Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/584 des Rates vom 16. März 2026 zur Unterstützung des Aufbaus afrikanischer Kapazitäten für ein minenfreies Afrika

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/584 17.3.2026 BESCHLUSS (GASP) 2026/584 DES RATES vom 16. März 2026 zur Unterstützung des Aufbaus afrikanischer Kapazitäten für ein minenfreies Afrika DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union sollte sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen einsetzen, um nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen den Frieden zu wahren, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken. (2) Das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (im Folgenden „Übereinkommen“) ist am 1. März 1999 in Kraft getreten und bildet den zentralen internationalen Rahmen zur Beendigung des durch Antipersonenminen verursachten Leidens und Sterbens. (3) Der Europäische Rat hat am 15. Dezember 2016 die Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union angenommen und die Unterstützung der Union für die Umsetzung des Übereinkommens würde, wie in dieser Strategie vorgesehen, zu mehr menschlicher Sicherheit beitragen. (4) Der Rat hat am 10. Dezember 2019 Schlussfolgerungen zum Thema „Schaffung eines nachhaltigen Europas bis 2030 — bisherige Fortschritte und nächste Schritte“ angenommen, um die Umsetzung der von den Vereinten Nationen verabschiedeten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen. Die Union hat zudem die weltweite Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens durch eine Reihe von Beschlüssen des Rates, darunter die Beschlüsse (GASP) 2017/1428 (1), (GASP) 2020/905 (2), (GASP) 2021/257 (3) und (GASP) 2025/781 (4), konsequent unterstützt. (5) Am 27. Mai 2024 hat der Rat Schlussfolgerungen zu einem Standpunkt der Union zur Stärkung des Verbots von Antipersonenminen im Hinblick auf die Fünfte Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens angenommen. (6) Auf der Fünften Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens, die 2024 in Siem Reap-Angkor (Kambodscha) stattfand, nahmen die Vertragsstaaten des Übereinkommens den Aktionsplan Siem Reap-Angkor 2025-2029 an, der einen auf den Ergebnissen der vorangegangenen Aktionspläne aufbauenden Fahrplan für die Umsetzung und die weltweite Anwendung des Übereinkommens enthält. (7) Der Rat hat am 14. April 2025 den Beschluss (GASP) 2025/781 zur Unterstützung des Aktionsplans von Siem Reap-Angkor 2025–2029 angenommen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Union unterstützt die von Minen betroffenen Vertragsstaaten des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (im Folgenden „Übereinkommen“) in Afrika bei der Stärkung nationaler Minenräumungskapazitäten und bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 des Übereinkommens sowie bei der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung. Die Union führt diese Unterstützung durch eine operative Maßnahme durch. (2)   Ziel der in Absatz 1 genannten operativen Maßnahme der Union ist es, durch Unterstützung der Umsetzung des Übereinkommens im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans Siem Reap-Angkor 2025–2029 und der Europäischen Sicherheitsstrategie zur menschlichen Sicherheit beizutragen. (3)   Eine ausführliche Beschreibung der in Absatz 1 genannten operativen Maßnahme ist im Anhang enthalten. Artikel 2 Zur Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels der operativen Maßnahme der Union, unterstützt die Union folgende spezifische Projekte: a) Stärkung der von den Vertragsstaaten des Übereinkommens in Afrika unternommenen Anstrengungen, ihren Verpflichtungen zur Minenräumung gemäß Artikel 5 des Übereinkommens durch Kapazitätsaufbau nachzukommen; b) Förderung des Wissens- und Erfahrungsaustauschs im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 5 des Übereinkommens; c) Veranschaulichung des Engagements der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Ziele des Übereinkommens und Sicherstellung einer angemessenen Sichtbarkeit dieses Engagements. Artikel 3 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Mit der technischen Durchführung der Projekte im Zusammenhang mit den in Artikel 2 bestimmten spezifischen Zielen wird das Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (UNIDIR) in Partnerschaft mit der Mines Advisory Group betraut. (3)   Das UNIDIR führt die Projekte im Zusammenhang mit den in Artikel 2 genannten spezifischen Zielen unter der Verantwortung des Hohen Vertreters durch. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNIDIR. Artikel 4 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten operativen Maßnahme beträgt 3 000 000,36 EUR. (2)   Die mit dem in Absatz 1 festgelegten Referenzbetrag finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie das erforderliche Abkommen mit dem UNIDIR. In diesem Abkommen wird festgelegt, dass das UNIDIR zu gewährleisten hat, dass die Urheberschaft dieses Beitrags sichtbar ist und ihm. die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird. (4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Abkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige diesbezügliche Schwierigkeiten und den Zeitpunkt, zu dem das Abkommen geschlossen wird. (5)   Das UNIDIR führt die in Artikel 1 genannten operativen Maßnahmen gemäß dem Beschluss zur Verbesserung der Finanzverwaltung und der Transparenz in der Implementierungsunterstützungseinheit durch, der 2015 auf der 14. Tagung der Vertragsstaaten des Übereinkommens gefasst wurde. Das UNIDIR legt neben ihrer sonstigen Berichterstattung unter anderem beschreibende und vierteljährliche Berichte sowie einen logischen Rahmen und eine Tätigkeitsmatrix gemäß dem Anhang vor. Artikel 5 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die von dem UNIDIR erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für eine Bewertung durch den Rat. (2)   Die Kommission liefert dem Rat Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses. Artikel 6 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Gültigkeit dieses Beschlusses endet 36 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 4 Absatz 3 genannten Abkommens oder sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls bis dahin kein Abkommen geschlossen worden ist. Geschehen zu Brüssel am 16. März 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)  Beschluss (GASP) 2017/1428 des Rates vom 4. August 2017 zur Unterstützung der Umsetzung des Aktionsplans von Maputo zur Durchführung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 101, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1428/oj). (2)  Beschluss (GASP) 2020/905 des Rates vom 29. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1428 zur Unterstützung der Umsetzung des Aktionsplans von Maputo zur Durchführung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (ABl. L 207 vom 30.6.2020, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/905/oj). (3)  Beschluss (GASP) 2021/257 des Rates vom 18. Februar 2021 zur Unterstützung des Aktionsplans von Oslo zur Umsetzung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (ABl. L 58 vom 19.2.2021, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/257/oj). (4)  Beschluss (GASP) 2025/781 des Rates vom 14. April 2025 zur Unterstützung des Aktionsplans von Siem Reap-Angkor zur Umsetzung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (ABl. L, 2025/781, 15.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/781/oj). ANHANG PROJEKTDOKUMENT Hinwirken auf ein minenfreies Afrika: Aufbau afrikanischer Kapazitäten zur Beseitigung der von Antipersonenlandminen ausgehenden Gefahren für Frieden, Sicherheit und Entwicklung Hintergrund & Begründung Die internationale Gemeinschaft hat auf Ersuchen um internationale Zusammenarbeit und Unterstützung Milliarden von Dollar bereitgestellt, um Staaten dabei zu unterstützen, ihren Verpflichtungen im Rahmen des Antipersonenminen-Übereinkommens nachzukommen. Durch diese Unterstützung wurde die Räumung großer von Minen betroffener Flächen ermöglicht und es wurden große Mengen von Antipersonenminen in fragilen, kapazitätsschwachen und von Konflikten betroffenen Gebieten vernichtet. Durch diese Bemühungen wurden Bedrohungen für das Wohlergehen der Zivilbevölkerung beseitigt, die Zahl der durch diese Waffen zerstörten Menschenleben gesenkt und die Grundlagen für Frieden, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung geschaffen. Trotz aller Bemühungen weltweit haben 33 Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens ihre Verpflichtungen nach Artikel 5 des Übereinkommens noch nicht erfüllt. Im Vorfeld der Fünften Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten wiesen wichtige Interessenträger darauf hin, dass die Bedürfnisse vieler Vertragsstaaten, die Ersuchen um Fristverlängerung in Bezug auf Artikel 5 für die Beendigung der Vernichtung von Antipersonenlandminen in ihren Ländern gestellt hatten, nicht erfüllt wurden (1). Die meisten bilateralen Geberstaaten konzentrieren ihre Anstrengungen nachvollziehbarerweise auf Vertragsstaaten mit den akutesten Risiken und dem größten menschlichen Leid, die durch diese Waffen verursacht werden. Viele andere Vertragsstaaten weisen ein vergleichsweise niedriges oder mittleres Kontaminationsniveau auf und hatten Schwierigkeiten, ausreichende nationale oder internationale Mittel für die Durchführung von Erkundungen und Räumungstätigkeiten zu sichern. Für solche Fälle enthält der Aktionsplan von Siem Reap-Angkor 2025-2029 eine Bestimmung zur Prüfung, ob die Einrichtung eines freiwilligen Treuhandfonds zur Unterstützung betroffener Vertragsstaaten, die Schwierigkeiten haben, internationale Hilfe für ihre rechtlichen und fristgebundenen Verpflichtungen gemäß Artikel 5 des Übereinkommens zu sichern, durchführbar ist (2). 16 der 33 Vertragsstaaten mit ausstehenden Verpflichtungen nach Artikel 5 sind afrikanische Staaten (3). Neun afrikanische Staaten haben detaillierte, mit Kostenangaben versehene, mehrjährige Arbeitspläne zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 vorgelegt (4). Fünf Staaten (Äthiopien, Mauretanien, Niger, Senegal und Tschad) haben in den Jahren 2019-2023 die wenigsten Mittel für Antiminenprogramme erhalten und ein Staat (Guinea-Bissau) hat seit 2018 keine oder nur geringfügige Mittel erhalten. Einige dieser Staaten sind kurz davor, die Minenräumung abzuschließen. So benötigt Guinea-Bissau Berichten zufolge knapp mehr als 7,5 Mio. USD, um seine Verpflichtungen nach Artikel 5 zu erfüllen, Mauretanien 3,7 Mio. USD und Senegal 8,9 Mio. USD (5). Mit der vorgeschlagenen Maßnahme sollen die afrikanischen Vertragsstaaten in die Lage versetzt werden, ihre ausstehenden Verpflichtungen nach Artikel 5 zu erfüllen, und es soll gezeigt werden, dass Antiminenprogramme weiterhin Leben retten und eine nachhaltige Entwicklung ermöglichen. Afrika ist daher ein Kontinent, auf den die EU und ihre Mitgliedstaaten ihren Schwerpunkt bei der Unterstützung innovativer Ansätze legen kann, um ihre Partner bei der Verwirklichung des gemeinsamen Ziels einer Welt ohne Minen zu unterstützen. (6) Das Ziel und die Teilziele dieser Maßnahme sind eng abgestimmt mit dem Mandat, das dem Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (UNIDIR) von den Mitgliedstaaten erteilt wurde (7), und mit der Forschungsstrategie des Programms für konventionelle Waffen und Munition (Conventional Arms and Ammunition Programme, CAAP) des UNIDIR. Das Programm für konventionelle Waffen und Munition des UNIDIR wird diese Maßnahme in enger Abstimmung mit der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens (APMBC-Implementation Support Unit, APMBC-ISU) und in Zusammenarbeit mit der Mines Advisory Group (MAG) und anderen einschlägigen Interessenträgern durchführen. 1.   Ziel & Teilziele Das übergeordnete Ziel und die beiden entsprechenden und damit verbundenen, ineinandergreifenden Teilziele dieser Initiative und Maßnahme, die, wie vorstehend erwähnt, eng mit dem Mandat des UNIDIR abgestimmt sind, sind Folgende:   Übergeordnetes Ziel: Unterstützung der fünf afrikanischen Staaten, die bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens am wenigsten internationale Zusammenarbeit und Unterstützung erfahren.   Teilziel 1 Aufbau nationaler Kapazitäten in bis zu fünf afrikanischen Staaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens.   Teilziel 2 Förderung und Unterstützung des Wissens- und Erfahrungsaustauschs über den Aufbau afrikanischer nationaler Kapazitäten zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Antipersonenminen-Übereinkommen. 2.   Methode: Ergebnisse, Begünstigte & Tätigkeiten Zur Verwirklichung dieser beiden verbundenen und ineinandergreifenden Teilziele enthält die Maßnahme zwei Arbeitspakete (d. h. Tätigkeiten, Leistungen (Outputs), erwartete Ergebnisse/Wirkungen (Outcomes)). Der Schwerpunkt und das Hauptaugenmerk der Maßnahme liegt auf dem Aufbau und der Stärkung nationaler Kapazitäten in bis zu fünf afrikanischen Staaten, um ihre Verpflichtungen nach Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens (Teilziel 1) zu erfüllen und „minenfrei“ zu werden. Durch die systematische Dokumentation von Erfahrungen und die Erfassung von Herausforderungen, wirksamen Maßnahmen, Verfahren und von auf diese Weise erlangten Erkenntnissen wird wertvolles und nützliches Wissen gewonnen. Teilziel 2 stellt sicher, dass dieses Wissen zugunsten anderer Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens und der Mitgliedstaaten weitergegeben, beworben und ausgetauscht wird und auch mit der internationalen Gemeinschaft insgesamt geteilt wird. 2.1.   Aufbau nationaler Kapazitäten in bis zu fünf afrikanischen Staaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens Das UNIDIR wird für die Überwachung der Bereitstellung von geschlechtergerechter Unterstützung für den nationalen Kapazitätsaufbau für bis zu fünf afrikanische Vertragsstaaten zuständig sein, — die angegeben haben, dass sie kurz davor sind, ihre Verpflichtungen nach Artikel 5 zu erfüllen, und — denen Fristverlängerungen im Wege von Beschlüssen des Treffens der Vertragsstaaten gewährt wurden. Das UNIDIR wird eng mit der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens sowie den EU-Delegationen in afrikanischen Partnerländern zusammenarbeiten, um afrikanische nationale Kapazitäten aufzubauen. In Anbetracht der begünstigten Zielstaaten und der Arten von Tätigkeiten, die in ihren Ersuchen um Fristverlängerung und den entsprechenden Plänen vorgesehen sind, wird das UNIDIR mit einem strategischen nichtstaatlichen Akteur im Bereich Minenräumung zusammenarbeiten, der in den Zielländern Operationen durchführt oder vor Kurzem durchgeführt hat und dort präsent ist, nämlich mit der Mines Advisory Group. Dies wird dazu beitragen, dass der Aufbau von Kapazitäten für Erkundungen und Räumungstätigkeiten rasch beginnen kann, ohne dass begrenzte Ressourcen für den Aufbau einer neuen Präsenz im Land verwendet werden müssen. Der Fokus liegt hier darauf, die Partnerländer in die Lage zu versetzen, die volle nationale Eigenverantwortung für die Anstrengungen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 auf nachhaltige Weise zu übernehmen. 2.1.1.   Ergebnisse — Bis zu zwei afrikanische Staaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens und legen eine freiwillige Erklärung über den Abschluss der Minenräumung mit Unterstützung dieser Maßnahme vor. — Drei weitere afrikanische Staaten machen Fortschritte hin zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens. — Einschlägige Informationen werden in den jährlichen Berichten nach Artikel 7 des Antipersonenminen-Übereinkommens und in ihren Ersuchen um Fristverlängerung an den Ausschuss zur Umsetzung von Artikel 5 bereitgestellt. Die Staaten werden unterschiedlich große Fortschritte erzielen, je nach jeweiliger Sicherheitslage (z. B. Zugänglichkeit von kontaminierten Gebieten), Eigenverantwortung und zusätzlicher Unterstützung durch andere. Dazu kann gehören, dass ein oder mehrere afrikanische Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens ihre Verpflichtungen nach Artikel 5 für erfüllt erklären können, während andere in der Lage sind, Land freigeben und Provinzen oder Gebiete für „minenfrei“ zu erklären, andere Zwischenziele, die in den Ersuchen um Fristverlängerung in Bezug auf Artikel 5 und den nationalen Plänen festgelegt sind, zu erreichen (8) und glaubwürdige, festgelegte Pfade zum Abschluss der Minenräumung haben können (9). Alle im Rahmen der Maßnahme begünstigten Staaten werden über gestärkte nationale Kapazitäten verfügen, um die verbleibenden Verpflichtungen nach Artikel 5 nachhaltig anzugehen. 2.1.2.   Begünstigte & Zielstaaten Die Hauptbegünstigten und Zielstaaten sind fünf afrikanische Staaten, die in ihren Ersuchen um Fristverlängerung detaillierte, mit Kostenangaben versehene, mehrjährige Arbeitspläne vorgelegt haben, um ihre Verpflichtungen nach Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens zu erfüllen, aber nur wenig internationale Unterstützung erhalten haben: Guinea-Bissau, Mauretanien, Senegal, Südsudan und Simbabwe. Ende Oktober 2025 nahm das UNIDIR Kontakt zu diesen potenziellen begünstigten Staaten auf, um ihnen Informationen zukommen zu lassen und Interessenbekundungen für diese vorgeschlagene Maßnahme einzuholen (10). Bis Ende Dezember 2025 erhielt das Institut fünf positive Rückmeldungen (11). Die Endbegünstigten sind Menschen, Gemeinschaften und Personen, einschließlich Frauen, Männern, Mädchen und Jungen, die unter den direkten und indirekten, negativen und geschlechtsspezifischen Auswirkungen von Antipersonenlandminen in diesen Ländern leiden. Es sei darauf hingewiesen, dass je nach Bedarf und verfügbaren Ressourcen weitere afrikanische Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens in die Liste der Begünstigten und Zielstaaten aufgenommen werden könnten. Das UNIDIR kann sich in Abstimmung mit dem EAD zur Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs der Maßnahme an andere Geber wenden. 2.1.3.   Tätigkeiten & Leistungen (Outputs) Die Maßnahme sieht eine Reihe von „Haupttätigkeiten“ vor, um nationale Kapazitäten in allen Ziel- und begünstigten Staaten aufzubauen und sie in die Lage zu versetzen, ihre Verpflichtungen nach Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens zu erfüllen, sowie zusätzlich eine „Palette“ von (fakultativen) Tätigkeiten und (fakultativer) Unterstützung, abhängig von den Prioritäten der begünstigten Staaten und der verfügbaren Ressourcen. Die „Haupttätigkeiten“ und die entsprechenden Leistungen (Outputs) umfassen: — Organisation eines Treffens auf nationaler Ebene, um in Abstimmung mit der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens eine gemeinsame Überprüfung des Ersuchens um Fristverlängerung und des nationalen Plans durchzuführen, die wichtigsten Prioritäten zu ermitteln und zu prüfen, ob ein „Dialog über einen individuellen Ansatz“ nützlich sein könnte; — Einsatz eines Instruments zur Prioritätensetzung, um nationale Ergebnisse unter nationaler Eigenverantwortung zu liefern, die in einen individuellen Ansatz und/oder Ersuchen um internationale Unterstützung einfließen; und — Mitwirken an der Erstellung jährlicher Berichte nach Artikel 7 und Bereitstellung von Informationen über Minenräumung (jährliche Aktualisierungen zu Artikel 5) in Zusammenarbeit mit der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens. Das UNIDIR wird – in Zusammenarbeit mit seinem operativen Durchführungspartner für Antiminenprogramme, der MAG, in Abstimmung mit der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens und in Zusammenarbeit mit der EU-Delegation im jeweiligen Land – ein erstes gemeinsames Treffen vor Ort mit der nationalen Behörde für Antiminenprogramme zur Unterstützung jedes begünstigten Staates organisieren. Bei diesem Treffen vor Ort werden das Ersuchen um Fristverlängerung in Bezug auf Artikel 5 und der Aktionsplan geprüft, ein UNIDIR-Instrument zur Prioritätensetzung genutzt, um die wichtigsten Prioritäten und ihre Reihenfolge zu identifizieren, und sondiert, ob ein nationaler Dialog der Interessenträger auf höchster Ebene zu Fortschritten beitragen könnte. Ein wichtiges Ergebnis (Outcome) der Sitzung und der Nutzung des UNIDIR-Instruments ist die Priorisierung und die Reihenfolge der vorrangigen Tätigkeiten als Teil eines Wegs zum Abschluss von Artikel 5. Es kann als Grundlage für einen nationalen Dialog mit Interessenträgern und erforderlichenfalls für andere Ersuchen um internationale Unterstützung dienen. Informationen, die bei diesem ersten gemeinsamen Überprüfungstreffen und durch die Nutzung des Instruments zur Prioritätensetzung gewonnen werden, werden auch in Forschungsarbeiten und Produkte einfließen, die im Rahmen dieser Maßnahme veröffentlicht werden sollen, wodurch das Wissen und die Sensibilisierung der Zielgruppen verbessert werden (siehe Nummer 2.2.3). Eine „Palette“ von kontextspezifischen Tätigkeiten, darunter: — Erkundungen (d. h. nicht-technische und technische Erkundungen), einschließlich der Aufschlüsselung und Abklärung von „mutmaßlichen“ und „bestätigten“ Gefahrenzonen; — Räumung verminter Gebiete unter Verwendung geeigneter Methoden (z. B.: manuelle, mechanische oder gemischte Methoden) und Berichterstattung über die Fortschritte; — Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau für nationale Behörden in folgenden Bereichen: — Informationsmanagement; — Überprüfung und Aktualisierung nationaler Normen, sofern relevant oder erforderlich; und — Aufklärung über die von explosiven Kampfmitteln ausgehenden Gefahren und sofern relevant Kontaktaufnahme mit den Gemeinschaften. Alle operativen kontextspezifischen Tätigkeiten werden im Einklang mit den von den VN gebilligten internationalen Normen im Bereich der Humanitären Minenräumung (International Mine Action Standards, IMAS) durchgeführt, überwacht und bewertet. D

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.