Europäische Union

72/22/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/324 - Vereniging van Cementhandelaren) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31972D0022 72/22/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/324 - Vereniging van Cementhandelaren) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 013 vom 17/01/1972 S. 0034 - 0043 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/324 - Vereeniging van Cementhandelaren) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (72/22/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3 und 5, im Hinblick auf die am 30. Oktober 1962 auf Formblatt B gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission bewirkte Anmeldung der nachstehenden Vereinbarungen: - V.C.H.-Contract, - Preislisten, Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beteiligten am "Noordwijks-Cement-Accoord" (N.C.A.), - Statuten der V.C.H., - "Algemene Prijsvoorschriften en Bepalingen", - "Prijsblad I-IV", - "Verkoopregeling voor Cement", - "Voorschriften en Besluiten", im Hinblick auf die am 17. Dezember 1965 vollzogene Anmeldung bestimmter Änderungen und nachstehender Ergänzungen: - "Huishoudelijk Reglement", - "Reglement Geschillen", im Hinblick auf die zum 16. März 1966 in Kraft gesetzte Ersetzung des "Reglement Geschillen" durch - "Arbitrage Reglement", - "Reglement voor Disciplinaire Rechtspraak", im Hinblick auf die Beendigung des V.C.H.-Contracts zum 30. September 1967, auf die Rücknahme der Anmeldung dieser Vereinbarung sowie auf die Aufhebung der "Algemene Prijsvoorschriften en Bepalingen", der "Verkoopregeling voor Cement" und der "Voorschriften en Besluiten" sowie die Ersetzung dieser Vereinbarungen durch neue "Algemene Bepalingen en Prijsvoorschriften" der V.C.H. zum 16. Mai 1968, im Hinblick darauf, daß sich die Anmeldung nunmehr auf folgende Gegenstände bezieht: - Statuten der V.C.H., - "Algemene Bepalingen en Prijsvoorschriften" der V.C.H. einschließlich der in Paragraph III Artikel 10 dieser Bestimmungen genannten "Algemene Koop -en Verkoopvoorwaarden 1955 F.G.B.-R.B.B." (Federatie van Verenigingen van Groothandelaren in Bouwstoffen - Stichting Raad van Bestuur Bouwbedrijf), diese wiederum einschließlich der dazugehörigen "Aanvullende Koop- en Verkoopvoorwaarden van de V.C.H." in der am 4. Januar 1971 in Kraft getretenen Fassung, - "Prijsblad I-VI" vom 1. Januar 1969, - "Huishoudelijk Reglement", - "Arbitrage Reglement", - "Reglement voor Disciplinaire Rechtspraak", (1)ABl Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63/EWG (1), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 am 20. Oktober 1971 abgegebenen Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Die V.C.H. ist am 4. April 1928 mit Sitz in Amsterdam errichtet worden. Sie verfolgt ausweislich ihrer Satzung unter anderem das Ziel, durch Abschluß von Vereinbarungen die Interessen ihrer Mitglieder in bezug auf den niederländischen Zementhandel sowohl ganz allgemein als auch im Verhältnis zu den Zementherstellern wahrzunehmen. Sie hat nach ihren Statuten ordentliche Mitglieder (Zementhändler mit Sitz in den Niederlanden) und fördernde Mitglieder (Zementhersteller, Verkaufskontore, einflußreiche Persönlichkeiten der Zementwirtschaft). Fördernde Mitglieder haben grundsätzlich Zugang zur Generalversammlung, aber nur beratende Stimme. In der Praxis sind bisher keine fördernden Mitglieder zugelassen worden. Die Generalversammlung beschließt im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vertreten wird die Vereinigung durch ihren Vorstandsvorsitzenden und ihren Geschäftsführer. Der Vorstand, dessen Vorsitzender und der Geschäftsführer werden durch die Generalversammlung gewählt. Der Vorstand ist berechtigt, verbindliche Vorschriften über die Ausführung von der Vereinigung abgeschlossener Vereinbarungen wie auch über die Ernennung von "Wiederverkäufern" von Zement zu erlassen. 2. Die Statuten der V.C.H. enthalten keine konkreten Anforderungen für die Zulassung eines Händlers als V.C.H.-Mitglied oder die Ernennung zum anerkannten Wiederverkäufer. In der Praxis werden jedoch zur V.C.H. vor allem diejenigen Händler zugelassen, die zuvor von der "Vereeniging van Handelaren in Bouwmaterialen in Nederland "HIBIN"", - deren Vereinbarkeit als solche mit Artikel 85 des EWG-Vertrags nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - als gewöhnliche oder spezialisierte "handelaren in bouwmaterialen" anerkannt sind. Zwar ist die Mitgliedschaft in der HIBIN keine Voraussetzung für die Zulassung durch die V.C.H. Diese knüpfte aber de facto auf Grund ständiger Übung an die Mitgliedschaft bei der HIBIN an und setzt damit nach dem "Erkennings-Reglement" dieser Vereinigung eine Reihe sachlicher und personeller Erfordernisse voraus, so u.a.: - die Geldmittel für die Einrichtung eines Geschäfts in Baumaterial in Höhe von mindestens 100 000 Gulden; - die Verfügung über Lagerräume und Stapelplätze, die ausreichend groß und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen angepasst sind; - den Besitz eines ordentlich eingerichteten Kontors sowie erforderlichenfalls den Besitz von Ausstellungsräumen; - eine gut organisierte Verwaltung und Buchführung; - ein Mindestalter des Geschäftsinhabers von 25 Jahren; - praktische Erfahrungen des Geschäftsinhabers in der Branche sowie vorherige Tätigkeit in selbständiger oder leitender Stellung im Großhandel mit Baumaterialien für die Dauer von mindestens drei Jahren; - ordentliche Allgemeinentwicklung des Geschäftsinhabers sowie theoretische und praktische Kenntnisse auf folgenden Gebieten : Buchführung und Bilanzwesen, Handelsrechnen und -korrespondenz, Organisation und Gebräuche des Handels einschließlich der innerhalb der Branche getroffenen Organisationsregelungen, Übereinkommen usw., Geld- und Kreditwesen, Import und Export, Transport ; Verkehrs- und Versicherungswesen, Grundprinzipien des bürgerlichen und des Handelsrechts sowie des Steuer- und Sozialrechts; - theoretische Kenntnisse über Herkunft, Herstellung, Zusammensetzung, Verpackung, Versendung und Verwendungsmöglichkeiten derjenigen Materialien, für die die Zulassung beantragt wird; - Kenntnis der Normungs- und Kontrollbestimmungen sowie Kenntnisse in bezug auf die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fehlanwendungen und die Mittel ihrer Verhinderung. Die V.C.H. sieht diese Erfordernisse als ausreichende Garantie für die Seriosität und Solidarität ihrer Mitglieder an und lässt deshalb HIBIN-Mitglieder automatisch zu. Von den über 400 V.C.H.-Mitgliedern sind nur 16 kein HIBIN-Mitglied. Die genannten Voraussetzungen müssen vor verschiedenen Kommissionen der HIBIN nachgewiesen werden. Ausserdem muß sich der Bewerber für den Handel mit Baumaterial noch schriftlich verpflichten, die verschiedenen Reglements der HIBIN in allen Teilen anzuerkennen und sich genauestens an die dort festgelegten Bindungen zu halten. Die V.C.H. ist zwar für die Bindungen nicht verantwortlich, die die ihr angehörenden Händler kraft ihrer HIBIN-Mitgliedschaft eingegangen sind. Das Bestehen dieser Bindungen kann aber bei der Beurteilung der den V.C.H.-Mitgliedern tatsächlich zur Verfügung stehenden unternehmerischen Handlungsfreiheit nicht ausser acht gelassen werden. Als verbindlich anzuerkennen ist hierbei u.a. die Verpflichtung, an solche Unternehmen nichts zu verkaufen oder zu liefern, die in den Niederlanden mit Baumaterialien handeln, ohne von der HIBIN als Händler anerkannt zu sein. Anzuerkennen ist ferner die Verpflichtung, bei allen Geschäften mit Baumaterial einen nachweisbaren Gewinn zu machen, sich an die (1)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. in den HIBIN-Regionen festgelegten Preise zu halten sowie Filialen und Depots nur mit Zustimmung der HIBIN unter Beachtung der insoweit bestehenden Anforderungen an die Person des Filialleiters und die sachliche Ausrüstung zu eröffnen. Die Zulassung zur HIBIN setzt schließlich die Verpflichtung voraus, Personal eines anderen HIBIN-Händlers innerhalb von zwei Jahren nach dessen Ausscheiden bei diesem Händler grundsätzlich nur mit Zustimmung des früheren Arbeitgebers bzw. - im Falle von dessen Weigerung - nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats der HIBIN einzustellen. 3. Der zum 30. September 1967 von den Anmeldern freiwillig aufgegebene V.C.H.-Contract - ursprünglich der Hauptgegenstand der Anmeldung - regelte die Geschäftsbeziehungen zwischen den in der V.C.H. organisierten niederländischen Zementhändlern einerseits und den niederländischen und belgischen sowie den am Export in die Niederlande interessierten deutschen Zementherstellern andererseits. Er wurde ergänzt durch eine Reihe marktregelnder Beschlüsse, die die Generalversammlung der V.C.H. mit verbindlicher Wirkung für ihre Mitglieder gefasst hat und die nach Wegfall des V.C.H.-Contracts in abgeänderter Form weiterbestehen. Der V.C.H.-Contract bestimmte insbesondere, daß die von dem jeweiligen Herstellerkartell - bis zum 31. Dezember 1970 war die maßgebliche Absprache auf der Herstellerstufe der 1956 geschlossene "Noordwijks Cement Accoord" (N.C.A.) - für den niederländischen Markt errichteten Verkaufskontore und die auf ihrer Liste aufgeführten Importeure nur die damals etwa 500 Mitglieder der V.C.H. mit Zement beliefern. Ausserdem durften einige wenige Unternehmen beliefert werden, die infolge ihres geringen Umsatzes nicht als Zementhändler eingestuft sind, denen die V.C.H. aber gleichwohl den Status eines "anerkannten Wiederverkäufers" eingeräumt hat. Diese wurden aber nicht zu den von der C.C.N. ("Stichting Cement Centrale voor Nederland" - Durchführungs- und Überwachungsorgan für den N.C.A. und Vertragspartner der V.C.H. im V.C.H.-Contract) herausgegebenen Händlerbedingungen, sondern zu den "Algemene voorwaarden" beliefert. Die Mitglieder der V.C.H. waren nach dem V.C.H.-Contract ihrerseits verpflichtet, Zement - sofern sie ihn nicht ausnahmsweise einmal bei einem anderen V.C.H.-Mitglied kauften - nur bei den Lieferanten zu beziehen, die in der von der C.C.N. herausgegebenen "Liste der Verkaufskontore und Importeure für Zement" aufgeführt waren. Seit der Beendigung des V.C.H.-Contracts können die V.C.H.-Mitglieder Zement nach freier Wahl von jedem beliebigen Anbieter beziehen. 4. Die Mitglieder der V.C.H. sind verpflichtet, beim "Anbieten, Verkaufen und Liefern" von Zement die Preise zu berechnen und zu fordern, die in den jeweils geltenden Preisblättern der V.C.H. verzeichnet oder vom Vorstand an deren Stelle gesetzt worden sind (Artikel 5 Algemene Bepalingen). Soweit der Vorstand Richtpreise festgesetzt hat, sind die Mitglieder der V.C.H. verpflichtet, den Zement zu Preisen anzubieten, zu verkaufen oder zu liefern, die einen nachweisbaren Gewinn einschließen (Artikel 8 Algemene Bepalingen). Gegenwärtig gelten die Preisblätter I-VI vom 1. Januar 1969. Sie sind zum gleichen Zeitpunkt wie die letzte von der C.C.N. vor Einstellung ihrer Tätigkeit im Rahmen des N.C.A. veröffentlichte Liste der Abgabepreise der N.C.A.-Hersteller in Kraft getreten. Aus den Rundschreiben Nr. 48 vom 24. Dezember 1968 und Nr. 1 vom 13. Januar 1969 ergibt sich, daß zwischen der Neufestsetzung der V.C.H.-Preise und der C.C.N.-Preise ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, d.h. daß die V.C.H.-Preise unter Zugrundelegung der C.C.N.-Preise festgesetzt wurden. Die von den V.C.H.-Mitgliedern bei Bezug von Aussenseitern erlangten Preisvorteile wurden also nicht an die Abnehmer weitergegeben. a) Die C.C.N.-Preise (d.h. die einheitlichen Herstellerabgabepreise) galten sämtlich franko Bestimmungsort ; sie waren nach Zonen gestaffelt und nach Transportmitteln unterteilt. Für Portlandzement der Klasse A betrug der Basispreis bei Schiffslieferung und Abnahme von 100 t für unverpackten wie für verpackten Zement 50,25 hfl./t zuzueglich 5,- hfl./t für Verpackung (Papiersäcke). Bei Eisenbahnlieferung und Abnahme von mindestens 20 t erhöhte sich dieser Preis um 2,0 hfl./t, bei LKW-Lieferung und Abnahme von mindestens 20 t um 7,65 hfl./t. Bei LKW-Lieferung im Umkreis von 80 km um Maastricht oder IJmuiden und von 25 km um Rozenburg sank die Erhöhung des Basispreises dagegen mit abnehmender Entfernung vom Zonenmittelpunkt von 7,65 hfl./t auf 2,75 hfl./t, d.h. innerhalb einer Spanne von 4,90 hfl./t. Für Hochofenzement der Klasse A ermässigte sich der Basispreis um 2,75 hfl./t, für Zement der Klassen B und C erhöhte er sich um 4,75 bzw. 12,- hfl./t. Mengenrabatte gaben die N.C.A.-Lieferanten bei Schiffslieferung und Einzelabnahme von mindestens 100 bis 400 t in Höhe von 0,25-0,55 hfl./t. Dagegen wurden bei Schiffsabladung zwischen 15 und 50 t Zuschläge von 1,0 oder 2,0 hfl./t, bei Eisenbahnabladung zwischen 10 und 20 t solche von 0,30 oder 1,30 hfl./t berechnet. Anerkannten Händlern wurde ein Rabatt von 2,25 hfl./t gewährt, gleichviel ob es sich um Lieferung an den Händler oder um vom Händler vermittelte Ab-Werk-Lieferungen an den Verbraucher handelte. Anerkannte Betonmörtelbetriebe und Fabrikanten von Betonwaren und Asbestzementerzeugnissen erhielten einen von 1000 bis 20 000 t und mehr gestaffelten Gesamtumsatzrabatt zwischen 0,50 und 2,25 hfl./t. Bauunternehmern wurde ein Rabatt zwischen 0,75 und 2,25 hfl./t gewährt. Er richtete sich nach der Menge Zement, die für die Ausführung des Bauvorhabens benötigt wurde, und war von 5 000 bis 20 000 t und mehr gestaffelt. b) Die V.C.H.-Preise gelten sämtlich franko Bestimmungsort (Hafen, Bahnstation oder Baustelle). Für Lieferungen von 100 t und mehr gelten Richtpreise, für Lieferungen von geringeren Mengen sind bindende Preise vorgeschrieben. Für Portlandzement der Klasse A beträgt der Basispreis bei LKW-Lieferung und, für verpackten Zement, Einzelabnahme von mindestens 5 t 72,20 hfl./t, für unverpackten Zement 61,90 hfl./t. Hochofenzement verkaufen die V.C.H.-Mitglieder um 2,75 hfl./t und IJzerportlandzement um 1,35 hfl./t billiger als Portlandzement, Portlandzement der Klasse B bis zu 5,25 hfl./t und der Klasse C bis zu 13,- hfl./t teurer als Portlandzement der Klasse A. Für Bestimmungsorte im Umkreis von 80 km um Maastricht (Sitz der ENCI) und IJmuiden (Sitz der CEMIJ) sind mit abnehmender Entfernung vom Zonenmittelpunkt Nachlässe bis zu 5,- hfl./t vorgesehen, für Bestimmungsorte im Umkreis von 25 km um Rozenburg (Sitz der ROBUR) solche bis zu 1,05 hfl./t. Ausserhalb dieser Zonen wird ein Aufschlag von 0,50 bzw. 1,- hfl./t erhoben. Mengenrabatte werden für verpackten Zement bei Lieferung für einen Abnehmer und ein Bauvorhaben und Abnahme von 100 bis 500 t in Höhe von 3,80 hfl./t, von 500 bis 1000 t in Höhe von 4,80 hfl./t und über 1000 t in Höhe von 5,80 hfl./t gewährt. Bei Lieferung von verpacktem Zement in Mengen unter 5 t wird dagegen ein Zuschlag in Höhe von 3,- hfl./t erhoben. Für unverpackten Zement ist bei Lieferung für einen Abnehmer und ein Bauvorhaben nur bei Abnahme von 100 t und mehr ein Rabatt von 3,40 hfl./t vorgesehen. c) Die vorstehend wiedergegebenen Preisvorschriften der V.C.H. gelten nicht für vom Händler vermittelte Direktlieferungen der Hersteller (Streckengeschäft). Hier verkaufen die V.C.H.- Mitglieder zu niedrigeren als den obengenannten Preisen. Bei Ab-Werk-Lieferung, Bestellung von mehr als 100 t und Mindestauslieferungsmengen von 50 t (Schiff) oder 20 t (Schiene) waren die V.C.H.-Preise mit den bisherigen Herstellerabgabepreisen identisch (50,25 hfl./t frei Kai, 52,25 hfl./t frei Bahnstation, zuzueglich 5,- hfl./t für verpackten Zement). Dies erklärt sich daraus, daß die Hersteller bei Abnahme von mehr als 100 t Schiffslieferung und von mehr als 20 t Eisenbahn- oder LKW-Lieferung auch Verbraucher zu den genannten Preisen beliefern. Wegen der hier bestehenden Konkurrenz sind die V.C.H.-Mitglieder gezwungen, ihren Abnehmern auch die Schiffsrabatte weiterzugeben und in die Sonderrabatte einzutreten, die die Hersteller den Verbrauchern bei Direktlieferung gewähren. Dabei handelt es sich bisher um den oben unter 4 a) erwähnten Schiffsrabatt von 0,25 - 0,55 hfl./t, um den Gesamtumsatzrabatt von 0,25 - 2,25 hfl./t für Betonmörtelbetriebe und Betonwarenfabrikanten sowie um den Mengenrabatt von 0,75 - 2,25 hfl./t für Bauunternehmer. Innerhalb der Grenzen des Wettbewerbs zwischen Herstellern und V.C.H.-Mitgliedern beschränkte sich deren Handelsspanne also auf den Händlerrabatt, abzueglich des jeweils anwendbaren Sonderrabatts. Bei Bestellungen bis zu 100 t sind die V.C.H.-Preise dagegen auch dann höher als die Abgabepreise der Hersteller, wenn die Lieferung unmittelbar ab Werk und in Mengen erfolgt, zu denen die Hersteller nicht nur den Handel, sondern auch Verbraucher ohne besondere Aufschläge beliefern. So muß z.B. ein Bauunternehmer in Groningen, der bei einem V.C.H.-Mitglied 80 t unverpackten Portlandzement der Klasse A kauft und dem dieser Zement in einer Sendung per Schiene direkt ab Werk geliefert wird, gemäß Nr. III des V.C.H.-Prijsblad II vom 1. Januar 1969 61,90 hfl./t bezahlen. Der Herstellerabgabepreis betrug bei den gleichen Lieferbedingungen 52,25 hfl./t (ohne Händlerrabatt). d) Auch die von der V.C.H. anerkannten "Wiederverkäufer" wurden bei Ab-Werk-Lieferung und Einzelabnahme von mindestens 50 t (Schiff) oder 20 t (Schiene) von den V.C.H.-Mitgliedern zu den gleichen Preisen wie von den Herstellern beliefert. Bei Schiffsabnahme von mindestens 30 t lag der V.C.H.-Preis um 1,- hfl./t, von mindestens 15 t um 2,- hfl./t über dem entsprechenden Herstellerabgabepreis. Im übrigen beträgt der Basispreis der V.C.H.-Mitglieder für Verkäufe von verpacktem Portlandzement Klasse A an anerkannte Wiederverkäufer 65,10 hfl./t. Bei Abholung vom Lager des Händlers wird ein Nachlaß von 2,80 hfl./t gewährt, bei Abnahme von mindestens 15 t ein Rabatt von 1,50 hfl./t. e) Das Gewähren von Skonti ist den V.C.H.-Mitgliedern nur bei bestimmten Zahlungsterminen, nur in Höhe von 1 % und darüber hinaus nur bei Lieferung frei Baustelle gestattet (Artikel 7 der Algemene Bepalingen). 5. Die V.C.H.-Mitglieder sind verpflichtet, für den Weiterverkauf bestimmten Zement nur an andere V.C.H.-Mitglieder, Zementsilobetriebe oder anerkannte Wiederverkäufer zu liefern (Artikel 3 Algemene Bepalingen). Anerkannte Wiederverkäufer dürfen dabei nur mit verpacktem Zement beliefert werden (Artikel 9 Algemene Bepalingen). Verkäufe an andere Personen müssen die schriftliche Bedingung enthalten, daß mit dem Zement - abgesehen von sogenannten Kleinstverkäufen - unter keinen Umständen Handel getrieben werden darf. Diesem allgemeinen Weiterverkaufsverbot ist ferner die schriftliche Klausel beizufügen, daß der Verkäufer bei Verstössen des Käufers gegen dieses Verbot von seinen Verpflichtungen entbunden und der Käufer dem Verkäufer für allen hieraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig ist (Artikel 10 Algemene Bepalingen, Artikel 1 und 2 [neue Fassung] der Aanvullende Koop- en Verkoopvoorwaarden). Einem Bauunternehmer darf nur soviel Zement geliefert werden, wie er zunächst bestellt hat. Sofern offensichtlich ist oder den Umständen nach angenommen werden muß, daß die von einem Bauunternehmer bestellte Zementmenge den für das in Frage stehende Bauwerk benötigten Bedarf übersteigt, dürfen V.C.H.-Mitglieder nur die wirklich benötigte Menge liefern (Artikel 17 Algemene Bepalingen). 6. Die V.C.H.-Mitglieder sind gemäß Artikel 10 Algemene Bepalingen verpflichtet, bei Verkäufen an andere Personen als V.C.H.-Mitglieder, Zementsilobetriebe oder "anerkannte Wiederverkäufer" in den Kaufvertrag bestimmte in den Aanvullende Koopen Verkoopvoorwaarden im einzelnen festgelegte Bedingungen aufzunehmen. Dabei handelt es sich insbesondere um einen Preisänderungsvorbehalt zur Überlastung erhöhter Transportkosten auf den Käufer (Artikel 4), einen Nachforderungsvorbehalt bei vertragswidriger Verwendung des für ein Bauvorhaben bestimmten Zements für mehrere Bauvorhaben (Artikel 6) und eine Freizeichnung für den Fall verspäteter Ankunft des Zements (Artikel 7). Artikel 19 der Algemene Bepalingen macht es den V.C.H.-Mitgliedern noch einmal ausdrücklich zur Pflicht, bei Verwendung von für ein Bauvorhaben gekauftem Zement für mehrere Bauvorhaben die gegenüber dem Abnehmer fälligen Nachforderungen mit allen gebräuchlichen Mitteln einzutreiben. 7. Bei Verkäufen an Verbraucher dürfen V.C.H.-Mitglieder, abgesehen von den oben unter 4 schon erwähnten Schiffsrabatten, den Jahresumsatzrabatten für zementverarbeitende Industrien sowie den Rabatten für Bauunternehmer nicht nur keinerlei Rabatte gewähren, sondern es ist ihnen auch jede Art von Sonderleistung verboten, wie etwa das Einräumen von Provisionen, Zugaben oder Vergütungen (Artikel 6 Algemene Bepalingen), die Zusicherung von Qualitätsgarantien, die weitergehen als die der Hersteller (Artikel 4 Algemene Bepalingen), der Verkauf von anderem Baumaterial zu aussergewöhnlich niedrigen Preisen (Artikel 12 Algemene Bepalingen), das Gewähren von Zahlungszielen, die 30 Tage überschreiten (Artikel 6 Algemene Bepalingen), oder das Erbringen von Dienstleistungen, die aus dem normalen Rahmen fallen, wie z.B. das Bereitstellen von Material und Werkzeugen (Artikel 13 Algemene Bepalingen). Nach Artikel 6 d) der Algemene Bepalingen wird jede Manipulation, durch die direkt oder indirekt bewirkt wird, daß ein Abnehmer Zement zu niedrigeren Preisen oder vorteilhafteren Bedingungen als den von der V.C.H. festgesetzten erhält, als Verstoß gegen die den V.C.H.-Mitgliedern obliegenden Verpflichtungen gewertet. Verkäufe auf Termin dürfen 12 Monate nicht überschreiten (Artikel 18 der Algemene Bepalingen). 8. Die V.C.H.-Mitglieder dürfen Zement aus Filialen oder Depots nur dann anbieten oder verkaufen, wenn diese alle einschlägigen Anforderungen der V.C.H. erfuellen (Artikel 11 Algemene Bepalingen). Bei Verkäufen an Verbraucher ist es den V.C.H.-Mitgliedern verboten, Personen einzuschalten, die nicht ausschließlich in ihren Diensten stehen, oder solche Personen für die Vermittlung von Aufträgen zu belohnen (Artikel 14 Algemene Bepalingen). Änderungen in der Leitung, der Rechtsform oder dem Zweck ihres Unternehmens sowie dessen Veräusserung müssen die V.C.H.-Mitglieder ihrer Vereinigung mitteilen. Die V.C.H. beschließt sodann über die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft. Bei Änderung der Rechtsform sind die Mitglieder verpflichtet, alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten auf das neue Unternehmen zu übertragen (Artikel 30 und 31 der Algemene Bepalingen). 9. In bezug auf die Einhaltung der ihnen auferlegten Verpflichtungen unterliegen die V.C.H.-Mitglieder einer Reihe von Kontrollen (Artikel 25 Algemene Bepalingen). Sie müssen insbesondere sämtliche Zahlenangaben machen, die der Kontrolleur für erforderlich hält (Artikel 27 Algemene Bepalingen), und die Befragung von Angestellten und Kunden dulden (Artikel 28 Algemene Bepalingen). Die V.C.H.-Mitglieder sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, über sämtliche Geschäfte mit Zement nach bestimmten Regeln Buch zu führen und alle einschlägigen Unterlagen aufzubewahren (Artikel 21-24 Algemene Bepalingen). Bekanntwerdende Verstösse haben die V.C.H.-Mitglieder ihrer Vereinigung unverzueglich zu melden (Artikel 29 Algemene Bepalingen). 10. Bei Verstössen der V.C.H.-Mitglieder gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind als Sanktionen Verwarnung, Verweis und Geldbussen -

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.