Europäische Union

Beschluss des Rates vom 29. November 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0783. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dieses Kapitels die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder die nach geltendem komorischen Recht anwendbare Geldbuße zu verhängen. Die Europäische Kommission wird hiervon unterrichtet. 5. Die Fangmeldungen betreffen die Fänge des Schiffs während einer Fangreise. Sie werden dem für Fischerei zuständigen Ministerium der Komoren am Ende der Fangreise, auf jeden Fall aber vor Verlassen der komorischen Gewässer, elektronisch mit Kopie an die Europäische Kommission übermittelt. Die beiden Empfänger senden dem Schiff unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung und einander eine Kopie der Bestätigung. 6. Die auf einem physischen Träger befindlichen Originale der Meldungen, die während eines Gültigkeitsjahres der Fanggenehmigung im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 1 elektronisch übermittelt wurden, werden dem für Fischerei zuständigen Ministerium der Komoren binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Der Europäischen Kommission werden gleichzeitig Kopien auf einem physischen Träger übermittelt. 7. Die beiden Parteien bemühen sich nach Kräften, ein Fangmeldesystem einzurichten, damit künftig alle Daten ausschließlich auf elektronischem Wege ausgetauscht werden können: Die beiden Parteien müssen sich daher vornehmen, die Papierfassung der Fangerklärung zügig durch eine elektronische Version zu ersetzen. 8. Nach Einrichtung des elektronischen Fangmeldesystems werden die Fangmeldungen im Falle eines technischen Versagens des Systems gemäß den Nummern 5 und 6 vorgenommen, bis das System wieder betriebsfähig ist. ABSCHNITT 2 Mitteilung der Fänge: Einfahrt in und Ausfahrt aus den komorischen Gewässern 1. Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer der Fangreise eines Schiffs der Europäischen Union wie folgt definiert: — die Zeit zwischen einer Einfahrt in und einer Ausfahrt aus den komorischen Gewässern oder — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die komorischen Gewässer und einer Umladung oder — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die komorischen Gewässer und einer Anlandung auf den Komoren. 2. Die EU-Schiffe teilen den Fischereiaufsichtsbehörden der Komoren mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die komorischen Gewässer einzufahren oder sie zu verlassen. 3. Bei der Mitteilung der Einfahrt bzw. Ausfahrt teilt jedes Schiff außerdem seine Position sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise elektronisch nach dem Muster in der Anlage 4 oder in Ermangelung dessen per Fax mit Empfangsbestätigung ans Schiff. Im Falle einer Panne erfolgen diese Mitteilungen per Funk. 4. Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne die zuständige komorische Behörde entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen. 5. Die E-Mail-Adresse, die Fax- und Telefonnummern sowie die Funk-Rufnummer werden auch bei Erteilung der Fanggenehmigung mitgeteilt. ABSCHNITT 3 Umladungen und Anlandungen 1. Alle EU-Schiffe, die Fänge in den komorischen Gewässern umladen oder anlanden wollen, führen diese Umladungen oder Anlandungen in den komorischen Häfen durch. 1.1. Die Reeder dieser Schiffe teilen den zuständigen komorischen Behörden mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit: — die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen oder anlanden wollen; — den Namen des übernehmenden Frachtschiffs; — die umzuladende oder anzulandende Menge nach Arten; — das Datum der Umladung oder Anlandung; — den Empfänger der angelandeten Fänge. 2. Die Umladung und die Anlandung gelten als Verlassen der komorischen Gewässer. Die Schiffe müssen den zuständigen komorischen Behörden folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die komorischen Gewässer zu verlassen. 3. Alle hier nicht aufgeführten Umlade- oder Anlandevorgänge sind in den komorischen Gewässern verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe des geltenden komorischen Rechts geahndet. ABSCHNITT 4 Satellitenüberwachung Die EU-Schiffe werden ohne Diskriminierung nach den folgenden Verfahrensvorschriften, unter anderem mit dem Satellitenüberwachungssystem, überwacht: 1. Für die Zwecke der Satellitenüberwachung wurden den Vertretern oder Schiffsagenten der Reeder sowie den Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten die Koordinaten der komorischen Fischereizone mitgeteilt. 2. Die Parteien tauschen Informationen über die https-Adressen und die Spezifikationen für die elektronischen Mitteilungen zwischen ihren Fischereiüberwachungszentren nach den Bedingungen der Nummern 4 und 6 aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern sowie die E-Mail-Adressen, die für allgemeine Mitteilungen zwischen den Fischereiüberwachungszentren verwendet werden können. 3. Die Position der Schiffe wird auf weniger als 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 % bestimmt. 4. Fährt ein Schiff, das im Rahmen des Abkommens EG/Komoren Fischfang betreibt und nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union satellitengestützt überwacht wird, in die Fischereizone der Komoren ein, so teilt das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats anschließend dem Fischereiüberwachungszentrum der Komoren (CNCSP) unverzüglich und mindestens alle zwei Stunden Positionsmeldungen mit. Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet. 4.1. Die Übermittlungsfrequenz kann auf höchstens 30 Minuten reduziert werden, wenn es ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Schiff einen Verstoß begeht. 4.2. Das Fischereiüberwachungszentrum der Komoren übermittelt diese Anhaltspunkte dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats sowie der Europäischen Kommission. Der Antrag auf Änderung der Übermittlungsfrequenz ist beizufügen. Das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats übermittelt die angeforderten Daten unmittelbar nach Eingang des Antrags automatisch und in Echtzeit an das Fischereiüberwachungszentrum der Komoren. 4.3. Das Fischereiüberwachungszentrum der Komoren benachrichtigt das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats und die Europäische Kommission unverzüglich über das Ende des Inspektionsverfahrens. 4.4. Das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats und die Europäische Kommission sind über die Folgemaßnahmen zu etwaigen Kontrollen zu unterrichten, die auf den besonderen Antrag hin durchgeführt wurden. 5. Die Mitteilungen gemäß Nummer 4 werden elektronisch im https-Format ohne zusätzliches Protokoll übermittelt. Alle Mitteilungen werden in Echtzeit gemäß dem Format der Anlage 4 übermittelt. 5.1. Schiffe, die in den komorischen Gewässern tätig sind, dürfen ihr Satellitenüberwachungsgerät nicht ausschalten. 6. Bei einer technischen Störung oder Fehlfunktion des Satellitenüberwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs teilt der Kapitän dieses Schiffs dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats die unter Nummer 4 vorgesehenen Angaben baldmöglichst mit. In diesem Fall ist alle vier Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln, solange sich das Schiff in komorischen Gewässern befindet. 6.1. Diese Positionsmeldung umfasst auch die vom Kapitän des Schiffs während dieser vier Stunden aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen. 6.2. Das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats oder das Schiff selbst leitet diese Mitteilungen unverzüglich an das Fischereiüberwachungszentrum der Komoren weiter. 6.3. Sofern notwendig oder im Zweifelsfall können die zuständigen Behörden der Komoren das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats um ergänzende Informationen zu einem gegebenen Schiff bitten. 7. Das defekte Gerät ist nach der Fangreise sofort, spätestens aber innerhalb eines Monats, zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist darf das betreffende Schiff erst zu einer neuen Fangreise auslaufen, wenn das Gerät repariert oder ausgetauscht wurde. 8. Die Hardware und die Software des Satellitenüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h., es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder Positionen zu manipulieren. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden. 8.1. Der Kapitän des Schiffs trägt insbesondere dafür Sorge, dass — die Daten nicht manipuliert werden, — die Antenne(n) des Satellitenüberwachungsgeräts nicht obstruiert ist (sind), — die Stromversorgung des Satellitenüberwachungsgeräts keinesfalls unterbrochen wird, — das Satellitenüberwachungsgerät nicht vom Schiff oder der Stelle, an der es ursprünglich eingebaut wurde, entfernt wird, — jeder Austausch des Satellitenüberwachungsgeräts der zuständigen Behörde der Komoren unverzüglich mitgeteilt wird. 8.2. Bei Verstößen gegen die genannten Verpflichtungen kann der Kapitän nach komorischem Recht zur Verantwortung gezogen werden, sofern das Schiff in komorischen Gewässern tätig ist. 9. Die Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten überwachen die Ortung ihrer Schiffe in den komorischen Gewässern. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgesehen geortet, so ist das Fischereiüberwachungszentrum der Komoren unverzüglich zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 6 findet Anwendung. 10. Die Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten und das Fischereiüberwachungszentrum der Komoren arbeiten zusammen, um die Umsetzung dieser Bestimmungen zu gewährleisten. Stellt das Fischereiüberwachungszentrum der Komoren fest, dass ein Flaggenstaat die Daten gemäß Nummer 4 nicht übermittelt, so wird dies der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt. Nach Erhalt dieser Mitteilung teilt der Flaggenstaat dem Fischereiüberwachungszentrum der Komoren binnen 24 Stunden mit, warum die Daten nicht übermittelt wurden, und gibt eine angemessene Frist für die Erfüllung der Bestimmungen an. Wird diese Frist nicht eingehalten, so lösen die beiden Parteien die betreffenden Probleme schriftlich oder nach dem Verfahren gemäß Nummer 14. 11. Die Behörden der Komoren verwenden die gemäß diesen Bestimmungen der anderen Partei übermittelten Überwachungsdaten ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Fangflotte der Europäischen Union, die im Rahmen des Abkommens EG/Komoren Fischfang betreibt. Die Daten dürfen keinesfalls an Dritte weitergegeben werden. 12. Die Parteien vereinbaren, auf Antrag einer Partei Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte auszutauschen, um sicherzustellen, dass alle Geräte den Anforderungen der jeweils anderen Partei für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang entsprechen. 13. Die Parteien vereinbaren, diese Bestimmungen gegebenenfalls, insbesondere im Falle von Störungen oder Fehlfunktionen, zu überprüfen. Die komorischen Behörden melden dem Flaggenstaat alle derartigen Fälle mindestens 15 Tage vor der Überprüfungssitzung. 14. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen finden im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens EG/Komoren Konsultationen zwischen den Parteien statt. KAPITEL IV ANHEUERUNG VON SEELEUTEN 1. Jedes Schiff der Europäischen Union nimmt auf seine Fangreise in komorischen Gewässern auf eigene Kosten mindestens einen Seemann von den Komoren an Bord. 2. Die Reeder bemühen sich, noch weitere Seeleute aus AKP-Staaten anzuheuern. 3. Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute frei aus einer Liste auswählen, die die zuständige Behörde der Komoren übermittelt hat. 4. Der Reeder oder sein Vertreter teilt der zuständigen Behörde der Komoren die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten komorischen Seeleute mit und bestätigt ihre Eintragung in die Besatzungsliste. 5. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der EU tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 6. Die Heuerverträge der komorischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (den) Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde der Komoren ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u.a. lebens-, kranken- und unfallversichert). 7. Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen von Schiffen ihres jeweiligen Herkunftslandes und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen. 8. Alle von den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. 9. Werden aus anderen als dem unter Nummer 8 genannten Grund keine komorischen Seeleute angeheuert, so müssen die Reeder der betreffenden Schiffe für jeden Tag der Fangreise in den komorischen Gewässern einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro Tag und Schiff zahlen. Dieser Betrag ist innerhalb der in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 6 festgesetzten Frist zu zahlen. 10. Diese Summe wird für die Ausbildung von komorischen Seeleuten/Fischern verwendet und ist auf ein von den komorischen Behörden bezeichnetes Konto zu zahlen. KAPITEL V BEOBACHTER 1. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den komorischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von den komorischen Fischereibehörden benannten Beobachter an Bord. 1.1. Die Thunfischfänger nehmen auf Wunsch des für Fischerei zuständigen Ministeriums der Komoren einen von diesem benannten Beobachter zur Kontrolle der in den Gewässern der Komoren getätigten Fänge an Bord. 1.2. Die zuständige Behörde der Komoren erstellt die Liste der Schiffe, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Erstellung und anschließend alle drei Monate mit etwaigen Aktualisierungen an die Kommission weitergeleitet. 1.3. Die zuständige Behörde der Komoren teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Schiffs zu nehmenden Beobachters bei der Erteilung der Fanggenehmigung oder mindestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit. 2. Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Jedoch kann auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen komorischen Behörden dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Schiffs auf mehrere Fangreisen ausgedehnt werden. Die zuständigen komorischen Behörden äußern dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilen, der an Bord des betreffenden Schiffs gehen soll. 3. Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den komorischen Behörden einvernehmlich festgelegt. 4. Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den komorischen Gewässern nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord. 5. Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Termine und komorischen Häfen mit. 6. Wird der Beobachter im Ausland an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Fischereifahrzeug die Gewässer der Komoren mit einem komorischen Beobachter an Bord, so wird auf Kosten des Reeders für dessen unverzügliche Rückkehr auf die Komoren gesorgt. 7. Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. 8. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Er hat folgende Aufgaben: 8.1. Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe; 8.2. Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang; 8.3. Erstellung einer Übersicht der verwendeten Fanggeräte; 8.4. Überprüfung der Angaben zu den in den komorischen Gewässern getätigten Fängen im Logbuch; 8.5. Überprüfung des Anteils der Beifänge und Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen, Krebstieren und Kopffüßern; 8.6. Übermittlung der Fangdaten einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen per Funk. 9. Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um die Sicherheit und das Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten. 10. Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen, die die Fangtätigkeit des Schiffes unmittelbar betreffen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss. 11. Während seines Aufenthalts an Bord 11.1. trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern; 11.2. geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes. 12. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden der Komoren mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht. 13. Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für die Unterbringung und Verpflegung der Beobachter zu gleichen Bedingungen wie für Offiziere. 14. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen Behörden der Komoren. KAPITEL VI ÜBERWACHUNG Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union müssen die Maßnahmen und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) für Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen einhalten. 1.   Liste der Schiffe 1.1. Die Europäische Union führt eine aktuelle Liste der Schiffe, denen nach den Bestimmungen dieses Protokolls eine Fanggenehmigung ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen komorischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung umgehend übermittelt. 1.2. Die Schiffe der Europäischen Union können in die unter Nummer 1.1 genannte Liste eingetragen werden, sobald die Benachrichtigung über die Vorauszahlung gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 eingegangen ist. In diesem Fall kann der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste erhalten, die bis zur Erteilung der Fanggenehmigung an Bord mitzuführen ist. 2.   Kontrollverfahren 2.1. Die Kapitäne der Schiffe der Europäischen Union, die in den komorischen Gewässern Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten Beamten der Komoren, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 2.2. Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. 2.3. Nach Abschluss der Kontrolle und Überwachung wird dem Schiffskapitän eine Kopie des Kontrollberichts ausgehändigt. 2.4. Um sichere Kontrollverfahren zu erleichtern, ohne gegen komorisches Recht zu verstoßen, sind die Inspektionsschiffe und die Inspektoren bei einer Durchsuchung als von den Komoren bevollmächtigt auszuweisen. 2.5. Die Kapitäne der Schiffe der Europäischen Union, die in einem komorischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die komorischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. KAPITEL VII DURCHSUCHUNG 1.   Durchsuchung 1.1. Die zuständigen Behörden der Komoren informieren die Europäische Kommission und den Flaggenstaat binnen 24 Stunden, wenn in den komorischen Gewässern ein Schiff der Europäischen Union durchsucht und mit einer Sanktion belegt wurde. 1.2. Gleichzeitig wird der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Durchsuchung übermittelt. 2.   Durchsuchungsprotokoll 2.1. Nach Aufnahme des Sachverhalts in das Protokoll, das von der zuständigen komorischen Behörde erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen. 2.2. Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. 2.3. Der Kapitän muss sein Schiff in den von den komorischen Behörden bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann die zuständige Behörde der Komoren dem durchsuchten Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten. 3.   Konzertierungssitzung im Fall einer Durchsuchung 3.1. Bevor mögliche Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen komorischen Behörden eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann. 3.2. Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Vertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Durchsuchung getroffenen Maßnahmen informiert. 4.   Verfahren im Fall einer Durchsuchung 4.1. Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren wird spätestens drei Arbeitstage nach der Durchsuchung abgeschlossen. 4.2. Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den komorischen Rechtsvorschriften festgesetzt. Dieser Betrag wird registriert und der Beleg dafür wird unterzeichnet und der Europäischen Kommission und dem Flaggenstaat übermittelt 4.3. Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von den zuständigen Behörden der Komoren bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Durchsuchung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.