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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/584

17.3.2026

BESCHLUSS (GASP) 2026/584 DES RATES

vom 16. März 2026

zur Unterstützung des Aufbaus afrikanischer Kapazitäten für ein minenfreies Afrika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union sollte sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen einsetzen, um nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen den Frieden zu wahren, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken.

(2)

Das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (im Folgenden „Übereinkommen“) ist am 1. März 1999 in Kraft getreten und bildet den zentralen internationalen Rahmen zur Beendigung des durch Antipersonenminen verursachten Leidens und Sterbens.

(3)

Der Europäische Rat hat am 15. Dezember 2016 die Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union angenommen und die Unterstützung der Union für die Umsetzung des Übereinkommens würde, wie in dieser Strategie vorgesehen, zu mehr menschlicher Sicherheit beitragen.

(4)

Der Rat hat am 10. Dezember 2019 Schlussfolgerungen zum Thema „Schaffung eines nachhaltigen Europas bis 2030 — bisherige Fortschritte und nächste Schritte“ angenommen, um die Umsetzung der von den Vereinten Nationen verabschiedeten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und ihre Ziele für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen. Die Union hat zudem die weltweite Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens durch eine Reihe von Beschlüssen des Rates, darunter die Beschlüsse (GASP) 2017/1428 (1), (GASP) 2020/905 (2), (GASP) 2021/257 (3) und (GASP) 2025/781 (4), konsequent unterstützt.

(5)

Am 27. Mai 2024 hat der Rat Schlussfolgerungen zu einem Standpunkt der Union zur Stärkung des Verbots von Antipersonenminen im Hinblick auf die Fünfte Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens angenommen.

(6)

Auf der Fünften Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens, die 2024 in Siem Reap-Angkor (Kambodscha) stattfand, nahmen die Vertragsstaaten des Übereinkommens den Aktionsplan Siem Reap-Angkor 2025-2029 an, der einen auf den Ergebnissen der vorangegangenen Aktionspläne aufbauenden Fahrplan für die Umsetzung und die weltweite Anwendung des Übereinkommens enthält.

(7)

Der Rat hat am 14. April 2025 den Beschluss (GASP) 2025/781 zur Unterstützung des Aktionsplans von Siem Reap-Angkor 2025–2029 angenommen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union unterstützt die von Minen betroffenen Vertragsstaaten des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (im Folgenden „Übereinkommen“) in Afrika bei der Stärkung nationaler Minenräumungskapazitäten und bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 des Übereinkommens sowie bei der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung. Die Union führt diese Unterstützung durch eine operative Maßnahme durch.

(2)   Ziel der in Absatz 1 genannten operativen Maßnahme der Union ist es, durch Unterstützung der Umsetzung des Übereinkommens im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans Siem Reap-Angkor 2025–2029 und der Europäischen Sicherheitsstrategie zur menschlichen Sicherheit beizutragen.

(3)   Eine ausführliche Beschreibung der in Absatz 1 genannten operativen Maßnahme ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

Zur Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels der operativen Maßnahme der Union, unterstützt die Union folgende spezifische Projekte:

a)

Stärkung der von den Vertragsstaaten des Übereinkommens in Afrika unternommenen Anstrengungen, ihren Verpflichtungen zur Minenräumung gemäß Artikel 5 des Übereinkommens durch Kapazitätsaufbau nachzukommen;

b)

Förderung des Wissens- und Erfahrungsaustauschs im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 5 des Übereinkommens;

c)

Veranschaulichung des Engagements der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Ziele des Übereinkommens und Sicherstellung einer angemessenen Sichtbarkeit dieses Engagements.

Artikel 3

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Mit der technischen Durchführung der Projekte im Zusammenhang mit den in Artikel 2 bestimmten spezifischen Zielen wird das Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (UNIDIR) in Partnerschaft mit der Mines Advisory Group betraut.

(3)   Das UNIDIR führt die Projekte im Zusammenhang mit den in Artikel 2 genannten spezifischen Zielen unter der Verantwortung des Hohen Vertreters durch. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNIDIR.

Artikel 4

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten operativen Maßnahme beträgt 3 000 000,36 EUR.

(2)   Die mit dem in Absatz 1 festgelegten Referenzbetrag finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie das erforderliche Abkommen mit dem UNIDIR. In diesem Abkommen wird festgelegt, dass das UNIDIR zu gewährleisten hat, dass die Urheberschaft dieses Beitrags sichtbar ist und ihm. die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Abkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige diesbezügliche Schwierigkeiten und den Zeitpunkt, zu dem das Abkommen geschlossen wird.

(5)   Das UNIDIR führt die in Artikel 1 genannten operativen Maßnahmen gemäß dem Beschluss zur Verbesserung der Finanzverwaltung und der Transparenz in der Implementierungsunterstützungseinheit durch, der 2015 auf der 14. Tagung der Vertragsstaaten des Übereinkommens gefasst wurde. Das UNIDIR legt neben ihrer sonstigen Berichterstattung unter anderem beschreibende und vierteljährliche Berichte sowie einen logischen Rahmen und eine Tätigkeitsmatrix gemäß dem Anhang vor.

Artikel 5

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die von dem UNIDIR erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für eine Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission liefert dem Rat Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses.

Artikel 6

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Gültigkeit dieses Beschlusses endet 36 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 4 Absatz 3 genannten Abkommens oder sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls bis dahin kein Abkommen geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2026.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Beschluss (GASP) 2017/1428 des Rates vom 4. August 2017 zur Unterstützung der Umsetzung des Aktionsplans von Maputo zur Durchführung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 101, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1428/oj).

(2)  Beschluss (GASP) 2020/905 des Rates vom 29. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1428 zur Unterstützung der Umsetzung des Aktionsplans von Maputo zur Durchführung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (ABl. L 207 vom 30.6.2020, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/905/oj).

(3)  Beschluss (GASP) 2021/257 des Rates vom 18. Februar 2021 zur Unterstützung des Aktionsplans von Oslo zur Umsetzung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (ABl. L 58 vom 19.2.2021, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/257/oj).

(4)  Beschluss (GASP) 2025/781 des Rates vom 14. April 2025 zur Unterstützung des Aktionsplans von Siem Reap-Angkor zur Umsetzung des Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (ABl. L, 2025/781, 15.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/781/oj).


ANHANG

PROJEKTDOKUMENT

Hinwirken auf ein minenfreies Afrika: Aufbau afrikanischer Kapazitäten zur Beseitigung der von Antipersonenlandminen ausgehenden Gefahren für Frieden, Sicherheit und Entwicklung

Hintergrund & Begründung

Die internationale Gemeinschaft hat auf Ersuchen um internationale Zusammenarbeit und Unterstützung Milliarden von Dollar bereitgestellt, um Staaten dabei zu unterstützen, ihren Verpflichtungen im Rahmen des Antipersonenminen-Übereinkommens nachzukommen. Durch diese Unterstützung wurde die Räumung großer von Minen betroffener Flächen ermöglicht und es wurden große Mengen von Antipersonenminen in fragilen, kapazitätsschwachen und von Konflikten betroffenen Gebieten vernichtet. Durch diese Bemühungen wurden Bedrohungen für das Wohlergehen der Zivilbevölkerung beseitigt, die Zahl der durch diese Waffen zerstörten Menschenleben gesenkt und die Grundlagen für Frieden, Sicherheit und nachhaltige Entwicklung geschaffen.

Trotz aller Bemühungen weltweit haben 33 Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens ihre Verpflichtungen nach Artikel 5 des Übereinkommens noch nicht erfüllt. Im Vorfeld der Fünften Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten wiesen wichtige Interessenträger darauf hin, dass die Bedürfnisse vieler Vertragsstaaten, die Ersuchen um Fristverlängerung in Bezug auf Artikel 5 für die Beendigung der Vernichtung von Antipersonenlandminen in ihren Ländern gestellt hatten, nicht erfüllt wurden (1). Die meisten bilateralen Geberstaaten konzentrieren ihre Anstrengungen nachvollziehbarerweise auf Vertragsstaaten mit den akutesten Risiken und dem größten menschlichen Leid, die durch diese Waffen verursacht werden. Viele andere Vertragsstaaten weisen ein vergleichsweise niedriges oder mittleres Kontaminationsniveau auf und hatten Schwierigkeiten, ausreichende nationale oder internationale Mittel für die Durchführung von Erkundungen und Räumungstätigkeiten zu sichern. Für solche Fälle enthält der Aktionsplan von Siem Reap-Angkor 2025-2029 eine Bestimmung zur Prüfung, ob die Einrichtung eines freiwilligen Treuhandfonds zur Unterstützung betroffener Vertragsstaaten, die Schwierigkeiten haben, internationale Hilfe für ihre rechtlichen und fristgebundenen Verpflichtungen gemäß Artikel 5 des Übereinkommens zu sichern, durchführbar ist (2).

16 der 33 Vertragsstaaten mit ausstehenden Verpflichtungen nach Artikel 5 sind afrikanische Staaten (3). Neun afrikanische Staaten haben detaillierte, mit Kostenangaben versehene, mehrjährige Arbeitspläne zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 vorgelegt (4). Fünf Staaten (Äthiopien, Mauretanien, Niger, Senegal und Tschad) haben in den Jahren 2019-2023 die wenigsten Mittel für Antiminenprogramme erhalten und ein Staat (Guinea-Bissau) hat seit 2018 keine oder nur geringfügige Mittel erhalten. Einige dieser Staaten sind kurz davor, die Minenräumung abzuschließen. So benötigt Guinea-Bissau Berichten zufolge knapp mehr als 7,5 Mio. USD, um seine Verpflichtungen nach Artikel 5 zu erfüllen, Mauretanien 3,7 Mio. USD und Senegal 8,9 Mio. USD (5).

Mit der vorgeschlagenen Maßnahme sollen die afrikanischen Vertragsstaaten in die Lage versetzt werden, ihre ausstehenden Verpflichtungen nach Artikel 5 zu erfüllen, und es soll gezeigt werden, dass Antiminenprogramme weiterhin Leben retten und eine nachhaltige Entwicklung ermöglichen. Afrika ist daher ein Kontinent, auf den die EU und ihre Mitgliedstaaten ihren Schwerpunkt bei der Unterstützung innovativer Ansätze legen kann, um ihre Partner bei der Verwirklichung des gemeinsamen Ziels einer Welt ohne Minen zu unterstützen. (6) Das Ziel und die Teilziele dieser Maßnahme sind eng abgestimmt mit dem Mandat, das dem Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (UNIDIR) von den Mitgliedstaaten erteilt wurde (7), und mit der Forschungsstrategie des Programms für konventionelle Waffen und Munition (Conventional Arms and Ammunition Programme, CAAP) des UNIDIR. Das Programm für konventionelle Waffen und Munition des UNIDIR wird diese Maßnahme in enger Abstimmung mit der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens (APMBC-Implementation Support Unit, APMBC-ISU) und in Zusammenarbeit mit der Mines Advisory Group (MAG) und anderen einschlägigen Interessenträgern durchführen.

1.   Ziel & Teilziele

Das übergeordnete Ziel und die beiden entsprechenden und damit verbundenen, ineinandergreifenden Teilziele dieser Initiative und Maßnahme, die, wie vorstehend erwähnt, eng mit dem Mandat des UNIDIR abgestimmt sind, sind Folgende:

 

Übergeordnetes Ziel: Unterstützung der fünf afrikanischen Staaten, die bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens am wenigsten internationale Zusammenarbeit und Unterstützung erfahren.

 

Teilziel 1 Aufbau nationaler Kapazitäten in bis zu fünf afrikanischen Staaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens.

 

Teilziel 2 Förderung und Unterstützung des Wissens- und Erfahrungsaustauschs über den Aufbau afrikanischer nationaler Kapazitäten zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Antipersonenminen-Übereinkommen.

2.   Methode: Ergebnisse, Begünstigte & Tätigkeiten

Zur Verwirklichung dieser beiden verbundenen und ineinandergreifenden Teilziele enthält die Maßnahme zwei Arbeitspakete (d. h. Tätigkeiten, Leistungen (Outputs), erwartete Ergebnisse/Wirkungen (Outcomes)). Der Schwerpunkt und das Hauptaugenmerk der Maßnahme liegt auf dem Aufbau und der Stärkung nationaler Kapazitäten in bis zu fünf afrikanischen Staaten, um ihre Verpflichtungen nach Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens (Teilziel 1) zu erfüllen und „minenfrei“ zu werden. Durch die systematische Dokumentation von Erfahrungen und die Erfassung von Herausforderungen, wirksamen Maßnahmen, Verfahren und von auf diese Weise erlangten Erkenntnissen wird wertvolles und nützliches Wissen gewonnen. Teilziel 2 stellt sicher, dass dieses Wissen zugunsten anderer Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens und der Mitgliedstaaten weitergegeben, beworben und ausgetauscht wird und auch mit der internationalen Gemeinschaft insgesamt geteilt wird.

2.1.   Aufbau nationaler Kapazitäten in bis zu fünf afrikanischen Staaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens

Das UNIDIR wird für die Überwachung der Bereitstellung von geschlechtergerechter Unterstützung für den nationalen Kapazitätsaufbau für bis zu fünf afrikanische Vertragsstaaten zuständig sein,

—

die angegeben haben, dass sie kurz davor sind, ihre Verpflichtungen nach Artikel 5 zu erfüllen, und

—

denen Fristverlängerungen im Wege von Beschlüssen des Treffens der Vertragsstaaten gewährt wurden.

Das UNIDIR wird eng mit der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens sowie den EU-Delegationen in afrikanischen Partnerländern zusammenarbeiten, um afrikanische nationale Kapazitäten aufzubauen. In Anbetracht der begünstigten Zielstaaten und der Arten von Tätigkeiten, die in ihren Ersuchen um Fristverlängerung und den entsprechenden Plänen vorgesehen sind, wird das UNIDIR mit einem strategischen nichtstaatlichen Akteur im Bereich Minenräumung zusammenarbeiten, der in den Zielländern Operationen durchführt oder vor Kurzem durchgeführt hat und dort präsent ist, nämlich mit der Mines Advisory Group. Dies wird dazu beitragen, dass der Aufbau von Kapazitäten für Erkundungen und Räumungstätigkeiten rasch beginnen kann, ohne dass begrenzte Ressourcen für den Aufbau einer neuen Präsenz im Land verwendet werden müssen. Der Fokus liegt hier darauf, die Partnerländer in die Lage zu versetzen, die volle nationale Eigenverantwortung für die Anstrengungen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 auf nachhaltige Weise zu übernehmen.

2.1.1.   Ergebnisse

—

Bis zu zwei afrikanische Staaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens und legen eine freiwillige Erklärung über den Abschluss der Minenräumung mit Unterstützung dieser Maßnahme vor.

—

Drei weitere afrikanische Staaten machen Fortschritte hin zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens.

—

Einschlägige Informationen werden in den jährlichen Berichten nach Artikel 7 des Antipersonenminen-Übereinkommens und in ihren Ersuchen um Fristverlängerung an den Ausschuss zur Umsetzung von Artikel 5 bereitgestellt.

Die Staaten werden unterschiedlich große Fortschritte erzielen, je nach jeweiliger Sicherheitslage (z. B. Zugänglichkeit von kontaminierten Gebieten), Eigenverantwortung und zusätzlicher Unterstützung durch andere. Dazu kann gehören, dass ein oder mehrere afrikanische Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens ihre Verpflichtungen nach Artikel 5 für erfüllt erklären können, während andere in der Lage sind, Land freigeben und Provinzen oder Gebiete für „minenfrei“ zu erklären, andere Zwischenziele, die in den Ersuchen um Fristverlängerung in Bezug auf Artikel 5 und den nationalen Plänen festgelegt sind, zu erreichen (8) und glaubwürdige, festgelegte Pfade zum Abschluss der Minenräumung haben können (9). Alle im Rahmen der Maßnahme begünstigten Staaten werden über gestärkte nationale Kapazitäten verfügen, um die verbleibenden Verpflichtungen nach Artikel 5 nachhaltig anzugehen.

2.1.2.   Begünstigte & Zielstaaten

Die Hauptbegünstigten und Zielstaaten sind fünf afrikanische Staaten, die in ihren Ersuchen um Fristverlängerung detaillierte, mit Kostenangaben versehene, mehrjährige Arbeitspläne vorgelegt haben, um ihre Verpflichtungen nach Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens zu erfüllen, aber nur wenig internationale Unterstützung erhalten haben: Guinea-Bissau, Mauretanien, Senegal, Südsudan und Simbabwe. Ende Oktober 2025 nahm das UNIDIR Kontakt zu diesen potenziellen begünstigten Staaten auf, um ihnen Informationen zukommen zu lassen und Interessenbekundungen für diese vorgeschlagene Maßnahme einzuholen (10). Bis Ende Dezember 2025 erhielt das Institut fünf positive Rückmeldungen (11). Die Endbegünstigten sind Menschen, Gemeinschaften und Personen, einschließlich Frauen, Männern, Mädchen und Jungen, die unter den direkten und indirekten, negativen und geschlechtsspezifischen Auswirkungen von Antipersonenlandminen in diesen Ländern leiden.

Es sei darauf hingewiesen, dass je nach Bedarf und verfügbaren Ressourcen weitere afrikanische Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens in die Liste der Begünstigten und Zielstaaten aufgenommen werden könnten. Das UNIDIR kann sich in Abstimmung mit dem EAD zur Ausweitung des geografischen Anwendungsbereichs der Maßnahme an andere Geber wenden.

2.1.3.   Tätigkeiten & Leistungen (Outputs)

Die Maßnahme sieht eine Reihe von „Haupttätigkeiten“ vor, um nationale Kapazitäten in allen Ziel- und begünstigten Staaten aufzubauen und sie in die Lage zu versetzen, ihre Verpflichtungen nach Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens zu erfüllen, sowie zusätzlich eine „Palette“ von (fakultativen) Tätigkeiten und (fakultativer) Unterstützung, abhängig von den Prioritäten der begünstigten Staaten und der verfügbaren Ressourcen.

Die „Haupttätigkeiten“ und die entsprechenden Leistungen (Outputs) umfassen:

—

Organisation eines Treffens auf nationaler Ebene, um in Abstimmung mit der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens eine gemeinsame Überprüfung des Ersuchens um Fristverlängerung und des nationalen Plans durchzuführen, die wichtigsten Prioritäten zu ermitteln und zu prüfen, ob ein „Dialog über einen individuellen Ansatz“ nützlich sein könnte;

—

Einsatz eines Instruments zur Prioritätensetzung, um nationale Ergebnisse unter nationaler Eigenverantwortung zu liefern, die in einen individuellen Ansatz und/oder Ersuchen um internationale Unterstützung einfließen; und

—

Mitwirken an der Erstellung jährlicher Berichte nach Artikel 7 und Bereitstellung von Informationen über Minenräumung (jährliche Aktualisierungen zu Artikel 5) in Zusammenarbeit mit der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens.

Das UNIDIR wird – in Zusammenarbeit mit seinem operativen Durchführungspartner für Antiminenprogramme, der MAG, in Abstimmung mit der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens und in Zusammenarbeit mit der EU-Delegation im jeweiligen Land – ein erstes gemeinsames Treffen vor Ort mit der nationalen Behörde für Antiminenprogramme zur Unterstützung jedes begünstigten Staates organisieren. Bei diesem Treffen vor Ort werden das Ersuchen um Fristverlängerung in Bezug auf Artikel 5 und der Aktionsplan geprüft, ein UNIDIR-Instrument zur Prioritätensetzung genutzt, um die wichtigsten Prioritäten und ihre Reihenfolge zu identifizieren, und sondiert, ob ein nationaler Dialog der Interessenträger auf höchster Ebene zu Fortschritten beitragen könnte. Ein wichtiges Ergebnis (Outcome) der Sitzung und der Nutzung des UNIDIR-Instruments ist die Priorisierung und die Reihenfolge der vorrangigen Tätigkeiten als Teil eines Wegs zum Abschluss von Artikel 5. Es kann als Grundlage für einen nationalen Dialog mit Interessenträgern und erforderlichenfalls für andere Ersuchen um internationale Unterstützung dienen.

Informationen, die bei diesem ersten gemeinsamen Überprüfungstreffen und durch die Nutzung des Instruments zur Prioritätensetzung gewonnen werden, werden auch in Forschungsarbeiten und Produkte einfließen, die im Rahmen dieser Maßnahme veröffentlicht werden sollen, wodurch das Wissen und die Sensibilisierung der Zielgruppen verbessert werden (siehe Nummer 2.2.3).

Eine „Palette“ von kontextspezifischen Tätigkeiten, darunter:

—

Erkundungen (d. h. nicht-technische und technische Erkundungen), einschließlich der Aufschlüsselung und Abklärung von „mutmaßlichen“ und „bestätigten“ Gefahrenzonen;

—

Räumung verminter Gebiete unter Verwendung geeigneter Methoden (z. B.: manuelle, mechanische oder gemischte Methoden) und Berichterstattung über die Fortschritte;

—

Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau für nationale Behörden in folgenden Bereichen:

—

Informationsmanagement;

—

Überprüfung und Aktualisierung nationaler Normen, sofern relevant oder erforderlich; und

—

Aufklärung über die von explosiven Kampfmitteln ausgehenden Gefahren und sofern relevant Kontaktaufnahme mit den Gemeinschaften.

Alle operativen kontextspezifischen Tätigkeiten werden im Einklang mit den von den VN gebilligten internationalen Normen im Bereich der Humanitären Minenräumung (International Mine Action Standards, IMAS) durchgeführt, überwacht und bewertet.

Das UNIDIR-Instrument zur Prioritätensetzung wird verwendet werden, um die im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführenden kontextspezifischen Aktivitäten zu ermitteln, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

—

die Ersuchen um Fristverlängerung in Bezug auf Artikel 5 und die Beschlüsse des Treffens der Vertragsstaaten;

—

die Prioritäten, die in den detaillierten, mit Kostenangaben versehenen nationalen Aktionsplänen festgelegt wurden;

—

das Ausmaß und der Grad der vom Zielstaat nachgewiesenen nationalen Eigenverantwortung;

—

die verfügbaren Ressourcen;

—

eine Bewertung etwaiger anderer Unterstützung, die der Staat erhält oder die (von anderen Gebern) geplant ist und

—

die Wahrscheinlichkeit, dass mit den durch die Maßnahme unterstützten Tätigkeiten Ergebnisse/Erfolge (Outcomes) erzielt werden.

In jedem Fall sind die Tätigkeiten kontextbezogen und können entsprechend den Ressourcen und der Dauer der Maßnahme ausgeweitet oder reduziert werden.

Wenngleich die Kombination der operativen Tätigkeiten vom nationalen Kontext bestimmt wird, deuten die im Rahmen des UNIDIR erlangten Erfahrungen und die verfügbaren Informationen von operativen Partnern für Antiminenprogramme in Afrika darauf hin, dass die folgenden beiden kontextspezifischen Tätigkeitenpakete im Rahmen dieser Maßnahme durchgeführt werden könnten.

Beispiel 1. Die Palette der operativen Tätigkeiten, die von der MAG in einem Land mit einem geringen Kontaminationsgrad, in dem die Umsetzung von Maßnahmen jedoch schwierig ist, durchzuführen sind, könnte Folgendes umfassen:

—

Durchführung nicht-technischer Erkundungen;

—

Schulung und Aufbau von Personalkapazitäten für technische Erkundungen und Räumung;

—

Erkundungs- und Räumungsoperationen für die Streichung, Reduzierung und Räumung von Flächen und

—

Überprüfung und Aktualisierung nationaler Normen.

Vorrang erhalten Ländergebiete, in denen der Staat durch die Räumung entscheidende Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens erzielen konnte. Vorrang hätten auch Tätigkeiten, die die Kapazitäten der nationalen Behörden für Planung, Berichterstattung, einschließlich Informationsmanagement, sowie für das Management des Restrisikos stärken.

Beispiel 2. Die Palette der operativen Tätigkeiten, die von der MAG in einem Land mit einem klar identifizierten aber äußerst dichten Kontaminationsgrad durchzuführen sind, könnte Folgendes umfassen:

—

Durchführung technischer Erkundungen;

—

Schulung und Aufbau von Personalkapazitäten, um Kapazitäten für technische Erkundungen und Räumung aufrechtzuerhalten;

—

Bereitstellung geeigneter manueller und technischer Mittel und

—

gezielte Räumungsoperationen von bestätigten Gefahrenzonen.

Vorrang würde der Aufrechterhaltung der Dynamik bei den Fortschritten bei der Umsetzung von Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens, der Verringerung des Risikos für die Gemeinschaft sowie der Beibehaltung des Zielpfads zum Abschluss eingeräumt, während gleichzeitig die laufenden Bemühungen der nationalen Behörde und möglicherweise ihrer anderen internationalen Partner ergänzt würden.

2.2.   Förderung und Unterstützung des Wissens- und Erfahrungsaustauschs über den Aufbau afrikanischer nationaler Kapazitäten zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Antipersonenminen-Übereinkommen

Das UNIDIR wird Forschung betreiben und zusammen mit seinen Partnern Informationen, einschließlich Daten über Herausforderungen, wirksame Maßnahmen und gewonnene Erkenntnisse, sammeln und analysieren, um die afrikanischen Vertragsstaaten in die Lage zu versetzen, die von Antipersonenlandminen in ihrem Land ausgehende Gefahr zu verringern und so zur Verwirklichung von Teilziel 2 beizutragen. Im Rahmen der Analyse werden auch die Chancen und Herausforderungen untersucht, die bei der Umsetzung eines geschlechtergerechten und inklusiven Ansatzes auftreten. Das UNIDIR wird einen soliden Rahmen für Überwachung, Bewertung und Erkenntnisgewinnung schaffen, um solche Informationen und Daten zu sammeln und sie wichtigen an Antiminenprogrammen beteiligten Interessenträgern und der internationalen Gemeinschaft insgesamt zur Verfügung zu stellen. Der Fokus liegt hier darauf, die afrikanischen Staaten und den gesamten Kontinent in die Lage zu versetzen, Eigenverantwortung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu übernehmen und gemeinsam Verantwortung bei der Arbeit für ein minenfreies Afrika zu übernehmen.

2.2.1.   Ergebnisse

Das erste Ergebnis ist ein erweiterter Wissensstand über praktische Ansätze, um es den afrikanischen Vertragsstaaten zu ermöglichen, die von Antipersonenlandminen in ihrem Land ausgehende Gefahr durch die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 zu verringern. Das zweite Ergebnis ist die erhöhte Sensibilisierung für die Rolle der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, wenn es darum geht, Afrika dabei zu unterstützen, sich von den Auswirkungen von Antipersonenlandminen zu befreien.

2.2.2.   Begünstigte & Zielstaaten

Die 193 VN-Mitgliedstaaten, insbesondere die afrikanischen Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens  (12) und die Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union, sind die Hauptbegünstigten und Zielstaaten. Das UNIDIR wird auch die EU-Strukturen und -Delegationen, die einschlägigen Einrichtungen der VN, andere internationale Organisationen, regionale und subregionale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und die breite Öffentlichkeit einbeziehen, und die Tätigkeiten und Produkte werden auch ihnen zugutekommen. Die Endbegünstigten sind Menschen, Gemeinschaften und Personen, einschließlich Frauen, Männern, Mädchen und Jungen, die unter den direkten und indirekten, negativen und geschlechtsspezifischen Auswirkungen von Antipersonenlandminen in diesen Ländern in Afrika und in anderen Regionen der Welt leiden.

2.2.3.   Tätigkeiten & Leistungen (Outputs)

Das UNIDIR wird einen Workshop zum Wissenstransfer für afrikanische Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens einrichten und einen Bericht über die wichtigsten Erkenntnisse der Maßnahme und den Workshop zum Wissenstransfer vorlegen. Im Rahmen dieser vorgeschlagenen Maßnahme wird das Institut einen Rahmen für Überwachung, Bewertung und Erkenntnisgewinnung entwickeln und öffentlich zugänglich machen. Das UNIDIR wird ferner ein Instrument zur Prioritätensetzung entwickeln, bis zu fünf Informationsblätter vorlegen und bis zu acht Meldungen über die Fortschritte afrikanischer begünstigter Staaten ausarbeiten und veröffentlichen. Außerdem wird es mit der EU bis zu acht Veranstaltungen gemeinsam ausrichten, um das Bewusstsein für die Maßnahme zu schärfen und die Ergebnisse gezielt unter haupt- und nebenbegünstigten Staaten und Zielgruppen weiterzugeben. Informationen zur vorgeschlagenen unverbindlichen Reihenfolge dieser Tätigkeiten und Leistungen (Outputs) sind nachstehend angeführt.

In den ersten sechs Monaten der Maßnahme wird das UNIDIR mit den begünstigen Staaten das Instrument zur Prioritätensetzung entwickeln und dessen Nutzung testen, auch während der ersten gemeinsamen Überprüfungstreffen (siehe Nummer 2.1.3). Im Laufe der Maßnahme wir das UNIDIR in Zusammenarbeit mit der MAG fünf Informationsblätter erstellen – eines für jeden begünstigten afrikanischen Staat. Jedes Informationsblatt enthält Informationen über die Ergebnisse der Nutzung des UNIDIR-Instruments zur Prioritätensetzung durch das Land und die Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 5 des Antipersonenminen-Übereinkommens. Diese Materialien können von den begünstigten Staaten und den UNIDIR-Partnern in Afrika sowie von der internationalen Gemeinschaft für Antiminenprogramme verwendet werden, um die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 zu unterstützen.

In den drei Jahren dieser Maßnahme wird das UNIDIR zwei Veranstaltungen pro Jahr in Genf organisieren und gemeinsam mit der EU ausrichten, um die Fortschritte der Maßnahme und die Forschungsergebnisse der Gemeinschaft für Antiminenprogramme in Politik und Praxis vorzustellen. Dazu könnten Nebenveranstaltungen während der Zwischensitzung für das Treffen der Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens, des jährlichen Treffens der Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens, der Treffen der nationalen Direktoren für Antiminenprogramme und der VN-Berater (National Mine Action Directors and United Nations Advisors) und/oder eine eigenständige Veranstaltung gehören. Das UNIDIR wird sich mit der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens abstimmen und eng mit ihr zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass sie mit möglichen Treffen im Rahmen des individuellen Ansatzes im Einklang steht und zu diesen beiträgt. Die letzte Nebenveranstaltung im Rahmen dieser Maßnahme wird während der Zwischensitzung der Sechsten Überprüfungskonferenz der Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens im Jahr 2029 stattfinden. Darüber hinaus wird das UNIDIR in Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union (AU) oder einer afrikanischen subregionalen Organisation im ersten und im dritten Jahr der Maßnahme Veranstaltungen in Afrika organisieren und gemeinsam mit der EU ausrichten. Um die bei diesen Veranstaltungen erörterten Schlüsselthemen bekannt zu machen, wird das UNIDIR Meldungen vorbereiten und auf seiner Website veröffentlichen. Diese Tätigkeiten und Leistungen (Outputs) werden dafür sensibilisieren, welche Rolle der EU bei der Förderung der Zusammenarbeit und der Schaffung eines Bewusstseins für gemeinsame Verantwortung unter den Interessenträgern zukommt, die sich für ein Afrika einsetzen, das frei von den negativen Auswirkungen von Antipersonenlandminen ist.

Im zweiten Jahr wird das UNIDIR in Zusammenarbeit mit der AU oder einer afrikanischen subregionalen Organisation und in enger Abstimmung mit der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens einen Workshop zum Informationsaustausch und Wissenstransfer in Afrika organisieren und gemeinsam mit der EU ausrichten. Das UNIDIR wird Forschung betreiben, die in den Workshop einfließen soll. Der Workshop wird unter Verwendung einer spezifischen Methodik konzipiert und organisiert, um einen Peer-to-Peer-Expertenaustausch über Herausforderungen, wirksame Verfahren und innovative Ansätze bei Arbeit an der Umsetzung von Artikel 5 in Afrika zu fördern. An dem Workshop werden 15 afrikanische Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens teilnehmen, einschließlich derjenigen, die kürzlich ihre Verpflichtungen nach Artikel 5 erfüllt haben, und derjenigen, die diese Verpflichtungen erfüllen wollen. Im dritten Jahr wird das UNIDIR einen Bericht veröffentlichen und verbreiten, der die im Rahmen dieses Workshops gewonnenen Informationen enthält, damit andere Interessenträger diese nutzen können, um Fortschritte auf dem Weg zu einem minenfreien Afrika zu erzielen.

3.   Zusammenarbeit mit der EU & Sichtbarkeit

Diese Maßnahme soll Synergien mit anderen von der EU geleiteten Initiativen und Maßnahmen nutzen (wie dem Projekt der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens zur Unterstützung der Umsetzung des Aktionsplans von Siem Reap-Angkor (13), dem EU-Konsortium für Nichtverbreitung und Abrüstung (EUNPDC) (14) und/oder anderen spezifischen Projekten, die mit EU-Mitteln finanziert werden). Sie wird der EU Möglichkeiten bieten, ihr öffentliches Profil und ihre Führungsrolle in den Bereichen Kontrolle konventioneller Waffen, Nichtverbreitung und humanitäre Abrüstung auf verschiedenen Ebenen weiter zu festigen. Das UNIDIR wird mit den Strukturen der EU in Brüssel kooperieren und aktiv mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst als wichtigstem Gesprächspartner sowie mit den Ständigen Delegationen der EU bei den VN in Genf und New York zusammenarbeiten. Ferner wird das UNIDIR auch an EU-Delegationen in afrikanischen Partnerländern und in Staaten, in denen einschlägige afrikanische regionale und subregionale Organisationen ansässig sind, herantreten und mit ihnen zusammenarbeiten, um nationale Kapazitäten aufzubauen, wobei in afrikanischen Partnerländern gemeinsame Überprüfungstreffen vor Ort (siehe Nummer 2.1.3) den Ausgangspunkt bilden. Darüber hinaus wird das Institut schriftliche Produkte gemäß den EU-Leitlinien zur Sichtbarkeit (siehe auch unten) veröffentlichen. Die EU wird bei allen Veranstaltungen, die gemeinsam mit dem UNIDIR veranstaltet werden, sichtbar sein, unter anderem durch Eröffnungs- und/oder Schlussbemerkungen, Moderation oder Expertenbeiträge. Das UNIDIR betrachtet den Workshop zum Wissensaustausch im zweiten Jahr und die beiden Veranstaltungen im dritten Jahr der Maßnahme als Aushängeschilder zur Förderung der führenden Rolle der EU in Bezug auf Frieden, Sicherheit, Stabilität und nachhaltige Entwicklung in Afrika.

Sofern die EU-Kommission nichts anderes vereinbart oder verlangt, wird das UNIDIR alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um allgemein bekannt zu machen, dass das Projekt von der EU finanziert wurde, und um die Rolle der EU bei dieser Maßnahme hervorzuheben. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der EU-Kommission erstellten und veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Europäischen Union durchgeführt (15). Das EU-Emblem und Hinweise auf die Finanzierung werden verwendet, um die Sichtbarkeit der EU zu würdigen und sicherzustellen. So wird sichergestellt, dass die finanzielle Unterstützung der EU für die Maßnahme sichtbar, transparent und gut gekennzeichnet ist.

4.   Zusammenarbeit & Partnerschaften

Die diese Maßnahme umsetzende Organisation ist das UNIDIR. Das UNIDIR wird mit den Mitgliedstaaten, einschließlich der afrikanischen Vertragsstaaten des Antipersonenminen-Übereinkommens und der Mitglieder der Afrikanischen Union (AU), mit der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens, mit der AU und mit den afrikanischen regionalen Wirtschaftsgemeinschaften, mit anderen VN-Einrichtungen (wie dem Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen, dem Dienst der Vereinten Nationen für Antiminenprogramme, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen und den Länderbüros der Vereinten Nationen sowie anderen Mitgliedern der UN Inter-Agency Coordination Group for Mine Action (interinstitutionelle Koordinierungsgruppe für Antiminenprogramme)), mit anderen internationalen Organisationen sowie mit nichtstaatlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammenarbeiten.

Das UNIDIR wird bei der Umsetzung dieser Maßnahme insbesondere mit der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens eng zusammenarbeiten und sich eng mit ihr abstimmen, um sicherzustellen, dass seine Tätigkeiten und Ergebnisse in das von der EU unterstützte Projekt der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens zur Unterstützung der Umsetzung des Aktionsplans von Siem Reap-Angkor einfließen oder darauf aufbauen und Synergien und Komplementaritäten mit diesem Projekt schaffen und maximieren. Da beide Organisationen/Einrichtungen ihren Sitz in Genf haben, werden regelmäßige Treffen zwischen dem UNIDIR und der Implementierungsunterstützungseinheit des Antipersonenminen-Übereinkommens stattfinden, um Tätigkeiten und Veranstaltungen zu koordinieren. Das UNIDIR wird die Implementierungsunterstützungseinheit zur Teilnahme an allen Veranstaltungen einladen, die gemeinsam mit der EU organisiert und ausgerichtet werden, und die Implementierungsunterstützungseinheit regelmäßig über die Tätigkeiten und Leistungen (Outputs) der Maßnahme auf dem Laufenden halten.

4.1.   Aufsicht der UNIDIR über die Partner

Das UNIDIR wird nichtstaatliche Akteure im Bereich Minenräumung aus seinem bestehenden Netz von Partnern, mit dem es Kooperationsvereinbarungen (d. h. Absichtserklärungen) geschlossen hat und die in afrikanischen begünstigten Staaten tätig sind, als Durchführungspartner einbeziehen, um Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.3 durchzuführen und zur Verwirklichung von Teilziel 1 beizutragen. Das UNIDIR hält die Regeln und Vorschriften der Vereinten Nationen für die Verwaltung der Durchführungspartner ein und wendet sie an (16). Es verfügt über das System und die Verfahren, um solche operativen Partner in afrikanischen Ländern wirksam und effizient zu verwalten und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Dazu gehören Normen für die Umsetzung eines risikobasierten, ergebnisorientierten Ansatzes für die Sorgfaltspflicht, die Auswahl, die Leistungsüberwachung, die Bewertung und die Finanzaufsicht.

5.   Dauer der Maßnahme

Die Dauer der Durchführung der Maßnahme wird auf 36 Monate veranschlagt.

6.   Für die Durchführung zuständige Stelle & Partner

6.1.   Informationen über das UNIDIR

Das UNIDIR ist ein autonomes Institut innerhalb des VN-Systems, das Staaten und anderen interessierten Parteien unabhängige Forschung, Raum für Dialog, Beratung, Instrumente und Kapazitätsaufbau in für Sicherheit, Rüstungskontrolle, Abrüstung, einschließlich humanitärer Abrüstung, und Entwicklung kritischen Fragen bietet. Die Geschichte des Instituts, seine Forschung und seine Arbeit für die humanitäre Abrüstung haben ihren Ursprung in den 1990er-Jahren und gehen somit der Annahme und dem Inkrafttreten des Antipersonenminen-Übereinkommens voraus (17). Vor zwanzig Jahren arbeitete die EU mit dem UNIDIR zusammen, um deren Erkenntnisse in die Strategien der EU für Antiminenprogramme, explosive Kampfmittelrückstände und das Programm für die Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen einfließen zu lassen (18). Seit mehr als einem Jahrzehnt arbeiten das UNIDIR und sein Programm für konventionelle Waffen und Munition eng mit afrikanischen regionalen Partnern und Mitgliedstaaten zusammen, um den Kapazitätsaufbau und Programme zur Bekämpfung illegaler Waffen und zur Verringerung der Schäden, die durch Explosivstoffe auf dem afrikanischen Kontinent verursacht werden, zu unterstützen. In den letzten Jahren hat das UNIDIR seine Bemühungen in diesem Bereich auf die wirksame Universalisierung und Umsetzung der Verträge im Allgemeinen, einschließlich des Antipersonenminen-Übereinkommens, den Einsatz von Explosivwaffen in besiedelten Gebieten, die Bedrohungen durch selbstgebaute Landminen (19) und die Rolle des Geschlechts bei der wirksamen Minenräumung konzentriert (20). Das Institut setzt sich für die Förderung der von den VN angenommenen geschlechtergerechten Ziele ein und setzt sich weiterhin dafür ein, den Beitrag von Frauen zur Abrüstung, einschließlich humanitärer Abrüstung, Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle, Frieden und Sicherheit, voranzubringen und so zur Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit beizutragen. Das UNIDIR unterhält enge, auf Vertrauen basierende Beziehungen mit afrikanischen Staaten und arbeitet mit diesen eng und auf Vertrauen basierend zusammen, wobei es einen einzigartigen Zugang zu strategischen und operativen Ebenen der Regierung hat. Es profitiert von bewährten, starken Partnerschaften mit Organisationen im Bereich Antiminenprogramme, die in ganz Afrika tätig sind. Das UNIDIR ist für die Neutralität, Objektivität und Unparteilichkeit seiner Forschung und Arbeit zur Verringerung der durch Waffen verursachten Schäden bekannt. Daher ist das UNIDIR besonders geeignet und ausgestattet, um das Ziel und die Teilziele der Maßnahme zu erreichen.

6.2.   Informationen über die Mines Advisory Group

Die Mines Advisory Group (MAG) ist eine weltweit tätige humanitäre Organisation und Interessenvertretungsorganisation, die Landminen, Streumunition und nicht zur Wirkung gelangte Bomben in Konfliktgebieten aufspürt sowie diese daraus entfernt und zerstört. Seit 1989 hat die MAG mehr als 22 Millionen Menschen in mehr als 70 Ländern direkt dabei unterstützt, ihr Leben und ihre Lebensgrundlagen nach dem Krieg wiederaufzubauen. Die MAG gilt als eine der führenden humanitären Organisationen im Bereich Antiminenprogramme der Welt und erhielt 2025 den Hilton Humanitarian Prize und war 1997 unter den Empfängern des Friedensnobelpreises. Die MAG arbeitet eng mit nationalen Behörden, anderen internationalen NRO und lokalen Partnern zusammen, um Effizienz, Innovation, Sicherheit und Produktivität zu verbessern. Die MAG hat eine förmliche Vereinbarung mit UNIDIR sowie mit Nichtregierungsorganisationen wie dem GICHD, Small Arms Survey und International Alert geschlossen und ist auch Mitglied des European Peacebuilding Liaison Office.


(1)  Siehe z. B. „Anti-Personnel Mine Ban Convention – Extension Request process, Report by the Committee on Article 5 Implementation“, 2023, 21MSP-Committee-Art5-Extension-Request-Process.pdf.

(2)   „Siem Reap-Angkor Action Plan 2025-2029“, APLC/CONF/2024/15, Randnr. 14, S. 18, 5RC-Final-Report-en.pdf.

(3)  Diese Vertragsstaaten sind Angola, Äthiopien, Burkina Faso, Eritrea, Guinea-Bissau, die Demokratische Republik Kongo, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan und Tschad.

(4)   „Status of implementation of the Convention by States Parties with outstanding obligations“, Fünfte Überprüfungskonferenz, APLC/CONF/2024/12, 13. November 2024, APLC/CONF/2024/1.

(5)   „Landmine Monitor 2024“, International Campaign to Ban Landmines, Genf: ICBL-CMC, November 2024, Landmine-Monitor-2024-Final-Web.pdf; und „Landmine Monitor“, Genf: ICBL-CMC, Dezember 2025, Landmine-Monitor-2025-Final-Online.pdf.

(6)  Antipersonenminen-Übereinkommen, Fünfte Überprüfungskonferenz, Siem Reap, 25.-29. November 2024, „EU Statement on International Cooperation and Assistance“, 5RC-8ei-Coop-zz-org-European-Union.pdf.

(7)  Siehe Mandat des UNIDIR: https://unidir.org/unidir-statute/.. Siehe auch: „Activities and operations of UNIDIR“, Erster Ausschuss der VN-Generalversammlung, Resolution A/C.1/79/L.66, 17. Oktober 2024. Siehe auch: „Work of the Advisory Board on Disarmament Matters and UNIDIR’s Board of Trustees, Report of the Secretary-General“, A/80/240, 23. Juli 2025, https://unidir.org/wp-content/uploads/2025/08/UNIDIR-2025-ABDM-Report.pdf.

(8)  Siehe: https://www.apminebanconvention.org/en/implementation/article-5/extension-requests.

(9)  Siehe z. B.: „Pathways to Completion: Achieving A Common Goal Through Article 5 in Context“, Mines Advisory Group, MAG, 2024, https://maginternational.org/media/filer_public/9c/d1/9cd17054-fb51-461b-ba81-16d962828267/pathways_to_completion-4.pdf.

(10)  Im Anschluss an die Sitzung der Gruppe „Nichtverbreitung und Ausfuhr von Rüstungsgütern“ vom 15. Oktober 2025 und auf Vorschlag und Empfehlung des Europäischen Auswärtigen Dienstes wurden Ende Oktober 2025 offizielle Schreiben durch das UNIDIR versandt.

(11)  Die offiziellen Antwortschreiben und Mitteilungen sind dem Europäischen Auswärtigen Dienst zugegangen. Das UNIDIR hat sich außerdem an einen weiteren, sechsten Staat gewandt, für den Fall, dass einer der fünf primären Zielstaaten von der Teilnahme an dieser Maßnahme absehen möchte.

(12)  Algerien, Angola, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Côte d’Ivoire, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kenia, die Komoren, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Mauretanien, Mauritius, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, die Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Sudan, Südsudan, Tansania, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, die Zentralafrikanische Republik. Siehe: https://treaties.unoda.org/t/mine_ban/participants.

(13)  Beschluss (GASP) 2025/781 des Rates vom 14. April 2025, Anhang, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202500781.

(14)  Beschluss (GASP) 2025/889 des Rates vom 12. Mai 2025, Anhang, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202500889.

(15)  Siehe „Communication and raising EU visibility: Guidance for external actions – 2022“, 16. September 2024, https://international-partnerships.ec.europa.eu/knowledge-hub/communicating-and-raising-eu-visibility-guidance-external-actions_en#visibility.

(16)   „UN Financial Regulations and Rules (FFR)“, Bulletin des Generalsekretärs ST/SGB/2018/3 und JIU/REP/2021/4.

(17)  Für weitere Informationen siehe: Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (2006) „Disarmament as Humanitarian Action: From Perspective to Practice“, UNIDIR, Genf, https://unidir.org/files/publication/pdfs/disarmament-as-humanitarian-action-from-perspective-to-practice-288.pdf.

(18)  Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (2006), „European Action on Small Arms and Light Weapons and Explosive Remnants of War: Final Report“, UNIDIR, Genf, https://unidir.org/publication/european-action-on-small-arms-and-light-weapons-and-explosive-remnants-of-war-final-report/.

(19)  Dazu gehörte beispielsweise die Unterstützung des deutschen Vorsitzes des Antipersonenminen-Übereinkommens bei dem Arbeitspapier „Anti-Personnel Mines of an improvised nature and the Anti-Personnel Mine Ban Convention“, 21MSP-President-Paper-Improvised-AP-Mines.pdf.

(20)  Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (2023), „Beyond Oslo: Taking Stock of Gender and Diversity Mainstreaming in the Anti-Personnel Mine Ban Convention“, UNIDIR, Genf.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/584/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)