Europäische Union

76/806/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1976 zur Festlegung ergänzender Vorschriften betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen

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Avis juridique important | 31976D0806 76/806/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1976 zur Festlegung ergänzender Vorschriften betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen Amtsblatt Nr. L 285 vom 16/10/1976 S. 0034 - 0035 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0194 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0145 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0194 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0060 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0060 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Oktober 1976 zur Festlegung ergänzender Vorschriften betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (76/806/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben B und C sowie Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Erfahrungen aus früheren Erhebungen über Baumobstanlagen zeigen, daß die in Artikel 2 der Richtlinie 71/286/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (2), enthaltene statistische Einteilung der technischen Erhebungsmerkmale vorbehaltlich gewisser Änderungen beizubehalten ist, um zu gewährleisten, daß die Statistik laufend den wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst wird. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen agrarstatistischen Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben B und C der Richtlinie vom 20. Juli 1976 vorgesehenen statistischen Klassen in bezug auf das Alter der Bäume und die Pflanzdichte sind im Anhang enthalten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 1. Oktober 1976. Für die Kommission Guido BRUNNER Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 218 vom 11.8.1976, S. 10. (2)ABl. Nr. L 179 vom 9.8.1971, S. 21. ANHANG ALTERSKLASSEN UND PFLANZDICHTE a) Folgende Klassen werden festgesetzt: >PIC FILE= "T0009014"> b) Ausserdem können die Mitgliedstaaten bei hoher Pflanzdichte von Apfel- und Birnbäumen die Altersklasse "15 - 24 Jahre" in zwei Altersklassen unterteilen: "15 - 19 Jahre" "20 - 24 Jahre".

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.