Europäische Union

1999/332/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. August 1998 über die dem Unternehmen Olympic Airways vom griechischen Staat gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2423) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0332. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ortige Liberalisierung der Bodenabfertigungsdienste in Griechenland, um die Ausgewogenheit der ursprünglichen Entscheidung der Kommission wiederherzustellen. (17) Einige der Betroffenen gaben an, daß entgegen der von Griechenland in der ursprünglichen Entscheidung gegebenen Bestätigung die Selbstabfertigung in der Praxis in Griechenland nicht vollständig liberalisiert sei. Lufthansa gab an, daß die griechische Zivilluftfahrtbehörde ihren Antrag auf Genehmigung der Selbstabfertigung am Flughafen Athen-Hellenikon seit Januar 1996 nicht beantwortet habe. British Airways schilderte ihre anhaltenden Schwierigkeiten bei der tatsächlichen Durchführung der Selbstabfertigung ihrer Flüge. (18) Lufthansa trug außerdem vor, daß die von OA empfangene Beihilfe den Wettbewerb auf den Strecken zwischen Deutschland und Griechenland verzerre, da OA die Flugpreise auf diesen Strecken gesenkt habe. (19) Die ACE forderte, die griechischen Inseln nicht länger von der Anwendung des dritten Liberalisierungspakets auszunehmen, um die Ausgewogenheit der ursprünglichen Entscheidung sicherzustellen. (20) Die ADL gab an, daß für Charterfluege, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zwischen anderen Mitgliedstaaten und den griechischen Inseln durchgeführt werden, aufgrund einer griechischen Verordnung vom 1. März 1996 weiterhin erhebliche Einschränkungen bestuenden. Diese Luftfahrtunternehmen könnten daher keine Flugscheine nur für den Hinflug verkaufen und außer landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Presseerzeugnissen auch keine Fracht befördern. Die ADL betonte außerdem, daß diese Einschränkungen für OA nicht gelten würden. Sie forderte ebenfalls die Anwendung des dritten Liberalisierungspakets auf die griechischen Inseln. (21) OA gab Äußerungen ab, die den von Griechenland gemachten Äußerungen ähnelten. (22) Alle Äußerungen wurden der griechischen Regierung mit Schreiben vom 30. Juli 1996 übermittelt. IV (23) Aus den Äußerungen der betroffenen Dritten ergaben sich zwei zusätzliche Punkte, die die Ausgewogenheit der ursprünglichen Entscheidung noch stärker in Frage stellen: a) Die in der griechischen Verordnung vom 1. März 1996 festgelegten Beschränkungen für die Durchführung von Nichtliniendiensten zu den griechischen Inseln sind mit der Zusage Griechenlands, die Begriffsbestimmung für Gelegenheitsflugverkehr anzuwenden, die sich mittelbar aus den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 ergibt, insbesondere dem Gelegenheitsflugverkehr keinerlei Beschränkungen, etwa das Verbot des "Nur-Sitzplatz"-Verkaufs auf Hin- und Rückfluegen, das Verbot einer Beförderung von Fracht oder Post und die Forderung einer Mindestaufenthaltsdauer, aufzuerlegen (Artikel 1 Buchstabe r) der ursprünglichen Entscheidung der Kommission). Außerdem ist die Kommission darüber besorgt, daß diese Beschränkungen nicht für OA gelten, die dadurch Nutzen aus einer diskriminierenden Vorzugsregelung ziehen würde (im folgenden "Punkt 18"). b) Zwar umfaßt Artikel 1 der ursprünglichen Entscheidung keine besondere Zusage Griechenlands bezüglich der Selbstabfertigung auf griechischen Flughäfen, doch heißt es in der ursprünglichen Entscheidung, daß "die Kommission die Zusicherung der griechischen Behörden zur Kenntnis [nimmt], nach der die Eigenabfertigung mit allen ihren dazugehörigen Diensten auf diesen Flughäfen erlaubt ist" als Alternative zu der minderwertigen Dienstleistung, die von OA im Rahmen ihres Monopols bei der Drittabfertigung angeboten wird. Diese Zusicherung wurde von der Kommission im Rahmen ihrer Prüfung der Zulässigkeit der Beihilfe berücksichtigt. Die praktischen Schwierigkeiten bei der Selbstabfertigung oder gar die Unmöglichkeit, eigene Flüge auf griechischen Flughäfen abzufertigen, der mehrere Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft gegenüberstehen, hat die Kommission in der Auffassung bestärkt, daß die Selbstabfertigung auf griechischen Flughäfen in der Praxis nicht uneingeschränkt zugelassen wurde. Dies wurde durch weitere Informationen belegt, die der Kommission vom Verband der griechischen Luftfahrtunternehmen am 11. Juni 1996 übermittelt wurden und nach denen die griechische Zivilluftfahrtbehörde die im Dezember 1995 von Venus Airlines für Kos, Cronus Airlines für Thessaloniki und KAL für Heraklion und Rhodos gestellten Anträge auf Genehmigung der Selbstabfertigung noch nicht beantwortet hat (im folgenden "Punkt 19"). (24) Die Kommission wies Griechenland auf diese neuen Punkte hin und forderte mit Schreiben vom 4. Juli 1996 und 7. August 1996 Informationen dazu an. (25) Außerdem stellte die Kommission unter Hinzuziehung eines Fachanwalts bei einer genaueren Prüfung des Status der OA nach griechischem Recht fest, daß ein weiterer Verstoß gegen die Zusage Griechenlands vorlag, OA keinerlei weitere Beihilfen zu gewähren (Artikel 1 Buchstabe e) der ursprünglichen Entscheidung der Kommission). Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 2271/94 bestimmt, daß die Abfindungen für ausscheidende OA-Mitarbeiter, die gemäß den Bestimmungen dieser Rechtsvorschrift die Frühpensionierung akzeptieren, nicht der normalen Einkommenssteuer unterliegen, sondern zu einem besonders günstigen Steuersatz zu versteuern sind. Diese Vorzugsregelung stellt einen Anreiz für die Beschäftigten dar, das Unternehmen zu verlassen, und ermöglicht es OA somit, das im Umstrukturierungsplan festgelegte Ziel des Stellenabbaus zu erreichen. Somit stellt diese Regelung eine Beihilfe dar, da der Staat faktisch die unmittelbare Verantwortung für Kosten übernimmt, die ansonsten von OA selbst zu tragen wären, um dasselbe Ziel zu erreichen. Diese Beihilfe beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten und verfälscht den Wettbewerb angesichts der internationalen Dimension des Luftverkehrs und der Tatsache, daß der Vorteil ausschließlich OA zugute kommt. Die Regelung stellt daher eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 EWR-Abkommen dar (im folgenden "Punkt 16 a"). (26) Schließlich hat die Prüfung des Status der OA auch ergeben, daß die nicht beglichenen Schulden des griechischen Staates gegenüber OA nicht nur aus unbezahlten Dienstleistungen für die griechische Zivilluftfahrtbehörde herrühren, sondern auch aus Leistungen für verschiedene andere staatliche Stellen, unter anderem Ministerien, Regierungsbehörden und öffentliche Unternehmen. Abgesehen vom Staat hatten auch griechische politische Parteien erhebliche Schulden bei OA auflaufen lassen (siehe den bereits behandelten Punkt 9). (27) Die Kommission übermittelte Griechenland am 4. Dezember 1996 ein Ersuchen um Informationen zu allen Punkten, die die Nichteinhaltung von Zusagen betreffen, und zwar sowohl der Punkte, die in dem Beschluß der Kommission vom 30. April 1996, mit dem das Verfahren eingeleitet wurde, angeführt worden waren, als auch der obengenannten neuen Punkte. V (28) Die Kontakte und der Informationsaustausch zwischen der Kommission und Griechenland wurden 1997 fortgeführt. (29) Am 13. Juni 1997 wies die Kommission die Vertreter der griechischen Regierung darauf hin, daß angesichts der seit dem Beschluß über die Verfahrenseinleitung verstrichenen Zeit (14 Monate) und der Tatsache, daß der Umstrukturierungsplan, auf dem die ursprüngliche Entscheidung basierte, 1997 auslief, die Kommission eine Bestätigung benötigte, daß die Ziele des Plans von OA erreicht wurden und die Wiedererlangung der Lebensfähigkeit des Unternehmens gesichert war. Griechenland teilte mit, daß der Kommission ein Bericht in dieser Angelegenheit vorgelegt würde. (30) Griechenland legte dementsprechend am 20. August 1997 der Kommission einen Bericht über die Entwicklung der wirtschaftlichen Situation der OA im Zeitraum 1995-1997 sowie Finanzprojektionen bis 2001 vor. Gemäß Artikel 1 Buchstabe g) der ursprünglichen Entscheidung ernannte die Kommission in Absprache mit Griechenland einen unabhängigen Berater (Deloitte & Touche), der die Umsetzung des Plans und die erreichten Fortschritte bewerten sollte. Der Bericht des Beratungsunternehmens wurde am 10. November 1997 vorgelegt. Er beruhte auf der durch Wirtschaftsprüfer bestätigten OA-Rechnungslegung für 1996 und der vorläufigen Rechnungslegung für 1997. (31) Aus dem Bericht ging hervor, daß OA zwar weiterhin Anstrengungen unternommen hatte, um ihre nachhaltige Ertragskraft wiederzuerlangen, die Ziele des Umstrukturierungsplans jedoch nicht erreicht hatte. (32) Erstens sind die Nettogewinne seit 1995 zwar ständig gestiegen, doch ist die Steigerungsrate niedriger als geplant (der Nettogewinn stieg von 9,9 Mrd. GRD im Jahr 1995 auf voraussichtlich 14,6 Mrd. GRD im Jahr 1997, wohingegen der Plan eine Steigerung von 13,9 Mrd. GRD im Jahr 1995 auf 29,6 Mrd. GRD im Jahr 1997 vorsah). Höhere USD-Kurse als vorhergesehen hatten negative Auswirkungen für OA. Dies wurde jedoch durch ein gegenüber den Erwartungen stärkeres Wachstum der Märkte, auf denen OA tätig war (5,5 % Marktwachstum gegenüber ursprünglich erwarteten 3 %), und Wertberichtigungen weitgehend ausgeglichen. Eine genauere Prüfung ergab, daß OA im Luftverkehrsgeschäft weiterhin Verluste erwirtschaftete und das Unternehmen ohne den Beitrag der Bodenabfertigung, die aufgrund des OA-Monopols weiterhin erhebliche Umsätze beisteuerte (40,9 Mrd. GRD im Jahr 1996, voraussichtlich 40 Mrd. GRD im Jahr 1997), insgesamt verlustbringend arbeiten würde. (33) Zweitens waren einige im Plan vorgesehene Umstrukturierungsmaßnahmen nicht vollständig umgesetzt worden oder hatten nicht die erwarteten Ergebnisse gezeitigt. Dies galt insbesondere für den Stellenabbau und die Änderung der Beschäftigungsbedingungen, die Unternehmensumstrukturierung, den Aufbau zuverlässiger und umfassender Managementinformationssysteme und zu einem geringeren Teil für die Neugestaltung des Streckennetzes. Aufgrund dessen hatte OA die für den betrieblichen Teil vorgesehenen Ziele des Plans nicht erreicht. Die Personalkosten waren weiterhin besorgniserregend, da sie weit über Plan lagen und von 1995 bis 1996 trotz einer Verringerung des Personals gestiegen waren. Auch die Produktivität des Personals war unbefriedigend, da sie erheblich unter der anderer Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft blieb, die Mitglied des Verbandes der europäischen Luftfahrtunternehmen (Association of European Air carriers, AEA) sind. (34) Obwohl OA daher zur Zeit lebensfähig blieb, war somit klar, daß ihre nachhaltige Ertragskraft angesichts der bevorstehenden Liberalisierung der Bodenabfertigungsdienste in der Gemeinschaft (die mit Erlaß der Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft(6) erfolgte) nur erreicht werden konnte, wenn das Unternehmen sicherstellte, auf Dauer Gewinne im Luftverkehrsgeschäft erzielen zu können. Dies war nicht der Fall, da OA immer noch keine wettbewerbsfähige Struktur im Sinne einer Angemessenheit von Aufwendungen (insbesondere des Personalaufwands) und Erträgen aufwies. Außerdem bestanden erhebliche Zweifel daran, ob OA die umfangreichen Investitionen für die Flottenerneuerung und den Umzug zum neuen Athener Flughafen Spata tragen könnte. Diese beiden Punkte stellten bedeutende mittelfristige Herausforderungen bei der Sicherstellung der Lebensfähigkeit der OA dar. Schließlich mußte das Unternehmen auch die Beschränkungen berücksichtigen, die sich aus der vorübergehenden Blockierung der letzten beiden Tranchen der ursprünglich für Januar 1996 und Januar 1997 vorgesehenen Kapitalzuführung und der staatlichen Bürgschaften über 378 Mrd. GRD ergaben, die wegen der Einleitung des Verfahrens nicht freigegeben werden konnten. (35) Daher war klar, daß OA zum einen die Umstrukturierungsmaßnahmen, bezüglich deren noch nichts unternommen worden war, vollständig umzusetzen hatte und zum anderen den Plan aktualisieren und zusätzliche Umstrukturierungsmaßnahmen vorsehen mußte. Diese zusätzlichen Maßnahmen waren erforderlich, um der gegenwärtigen Finanzlage der OA und den finanziellen Auswirkungen der genannten Herausforderungen und Beschränkungen, denen sich das Unternehmen gegenübersah, Rechnung zu tragen. (36) Am 21. November 1997 legte die Kommission der OA-Geschäftsleitung die Ergebnisse ihrer Prüfung vor. Die OA-Geschäftsleitung akzeptierte diese Ergebnisse im wesentlichen und gab an, daß der Umstrukturierungsplan zur Zeit auf der Grundlage eines Berichts eines von OA beauftragten Wirtschaftsberatungsunternehmens (McKinsey) aktualisiert würde. (37) Im Dezember 1997 entschied die griechische Regierung jedoch, die Geschäftsleitung von OA auszuwechseln. Ein neues Managementteam trat sein Amt im Januar 1998 an und begann mit der Ausarbeitung des geänderten Umstrukturierungsplans. Dem geänderten Plan sollten neue Beschäftigungsbedingungen zugrunde liegen, die zwischen dem Unternehmen und den 17 Gewerkschaften, die das Personal vertreten, zu vereinbaren waren. Es wurde davon ausgegangen, daß Griechenland der Kommission den geänderten Plan im April 1998 vorlegt. (38) Nach der negativen Reaktion der Gewerkschaften, die die vorgeschlagenen neuen Beschäftigungsbedingungen ablehnten, konnte OA den geänderten Umstrukturierungsplan nicht wie vorgesehen fertigstellen. Ende März 1998 war das Unternehmen von einer schweren Krise der Arbeitsbeziehungen betroffen, die mit erheblichen Betriebsstörungen einherging. Zur gleichen Zeit stand das Unternehmen vor schwierigen Liquiditätsproblemen, da es Anzahlungen für die im Rahmen der Flottenerneuerung bestellten Flugzeuge leisten mußte, ohne die Finanzierung durch die nicht verfügbaren staatlichen Darlehensbürgschaften arrangieren zu können. Die Krise der Arbeitsbeziehungen wurde schließlich dadurch überwunden, daß die griechische Regierung gemäß griechischem Recht entschied, die Anwendung der von OA vorgeschlagenen Beschäftigungsbedingungen durch das vom Parlament am 9. April 1998 verabschiedete Gesetz Nr. 2602/98 vorzuschreiben. (39) Kontakte zwischen der Kommission, Griechenland und OA sowie der Informationsaustausch in allen Fragen dieser Angelegenheit (einschließlich der Änderung des Umstrukturierungsplans) haben seit Februar 1998 weiterhin stattgefunden. Unter anderem fanden Sitzungen in Athen und Brüssel am 19. Februar 1998, 16. März 1998, 30. April 1998 und am 5., 9., 22. und 29. Juni 1998 statt. (40) Mit zwei Schreiben vom 3. Juli 1998 und 6. Juli 1998 hat Griechenland der Kommission einen geänderten Umstrukturierungsplan für OA und zusätzliche Informationen bezüglich der Einhaltung der Zusagen und der zusätzlichen Punkte übermittelt, die die Kommission in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 1996 angeführt hatte. VI (41) Auf der Grundlage der von Griechenland nach der Einleitung des Verfahrens übermittelten Informationen, insbesondere der Schreiben vom 28. Mai 1998 und 3. und 6. Juli 1998 sowie der anläßlich der verschiedenen Sitzungen übergebenen Informationen, stellt sich die Situation zum einen bezüglich der Zusagen und der von der Kommission ermittelten zusätzlichen Punkte und zum anderen bezüglich des geänderten Umstrukturierungsplans wie folgt dar. Die Zusagen und die von der Kommission ermittelten zusätzlichen Punkte (42) Einhaltung der Zusagen in Artikel 1 der ursprünglichen Entscheidung: a) Zusage der griechischen Regierung, sich außerhalb der strengen Grenzen ihrer Aktionärsgesellschaft nicht in die Betriebsführung der OA einzumischen (Artikel 1 Buchstabe b) der ursprünglichen Entscheidung): i) Bezüglich der Ernennung von Mitgliedern der Geschäftsleitung von OA-Tochterunternehmen wurde der Kommission von den griechischen Behörden förmlich zugesichert, daß die Kompetenz dafür ausschließlich bei der OA-Geschäftsleitung liegt (Punkt 1). ii) Bezüglich der ständigen Einmischung des OA-Aufsichtsrates in die Tagesgeschäfte des Unternehmens (Punkt 2) wurde der Kommission von Griechenland förmlich zugesichert, daß die Aufgabe des Aufsichtsrats gemäß griechischem Recht auf die allgemeine Festlegung der Unternehmenspolitik beschränkt bleibt. iii) Bezüglich des aufwendigen Verwaltungsverfahrens zur Einstellung von Personal, das nach Artikel 1 bis 24 des Gesetzes Nr. 2190/94 vorgesehen ist (Punkt 3), wurde der Kommission das griechische Gesetz Nr. 2527/97 übermittelt, das ein besonderes Ausnahmeverfahren für die Einstellung von OA-Saisonpersonal vorsieht. OA kann danach Saisonpersonal unmittelbar und ohne zusätzliches Verfahren von einer Reserveliste abrufen. iv) Bezüglich der Genehmigung der Beschäftigungsbedingungen für OA-Personal durch Präsidialverordnung (Punkt 4) hat Griechenland der Kommission förmlich bestätigt, daß dieses Verfahren nur einmal im Rahmen des Gesetzes Nr. 2271/94 angewendet wurde und seit 31. Januar 1995 die gewöhnliche Regelung gemäß griechischem Arbeitsrecht gilt. Nach Angabe der griechischen Behörden ist es außerdem in jedem Fall übliche Praxis, daß Vereinbarungen der Sozialpartner über Beschäftigungsbedingungen vom Staat in Rechtsvorschriften förmlich bestätigt werden. v) Bezüglich der besonderen Regelung des Gesetzes Nr. 2366/95 für OA (Punkt 5) und der Tatsache, daß das Gesetz Nr. 2271/94 die Beschäftigungsbedingungen für OA und die Bedingungen für eine freiwillige Frühpensionierung festlegt (Punkt 6), ist anzumerken, daß dieses Vorgehen erforderlich war, um die durch das OA-Umstrukturierungsprogramm verursachten Änderungen umzusetzen. Die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2271/94 waren denn auch ein wesentlicher Bestandteil des Umstrukturierungsplans. vi) Hinsichtlich der Freiheit von OA, das Streckennetz festzulegen und zu gestalten (Punkt 7), gab Griechenland an, daß es OA nicht zur Bedienung von sechs bis sieben kleineren Inlandsstrecken verpflichte. Dies wurde im weiteren auch durch Angaben von OA selbst bestätigt, wonach das Unternehmen vollkommen frei sei zu entscheiden, welche Strecken es bedienen will. OA teilte in diesem Zusammenhang mit, daß die Neuorganisation des Streckennetzes Teil der Nachfaßmaßnahmen zur Umstrukturierung sei und auf der Grundlage wirtschaftlicher Überlegungen erfolge. vii) Hinsichtlich der Bedingungen für die Beförderung der Presse (Punkt 8) ist anzumerken, daß OA seit dem 1. Juni 1998 neue, höhere Tarife anwendet. Diese Tarife basieren auf den anwendbaren IATA-Regeln. viii) Hinsichtlich der Begleichung der Schulden des griechischen Staats bzw. von OA (Punkt 9) übermittelten die griechischen Behörden die folgenden Informationen und Zusagen: - Auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung zwischen der griechischen Zivilluftfahrtbehörde und OA werden alle Dienstleistungen, die OA für die griechische Zivilluftfahrtbehörde erbringt, zu den von OA üblicherweise angewendeten kommerziellen Grundsätzen und Preisen erbracht. Die zwischen OA und der griechischen Zivilluftfahrtbehörde bestehenden Verbindlichkeiten wurden gegenseitig aufgerechnet. Demnach schuldet OA der griechischen Zivilluftfahrtbehörde 1,29 Mrd. GRD (hauptsächlich in der Vergangenheit nicht gezahlte Lande- und Parkgebühren). Dieser Betrag wird bis zum 31. Dezember 1998 beglichen. Verbindlichkeiten in Höhe von 375 Mio. GRD der griechischen Zivilluftfahrtbehörde gegenüber OA stehen zur Zeit noch offen. Die Angelegenheit ist Gegenstand eines Verfahrens vor griechischen Gerichten. - Seit Januar 1995 erfolgt die Ausstellung von Flugscheinen für Dienstreisen griechischer Regierungsbeamter zu den üblichen kommerziellen Bedingungen und Preisen. - Alle staatlichen Stellen haben begonnen, ihre Verbindlichkeiten gegenüber OA zu begleichen. Behörden der Zentralregierung haben bereits 5,78 Mrd. GRD gezahlt, weitere rund 2,63 Mrd. GRD werden nach Bestätigung der betreffenden Beträge gezahlt. Sozialversicherungseinrichtungen und andere staatliche Stellen haben bereits 228 Mio. GRD gezahlt, weitere rund 1,22 Mrd. GRD werden nach Bestätigung der betreffenden Beträge gezahlt. Sollten diese Stellen aus Haushaltsgründen finanziell nicht in der Lage sein, die restlichen Verbindlichkeiten zu begleichen, wird der Staat die Zahlung der betreffenden Beträge gewährleisten. In jedem Fall werden alle staatlichen Schulden bis zum 31. Dezember 1998 beglichen. - Die Verbindlichkeiten privater Stellen, die unter der Aufsicht staatlicher Stellen stehen, und öffentlicher Unternehmen werden von OA vor griechischen Gerichten gemäß den üblichen Verfahren eingeklagt. - Die Schulden der politischen Parteien gegenüber OA, die sich auf 1,64 Mrd. GRD belaufen, werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2602/98 beglichen, das die Zahlung bis zum 31. Dezember 1999 vorschreibt. Zu diesem Zweck werden die betreffenden Beträge von der staatlichen Parteienfinanzierung abgezogen. b) Zusage, der OA den steuerlichen Status einer Aktiengesellschaft, vergleichbar mit dem der griechischen Unternehmen des allgemeinen Rechts, zu geben (Artikel 1 Buchstabe c) der ursprünglichen Entscheidung): - Hinsichtlich des Umfangs der Steuerbefreiung nach Artikel 1 Buchstabe l) des Gesetzes Nr. 2271/94 (Punkt 10) bestätigte Griechenland der Kommission schriftlich, daß diese Bestimmung nur für die Steuer auf den außerordentlichen Gewinn aus der Streichung der Schulden von OA in Höhe von 427 Mrd. GRD im Jahr 1994 gilt. - Hinsichtlich des Umfangs der Steuerbefreiung nach Artikel 1 Buchstabe j) des Gesetzes Nr. 2271/94 (Punkt 11) bestätigte Griechenland, daß diese Bestimmung nur auf die Steuern für die Rekapitalisierung von OA und weder auf andere Arten von Entgelten noch Steuern für die staatlichen Bürgschaften angewendet wurde. c) Zusage, die zwischen der griechischen Regierung und OA getroffenen Vereinbarungen im Einklang mit den Bestimmungen des dritten Liberalisierungspakets bis zum 31. Dezember 1994 anzupassen (Artikel 1 Buchstabe d) der ursprünglichen Entscheidung): Hinsichtlich des Inkrafttretens der Präsidialverordnung zur Aufhebung der Vorrechte von OA bei der Durchführung von Festlandsdiensten (Punkt 12) und des ausschließlichen Rechts von OA zur Durchführung von Linienfluegen auf Inlandsstrecken auf dem griechischen Festland, die vor dem 1. Januar 1993 nicht bedient oder seit diesem Datum von OA nicht ununterbrochen bedient wurden (Punkt 13), haben die griechischen Behörden auf die Präsidialverordnung Nr. 359 vom 13. September 1996 verwiesen, die am 19. September 1996 in Kraft trat. Durch diese Präsidialverordnung werden alle vorrangigen oder ausschließlichen Rechte von OA bei der Durchführung sowohl von Inlandsdiensten zwischen Orten auf dem griechischen Festland als auch von Flugdiensten zwischen Griechenland und Ländern außerhalb des EWR förmlich aufgehoben. d) Zusage, OA im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht keine wie auch immer gearteten weiteren Beihilfen zu gewähren (Artikel 1 Buchstabe e) der ursprünglichen Entscheidung): i) Hinsichtlich der Beihilfen, die im Zusammenhang mit den 11 Mrd. GRD in Anwendung von Artikel 2 Absatz 12 Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 2271/94 (Punkt 14) und im Zusammenhang mit der steuerlichen Vorzugsbehandlung der Abfindungszahlungen an OA-Mitarbeiter in Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 2271/94 (Punkt 16a) vorliegen, hat Griechenland angegeben, daß die Kosten der steuerlichen Vorzugsbehandlung auf 2,2 Mrd. GRD geschätzt wurden. Griechenland teilte der Kommission mit Schreiben vom 6. Juli 1998 ferner mit, daß es angesichts der Tatsache, daß diese Maßnahmen nach Auffassung der Kommission neue Beihilfen an OA darstellen, bereit war, den Betrag der noch ausstehenden Kapitalzuführung, die gemäß dem von der Kommission 1994 genehmigten Umstrukturierungsplan durchgeführt werden sollte, um 13,2 Mrd. GRD zu kürzen. ii) Hinsichtlich der Beihilfe im Zusammenhang mit Artikel 1 Buchstabe l) und Buchstabe j) des Gesetzes Nr. 2271/94 (Punkt 15) verwies Griechenland auf die Tatsache, daß der genaue Umfang der Steuer- und Abgabenbefreiung geklärt worden ist und keine anderen Beihilfen als die in der ursprünglichen Entscheidung genehmigten Beihilfen umfaßt. iii) Hinsichtlich der Beihilfe im Zusammenhang mit dem Fortdauern der Befreiung der OA von Lande- und Parkgebühren auf griechischen Flughäfen n

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.