1976D0806 — DE — 12.03.1987 — 002.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 1976

zur Festlegung ergänzender Vorschriften betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen

(76/806/EWG)

(ABl. L 285, 16.10.1976, p.34)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 1981

  L 167

22

24.6.1981

►M2

Entscheidung der Kommission vom 12. März 1987

  L 80

37

24.3.1987




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 1976

zur Festlegung ergänzender Vorschriften betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen

(76/806/EWG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben B und C sowie Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erfahrungen aus früheren Erhebungen über Baumobstanlagen zeigen, daß die in Artikel 2 der Richtlinie 71/286/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen ( 2 ), enthaltene statistische Einteilung der technischen Erhebungsmerkmale vorbehaltlich gewisser Änderungen beizubehalten ist, um zu gewährleisten, daß die Statistik laufend den wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßt wird.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben B und C der Richtlinie vom 20. Juli 1976 vorgesehenen statistischen Klassen in bezug auf das Alter der Bäume und die Pflanzdichte sind im Anhang enthalten.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M2




ANHANG

ALTERSKLASSEN UND PFLANZDICHTE

a)

Folgende Klassen werden festgelegt:



 

Apfelbäume, Birnbäume

Pfirsichbäume, Aprikosenbäume

Orangenbäume, Zitronenbäume und kleine Zitrusfrüchte

Alter der Bäume

(Jahre)

0 — 4

0 — 4

0 — 4

5 — 9

5 — 9

5 — 9

10 — 14

10 — 14

10 — 14

15 — 24

15 — 19

15 — 24

25 Jahre und älter

20 Jahre und älter

25 — 39

 

 

40 Jahre und älter

Pflanzdichte

(Bäume/ha)

Weniger als 400

Weniger als 300

Weniger als 250

400 — 799

300 — 399

250 — 374

800 — 1 599

400 — 599

375 — 499

1 600 und mehr

600 — 799

500 — 624

 

800 und mehr

625 — 749

 

 

750 und mehr

b)

Außerdem können die Mitgliedstaaten bei hoher Pflanzdichte von Apfel- und Birnbäumen die Altersklasse „15 — 24 Jahre“ in zwei Altersklassen unterteilen:

„15 — 19 Jahre“

„20 — 24 Jahre“



( 1 ) ABl. Nr. L 218 vom 11. 8. 1976, S. 10.

( 2 ) ABl. Nr. L 179 vom 9. 8. 1971, S. 21.