Europäische Union

2003/382/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B — Nahtlose Stahlrohre) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4154) (Text von Bedeutung für den EWR)

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apaner nach dem Wunsch der Europäer ausgegangen sind: der europäische Markt blieb den Europäern vorbehalten. Die Südamerikaner brachten dagegen zum Ausdruck, dass sie mit dieser Regelung nicht einverstanden seien. iii) Der chinesische Markt (95) [...]. 6. Das Ende der Übereinkunft (96) Obwohl die letzte aktenkundige Sitzung vom März 1994 datiert, hat der Club der europäischen und japanischen Stahlrohrhersteller einer Erklärung von Vallourec zufolge seine Aktivitäten erst 1995 eingestellt. (97) MRW hat versichert, daß die "Fundamentals" der Vergangenheit angehören (d. h. nach dem Amtsantritt von Herrn [...] am 1. April 1995 nicht mehr angewandt wurden). II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Allgemeines (98) Gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und daher verboten; hierzu gehören insbesondere Verhaltensweisen wie die unmittelbare und mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen und die Aufteilung der Märkte. B. Der Europäisch-Japanische Club 1. Art der Zuwiderhandlung (99) Nach Auffassung der Kommission braucht eine Vereinbarung, um den Tatbestand des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag zu erfuellen, für die Parteien nicht unbedingt rechtlich verbindlich sein. Eine Vereinbarung ist schon dann gegeben, wenn der Wille der Parteien übereinstimmend darauf gerichtet ist, ihre Handelsfreiheit direkt oder indirekt durch Festlegung allgemeiner Regeln für ihr Tätigwerden bzw. Fernbleiben vom Markt zu beschränken. Das Fehlen von Vertragsstrafen oder Vollstreckungsmöglichkeiten ist unerheblich. Ebenfalls nicht erforderlich ist eine schriftliche Niederlegung der Vereinbarung(31). (100) Seit 1977 besteht zwischen den Unternehmen BS, Dalmine, MRW, Vallourec, KSC, NKK, NSC und SMI eine Willensübereinstimmung hinsichtlich ihrer Absatzpolitik bei nahtlosen OCTG in Standardausführung (API) und "Project linepipe" in verschiedenen Gebieten der Welt. Der Tatbestand des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag ist damit erfuellt. Das Bestehen einer Vereinbarung wird neben den Erklärungen von Vallourec und Dalmine (siehe Rdnrn. 62 bis 69) durch mehrere Dokumente belegt: In dem in Randnummer 84 zitierten "paper for presidents" vom 23. September 1993 ist die Rede von "the current agreements" (den bestehenden Vereinbarungen) und von "our agreements" (unserer Übereinkunft). In dem Dokument "Compte rendu de l'entretien avec JF à Bruxelles" (Niederschrift der Unterredung mit JF in Brüssel) wird der Begriff "Accords" (Übereinkunft) synonym mit "Club" oder "Système actuel" (derzeitiges System) gebraucht. In dem "Sharing-key-Papier" heißt es unmissverständlich: "The following sharing key was agreed ... % 50 increase of price was agreed ... above agreement is valid through end of march 94"(32) (Seite 7320). 2. Zweck und Wirkung der Übereinkunft (101) In den Erklärungen der einzelnen Hersteller wird der Inhalt der Übereinkunft wie folgt beschrieben: - Die Beziehungen zwischen den Herstellern werden von Grundregeln (fundamentals) bestimmt, wonach es den einzelnen Herstellern untersagt ist, ihre Produkte auf den Heimatmärkten der Wettbewerber, die sich der Übereinkunft angeschlossen haben, abzusetzen. - [...]. - [...]. - [...]. (102) Das in der Übereinkunft enthaltene Prinzip des Schutzes der Heimatmärkte der einzelnen Hersteller (d. h. der deutsche, französische, italienische, britische und japanische Markt) bezweckte somit eine Wettbewerbsbeschränkung innerhalb des Gemeinsamen Marktes, da das Angebot an nahtlosen Rohren in jenen Mitgliedstaaten, in denen einer der betreffenden Hersteller niedergelassen war, durch den Verzicht der übrigen, an der Übereinkunft beteiligten Hersteller auf Belieferung dieser Märkte mit Rohren eingeschränkt wurde. (103) Die zwei Bestandteile der europäisch-japanischen Übereinkunft [...] würde den Tatbestand des Artikels 81 EG-Vertrag auch erfuellen, wenn sich herausstellen würde, dass die Hersteller auf diese Weise das Angebot innerhalb des Gemeinsamen Marktes beschränken oder unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Preise nehmen konnten. Eine solche Wirkung auf den Gemeinsamen Markt kann die Kommission jedoch nicht nachweisen. Ebenfalls nicht nachweisbar war eine solche Wirkung im EWR-Gebiet außerhalb der Gemeinschaft. Die europäisch-japanische Übereinkunft ist folglich nur insoweit Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, als es um den Schutz der Heimatmärkte ("Fundamentals") und um Mitgliedstaaten geht. (104) "Die Aufteilung der Heimatmärkte bezweckt eine Einschränkung des Wettbewerbs und des Handels im Gemeinsamen Markt"(33), so das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache ACF Chemiefarma. Ferner gilt, dass "im Rahmen von Artikel 85 Absatz 1 die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden [brauchen], wenn diese bezweckt, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen"(34). Die Tabelle in Randnummer 68 zeigt jedoch, dass die Heimatmärkte tatsächlich unangetastet blieben. 3. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (105) Eine Übereinkunft über den Schutz der Heimatmärkte beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten, wenn hiervon Lieferungen eines im Gemeinsamen Markt ansässigen Herstellers in einen anderen Mitgliedstaat oder auch Lieferungen aus einem Drittland in den Gemeinsamen Markt betroffen sind(35). (106) Im vorliegenden Fall konnten die Hersteller im Wege gegenseitiger Absprachen die Liefermengen ändern, die jeder von ihnen ohne diese Absprache auf den Märkten der Mitgliedstaaten abgesetzt hätte(36). Der innergemeinschaftliche Handel wird dadurch insofern spürbar beeinträchtigt, als die Lieferungen der an der Übereinkunft beteiligten Unternehmen auf den betroffenen vier Heimatmärkten ca. 15 % des gesamten EG-Verbrauchs an OCTG und Linepipe ausmachen. 4. Beteiligung der Unternehmen (107) Die europäischen und die japanischen Hersteller haben zugegeben, dass es gemeinsame Sitzungen gab, an denen sie selbst teilgenommen haben. Auf Befragen der Kommission haben die Unternehmen die Termine einiger Sitzungen, die im Zeitraum zwischen 1992 und 1994 stattfanden, preisgegeben, wobei sie allerdings einräumten, dass die Gründung des "Clubs" bereits Ende der 70er Jahre erfolgte. (Vallourec führt in seiner Erklärung die Anfänge der Absprachen auf das Jahr 1977 zurück.) In ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission haben die mittel- und südamerikanischen Hersteller Zahlenmaterial über die nach Europa gelieferten Mengen vorgelegt, das die Kommission dazu bewogen hat, die gegen sie erhobenen Beschwerdepunkte fallen zu lassen, zumal die Südamerikaner ausdrücklich einen Vorbehalt gegen den Schutz des europäischen Marktes geäußert hatten. 5. Dauer der Zuwiderhandlung (108) Den Angaben von Vallourec zufolge fanden die ersten Sitzungen des Europäisch-Japanischen Clubs 1977 statt (Seite 6257), die letzten im Jahr 1995 (Seite 6257). Aufgrund der zwischen der Kommission und der japanischen Regierung geschlossenen Abkommen über eine Selbstbeschränkung der Japaner bei der Ausfuhr (siehe Rdnr. 27) berücksichtigt die Kommission daher eine Zuwiderhandlung erst ab dem Jahr 1990. 6. Schlussfolgerung zur Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 (109) In Anbetracht vorstehender Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass sämtliche Unternehmen, an die sich die vorliegende Entscheidung richtet, gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen haben, indem sie sich auf den gegenseitigen Schutz ihrer jeweiligen Heimatmärkte verständigten. C. Verträge zwischen British Steel, Vallourec, Dalmine und MRW 1. Art der Zuwiderhandlung (110) Obwohl es drei verschiedene Verträge gibt, die zu unterschiedlichen Zeiten geschlossen wurden, sind sie das Ergebnis einer ursprünglich zwischen Vallourec und BS getroffenen Vereinbarung (siehe Rdnr. 78). Im Zuge der Umstrukturierung der europäischen Industrie wurden die Verträge von Vallourec im Einvernehmen mit BS, Dalmine und MRW verlängert (siehe Rdnr. 91). 2. Zweck und Wirkung der Verträge (111) Gegenstand dieser Verträge war die Versorgung des Marktführers für OCTG im Nordseeraum mit Glattendrohren, um im Vereinigten Königreich einen heimischen Hersteller zu bewahren und so die Einhaltung der im Rahmen des Europäisch-Japanischen Clubs vereinbarten "Fundamentals" erreichen zu können. Diese Verträge bewirkten, dass sich MRW, Vallourec und Dalmine die Deckung des Glattendrohrbedarfs ihres Konkurrenten BS (Vallourec von Februar 1994 an) teilten. Des Weiteren erfolgte eine Anbindung der Glattendrohrpreise an die BS-Verkaufspreise für Gewinderohre. Die Verträge schränkten auch die Lieferfreiheit von BS (Vallourec ab Februar 1994) ein, da BS sich verpflichten musste, seine Konkurrenten über Verkaufspreise und Absatzmengen zu informieren. MRW, Vallourec (bis Februar 1994) und Dalmine verpflichteten sich ihrerseits zur Belieferung eines Konkurrenten (BS bzw. ab März 1994 Vallourec), ohne im Voraus den genauen Bedarf zu kennen. (112) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag besagt ausdrücklich, dass Vereinbarungen, die eine Aufteilung der Märkte bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Verträge, die die Aufteilung von Lieferungen an den führenden Gewinderohrhersteller auf einem Markt bezwecken und bewirken, auf den fast die Hälfte des OCTG-Verbrauchs der Gemeinschaft entfällt (siehe Rdnr. 50), ziehen eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes nach sich. 3. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (113) Der innergemeinschaftliche Handel ist beeinträchtigt, da der Vertrag Lieferungen aus Frankreich, Deutschland und Italien ins Vereinigte Königreich betrifft. Eine spürbare Beeinträchtigung des Handels liegt insofern vor, als die Lieferungen ins Vereinigte Königreich ca. 20 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an nahtlosen OCTG ausmachen. 4. Beteiligte Unternehmen (114) An den Absprachen beteiligt waren Vallourec, MRW, Dalmine und BS (letzteres Unternehmen nur bis Februar 1994). 5. Dauer der Zuwiderhandlung (115) Der für BS relevante Zeitraum liegt zwischen Juli 1991 (Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mit Vallourec) und Februar 1994 (Zeitpunkt des Erwerbs der BS-Werke durch Vallourec). Im Fall von MRW dauerte die Zuwiderhandlung von August 1993 (Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mit BS) bis mindestens 24. April 1997 (vgl. Rdnr. 92), im Fall von Vallourec von Juli 1991 bis März 1999 und im Fall von Dalmine von Dezember 1991 (Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mit BS) bis März 1999 (vgl. Rdnr. 92). 6. Schlussfolgerung zur Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 1 (116) In Anbetracht der obigen Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass MRW, BS, Dalmine und Vallourec den Tatbestand des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag dadurch erfuellt haben, dass sie sich die Versorgung von BS (von 1994 an Vallourec) mit Glattendrohren geteilt haben. D. Unanwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (117) Da keine der Vereinbarungen, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind, gemeldet wurden und auch nicht die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erfuellen, ist Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag nicht anwendbar. E. Bemerkungen der Parteien 1. Zum Verfahren a) Die Nachprüfungsentscheidungen vom November 1994 (118) Die japanischen Unternehmen sowie Dalmine und MRW bestreiten die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Kommission, die zu den Nachprüfungen vom Dezember 1994 führten und damit das Recht der Kommission, die bei diesen Nachprüfungen beschlagnahmten Unterlagen zu verwenden. Nach Auffassung der Unternehmen schließt das Verfahren nach Artikel 56 EWR-Abkommen die Möglichkeit einer Aufteilung der Kompetenzen zwischen der ESA und der Kommission aus ("one-stop-shop"). Wenn die Kommission Hinweise auf einen Verstoß gegen Artikel 81 EG-Vertrag gehabt hätte, wäre sie allein zuständig gewesen und hätte dem Ersuchen der ESA nicht stattgeben. (119) Die Kommission hält diese Argumentation für nicht stichhaltig, da die Entscheidungen vom November 1994, die aufgrund von Informationen über das Vorliegen von Vereinbarungen und/oder konzertierten Verhaltensweisen erfolgten, darauf gerichtet waren zu prüfen, ob die Praktiken geeignet sind, - den Handel zwischen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft zu beeinträchtigen (Verstoß gegen Artikel 81 EG-Vertrag); - den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu beeinträchtigen (Verstoß gegen Artikel 53 EWR-Abkommen). Das Ersuchen der ESA betraf außerdem nur einen Teil des EWR (Norwegen), während die von der Kommission vorgenommenen Nachprüfungen eine weitaus größere Tragweite hatten, wie dies auch aus dem Wortlaut der Nachprüfungsentscheidungen eindeutig hervorgeht. Entgegen dem Vortrag der Unternehmen war die Kommission daher befugt, auf der einen Seite dem Ersuchen der ESA stattzugeben und auf der anderen Seite eigene Nachprüfungen vorzunehmen, um mögliche sonstige Zuwiderhandlungen aufzudecken. (120) Die Berufung auf beide Rechtsgrundlagen in den Nachprüfungsentscheidungen - EG-Vertrag (vor allem Artikel 85) und EWR-Abkommen (vor allem Artikel 53) - war rechtmäßig, da die Kommission in dem Stadium, in dem sich die Untersuchung damals befand, nicht sicher sein konnte, ob allein ein Verstoß gegen Artikel 81 EG-Vertrag oder auch ein Verstoß gegen Artikel 53 EWR-Abkommen vorliegt. Nach Prüfung des Sachverhalts und Weiterverweisung des Falles von der ESA an die Kommission war letztere gemäß dem EWR-Abkommen allein für die weitere Durchführung des Verfahrens zuständig. b) Verwendung des "Sharing-key-Papiers" durch die Kommission (121) Alle Unternehmen mit Ausnahme von MRW und BS, die sich hierzu nicht geäußert haben, sind der Ansicht, dass die Kommission sich nicht auf das "Sharing-key-Papier" berufen dürfe, da jeder Hinweis auf die Quelle, den Verfasser, das Entstehungsdatum und den Bestimmungszweck fehle. Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, ihre Informationsquellen preiszugeben, wenn um Vertraulichkeit gebeten wird. Ein Dokument dieser Art darf verwendet werden, wenn mehrere Faktoren für seine Authentizität sprechen: - In dem Vallourec-Papier vom 27. Januar 1994 (Seite 4822/4823) ist die Rede von "bestehenden Übereinkünften", "derzeitiger Regelung" oder auch von einem "Club", wobei die darin gemachten Angaben [...] mit denen übereinstimmen, die laut "Sharing-key-Papier" Gegenstand einer Vereinbarung waren. - Einige der in dem "Sharing-key-Papier" beschriebenen vertraglichen Vereinbarungen [...] tauchten auch in den Vorschlägen der europäischen Hersteller für die Novembersitzung auf. - Nach der der Kommission vorliegenden Liste der Sitzungen der Clubmitglieder (siehe Rdnr. 60) folgte auf die Sitzung im November 1993 in Tokio die Sitzung von Cannes im März 1994. Auch in dem "Sharing-key-Papier" wird erwähnt, dass die nächste Sitzung der Vorstandsvorsitzenden im März 1994 stattfindet. (122) In jedem Falle wurde das Papier von der Kommission nicht als gesondertes Beweisstück, sondern als Teil einer ganzen Beweiskette präsentiert. c) Akteneinsicht (123) MRW trägt vor, keinen Zugang zu den internen Dokumenten der ESA gehabt zu haben, die diese der Kommission im Dezember 1995 übermittelt hat. (124) Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich hierbei um Arbeitsunterlagen eines öffentlichen Organs handelt, die gemäß Artikel 10 Absatz 3 des dem EWR-Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 23 übermittelt wurden und daher wie interne Schriftstücke zu behandeln sind. Laut Mitteilung der Kommission über interne Verfahrensvorschriften für die Behandlung von Anträgen auf Akteneinsicht(37) dürfen jedoch interne Unterlagen nicht eingesehen werden. (125) Dalmine macht geltend, dass verschiedene Passagen in den nicht vertraulichen und damit einsehbaren Fassungen bestimmter Schriftstücke in der Akte einfach unkenntlich gemacht worden seien, ohne dass eine Zusammenfassung ihres Inhalts nachgeliefert worden wäre. Eine solche Praxis sei mit der oben zitierten Mitteilung der Kommission nicht vereinbar. (126) Die Kommission hat dafür zu sorgen, dass das legitime Interesse der Unternehmen daran, dass ihre Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen Dritten gegenüber nicht mitgeteilt werden, geschützt wird. Deshalb hält sie auch die Praxis, die vertraulichen Passagen unkenntlich zu machen, soweit dadurch das allgemeine Verständnis der Schriftstücke nicht beeinträchtigt wird, für annehmbar. d) Frist für die Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten (127) MRW und Dalmine behaupten, dass angesichts des Umfanges des Aktenmaterials und der Verwendung fremdsprachiger Unterlagen die von der Kommission für die Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte eingeräumte Frist nicht ausreichend gewesen sei. (128) Seit 1993 ist es gängige Praxis der Kommission, den Unternehmen für die Stellungnahme eine Zweimonatsfrist einzuräumen (vgl. 23. Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 207). 2. Zum Sachverhalt a) Bestehen der Übereinkunft (129) In ihren schriftlichen Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und im Verlauf der Anhörung haben Vallourec und Dalmine ausdrücklich zugegeben, dass bei Standard-OCTG und Project-Linepipe zwischen Europa und Japan eine Übereinkunft in der von der Kommission beschriebenen Form bestanden habe. BS bestritt zwar nicht den Sachverhalt als solchen, zog jedoch das Bestehen einer derartigen Vereinbarung in Zweifel. ("British Steel submits that if there was an agreement as alleged, it should be assessed in its economic context ... The reasons why such an agreement would not have restricted competition within the Community to an appreciable extent, suggest that there would not have been any commercial rationale for such an agreement - which calls into question whether in fact there was an agreement of the kind alleged in the SO"(38). MRW hat sich zu dem von der Kommission beschriebenen Sachverhalt überhaupt nicht geäußert. (130) KSC erklärt, es könne den von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte beschriebenen Sachverhalt nicht entkräften. Sowohl KSC als auch NSC, NKK und SMI halten jedoch die Beweise für nicht ausreichend, um ihnen eine Beteiligung an einer Übereinkunft zum Schutz der Heimatmärkte nachzuweisen. NKK räumt zwar ein, dass die europäischen Hersteller den Schutz ihrer Heimatmärkte verlangt hätten, doch habe das Unternehmen unbeirrt von diesen Wünschen an der eigenen Absatzstrategie festgehalten. SMI erklärt, dass es bei den Gesprächen über die Heimatmärkte genau genommen darum ging, dass sie nicht Teil einer globalen Marktaufteilung werden sollten. (131) Für die Kommission bilden die in den Randnummern 62 bis 67 und 100 erwähnten Unterlagen eine ernst zu nehmende, konkrete und schlüssige Indizienkette, die als Beweis für das Bestehen der Übereinkunft in der hier beschriebenen Form ausreicht. Dies hat die Kommission auch bei der Anhörung zum Ausdruck gebracht, ohne dass die Unternehmen hierauf reagiert hätten. Erstens ist die Aussage [...] von Vallourec [...] ausreichend klar und konkret und wird durch das vorliegende Schriftmaterial erhärtet. Zweitens haben die japanischen Unternehmen eingeräumt, keine näheren Angaben zu den Sitzungen des Europäisch-Japanischen Clubs machen zu können: "NSC cannot exclude the possibility that some of its former employees who were responsible for the seamless tube business participated in such meetings prior to July 1995" (Seite 13548). "NSC cannot confirm whether its former employees attended meetings between European and Japanese producers and, if so, in what capacity they attended" (Seite 14159)(39). "SMI felt it important to stress that it relied on recollections of SMI employees since, without having documents and records, it could not be absolutely certain as to the accuracy of the employees' accounts" (Seite 14430)(40). "To the best of Mr. [...] (NKK) knowledge, there is no information other than that ... contained in our reply dated 07 November 1997" (Seite 14493)(41). "The fact that KSC only has hearsay information concerning these meetings means that the information it can provide to the Commission is necessarily vague" (Seite 14616)(42). (132) Die japanischen Unternehmen behaupten, sie hätten zwischen 1977 und 1995 in größeren Mengen OCTG und Linepipe für das britische Offshore-Gebiet in der Nordsee geliefert. Ausschlag gebend dafür, dass keine Lieferungen nach Deutschland, Frankreich und Italien erfolgt seien, seien nicht etwa Absprachen über die Unantastbarkeit der Heimatmärkte, sondern rein wirtschaftliche Gründe gewesen. Im Vergleich zu diesen drei Märkten weise der britische Markt nämlich einige Besonderheiten auf: - Die Nordsee sei Offshore-Gebiet und falle daher nicht unter die Zollhoheit der Gemeinschaft. Deshalb müssten keine Einfuhrzölle gezahlt und auch keine Antidumping-Verfahren befürchtet werden. - Die Nordsee sei sowohl mengenmäßig als auch preislich gesehen ein attraktiver Markt (da er der größte Markt der Gemeinschaft sei und dort die teureren Premium-Gewinderohre eingesetzt würden). Deshalb sei das Geschäft trotz der hohen Kosten für den Transport von Japan immer noch rentabel. (133) Auf den übrigen Märkten der Gemeinschaft, so die japanischen Unternehmen (und auch BS), sei der Absatz japanischer Erzeugnisse dagegen wesentlich schwieriger. Verantwortlich hierfür seien - die Handelspolitik der Kommission (vgl. Rdnr. 27); - die auf 9 % des Röhrenpreises festgesetzten Zölle; - der insgesamt geringe Bedarf an Rohren und das sehr niedrig eingeschätzte Auftragsvolumen; - die Transportkosten: sie wurden von den japanischen Unternehmen auf mehr als 20 % des fob-Preises für Standardgewinderohre geschätzt; - die geltenden Normen und nationalen Genehmigungserfordernisse; - die zwischen vier und sechs Wochen liegenden Lieferfristen aufgrund der Entfernung nach Japan; - die starke Marktposition der europäischen Hersteller auf ihren Heimatmärkten; - drohende Antidumping-Verfahren; - die Bevorzugung einheimischer Erzeugnisse durch staatliche Erdölgesellschaften und Gasversorgungsunternehmen; - die Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen, die Unternehmen aus Drittländern keine Rechte einräumten. (134) Die Kommission ist der Auffassung, dass das Bestehen einer Vereinbarung, die unter anderem den Schutz der Heimatmärkte vor Konkurrenz vorsah, hinreichend erwiesen ist. Die Vereinbarung ist die natürliche Erklärung für die fehlende Präsenz der japanischen Unternehmen auf dem Gemeinsamen Markt. Die von den Unternehmen vorgebrachten wirtschaftlichen Argumente sind nach Auffassung der Kommission kein Beweis für das Nichtbestehen einer Übereinkunft in der in den Randnummern 61 bis 77 beschriebenen Form und zwar aus folgendem Gründen: (135) Die sogenannten "Fundamentals" sind nur ein Aspekt einer weitaus umfassenderen Regelung, die sich auf die gesamten Handelsbeziehungen zwischen den europäischen und den japanischen Herstellern (der US-amerikanische und der kanadische Markt ausgenommen) bezog. Jede Übereinkunft, so auch diese, beruht auf einem Ausgleich der Interessen jeder einzelnen Partei, die divergieren können. Selbst wenn die Behauptung der japanischen Unternehmen, die europäischen Festlandsmärkte seien für sie nicht von Interesse, stimmen sollte, so ist es doch wahrscheinlich, dass ohne die Klausel über den Schutz der europäischen Heimatmärkte der Inhalt der Übereinkunft anders ausgefallen bzw. die Existenz der Vereinbarung überhaupt in Frage gestellt worden wäre. (136) Auch der Hinweis auf angebliche Marktzugangsschranken i

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.