Europäische Union

Beschluss des Rates vom 29. November 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0783. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die von den Verantwortlichen zu leisten sind. 4.4. Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht widerrufen werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso geben die zuständigen Behörden der Komoren bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Sicherheit, den Restbetrag frei. 4.5. Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung wird gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald — den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Vergleichs nachgekommen wurde oder — bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens eine Banksicherheit gemäß Nummer 4.3 hinterlegt und von den zuständigen Behörden der Komoren akzeptiert wurde.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.