbeitung tätig und stellt Rohre sowie Röhren-Halbzeug her. (11) MRW hält Anteile an folgenden Röhrenherstellern: Mannesmannrohr GmbH (100 %), Mannesmannröhren-Werke Sachsen GmbH (100 %), Mannesmann SA - Brasilien (76 %), Mannesmann Sümerbank Boru Endüstrisi TAS - Türkei (60 %), Europipe GmbH (50 %), MHP Mannesmann Hoesch Präzisrohr GmbH (50 %), Röhrenwerk Gebr. Fuchs GmbH (50 %), International Drill Pipe Assembly SA (49 %) und DMV Stainless BV (33,33 %). Außerdem hält MRW 100 % des Kapitals der Mannesmann Handel GmbH, der Vertriebs- und Handelsgesellschaft des Mannesmann-Konzerns, die auch für den Vertrieb der Rohre zuständig ist. (12) Zum 1. Oktober 1997 wurde der Produktionsbereich nahtlose Rohre in das Unternehmen Vallourec & Mannesmann Tubes überführt, dessen Kapital zu 45 % von MRW gehalten wird. (13) Nach dem Kauf der Usinor-Anteile an Vallourec SA wird letztere von MRW kontrolliert. MRW erwirtschaftete 1998 einen Umsatz von 4570 Mio. DEM (ca. 2321 Mio. EUR). 2. Vallourec SA (14) Vallourec SA (nachstehend kurz "Vallourec" genannt und in den Unterlagen auch unter der Bezeichnung "VLR" geführt) ist ein Unternehmen französischen Rechts. Über die Tochtergesellschaft Valtubes ist Vallourec auch in der Herstellung und Verarbeitung von Röhren und verwandten Erzeugnissen tätig. Eine andere Tochtergesellschaft - Sopretac - erzeugt und verarbeitet andere Eisenwerkstoffe. Die wichtigsten Tochtergesellschaften von Valtubes sind Vallourec Industries, Valti, Vallourec Précision Étirage, Vallourec Précision Soudage, Valinox Welded, DMV, Stainless BV (33,33 %), Vallourec Oil & Gas, International Drill Pipe Assembly SA (51 %) sowie Tubular Industries Scotland Ltd and Valmont. Der Umsatz von Vallourec belief sich 1998 auf 14867 Mio. FRF (ca. 2252 Mio. EUR). (15) Am 3. Juni 1997 genehmigte die Kommission den Erwerb einer Kontrollbeteiligung durch MRW an Vallourec und die Zusammenlegung der Fertigungsbereiche "nahtlose Rohre" von Mannesmann und Vallourec. Zum 1. Oktober 1997 ging die Fertigung nahtloser Rohre auf die neugegründete Gesellschaft Vallourec & Mannesmann Tubes über, an der Vallourec eine Mehrheitsbeteiligung von 55 % besitzt. 3. British Steel Limited (16) In Folge der Fusion zwischen British Steel plc und Koninklijke Hoogovens NV vom 6. Oktober 1999 wurde British Steel plc eine 100%ige Tochtergesellschaft der Corus Group plc. Dies brachte eine Änderung der Bezeichnung und der Rechtsform mit sich. Am 8. Oktober 1999 wurde British Steel plc zu British Steel Limited ("BS"). BS ist einer der größten Stahlerzeuger Europas mit Schwerpunkt auf der Herstellung und dem Vertrieb von EGKS-Erzeugnissen. Das Unternehmen stellt auch geschweißte Rohre her. Bis 1995 stellte BS nahtlose warmgewalzte Rohre sowie Fertigrohre her. Gegenwärtig beschränkt sich BS auf die Vermarktung nahtloser Rohre und die Kaltfertigbearbeitung von Röhren über seine Tochtergesellschaften Tubular Supply Services Limited (TSSL) bzw. Cold Drawn Tubes Limited. 1998 erwirtschaftete BS einen Umsatz von 6228 Mio. GBP (etwa 9207 Mio. EUR). 4. Dalmine SpA (17) Dalmine SpA ("Dalmine") stellte bereits als Tochtergesellschaft von Ilva (dem größten italienischen Stahlerzeuger) nahtlose Rohre her. Am 27. Februar 1996 wurde das Unternehmen von Techint BV, einer Tochtergesellschaft von Siderca SAIC, übernommen. Außer Dalmine sind noch die Techint-Tochtergesellschaften Siderca SAIC (Argentinien) und Tubos de Acero de México SA ("Tamsa") in der Produktion nahtloser Rohre tätig. Diese drei Unternehmen firmieren unter der gemeinsamen Bezeichnung DST Pipes und produzieren insgesamt mehr als 2 Mio. Tonnen Stahlrohre. Tamsa hat sich auf die Herstellung sogenannter Oil Country Tubular Goods (OCTG, siehe Rdnr. 29) spezialisiert, die auch den größten Teil der Produktionen von Siderca SAIC ausmachen, wohingegen Dalmine überwiegend Leitungsrohre ("Linepipe") und Rohre für Konstruktionszwecke fertigt. Dalmine erzeugt und vertreibt hauptsächlich nahtlose Rohre bei einer Produktionskapazität von 930000 Tonnen im Jahr, stellt über seine Tochtergesellschaft Tubificio di Piombino srl aber auch geschweißte Rohre mit kleinem Durchmesser her. Der Umsatz von Dalmine belief sich 1998 auf 1300082 Mio. LIT (ca. 669 Mio. EUR). 5. Sumitomo Metal Industries Limited (18) Das japanische Unternehmen Sumitomo Metal Industries Limited ("SMI") gehört zu den weltweit 20 größten Stahlerzeugern. Das Unternehmen stellt geschweißte und nahtlose Stahlrohre her. SMI ist der größte Hersteller von nahtlosen Rohren in Japan. Der Umsatz von SMI belief sich 1998 auf 1469418 Mio. Yen (ca. 10505 Mio. EUR). 6. Nippon Steel Corporation (19) Das japanische Unternehmen Nippon Steel Corporation ("NSC") ist der weltweit zweitgrößte Stahlhersteller. Das Unternehmen stellt sowohl geschweißte als auch nahtlose Stahlrohre her. Sein Umsatz betrug 1998 1975062 Mio. Yen (ca. 13489 Mio. EUR). 7. Kawasaki Steel Corporation (20) Kawasaki Steel Corporation ("KSC") ist ebenfalls unter den 15 größten Stahlerzeugern der Welt zu finden. Das japanische Unternehmen stellt geschweißte und nahtlose Stahlrohre her. 1998 erwirtschaftete KSC einen Umsatz von 836240 Mio. Yen (ca. 5711 Mio. EUR). 8. NKK Corporation (21) NKK Corporation (NKK) ist einer der zehn größten Stahlerzeuger der Welt. Das japanische Unternehmen stellt geschweißte und nahtlose Stahlrohre her und hatte 1998 einen Umsatz von 1013636 Mio. Yen (ca. 6923 Mio. EUR). C. Der Markt 1. Der Stahlrohrmarkt im Überblick (22) Es gibt die unterschiedlichsten Arten von Stahlrohren, je nachdem für welchen Zweck sie bestimmt sind und welche Fertigungstechniken eingesetzt werden. (23) Unterscheidung der Stahlrohre nach der Art ihrer Fertigung: - Nahtlose Rohre werden aus Blöcken hergestellt, die gelocht und spanlos warmreduziert werden. - Geschweißte Rohre (Längsnaht- oder Spiralrohre) werden aus Flachzeug hergestellt, das geformt und geschweißt wird. Sie lassen sich in Großrohre (mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm) oder Klein- und Mittelrohre (mit einem Außendurchmesser von weniger als 406,4 mm) unterteilen. (24) In den letzten 25 Jahren konnte ein stetiger Rückgang des Anteils nahtloser Rohre an der Gesamtproduktion und dem Gesamtverbrauch von Stahlrohren zugunsten geschweißter Rohre beobachtet werden. 1960 entfielen 52 % der weltweiten Stahlrohrproduktion auf geschweißte Rohre, heute sind es 68,5 %. Hier hat somit ein Verdrängungsprozess stattgefunden, der sich u. a. durch den technischen Fortschritt bei der Herstellung geschweißter Rohre erklären lässt. Geschweißte Rohre kommen heutzutage an die Leistungsfähigkeit nahtloser Rohre durchaus heran, und das bei niedrigeren Produktionskosten. Eine weiterreichende Verdrängung erscheint jedoch unwahrscheinlich, denn bestimmte Eigenschaften (wie z. B. eine besonders hohe Druck- und Hitzebeständigkeit und ein hoher Härtegrad) bringen nur nahtlose Rohre mit. 2. Die Krise der Stahlindustrie (25) Der Stahlmarkt der Gemeinschaft befindet sich seit den 70er Jahren in einer anhaltenden und ernsten Krise, die vor allem auf den fortgesetzten Rückgang der Nachfrage und die Preiseinbrüche zurückzuführen ist. Diese Marktbedingungen führten zu beträchtlichen Überkapazitäten, einer schwachen Auslastung der Produktionsanlagen und einem Preisniveau, das nicht mehr ausreichte, um sämtliche Produktionskosten zu decken und die Rentabilität der Unternehmen zu gewährleisten. Die Krise des Stahlsektors hat nicht nur die EGKS-Stahlindustrie getroffen, sondern auch die Stahlerzeugung außerhalb der EGKS, wozu auch die Herstellung von nahtlosen Stahlrohren gehört, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind. Als Reaktion auf diese Krise hat die Kommission auf der Grundlage des EGKS-Vertrags zwischen 1977 und 1988 mehr oder weniger strikte Produktions- bzw. Lieferquoten eingeführt und flankierende Maßnahmen auf dem Gebiet der Preis- und Außenhandelspolitik ergriffen. (26) In der Stahlrohrproduktion der Gemeinschaft findet seit 1980 ein tiefgreifender Umstrukturierungsprozess statt, um die Produktionskapazitäten den sich wandelnden Marktgegebenheiten anzupassen. Bis Ende 1990 wurden die Kapazitäten im Bereich nahtloser Rohre um ca. 20 % zurückgeschraubt. Zwischen 1988 und 1991 gingen in diesem Sektor mehr als 20000 Arbeitsplätze verloren. Von 1991 an ging es mit der Stahlrohrproduktion in der Gemeinschaft - zum Teil bedingt durch die wachsenden Importe - noch weiter bergab, was zu weiteren drastischen Kapazitätsbegrenzungen und schließlich auch zur Schließung mehrerer Produktionsstätten in Deutschland, Italien und im Vereinigten Königreich führte. (27) Zu den handelspolitischen Maßnahmen, die die Kommission zur Bewältigung der Krise unternommen hat, gehört auch ein 1972 mit der japanischen Regierung abgeschlossenes Abkommen über eine Selbstbeschränkung bei der Ausfuhr von Stahlerzeugnissen. Auf Veranlassung des japanischen Ministeriums für Industrie und Außenhandel (MITI) unterzeichneten die sechs integrierten japanischen Stahlhersteller (von denen vier Adressaten der vorliegenden Entscheidung sind), 1975 eine Vereinbarung, in der Quoten für die Ausfuhr von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft festgelegt wurden. Als flankierende Maßnahme zum Antikrisenplan des Jahres 1977 schloss die Kommission 1978 mit dem MITI ein Abkommen, um zu einer gewissen Preisdisziplin zu gelangen und auf diese Weise Störungen am Gemeinschaftsmarkt zu verhindern und um sicherzustellen, dass die traditionellen Handelsströme aufrechterhalten bleiben(3). Die Übereinkunft betraf zwar hauptsächlich die EGKS-Stahlerzeugnisse, doch sollten sich die Parteien nach Möglichkeit auch bemühen, Störungen auf den Produktmärkten der ersten Verarbeitungsstufe (wozu auch Röhren gehören) zu vermeiden. Das Abkommen von 1978 wurde mehrmals verlängert und galt bis 1987. Die Genehmigung der von den japanischen Unternehmen getroffenen Quotenregelung durch das MITI war durch eine Vereinbarung zwischen der Kommission und dem MITI gedeckt und galt bis 1990. 3. Die Produktmärkte (28) Die Erzeugnisse, um die es im vorliegenden Fall geht, sind unlegierte nahtlose Stahlrohre (d. h. ohne die Kategorie der rostfreien Stahlrohre) für die Erdöl- und Gasindustrie, auf die 40 bis 50 % des Verbrauchs an nahtlosen Rohren entfallen(4). Über einen Erdölförderbrunnen wird der Kohlenwasserstoff oder das Gas aus einer Tiefe von 2000 bis 5000 Metern an die Erd- bzw. Wasseroberfläche (On- bzw. Offshore) befördert und anschließend zu den Aufbereitungsanlagen transportiert. In dieser Branche werden vor allem zwei Arten von nahtlosen Rohren verwendet: a) Ölfeldrohre (OCTG) (29) Ölfeldrohre bzw. OCTG (Oil Country Tubular Goods) sind Glattend- oder Gewinderohre in Standard- oder Spezialausführung ("Premium"), die sich durch besondere Eigenschaften auszeichnen, die ihnen durch verschiedene Fertigbearbeitungs-, Vollendungs- und Prüfverfahren verliehen werden (Wärmebehandlung, Ultraschall-Prüfung, Wasserdrucktests, Innen- und Außenüberzüge). In der Entscheidung Mannesmann/Vallourec(5) hat die Kommission bei den OCTG wiederum zwei verschiedene Produktmärkte ausgemacht: - Futterrohre (casings) und Steigrohre (tubings). Erstere sollen den Bohrlochwänden Halt gewähren (vor allem bei Erdbewegungen), während über letztere das Erdöl bzw. Gas nach oben befördert wird. Für Futter- und Steigrohre gilt weltweit ein und dieselbe Norm (API 5 CT). In beiden Fällen kommen meistenteils nahtlose Rohre zum Einsatz, wenngleich für Futterrohrleitungen in bestimmten Fällen auch geschweißte Rohre verwendet werden können. - Bohrrohre (drill pipes). Die Bohrrohre, an denen das Bohrwerkzeug befestigt ist, haben eine zweifache Aufgabe: Sie übertragen die Drehbewegung auf das Bohrwerkzeug und gewährleisten gleichzeitig den Umlauf des Bohrschlamms. Sie sind durch qualitativ hochwertige Spezialgewinde verbunden, die wasserdicht, zug- und drehfest sein müssen. Für Rohre dieser Art gibt es weltweit nur eine Norm (API 5 D). Bohrrohre sind ausnahmslos nahtlose Rohre. (30) Diese Marktdefinition ist nach Auffassung der Kommission auch im vorliegenden Fall einschlägig. (31) Ölfeldrohre gibt es als Glattendrohre (für die es ebenfalls eine API-Norm gibt) oder als Gewinderohre. Die Gewindeverbindungen werden häufig im gleichen Werk oder zumindest von dem gleichen Unternehmen gefertigt, das auch die Rohre herstellt ("mill-joint"). Es kommt jedoch auch vor, dass die Gewindeverbindungen nicht dort gefertigt werden, wo die Rohre hergestellt werden, sondern in einer eigenen Gewindeschneideanlage ("shop-joint"), wie dies in den Vereinigten Staaten häufig und im Vereinigten Königreich gelegentlich der Fall ist. (32) Bei den Gewindeverbindungen der OCTG kann es sich um Standardausführungen (das heißt entsprechend der API-Norm) oder Spezialausführungen handeln (letztere sind in der Regel patentrechtlich geschützt und werden gemeinhin als Premiumgewinde bezeichnet). Im Gegensatz zu den Standardausführungen, die keine 100%ige Dichtigkeit garantieren (da das Gewinde eine Art natürlichen Durchlass darstellt, der längerfristig auch nicht durch das beim Zusammenfügen beigefügte Schmierfett abgedichtet werden kann) ist bei den Premiumverbindungen, die eine Dichtigkeit "Metall auf Metall" aufweisen, ein Lecken ausgeschlossen. Es gibt verschiedene Typen von Premiumverbindungen: VAM wird von Vallourec, SMI und BS verwendet, NS-CC von NS, Fox von KSC, NK 3SB von NKK, Antares von Dalmine, BDS von MRW. (33) Etwa 55 % des Gesamtabsatzes an OCTG der Unternehmen, an die die vorliegende Entscheidung gerichtet ist, entfallen auf Standardgewinderohre. Der Prozentsatz der in der Gemeinschaft abgesetzten Standardgewinderohre beträgt 17 % (siehe Anhang 2); seit Mitte der 80er Jahre überwiegen hier die Premiumgewinderohre. b) Leitungsrohre ("linepipe") (34) Rohrleitungen, die Erdöl und Gas über kurze und mittlere Entfernungen befördern, werden gemeinhin als "linepipe" bezeichnet. Die Rohre müssen einen extrem hohen Festigkeits- und Härtegrad aufweisen, hitze-, kälte- und korrosionsbeständig sein und sich gut schweißen lassen. In der oben genannten Entscheidung Mannesmann/Vallourec vertrat die Kommission die Auffassung, dass Leitungsrohre einen gesonderten Produktmarkt bilden. Diese Definition ist nach Kenntnis der Kommission auch im vorliegenden Fall zutreffend. Der besagte Produktmarkt lässt sich wiederum unterteilen in projektbezogene Leitungsrohre ("project linepipe") die besondere Eigenschaften aufweisen müssen und deren Zweckbestimmung vorher feststeht, sowie den "handelsüblichen" Leitungsrohren, die genormt sind und ab Lager verkauft werden. Etwa 45 % des Gesamtabsatzes an nahtlosen Leitungsrohren erwirtschaften die Adressaten der vorliegenden Entscheidung mit "project linepipe". In der Gemeinschaft beträgt dieser Prozentsatz 31 % (siehe Anhang 2). 4. Räumlich relevante Märkte (35) In der vorgenannten Entscheidung Mannesmann/Vallourec vertrat die Kommission die Ansicht, dass der OCTG-Markt sehr wahrscheinlich räumlich nicht begrenzt ist, da die Transportkosten im Verhältnis zum Preis so gut wie nicht ins Gewicht fallen, weltweit einheitliche Normen für jeden Rohrtyp bestehen (API 5 CT für Futterrohre und Steigrohre und API 5 D für Bohrrohre) und ein reger Handelsaustausch zwischen Europa und der übrigen Welt besteht. Nach den ihr zur Verfügung stehenden Informationen hält die Kommission diese Definition auch im vorliegenden Fall für zutreffend. (36) Im Fall der Leitungsrohre ("linepipe") ging die Kommission in der Entscheidung Mannesmann/Vallourec von einem zumindest ganz Europa umfassenden Markt aus, da nur geringe Transportkosten anfallen, die Märkte eng miteinander verflochten sind und von Land zu Land kaum Preisunterschiede bestehen. Diese Definition hat nach allem, was der Kommission bekannt ist, auch im vorliegenden Fall Bestand. 5. Angebot a) Produktion und Außenhandel (37) Wie aus der Tabelle in Anhang 1 hervorgeht, ist die Gemeinschaft der Welt größter Erzeuger von nahtlosen Rohren. Mit einer Exportquote von ca. 45 % ist die Gemeinschaft damit auch der weltweit größte Exporteur von nahtlosen Rohren, knapp gefolgt von Japan und Lateinamerika. (38) In der Gemeinschaft werden in sechs Mitgliedstaaten nahtlose Rohre produziert, wobei allein auf Deutschland, Italien und Frankreich 85 % der Gesamtproduktion der Gemeinschaft entfallen. (39) Rund 50 % aller weltweit produzierten nahtlosen Rohre sind OCTG und Linepipe. (40) Anhang 3 zeigt, in welchen Mengen die Adressaten dieser Entscheidung nahtlose OCTG in die verschiedenen Absatzgebiete liefern. Hauptabnehmer ist China (27 %), gefolgt von Europa (20 %), dem Nahen Osten (10 %) und dem Fernen Osten (10 %). (41) Anhang 4 zeigt, in welchem Umfang die genannten Unternehmen nahtlose Linepipe in die verschiedenen Absatzgebiete liefern. Hauptabnehmer ist Europa (26 %), gefolgt vom Fernen Osten (24 %), Nordamerika (13 %) und dem Nahen Osten (12 %). b) Die wichtigsten Rohrhersteller (42) Sowohl Standardrohre als auch technisch anspruchsvollere Qualitätsrohre durchlaufen zunächst denselben Fertigungsprozess und werden anschließend entsprechend ihrem endgültigen Verwendungszweck weiterbearbeitet (Anbringen von Gewinden und Spezialdichtungen, Wärmebehandlungen, Formgebung, Ziehen). Die größten Rohrhersteller betätigen sich auf allen Produktmärkten (MRW-Vallourec, der Techint-Konzern, SMI, NSC, NKK, KSC und US Steel). Daneben gibt es andere Hersteller, die sich auf bestimmte Erzeugnisse spezialisiert haben. c) Entwicklung der Produktionskapazitäten (43) Zwischen 1975 und 1994 stieg die Produktionskapazität im Bereich nahtloser Röhren weltweit um 20 %. Allerdings war die Entwicklung nicht überall gleichläufig. In Westeuropa und in den Vereinigten Staaten wurden die Kapazitäten nach einer Phase des Aufbaus zwischen 1975 und 1980 langsam wieder abgebaut, eine Entwicklung, die derzeit noch anhält. In Japan wurden die Kapazitäten bis 1985 weiter ausgebaut; danach wurde auch hier mit dem Abbau von Kapazitäten begonnen. In Mittel- und Osteuropa ist die Produktionskapazität seit 1975 mehr oder weniger gleichbleibend, während Asien und Lateinamerika ihre Kapazitäten kontinuierlich ausweiten. Auf der Angebotsseite haben sich geografisch gesehen die Gewichte folglich verschoben. (44) Die Angebotsentwicklung im Bereich nahtloser Rohre hängt eng mit der Entwicklung in der Erdölindustrie zusammen. Aufgrund der steigenden weltweiten Nachfrage nach Ölfeldrohren Ende der 70er Jahre wurden in Japan, China und der UdSSR neue Walzwerke gebaut, die Mitte der 80er Jahre die Produktion aufnahmen. Der 1982 einsetzende Einbruch der Nachfrage stürzte den Sektor in eine Krise, die einen Abbau der Kapazitäten unerlässlich machte. (45) Derzeit werden die weltweiten Überkapazitäten von verschiedener Seite auf 40 % geschätzt. Dies wird in den Antworten der Adressaten dieser Entscheidung auf die Auskunftsersuchen der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 bestätigt. 6. Die Nachfrage (46) Zwischen 1960 und 1980 nahm der weltweite Verbrauch an nahtlosen Röhren jährlich regelmäßig um 5 % zu (Ausnahme: 1975). Nach 1980 setzte eine gegenläufige Entwicklung ein, so dass der Verbrauch heute knapp über dem des Jahres 1960 liegt. Verschiedenen Schätzungen zufolge dürfte der Verbrauch künftig in etwa gleich bleiben. (47) Die Nachfrage ist starken periodischen Schwankungen unterworfen, für die die Entwicklungen auf dem Erdölmarkt verantwortlich sind. Nach dem von der Kommission erstellten Vorausschätzungsprogramm Stahl für das erste Halbjahr 1999 und das gesamte Jahr 1999(6) folgte auf die günstige Entwicklung des Stahlsektors im Jahre 1997 bis ins erste Halbjahr 1998 hinein ein starker Rückgang noch in demselben Jahr, der vor allem auf den Einbruch der Nachfrage in der Erdölindustrie und das Fehlen neuer Pipeline-Bauvorhaben zurückzuführen war. (48) Die Hauptabnehmer von OCTG und Linepipe sind Unternehmen, die in der Erdölprospektion und -gewinnung tätig sind und ihren Bedarf an Röhren in der Regel weltweit ausschreiben. (49) Der weltweite Verbrauch an nahtlosen OCTG und Linepipe beläuft sich auf jeweils 5,1 Mio. Tonnen jährlich(7). (50) Nachstehende Tabelle zeigt den Verbrauch an nahtlosen OCTG in der Gemeinschaft sowie in Deutschland, Frankreich, Italien und im Vereinigten Königreich: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Eigene Berechnungen anhand der von den Unternehmen übermittelten Zahlen und der Außenhandelsdaten. (51) Nachstehende Tabelle zeigt den Verbrauch an nahtlosen Linepipe in der Gemeinschaft sowie in Deutschland, Frankreich, Italien und im Vereinigten Königreich: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Eigene Berechnungen anhand der von den Unternehmen übermittelten Zahlen und der Außenhandelsdaten. (52) Der Verbrauch an nahtlosen OCTG und Linepipe im Vereinigten Königreich macht somit ca. 35 % des gesamten Verbrauchs in der Gemeinschaft aus. D. Der "Club" der europäischen und japanischen Stahlrohrhersteller ("Europäisch-Japanischer Club)" (53) Bei ihrer Nachprüfung am 1. Dezember 1994 machte die Kommission Kopien von Dokumenten, in denen die Rede von Sitzungen zwischen europäischen und japanischen Herstellern nahtloser Stahlrohre ist, die als "Europäisch-Japanischer Club" bezeichnet werden. Am 17. September 1996 nahmen Kommissionsbeamte auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eine Nachprüfung bei Vallourec vor. Sie verlangten dabei von dem Unternehmen mündlich Auskunft über den sogenannten "Club Europe/Japon" und die "Fundamentals". Vallourec gab hierzu eine schriftliche Erklärung ab, in der auf die Grundsätze der Vereinbarung ("Fundamentals"), die von der Vereinbarung erfassten Erzeugnisse, die Laufzeit der Vereinbarung und einige praktische Durchführungsmodalitäten eingegangen wird. (54) Die Ausführungen von Vallourec finden sich in dem Antwortschreiben von BS vom 31. Oktober 1997 auf das Auskunftsverlangen der Kommission weitgehend bestätigt: "[...] In practice, domestic markets were reserved to the local producers in the first instance"(8) (Seite 11932)(9). Erhärtet wird diese Erklärung durch die Aussage mehrerer Dalmine-Führungskräfte gegenüber dem Staatsanwalt von Bergamo, darunter auch die von Herrn [...], der zugegeben hat, an den Gesprächen teilgenommen zu haben (Seite 8220 c, 1-29). 1. Anfänge des "Clubs" (55) Die europäischen und japanischen Hersteller begannen ihre "Clubaktivitäten" 1977. In seiner Erklärung schreibt Vallourec: "Ces échanges ont commencé après la chute du marché de 1977 (postérieure au premier boom pétrolier)" (10) (Seite 6258). 2. Betroffene Erzeugnisse, Beteiligte und Organisation des "Clubs" a) Erzeugnisse (56) Gegenstand der nachstehend beschriebenen Übereinkünfte waren gemäß der schriftlichen Erklärung von Vallourec nahtlose Standard-OCTG und "project linepipe". b) Beteiligte (57) Den Antworten von Vallourec (Seite 6355), BS (Seite 11932), NSC (Seiten 13547-13549), NKK (Seiten 14456-14457 und 14491-14498), SMI (14176-14177) und KSC (14605) auf Auskunftsverlangen der Kommission zufolge, gehörten auf europäischer Seite BS, Dalmine, Mannesmann und Vallourec und auf japanischer Seite Kawasaki, NKK, Nippon Steel und Sumitomo Metals zu den Clubmitgliedern. c) Organisation (58) Nach Angaben von Vallourec trafen sich die Mitglieder des Clubs auf drei verschiedenen Ebenen: - auf Expertenebene; - auf Managerebene; - auf Vorstandsebene. (59) Was es hiermit auf sich hat, zeigt der von BS in der Sitzung vom 23. September 1993 übergebene "Timetable for O.C.T.G./Linepipe": Die Europäer koordinierten ihre Positionen zunächst im Rahmen vorbereitender Sitzungen und erörterten ihren Standpunkt anschließend mit den Japanern und den Mittel- und Südamerikanern auf den drei oben beschriebenen Ebenen (Seite 4912)(11). (60) Die Mitglieder des Clubs der europäischen und japanischen Stahlrohrhersteller trafen sich in unregelmäßigen Abständen zumeist zweimal jährlich. Bei der auf Grundlage von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 am 17. September 1996 durchgeführten Inspektion gab Vallourec die Termine einiger der Sitzungen, die zwischen 1992 und 1994 stattfanden, preis (14. April 1992 in Florenz, 23. Oktober 1992 in Tokio, 19. Mai 1993 in Paris, 5. November 1993 in Tokio und 16. März 1994 in Cannes) (Seite 6358). In den bei Vallourec kopierten Unterlagen (Seiten 15586 und 4350) finden sich Hinweise auf Sitzungen in den Jahren 1989 und 1991. 3. Grundsätze (61) Die drei Säulen der Übereinkunft über OCTG-Rohre und Linepipe sind der Beschreibung von Vallourec zufolge: a) Schutz der Heimatmärkte ("Fundamentals"); b) [...]; c) [...]. a) Die "Fundamentals" (62) Gemäß der schriftlichen Erklärung von Vallourec bestand die Grundregel der Übereinkunft im Schutz der Heimatmärkte vor Konkurrenten (dieser Sachverhalt wird in den Unterlagen als "Fundamentals" bezeichnet). Die Offshore-Gebiete des Vereinigten Königreichs galten als teilgeschütztes Gebiet, d. h. ein Konkurrent musste vor Abgabe eines Angebots zunächst mit dem heimischen Ölfeld-Rohrhersteller Kontakt aufnehmen (Seite 6257). Einen weiteren Beweis für diese Regel liefert das Dokument "entretien BSC" (Seiten 15596-15599). (63) Den Begriff Fundamentals beschreibt MRW in Beantwortung der im Rahmen der Nachprüfung nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vom 22. April 1997 gestellten Fragen: "Mir ist der Begriff 'Fundamentals' nur im Zusammenhang mit Verhaltensweisen europäischer und japanischer Hersteller aus der Vergangenheit (d. h. vor 1.4.1995) bekannt. Nach meiner Kenntnis handelt es sich bei den 'Fundamentals' um eine Übereinkunft betreffend OCTG-Rohre und Project linepipe, die im Wesentlichen den Schutz der jeweiligen Heimatmärkte bezweckte. Dies bedeutete, dass japanische Hersteller in diesen Bereichen nicht in europäische Märkte vordrängen sollten, während europäische Hersteller nicht nach Japan liefern sollten" (12) (Seite 10990A). (64) Am 1. Juni 1995 gab Herr [...], von 1991 bis Ende 1992 [...] und bis Ende 1994 [...], vor dem Oberstaatsanwalt von Bergamo folgende Erklärung ab: "... le gare d'appalto [...] venivano costantemente vinte dalla Dalmine, in quanto nelle riunioni dei club dei produttori (cartelli) che si tenevano due volte l'anno, una volta in Europa ed una volta in Giappone, si stabiliva un gentlement agreement per il quale ciascun produttore avrebbe avuto diritto di vincere in patria le gare d'appalto, sulla base di une regola internazionalmente accettata per cui, fatta pari a 100 l'offerta dell'operatore nazionale, gli altri operatori si impegnano ad offrire un prezzo superiore di un tasso variabile tra l'8 e il 10 % ... Se taluno degli operatori, in violazione del patto, sottoquota un concorrente sul mercato domestico, subisce come sanzione minacce di ritorsione tali da ritirare l'offerta, ma ciò non capita perché la regola è rigidamente osservata" (13) (Seite 8220 c, Ziffer 12). (65) Der Hersteller Dalmine äußerte sich in seinem Schreiben vom 4. April 1997, mit dem er auf eine Frage der Kommission vom 13. Februar 1997 zum Inhalt der "Fundamentals" antwortete, wie folgt: "esse possano riflettere la posizione dell'industria comunitaria dei tubi in acciaio senza saldatura ... Questa posizione si è sviluppata su due linee: attuazione di un processo di razionalizzazione ...; contatti con l'industria giapponese la cui capacità produttiva superava la domanda. I contatti si riferivano all'esportazione di tubi (specialmente quelli per l'industria petrolifera) in aree diverse dalla CE (quali Russia e Cina) e volgevano anche a limitare l'esportazione di tubi alla CE in seguito alla chiusura degli impianti di British Steel e quindi a proteggere l'industria comunitaria dei tubi senza saldatura"(14) (Seiten 15099-15101). (66) In dem Schreiben vom 31. Oktober 1997, mit dem BS auf das Auskunftsverlangen der Kommission in Sachen Europäisch-Japanischer Club reagierte, findet sich unter anderem folgende Aussage: "In practice, domestic markets were reserved to the local producers in the first instance"(15) (Seite 11933). (67) Die "Fundamentals" werden auch in einem internen Vermerk von Vallourec über eine Sitzung zwischen BS und Vallourec erwähnt, die (laut internem Vermerk vom 24. Juli 1990) am 1. Juni 1990 stattfand: "L'analyse de VLR est qu'il ne faut pas ouvrir la porte aux Japs en les favorisant d'un british content. Il faut jouer les fondamentals à fond, la première démarche étant d'écrire via le pt du Club au pt Jap pour signaler les implatations des shojas en UK. Il paraît ambitieux d'imaginer que BSC puisse organiser un sharing key en PJ japonais alors que SMI se casse les dents sur ce point depuis de longs mois" (16) (Seite 15598). (68) Eine Untersuchung der Lieferungen der Clubmitglieder zeigt, dass diese Grundregel respektiert wurde. NAHTLOSE OCTGS UND LINEPIPE Anteil des heimischen Herstellers am Gesamtabsatz von BS, Dalmine, MRW, Vallourec, SMI, KSC, NSC und NKK >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Antworten der Unternehmen auf die Auskunftsverlangen nach Artikel 11. (69) Auch der folgende Satz, der einem internen Vallourec-Vermerk vom 20. Juni 1994 [...] entnommen ist, wird vor dem Hintergrund dieses Prinzips des Schutzes der Heimatmärkte verständlich: "STDM devrait tout de même respecter à peu près le UK en échange de notre protection du Mexique et de l'Argentine, mais dans le reste du monde il essaiera de développer ses ventes au maximum"(17) (Seite 15813). b) Die "Sondermärkte" (70) [...]. (71) [...]. (72) [...]. (73) [...]. (74) [...]. (75) [...]. (76) [...]. (77) Die gleiche Art der Zusammenarbeit fand auch bei Einzelprojekten (Seite 4283) statt. 4. Die zwischen BS, Vallourec, Dalmine und MRW geschlossenen Verträge über die Versorgung mit Glattendrohren (78) Als BS 1990 die Produktion nahtloser warmgewalzter Rohre teilweise einstellte, entstand das Problem, dass Großbritannien genau genommen keinen heimischen Markt mehr darstellte und somit auch die Schutzklausel nicht mehr griff. Vallourec und BS haben daher den Begriff der "Fundamentals improved" (nachgebesserte Fundamentals) eingeführt. In dem Protokoll über die Sitzung zwischen Vallourec und BS am 24. Juli 1990 heißt es unter der Überschrift "Respect du UK par les japonais" (Nichteinmischung in den britischen Markt durch die Japaner): "MRW est le seul producteur européen que fasse peur aux japonais et que puisse donc imposer un respect des 'fundamentals improved'. MRW aurait un intérêt à la défense des 'fundamentals' sur le UK puisqu'il fournirait une partie des plain end pipes après l'arrêt de Clydesdale ... VLR insiste sur le fait que toute alliance en Europe doit être faite avec une part suffisamment forte pour MRW" (18) (Seite 15586 ff.). Abschließend heißt es in dem Protokoll: "BS et VLR s'accordent pour dire que ce renforcement de la CEE est viable et doit aboutir à des 'fundamentals improved' que interdiraient aux japonais l'accès du UK même après que Clydesdale aurait été fermé. PhV(19) ajoute qu'un respect à 100 % des 'fundamentals' en UK est impossible mais que si les exceptions ne dépassent pas 15000 tonnes par an, la situation sera supportable. BS évoque toutefois la possibilité d'acheter des plain ends à UTM, SIDERCA et TAMSA pour éviter leur concurrence sauvage" (20) (Seite 15587). (79) Nach der Schließung des Werkes Clydesdale schloss BS Verträge über die Lieferung von Glattendrohren an TSSL (auf die Fertigbearbeitung von Rohren (Wärmebehandlung und Gewindeverbindungen) spezialisierte BS-Tochter) mit: - Vallourec (24. Juli 1991) in einer Größenordnung von [...] % des Bedarfs (Seite 12867 ff.); - Dalmine (4. Dezember 1991) in einer Größenordnung von [...] % des Bedarfs (Seite 12910 ff.); - MRW (9. August 1993) in einer Größenordnung von [...] % des Bedarfs (Seite 12948 ff.). (80) Vallourec stellte bereits im März und im Mai 1990 aufgrund der Schließung von Clydesdale Überlegungen über eine mögliche Aufteilung der Glattendrohrlieferungen an BS unter den Europäern und eine Kopplung zwischen dem Preis und der Menge der von BS verkauften VAM und den Glattendrohrlieferungen der Europäer an: "... si ... on peut obtenir des Japonais qu'ils n'interviennent pas sur le marché UK, et que le problème se règle entre Européens. Dans ce cas on partagerait effectivement les tubes lisses entre MRW, VLR et Dalmine. Dans ce scénario II, on aurait probablement intérêt à lier les ventes de VLR à la fois au prix et au volume du VAM vendu par BSC"(21) (Seite 15624-15625). (In den Verträgen wurde der Preis der Glattendrohre, zu deren Lieferung sich MRW, Vallourec und Dalmine verpflichteten, an den Preis der von BS verkauften Gewinderohre gekoppelt.) "MRW/DALMINE/VLR obtiennent que BSC achète ses tubes lisses en priorité aux Européens que se répartissent cette fourniture selon une règle stricte"(22) (Seite 15611). Zwei Monate später (24. Juli 1990) wurde offenbar allgemein davon ausgegangen, dass MRW Glattendrohre an BS liefern würde: "MRW aurait un intérêt à la défense des 'fundamentals' sur le UK puisqu'il fournirait une partie des plain end pipes après l'arrêt de Clydesdale"(23) (Seite 15586). (81) In den Lieferverträgen verpflichtete sich BS - seinen gesamten Bedarf an Glattendrohren, der früher vom Werk Clydesdale gedeckt wurde, bei Vallourec ([...] %), MRW ([...] %) und Dalmine ([...] %) zu decken; - Vallourec, MRW und Dalmine vierteljährlich die eigenen Verkaufspreise mitzuteilen; - Vallourec, MRW und Dalmine jährlich über den Verbrauch an Glattendrohren zu unterrichten. (82) Vallourec, MRW und Dalmine verpflichteten sich ihrerseits, BS Glattendrohre in unbestimmter (d. h. vorher nicht bekannter) Menge zu liefern, und zwar zu Preisen und Verkaufsbedingungen, die nicht schlechter sein durften als die, die anderen Kunden auf dem britischen Festlandsockel gewährt wurden. Die Verträge wurden für fünf Jahre geschlossen. Danach erfolgt eine stillschweigende Verlängerung, bis eine der Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten kündigt. 5. Reorganisation des Clubs a) Die Krise von 1993 i) Störfaktoren (83) Mehrere Faktoren brachten die Grundpfeiler der Übereinkunft ins Wanken: - die Umstellung der europäischen Stahlindustrie, vor allem der Verzicht von BS auf das Geschäft mit nahtlosen Rohren, und die mögliche Schließung des Werkes New Tubemeuse ("NTM"); - das Erstarken der lateinamerikanischen Stahlrohrhersteller, was den vom Europäisch-Japanischen Club festgelegten Verteilerschlüssel nur noch bedingt anwendbar machte; - das zunehmende Interesse an geschweißten OCTG, deren Absatz weltweit trotz starker regionaler Unterschiede bei 20 % liegen dürfte (so wird in Europa nur ein geringer Marktanteil (von ca. 5 %) erreicht, während er beispielsweise in den USA bis zu 50 % betragen kann). ii) Die Position der Europäer (84) In den Dokumenten "Paper for presidents on OCTG and project linepipe" (Seite 4902-4908)(24) und "g) Japanese" (Seite 4909-4914)(25) gingen die Europäer auf diese Punkte ein und legten die gemeinsame Position für die Sitzung in Tokio am 5. November 1993 fest. Im Kern ging es ihnen darum, dass ihnen als Gegenleistung für die im Gang befindliche Umstrukturierung der europäischen Stahlindustrie der europäische Markt (einschließlich der Offshore-Regionen) vorbehalten bleibt. Der Aktionsplan sah Folgendes vor: - Die Lieferkontingente der Japaner sowie der Mittel- und Südamerikaner für Europa werden genau festgelegt. - Sollten sich die Japaner nicht daran halten, wird mit Folgendem gedroht: a) [...]; b) [...]; c) keine Umstrukturierung der europäischen Stahlindustrie und keine Schließung des Werkes NTM; d) Einlegung einer Beschwerde wegen Dumpings. b) Sitzung vom 5. November 1993 (85) Am Ende der Sitzung von Tokio stand eine neue dreiseitige Übereinkunft, deren Inhalt in einem Dokument ("Sharing-key-Papier", Seite 7320) wiedergegeben ist, das der Kommission am 12. November 1997 von einem Dritten (der ungenannt bleiben möchte) ausgehändigt wurde. Dieser behauptet, das Papier von einem Handelsvertreter eines der an der Sitzung teilnehmenden Unternehmen erhalten zu haben. In der Sitzung standen folgende drei Fragen im Vordergrund: - die Folgen der Aufnahme der Lateinamerikaner in den Club; - die Auswirkungen der Umstrukturierung der europäischen Stahlindustrie; - [...]. i) Folgen der Aufnahme der Lateinamerikaner in den Club (86) Das "Sharing-key-Papier" belegt, dass die Kontaktaufnahme mit den Lateinamerikanern teilweise erfolgreich war, [...]. Gegenüber dem Prinzip des Schutzes des europäischen Marktes äußerten die lateinamerikanischen Hersteller allerdings einen ausdrücklichen Vorbehalt(26) (Seite 7320) und lieferten beträchtliche Mengen nach Europa. Das "Sharing-key-Papier" steht im krassen Widerspruch zu den mündlichen Erklärungen von Vallourec anlässlich der Nachprüfung vom 18. Dezember 1997 und den Antworten von Siderca SAIC und Tamsa auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, wonach die Sondierungsgespräche der Europäer Ende 1993 mit den Südamerikanern zu keinem Erfolg geführt hätten. ii) Auswirkungen der Umstrukturierung der europäischen Stahlindustrie auf die Übereinkünfte (87) Sowohl in dem Arbeitspapier als auch der eigentlichen Übereinkunft ist zwischen der Schließung des belgischen Stahlrohrherstellers NTM einerseits und dem Rückzug von BS aus dem Geschäft mit nahtlosen Rohren andererseits zu unterscheiden. Schließung von NTM (88) Infolge des Wegbrechens der Märkte in der ehemaligen Sowjetunion und der weltweit rückläufigen Nachfrage nach Ölfeldrohren in den Jahren 1992-1993 verschlechterte sich die finanzielle Lage von NTM zusehends. Die Muttergesellschaft (Soconord) hielt daher für den Produktionsbereich der Gewindeherstellung, der wettbewerbsfähiger war als die Wärmebehandlungsanlagen (Elektroofen und Walzwerk), nach einem Partner Ausschau. Es kam zu gesonderten Verhandlungen mit [...], die jedoch zu keinem Ergebnis führten. Am 31. Dezember 1993 stellte NTM die gesamte Produktion ein. Die Gewindefertigungsanlage und das Walzwerk wurden im August 1996 in den Iran verlegt. (89) Die beiden Dokumente "paper for presidents" und "g) japanese", belegen, dass die mögliche Schließung von NTM in den Verhandlungen mit den Japanern als Druckmittel benutzt wurde, um Gegenleistungen einzufordern. Da NTM größere Mengen vor allem in den Nahen und Fernen Osten lieferte, konnten sich aufgrund des bestehenden Verteilerschlüssels die Japaner und Südamerikaner Vorteile von einer Schließung des Betriebs erhoffen. Übernahme der BS-Unternehmenssparte OCTG-Fertigbearbeitung durch Vallourec (90) Der aufgrund eines Rationalisierungsprogramms möglich gewordene Verbleib eines Teils der Röhrenproduktion im Vereinigten Königreich sollte den nichteuropäischen Wettbewerbern zeigen, dass das Vereinigte Königreich immer noch zu den wichtigsten Stahlrohrherstellern im Rahmen einer starken europäischen Industrie gehört (Seite 4626-4640). Wie aus dem Dokument "paper for presidents" hervorgeht, wollten die Europäer sicherstellen, dass die Abstoßung der Sparte "nahtlose Rohre" durch BS weder den Verteilermodus noch den Status des britischen Marktes beeinflusst: "Although the japanese have agreed not to request changes in our agreements if the EC seamless industry were to restructure, there is no guarantee that they would follow this respect if British Steel is to exit the tubemaking or finishing in the UK" (27) (Seite 4902). (91) Am 21. Januar 1993 schickte BS Vallourec ein Diskussionspapier (Seite 4628) zu der Frage, wie der Produktionsbereich "nahtlose Rohre" im Interesse aller umstrukturiert werden könnte. Es ist wahrscheinlich, dass auch MRW und Dalmine dieses Papier erhielten. In besagtem Dokument, das auf einer Sitzung zwischen Mannesmann/Vallourec/Dalmine/British Steel am 29. Januar 1993 diskutiert werden sollte, heißt es: "British Steel has indicated its intention to withdraw eventually from seamless tube manufacture. It seeks to do this in an orderly and controlled manner in order to avoid disruption in the supply of tubes to its customers and to assist these producers who acquire the business to retain the order load ... Discussions have been held over the last six months between British Steel and other producers interested in acquiring assets from British Steel and British Steel believes that there is a consensus to proceed along the lines described in this paper"(28). Einer der Vorschläge lautete, Vallourec die Produktion von OCTG zu überlassen und dabei die bestehenden Verträge über die Lieferung von Glattendrohren zwischen BS einerseits und Vallourec, MRW und Dalmine andererseits in den gleichen Größenordnungen aufrechtzuerhalten. Am gleichen Tag fand eine Sitzung zwischen MRW und BS statt, in deren Verlauf MRW "agreed that Vallourec should take the lead in the future ownership of the OCTG Business"(29) (Seite 4626). In dem Dalmine-Papier "Seamless steel tube system in Europe and market evolution" (Seite 2053) vom Mai-August 1993 ist die Rede davon, dass eine für alle zufrieden stellende Lösung des Problems BS nur im Kreise der Europäer gefunden werden könne und dass auch Dalmine nichts gegen die Übernahme der BS-Produktionsstätten durch Vallourec einzuwenden habe. (92) Am 22. Februar 1994 übernahm die Vallourec-Tochtergesellschaft Valtubes die auf Wärmebehandlungen und VAM-Gewinderohrverbindungen spezialisierten schottischen BS-Werke und gründete die Gesellschaft Tubular Industries Scotland Limited (TISL), heute Marktführer für die Belieferung von in der Nordsee tätigen Gesellschaften mit Standard- oder Spezialgewinderohren(30). Obwohl Vallourec die Möglichkeit gehabt hätte, sich aus den von BS geschlossenen Verträgen zu lösen (Vertragsklausel 9 i)), was ihm einen neuen Absatzmarkt für seine Glattendrohre eingebracht hätte, hat das Unternehmen am 31. März 1994 die in Randnummer 79 genannten Lieferverträge zwischen BS einerseits und Dalmine und MRW andererseits erneuert. Der Vertrag mit MRW hatte am 24. April 1997 (dem Datum der Inspektion bei Mannesmann) noch Bestand, der zwischen TISL und Dalmine geschlossene Vertrag ist immer noch in Kraft, doch sind die Vertragsparteien im Anschluss an die Mitteilung der Beschwerdepunkte übereingekommen, den Vertrag für den Fall, dass die Kommission in ihrer endgültigen Entscheidung bei ihren Einwänden bleiben sollte, rückwirkend zum 30. März 1999 zu kündigen. (93) Am 31. März 1994 unterzeichnete BS mit Vallourec (TISL) einen Vertrag, der BS zum Hauptlieferanten [...] für bestimmte Arten von Glattendrohren kleinen Durchmessers zwecks Weiterverarbeitung zu Ölfeldrohren machte. Dieser Vertrag, der mit der Schließung von Wednesfield im Dezember 1995 auslief, muss sicherlich im Zusammenhang mit dem Erwerb der auf die Herstellung von VAM-Gewinderohren spezialisierten schottischen BS-Werke im Monat zuvor durch Vallourec gesehen werden. (94) Das "Sharing-key-Papier" beweist, dass die Umstellung der europäischen Industrie die Verhandlungen beeinflusst hat und dass letztere zumindest aus Sicht der Japaner nach dem Wunsch der Europäer ausgegangen sind: der europäische Markt blieb den Europäern vorbehalten. Die Südamerikaner brachten dagegen zum Ausdruck, dass sie mit dieser Regelung nicht einverstanden seien. iii) Der chinesische Markt (95) [...]. 6. Das Ende der Übereinkunft (96) Obwohl die letzte aktenkundige Sitzung vom März 1994 datiert, hat der Club der europäischen und japanischen Stahlrohrhersteller einer Erklärung von Vallourec zufolge seine Aktivitäten erst 1995 eingestellt. (97) MRW hat versichert, daß die "Fundamentals" der Vergangenheit angehören (d. h. nach dem Amtsantritt von Herrn [...] am 1. April 1995 nicht mehr angewandt wurden). II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Allgemeines (98) Gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und daher verboten; hierzu gehören insbesondere Verhaltensweisen wie die unmittelbare und mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen und die Aufteilung der Märkte. B. Der Europäisch-Japanische Club 1. Art der Zuwiderhandlung (99) Nach Auffassung der Kommission braucht eine Vereinbarung, um den Tatbestand des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag zu erfuellen, für die Parteien nicht unbedingt rechtlich verbindlich sein. Eine Vereinbarung ist schon dann gegeben, wenn der Wille der Parteien übereinstimmend darauf gerichtet ist, ihre Handelsfreiheit direkt oder indirekt durch Festlegung allgemeiner Regeln für ihr Tätigwerden bzw. Fernbleiben vom Markt zu beschränken. Das Fehlen von Vertragsstrafen oder Vollstreckungsmöglichkeiten ist unerheblich. Ebenfalls nicht erforderlich ist eine schriftliche Niederlegung der Vereinbarung(31). (100) Seit 1977 besteht zwischen den Unternehmen BS, Dalmine, MRW, Vallourec, KSC, NKK, NSC und SMI eine Willensübereinstimmung hinsichtlich ihrer Absatzpolitik bei nahtlosen OCTG in Standardausführung (API) und "Project linepipe" in verschiedenen Gebieten der Welt. Der Tatbestand des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag ist damit erfuellt. Das Bestehen einer Vereinbarung wird neben den Erklärungen von Vallourec und Dalmine (siehe Rdnrn. 62 bis 69) durch mehrere Dokumente belegt: In dem in Randnummer 84 zitierten "paper for presidents" vom 23. September 1993 ist die Rede von "the current agreements" (den bestehenden Vereinbarungen) und von "our agreements" (unserer Übereinkunft). In dem Dokument "Compte rendu de l'entretien avec JF à Bruxelles" (Niederschrift der Unterredung mit JF in Brüssel) wird der Begriff "Accords" (Übereinkunft) synonym mit "Club" oder "Système actuel" (derzeitiges System) gebraucht. In dem "Sharing-key-Papier" heißt es unmissverständlich: "The following sharing key was agreed ... % 50 increase of price was agreed ... above agreement is valid through end of march 94"(32) (Seite 7320). 2. Zweck und Wirkung der Übereinkunft (101) In den Erklärungen der einzelnen Hersteller wird der Inhalt der Übereinkunft wie folgt beschrieben: - Die Beziehungen zwischen den Herstellern werden von Grundregeln (fundamentals) bestimmt, wonach es den einzelnen Herstellern untersagt ist, ihre Produkte auf den Heimatmärkten der Wettbewerber, die sich der Übereinkunft angeschlossen haben, abzusetzen. - [...]. - [...]. - [...]. (102) Das in der Übereinkunft enthaltene Prinzip des Schutzes der Heimatmärkte der einzelnen Hersteller (d. h. der deutsche, französische, italienische, britische und japanische Markt) bezweckte somit eine Wettbewerbsbeschränkung innerhalb des Gemeinsamen Marktes, da das Angebot an nahtlosen Rohren in jenen Mitgliedstaaten, in denen einer der betreffenden Hersteller niedergelassen war, durch den Verzicht der übrigen, an der Übereinkunft beteiligten Hersteller auf Belieferung dieser Märkte mit Rohren eingeschränkt wurde. (103) Die zwei Bestandteile der europäisch-japanischen Übereinkunft [...] würde den Tatbestand des Artikels 81 EG-Vertrag auch erfuellen, wenn sich herausstellen würde, dass die Hersteller auf diese Weise das Angebot innerhalb des Gemeinsamen Marktes beschränken oder unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Preise nehmen konnten. Eine solche Wirkung auf den Gemeinsamen Markt kann die Kommission jedoch nicht nachweisen. Ebenfalls nicht nachweisbar war eine solche Wirkung im EWR-Gebiet außerhalb der Gemeinschaft. Die europäisch-japanische Übereinkunft ist folglich nur insoweit Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, als es um den Schutz der Heimatmärkte ("Fundamentals") und um Mitgliedstaaten geht. (104) "Die Aufteilung der Heimatmärkte bezweckt eine Einschränkung des Wettbewerbs und des Handels im Gemeinsamen Markt"(33), so das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache ACF Chemiefarma. Ferner gilt, dass "im Rahmen von Artikel 85 Absatz 1 die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden [brauchen], wenn diese bezweckt, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen"(34). Die Tabelle in Randnummer 68 zeigt jedoch, dass die Heimatmärkte tatsächlich unangetastet blieben. 3. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (105) Eine Übereinkunft über den Schutz der Heimatmärkte beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten, wenn hiervon Lieferungen eines im Gemeinsamen Markt ansässigen Herstellers in einen anderen Mitgliedstaat oder auch Lieferungen aus einem Drittland in den Gemeinsamen Markt betroffen sind(35). (106) Im vorliegenden Fall konnten die Hersteller im Wege gegenseitiger Absprachen die Liefermengen ändern, die jeder von ihnen ohne diese Absprache auf den Märkten der Mitgliedstaaten abgesetzt hätte(36). Der innergemeinschaftliche Handel wird dadurch insofern spürbar beeinträchtigt, als die Lieferungen der an der Übereinkunft beteiligten Unternehmen auf den betroffenen vier Heimatmärkten ca. 15 % des gesamten EG-Verbrauchs an OCTG und Linepipe ausmachen. 4. Beteiligung der Unternehmen (107) Die europäischen und die japanischen Hersteller haben zugegeben, dass es gemeinsame Sitzungen gab, an denen sie selbst teilgenommen haben. Auf Befragen der Kommission haben die Unternehmen die Termine einiger Sitzungen, die im Zeitraum zwischen 1992 und 1994 stattfanden, preisgegeben, wobei sie allerdings einräumten, dass die Gründung des "Clubs" bereits Ende der 70er Jahre erfolgte. (Vallourec führt in seiner Erklärung die Anfänge der Absprachen auf das Jahr 1977 zurück.) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission haben die mittel- und südamerikanischen Hersteller Zahlenmaterial über die nach Europa gelieferten Mengen vorgelegt, das die Kommission dazu bewogen hat, die gegen sie erhobenen Beschwerdepunkte fallen zu lassen, zumal die Südamerikaner ausdrücklich einen Vorbehalt gegen den Schutz des europäischen Marktes geäußert hatten. 5. Dauer der Zuwiderhandlung (108) Den Angaben von Vallourec zufolge fanden die ersten Sitzungen des Europäisch-Japanischen Clubs 1977 statt (Seite 6257), die letzten im Jahr 1995 (Seite 6257). Aufgrund der zwischen der Kommission und der japanischen Regierung geschlossenen Abkommen über eine Selbstbeschränkung der Japaner bei der Ausfuhr (siehe Rdnr. 27) berücksichtigt die Kommission daher eine Zuwiderhandlung erst ab dem Jahr 1990. 6. Schlussfolgerung zur Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 (109) In Anbetracht vorstehender Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass sämtliche Unternehmen, an die sich die vorliegende Entscheidung richtet, gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen haben, indem sie sich auf den gegenseitigen Schutz ihrer jeweiligen Heimatmärkte verständigten. C. Verträge zwischen British Steel, Vallourec, Dalmine und MRW 1. Art der Zuwiderhandlung (110) Obwohl es drei verschiedene Verträge gibt, die zu unterschiedlichen Zeiten geschlossen wurden, sind sie das Ergebnis einer ursprünglich zwischen Vallourec und BS getroffenen Vereinbarung (siehe Rdnr. 78). Im Zuge der Umstrukturierung der europäischen Industrie wurden die Verträge von Vallourec im Einvernehmen mit BS, Dalmine und MRW verlängert (siehe Rdnr. 91). 2. Zweck und Wirkung der Verträge (111) Gegenstand dieser Verträge war die Versorgung des Marktführers für OCTG im Nordseeraum mit Glattendrohren, um im Vereinigten Königreich einen heimischen Hersteller zu bewahren und so die Einhaltung der im Rahmen des Europäisch-Japanischen Clubs vereinbarten "Fundamentals" erreichen zu können. Diese Verträge bewirkten, dass sich MRW, Vallourec und Dalmine die Deckung des Glattendrohrbedarfs ihres Konkurrenten BS (Vallourec von Februar 1994 an) teilten. Des Weiteren erfolgte eine Anbindung der Glattendrohrpreise an die BS-Verkaufspreise für Gewinderohre. Die Verträge schränkten auch die Lieferfreiheit von BS (Vallourec ab Februar 1994) ein, da BS sich verpflichten musste, seine Konkurrenten über Verkaufspreise und Absatzmengen zu informieren. MRW, Vallourec (bis Februar 1994) und Dalmine verpflichteten sich ihrerseits zur Belieferung eines Konkurrenten (BS bzw. ab März 1994 Vallourec), ohne im Voraus den genauen Bedarf zu kennen. (112) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag besagt ausdrücklich, dass Vereinbarungen, die eine Aufteilung der Märkte bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Verträge, die die Aufteilung von Lieferungen an den führenden Gewinderohrhersteller auf einem Markt bezwecken und bewirken, auf den fast die Hälfte des OCTG-Verbrauchs der Gemeinschaft entfällt (siehe Rdnr. 50), ziehen eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes nach sich. 3. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (113) Der innergemeinschaftliche Handel ist beeinträchtigt, da der Vertrag Lieferungen aus Frankreich, Deutschland und Italien ins Vereinigte Königreich betrifft. Eine spürbare Beeinträchtigung des Handels liegt insofern vor, als die Lieferungen ins Vereinigte Königreich ca. 20 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an nahtlosen OCTG ausmachen. 4. Beteiligte Unternehmen (114) An den Absprachen beteiligt waren Vallourec, MRW, Dalmine und BS (letzteres Unternehmen nur bis Februar 1994). 5. Dauer der Zuwiderhandlung (115) Der für BS relevante Zeitraum liegt zwischen Juli 1991 (Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mit Vallourec) und Februar 1994 (Zeitpunkt des Erwerbs der BS-Werke durch Vallourec). Im Fall von MRW dauerte die Zuwiderhandlung von August 1993 (Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mit BS) bis mindestens 24. April 1997 (vgl. Rdnr. 92), im Fall von Vallourec von Juli 1991 bis März 1999 und im Fall von Dalmine von Dezember 1991 (Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mit BS) bis März 1999 (vgl. Rdnr. 92). 6. Schlussfolgerung zur Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 (116) In Anbetracht der obigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass MRW, BS, Dalmine und Vallourec den Tatbestand des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag dadurch erfuellt haben, dass sie sich die Versorgung von BS (von 1994 an Vallourec) mit Glattendrohren geteilt haben. D. Unanwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (117) Da keine der Vereinbarungen, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind, gemeldet wurden und auch nicht die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erfuellen, ist Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag nicht anwendbar. E. Bemerkungen der Parteien 1. Zum Verfahren a) Die Nachprüfungsentscheidungen vom November 1994 (118) Die japanischen Unternehmen sowie Dalmine und MRW bestreiten die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Kommission, die zu den Nachprüfungen vom Dezember 1994 führten und damit das Recht der Kommission, die bei diesen Nachprüfungen beschlagnahmten Unterlagen zu verwenden. Nach Auffassung der Unternehmen schließt das Verfahren nach Artikel 56 EWR-Abkommen die Möglichkeit einer Aufteilung der Kompetenzen zwischen der ESA und der Kommission aus ("one-stop-shop"). Wenn die Kommission Hinweise auf einen Verstoß gegen Artikel 81 EG-Vertrag gehabt hätte, wäre sie allein zuständig gewesen und hätte dem Ersuchen der ESA nicht stattgeben. (119) Die Kommission hält diese Argumentation für nicht stichhaltig, da die Entscheidungen vom November 1994, die aufgrund von Informationen über das Vorliegen von Vereinbarungen und/oder konzertierten Verhaltensweisen erfolgten, darauf gerichtet waren zu prüfen, ob die Praktiken geeignet sind, - den Handel zwischen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft zu beeinträchtigen (Verstoß gegen Artikel 81 EG-Vertrag); - den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu beeinträchtigen (Verstoß gegen Artikel 53 EWR-Abkommen). Das Ersuchen der ESA betraf außerdem nur einen Teil des EWR (Norwegen), während die von der Kommission vorgenommenen Nachprüfungen eine weitaus größere Tragweite hatten, wie dies auch aus dem Wortlaut der Nachprüfungsentscheidungen eindeutig hervorgeht. Entgegen dem Vortrag der Unternehmen war die Kommission daher befugt, auf der einen Seite dem Ersuchen der ESA stattzugeben und auf der anderen Seite eigene Nachprüfungen vorzunehmen, um mögliche sonstige Zuwiderhandlungen aufzudecken. (120) Die Berufung auf beide Rechtsgrundlagen in den Nachprüfungsentscheidungen - EG-Vertrag (vor allem Artikel 85) und EWR-Abkommen (vor allem Artikel 53) - war rechtmäßig, da die Kommission in dem Stadium, in dem sich die Untersuchung damals befand, nicht sicher sein konnte, ob allein ein Verstoß gegen Artikel 81 EG-Vertrag oder auch ein Verstoß gegen Artikel 53 EWR-Abkommen vorliegt. Nach Prüfung des Sachverhalts und Weiterverweisung des Falles von der ESA an die Kommission war letztere gemäß dem EWR-Abkommen allein für die weitere Durchführung des Verfahrens zuständig. b) Verwendung des "Sharing-key-Papiers" durch die Kommission (121) Alle Unternehmen mit Ausnahme von MRW und BS, die sich hierzu nicht geäußert haben, sind der Ansicht, dass die Kommission sich nicht auf das "Sharing-key-Papier" berufen dürfe, da jeder Hinweis auf die Quelle, den Verfasser, das Entstehungsdatum und den Bestimmungszweck fehle. Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, ihre Informationsquellen preiszugeben, wenn um Vertraulichkeit gebeten wird. Ein Dokument dieser Art darf verwendet werden, wenn mehrere Faktoren für seine Authentizität sprechen: - In dem Vallourec-Papier vom 27. Januar 1994 (Seite 4822/4823) ist die Rede von "bestehenden Übereinkünften", "derzeitiger Regelung" oder auch von einem "Club", wobei die darin gemachten Angaben [...] mit denen übereinstimmen, die laut "Sharing-key-Papier" Gegenstand einer Vereinbarung waren. - Einige der in dem "Sharing-key-Papier" beschriebenen vertraglichen Vereinbarungen [...] tauchten auch in den Vorschlägen der europäischen Hersteller für die Novembersitzung auf. - Nach der der Kommission vorliegenden Liste der Sitzungen der Clubmitglieder (siehe Rdnr. 60) folgte auf die Sitzung im November 1993 in Tokio die Sitzung von Cannes im März 1994. Auch in dem "Sharing-key-Papier" wird erwähnt, dass die nächste Sitzung der Vorstandsvorsitzenden im März 1994 stattfindet. (122) In jedem Falle wurde das Papier von der Kommission nicht als gesondertes Beweisstück, sondern als Teil einer ganzen Beweiskette präsentiert. c) Akteneinsicht (123) MRW trägt vor, keinen Zugang zu den internen Dokumenten der ESA gehabt zu haben, die diese der Kommission im Dezember 1995 übermittelt hat. (124) Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich hierbei um Arbeitsunterlagen eines öffentlichen Organs handelt, die gemäß Artikel 10 Absatz 3 des dem EWR-Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 23 übermittelt wurden und daher wie interne Schriftstücke zu behandeln sind. Laut Mitteilung der Kommission über interne Verfahrensvorschriften für die Behandlung von Anträgen auf Akteneinsicht(37) dürfen jedoch interne Unterlagen nicht eingesehen werden. (125) Dalmine macht geltend, dass verschiedene Passagen in den nicht vertraulichen und damit einsehbaren Fassungen bestimmter Schriftstücke in der Akte einfach unkenntlich gemacht worden seien, ohne dass eine Zusammenfassung ihres Inhalts nachgeliefert worden wäre. Eine solche Praxis sei mit der oben zitierten Mitteilung der Kommission nicht vereinbar. (126) Die Kommission hat dafür zu sorgen, dass das legitime Interesse der Unternehmen daran, dass ihre Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen Dritten gegenüber nicht mitgeteilt werden, geschützt wird. Deshalb hält sie auch die Praxis, die vertraulichen Passagen unkenntlich zu machen, soweit dadurch das allgemeine Verständnis der Schriftstücke nicht beeinträchtigt wird, für annehmbar. d) Frist für die Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten (127) MRW und Dalmine behaupten, dass angesichts des Umfanges des Aktenmaterials und der Verwendung fremdsprachiger Unterlagen die von der Kommission für die Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte eingeräumte Frist nicht ausreichend gewesen sei. (128) Seit 1993 ist es gängige Praxis der Kommission, den Unternehmen für die Stellungnahme eine Zweimonatsfrist einzuräumen (vgl. 23. Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 207). 2. Zum Sachverhalt a) Bestehen der Übereinkunft (129) In ihren schriftlichen Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und im Verlauf der Anhörung haben Vallourec und Dalmine ausdrücklich zugegeben, dass bei Standard-OCTG und Project-Linepipe zwischen Europa und Japan eine Übereinkunft in der von der Kommission beschriebenen Form bestanden habe. BS bestritt zwar nicht den Sachverhalt als solchen, zog jedoch das Bestehen einer derartigen Vereinbarung in Zweifel. ("British Steel submits that if there was an agreement as alleged, it should be assessed in its economic context ... The reasons why such an agreement would not have restricted competition within the Community to an appreciable extent, suggest that there would not have been any commercial rationale for such an agreement - which calls into question whether in fact there was an agreement of the kind alleged in the SO"(38). MRW hat sich zu dem von der Kommission beschriebenen Sachverhalt überhaupt nicht geäußert. (130) KSC erklärt, es könne den von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebenen Sachverhalt nicht entkräften. Sowohl KSC als auch NSC, NKK und SMI halten jedoch die Beweise für nicht ausreichend, um ihnen eine Beteiligung an einer Übereinkunft zum Schutz der Heimatmärkte nachzuweisen. NKK räumt zwar ein, dass die europäischen Hersteller den Schutz ihrer Heimatmärkte verlangt hätten, doch habe das Unternehmen unbeirrt von diesen Wünschen an der eigenen Absatzstrategie festgehalten. SMI erklärt, dass es bei den Gesprächen über die Heimatmärkte genau genommen darum ging, dass sie nicht Teil einer globalen Marktaufteilung werden sollten. (131) Für die Kommission bilden die in den Randnummern 62 bis 67 und 100 erwähnten Unterlagen eine ernst zu nehmende, konkrete und schlüssige Indizienkette, die als Beweis für das Bestehen der Übereinkunft in der hier beschriebenen Form ausreicht. Dies hat die Kommission auch bei der Anhörung zum Ausdruck gebracht, ohne dass die Unternehmen hierauf reagiert hätten. Erstens ist die Aussage [...] von Vallourec [...] ausreichend klar und konkret und wird durch das vorliegende Schriftmaterial erhärtet. Zweitens haben die japanischen Unternehmen eingeräumt, keine näheren Angaben zu den Sitzungen des Europäisch-Japanischen Clubs machen zu können: "NSC cannot exclude the possibility that some of its former employees who were responsible for the seamless tube business participated in such meetings prior to July 1995" (Seite 13548). "NSC cannot confirm whether its former employees attended meetings between European and Japanese producers and, if so, in what capacity they attended" (Seite 14159)(39). "SMI felt it important to stress that it relied on recollections of SMI employees since, without having documents and records, it could not be absolutely certain as to the accuracy of the employees' accounts" (Seite 14430)(40). "To the best of Mr. [...] (NKK) knowledge, there is no information other than that ... contained in our reply dated 07 November 1997" (Seite 14493)(41). "The fact that KSC only has hearsay information concerning these meetings means that the information it can provide to the Commission is necessarily vague" (Seite 14616)(42). (132) Die japanischen Unternehmen behaupten, sie hätten zwischen 1977 und 1995 in größeren Mengen OCTG und Linepipe für das britische Offshore-Gebiet in der Nordsee geliefert. Ausschlag gebend dafür, dass keine Lieferungen nach Deutschland, Frankreich und Italien erfolgt seien, seien nicht etwa Absprachen über die Unantastbarkeit der Heimatmärkte, sondern rein wirtschaftliche Gründe gewesen. Im Vergleich zu diesen drei Märkten weise der britische Markt nämlich einige Besonderheiten auf: - Die Nordsee sei Offshore-Gebiet und falle daher nicht unter die Zollhoheit der Gemeinschaft. Deshalb müssten keine Einfuhrzölle gezahlt und auch keine Antidumping-Verfahren befürchtet werden. - Die Nordsee sei sowohl mengenmäßig als auch preislich gesehen ein attraktiver Markt (da er der größte Markt der Gemeinschaft sei und dort die teureren Premium-Gewinderohre eingesetzt würden). Deshalb sei das Geschäft trotz der hohen Kosten für den Transport von Japan immer noch rentabel. (133) Auf den übrigen Märkten der Gemeinschaft, so die japanischen Unternehmen (und auch BS), sei der Absatz japanischer Erzeugnisse dagegen wesentlich schwieriger. Verantwortlich hierfür seien - die Handelspolitik der Kommission (vgl. Rdnr. 27); - die auf 9 % des Röhrenpreises festgesetzten Zölle; - der insgesamt geringe Bedarf an Rohren und das sehr niedrig eingeschätzte Auftragsvolumen; - die Transportkosten: sie wurden von den japanischen Unternehmen auf mehr als 20 % des fob-Preises für Standardgewinderohre geschätzt; - die geltenden Normen und nationalen Genehmigungserfordernisse; - die zwischen vier und sechs Wochen liegenden Lieferfristen aufgrund der Entfernung nach Japan; - die starke Marktposition der europäischen Hersteller auf ihren Heimatmärkten; - drohende Antidumping-Verfahren; - die Bevorzugung einheimischer Erzeugnisse durch staatliche Erdölgesellschaften und Gasversorgungsunternehmen; - die Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen, die Unternehmen aus Drittländern keine Rechte einräumten. (134) Die Kommission ist der Auffassung, dass das Bestehen einer Vereinbarung, die unter anderem den Schutz der Heimatmärkte vor Konkurrenz vorsah, hinreichend erwiesen ist. Die Vereinbarung ist die natürliche Erklärung für die fehlende Präsenz der japanischen Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt. Die von den Unternehmen vorgebrachten wirtschaftlichen Argumente sind nach Auffassung der Kommission kein Beweis für das Nichtbestehen einer Übereinkunft in der in den Randnummern 61 bis 77 beschriebenen Form und zwar aus folgendem Gründen: (135) Die sogenannten "Fundamentals" sind nur ein Aspekt einer weitaus umfassenderen Regelung, die sich auf die gesamten Handelsbeziehungen zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern (der US-amerikanische und der kanadische Markt ausgenommen) bezog. Jede Übereinkunft, so auch diese, beruht auf einem Ausgleich der Interessen jeder einzelnen Partei, die divergieren können. Selbst wenn die Behauptung der japanischen Unternehmen, die europäischen Festlandsmärkte seien für sie nicht von Interesse, stimmen sollte, so ist es doch wahrscheinlich, dass ohne die Klausel über den Schutz der europäischen Heimatmärkte der Inhalt der Übereinkunft anders ausgefallen bzw. die Existenz der Vereinbarung überhaupt in Frage gestellt worden wäre. (136) Auch der Hinweis auf angebliche Marktzugangsschranken ist nicht stichhaltig genug, um die Möglichkeit des Absatzes japanischer Erzeugnisse auf den Heimatmärkten der europäischen Hersteller völlig auszuschließen. Verschiedene Dokumente belegen vielmehr, dass die europäischen Unternehmen die Japaner sowohl bei den Gewinde- als auch bei den örtlich mit Gewinden zu versehenden Glattendrohren (Seiten 15611 und 15623) als echte Bedrohung empfanden. Dies beweist ganz klar, dass sich die japanischen Hersteller eben aufgrund der Übereinkunft über den Schutz der Heimatmärkte von den europäischen Märkten ferngehalten haben. (137) Die von den Unternehmen vorgetragenen wirtschaftlichen Argumente sind aus folgenden Gründen nicht haltbar: - Die handelspolitischen Maßnahmen der Kommission zur Bewältigung der Stahlkrise und speziell das Abkommen mit der japanischen Regierung dienten dazu, Störungen am Markt zu verhindern. Diese Maßnahmen konnten der Grund dafür sein, dass die japanischen Unternehmen bis 1990 nicht nach Europa exportierten; sie erklären jedoch nicht, warum diese Politik auch nach diesem Zeitpunkt noch aufrechterhalten wurde. - Angesichts der strukturellen Überkapazitäten des Sektors (siehe Rdnr. 45) und der hohen Fixkosten trägt jedes Erzeugnis, das zu einem über den Grenzkosten liegenden Preis verkauft wird, zur Deckung der Fixkosten bei und verringert damit die Produktionskosten insgesamt. Daher haben alle Hersteller selbst auf Märkten mit einem geringeren Bedarf an den betreffenden Erzeugnissen ein gewisses Interesse. - Die japanischen Unternehmen exportieren mehr als 95 % ihrer gesamten Ölrohr-Produktion per Schiff in alle Teile der Welt. In ihrem Vortrag anläßlich der Anhörung wiesen sie die Frachtkosten nach Europa jeweils getrennt aus, d. h., so als ob die Schiffe nur eine allein für Europa bestimmte geringe Menge an Röhren transportierten. Die Möglichkeit einer kostensparenden Sammelladung wird dabei gar nicht ins Auge gefasst. Zudem ist die Entfernung bei der Beförderung per Schiff kein preisbestimmender Faktor. Auch handelte es sich bei den angegebenen Kosten nicht um die Realkosten, sondern um Schätzungen; es fehlt der Vergleich zwischen den realen Transportkosten und den realen Produktionskosten, wodurch sich eventuell hätte feststellen lassen, ob das Geschäft tatsächlich nicht kostendeckend war. - Zu dem Argument der Unterschiede bei den Normen und dem Erfordernis von nationalen Genehmigungen ist zu sagen, dass es sich bei der API-Norm um eine weltweit gültige Norm handelt, und dass es mögliche Forderungen von Verbraucherseite nach einer Genehmigung überall in der Welt gibt. - Die Lieferfristen ab Japan sind bei API-OCTG und linepipe project und Premiumgewinderohren die gleichen, bei letzteren gilt dies jedoch nicht als Hindernis für Exporte. - Die äußerst starke Stellung der europäischen Hersteller auf ihren Heimatmärkten ist für die Kommission eher eine Bestätigung dafür, dass die "Fundamentals" eingehalten wurden, als ein Hindernis für die Exporttätigkeit der japanischen Unternehmen in Europa. - Das Argument drohender Antidumping-Verfahren zur Verhinderung japanischer Exporte nach Europa kann die Kommission nicht gelten lassen. Bisher gab es kein Antidumping-Verfahren im Zusammenhang mit dem Import japanischer Stahlerzeugnisse, und die gegen andere Länder eingeleiteten Antidumping-Verfahren (die im Übrigen nahtlose Rohre generell betrafen) haben zu keinem Ergebnis geführt. Das Argument ist auch deshalb nicht haltbar, weil verschiedene Stahlerzeugnisse japanischer (und europäischer) Hersteller in den Vereinigten Staaten Gegenstand von Antidumping-Verfahren waren, ohne dass dies zu einem Rückzug der betreffenden Unternehmen vom amerikanischen Markt geführt hätte. - Zu der angeblichen Bevorzugung heimischer Hersteller durch Erdölgesellschaften und Gasversorgungsunternehmen ist zu sagen, dass die japanischen Unternehmen kein Beispiel für ein nicht erfolgreiches Angebot nennen konnten. Ohne Angebote kann jedoch auch nicht mit Aufträgen gerechnet werden. - Die Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen schließen die Vergabe von Aufträgen an japanische Unternehmen nicht aus. (138) Die Kommission räumt ein, dass die japanischen Hersteller beim Absatz ihrer Produkte in Europa aufgrund der räumlichen Entfernung und der Zollgebühren bis zu einem gewissen Grad benachteiligt sind. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um ihre Abwesenheit auf dem europäischen Markt über einen so langen Zeitraum hinweg zu erklären. b) Dauer der Übereinkunft (139) Die japanischen Unternehmen machen geltend, dass Vallourec lediglich ausgesagt habe, dass nach 1977 Kontakte aufgenommen worden seien, ohne jedoch den genauen Zeitpunkt anzugeben. Dalmine argumentiert, dass selbst wenn 1977 tatsächlich erste Gespräche stattgefunden hätten, dies noch nicht heiße, dass sie auch zu einem Ergebnis in Form der von der Kommission beschriebenen Übereinkunft geführt hätten, und dass eine Einigung durchaus erst später erfolgt sein könne. Diese Unternehmen sind der Auffassung, dass die Kommission den Beginn der Übereinkunft nicht allein aufgrund der Aussage von Vallourec mit 1977 angeben dürfe. SMI hätte nach eigener Aussage keine Einwände, wenn die Kommission von einem Start Mitte der achtziger Jahre ausgehen würde. (140) Die Kommission stützt sich in dieser Frage auf die Aussage von Vallourec und ist der Ansicht, dass sie von keinem Unternehmen konkret widerlegt werden konnte. (141) Was das Ende der Übereinkunft betrifft, so geben KSC, SMI, NKK und Dalmine an, nach 1994 an keiner Sitzung des Europäisch-Japanischen Clubs mehr teilgenommen zu haben. (142) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass es als Beweis für die Beteiligung an einer über lange Jahre hinweg bestehenden Übereinkunft keiner Teilnahme an Sitzungen bedarf. Laut Aussage von Vallourec vom 17. September 1996 hatten die Kontakte zu den japanischen Unternehmen etwas mehr als ein Jahr zuvor aufgehört. Ein weiteres Indiz hierfür ist die Tatsache, dass die Nachprüfungen der Kommission im Dezember 1994 stattfanden. Dies hat die Kommission dazu bewogen (siehe Rdnr. 108), die Dauer der Übereinkunft mit 1977-1995 anzugeben (außer für BS). 3. Zur rechtlichen Würdigung a) Der Europäisch-Japanische Club (143) Die japanischen Unternehmen und auch BS behaupten, dass eine Übereinkunft über den Schutz der Heimatmärkte, sollte es sie gegeben haben, keinen Einfluss auf den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes gehabt hätte, da die Exporttätigkeit der japanischen Unternehmen mit den oben beschriebenen Hindernissen konfrontiert war (siehe Rdnr. 133). BS gibt seinerseits an, auf den Heimatmärkten der übrigen Hersteller nicht tätig gewesen zu sein, weil es sich nach dem Bau seines Rohrwalzwerkes auf den britischen Markt habe konzentrieren wollen; eine Übereinkunft über einen Rückzug aus den übrigen Absatzgebieten hätte daher in Bezug auf die Wettbewerbssituation nichts geändert. (144) Die Frage, wie sich die Vereinbarung konkret auf den Markt auswirkt, ist jedoch ohne Bedeutung, wenn unzweifelhaft feststeht, dass damit eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag bezweckt wurde (siehe auch Rdnr. 104); sie spielt nur noch für die Festsetzung der Höhe einer eventuellen Geldbuße eine Rolle(43). (145) Die japanischen Unternehmen führen auch an, dass sie ihre Erzeugnisse unmittelbar an die Endverbraucher (Erdölgesellschaften) verkaufen. Da kein Weiterverkauf stattfinde, würde die Übereinkunft auch nicht den innergemeinschaftlichen Handel im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag beeinträchtigen. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass dieses Argument die Tatsache außer Acht lässt, dass neben den vier japanischen Unternehmen auch vier europäische Unternehmen an der Übereinkunft, die u. a. den Schutz der Heimatmärkte vorsah, beteiligt waren. Nach dem Dafürhalten der Kommission können die Handelsströme zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten durch eine solche Übereinkunft durchaus in einer Weise beeinflusst werden, die nicht mehr im Einklang mit den Zielen eines Marktes steht. Aus den oben erläuterten Gründen (siehe Rdnr. 106) kann der innergemeinschaftliche Handel dadurch daher in spürbarer Weise beeinträchtigt werden. b) Die zwischen BS, Vallourec, Dalmine und MRW geschlossenen Verträge (146) Die vier Parteien leugnen, dass die drei Verträge das Ergebnis einer Absprache unter den Beteiligten sind: sie seien einzeln und unabhängig voneinander ausgehandelt und abgeschlossen worden. (147) Die Kommission vertritt dagegen den Standpunkt, dass BS und Vallourec (auf Betreiben von Vallourec im Rahmen der Verlängerung des VAM-Lizenzvertrages) vereinbart haben, dass sich BS seine Glattendrohre bei MRW, Dalmine und Vallourec beschafft, um den britischen Markt gegenüber den japanischen Unternehmen weiterhin als "Heimatmarkt" ausgeben zu können (siehe auch Rdnr. 78 bis 81). 1993 beschlossen die vier Unternehmen im Rahmen der Umstrukturierung der europäischen Stahlindustrie, die in den Verhandlungen mit den japanischen Herstellern ebenfalls eine Rolle spielte, die Verträge zu verlängern (siehe Rdnr. 91). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die genannten Verträge gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen. (148) Des Weiteren behaupten die Parteien, die Verträge seien aus kaufmännischer Sicht gerechtfertigt und würden daher nicht gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen. (149) So habe BS aus rein wirtschaftlichen Erwägungen heraus 1990 beschlossen, die Herstellung warm gewalzter nahtloser Rohre (Clydesdale) einzustellen. Dieser Beschluss sei im April 1991 umgesetzt worden. Für den kurzfristig weiterlaufenden Betrieb in den Fertigbearbeitungsanlagen von Airdree ("Imperial") hätte daher die Versorgung mit Glattendrohren sichergestellt werden müssen. Die den drei Vertragsparteien zugesicherten prozentualen Absatzmengen seien daraus zu erklären, dass es für BS aufgrund der schwankenden Nachfrage im Vereinigten Königreich riskant gewesen wäre, sich für die nächsten fünf Jahre auf bestimmte und unveränderliche Absatzmengen bzw. einen einzigen Zulieferer festzulegen. Als Lizenzgeber für die OCTG-Produktion von BS habe Vallourec über eine äußerst starke Verhandlungsposition verfügt und sei deshalb zum Hauptlieferanten geworden ([...] %). Als weitere Zulieferer hätten sich zwangsläufig Dalmine und MRW angeboten, da diese ein Interesse an der Reduzierung ihres Lagerbestandes und der Lagerhaltungskosten gehabt hätten und zur Lieferung binnen einer Woche in der Lage gewesen seien, während die Lieferfristen der Japaner mehrere Wochen betragen hätten. BS weist außerdem darauf hin, dass die Methode zur Berechnung des Glattendrohrpreise den Lieferanten immer noch genügend Spielraum gelassen hätte und der Wettbewerb daher nicht eingeschränkt worden sei. In diesem Zusammenhang habe BS zudem immer nur die Durchschnittspreise des vorangegangenen Quartals preisgegeben. (150) Dalmine gibt an, durch den Vertrag mit BS habe sich ihm ein neues Absatzgebiet auf dem größten Markt in Europa erschlossen, [...]. Außerdem steht Dalmine auf dem Standpunkt, dass es sich nicht zur Lieferung einer unbekannten Menge von Glattendrohren verpflichtet habe, da die Mengen monatlich festgelegt worden seien. Außerdem habe das Unternehmen beim Abschluss des Vertrags nur eine untergeordnete Rolle gespielt. (151) Nach Angaben von MRW hat der Vertrag mit BS dem Unternehmen nach dem Wegbrechen der Märkte der ehemaligen Sowjetunion und nach dem verlorenen Rechtsstreit mit Vallourec über die Verwendung der MRW-eigenen Premium-Gewindeverbindungen zu einer besseren Auslastung seiner Produktionskapazitäten verholfen. (152) Die Kommission ist hingegen der Auffassung, dass durch die Verträge die Präsenz von BS als heimischer Hersteller im Hinblick auf die "Fundamentals" sichergestellt werden sollte (siehe Rdnr. 146). Angesichts der damaligen strukturellen Überkapazitäten im Bereich nahtloser Rohre (in der Verordnung (EWG) Nr. 3296/92 der Kommission(44), mit der ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung in Kroatien, Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn eingeführt wurde, ist die Rede von einem Auslastungsgrad, der weit unter 75 % und damit unter der Rentabilitätsschwelle liegt) brauchte BS keine Lieferengpässe oder unrentable Preise für Glattendrohre zu befürchten. Aus den Unterlagen (Seiten 15611 und 15612) geht ebenfalls hervor, dass der britische Markt durch die Verträge ein Hochpreisland blieb. ("Certains clients UK voudront profiter d'opportunité de tubes lisses à prix plus bas que ceux offerts par les Européens à BSC et chercheront à imposer à BSC des tubes lisses d'origine sud-américaine, ce que BSC aura du mal à refuser"(45).) Um einen "unkontrollierten Wettbewerb" zu vermeiden, hatte BS sogar die Möglichkeit in Betracht gezogen, Glattendrohre nicht nur von Vallourec, MRW und Dalmine, sondern auch von anderen Herstellern zu beziehen (Seiten 15586-15587). Schließlich ist zu sagen, dass auch die nichteuropäischen Hersteller zur Lieferung der Glattendrohre innerhalb der vertraglich vorgesehenen Mindestfrist von 5-6 Wochen in der Lage gewesen wären(46). Außerdem bestand die Vertragsstrafe bei Lieferverzug lediglich darin, dass die nicht gelieferte Menge bei der Berechnung des dem Lieferanten vertraglich zugesicherten Auftragsvolumens mit eingerechnet wurde. Die einzige Konsequenz aus dem Lieferverzug war folglich die faktische Reduzierung des in den Verträgen vorgesehenen Lieferumfanges. Hieraus folgt, dass die Lieferfrist nicht die Rolle spielte, die BS ihr zusprechen möchte. (153) Fest steht, dass die Verträge wettbewerbsbeschränkende Klauseln enthielten: - Vallourec, MRW und Dalmine haben mit BS keine festen Liefermengen, sondern nur prozentuale Lieferanteile vereinbart; sie verpflichteten sich damit gegenüber einem Konkurrenten zur Lieferung von Mengen in zunächst unbekannter Höhe. Damit verzichteten sie teilweise auf die Möglichkeit, aus einer steigenden Nachfrage nach Gewinderohren Nutzen zu ziehen. BS (später Vallourec) konnte diese Nachfrage selbst befriedigen, da die vertragliche Regelung es dem Unternehmen erlaubte, von MRW, Dalmine und Vallourec Glattendrohre in unbegrenzter Menge zu beziehen. Vallourec, MRW und Dalmine hätten sich hierauf jedoch nicht eingelassen, wenn sie sich nicht sicher gewesen wären, dass BS die Verträge nicht dazu missbraucht, seinen Marktanteil bei Gewinderohren auf ihre Kosten zu erhöhen. Punkt 9 c) (des Vertrags) räumte den Rohrlieferanten daher ein Kündigungsrecht für den Fall ein, dass sie nachweisen konnten, dass die Verträge tatsächlich zu Verlusten in ihrer Geschäftsbilanz geführt hatten. Durch die Festlegung der Liefermengen in Prozenten wurde zudem der Wettbewerb zwischen MRW, Vallourec und Dalmine in Bezug auf die an BS zu liefernden Mengen ausgeschaltet. - Als Folge der Preisfestsetzungsmethode, wonach die Preise der Glattendrohre von den Preisen der Gewinderohre abhingen, konnten Vallourec, MRW oder Dalmine kein Interesse daran haben, einen Preiswettbewerb bei den Gewinderohren im Vereinigten Königreich aufzunehmen, da sich eine Senkung der Preise für Gewinderohre auch auf die Preise für die Glattendrohre, die die Unternehmen an BS (und später an Vallourec) liefern sollten, niedergeschlagen hätte. Die vier Parteien stellten auf diese Weise sicher, dass die Preise im Vereinigten Königreich auf einem hohen Niveau blieben. - Die Informationen, die BS (bzw. später Vallourec) vertragsgemäß an die übrigen Parteien weitergeben musste (Informationen über Preise und Absatzmengen), fallen normalerweise unter das Geschäftsgeheimnis. Durch die Weitergabe dieser Informationen konnten die Beteiligten die Kontrolle über die Marktbedingungen im Vereinigten Königreich aufrechterhalten. (154) Vallourec behauptet, die Verträge aus den gleichen Gründen erneuert zu haben, die BS seinerzeit zu ihrem Abschluss bewegt hätten. (155) Die Kommission ist hingegen der Ansicht, dass die Vertragsverlängerung im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der europäischen Stahlindustrie gesehen werden muss, bei der es den vier Vertragsparteien darauf ankam, dass das Vereinigte Königreich als "Heimatmarkt" erhalten bleibt. Dies geht jedenfalls aus den Unterlagen hervor (siehe Rdnr. 91). F. Geldbußen 1. Allgemeines (156) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen haben, durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 EUR bis zu 1 Mio. EUR oder darüber hinaus bis zu 10 % des Umsatzes, den die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erwirtschaftet haben, verhängen. (157) Bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission den einschlägigen Sachverhalt sowie vor allem die Schwere und die Dauer des Verstoßes. (158) Im vorliegenden Fall kommt auch die Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen zur Anwendung(47). 2. Schwere des Verstoßes (159) Die Schwere des Verstoßes richtet sich nach seiner Art, seinen konkreten Auswirkungen auf den Markt und nach der Größe des betroffenen räumlichen Marktes. (160) Die Kommission stellt fest, dass die Rohre, die Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung sind (nahtlose Standard-OCTG und "Project-linepipe"), nur einen Teil aller für die Erdöl- und Erdgasindustrie bestimmten nahtlosen Rohre ausmachen. Die von den Adressaten der vorliegenden Entscheidung in der Gemeinschaft verkauften Standard-OCTG und Project-linepipe machen nur ca. 19 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an nahtlosen OCTG und Linepipe aus; der restliche Verbrauch wird durch nahtlose OCTG und Linepipe gedeckt, die nicht Gegenstand der fraglichen Übereinkunft sind (mehr als 50 %), und durch Importe aus Drittländern mit Ausnahme von Japan (mehr als 21 %). Aufgrund des technischen Fortschritts bei der Herstellung geschweißter Rohre in den vergangenen 25 Jahren konnte zudem ein Teil der Nachfrage nach nahtlosen OCTG und Linepipe durch geschweißte Rohre mittleren Durchmessers gedeckt werden, die geringere Produktionskosten verursachen (siehe Rdnr. 24). Die konkreten Auswirkungen des Verstoßes auf den Markt sind somit begrenzt. (161) Die in dieser Entscheidung untersuchte Vereinbarung über den Schutz von Heimatmärkten stellt jedoch ihrem Wesen nach grundsätzlich einen äußerst schweren Verstoß gegen geltendes Gemeinschaftsrecht dar, da ein solches Vorgehen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigt. Die Stahlerzeuger haben sich in vollem Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit ihres Handelns auf ein geheimes und institutionalisiertes System verständigt, durch das der Wettbewerb auf einem wirtschaftlich bedeutsamen Sektor eingeschränkt werden sollte. Außerdem entfällt der überwiegende Teil des Verbrauchs an nahtlosen OCTG und Linepipe in der Gemeinschaft auf die vier von der Übereinkunft betroffenen Mitgliedstaaten, die somit einen räumlich ausgedehnten Markt darstellen. (162) Aus diesen Gründen ist der Verstoß als "äußerst schwer" zu qualifizieren. Allerdings berücksichtigt die Kommission dabei den Umstand, dass die Adressaten der vorliegenden Entscheidung in den betreffenden vier Mitgliedstaaten jährlich nahtlose Rohre im Wert von nur insgesamt 73 Mio. EUR absetzen. (163) In Anbetracht obiger Ausführungen wird die Höhe der Geldbuße, die sich nach der Schwere des Verstoßes richtet, auf 10 Mio. EUR festgesetzt. (164) Bezüglich der zwischen BS, MRW, Dalmine und Vallourec geschlossenen Verträge ist die Kommission der Auffassung, dass es sich hierbei um Mittel zur Durchführung des Prinzips des Schutzes der Heimatmärkte handelt, die in Zusammenhang mit den Vorkommnissen im Rahmen des Europäisch-Japanischen Clubs zu sehen sind. Aus diesem Grund beabsichtigt die Kommission nicht, zusätzliche Geldbußen zu verhängen. (165) Die vorliegende Entscheidung richtet sich ausnahmslos an Großunternehmen. Eine Abstufung der Geldbußen nach der Unternehmensgröße ist daher nicht nötig. 3. Dauer des Verstoßes (166) Wie bereits ausgeführt (siehe Rdnr. 108), berücksichtigt die Kommission eine Zuwiderhandlung erst ab dem Jahr 1990. Für Vallourec, MRW, Dalmine, KSC, NKK, NSC und SMI erstreckt sich der Zeitraum der Zuwiderhandlung auf die Jahre 1990-1995, für BS auf die Jahre 1990-1994. Es handelt sich somit um einen Verstoß von mittlerer Dauer, der einen Aufschlag von 10 % für jedes Jahr der Zuwiderhandlung auf den anhand des Schweregrades ermittelten Betrag rechtfertigt. (167) Für Vallourec, MRW, Dalmine, KSC, NKK, NSC und SMI beläuft sich der Grundbetrag der Geldbuße damit auf 15 Mio. EUR, für BS auf 14 Mio. EUR. 4. Mildernde Umstände (168) Die Kommission hält den Unternehmen zugute, dass sich die Stahlrohrproduktion, wie bereits in Randnummer 26 beschrieben, in einer langjährigen Krisensituation befand. Speziell seit 1991 verschlechterte sich die Lage u. a. infolge der zunehmenden Einfuhren zusehends, was zu einem Kapazitätsabbau und Betriebsschließungen führte. (169) Diese Überlegungen können als mildernde Umstände gewertet werden und rechtfertigen eine Minderung des Grundbetrages um 10 %. 5. Anwendbarkeit der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (170) Vallourec hat als einziges betroffenes Unternehmen konkrete Hinweise auf die Existenz und den Inhalt des Kartells geliefert. Diese Hinweise erleichterten der Kommission die Feststellung, dass ein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt. Außerdem bestritt Vallourec gegenüber der Kommission nicht den Tatbestand, auf den diese ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte stützte. (171) Diese Zusammenarbeit rechtfertigt eine Herabsetzung des Grundbetrages um 40 % gemäß Abschnitt D Ziffer 2 erster und zweiter Gedankenstrich der genannten Mitteilung. (172) Auch Dalmine hat gegenüber der Kommission in seiner schriftlichen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und im Verlauf der Anhörung nicht bestritten, dass die Angaben, auf die die Kommission ihre Anschuldigungen stützt, den Tatsachen entsprechen. (173) Gemäß Abschnitt D Ziffer 2 zweiter Gedankenstrich der zitierten Mitteilung wird daher auch Dalmine eine Herabsetzung des Grundbetrages um 20 % zuerkannt. (174) Das Verhalten von MRW erscheint der Kommission hingegen widersprüchlich: Zwar haben MRW in ihrer schriftlichen Antwort auf die Beschwerdepunkte und in der Anhörung den Sachverhalt nicht bestritten, aber auch nicht deutlich Stellung bezogen. Außerdem hat sich das Unternehmen geweigert, bestimmte Auskünfte zu erteilen, die die Kommission durch Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 angefordert hatte. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass eine Anwendung der Mitteilung in diesem Fall nicht gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für BS, das zwar den Sachverhalt an sich nicht bestritten, aber doch die Existenz der Vereinbarung, so wie sie von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschrieben wurde, in Zweifel gezogen hat. (175) Im Falle von KSC, NKK, NSC und SMI konnte die Kommission keinerlei echte Zusammenarbeit erkennen, die eine Anwendung der oben genannten Mitteilung rechtfertigen würde; außerdem haben diese Unternehmen die Existenz der Übereinkunft während des gesamten Verfahrens geleugnet - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Unternehmen Mannesmannröhren-Werke AG, Vallourec SA, British Steel Limited, Dalmine SpA, Sumitomo Metal Industries Limited, Nippon Steel Corporation, Kawasaki Steel Corporation und NKK Corporation haben gegen die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag aufgrund der Beteiligung an einer Übereinkunft, die unter anderem den Schutz der Heimatmärkte für nahtlose Standard-OCTG und Project-linepipe vorsah, in der Weise und in dem Umfang verstoßen, wie sie in vorstehender Begründung beschrieben wurden. (2) Für die Mannesmannröhren-Werke AG, Vallourec SA, Dalmine SpA, Sumitomo Metal Industries Limited, Nippon Steel Corporation, Kawasaki Steel Corporation und NKK Corporation erstreckte sich die Zuwiderhandlung auf den Zeitraum zwischen 1990 und 1995, für British Steel Limited auf den Zeitraum von 1990 bis Februar 1994. Artikel 2 (1) Mannesmannröhren-Werke AG, Vallourec SA, British Steel Limited und Dalmine SpA haben gegen Artikel 81 Artikel 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie im Rahmen der in Artikel 1 erwähnten Zuwiderhandlung Verträge abgeschlossen haben, die zu einer Aufteilung der Glattendrohrlieferungen an British Steel Limited (ab 1994 Vallourec SA) geführt haben. (2) Im Falle von British Steel Limited dauerte die Zuwiderhandlung vom 24. Juli 1991 bis Februar 1994, im Falle von Vallourec SA vom 24. Juli 1991 bis 30. März 1999, im Falle von Dalmine SpA vom 4. Dezember 1991 bis 30. März 1999 und im Falle der Mannesmannröhren-Werke AG vom 9. August 1993 bis 24. April 1997. Artikel 3 Die in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Unternehmen unterlassen, sofern nicht bereits geschehen, sämtliche dort genannten Zuwiderhandlungen und verzichten in Zukunft auf die dort bezeichneten Handlungen oder Verhaltensweisen bzw. auf alle sonstigen Maßnahmen mit gleicher Wirkung. Artikel 4 Gegen die in Artikel 1 genannten Unternehmen werden wegen der dort bezeichneten Zuwiderhandlung folgende Geldbußen verhängt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 5 Die Geldbußen sind binnen drei Monaten ab Bekanntgabe dieser Entscheidung auf folgendes Konto zu überweisen: Konto Nr. 310-0933000-43 Europäische Kommission Banque Bruxelles-Lambert Agence européenne Rond-point Schumann 5 B-1040 Brüssel Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Zinsen fällig. Dabei kommt der Zinssatz zur Anwendung, den die Europäische Zentralbank am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, für Wertpapierpensionsgeschäfte zugrunde gelegt hat, zuzüglich eines Aufschlags von 3,5 Prozentpunkten, was einem Zinssatz von 6,5 % entspricht. Artikel 6 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. Mannesmannröhren-Werke AG, Wiesenstraße 36, D-45473 Mülheim 2. Vallourec SA, 130, rue de Silly, BP 415, F-92103 Boulogne Billancourt Cedex 3. British Steel Limited, 15 Marylebone Road, London NW1 5JD, United Kingdom 4. Dalmine SpA, Piazza Caduti 6 luglio 1944, n. 1, I-24044 Dalmine (Bergamo) 5. Sumitomo Metal Industries Limited, Ote Centre Building, 1-3, Ohtemachi 1-Chome, Chiyoda-Ku, Tokyo, 100-8113 Japan 6. Nippon Steel Corporation, 6-3 Otemachi 2-chome, Chiyoda-ku, Tokyo 100-8071, Japan 7. Kawasaki Steel Corporation, Hibiya Kokusai Building, 2-3, Uchisaiwaicho 2-chome, Chiyoda-ku, Tokyo 100-0011, Japan 8. NKK Corporation, 1-1-2 Marunouchi Chiyoda-ku, Tokyo 100-8202, Japan Diese Entscheidung stellt einen vollstreckbaren Titel nach Artikel 256 EG-Vertrag dar. Brüssel, den 8. Dezember 1999 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.12.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. (3) 12. Gesamtbericht über die Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaften, S. 453. (4) Quelle: Antwort von British Steel vom 26. August 1997 auf das Auskunftsersuchen der Kommission. (5) Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 1997 in der Sache IV/M.906 (ABl. C 238 vom 5.8.1997, S. 15). (6) ABl. C 24 vom 29.1.1999, S. 2. (7) Quelle: Provvedimento n. 3630 dell'Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (C2311) Techint Finanziaria - Siderca/Dalmine. Bolletino N. 7-1996 dell'Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, S. 55. (8) "[...] Die inländischen Märkte waren in der Praxis zunächst den einheimischen Herstellern vorbehalten." (9) Die Zahlen in Klammern verweisen auf die Fundstelle in den Kommissionsunterlagen. (10) "Die Gespräche begannen nach dem Einbruch des Marktes 1977 (der auf den ersten Erdölboom folgte)." (11) Im Vorfeld der Sitzung vom 5. November 1993 fanden im Sommer zunächst vorbereitende Sitzungen der Europäer statt, denen im Herbst mehrere Sitzungen der gemischt europäisch-japanisch-lateinamerikanischen Arbeitsgruppen, eine Sitzung der europäischen Vorstandsvorsitzenden am 23. September (in der das Dokument "paper for president on octg and project linepipe" erörtert wurde) und eine Sitzung auf Ebene der europäischen und japanischen Führungskräfte folgten. (12) Originalzitat. (13) "Die Ausschreibungen von AGIP-Italien wurden regelmäßig von Dalmine gewonnen, weil in den Sitzungen des Clubs der Stahlrohrhersteller, die sich zweimal jährlich trafen - einmal in Europa und einmal in Japan - ein Gentlement Agreement ausgehandelt worden war, wonach jeder Hersteller in seinem Herkunftsland als Ausschreibungssieger hervorgehen sollte. Um das zu erreichen, gab es die weltweit anerkannte Regel, wonach sich die übrigen Hersteller verpflichteten, mit ihrem Preisangebot 8-10 % über dem Angebot des heimischen Herstellers zu liegen (...). Einem Hersteller, der sich nicht an die Vereinbarung hält und einen Mitbewerber auf dem heimischen Markt unterbietet, drohen derartige Vergeltungsmaßnahmen, dass ihm nichts anders übrig bleibt als sein Angebot zurückzuziehen, doch kommt dies praktisch nicht vor, da sich jeder strikt an die Regel hält." (14) "In den (fundamental rules) dürfte sich der Standpunkt der Gemeinschaftshersteller von nahtlosen Rohren widerspiegeln (...). Die Bestrebungen gingen in zwei Richtungen: Einleitung von Rationalisierungsmaßnahmen ... und Kontakte mit der japanischen Industrie, deren Produktionskapazität die Nachfrage überstieg. Bei den Kontakten ging es um die Ausfuhr von (insbesondere für die Erdölindustrie bestimmten) Rohren in Nicht-EG-Länder (Russland und China) sowie um die Begrenzung der Ausfuhren in die EG im Anschluss an die Schließung der British-Steel-Werke, d. h. um den Schutz der EG-Hersteller von nahtlosen Röhren." (15) "Praktisch waren die inländischen Märkte an erster Stelle den heimischen Herstellern vorbehalten." (16) "VLR ist der Ansicht, dass den Japanern von den Briten nicht das Tor zum britischen Markt geöffnet werden darf. Die Fundamentals müssen voll ausgereizt werden. In einem ersten Schritt müssen die japanischen Vorstände vom Clubvorstand schriftlich über das Eindringen der Shojas in den britischen Markt informiert werden. Es scheint schwer vorstellbar, daß es BSC gelingt, einen Verteilerschlüssel für japanische PJ auszuhandeln, wo sich doch SMI hieran seit Monaten die Zähne ausbeißt." (17) "STDM dürfte wohl mehr oder weniger vor dem britischen Markt haltmachen, da wir umgekehrt auch den mexikanischen und argentinischen Markt in Ruhe lassen, aber in der übrigen Welt wird das Unternehmen versuchen, größtmögliche Absätze zu erzielen." (18) "MRW ist der einzige europäische Hersteller, der den Japanern Angst macht und sie daher zur Einhaltung der 'Fundamentals improved' zwingen kann. Die Anwendung der 'Fundamentals' auf das Vereinigte Königreich wäre ganz im Interesse von MRW, da dieses nach der Schließung von Clydesdale einen Teil des Bedarfs Großbritanniens an Glattendrohren decken wird ... VLR betont, dass bei einer europäischen Allianz der Anteil von MRW hinreichend groß sein muss." (19) Ph. Varley, Vertreter von BSC. (20) "BS und VLR sind gemeinsam der Ansicht, dass die Stellung der EWG soweit gestärkt ist, dass eine Nachbesserung der Fundamentals möglich sein muss, die den Japanern den Zugang zum britischen Markt auch nach der Schließung von Clydesdale untersagt. PhV fügt hinzu, dass eine 100%ige Einhaltung der 'Fundamentals' im Vereinigten Königreich unmöglich ist und man daher zufrieden sein könne, solange die Lieferungen 15000 Tonnen jährlich nicht überschreiten. BS macht auf die Möglichkeit aufmerksam, Glattendrohre auch bei UTM, SIDERCA und TAMSA einzukaufen, um sich vor deren unkontrollierter Konkurrenz zu schützen." (21) "... wenn (...) die Japaner dazu gebracht werden können, dass sie sich vom britischen Markt fernhalten und den Europäern gestatten, das Problem unter sich zu regeln. In diesem Fall würden sich MRW, VLR und Dalmine die Glattendrohrlieferungen an BS teilen. Dann wäre es wahrscheinlich günstig, die VLR-Lieferungen an den Preis und die Menge der von BSC verkauften VAM zu koppeln." (22) "MRW/DALMINE/VLR haben BSC dazu gebracht, seine Glattendrohre in erster Linie bei den Europäern zu kaufen, die das Auftragsvolumen nach einem genauen Schema untereinander aufteilen." (23) "Die Anwendung der 'Fundamentals' auf das Vereinigte Königreich wäre ganz im Interesse von MRW, da diese nach Schließung von Clydesdale einen Teil der benötigten Glattendrohre liefern würden." (24) Arbeitspapier für die Sitzung der Vorstandsvorsitzenden der europäischen Unternehmen am 29. September 1993 in Paris im Hinblick auf die bevorstehende gemeinsame Sitzung mit den japanischen und den lateinamerikanischen Vorstandsvorsitzenden am 5. November 1993. Laut handschriftlichem Vermerk wurde Vallourec das Papier von AS (A. Stewart von British Steel) am 23. September 1993 übermittelt. (25) Siehe Fußnote 24. (26) "LA agreed the above share except for European market. For european tenders, liaison shall be discussed case by case in a cooperative sense." ("Die Südamerikaner waren abgesehen vom europäischen Markt mit den Quoten einverstanden. Bei europäischen Ausschreibungen sollten von Fall zu Fall Absprachen stattfinden.") (27) "Die Japaner haben zwar erklärt, dass sie sich auch im Falle einer Umstrukturierung der gemeinschaftlichen Industrie im Bereich nahtloser Rohre an die Abmachungen halten werden, doch fragt sich, ob dies auch gilt, wenn British Steel sich aus der Röhrenherstellung oder -fertigbearbeitung im Vereinigten Königreich zurückzieht." (28) "British Steel hat angekündigt, dass es die Produktion nahtloser Rohre eventuell einstellen will. Dabei will British Steel jedoch planvoll vorgehen, damit keine Unterbrechungen bei der Belieferung der Kunden entstehen und das Auftragsvolumen auch unter dem neuen Eigentümer beibehalten werden kann ... In den letzten sechs Monaten hat British Steel Gespräche mit anderen Stahlrohrherstellern geführt, die an einem Erwerb der Anlagen interessiert sind, und dabei den Eindruck gewonnen, dass die in diesem Papier beschriebene Verfahrensweise auf allgemeine Zustimmung stößt." (29) "MRW sprach sich dafür aus, dass Vallourec das OCTG-Geschäft übernehmen soll." (30) VLC-Bericht 1994 (Seite 14617). (31) Entscheidung 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 in der Sache IV/31.149 - Polypropylen (ABl. L 230 vom 18.8.1986, S. 1), Rdnr. 81. Urteile des Gerichts erster Instanz vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-1/89 Rhône-Poulenc SA/Kommission (Slg. 1991, S. II-867, Rdnr. 120) und vom 20. April 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-305/94 usw., Limburgse Vinyl Maatschaapij NV e/Kommission (noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 715). (32) "Man einigte sich auf folgenden Verteilermodus: (...) vereinbart wurde ein Preisaufschlag von 50 % (...) die obige Übereinkunft gilt bis Ende März 1994." (33) Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69 (Slg. 1970, S. 661, Rdnr. 128). (34) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/83, BNIC/Guy Clair (Slg. 1985, S. 391, Rdnr. 22). (35) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 51/75 - EMI Records Limited/CBS Limited United Kingdom (Slg. 1976, I-811, Rdnr. 28). Entscheidungen der Kommission 74/634/EWG vom 29. November 1974 (IV/27.095 - französisch-japanische Absprache über Kugellager, ABl. L 343 vom 21.12.1974, S. 19), 75/77/EWG vom 8. Januar 1975 (IV/27.039 - Pilzkonserven, ABl. L 29 vom 3.2.1975, S. 26) und 75/497/EWG vom 15. Juli 1975 (IV/27.000 - IFTRA-Regeln für Hersteller von Hüttenaluminium, ABl. L 228 vom 29.8.1995, S. 3). (36) Siehe Entscheidung 73/109/EWG der Kommission vom 2. Januar 1973 betreffend ein Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrages (IV/26.918 - Europäische Zuckerindustrie, ABl. L 140 vom 26.5.1973, S. 17). (37) ABl. C 23 vom 23.1.1997, S. 3, Abschnitte I.A.3 und II.A.2. (38) "British Steel bemerkt hierzu, dass eine solche Übereinkunft, wenn es sie denn gebe, aus einem gesamtwirtschaftlichen Blickwinkel heraus betrachtet werden müsse (...). Da eine derartige Übereinkunft den Wettbewerb in der Gemeinschaft nicht in spürbarer Weise eingeschränkt hätte, fehlt es an einer aus wirtschaftlicher Sicht logischen Erklärung für eine solche Übereinkunft, weshalb fraglich ist, ob es ein Übereinkommen der Art, wie es in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vermutet wird, überhaupt je gegeben hat." (Punkt 1.6 der Antwort von BS auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte). (39) "NSC kann nicht ausschließen, dass einige der Mitarbeiter, die für das Geschäft mit nahtlosen Rohren zuständig waren, vor Juli 1995 an solchen Treffen teilgenommen haben. NSC kann nicht mit Sicherheit sagen, ob frühere Mitarbeiter bei Sitzungen zwischen europäischen und japanischen Herstellern zugegen gewesen sind und, sollte dies der Fall gewesen sein, in welcher Eigenschaft sie dort waren." (40) "SMI hielt es für wichtig darauf hinzuweisen, dass es sich auf das Erinnerungsvermögen von SMI-Mitarbeitern verlassen hat. Ohne schriftliche Unterlagen lasse sich jedoch nicht mit letzter Sicherheit sagen, ob die Aussagen der Mitarbeiter den Tatsachen entsprechen." (41) Herrn [...] (NKK) ist nichts anderes bekannt als das, was (...) in unserem Antwortschreiben vom 7. November 1997 steht. (42) Alle Informationen, die KSC der Kommission zu den Treffen geben kann, sind, da sie auf bloßem Hörensagen beruhen, zwangsläufig vage. (43) Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-14/89, Montedipe/Kommission (Slg. 1992, S. II-1155, Entscheidungsgrund 264). (44) ABl. L 328 vom 14.11.1992, S. 15, Rdnr. 38. (45) "Einige Kunden im Vereinigten Königreich werden die Gelegenheit nutzen wollen und von BSC verlangen, dass es die im Vergleich zu den Europäern weitaus billigeren südamerikanischen Glattendrohre verwendet, was ihnen BSC kaum abschlagen könnte." (46) In Punkt 4 (des Vertrags) ist die Rede von drei Fristen: bei für März geplanten Lieferungen muss BS beispielsweise a) bis 15. Dezember die Mengen, b) bis 15. Januar die Außendurchmesser und c) bis 25. Januar (bei Lieferungen in der ersten Monatshälfte) und bis 10. Februar (bei Lieferungen in der zweiten Monatshälfte) die übrigen Parameter der Bestellung angeben. (47) ABl. C 207 vom 18.7.1996, S. 4. ANHANG 1 PRODUKTION UND AUSFUHR NAHTLOSER ROHRE, 1996 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Europäischer Verband der Stahlrohrhersteller. ANHANG 2 VON VALLOUREC, DALMINE, MRW, BS((Die Zahlen für Britisch Steel verstehen sich ohne die im Walzwerk Wednesfield hergestellten Linepipe.)), NSC, SMI((SMI hat keine gesonderten Zahlen für Project-Linepipe und handelsübliche Linepipe ausgewiesen. Sie wurden deshalb bei den Angaben über Linepipe nicht berücksichtigt. Die Menge der gelieferten OCTG-Glattendrohre ist in den Zahlen für OCTG-Standard-Gewinderohre inbegriffen.)), KSC UND NKK((NKK's Angaben über die abgesetzte Menge an nahtlosen Rohren beruhen auf Angaben des japanischen Finanzministeriums. Nach Produktarten aufgeschlüsselte Zahlen über den weltweiten Absatz an OCTG oder Linepipe wurden nicht vorgelegt. Bei den Zahlen über den Absatz in Europa handelt es sich um Schätzungen. Die NKK-Zahlen über den weltweiten Absatz blieben daher unberücksichtigt. Der Absatz an OCTG-Glattendrohren spiegelt sich in den Zahlen für OCTG-Standard-Gewinderohre wider.)) ABGESETZTE MENGE AN NAHTLOSEN STAHLROHREN FÜR DIE ERDÖLINDUSTRIE (ROSTFREIE STAHLROHRE AUSGENOMMEN) Durchschnittlicher Absatz 1990-1995 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 3 MENGE DER VON VALLOUREC, DALMINE, MRW, BS, NSC, SMI, KSC UND NKK GELIEFERTEN NAHTLOSEN OCTG Durchschnitt 1990-1996 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 4 MENGE DER VON VALLOUREC, DALMINE, MRW, BS, NSC, SMI, KSC UND NKK GELIEFERTEN NAHTLOSEN LEITUNGSROHRE (LINEPIPE) Durchschnitt 1990-1996 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 5 EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN (MIT AUSNAHME JAPANS) Durchschnittliche Mengen 1990-1995 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Eurostat.