Europäische Union

Beschluss (GASP) 2026/584 des Rates vom 16. März 2026 zur Unterstützung des Aufbaus afrikanischer Kapazitäten für ein minenfreies Afrika

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Quellenkennung: 32026D0584. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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as UNIDIR-Instrument zur Prioritätensetzung wird verwendet werden, um die im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführenden kontextspezifischen Aktivitäten zu ermitteln, wobei Folgendes berücksichtigt wird: — die Ersuchen um Fristverlängerung in Bezug auf Artikel 5 und die Beschlüsse des Treffens der Vertragsstaaten; — die Prioritäten, die in den detaillierten, mit Kostenangaben versehenen nationalen Aktionsplänen festgelegt wurden; — das Ausmaß und der Grad der vom Zielstaat nachgewiesenen nationalen Eigenverantwortung; — die verfügbaren Ressourcen; — eine Bewertung etwaiger anderer Unterstützung, die der Staat erhält oder die (von anderen Gebern) geplant ist und — die Wahrscheinlichkeit, dass mit den durch die Maßnahme unterstützten Tätigkeiten Ergebnisse/Erfolge (Outcomes) erzielt werden. In jedem Fall sind die Tätigkeiten kontextbezogen und können entsprechend den Ressourcen und der Dauer der Maßnahme ausgeweitet oder reduziert werden. Wenngleich die Kombination der operativen Tätigkeiten vom nationalen Kontext bestimmt wird, deuten die im Rahmen des UNIDIR erlangten Erfahrungen und die verfügbaren Informationen von operativen Partnern für Antiminenprogramme in Afrika darauf hin, dass die folgenden beiden kontextspezifischen Tätigkeitenpakete im Rahmen dieser Maßnahme durchgeführt werden könnten. Beispiel 1. Die Palette der operativen Tätigkeiten, die von der MAG in einem Land mit einem geringen Kontaminationsgrad, in dem die Umsetzung von Maßnahmen jedoch schwierig ist, durchzuführen sind, könnte Folgendes umfassen: — Durchführung nicht-technischer Erkundungen; — Schulung und Aufbau von Personalkapazitäten für technische Erkundungen und Räumung; — Erkundungs- und Räumungsoperationen für die Streichung, Reduzierung und Räumung von Flächen und — Überprüfung und Aktualisierung nationaler Normen. Vorrang erhalten Ländergebiete, in denen der Staat durch die Räumung entscheidende Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens erzielen konnte. Vorrang hätten auch Tätigkeiten, die die Kapazitäten der nationalen Behörden für Planung, Berichterstattung, einschließlich Informationsmanagement, sowie für das Management des Restrisikos stärken. Beispiel 2. Die Palette der operativen Tätigkeiten, die von der MAG in einem Land mit einem klar identifizierten aber äußerst dichten Kontaminationsgrad durchzuführen sind, könnte Folgendes umfassen: — Durchführung technischer Erkundungen; — Schulung und Aufbau von Personalkapazitäten, um Kapazitäten für technische Erkundungen und Räumung aufrechtzuerhalten; — Bereitstellung geeigneter manueller und technischer Mittel und — gezielte Räumungsoperationen von bestätigten Gefahrenzonen. Vorrang würde der Aufrechterhaltung der Dynamik bei den Fortschritten bei der Umsetzung von Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens, der Verringerung des Risikos für die Gemeinschaft sowie der Beibehaltung des Zielpfads zum Abschluss eingeräumt, während gleichzeitig die laufenden Bemühungen der nationalen Behörde und möglicherweise ihrer anderen internationalen Partner ergänzt würden. 2.2.   Förderung und Unterstützung des Wissens- und Erfahrungsaustauschs über den Aufbau afrikanischer nationaler Kapazitäten zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Antipersonenminen-Übereinkommen Das UNIDIR wird Forschung betreiben und zusammen mit seinen Partnern Informationen, einschließlich Daten über Herausforderungen, wirksame Maßnahmen und gewonnene Erkenntnisse, sammeln und analysieren, um die afrikanischen Vertragsstaaten in die Lage zu versetzen, die von Antipersonenlandminen in ihrem Land ausgehende Gefahr zu verringern und so zur Verwirklichung von Teilziel 2 beizutragen. Im Rahmen der Analyse werden auch die Chancen und Herausforderungen untersucht, die bei der Umsetzung eines geschlechtergerechten und inklusiven Ansatzes auftreten. Das UNIDIR wird einen soliden Rahmen für Überwachung, Bewertung und Erkenntnisgewinnung schaffen, um solche Informationen und Daten zu sammeln und sie wichtigen an Antiminenprogrammen beteiligten Interessenträgern und der internationalen Gemeinschaft insgesamt zur Verfügung zu stellen. Der Fokus liegt hier darauf, die afrikanischen Staaten und den gesamten Kontinent in die Lage zu versetzen, Eigenverantwortung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu übernehmen und gemeinsam Verantwortung bei der Arbeit für ein minenfreies Afrika zu übernehmen. 2.2.1.   Ergebnisse Das erste Ergebnis ist ein erweiterter Wissensstand über praktische Ansätze, um es den afrikanischen Vertragsstaaten zu ermöglichen, die von Antipersonenlandminen in ihrem Land ausgehende Gefahr durch die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 zu verringern. Das zweite Ergebnis ist die erhöhte Sensibilisierung für die Rolle der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, wenn es darum geht, Afrika dabei zu unterstützen, sich von den Auswirkungen von Antipersonenlandminen zu befreien. 2.2.2.   Begünstigte & Zielstaaten Die 193 VN-Mitgliedstaaten, insbesondere die afrikanischen Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens  (12) und die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union, sind die Hauptbegünstigten und Zielstaaten. Das UNIDIR wird auch die EU-Strukturen und -Delegationen, die einschlägigen Einrichtungen der VN, andere internationale Organisationen, regionale und subregionale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und die breite Öffentlichkeit einbeziehen, und die Tätigkeiten und Produkte werden auch ihnen zugutekommen. Die Endbegünstigten sind Menschen, Gemeinschaften und Personen, einschließlich Frauen, Männern, Mädchen und Jungen, die unter den direkten und indirekten, negativen und geschlechtsspezifischen Auswirkungen von Antipersonenlandminen in diesen Ländern in Afrika und in anderen Regionen der Welt leiden. 2.2.3.   Tätigkeiten & Leistungen (Outputs) Das UNIDIR wird einen Workshop zum Wissenstransfer für afrikanische Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens einrichten und einen Bericht über die wichtigsten Erkenntnisse der Maßnahme und den Workshop zum Wissenstransfer vorlegen. Im Rahmen dieser vorgeschlagenen Maßnahme wird das Institut einen Rahmen für Überwachung, Bewertung und Erkenntnisgewinnung entwickeln und öffentlich zugänglich machen. Das UNIDIR wird ferner ein Instrument zur Prioritätensetzung entwickeln, bis zu fünf Informationsblätter vorlegen und bis zu acht Meldungen über die Fortschritte afrikanischer begünstigter Staaten ausarbeiten und veröffentlichen. Außerdem wird es mit der EU bis zu acht Veranstaltungen gemeinsam ausrichten, um das Bewusstsein für die Maßnahme zu schärfen und die Ergebnisse gezielt unter haupt- und nebenbegünstigten Staaten und Zielgruppen weiterzugeben. Informationen zur vorgeschlagenen unverbindlichen Reihenfolge dieser Tätigkeiten und Leistungen (Outputs) sind nachstehend angeführt. In den ersten sechs Monaten der Maßnahme wird das UNIDIR mit den begünstigen Staaten das Instrument zur Prioritätensetzung entwickeln und dessen Nutzung testen, auch während der ersten gemeinsamen Überprüfungstreffen (siehe Nummer 2.1.3). Im Laufe der Maßnahme wir das UNIDIR in Zusammenarbeit mit der MAG fünf Informationsblätter erstellen – eines für jeden begünstigten afrikanischen Staat. Jedes Informationsblatt enthält Informationen über die Ergebnisse der Nutzung des UNIDIR-Instruments zur Prioritätensetzung durch das Land und die Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens. Diese Materialien können von den begünstigten Staaten und den UNIDIR-Partnern in Afrika sowie von der internationalen Gemeinschaft für Antiminenprogramme verwendet werden, um die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 zu unterstützen. In den drei Jahren dieser Maßnahme wird das UNIDIR zwei Veranstaltungen pro Jahr in Genf organisieren und gemeinsam mit der EU ausrichten, um die Fortschritte der Maßnahme und die Forschungsergebnisse der Gemeinschaft für Antiminenprogramme in Politik und Praxis vorzustellen. Dazu könnten Nebenveranstaltungen während der Zwischensitzung für das Treffen der Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens, des jährlichen Treffens der Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens, der Treffen der nationalen Direktoren für Antiminenprogramme und der VN-Berater (National Mine Action Directors and United Nations Advisors) und/oder eine eigenständige Veranstaltung gehören. Das UNIDIR wird sich mit der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens abstimmen und eng mit ihr zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass sie mit möglichen Treffen im Rahmen des individuellen Ansatzes im Einklang steht und zu diesen beiträgt. Die letzte Nebenveranstaltung im Rahmen dieser Maßnahme wird während der Zwischensitzung der Sechsten Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens im Jahr 2029 stattfinden. Darüber hinaus wird das UNIDIR in Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union (AU) oder einer afrikanischen subregionalen Organisation im ersten und im dritten Jahr der Maßnahme Veranstaltungen in Afrika organisieren und gemeinsam mit der EU ausrichten. Um die bei diesen Veranstaltungen erörterten Schlüsselthemen bekannt zu machen, wird das UNIDIR Meldungen vorbereiten und auf seiner Website veröffentlichen. Diese Tätigkeiten und Leistungen (Outputs) werden dafür sensibilisieren, welche Rolle der EU bei der Förderung der Zusammenarbeit und der Schaffung eines Bewusstseins für gemeinsame Verantwortung unter den Interessenträgern zukommt, die sich für ein Afrika einsetzen, das frei von den negativen Auswirkungen von Antipersonenlandminen ist. Im zweiten Jahr wird das UNIDIR in Zusammenarbeit mit der AU oder einer afrikanischen subregionalen Organisation und in enger Abstimmung mit der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens einen Workshop zum Informationsaustausch und Wissenstransfer in Afrika organisieren und gemeinsam mit der EU ausrichten. Das UNIDIR wird Forschung betreiben, die in den Workshop einfließen soll. Der Workshop wird unter Verwendung einer spezifischen Methodik konzipiert und organisiert, um einen Peer-to-Peer-Expertenaustausch über Herausforderungen, wirksame Verfahren und innovative Ansätze bei Arbeit an der Umsetzung von Artikel 5 in Afrika zu fördern. An dem Workshop werden 15 afrikanische Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens teilnehmen, einschließlich derjenigen, die kürzlich ihre Verpflichtungen nach Artikel 5 erfüllt haben, und derjenigen, die diese Verpflichtungen erfüllen wollen. Im dritten Jahr wird das UNIDIR einen Bericht veröffentlichen und verbreiten, der die im Rahmen dieses Workshops gewonnenen Informationen enthält, damit andere Interessenträger diese nutzen können, um Fortschritte auf dem Weg zu einem minenfreien Afrika zu erzielen. 3.   Zusammenarbeit mit der EU & Sichtbarkeit Diese Maßnahme soll Synergien mit anderen von der EU geleiteten Initiativen und Maßnahmen nutzen (wie dem Projekt der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens zur Unterstützung der Umsetzung des Aktionsplans von Siem Reap-Angkor (13), dem EU-Konsortium für Nichtverbreitung und Abrüstung (EUNPDC) (14) und/oder anderen spezifischen Projekten, die mit EU-Mitteln finanziert werden). Sie wird der EU Möglichkeiten bieten, ihr öffentliches Profil und ihre Führungsrolle in den Bereichen Kontrolle konventioneller Waffen, Nichtverbreitung und humanitäre Abrüstung auf verschiedenen Ebenen weiter zu festigen. Das UNIDIR wird mit den Strukturen der EU in Brüssel kooperieren und aktiv mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst als wichtigstem Gesprächspartner sowie mit den Ständigen Delegationen der EU bei den VN in Genf und New York zusammenarbeiten. Ferner wird das UNIDIR auch an EU-Delegationen in afrikanischen Partnerländern und in Staaten, in denen einschlägige afrikanische regionale und subregionale Organisationen ansässig sind, herantreten und mit ihnen zusammenarbeiten, um nationale Kapazitäten aufzubauen, wobei in afrikanischen Partnerländern gemeinsame Überprüfungstreffen vor Ort (siehe Nummer 2.1.3) den Ausgangspunkt bilden. Darüber hinaus wird das Institut schriftliche Produkte gemäß den EU-Leitlinien zur Sichtbarkeit (siehe auch unten) veröffentlichen. Die EU wird bei allen Veranstaltungen, die gemeinsam mit dem UNIDIR veranstaltet werden, sichtbar sein, unter anderem durch Eröffnungs- und/oder Schlussbemerkungen, Moderation oder Expertenbeiträge. Das UNIDIR betrachtet den Workshop zum Wissensaustausch im zweiten Jahr und die beiden Veranstaltungen im dritten Jahr der Maßnahme als Aushängeschilder zur Förderung der führenden Rolle der EU in Bezug auf Frieden, Sicherheit, Stabilität und nachhaltige Entwicklung in Afrika. Sofern die EU-Kommission nichts anderes vereinbart oder verlangt, wird das UNIDIR alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um allgemein bekannt zu machen, dass das Projekt von der EU finanziert wurde, und um die Rolle der EU bei dieser Maßnahme hervorzuheben. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der EU-Kommission erstellten und veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Europäischen Union durchgeführt (15). Das EU-Emblem und Hinweise auf die Finanzierung werden verwendet, um die Sichtbarkeit der EU zu würdigen und sicherzustellen. So wird sichergestellt, dass die finanzielle Unterstützung der EU für die Maßnahme sichtbar, transparent und gut gekennzeichnet ist. 4.   Zusammenarbeit & Partnerschaften Die diese Maßnahme umsetzende Organisation ist das UNIDIR. Das UNIDIR wird mit den Mitgliedstaaten, einschließlich der afrikanischen Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens und der Mitglieder der Afrikanischen Union (AU), mit der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens, mit der AU und mit den afrikanischen regionalen Wirtschaftsgemeinschaften, mit anderen VN-Einrichtungen (wie dem Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen, dem Dienst der Vereinten Nationen für Antiminenprogramme, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen und den Länderbüros der Vereinten Nationen sowie anderen Mitgliedern der UN Inter-Agency Coordination Group for Mine Action (interinstitutionelle Koordinierungsgruppe für Antiminenprogramme)), mit anderen internationalen Organisationen sowie mit nichtstaatlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammenarbeiten. Das UNIDIR wird bei der Umsetzung dieser Maßnahme insbesondere mit der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens eng zusammenarbeiten und sich eng mit ihr abstimmen, um sicherzustellen, dass seine Tätigkeiten und Ergebnisse in das von der EU unterstützte Projekt der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens zur Unterstützung der Umsetzung des Aktionsplans von Siem Reap-Angkor einfließen oder darauf aufbauen und Synergien und Komplementaritäten mit diesem Projekt schaffen und maximieren. Da beide Organisationen/Einrichtungen ihren Sitz in Genf haben, werden regelmäßige Treffen zwischen dem UNIDIR und der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens stattfinden, um Tätigkeiten und Veranstaltungen zu koordinieren. Das UNIDIR wird die Implementierungsunterstützungseinheit zur Teilnahme an allen Veranstaltungen einladen, die gemeinsam mit der EU organisiert und ausgerichtet werden, und die Implementierungsunterstützungseinheit regelmäßig über die Tätigkeiten und Leistungen (Outputs) der Maßnahme auf dem Laufenden halten. 4.1.   Aufsicht der UNIDIR über die Partner Das UNIDIR wird nichtstaatliche Akteure im Bereich Minenräumung aus seinem bestehenden Netz von Partnern, mit dem es Kooperationsvereinbarungen (d. h. Absichtserklärungen) geschlossen hat und die in afrikanischen begünstigten Staaten tätig sind, als Durchführungspartner einbeziehen, um Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.3 durchzuführen und zur Verwirklichung von Teilziel 1 beizutragen. Das UNIDIR hält die Regeln und Vorschriften der Vereinten Nationen für die Verwaltung der Durchführungspartner ein und wendet sie an (16). Es verfügt über das System und die Verfahren, um solche operativen Partner in afrikanischen Ländern wirksam und effizient zu verwalten und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Dazu gehören Normen für die Umsetzung eines risikobasierten, ergebnisorientierten Ansatzes für die Sorgfaltspflicht, die Auswahl, die Leistungsüberwachung, die Bewertung und die Finanzaufsicht. 5.   Dauer der Maßnahme Die Dauer der Durchführung der Maßnahme wird auf 36 Monate veranschlagt. 6.   Für die Durchführung zuständige Stelle & Partner 6.1.   Informationen über das UNIDIR Das UNIDIR ist ein autonomes Institut innerhalb des VN-Systems, das Staaten und anderen interessierten Parteien unabhängige Forschung, Raum für Dialog, Beratung, Instrumente und Kapazitätsaufbau in für Sicherheit, Rüstungskontrolle, Abrüstung, einschließlich humanitärer Abrüstung, und Entwicklung kritischen Fragen bietet. Die Geschichte des Instituts, seine Forschung und seine Arbeit für die humanitäre Abrüstung haben ihren Ursprung in den 1990er-Jahren und gehen somit der Annahme und dem Inkrafttreten des Antipersonenminen-Übereinkommens voraus (17). Vor zwanzig Jahren arbeitete die EU mit dem UNIDIR zusammen, um deren Erkenntnisse in die Strategien der EU für Antiminenprogramme, explosive Kampfmittelrückstände und das Programm für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen einfließen zu lassen (18). Seit mehr als einem Jahrzehnt arbeiten das UNIDIR und sein Programm für konventionelle Waffen und Munition eng mit afrikanischen regionalen Partnern und Mitgliedstaaten zusammen, um den Kapazitätsaufbau und Programme zur Bekämpfung illegaler Waffen und zur Verringerung der Schäden, die durch Explosivstoffe auf dem afrikanischen Kontinent verursacht werden, zu unterstützen. In den letzten Jahren hat das UNIDIR seine Bemühungen in diesem Bereich auf die wirksame Universalisierung und Umsetzung der Verträge im Allgemeinen, einschließlich des Antipersonenminen-Übereinkommens, den Einsatz von Explosivwaffen in besiedelten Gebieten, die Bedrohungen durch selbstgebaute Landminen (19) und die Rolle des Geschlechts bei der wirksamen Minenräumung konzentriert (20). Das Institut setzt sich für die Förderung der von den VN angenommenen geschlechtergerechten Ziele ein und setzt sich weiterhin dafür ein, den Beitrag von Frauen zur Abrüstung, einschließlich humanitärer Abrüstung, Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle, Frieden und Sicherheit, voranzubringen und so zur Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit beizutragen. Das UNIDIR unterhält enge, auf Vertrauen basierende Beziehungen mit afrikanischen Staaten und arbeitet mit diesen eng und auf Vertrauen basierend zusammen, wobei es einen einzigartigen Zugang zu strategischen und operativen Ebenen der Regierung hat. Es profitiert von bewährten, starken Partnerschaften mit Organisationen im Bereich Antiminenprogramme, die in ganz Afrika tätig sind. Das UNIDIR ist für die Neutralität, Objektivität und Unparteilichkeit seiner Forschung und Arbeit zur Verringerung der durch Waffen verursachten Schäden bekannt. Daher ist das UNIDIR besonders geeignet und ausgestattet, um das Ziel und die Teilziele der Maßnahme zu erreichen. 6.2.   Informationen über die Mines Advisory Group Die Mines Advisory Group (MAG) ist eine weltweit tätige humanitäre Organisation und Interessenvertretungsorganisation, die Landminen, Streumunition und nicht zur Wirkung gelangte Bomben in Konfliktgebieten aufspürt sowie diese daraus entfernt und zerstört. Seit 1989 hat die MAG mehr als 22 Millionen Menschen in mehr als 70 Ländern direkt dabei unterstützt, ihr Leben und ihre Lebensgrundlagen nach dem Krieg wiederaufzubauen. Die MAG gilt als eine der führenden humanitären Organisationen im Bereich Antiminenprogramme der Welt und erhielt 2025 den Hilton Humanitarian Prize und war 1997 unter den Empfängern des Friedensnobelpreises. Die MAG arbeitet eng mit nationalen Behörden, anderen internationalen NRO und lokalen Partnern zusammen, um Effizienz, Innovation, Sicherheit und Produktivität zu verbessern. Die MAG hat eine förmliche Vereinbarung mit UNIDIR sowie mit Nichtregierungsorganisationen wie dem GICHD, Small Arms Survey und International Alert geschlossen und ist auch Mitglied des European Peacebuilding Liaison Office. (1)  Siehe z. B. „Anti-Personnel Mine Ban Convention – Extension Request process, Report by the Committee on Article 5 Implementation“, 2023, 21MSP-Committee-Art5-Extension-Request-Process.pdf. (2)   „Siem Reap-Angkor Action Plan 2025-2029“, APLC/CONF/2024/15, Randnr. 14, S. 18, 5RC-Final-Report-en.pdf. (3)  Diese Vertragsstaaten sind Angola, Äthiopien, Burkina Faso, Eritrea, Guinea-Bissau, die Demokratische Republik Kongo, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan und Tschad. (4)   „Status of implementation of the Convention by States Parties with outstanding obligations“, Fünfte Überprüfungskonferenz, APLC/CONF/2024/12, 13. November 2024, APLC/CONF/2024/1. (5)   „Landmine Monitor 2024“, International Campaign to Ban Landmines, Genf: ICBL-CMC, November 2024, Landmine-Monitor-2024-Final-Web.pdf; und „Landmine Monitor“, Genf: ICBL-CMC, Dezember 2025, Landmine-Monitor-2025-Final-Online.pdf. (6)  Antipersonenminen-Übereinkommen, Fünfte Überprüfungskonferenz, Siem Reap, 25.-29. November 2024, „EU Statement on International Cooperation and Assistance“, 5RC-8ei-Coop-zz-org-European-Union.pdf. (7)  Siehe Mandat des UNIDIR: https://unidir.org/unidir-statute/.. Siehe auch: „Activities and operations of UNIDIR“, Erster Ausschuss der VN-Generalversammlung, Resolution A/C.1/79/L.66, 17. Oktober 2024. Siehe auch: „Work of the Advisory Board on Disarmament Matters and UNIDIR’s Board of Trustees, Report of the Secretary-General“, A/80/240, 23. Juli 2025, https://unidir.org/wp-content/uploads/2025/08/UNIDIR-2025-ABDM-Report.pdf. (8)  Siehe: https://www.apminebanconvention.org/en/implementation/article-5/extension-requests. (9)  Siehe z. B.: „Pathways to Completion: Achieving A Common Goal Through Article 5 in Context“, Mines Advisory Group, MAG, 2024, https://maginternational.org/media/filer_public/9c/d1/9cd17054-fb51-461b-ba81-16d962828267/pathways_to_completion-4.pdf. (10)  Im Anschluss an die Sitzung der Gruppe „Nichtverbreitung und Ausfuhr von Rüstungsgütern“ vom 15. Oktober 2025 und auf Vorschlag und Empfehlung des Europäischen Auswärtigen Dienstes wurden Ende Oktober 2025 offizielle Schreiben durch das UNIDIR versandt. (11)  Die offiziellen Antwortschreiben und Mitteilungen sind dem Europäischen Auswärtigen Dienst zugegangen. Das UNIDIR hat sich außerdem an einen weiteren, sechsten Staat gewandt, für den Fall, dass einer der fünf primären Zielstaaten von der Teilnahme an dieser Maßnahme absehen möchte. (12)  Algerien, Angola, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Côte d’Ivoire, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kenia, die Komoren, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, die Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, die Zentralafrikanische Repub

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.