Europäische Union

72/22/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/324 - Vereniging van Cementhandelaren) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31972D0022. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

gegebenenfalls auch Zwangsgelder - bis zu 10 000,- hfl. vorgesehen (Artikel 4 des Reglement voor Disciplinaire Rechtspraak). Diese Regelung gilt seit März 1966 ; vor diesem Zeitpunkt konnten die V.C.H.-Mitglieder ausserdem durch Ausschluß von der weiteren Belieferung mit Zement oder Streichung des Händlerrabatts bestraft werden. 11. Alle Streitigkeiten, die sich zwischen der V.C.H. und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander in bezug auf die Statuten oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergeben, unterstehen der ausschließlichen Zuständigkeit eines Schiedsgerichts (Artikel 16 der Statuten). Die Schiedsrichter entscheiden "als göde mannen naar billijkheid" (Artikel 17 Buchstabe a) Arbitrage-Reglement). 12. Die Kommission konnte - auf der Grundlage des von den Beteiligten schriftlich und in der mündlichen Anhörung vorgetragenen Zahlenmaterials - feststellen, daß der Marktanteil der V.C.H.-Mitglieder in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Die zunächst sehr kleine Zahl der Händler-Aussenseiter hat ständig zugenommen und betrug 1969 234 (gegenüber 408 V.C.H.-Mitgliedern). Der Marktanteil der Aussenseiter hat sich von 15 % im Jahre 1966/1967 über 20 % im Jahre 1968 auf 32,5 % im Jahre 1969 erhöht. Etwa 30 % des in den Niederlanden verbrauchten Zements (insgesamt rund 5 Mill. t jährlich) werden aus Mitgliedstaaten der EWG (Belgien und Bundesrepublik) eingeführt. Die Aussenseiter sind geographisch über die gesamten Niederlande verteilt ; sie beziehen den Zement von den gleichen Anbietern wie die V.C.H.-Mitglieder, also auch aus Belgien und der Bundesrepublik importierten Zement. Die Verkäufe bis zu 100 t, für die die V.C.H. ihren Mitgliedern Festpreise vorschreibt, machen 24 % des Gesamtabsatzes der V.C.H. aus. 13. Die Beteiligten sind der Auffassung, daß das von ihnen praktizierte System von Festpreisen für Kleinverkäufe, von Richtpreisen und von einheitlichen Geschäftsbedingungen keine Wettbewerbsbeschränkung oder Handelsbeeinträchtigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags darstellt. Sie meinen vor allem, daß sich die angemeldeten Vereinbarungen und Beschlüsse ausschließlich auf den niederländischen Binnenmarkt auswirken. Zur Festpreisbindung für Kleinverkäufe weisen die Beteiligten insbesondere auf den sehr starken Wettbewerb der Aussenseiter hin. Bei Verkäufen über 100 t werden die Richtpreise nach dem Vorbringen der Beteiligten von den V.C.H.-Mitgliedern nicht befolgt. Die Grenze bei der Preisstellung durch den einzelnen Händler sei das Erfordernis, einen nachweisbaren Gewinn zu erzielen. Hinsichtlich der Höhe dieses Gewinns gebe es keine Vorschriften, selbst 1 Cent pro Tonne würde genügen. Der Sinn dieser Regelung sei, zu verhindern, daß Zement als Lock- artikel beim Koppelverkauf mit anderen Baumaterialien verwendet würde. Durch die starke Konkurrenz der Aussenseiter bei Kleinverkäufen verliere dieses Geschäft für die V.C.H.-Mitglieder zunehmend an Interesse. Die Einfuhr von Zement in die Niederlande werde durch die hier praktizierte Festpreisbindung in keiner Weise behindert. Die Abnehmer könnten zwischen V.C.H.-Mitgliedern und Aussenseitern wählen. Man könne lediglich sagen, daß die V.C.H.-Mitglieder ohne die Preisbindung mehr Kleinverkäufe tätigen würden. Nicht einmal ein absolutes Verbot für die V.C.H.-Mitglieder, Mengen unter 100 t zu verkaufen, könne die Einfuhr von Zement beeinflussen. Die Beteiligten beantragen hilfsweise die Freistellung ihrer Vereinbarungen und Beschlüsse nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags. Sie berufen sich vor allem darauf, daß die V.C.H. einen Beitrag zur Verbesserung der Warenverteilung leiste, indem ihre Mitglieder mit Fachkunde, guter Ausrüstung und durch Spezialisierung Zement an jeden beliebigen Ort, zu jeder beliebigen Zeit und in beliebiger Menge zu konkurrenzfähigen Preisen zu liefern in der Lage seien. Durch die Fachkunde der Händler werde zugleich einer Beeinträchtigung der Qualität des Zements auf dem Weg zum Verbraucher vorgebeugt. Diese positiven Auswirkungen seien das Ergebnis der Zulassungsbedingungen der HIBIN. Erforderlichenfalls könne die V.C.H. auch eigene Zulassungsbedingungen aufstellen. Dem Wettbewerb könne die Leistungsauslese unter den Händlern nicht überlassen bleiben, weil bei unkundiger Behandlung des Zements Gefahren für die öffentliche Sicherheit beständen (Einsturz von Brücken und Gebäuden). Diese Vorteile kämen den Verbrauchern uneingeschränkt zugute. Die Zementpreise ständen unter scharfem Wettbewerbsdruck und würden ausserdem von der niederländischen Regierung überwacht. Die Beschränkungen seien für die Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ; wegen der grossen Bedeutung der Aussenseiter und der Beschränkung der Festpreisbindung auf Kleinverkäufe werde auch nicht etwa der Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betroffenen Erzeugnisse ausgeschlossen. II 14. Nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. 15. Die oben unter I beschriebenen Regelungen beruhen auf Beschlüssen der "Algemene Ledenvergadeting" der V.C.H., die sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach Artikel 3 c) der V.C.H.-Statuten für alle V.C.H.-Mitglieder verbindlich sind. Da es sich bei der V.C.H. um eine Vereinigung zur Wahrung der wirtschaftlichen Belange der ihr angeschlossenen Mitglieder handelt, sind die "Algemene Bepalingen en Prijsvoorschriften", die "Algemene Koop- en Verkoopvoorwaarden 1955 F.G.B.-R.B.B.", die "Aanvullende Koop- en Verkoopvoorwaarden van de V.C.H." sowie die "Prijsbladen I-VI" als Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 anzusehen. 16. Die "Algemene Bepalingen en Prijsvoorschriften", die "Algemene Koop- en Verkoopvoorwaarden 1955 F.G.B.-R.B.B.", die "Aanvullende Koop- en Verkoopvoorwaarden van de V.C.H." und die "Prijsbladen I-VI" enthalten Regelungen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken und bewirken. a) Die Festlegung verbindlicher Wiederverkaufspreise und -bedingungen für Lieferungen unter 100 t durch die V.C.H. nimmt den V.C.H.-Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Preise und Verkaufsbedingungen nach eigenem Gutdünken zu gestalten und die Nachfrage nach Zement durch das Einräumen niedrigerer Preise oder günstigerer Konditionen zum Nachteil von Mitbewerbern auf sich zu lenken. Den V.C.H.-Mitgliedern werden dabei durch die V.C.H.-Beschlüsse nicht nur fixe Preise und einheitliche Verkaufsbedingungen vorgeschrieben, sondern es wird ihnen auch alles untersagt, was direkt oder indirekt zu einer Umgehung führen könnte. Soweit Umgehungshandlungen nicht im einzelnen erfasst und besonders verboten sind, wird durch die Generalklausel in Artikel 6 der Algemene Bepalingen nochmals ein für allemal klargestellt, daß sich die V.C.H.-Mitglieder in bezug auf Wiederverkaufspreise und -bedingungen in keinerlei Weise Konkurrenz machen dürfen. Durch die einheitliche Festsetzung von Schiffsrabatten und von Sonderrabatten für zementverarbeitende Unternehmen begeben sich die V.C.H.-Beteiligten ferner der Möglichkeit, nach dem individuellen Bezug des Kunden berechnete und von den kollektiv festgesetzten Staffeln abweichende Mengen- oder Jahresumsatzrabatte zu gewähren. Auch hierdurch wird jeglicher Unterbietung der festgesetzten Preise begegnet. Die mengenmässige Bedeutung dieser Beschränkung ist nicht unerheblich. Der Anteil der Lieferungen unter 100 t an den Gesamtlieferungen der V.C.H.-Mitglieder beträgt 24 %. Ihren Anteil am niederländischen Gesamtabsatz haben die Beteiligten zuletzt auf 67,5 % beziffert. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß rund ein Drittel dieser Lieferungen Zement betrifft, der aus Belgien und der Bundesrepublik eingeführt wurde. b) Die Festlegung von Richtpreisen für Lieferungen von 100 t und mehr schränkt die unternehmerische Handlungsfreiheit der V.C.H.-Mitglieder bei der Gestaltung der Preise und Verkaufsbedingungen jedenfalls insoweit ein, als sie auf ein gleichförmiges und abgestimmtes Verhalten abzielt und dieses auch in nicht unerheblichem Umfang bewirkt. Die Disziplin der V.C.H.-Mitglieder bei der Beachtung der empfohlenen Preise wird dadurch verstärkt, daß die Vorschriften der V.C.H. über Rabatte und Verkaufsbedingungen von ihnen in jedem Fall, d.h. auch bei Lieferungen über 100 t, zu beachten sind. Die hinzutretende Verpflichtung der V.C.H.-Mitglieder, bei Verkäufen über 100 t einen nachweisbaren Gewinn zu erzielen, hat dabei für jedes Einzelgeschäft die Bedeutung einer Mindestpreisbindung. Die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 auf diese Verpflichtung wird nicht durch das von der V.C.H. hierbei verfolgte Ziel ausgeschlossen, die Verwendung des Zements als Lockartikel bei Kopplung mit anderen Baumaterialien zu verhindern. Der Verkauf von Zement durch die V.C.H.-Mitglieder wird nicht schon dadurch zu einer unlauteren Handlung im Wettbewerb, daß er unter Verlust oder ohne Erzielung eines Gewinns erfolgt. Hierfür müssen subjektive Merkmale hinzutreten, auf die die V.C.H.-Regelung nicht abstellt. Die mengenmässige Bedeutung des Systems von Richtpreisen und Mindestpreisbindung für Verkäufe über 100 t ist erheblich. Ihr Anteil an den Gesamtlieferungen der V.C.H.-Mitglieder beträgt 76 %. Auch hier ist davon auszugehen, daß rund ein Drittel des von dieser Regelung betroffenen Zements aus Belgien und der Bundesrepublik stammt. c) Die den V.C.H.-Mitgliedern durch Artikel 3 der Algemene Bepalingen auferlegte Verpflichtung, für den Weiterverkauf bestimmten Zement nur an andere V.C.H.-Mitglieder oder "anerkannte Wiederverkäufer" zu liefern und bei Lieferungen an Verbraucher jeweils vertragliche Weiterveräusserungsverbote aufzunehmen, dient dem Ausschluß von Aussenseitern auf der Handelsstufe zugunsten der V.C.H.-Mitglieder und begründet eine selbständige Einschränkung der Verkaufsmöglichkeiten der gebundenen Händler. d) Die den V.C.H.-Mitgliedern durch Artikel 17 der Algemene Bepalingen auferlegte Verpflichtung, an Bauunternehmen nicht mehr Zement zu liefern, als für das jeweils in Frage stehende Bauwerk benötigt wird, sichert das Weiterverkaufsverbot ab und hält Aussenseiter vom Zementhandel fern. Ferner wird die Umgehung der Rabatte verhindert, die nach der für das einzelne Bauvorhaben benötigten Menge gestaffelt sind. e) Die ergänzenden Beschlüsse der V.C.H. bewirken im wesentlichen eine Absicherung der bereits behandelten Wettbewerbsbeschränkungen. Die Verpflichtung der V.C.H.-Mitglieder zur Aufnahme bestimmter in den Aanvullende Koopen Verkoopvoorwaarden vorgesehener Bedingungen in die Kaufverträge mit Verbrauchern soll allgemein die Beachtung der Preise und Geschäftsbedingungen absichern. Sie soll aber auch denjenigen Handlungen zu ihrer Umgehung vorbeugen, deren Schwerpunkt in der Sphäre des Abnehmers liegt. (Der Käufer kann sich bevorstehenden Preiserhöhungen durch Vorratsbestellung ohne sofortige Abnahme - Kauf auf Termin - nicht entziehen und haftet für die deklarierte Verwendung des Zements.) Schließlich sollen auch weitere Elemente unternehmerischen Risikos für die V.C.H.-Mitglieder ausgeschlossen werden (der Käufer trägt das Risiko erhöhter Transportkosten und verspäteter Ankunft unverpackten Zements). Der Vorbeugung gegen alle Arten von Umgehungshandlungen dienen die Verbote der Rabattgewährung und der Sonderleistungen, wie z.B. Provisionen, Zugaben, Garantien, verbilligter Verkauf anderer Materialien, Kredite und Preisnachlässe. f) Die den V.C.H.-Mitgliedern durch Artikel 30 und 31 der Algemene Bepalingen auferlegte Verpflichtung, im Falle der Änderung der Rechtsform ihres Unternehmens alle ihnen nach den V.C.H.-Beschlüssen obliegenden Verpflichtungen auf das neue Unternehmen zu übertragen, dient der Absicherung der der V.C.H. gegenüber eingegangenen Bindungen. Für die den V.C.H.-Mitgliedern auferlegten Pflichten zur Duldung von Kontrollen und zur Buchführung gilt im Prinzip das gleiche. Alle diese Pflichten verfolgen den Zweck, der V.C.H. das Auffinden von Verstössen zu erleichtern und die Händler erforderlichenfalls zur Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen zu zwingen. Dagegen werden die Wettbewerbsmöglichkeiten der V.C.H.-Mitglieder untereinander zusätzlich dadurch beschränkt, daß es ihnen verboten ist, ohne vorherige Zustimmung der V.C.H. Zement aus Filialen oder Depots zu vertreiben, und daß sie in ihre Absatzbemühungen keine Personen einschalten dürfen, die nicht ausschließlich in ihren Diensten stehen. 17. Die vorstehend aufgeführten Wettbewerbsbeschränkungen beziehen sich im Gegensatz zur Auffassung der Anmelder nicht nur auf das Gebiet der Niederlande, sondern sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Zwar binden die von der V.C.H. gefassten Beschlüsse nur Unternehmen in den Niederlanden. Gleichwohl sind diese Regelungen insgesamt gesehen dazu geeignet, die Freiheit des Handels zwischen den Niederlanden auf der einen und Belgien und Westdeutschland sowie darüber hinaus zumindest Frankreich als potentiellem Anbieter auf der anderen Seite direkt oder indirekt in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes abträglich ist. Dies ergibt sich ganz allgemein aus der Tatsache, daß zur Zeit noch etwa 33 % des in den Niederlanden verbrauchten Zements nicht in den Niederlanden hergestellt werden, sich also sämtliche Bindungen auf ein Erzeugnis beziehen, welches zu einem nicht unbeträchtlichen Teil aus anderen Mitgliedstaaten stammt. Die Öffnung des niederländischen Marktes für freie Zementeinfuhren aus den übrigen Mitgliedstaaten durch die Aufgabe der gegenseitigen kollektiven Ausschließlichkeitsbindungen des V.C.H.-Contracts zwischen Händlern und N.C.A.-Lieferanten sowie die Beseitigung aller Hindernisse für einen wirksamen Wettbewerb der Hersteller können für den niederländischen Zementverbraucher nur begrenzt wirksam werden, solange und soweit grosse Teile des Zementhandels entweder zu Kartellpreisen anbieten oder ihre Preispolitik unter Beachtung von Verbandsempfehlungen aufeinander abstimmen. Mit der zunehmenden Bedeutung der Aussenseiter im Zementhandel ist hieran keine ausreichende Änderung eingetreten. Es mag durchaus sein, daß die niederländischen Abnehmer in erheblichem Masse beim Bezug von Zement zwischen V.C.H.-Mitgliedern und freien Händlern wählen können. Gleichwohl ist die Stellung der V.C.H. auf dem niederländischen Markt immer noch stark genug, um die Preispolitik ihrer Mitglieder bestimmen oder maßgeblich beeinflussen zu können. Dies wird durch die Tatsache bewiesen, daß die V.C.H. ihre Mitglieder trotz des Wettbewerbs der Aussenseiter weiterhin an ihren wettbewerbsbeschränkenden Beschlüssen festzuhalten vermag. Jedenfalls können die Beteiligten aus dem Vorhandensein von Wettbewerbsangeboten seitens der freien Händler kein Argument gegen die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 herleiten, solange ihr Marktanteil rund zwei Drittel beträgt und aus anderen Mitgliedstaaten importierter Zement in erheblichen Mengen von ihnen zu festen oder empfohlenen Preisen verkauft wird. Die von ihnen praktizierten Wettbewerbsbeschränkungen können unter diesen Umständen zwangsläufig nicht ohne Einfluß auf die grenzueberschreitenden Handelsströme innerhalb des Gemeinsamen Marktes bleiben. Dabei kommt es nicht nur - wie die Beteiligten offenbar meinen - auf die Gesamtbilanz des grenzueberschreitenden Verkehrs mit Zement zwischen den Niederlanden auf der einen, Belgien und der Bundesrepublik auf der anderen Seite an, sondern auch auf die Aufgliederung und Verteilung, insbesondere die Umlenkung der Handelsströme im einzelnen. Die Preisbindung beeinflusst den Marktanteil der Beteiligten und damit auch die Vertriebswege des aus Belgien und der Bundesrepublik importierten Zements. Die Beteiligten geben selber zu, daß der Umfang der Verkäufe der V.C.H.-Mitglieder unter 100 t ohne Preisbindung grösser sein würde. Darüber hinaus wirkt sich die Preisbindung aber auch auf die Marktanteile der belgischen und deutschen Hersteller aus, denn ohne Preisbindung würde die Nachfrage der Verbraucher nach billigerem belgischem oder deutschem Zement zunehmen. Die zur Begründung und Absicherung der Stellung der V.C.H.-Mitglieder getroffenen Regelungen, insbesondere deren Verpflichtung, für den Weiterverkauf bestimmten Zement nur an V.C.H.-Mitglieder zu verkaufen sowie das in den Algemene Bepalingen enthaltene Weiterveräusserungsverbot grundsätzlich an alle Abnehmer weiterzugeben und Bauunternehmen nicht mehr Zement zu liefern, als für das jeweils in Angriff genommene Bauwerk benötigt wird, ferner das den V.C.H.-Mitgliedern auferlegte Verbot der Einschaltung von Drittunternehmen in ihre Absatzbemühungen sowie die Verpflichtung, ohne besondere Zustimmung keine Filialen oder Depots zu eröffnen, erschweren Gründung oder Wachstum von Handelsunternehmen ausserhalb wie innerhalb der V.C.H. (und der HIBIN) und sind damit umgekehrt auch geeignet, Zementimporte zu unterbinden bzw. von ihrem natürlichen, sich im Wettbewerb der Hersteller und Händler herausbildenden Weg abzulenken. III 18. Nach Artikel 85 Absatz 3 kann die Kommission die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 auf Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen für nicht anwendbar erklären, wenn diese unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. 19. Die Beschlüsse der V.C.H. sind entsprechend Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 fristgerecht bei der Kommission angemeldet worden. Sie erfuellen jedoch nicht die Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3. Es fehlt an dem in Artikel 85 Absatz 3 geforderten Beitrag zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts. 20. Die Beschlüsse der V.C.H. bezwecken nach dem Vorbringen der Anmelder die Förderung und Festigung eines geregelten Zustands auf dem niederländischen Zementmarkt im Interesse von Produzenten, Händlern und Verbrauchern. Die nützlichen Wirkungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 sollen sich insbesondere daraus ergeben, daß der Verbraucher gleichbleibende Qualitäten auf wirtschaftlichste Weise beziehen könne und der Zementhandel von ausgebildeten und gut ausgerüsteten Händlern wahrgenommen werde. 21. Aus dem Sachvortrag der Anmelder ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Ausschaltung bzw. Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den in der V.C.H. organisierten Händlern von Zement im vorliegenden Fall besser als dieser Wettbewerb selbst in der Lage wäre, leistungssteigernde Wirkungen auf Herstellung und Vertrieb auszuüben. Die der Kommission in diesem Verfahren bekanntgewordenen Umstände erlauben keine Rückschlüsse auf das Vorliegen solcher Verhältnisse. Für die Frage, ob die oben unter II behandelten Beschränkungen nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden können, kommt es allein darauf an, ob sich durch die Beschränkungen bei objektiver Betrachtung eine Verbesserung gegenüber dem Zustand ergibt, der ohne Beschränkung bestehen würde. Würdigt man die Anmeldung unter diesen Gesichtspunkten, so ist nicht ersichtlich, in welcher Beziehung und aus welchen Gründen der Wettbewerb seine leistungssteigernden Wirkungen auf dem niederländischen Zementmarkt nicht entfalten können sollte. In der Festsetzung oder Empfehlung der Händlerpreise und Geschäftsbedingungen ist daher kein Beitrag zu einem der in Artikel 85 Absatz 3 genannten positiven Ziele zu erkennen. 22. Zu den von Artikel 85 Absatz 3 geforderten positiven Voraussetzungen ist hiernach im einzelnen noch zu bemerken: a) Es ist nicht ersichtlich, wieso durch persönliche Beschränkungen der Abnehmer in bezug auf ihre Verkaufstätigkeit oder die Verpflichtung der Händler zur Einhaltung einheitlicher Preise und Wiederverkaufsbedingungen bzw. durch Preisempfehlungen auf die Qualität des von den früheren N.C.A.-Beteiligten oder von Dritten produzierten Zements eingewirkt werden könnte. b) Es gibt weiterhin keinen Zusammenhang zwischen den Beschränkungen der Händler in bezug auf den Verkauf und die Gründung von Filialen sowie dem Ausschluß des Preis- und Konditionenwettbewerbs für Verkäufe bis zu 100 t oder der Einschränkung dieses Wettbewerbs durch Preisempfehlungen und Mindestpreisbindungen bei Verkäufen von mehr als 100 t einerseits und einer besseren oder kontinuierlicheren Versorgung der niederländischen Verbraucher andererseits. Gegenüber dem Zustand, der bei freiem Wettbewerb bestuende, bedeutet die Mehrzahl der unter II behandelten Beschränkungen im Gegenteil eher eine Verschlechterung. Infolge der Begrenzung des Weiterverkaufsrechts auf eine bestimmte Gruppe von Händlern müssen z.B. Abnehmer, die nur kleinere Mengen Zement benötigten, in ihrer Vielzahl jedoch einen nicht unbedeutenden Anteil am Gesamtverbrauch ausmachen, ihren Bedarf bei den in der Regel nur in grösseren Orten ansässigen zugelassenen Händlern decken oder sich an den teureren Kleinverkauf (Winkelverkoop) wenden. Durch die Festsetzung der Preise und Geschäftsbedingungen wird die Versorgung der Verbraucher verschlechtert, indem sie eine Verbilligung des Zements verhindert. Dies zeigt sich besonders eindringlich an der Tatsache, daß die früher an der Preispolitik der N.C.A.- Hersteller orientierten Preislisten der V.C.H. auch für Zementlieferungen von industriellen Aussenseitern galten, die möglicherweise zu günstigeren Preisen und Bedingungen als denen der N.C.A.-Lieferanten erfolgt waren. Mit der Beendigungen des N.C.A. und dem Fortfall der Festsetzung und Anwendung einheitlicher Preise und Geschäftsbedingungen durch die am N.C.A. Beteiligten gilt dies nunmehr ganz allgemein. Die Vorteile, die sich aus einem Wettbewerb der Hersteller auf dem niederländischen Markt ergeben können, werden durch die Festpreisregelung völlig und durch das System empfohlener Preise jedenfalls teilweise zugunsten der V.C.H.-Mitglieder aufgefangen und den Verbrauchern vorenthalten. c) Soweit die Anmelder darauf hinweisen, daß in den Bestimmungen, die die V.C.H. ihren Mitgliedern intern auferlegt hat, eine Gewähr dafür liege, daß möglichst gut ausgebildete Händler mit Zement handelten, zielt ihr Vorbringen auf eine Verbesserung der Warenverteilung bzw. eine Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts ab. Mit diesem Vorbringen sind die Zulassungsvoraussetzungen des "Erkennings-Reglementes" der HIBIN gemeint. Eigene Zulassungsvoraussetzungen hat die V.C.H. bisher nicht aufgestellt, sondern sich hierzu gegenüber der Kommission lediglich bereit erklärt. Etwaige förderliche Auswirkungen dieser Bestimmungen auf die Fachkunde des Handels wären also auf die Tätigkeit der HIBIN, nicht auf die der V.C.H. zurückzuführen, deren Mitwirkung sich hier auf die De-facto-Abhängigkeit der V.C.H.-Zulassung von der HIBIN-Mitgliedschaft beschränkt. Aber auch abgesehen hiervon kann von einer Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts auch hier nicht die Rede sein. In der Regel bietet nicht der Ausschluß bestimmter Unternehmen von einer repräsentativen Berufsvertretung wie der V.C.H., sondern der Wettbewerb aller Händl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.