Europäische Union

76/806/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1976 zur Festlegung ergänzender Vorschriften betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1987-03-12

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1976D0806 — DE — 12.03.1987 — 002.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Oktober 1976 zur Festlegung ergänzender Vorschriften betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (76/806/EWG) (ABl. L 285, 16.10.1976, p.34) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date  M1 Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 1981   L 167 22 24.6.1981 ►M2 Entscheidung der Kommission vom 12. März 1987   L 80 37 24.3.1987 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Oktober 1976 zur Festlegung ergänzender Vorschriften betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (76/806/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben B und C sowie Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Erfahrungen aus früheren Erhebungen über Baumobstanlagen zeigen, daß die in Artikel 2 der Richtlinie 71/286/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen ( 2 ), enthaltene statistische Einteilung der technischen Erhebungsmerkmale vorbehaltlich gewisser Änderungen beizubehalten ist, um zu gewährleisten, daß die Statistik laufend den wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßt wird. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen agrarstatistischen Ausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben B und C der Richtlinie vom 20. Juli 1976 vorgesehenen statistischen Klassen in bezug auf das Alter der Bäume und die Pflanzdichte sind im Anhang enthalten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ▼M2 ANHANG ALTERSKLASSEN UND PFLANZDICHTE a) Folgende Klassen werden festgelegt:   Apfelbäume, Birnbäume Pfirsichbäume, Aprikosenbäume Orangenbäume, Zitronenbäume und kleine Zitrusfrüchte Alter der Bäume (Jahre) 0 — 4 0 — 4 0 — 4 5 — 9 5 — 9 5 — 9 10 — 14 10 — 14 10 — 14 15 — 24 15 — 19 15 — 24 25 Jahre und älter 20 Jahre und älter 25 — 39     40 Jahre und älter Pflanzdichte (Bäume/ha) Weniger als 400 Weniger als 300 Weniger als 250 400 — 799 300 — 399 250 — 374 800 — 1 599 400 — 599 375 — 499 1 600 und mehr 600 — 799 500 — 624   800 und mehr 625 — 749     750 und mehr b) Außerdem können die Mitgliedstaaten bei hoher Pflanzdichte von Apfel- und Birnbäumen die Altersklasse „15 — 24 Jahre“ in zwei Altersklassen unterteilen: „15 — 19 Jahre“ „20 — 24 Jahre“ ( 1 ) ABl. Nr. L 218 vom 11. 8. 1976, S. 10. ( 2 ) ABl. Nr. L 179 vom 9. 8. 1971, S. 21.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.