Europäische Union

1999/332/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. August 1998 über die dem Unternehmen Olympic Airways vom griechischen Staat gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2423) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0332. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ach der Notifizierung der ursprünglichen Entscheidung (Punkt 16) verwies Griechenland auf die Präsidialverfügung Nr. 138/97 vom 13. Juni 1997, wonach die Befreiung von OA in dieser Hinsicht durch das griechische Dekret Nr. DII/35502/15316 förmlich aufgehoben wurde. Griechenland verwies auch auf die Tatsache, daß die noch offenen Gebühren, die OA der griechischen Zivilluftfahrtbehörde seit dem 1. Januar 1995 schuldet, mit den Schulden der griechischen Zivilluftfahrtbehörde gegenüber OA verrechnet werden (siehe Punkt 9). e) Zusage, den Grundsatz zu akzeptieren, daß anderen Unternehmen als der OA erlaubt wird, Strecken zwischen Griechenland und Staaten, die nicht dem EWR angehören, zu bedienen, und daß Benennungen oder Mehrfachbenennungen ausschließlich aufgrund der in den jeweiligen Anträgen angebotenen Leistungen erfolgen (Artikel 1 Buchstabe o) der ursprünglichen Entscheidung): Bezüglich des Inkrafttretens des Dekrets, mit dem die ausschließlichen Rechte aufgehoben werden, über die OA in dieser Hinsicht verfügt (Punkt 17), verwies Griechenland auf die obengenannte Präsidialverfügung Nr. 359 vom 13. September 1996, die am 19. September 1996 in Kraft trat. Durch diese Präsidialverfügung wurden alle ausschließlichen Rechte von OA hinsichtlich der Durchführung von Flugdiensten zwischen Griechenland und Ländern außerhalb des EWR aufgehoben. f) Zusage, der Begriffsbestimmung für Gelegenheitsflugverkehr, die sich indirekt aus den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 ergibt, zu entsprechen und insbesondere dem Gelegenheitsflugverkehr keinerlei Beschränkungen aufzuerlegen (Artikel 1 Buchstabe r) der ursprünglichen Entscheidung): Hinsichtlich der Aufhebung bestehender Beschränkungen im Gelegenheitsflugverkehr zu den griechischen Inseln (Punkt 18) verwies Griechenland auf die griechische Verordnung Nr. D1/A/51328/2680 vom 17. Dezember 1997, durch die mit Geltung für alle Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, einschließlich OA, die betrieblichen Beschränkungen aufgehoben werden, die für die Frachtbeförderung ursprünglich durch die griechische Verordnung vom 1. März 1996 auferlegt worden waren. (43) Bezüglich der Selbstabfertigung (Punkt 19) verwies Griechenland auf die Änderung der griechischen Verordnung für die Erteilung von Genehmigungen für die Selbstabfertigung, die am 4. November 1997 verabschiedet worden war. Demnach ist die griechische Zivilluftfahrtbehörde jetzt verpflichtet, jeden Antrag innerhalb von zwei Monaten zu beantworten. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Antwort, gilt der Antrag als genehmigt, so daß die griechische Zivilluftfahrtbehörde die Genehmigung erteilen muß. (44) Außerdem teilte Griechenland der Kommission mit, daß Cronus Airlines die Genehmigung zur Selbstabfertigung auf den Flughäfen Thessaloniki, Athen und Heraklion erteilt wurde. Der Antrag der Venus Airlines für den Flughafen Kos habe sich erledigt, da das Unternehmen die Bodenabfertigung eingestellt habe. Die noch offenen Anträge von KAL, Air Greece und Avionic für die Flughäfen Heraklion, Rhodos, Mtilini, Santorini and Thessaloniki, die ursprünglich abgelehnt worden waren, würden zur Zeit neu geprüft. Hinsichtlich des von Lufthansa gestellten Antrags gab Griechenland an, daß dieser Antrag zur Zeit geprüft werde und von dem Unternehmen im Rahmen des anwendbaren Verfahrens ein Audit des Personals und Geräts gefordert wurde. (45) Griechenland teilte der Kommission außerdem mit, daß sich die Umsetzung der Richtlinie 96/67/EG über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft dem Abschluß nähert und daß diejenigen Flughäfen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, auch künftig durch die jetzt in Griechenland geltende Regelung abgedeckt werden. Danach ist die Selbstabfertigung vollständig genehmigt. Genehmigungen können nur versagt werden, wenn objektive Platz- und Kapazitätsengpässe bestehen oder dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Der geänderte Umstrukturierungsplan (46) Der geänderte Umstrukturierungsplan, den Griechenland der Kommission übermittelte, umfaßt den Zeitraum 1998-2002. Er berücksichtigt das abschließend ermittelte OA-Ergebnis für 1997 und das vorläufige Ergebnis der ersten Monate 1998. Nach diesen Ergebnissen hat sich die Lage der OA im Vergleich zu den Ergebnissen in dem Bericht, den Griechenland am 20. August 1997 vorgelegt hat, weiter verschlechtert. Während in diesem Bericht noch mit einem Nettogewinn von etwa 14,6 Mrd. GRD im Jahr 1997 (gegenüber 19,6 Mrd. GRD laut Umstrukturierungsplan) gerechnet wurde, hat OA tatsächlich einen Nettoverlust von 6,8 Mrd. GRD erlitten. Dieser Verlust beruht unmittelbar auf einer außergewöhnlichen Erhöhung der Löhne und Gehälter, die zur Beilegung von Personalkonflikten gewährt wurde. Diese Erhöhung führte zu einem Anstieg der Arbeitskosten um 19 % (25 Mrd. GRD) gegenüber 1996. (47) Der geänderte Umstrukturierungsplan sieht über die in der ursprünglichen Entscheidung genehmigten Beihilfen hinaus keine weiteren Beihilfen vor. Zur Berücksichtigung der Tatsache, daß der verbleibende, noch nicht an OA gezahlte Betrag der Kapitalzuführung als Ausgleich für die neuen Beihilfen über 13,2 Mrd. GRD gekürzt wurde (siehe Punkte 15 und 16a), sieht der geänderte Plan lediglich eine Kapitalzuführung von 21,8 Mrd. GRD statt der ursprünglich geplanten 35 Mrd. GRD vor. (48) Der geänderte Plan soll die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens durch die vollständige Umsetzung der Umstrukturierungsmaßnahmen des ursprünglichen Plans sowie zusätzlicher Umstrukturierungsmaßnahmen sicherstellen. Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf zwei Ziele: a) Neuordnung der Kostenstruktur des Unternehmens: Der Plan beruht in erster Linie auf den neuen Beschäftigungsbedingungen, die im Gesetz Nr. 2608/98 vom 9. April 1998 enthalten sind, mit dem neue Beschäftigungsbedingungen auf der Grundlage eines Berichts des Beratungsunternehmens McKinsey eingeführt wurden. Dazu gehören: i) genereller Lohn- und Gehaltsstopp für den Zeitraum 1998-2000 und beschränkte Steigerungen im Zeitraum 2001-2002; ii) Einführung einer Arbeitszeitregelung für das fliegende Personal gemäß internationalen Standards; iii) Abbau von Stellen (rund 1000) und Verringerung der Hierarchieebenen (von acht auf vier); iv) Abschaffung verschiedener Zulagen für bestimmte Kategorien von Mitarbeitern; v) Verringerung von Mehrarbeitszeiten, Einführung flexibler Arbeitszeiten entsprechend den betrieblichen Erfordernissen des Unternehmens, Zusammenlegung von Positionen (Bodenpersonal); vi) Abbau von 1300 Stellen durch natürliche Fluktuation und Verringerung des Saisonpersonals um 30 %. Durch diese Maßnahmen wird OA die Betriebskosten verringern können. Mit der Umsetzung der Maßnahmen wurde begonnen. b) Verbesserung der Erträge: Abgesehen von den neuen Beschäftigungsbedingungen, die sich positiv auf die Produktivität des Unternehmens und somit auf die Ertragslage auswirken werden, sieht der Plan folgende Maßnahmen vor: i) Verbesserung und Neugestaltung des Produkts zusammen mit der Umsetzung einer neuen Marketingpolitik; ii) Neudimensionierung des Streckennetzes durch Erhöhung der Flugfrequenzen und Aufbau eines Drehkreuzbetriebs in Athen. Die Frequenzen auf den potentiell gewinnträchtigsten Strecken werden erhöht und die Flugpläne neu gestaltet. Unrentable Strecken werden aufgegeben; iii) Erweiterung der Flotte um neue Flugzeuge, die den betrieblichen Anforderungen der OA besser entsprechen und kostengünstiger betrieben werden können. Die Flotte wird statt 35 Flugzeugen Anfang 1998 im Jahr 2002 40 Flugzeuge umfassen. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, daß die Durchschnittserträge von OA die anderer südeuropäischer Luftfahrtunternehmen erreichen werden, deren Märkte ebenfalls - wenn auch zu einem geringeren Grad als bei OA - vom saisonalen Urlaubsreiseverkehr geprägt werden. (49) Der Plan sieht auch eine unternehmensweite Neuorganisation vor. a) Die Rolle aller nicht zum Kerngeschäft gehörenden Geschäftsbereiche wird neu festgelegt, diese werden zur Erzielung besserer Ergebnisse schrittweise in autonome Tochtergesellschaften überführt. Inzwischen werden Unternehmenspläne für den Wartungsbereich, den Bereich Bodenabfertigung und den Frachtbereich erarbeitet. b) Die Charteraktivitäten werden in einem eigens dafür gegründeten Unternehmen, Macedonian Airlines, weiterentwickelt. (50) Dem Plan liegt ein umfangreicher Investitionsplan zugrunde, der ohne neues vom Anteilseigner bereitzustellendes Kapital durchgeführt werden soll. Zu diesen Investitionen gehören: a) Die Anschaffung von zwölf neuen Flugzeugen als Ersatz für alte Flugzeuge, Gesamtkosten 980 Mio. USD: - Zwei A340 werden im September und Oktober 1998 in Dienst gestellt, zwei weitere im Jahr 1999. Sie werden die vier B747 ersetzen, die aus der Flotte ausscheiden (und bis zum Jahr 2000 verkauft werden sollen). Ein zusätzlicher A340 könnte je nach betrieblichen Anforderungen während des Umstrukturierungszeitraums in Dienst gestellt werden; - acht B737 werden im Jahr 2000 in Dienst gestellt. b) Der Umzug an den neuen Athener Flughafen Spata im Jahr 2001, der Kosten von schätzungsweise 75 Mrd. GRD verursacht. Davon werden voraussichtlich rund 35 Mrd. GRD durch Ausgleichsleistungen des griechischen Staats für den Wegfall von Einrichtungen am jetzigen Flughafen Hellenikon abgedeckt, der nach Inbetriebnahme von Spata geschlossen wird. c) Zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur, die für den jetzigen Betrieb erforderlich sind, mit einem durchschnittlichen Umfang von 10 Mrd. GRD im Jahr. (51) Die wesentlichen Ergebnisse und Kennzahlen der Finanzplanung sind folgende: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (52) Den obigen Zahlen liegt insbesondere die Annahme zugrunde, daß die Erträge aus dem Luftverkehrsgeschäft während der Laufzeit des Plans um 25,5 % steigen (von 269 Mrd. GRD 1998 auf 337,6 Mrd. GRD 2002), während die Erträge aus der Bodenabfertigung aufgrund der Liberalisierung dieses Sektors um 28,2 % zurückgehen (von 46,5 Mrd. GRD 1998 auf 33,3 Mrd. GRD 2002). Das Betriebsergebnis soll 1999 auf 21,2 Mrd. GRD steigen. Es wird dann im Jahr 2001 auf 1,6 Mrd. GRD zurückgehen und sich 2002 bei 8,4 Mrd. GRD stabilisieren, was durch die von OA für den Umzug nach Spata und die Flottenerneuerung vorzunehmenden Großinvestitionen verursacht wird (erhöhte Aufwendungen für Finanzierungs- und Operating-Leasing, Zinsen und Abschreibungen). Das Ergebnis vor Steuern wird denselben Trend aufweisen, aber während der gesamten Laufzeit des geänderten Plans positiv sein. (53) Der geänderte Plan wird durch einen Umsetzungsplan ergänzt, in dem der Zeitplan für die verschiedenen Maßnahmen und Umsetzungskosten sowie die Zeitpunkte, zu denen die erwarteten Vorteile wirksam werden, und deren Höhe festgelegt sind. (54) In Absprache mit den griechischen Behörden hat die Kommission den Berater ernannt, der den von der griechischen Regierung am 20. August 1997 übermittelten Bericht daraufhin prüfte, ob der geänderte Umstrukturierungsplan stimmig ist. Der Berater legte der Kommission seinen Bericht am 16. Juli 1998 vor. (55) Aus dem Bericht ergibt sich, daß der geänderte Plan der OA realistisch ist und OA mittelfristig die Wiedererlangung der Lebensfähigkeit ermöglichen sollte. (56) Es wird erwartet, daß OA 1998 wieder die Gewinnschwelle erreicht, obwohl dem Unternehmen durch Störungen des Betriebs im März/April 1998 außerordentliche Kosten in Höhe von 15 Mrd. GRD entstanden sind. Der Nettogewinn (nach Steuern) wird dann 1999 auf 20,9 Mrd. GRD steigen und somit ein durchaus zufriedenstellendes Niveau erreichen. Wegen des erheblichen Anstiegs der Finanzierungskosten durch die Flottenerneuerung und den Rückgang der Erträge aus der Bodenabfertigung nach dem Ende des OA-Monopols wird der Nettogewinn (nach Steuern) dann abnehmen und sich am Ende der Laufzeit des Plans im Jahr 2002 bei 3,9 Mrd. GRD stabilisieren. (57) Der erwartete Rückgang des Nettoergebnisses ab 2000 bedeutet, das OA zur Aufrechterhaltung der Lebensfähigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus folgendes zu tun hat: - Die Kosten müssen effektiv auf einem niedrigeren Niveau gehalten werden, insbesondere die Arbeitskosten, während das jetzige Aktivitätsniveau für die Laufzeit des Plans und darüber hinaus beizubehalten ist. In diesem Zusammenhang wurde im Bericht des Beraters betont, daß ein verbessertes Managementinformationssystem erforderlich ist, damit das OA-Management ständig zeitnah über Analysen der gesamten Betriebskosten und Erträge verfügt und den geänderten Plan gegebenenfalls durch zusätzliche Maßnahmen anpassen kann. Diese zusätzlichen Maßnahmen müßten etwaigen Ertragsrückständen entgegenwirken und die Arbeitskosten weiter senken. - Es muß sichergestellt werden, daß die von Griechenland für den Verlust der Investitionen am Flughafen Hellenikon zu zahlenden Ausgleichsleistungen rechtzeitig für die Durchführung der geplanten Investitionen am Flughafen Spata angewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, könnte das Unternehmen einen höheren Finanzierungsbedarf haben. (58) Auf der Grundlage des oben zusammengefaßten Sachverhalts ist die Kommission in der Lage, diese Sache abschließend zu beurteilen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG VII (59) Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 2 EWR-Abkommen sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen unvereinbar. (60) Im vorliegenden Fall sind folgende Punkte im Lichte dieser Bestimmungen zu beurteilen: a) Die von Griechenland der OA gewährten und noch zu gewährenden Beihilfemaßnahmen, die die Kommission in ihrer ursprünglichen Entscheidung vom 7. Oktober 1994 genehmigt und hinsichtlich deren die Kommission am 30. April 1996 die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag beschlossen hatte. Diese Beihilfemaßnahmen umfassen: i) Darlehensbürgschaften, die dem Unternehmen bis zum 7. Oktober 1994 in Anwendung von Artikel 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96/75 gewährt wurden; ii) neue Darlehensbürgschaften über 378 Mio. USD für vor dem 31. Dezember 1997 zur Beschaffung neuer Flugzeuge aufgenommene Darlehen; iii) Verringerung der Schuldenlast des Unternehmens um 427 Mrd. GRD; iv) Umwandlung von Schulden des Unternehmens in Höhe von 64 Mrd. GRD in haftendes Kapital; v) eine Kapitalzuführung von 54 Mrd. GRD in drei Tranchen von 19 Mrd., 23 Mrd. und 12 Mrd. GRD in den Jahren 1995, 1996 und 1997. b) Die neuen nicht notifizierten Beihilfemaßnahmen Griechenlands zugunsten von OA, hinsichtlich deren die Kommission ebenfalls am 30. April 1996 beschloß, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, sowie die zusätzlichen nicht notifizierten Beihilfemaßnahmen, die der Kommission im Laufe dieses Verfahrens zur Kenntnis kamen. Diese Maßnahmen umfassen: i) die durch den Staat erfolgende Übernahme der Kosten für den Rückkauf der während des Militärdienstes und der vorangegangenen Dienstjahre erworbenen Sozialversicherungsansprüche sowie der Abfindungszahlungen an die zur Frühpensionierung bereiten Mitarbeiter bis zu einer Höhe von 11 Mrd. GRD in Anwendung von Artikel 2 Absatz 12 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 2271/94; ii) die Steuerbefreiungen im Zeitraum 1995-1997 und Steuerbefreiungen für Darlehensbürgschaften sowie die Befreiung von nichtfiskalischen Aufwendungen, die die Kapitalzuführungen möglicherweise beeinträchtigen könnten, wie sie sich aus Artikel 1 Buchstabe l) und Buchstabe i ) des Gesetzes Nr. 2271/94 ergeben dürften; iii) die anscheinend über das Datum der Notifizierung der ursprünglichen Entscheidung an Griechenland fortgesetzte Befreiung der OA von der Zahlung von Lande- und Parkgebühren auf griechischen Flughäfen; iv) die steuerliche Vorzugsbehandlung der Abfindungszahlungen an zur Frühpensionierung bereite OA-Mitarbeiter in Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 2271/94. VIII (61) Hinsichtlich der ursprünglich genehmigten Beihilfemaßnahmen, bezüglich deren die Kommission die Einleitung des Verfahrens beschlossen hat, ist die Kommission der Auffassung, daß diese zweifelsohne staatliche Beihilfen darstellen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen sowie den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes verfälschen. Diesbezüglich verweist die Kommission auf die in ihrer ursprünglichen Entscheidung dargelegte Beurteilung. (62) Die Kommission ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen für die in Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 2 EWR-Abkommen vorgesehenen Ausnahmen und die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und b) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a) und b) EWR-Abkommen vorgesehenen Freistellungen in dem in Rede stehenden Fall nicht vorliegen. Diesbezüglich verweist die Kommission auf die in ihrer ursprünglichen Entscheidung dargelegte Beurteilung. Die Kommission ist ferner der Auffassung, daß in der in Rede stehenden Sache auch nicht die Voraussetzungen einer Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete gegeben sind. Diesbezüglich verweist die Kommission auf die in ihrer ursprünglichen Entscheidung dargelegte Beurteilung. (63) Hinsichtlich einer Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, verweist die Kommission ebenfalls auf die ursprüngliche Entscheidung, in der sie das Vorliegen der Voraussetzungen prüfte, nach denen eine Beihilfe für die Umstrukturierung eines Unternehmens als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. In der genannten Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, daß die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt von der Einhaltung von 21 Zusagen Griechenlands abhängig war, die in Artikel 1 der Entscheidung aufgeführt waren. Angesichts der Nichteinhaltung mehrerer dieser Zusagen durch Griechenland sowie der einschlägigen zusätzlichen Punkte dieser Angelegenheit hat die Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erneut geprüft. (64) Zu diesem Zweck hat die Kommission überprüft, ob alle Zusagen der ursprünglichen Entscheidung jetzt von Griechenland eingehalten werden und ob die Situation bei der Selbstabfertigung an den griechischen Flughäfen den Zusicherungen der griechischen Behörden in der ursprünglichen Entscheidung entspricht. (65) Hinsichtlich der Zusagen, bei denen die Kommission in ihrer Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens eine Nichteinhaltung durch Griechenland ermittelt hat (Artikel 1 Buchstaben b), c), d), e) und o) der ursprünglichen Entscheidung vom 7. Oktober 1994), ist die Kommission aufgrund der von den griechischen Behörden, insbesondere in den Schreiben vom 28. Mai 1998 und vom 3. und 6. Juli 1998, übermittelten Informationen und Zusagen der Auffassung, daß alle strittigen Punkte (Punkte 1 bis 18) durch die Einhaltung dieser Zusagen beigelegt sind. (66) Besonders zu berücksichtigen sind: a) Das schwerfällige Verwaltungsverfahren nach Artikel 1 bis 24 des Gesetzes Nr. 2190/94 (Punkt 3). Die Kommission ist der Auffassung, daß dieses Verfahren für das Stammpersonal im Interesse einer flexiblen Personalverwaltung nicht ungeeignet ist, da der Bedarf an solchem Personal in der Regel im voraus geplant wird. Demgegenüber ermöglicht die neue Ausnahmeregelung, die jetzt für Saisonpersonal gilt, die nötige Flexibilität bei gleichzeitiger Transparenz des Verfahrens. b) Die Bedingungen für die Beförderung der Presse (Punkt 8). Unter Berücksichtigung der von Griechenland gegebenen Zusagen hat sich die Kommission vergewissert, daß die neuen Tarife von OA in Anwendung normaler kommerzieller Überlegungen festgelegt werden und dem Unternehmen die Deckung seiner Kosten ermöglichen (die neuen Tarife werden zu einem Anstieg der betreffenden Durchschnittserträge von 25 GRD auf 408 GRD pro befördertem Tonnenkilometer und zu einer Senkung des Gewinnschwellen-Ladefaktors von 110 % auf 53,2 % führen). c) Die Begleichung der Schulden des griechischen Staats bei OA (Punkt 9). Die Kommission ist der Auffassung, daß die Begleichung aller Schulden des griechischen Staats bei OA nunmehr innerhalb angemessener Fristen gewährleistet ist. d) Die Beihilfen betreffend die 11 Mrd. GRD in Anwendung von Artikel 2 Absatz 12 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 2271/94 (Punkt 14) und betreffend die 2,2 Mrd. GRD aus der steuerlichen Vorzugsbehandlung der Abfindungszahlungen in Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 2271/94 (Punkt 16a). Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Maßnahmen staatliche Beihilfen an OA darstellen, die mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht vereinbar sind. Da Griechenland jedoch zum einen einseitig beschlossen hat, die noch durchzuführende Kapitalerhöhung um denselben Betrag zu kürzen, der dem nominellen Betrag dieser Beihilfen entspricht, und OA zum anderen von dem verbleibenden Betrag der Kapitalerhöhung nicht profitiert hat, da die Zahlung der Tranchen für Januar 1996 und Januar 1997 noch nicht erfolgt ist, ist die Kommission der Auffassung, daß die jeweiligen finanziellen Vorteile zugunsten OA (Beihilfebetrag und Zinsen) neutralisiert werden. Daher wird die Beihilfe keine Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. e) Die Beihilfen nach Artikel 1 Buchstabe j-b) und Buchstabe j) des Gesetzes Nr. 2271/94 (Punkt 15). Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Bestimmungen keine Beihilfeelemente zugunsten von OA umfassen, da Griechenland bestätigt hat, daß die Steuerbefreiung nach Artikel 1 Buchstabe j-b) und Buchstabe j) auf die in Artikel 1 Buchstabe c) der ursprünglichen Entscheidung genehmigten Ausnahmen beschränkt ist. f) Die Beihilfen aufgrund der anscheinend über den Zeitpunkt der Notifizierung der ursprünglichen Entscheidung an Griechenland hinaus fortgesetzten Befreiung der OA von der Zahlung von Lande- und Parkgebühren auf griechischen Flughäfen (Punkt 16). Die Kommission ist der Auffassung, daß in diesem Punkt kein Beihilfeelement zugunsten von OA vorliegt, da eine Aufrechnung der von OA nicht an die griechische Zivilluftfahrtbehörde gezahlten Lande- und Parkgebühren auf griechischen Flughäfen einerseits und der Schulden der griechischen Zivilluftfahrtbehörde bei OA andererseits erfolgt ist und Griechenland bestätigt hat, daß OA die noch offenstehenden Beträge in geschätzter Höhe von 1,29 Mrd. GRD (einschließlich Zinsen) bis zum 31. Dezember 1998 zahlen wird. (67) Hinsichtlich der anderen Zusagen, gegen die nach der ursprünglichen Entscheidung kein Verstoß von seiten Griechenlands erkennbar war (Artikel 1 Buchstaben a), f) bis n), p), q), s) bis u)), belegen die der Kommission vorliegenden Informationen, daß Griechenland diese Zusagen eingehalten hat. (68) Daher ist die Kommission der Auffassung, daß alle in der ursprünglichen Entscheidung auferlegten Zusagen von Griechenland jetzt uneingeschränkt eingehalten werden. (69) Hinsichtlich der Situation bei der Selbstabfertigung an griechischen Flughäfen hat die Kommission die Änderung der Verordnung über die Erteilung von Genehmigungen zur Selbstabfertigung, die von Griechenland übermittelten Informationen zu den von den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gestellten Anträgen und die Zusicherungen der griechischen Behörden im Schreiben vom 3. Juli 1998 berücksichtigt. Die Kommission ist aufgrund dessen der Auffassung, daß alle Bereiche der Selbstabfertigung auf griechischen Flughäfen gemäß den Zusagen in der ursprünglichen Entscheidung wirksam zugelassen sind und daß diese Frage somit gelöst ist (Punkt 19). (70) Nach Auffassung der Kommission reicht die Tatsache, daß Griechenland jetzt alle Zusagen einhält, nicht aus, um die Vereinbar

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.