Europäische Union

1999/332/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. August 1998 über die dem Unternehmen Olympic Airways vom griechischen Staat gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2423) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0332. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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keit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu gewährleisten. Es ist auch erforderlich, die Auswirkungen der bisherigen Verstöße Griechenlands gegen einige dieser Zusagen auf das gemeinsame Interesse zu prüfen. (71) Die Tatsache, daß der Staat sich über die strikten Grenzen seiner Aktionärseigenschaft hinaus weiter in die Geschäftsführung der OA eingemischt hat, hat nicht zu einer Abwälzung der Probleme der OA auf ihre Wettbewerber geführt. Dieses Verhalten hat auch nicht zu wie auch immer gearteten Vorteilen für OA geführt. Es hat sich im Gegenteil negativ auf bestimmte Aspekte des Umstrukturierungsprozesses des Unternehmens ausgewirkt. Dasselbe gilt für die Tatsache, daß der Staat OA nicht den steuerlichen Status einer Aktiengesellschaft, vergleichbar mit dem der griechischen Unternehmen des allgemeinen Rechts, verliehen hat. (72) Die Tatsache, daß OA nicht genehmigte Beihilfen von insgesamt 13,2 Mrd. GRD erhalten hat, könnte den Wettbewerb verfälscht haben. Die Tatsache, daß die verbleibende Kapitalzuführung bis heute noch nicht durchgeführt wurde, neutralisiert jedoch in Verbindung mit der Tatsache, daß die Kapitalzuführung um denselben Betrag verringert wird, alle wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen dieser Beihilfe. (73) Die Tatsache, daß die Präsidialverfügung, mit der die Vorzugsrechte und ausschließlichen Rechte der OA zur Durchführung von Inlandsdiensten auf dem Festland aufgehoben werden, vor dem 31. Dezember 1994 nicht in Kraft getreten ist, hat keine praktischen Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen gehabt, da die Inlandsstrecken auf dem Festland bereits dem Wettbewerb geöffnet waren. (74) Die Tatsache, daß die Präsidialverfügung, mit der die ausschließlichen Rechte der OA zur Durchführung internationaler Liniendienste nach Ländern außerhalb des EWR aufgehoben werden, nicht innerhalb einer angemessenen Frist in Kraft getreten ist, scheint keine praktischen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation gehabt zu haben, da die Kommission nicht über eine Weigerung der griechischen Behörden informiert wurde, Verkehrsrechte für die Durchführung solcher Dienste zu erteilen. (75) Die Tatsache, daß einige Beschränkungen für die Durchführung von Flügen des Gelegenheitsverkehrs nach Griechenland auch nach Erlaß der ursprünglichen Entscheidung in Kraft geblieben sind, dürfte einige Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen gehabt haben. Da diese Beschränkungen jedoch nur die Dienste zu den griechischen Inseln und nur spezifische Aspekte des Luftverkehrs betrafen, waren ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen begrenzt. Die Kommission ist in jedem Fall der Auffassung, daß diese begrenzten Auswirkungen durch die Tatsache ausgeglichen werden, daß OA die verbleibenden Beträge der Kapitalzuführung noch nicht erhalten hat und die staatlichen Bürgschaften nicht nutzen konnte. (76) Aufgrund dessen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die bisherigen Verstöße Griechenlands hinsichtlich einiger Zusagen keine oder nur begrenzte Auswirkungen auf das gemeinsame Interesse hatten, die zudem weitgehend durch die für OA negativen Konsequenzen der Verfahrenseinleitung ausgeglichen wurden. (77) Außerdem hat die Kommission geprüft, ob die Beihilfen noch Teil eines umfassenden Umstrukturierungsprogramms bilden, das die finanzielle Sanierung der OA bezweckt, so daß das Unternehmen seine nachhaltige Ertragskraft und die Wettbewerbsfähigkeit in seinem Umfeld innerhalb einer angemessenen Frist wiedererlangen kann. (78) Hierzu merkt die Kommission an, daß die griechische Regierung am 6. Juli 1998 ein geändertes Umstrukturierungsprogramm für den Zeitraum 1998-2002 vorgelegt hat und darin die Dauer der Umstrukturierung über den im ursprünglichen Plan vorgesehenen Zeitpunkt (1997) hinaus verlängert hat. Eine Aktualisierung des ursprünglichen Plans und eine Verlängerung des Umstrukturierungszeitraums waren erforderlich, um OA die Erfuellung der im ursprünglichen Plan anvisierten Ziele zu ermöglichen. (79) Der geänderte Plan sieht keine weiteren Beihilfen über die bereits in der ursprünglichen Entscheidung genehmigten und OA bereits gewährten Beihilfen hinaus vor. Dazu gehören eine Kapitalerhöhung um 35 Mrd. GRD und staatliche Bürgschaften über 378 Mio. USD, die ursprünglich für vor dem 31. Dezember 1997 aufzunehmende Darlehen vorgesehen waren. Wie von Griechenland im Schreiben vom 6. Juli 1998 jedoch mitgeteilt, sieht der Plan nur eine Kapitalerhöhung von 21,8 Mrd. GRD vor und berücksichtigt damit die neuen nicht genehmigten Beihilfen an OA in Anwendung des Gesetzes Nr. 2271/94. Außerdem sieht der Plan hinsichtlich der staatlichen Bürgschaften vor, daß diese für vor dem 31. Dezember 2000 aufzunehmende Darlehen zu verwenden sind. (80) Der geänderte Umstrukturierungsplan legt die von OA bei der Kostendämmung und Produktivitätssteigerung vorzunehmenden Anstrengungen neu fest und stärkt diese. Er beruht auf neuen, bereits geltenden Beschäftigungsbedingungen und wird OA eine Verringerung der Arbeitskosten und Steigerung der Personalproduktivität ermöglichen. Dadurch soll die Arbeitskostenproduktivität von 1998 bis 2002 um 16 % steigen. Die zur Zeit sehr niedrigen Durchschnittserträge werden aufgrund höherer Tarife, einer Umstrukturierung des Streckennetzes, der Einführung eines Systems zur Ertragssteuerung und durch Produktverbesserungen steigen. Der Plan sieht eine intensive Flottennutzung vor, wobei das Flottenwachstum auf vier zusätzliche Flugzeuge während der Laufzeit des Plans beschränkt wird. Da das bislang eingesetzte Fluggerät im Rahmen der Flottenerneuerung jedoch zum Teil durch kleinere Flugzeuge ersetzt wird, wird der Zuwachs der von OA im EWR angebotenen Kapazität (+ 12 % bei den Sitzkilometern) das durchschnittliche Marktwachstum (20 bis 22,5 %)(7) nicht übersteigen. (81) Aufgrund der obengenannten Maßnahmen ist davon auszugehen, daß OA bereits 1998 wieder die Gewinnschwelle erreicht. Durch eine Steigerung der Erträge und Verringerung der Kosten wird der Plan es OA ermöglichen, Gewinne während der gesamten Laufzeit des Plans zu erwirtschaften und die umfangreichen Investitionen für das Programm zur Flottenerneuerung und den Umzug zum Flughafen Spata zu bewältigen. (82) Während die Flugzeugbeschaffung (Investitionsvolumen 311 Mrd. GRD) durch eine Kombination aus Finanzreserven und langfristigen Darlehen finanziert und mit kommerziellen Banken und über Operating-Lease-Verträge abgewickelt wird, wird der Umzug nach Spata durch Cash-Flow-Reserven (40 Mrd. GRD) und eine staatliche Ausgleichsleistung (schätzungsweise 35 Mrd. GRD) finanziert, die gezahlt wird, weil wegen der Schließung des Flughafens Hellenikon dortige Investitionen nicht weiter genutzt werden können. Hinsichtlich dieser Ausgleichsleistung hat Griechenland der Kommission mit Schreiben vom 3. Juli 1998 bestätigt, daß die Ausgleichsleistung keine Beihilfeelemente zugunsten OA umfassen wird, da diese Ausgleichsleistung nach allgemeinem griechischen Recht erfolgen wird und der zu zahlende Betrag strikt dem entspricht, wozu Unternehmen in ähnlicher Position berechtigt wären. Um außerdem Bedenken der Kommission hinsichtlich des Zeitpunkts dieser Ausgleichsleistungen auszuräumen, hat Griechenland der Kommission ferner bestätigt, daß die Ausgleichsleistung auf der Grundlage der zwischen OA und dem griechischen Staat zu schließenden Vereinbarung so gezahlt wird, daß sie zeitlich mit den Aufwendungen zusammenfällt, die dem Unternehmen durch den Umzug nach Spata entstehen. (83) Angesichts dieser Investitionen, die sich auf insgesamt 346 Mrd. GRD belaufen und die, was die Flottenerneuerung angeht, für die künftige Lebensfähigkeit des Unternehmens erforderlich und, was den Umzug nach Spata angeht, unumgänglich sind, da der Flughafen Hellenikon im Jahr 2001 geschlossen wird, ist die Kommission der Auffassung, daß bei Berücksichtigung der neuen nicht genehmigten Beihilfe an OA über 13,2 Mrd. GRD sowohl die Kapitalzuführung von 21,8 Mrd. GRD als auch die staatlichen Bürgschaften über 378 Mio. USD (entsprechend 120 Mrd. GRD) erforderlich sind, um die Finanzierungskosten während der Laufzeit des Plans auf einem tragfähigen Niveau zu halten. Während der Laufzeit des geänderten Plans wird das Verhältnis Verbindlichkeiten/Eigenkapital über dem typischen Branchendurchschnitt liegen (es wird im Jahr 2002 einen Wert von 2,34 erreichen). Dies entspricht jedoch den umfangreichen Investitionen, die OA tragen können sollte, da die Durchschnittserträge und die Gesamterträge stark steigen werden (der Umsatz soll von 324,294 Mrd. GRD im Jahr 1998 auf 380,626 Mrd. GRD im Jahr 2002 steigen). (84) Angesichts der angemessenen Höhe der erwarteten Gewinne und der Entwicklung des Verhältnisses Verbindlichkeiten/Eigenkapital ist die Kommission daher der Auffassung, daß der Umfang der mit der ursprünglichen Entscheidung genehmigten Beihilfe ausreicht und nicht übermäßig ist. (85) Hinsichtlich der wirksamen Umsetzung des geänderten Plans nimmt die Kommission mit Genugtuung zur Kenntnis, daß ein detaillierter Umsetzungsplan vorliegt, der den geänderten Plan ergänzt. Dieser Umsetzungsplan steigert die Glaubwürdigkeit des geänderten Plans, da er einen Zeitplan für die verschiedenen Maßnahmen, die Kosten der Umsetzung sowie Zeitpunkt und Ausmaß der geplanten Vorteile darlegt. Die Kommission merkt jedoch an, daß das Managementinformationssystem, das zur Zeit von OA betrieben wird, es der Geschäftsleitung nicht erlaubt, ständig über ausreichende Informationen zu verfügen, anhand deren sie die Ergebnisse der Umsetzung verfolgen und den geänderten Plan gegebenenfalls weiter anpassen könnte. Die Kommission beabsichtigt daher, auf der Grundlage eines detaillierten Berichts, der von Griechenland spätestens zum 1. Dezember vorzulegen ist, zu kontrollieren, ob der OA-Geschäftsleitung ein vollständig betriebsfähiges und angemessenes Managementinformationssystem tatsächlich zur Verfügung steht. (86) Die Kommission ist daher der Auffassung, daß der geänderte Plan den angemessenen Rahmen für eine Wiedererlangung der nachhaltigen Ertragskraft der OA bis zum Jahr 2000 und zur Aufrechterhaltung dieser Ertragskraft über diesen Zeitpunkt hinaus darstellt. (87) Die Kommission erinnert an die 21 Zusagen, die von Griechenland im Rahmen der ursprünglichen Entscheidung gegeben wurden und, wie oben ausgeführt, nunmehr uneingeschränkt eingehalten werden. Diese Zusagen bleiben für den vom geänderten Umstrukturierungsplan abgedeckten Zeitraum, d. h. bis zum 31. Dezember 2002, uneingeschränkt gültig und sind zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag erforderlich. (88) Angesichts der Tatsache, daß der Umstrukturierungsplan geändert und über 1997 hinaus verlängert worden ist und es dieser Plan OA ermöglichen sollte, bis zum Jahr 2000 die nachhaltige Ertragskraft wiederzuerlangen, ist die Kommission der Auffassung, daß die tatsächliche Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt eine Aktualisierung und Präzisierung der Bedingungen erforderlich macht, die sich aus den Zusagen ergeben. Dazu ist folgendes sicherzustellen: a) Die Zahlung der zweiten Tranche von 7,8 Mrd. GRD erfolgt vorbehaltlich der Einhaltung aller Bedingungen, die zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auferlegt werden, sowie der Umsetzung des geänderten Umstrukturierungsplans und der Erreichung der erwarteten Ergebnisse (insbesondere hinsichtlich der in Teil VI dargelegten Kosten- und Produktivitätskennzahlen). Die Tranche wird nicht freigegeben, falls die Bedingungen nicht erfuellt und/oder die Ziele des geänderten Umstrukturierungsplans nicht erreicht sind. b) Griechenland hat spätestens zehn Wochen vor der Freigabe der zweiten Tranche, die für den 15. Juni 1999 geplant ist, sowie zum Ende der Monate Oktober 1999, März 2000 und Oktober 2000 der Kommission einen Bericht über die Einhaltung aller Bedingungen, die zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auferlegt wurden, sowie über die Umsetzung des geänderten Umstrukturierungsplans und die Erreichung der geplanten Ergebnisse (insbesondere hinsichtlich der in Teil VI dargelegten Kosten- und Produktivitätszahlen) vorzulegen. c) Griechenland hat weiterhin sicherzustellen, daß OA im Linienverkehr zwischen Athen und Stockholm sowie zwischen Athen und London während der Laufzeit des geänderten Umstrukturierungsplans keine Preisführerschaft ausübt. Es besteht keine Veranlassung, diese Verpflichtung über die in Artikel 1 Buchstabe p) der ursprünglichen Entscheidung genannten Strecken hinaus auf andere von OA bediente Strecken auszudehnen, da der Kommission gegenüber nicht glaubhaft gemacht wurde, daß die von OA auf anderen Strecken angebotenen Flugpreise wettbewerblich bedenklich sind. Hinsichtlich der Strecken Athen-Stockholm und Athen-London merkt die Kommission an, daß die in Artikel 1 Buchstabe p) gemachte Zusage uneingeschränkt eingehalten wurde. d) Griechenland hat weiterhin sicherzustellen, daß während der Laufzeit des geänderten Umstrukturierungsplans die Zahl der von OA angebotenen Sitze auf Linienfluegen im EWR, einschließlich zusätzlicher und saisonaler Flüge und einschließlich der Dienste zwischen dem griechischen Festland und den Inseln, nicht über die Zahl der von OA 1997 im EWR-Markt (7792243 Sitze) angebotenen Sitze liegt, wobei jedoch eine eventuelle Erhöhung berücksichtigt werden kann, die dem Wachstum des betreffenden Marktes entspricht. Das Ausmaß dieser Verpflichtung wird gegenüber Artikel 1 Buchstabe s) der ursprünglichen Entscheidung erweitert und bezieht auch die von OA auf Inlandsfluegen zu den griechischen Inseln angebotene Kapazität ein, worin sich die Tatsache widerspiegelt, daß die Flughäfen auf den griechischen Inseln nicht länger von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 ausgenommen sind. Es besteht keine Veranlassung, diese Verpflichtung auch auf Flüge nach Ländern außerhalb des EWR auszudehnen, da die Wettbewerbsposition der OA auf diesen Strecken hinsichtlich anderer Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft keine Probleme aufwirft. Die Zahl der von OA nach Ländern außerhalb des EWR bedienten Strecken ist ebenso wie das Angebot der OA auf diesen Strecken begrenzt. Außerdem beabsichtigt OA, die Bedienung einiger Ziele einzustellen (Boston, Montreal, Toronto und Nairobi). (89) Des weiteren bestätigt die Kommission ausdrücklich, daß die staatlichen Bürgschaften über insgesamt 378 Mio. USD für vor dem 31. Dezember 2000 aufgenommene Darlehen entweder für den Kauf von Flugzeugen oder für das Leasing von Flugzeugen verwendet werden können, da dies der Absicht der ursprünglichen Entscheidung entspricht. IX (90) Hinsichtlich der neuen und nicht notifizierten Beihilfemaßnahmen, hinsichtlich deren die Kommission die Einleitung des Verfahrens beschloß, sowie der zusätzlichen nicht notifizierten Beihilfemaßnahme, von der die Kommission im Laufe dieses Verfahrens Kenntnis erlangte, verweist die Kommission auf die Würdigung in Teil VIII dieser Entscheidung bezüglich der Einhaltung der Zusage Griechenlands, OA keine weiteren Beihilfen in irgendeiner Form zu gewähren (Punkte 14, 15, 16 und 16a). (91) Daher ist die Kommission der Auffassung, daß die unzulässigen Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 12 Buchstabe a) und Absatz 4 des Gesetzes Nr. 2271/94 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Da die Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Wettbewerb aber neutralisiert werden, vertritt die Kommission die Auffasung, daß Griechenland nicht aufzufordern ist, diese Beihilfen zurückzufordern. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, daß die Bestimmungen von Artikel 1 Buchstabe l) und Buchstabe i) des Gesetzes Nr. 2271/94 und die Frage der von OA nicht gezahlten Lande- und Parkgebühren auf griechischen Flughäfen kein Element einer Beihilfe an OA umfassen. X (92) Die in den Teilen VIII und IX dieser Entscheidung ausgeführten Überlegungen betreffen die Bedenken, die von der Kommission in ihrem Beschluß vom 30. April 1996 zur Einleitung des Verfahrens sowie von Mitgliedstaaten und betroffenen Dritten in den von diesen übermittelten Bemerkungen geäußert wurden. (93) Angesichts des Vorstehenden ist die Kommission der Auffassung, daß a) die von Griechenland der OA gewährten und noch zu gewährenden Beihilfen in Form i) von Darlehensbürgschaften, die dem Unternehmen bis zum 7. Oktober 1994 in Anwendung von Artikel 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96/75 eingeräumt wurden, ii) von neuen Darlehensbürgschaften über 378 Mio. USD für Darlehen, die bis zum 31. Dezember 2000 für die Beschaffung neuer Flugzeuge aufgenommen werden, iii) einer Verringerung der Schuldenlast des Unternehmens um 427 Mrd. GRD, iv) einer Umwandlung von Schulden des Unternehmens in Höhe von 64 Mrd. GRD in haftendes Kapital, v) einer Kapitalzuführung von 54 Mrd. GRD, die auf 40,8 Mrd. GRD reduziert wurde, in drei Tranchen von 19 Mrd., 14 Mrd. und 7,8 Mrd. GRD in den Jahren 1995, 1998 und 1999 nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen vom allgemeinen Beihilfeverbot freigestellt werden können, sofern die in der ursprünglichen Entscheidung in Artikel 1 Buchstaben a) bis u) genannten Bedingungen sowie eine Reihe weiterer Bedingungen erfuellt werden, so daß sichergestellt ist, daß die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht auf eine Weise beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; b) die OA unzulässigerweise durch Griechenland gewährten Beihilfen in Anwendung von Artikel 2 Absatz 12 Buchstabe a) und Artikel 4 des Gesetzes Nr. 2271/94 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Griechenland wird nicht verpflichtet, die Rückzahlung dieser Beihilfen anzuordnen -. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die von Griechenland der Olympic Airways (OA) gewährten und noch zu gewährenden Umstrukturierungsbeihilfen in Form i) von Darlehensbürgschaften, die dem Unternehmen bis zum 7. Oktober 1994 in Anwendung von Artikel 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96/75 eingeräumt wurden, ii) von neuen Darlehensbürgschaften über 378 Mio. USD für Darlehen, die bis zum 31. Dezember 2000 für die Beschaffung neuer Flugzeuge aufgenommen werden, iii) einer Verringerung der Schuldenlast des Unternehmens um 427 Mrd. GRD, iv) einer Umwandlung von Schulden des Unternehmens in Höhe von 64 Mrd. GRD in Eigenkapital, v) einer Kapitalzuführung von 54 Mrd. GRD, die auf 40,8 Mrd. GRD reduziert wurde, in drei Tranchen von 19 Mrd., 14 Mrd. und 7,8 Mrd. GRD in den Jahren 1995, 1998 und 1999 sind mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen vereinbar, sofern a) Griechenland die Zusagen in Artikel 1 Buchstaben a) bis u) der Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1994 über die dem Unternehmen Olympic Airways vom griechischen Staat gewährten Beihilfen einhält; b) Griechenland gewährleistet, daß OA im Linienverkehr zwischen Athen und Stockholm sowie zwischen Athen und London im Zeitraum 1998 bis einschließlich 2002 keine Preisführerschaft ausübt; c) Griechenland gewährleistet, daß bis einschließlich 2002 die Zahl der von OA auf Linienfluegen im EWR, einschließlich zusätzlicher und saisonaler Flüge und einschließlich der Dienste zwischen dem griechischen Festland und den Inseln, angebotenen Sitze nicht über der Zahl der im Jahr 1997 von OA im EWR-Markt angebotenen Sitze (7792243 Sitze) liegt, wobei jedoch eine eventuelle Erhöhung berücksichtigt werden kann, die dem Wachstum des betreffenden Marktes entspricht; d) Griechenland gewährleistet, daß OA bis zum 1. Dezember 1998 ein uneingeschränkt einsatzfähiges und angemessenes Managementinformationssystem eingerichtet hat. Griechenland legt der Kommission bis zum 1. Dezember 1998 einen Bericht in dieser Angelegenheit vor. (2) Die Zahlung der zweiten Tranche von 7,8 Mrd. GRD erfolgt vorbehaltlich der Einhaltung aller zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auferlegten Bedingungen sowie der Umsetzung des geänderten Umstrukturierungsplans und der Erreichung der erwarteten Ergebnisse (insbesondere hinsichtlich der in Teil VI dargelegten Kosten- und Produktivitätskennzahlen). Griechenland hat spätestens zehn Wochen vor der Freigabe der zweiten Tranche, die für den 15. Juni 1999 vorgesehen ist, sowie zum Ende der Monate Oktober 1999, März 2000 und Oktober 2000 der Kommission einen Bericht über die Einhaltung aller Bedingungen, die zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auferlegt wurden, sowie über die Umsetzung des geänderten Umstrukturierungsplans und die Erreichung der geplanten Ergebnisse (insbesondere hinsichtlich der in Teil VI dargelegten Kosten- und Produktivitätskennzahlen) vorzulegen. Die zweite Tranche wird nicht freigegeben, falls die Bedingungen nicht erfuellt und/oder die Ziele des geänderten Umstrukturierungsplans nicht erreicht sind. Artikel 2 Die OA unzulässigerweise von Griechenland gewährten Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 12 Buchstabe a) und Artikel 4 des Gesetzes Nr. 2271/94 sind mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 62 Absatz 1 EWR-Abkommen unvereinbar. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 14. August 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 176 vom 19.6.1996, S. 5. (2) ABl. L 273 vom 25.10.1994, S. 22. (3) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. (4) Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1; die oben angeführte Verordnung (EWG) Nr. 2408/92; Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten, ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 15. (5) Siehe Fußnote 1 auf Seite 1. (6) ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36. (7) Ausgehend von AEA-Schätzungen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.